Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren (act. 1) reichte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) am 22. Oktober 2015 Klage beim Bezirksgericht
- 2 - Zürich (fortan Vorinstanz) gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) ein und beantragte, dass die Beklagte zu verpflichten sei, diverse ihn betreffende Daten aus der von ihr betriebenen Datenbank zu löschen und in Zu- kunft nicht mehr darin aufzunehmen. Weiter verlangte der Kläger, die Beklagte habe ihm die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu ersetzen und eine Parteient- schädigung für entstandene Auslagen und Umtriebe zu bezahlen. Ferner forderte er eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– für das Verbreiten und Erfassen falscher Daten von Fr. 500.– und Fr. 150.– für den beleidigenden Eintrag, wonach er unter Vormundschaft stehen solle. Darüber hinaus beantragte er die unentgelt- liche Rechtspflege und für den Fall, dass die Beklagte einen Anwalt beiziehen sollte, einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 5/2 S. 2 ff.).
E. 2 Mit Schreiben vom 5. November 2015 teilte der Kläger der Vorinstanz u.a. mit, dass die Beklagte einem Teil seiner Begehren nach der Klageeinreichung entsprochen habe. Alle Telefonnummern sowie sämtliche Personen, welche unter der Rubrik "gleicher Haushalt" geführt worden seien, seien aus der Datenbank gelöscht worden (act. 5/5). Mit Verfügung vom 25. November 2015 gewährte die Vorinstanz dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege teilweise, setzte für diejenigen Rechtsbegehren, für welche sie nicht gewährt worden war, eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an und wies im Übrigen das Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab (act. 5/7 S. 14). Die Vor- instanz stellte jedoch in Aussicht, dass über das letztgenannte Gesuch neu be- funden werde, sollte die Beklagte sich anwaltlich vertreten lassen (act. 5/7 S. 14, Dispositivziffer 2).
E. 3 Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 zog der Kläger die Rechtsbegehren, für welche ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt worden war, zurück (act. 5/9). Am 6. Januar 2016 reichte die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, innert anberaumter Frist (act. 5/10) die Klageantwort ein (act. 5/12).
E. 4 Mit Beschluss vom 4. Februar 2016 (act. 5/15 = act. 4) schrieb die Vor- instanz die zurückgezogenen Begehren als durch Rückzug erledigt ab (Disposi-
- 3 - tivziffer 1 und 2), schrieb die Begehren um Löschung der Telefonnummern des Klägers und der Angaben über andere Personen im Haushalt des Klägers als ge- genstandslos ab (Dispositivziffer 3 und 4), ordnete einen zweiten Schriftenwech- sel an (Dispositivziffer 5), setzte dem Kläger Frist zu Erstattung der Replik (Dispo- sitivziffer 6) und traf weitere – hier nicht relevante – prozessleitende Anordnungen (Dispositivziffern 7 und 8). Im Weiteren machte die Vorinstanz in den Erwägungen Ausführungen zum Umstand, dass die Beklagte sich nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertreten lasse. Sie äusserte sich dahingehend, dass trotz der Mandatierung kein Anlass bestehe, auf den Beschluss vom 25. November 2015 zurückzukommen (act. 5/7), mit welchem das Gesuch des Klägers um unentgeltli- che Rechtsverbeiständung abgewiesen worden war (act. 4 S. 6-9).
E. 5 Dass der Kläger mittellos ist und die noch hängigen Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind, stellt die Vorinstanz nicht in Frage (act. 4 sowie act. 5/7 S. 4 ff.). Sie geht jedoch davon aus, dass es sich um einen leichten Fall handle, der in tat- sächlicher oder rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten biete. Da der Kläger darüber hinaus über beachtliche datenschutzrechtliche Kenntnisse ver- füge und sich gewandt selbst zu vertreten wisse, könne von der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgesehen werden (act. 4 S. 9).
