Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Im Jahr 2014 reichte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan: Beschwerde- führer) ein Schlichtungsgesuch gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin 1 ein. Er verlangte die Zahlung von Fr. 34'774.– zuzüglich Zins im Zusammenhang mit einer Erbschaft (act. 6/11/1). Anlässlich der am 10. April 2014 durchgeführten Schlichtungsverhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich, worin der Be- schwerdeführer die ursprünglich von ihm geltend gemachte Forderung auf Fr. 5'500.– reduzierte und im Übrigen auf den Mehrbetrag, den Zins und eine Um- triebsentschädigung verzichtete. Sodann vereinbarten die Parteien, dass sie mit Bezahlung des vereinbarten Betrages per Saldo aller Ansprüche auseinanderge- setzt seien (act. 6/11/10). Mit Verfügung vom 11. April 2014 wurde das Schlich- tungsverfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben (act. 6/11/11).
E. 2 Neben diversen anderen Verfahren (vgl. für eine Übersicht act. 6/12/19 S. 2 f. oder act. 6/15/7 S. 2 f.) gelangte der Beschwerdeführer unter anderem am
27. April 2015 beziehungsweise 5. Mai 2015 erneut an das Friedensrichteramt und verlangte die Zahlung von Fr. 40'000.– (act. 6/12/1-9). Das Friedensrichter- amt trat auf das Gesuch mit Verfügung vom 15. Juni 2015 nicht ein (act. 6/12/10). Nachdem die Kammer diese Verfügung mit Urteil vom 30. Juli 2015 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens an das Friedensrich- teramt zurückgewiesen hatte (act. 6/14/30), fand am 22. Oktober 2015 die Schlichtungsverhandlung zwischen dem Beschwerdeführer und (nunmehr) den Beschwerdegegnerinnen statt (act. 6/13/24). Zuvor hatte der Obergerichtspräsi- dent am 21. Mai 2015 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren abgewiesen (act. 6/12/14), was mit Urteil der Kammer vom 20. August 2015 bestätigt worden war (act. 6/12/19). Auch wurde im Vorfeld der Schlichtungsverhandlung vom
22. Oktober 2015 eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des Friedensrichteramts vom 6. August 2015 betreffend Kostenvorschuss
- 3 - (act. 6/13/5) mit Urteil der Kammer vom 21. August 2015 abgewiesen (act. 6/13/12 = act. 6/15/7). Da die Vergleichsverhandlungen am 22. Oktober 2015 scheiterten, wurde dem Beschwerdeführer die Klagebewilligung erteilt (act. 6/13/25).
E. 2.1 Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (i) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und (ii) ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint (Art. 117 ZPO). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
E. 2.2 Als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustge- fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei ver- nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll ei- nen Prozess nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217, E. 2.2.4 m.w.H.).
3. Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, dass sich der Streitgegenstand der aktuellen Auseinandersetzung zwischen den Parteien von Beginn weg auf die Auszahlung einer Erbschaft von ursprünglich Fr. 34'774.– beziehe (act. 7 S. 3). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt (vgl. act. 4, act. 8 sowie act. 11). Dabei handelt es sich um dieselbe Erbschaft, die bereits Gegenstand des mit Vergleich vom 10. April 2014 abgeschlossenen Schlichtungsverfahrens GV.2014.00086/SB.2012.00176 war. Dies machte der Beschwerdeführer u.a. mit der Eingabe vom 5. Mai 2015 an das Friedensrichteramt deutlich, indem er unter der Rubrik Streitgegenstand erklärte (vgl. act. 6/13/1 S. 2): "Der Streitgegenstand betrifft die Forderung, siehe oben, die in dem Vergleichsverfahren mit dem Akten- zeichen GV 2014.00086 (SB.2014.00176), auf Grund damaliger Unkenntnis des Antragstellers, nicht beinhaltet war." Zutreffend hielt die Vorinstanz gestützt auf
- 6 - die Klageschrift des Beschwerdeführers (act. 6/2 S. 2) fest, dass dieser die neu eingeklagten Fr