E. 6 - 6 -
E. 6.1 Streitgegenstand bilden vorliegend im Wesentlichen noch die Fragen, ob die Beklagte berechtigt ist, in ihrer Datenbank den Heimatort und den ehemaligen (act. 6/6) Vornamen des Klägers sowie einen (behaupteten) Wohnort in C._____ zu führen. Die Vorinstanz wird zudem ein weiteres Löschungsbegehren betreffend der Begriffe "Nachlassverfahren/Nachlassvertrag" sowie "Bevormundung/Beirat" und ein diesbezüglich gestelltes Genugtuungsbegehren über Fr. 150.– zu beurtei- len haben. Gegenstand bildet weiter die Frage, ob die Beklagte angewiesen wer- den kann, die obgenannten Daten sowie Telefonnummern und weitere mit dem Kläger behaupteterweise im gleichen Haushalt lebenden Personen nicht mehr im Zusammenhang mit dem Kläger in ihrer Datenbank zu führen (act. 5/12 S. 2 ff.; act. 4 S. 6 ff.). Der Sachverhalt ist leicht überblickbar und nicht komplex. Auch er- scheint die objektive Tragweite der Streitsache gering. Der Kläger macht denn auch weder vor der Vor- noch vor der Rechtsmittelinstanz geltend, durch die in Frage stehenden Daten in seinem wirtschaftlichen Fortkommen behindert oder durch sie in irgend einer Weise beeinträchtigt zu sein (act. 2 S. 1 f.; act. 5/2 S. 1 ff.; act. 5/5 S. 2). Mit der Vorinstanz (act. 4 S. 9) und entgegen der Ansicht des Klägers (act. 2 S. 1) ist von einem leichten Fall auszugehen.
E. 6.2 Auch wenn der Kläger vor der Rechtsmittelinstanz etwas anderes glauben machen will (act. 2 S. 1), so ergibt sich aus seinen Eingaben sowie aus den bei- gezogenen Akten (act. 6/1-33; vgl. insbes. act. 6/19 S. 2), dass er mit dem Da- tenschutzrecht vertraut ist, über einschlägige Prozesserfahrung verfügt, bereits fast deckungsgleiche Verfahren wie das vorliegende führte und – auch wenn er über kein Rechtsanwaltspatent oder eine juristische Ausbildung verfügen mag – in der Lage ist, sich gegen Anordnungen der Vorinstanz wirksam zur Wehr zu set- zen und auf die Argumente der Gegenpartei treffend einzugehen. Richtig erkann- te die Vorinstanz, dass die Beklagte in der Klageantwort vom 6. Januar 2016 (act. 5/12 S. 1 ff.) bezüglich des Heimatorts den Einwand der bereits abgeurteilten Sache, bezüglich der Unterlassungsbegehren den Einwand der fehlenden dro- henden Gefahrenlage und im Übrigen tatsächliche Vorbringen in den Prozess einbrachte (act. 4 S. 8 f.). Der Kläger kann zu den Eingaben der Beklagten mühe- los auch ohne einen unentgeltlichen Rechtsbeistand Stellung nehmen. Der in tat- sächlicher Hinsicht leichte Fall bietet auch in rechtlicher Hinsicht keine besonde-
- 7 - ren Schwierigkeiten. Entsprechend ist die Beschwerde des Klägers gegen die Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen.
E. 7 Der Kläger rügt sodann, dass die Vorinstanz in Dispositivziffer 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses unzutreffend Teilrechtsbegehren abgeschrieben ha- be. Er macht darauf aufmerksam, dass er auch ein Unterlassungsbegehren ge- stellt habe, dass die fraglichen Daten nicht mehr in die Datenbank der Beklagten aufgenommen werden dürfen bzw. die Vorinstanz die Beklagte entsprechend an- zuweisen habe. Das Unterlassungsbegehren sei nach wie vor Gegenstand des Verfahrens (act. 2 S. 2). Die Dispositivziffern lauten im Wortlaut wie folgt (act. 4 S. 9): "3. Das Verfahren wird hinsichtlich des klägerischen Begehrens um Löschung der Telefon- nummern des Klägers als gegenstandslos abgeschrieben.
4. Das Verfahren wird hinsichtlich des Begehrens um Löschung der Angaben über andere Personen im Haushalt des Klägers als gegenstandslos abgeschrieben." Die Vorinstanz schrieb nur die Löschungsbegehren ab, da die Beklagte diesen Anträgen des Klägers zuvor nachgekommen war (act. 5/5 S. 2; act. 4 S. 3 f.). Die gestellten Unterlassungsbegehren sind nach dem klaren Wortlaut des Dispositivs nicht Gegenstand der Abschreibungsbeschlüsse und werden im weiteren Fort- gang des Verfahrens behandelt werden. Es besteht vorliegend kein Grund für ei- ne Beschwerde. Das Rechtsmittel gegen Dispositivziffer 3 und 4 ist abzuweisen. Es erübrigen sich Ausführungen dazu, ob ein fehlerhafter Abschreibungsbe- schluss ein gültiges Anfechtungsobjekt darstellt (dahingehend die Zürcher Praxis in OGer ZH, NP130033 vom 20. März 2014, E. 2 f.; ZR 110/2011 Nr. 34, S. 94 f.; in BGer, 5A_327/2015 vom 17. Juni 2015, E. 1.3 wurde die Frage offen gelas- sen).
E. 8 Da der Kläger mit dem Rechtsmittel unterliegt, wird er grundsätzlich kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber – der Kläger ist offensichtlich mit- tellos und ihm wurde vor der Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung bewil- ligt (act. 5/7 S. 4 ff.) – ist vorliegend jedoch davon abzusehen, Kosten zu erheben,
- 8 - da sie von vornherein als uneinbringlich erscheinen. Im Rechtsmittelverfahren sind der Beklagten keine Aufwendungen entstanden, weshalb keine Parteient- schädigung geschuldet ist. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Für das Rechtsmittelverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2 und Kopien von act. 3/2-3, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 9 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Klaus versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB160003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Klaus Urteil vom 8. Juli 2016 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Löschung von Daten nach Datenschutzgesetz Beschwerde gegen einen Beschluss der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Februar 2016; Proz. CG150148 Erwägungen: I.
1. Nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren (act. 1) reichte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) am 22. Oktober 2015 Klage beim Bezirksgericht
- 2 - Zürich (fortan Vorinstanz) gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) ein und beantragte, dass die Beklagte zu verpflichten sei, diverse ihn betreffende Daten aus der von ihr betriebenen Datenbank zu löschen und in Zu- kunft nicht mehr darin aufzunehmen. Weiter verlangte der Kläger, die Beklagte habe ihm die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu ersetzen und eine Parteient- schädigung für entstandene Auslagen und Umtriebe zu bezahlen. Ferner forderte er eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– für das Verbreiten und Erfassen falscher Daten von Fr. 500.– und Fr. 150.– für den beleidigenden Eintrag, wonach er unter Vormundschaft stehen solle. Darüber hinaus beantragte er die unentgelt- liche Rechtspflege und für den Fall, dass die Beklagte einen Anwalt beiziehen sollte, einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 5/2 S. 2 ff.).
2. Mit Schreiben vom 5. November 2015 teilte der Kläger der Vorinstanz u.a. mit, dass die Beklagte einem Teil seiner Begehren nach der Klageeinreichung entsprochen habe. Alle Telefonnummern sowie sämtliche Personen, welche unter der Rubrik "gleicher Haushalt" geführt worden seien, seien aus der Datenbank gelöscht worden (act. 5/5). Mit Verfügung vom 25. November 2015 gewährte die Vorinstanz dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege teilweise, setzte für diejenigen Rechtsbegehren, für welche sie nicht gewährt worden war, eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an und wies im Übrigen das Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab (act. 5/7 S. 14). Die Vor- instanz stellte jedoch in Aussicht, dass über das letztgenannte Gesuch neu be- funden werde, sollte die Beklagte sich anwaltlich vertreten lassen (act. 5/7 S. 14, Dispositivziffer 2).
3. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 zog der Kläger die Rechtsbegehren, für welche ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt worden war, zurück (act. 5/9). Am 6. Januar 2016 reichte die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, innert anberaumter Frist (act. 5/10) die Klageantwort ein (act. 5/12).
4. Mit Beschluss vom 4. Februar 2016 (act. 5/15 = act. 4) schrieb die Vor- instanz die zurückgezogenen Begehren als durch Rückzug erledigt ab (Disposi-
- 3 - tivziffer 1 und 2), schrieb die Begehren um Löschung der Telefonnummern des Klägers und der Angaben über andere Personen im Haushalt des Klägers als ge- genstandslos ab (Dispositivziffer 3 und 4), ordnete einen zweiten Schriftenwech- sel an (Dispositivziffer 5), setzte dem Kläger Frist zu Erstattung der Replik (Dispo- sitivziffer 6) und traf weitere – hier nicht relevante – prozessleitende Anordnungen (Dispositivziffern 7 und 8). Im Weiteren machte die Vorinstanz in den Erwägungen Ausführungen zum Umstand, dass die Beklagte sich nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertreten lasse. Sie äusserte sich dahingehend, dass trotz der Mandatierung kein Anlass bestehe, auf den Beschluss vom 25. November 2015 zurückzukommen (act. 5/7), mit welchem das Gesuch des Klägers um unentgeltli- che Rechtsverbeiständung abgewiesen worden war (act. 4 S. 6-9).
5. Am 9. Februar 2016 erhob der Kläger gegen den Beschluss vom 4. Februar 2016 fristgerecht Beschwerde (act. 2). Er rügt insbesondere, dass er zwingend einen Rechtsanwalt benötige, der ihn vertreten könne. Die Beschwerde richtet sich weiter gegen die Abschreibungsbeschlüsse in den Dispositivziffern 3 und 4 (act. 2 S. 1 f.). Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen (act. 5/1-21 sowie act. 6/1-33). Die Sache ist spruchreif. II.
1. Die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens setzt ein taugliches Anfech- tungsobjekt – d.h. einen anfechtbaren Entscheid (Art. 308 bzw. Art. 319 ZPO) – voraus. Dazu gehört insbesondere das Dispositiv (Entscheidformel), welches die konkrete Anordnung des Gerichts hinreichend bestimmt wiederzugeben hat (Art. 238 lit. d ZPO). Es muss sich daraus ergeben, ob ein Gesuch materiell ab- gewiesen oder gutgeheissen wird oder ob darauf nicht eingetreten wird (BGE 123 III 16, E. 2a; vgl. auch ZK ZPO-Staehelin, 3. Aufl. 2016, Art. 238 N 19 m.w.H.).
2. In der Eingabe an die Kammer wendet sich der Kläger zunächst gegen die Weigerung der Vorinstanz, ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestel- len. Zutreffend weist er darauf hin, "dass das Bezirksgericht zwar das Ganze im
- 4 - Beschluss festhält, mir aber unter 'das Gericht beschliesst' keine Möglichkeit auf Beschwerde gibt" (act. 2 S. 1 a.E.). Tatsächlich enthält das Dispositiv des ange- fochtenen Beschlusses keine Ziffer zum Antrag des Klägers (act. 5/2 S. 4 f.) auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (act. 4 S. 9-11). Dies steht im Gegensatz zum Beschluss vom 25. November 2015, worin die Vorinstanz in Aus- sicht stellte, über das Gesuch neu zu befinden, sollte sich die Beklagte anwaltlich vertreten lassen (act. 5/7 S. 14, Dispositivziffer 2). Vorliegend würde es zu kurz greifen, aus einer fehlenden Dispositivziffer zur Frage der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu schliessen, dass diesbezüg- lich kein Entscheid gefällt worden und damit kein Anfechtungsobjekt gegeben sei. In den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses setzte sich die Vorinstanz einlässlich mit der Bestellung eines Rechtsbeistands auseinander und gab klar zu erkennen, dass sie das Gesuch materiell abweist (vgl. insbes. act. 4 S. 9). Auch der Kläger versteht den Beschluss dahingehend und erkannte im Übrigen trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung richtig, dass abweisende Entscheide betreffend unentgeltlicher Prozessführung mit Beschwerde anzufechten sind (Art. 121 ZPO; act. 2). Auch die Vorinstanz ist der Auffassung, mit dem angefochtenen Beschluss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht bewilligt zu haben, wie sich aus ih- rer Verfügung vom 10. Februar 2016, mit welchem dem Kläger die Frist zur Er- stattung der Replik abgenommen wurde, eindeutig ergibt (act. 5/21 S. 2). Es ist demnach – auch in Anbetracht der Rechtsprechung, wonach sich die Tragweite eines Entscheids vielfach erst aus dessen Begründung ergibt (BGE 135 III 315, E. 2.3; 127 III 232, E. 3a m.w.H.) – festzuhalten, dass die Vor- instanz das Gesuch des Klägers um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes mit Beschluss vom 4. Februar 2016 materiell abwies. Dass ein formeller Entscheid im Dispositiv fehlt, ist zwar unbefriedigend. Es käme indes einem for- malistischen Leerlauf gleich, die Sache zur formellen Entscheidung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Es liegt ein gültiges Anfechtungsobjekt vor.
3. Der Kläger begründet seine Beschwerde gegen die Abweisung seines Ge- suchs im Wesentlichen damit, dass die Beklagte anwaltlich vertreten sei und es sich vorliegend nicht um einen leichten Fall handle. Weder sei er – der Kläger –
- 5 - Jurist noch kenne er sich mit prozessualen Angelegenheiten aus, weshalb er dringend einen Rechtsanwalt benötige, der ihn vertreten könne (act. 2).
4. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst u.a. auch die gerichtliche Bestel- lung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Zutreffend hielt die Vorinstanz bereits fest (act. 4 S. 6), dass eine Bestellung dann notwendig ist, wenn die betroffenen Interessen einer Partei eine gewisse Schwere aufweisen und Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur zu bewältigen sind (statt vieler: ZK ZPO-Emmel, 3. Aufl. 2016, Art. 118 N 5 m.w.H.). Ebenso zutreffend wies sie darauf hin, dass es aus Gründen des formellen Prinzips der Waffengleichheit grundsätzlich geboten ist, der unentgeltlich prozessführenden Partei einen Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sich die Gegenpartei ihrerseits anwaltlich vertreten lässt (act. 4 S. 7 mit Verweis auf BSK ZPO-Rüegg, 2. Aufl. 2013, Art. 118 N 12; vgl. insbes. auch BGer, 5A_244/2014 vom 25. Juni 2014, E. 4.2.1 m.w.H.). Daraus folgt jedoch kein zwingender Automatismus der Verbeiständung. Auch wenn sich die Gegenpartei anwaltlich vertreten lässt, ist die unentgeltliche Rechtsvertretung nicht erforder- lich, wenn es sich um einen eigentlichen Bagatellfall handelt oder die betroffene Partei ihre Sache sachgerecht und hinreichend wirksam selbst vertreten kann (BGE 112 Ia 7, E. 2c; 130 I 180, E. 2.2; vgl. auch ZK ZPO-Emmel, 3. Aufl. 2016, Art. 118 N 7 ff. oder BSK ZPO-Rüegg, 2. Aufl. 2013, Art. 118 N 12 m.w.H.; act. 4 S. 6 f.).
5. Dass der Kläger mittellos ist und die noch hängigen Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind, stellt die Vorinstanz nicht in Frage (act. 4 sowie act. 5/7 S. 4 ff.). Sie geht jedoch davon aus, dass es sich um einen leichten Fall handle, der in tat- sächlicher oder rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten biete. Da der Kläger darüber hinaus über beachtliche datenschutzrechtliche Kenntnisse ver- füge und sich gewandt selbst zu vertreten wisse, könne von der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgesehen werden (act. 4 S. 9). 6.
- 6 - 6.1. Streitgegenstand bilden vorliegend im Wesentlichen noch die Fragen, ob die Beklagte berechtigt ist, in ihrer Datenbank den Heimatort und den ehemaligen (act. 6/6) Vornamen des Klägers sowie einen (behaupteten) Wohnort in C._____ zu führen. Die Vorinstanz wird zudem ein weiteres Löschungsbegehren betreffend der Begriffe "Nachlassverfahren/Nachlassvertrag" sowie "Bevormundung/Beirat" und ein diesbezüglich gestelltes Genugtuungsbegehren über Fr. 150.– zu beurtei- len haben. Gegenstand bildet weiter die Frage, ob die Beklagte angewiesen wer- den kann, die obgenannten Daten sowie Telefonnummern und weitere mit dem Kläger behaupteterweise im gleichen Haushalt lebenden Personen nicht mehr im Zusammenhang mit dem Kläger in ihrer Datenbank zu führen (act. 5/12 S. 2 ff.; act. 4 S. 6 ff.). Der Sachverhalt ist leicht überblickbar und nicht komplex. Auch er- scheint die objektive Tragweite der Streitsache gering. Der Kläger macht denn auch weder vor der Vor- noch vor der Rechtsmittelinstanz geltend, durch die in Frage stehenden Daten in seinem wirtschaftlichen Fortkommen behindert oder durch sie in irgend einer Weise beeinträchtigt zu sein (act. 2 S. 1 f.; act. 5/2 S. 1 ff.; act. 5/5 S. 2). Mit der Vorinstanz (act. 4 S. 9) und entgegen der Ansicht des Klägers (act. 2 S. 1) ist von einem leichten Fall auszugehen. 6.2. Auch wenn der Kläger vor der Rechtsmittelinstanz etwas anderes glauben machen will (act. 2 S. 1), so ergibt sich aus seinen Eingaben sowie aus den bei- gezogenen Akten (act. 6/1-33; vgl. insbes. act. 6/19 S. 2), dass er mit dem Da- tenschutzrecht vertraut ist, über einschlägige Prozesserfahrung verfügt, bereits fast deckungsgleiche Verfahren wie das vorliegende führte und – auch wenn er über kein Rechtsanwaltspatent oder eine juristische Ausbildung verfügen mag – in der Lage ist, sich gegen Anordnungen der Vorinstanz wirksam zur Wehr zu set- zen und auf die Argumente der Gegenpartei treffend einzugehen. Richtig erkann- te die Vorinstanz, dass die Beklagte in der Klageantwort vom 6. Januar 2016 (act. 5/12 S. 1 ff.) bezüglich des Heimatorts den Einwand der bereits abgeurteilten Sache, bezüglich der Unterlassungsbegehren den Einwand der fehlenden dro- henden Gefahrenlage und im Übrigen tatsächliche Vorbringen in den Prozess einbrachte (act. 4 S. 8 f.). Der Kläger kann zu den Eingaben der Beklagten mühe- los auch ohne einen unentgeltlichen Rechtsbeistand Stellung nehmen. Der in tat- sächlicher Hinsicht leichte Fall bietet auch in rechtlicher Hinsicht keine besonde-
- 7 - ren Schwierigkeiten. Entsprechend ist die Beschwerde des Klägers gegen die Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen.
7. Der Kläger rügt sodann, dass die Vorinstanz in Dispositivziffer 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses unzutreffend Teilrechtsbegehren abgeschrieben ha- be. Er macht darauf aufmerksam, dass er auch ein Unterlassungsbegehren ge- stellt habe, dass die fraglichen Daten nicht mehr in die Datenbank der Beklagten aufgenommen werden dürfen bzw. die Vorinstanz die Beklagte entsprechend an- zuweisen habe. Das Unterlassungsbegehren sei nach wie vor Gegenstand des Verfahrens (act. 2 S. 2). Die Dispositivziffern lauten im Wortlaut wie folgt (act. 4 S. 9): "3. Das Verfahren wird hinsichtlich des klägerischen Begehrens um Löschung der Telefon- nummern des Klägers als gegenstandslos abgeschrieben.
4. Das Verfahren wird hinsichtlich des Begehrens um Löschung der Angaben über andere Personen im Haushalt des Klägers als gegenstandslos abgeschrieben." Die Vorinstanz schrieb nur die Löschungsbegehren ab, da die Beklagte diesen Anträgen des Klägers zuvor nachgekommen war (act. 5/5 S. 2; act. 4 S. 3 f.). Die gestellten Unterlassungsbegehren sind nach dem klaren Wortlaut des Dispositivs nicht Gegenstand der Abschreibungsbeschlüsse und werden im weiteren Fort- gang des Verfahrens behandelt werden. Es besteht vorliegend kein Grund für ei- ne Beschwerde. Das Rechtsmittel gegen Dispositivziffer 3 und 4 ist abzuweisen. Es erübrigen sich Ausführungen dazu, ob ein fehlerhafter Abschreibungsbe- schluss ein gültiges Anfechtungsobjekt darstellt (dahingehend die Zürcher Praxis in OGer ZH, NP130033 vom 20. März 2014, E. 2 f.; ZR 110/2011 Nr. 34, S. 94 f.; in BGer, 5A_327/2015 vom 17. Juni 2015, E. 1.3 wurde die Frage offen gelas- sen).
8. Da der Kläger mit dem Rechtsmittel unterliegt, wird er grundsätzlich kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber – der Kläger ist offensichtlich mit- tellos und ihm wurde vor der Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung bewil- ligt (act. 5/7 S. 4 ff.) – ist vorliegend jedoch davon abzusehen, Kosten zu erheben,
- 8 - da sie von vornherein als uneinbringlich erscheinen. Im Rechtsmittelverfahren sind der Beklagten keine Aufwendungen entstanden, weshalb keine Parteient- schädigung geschuldet ist. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Rechtsmittelverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2 und Kopien von act. 3/2-3, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 9 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Klaus versandt am: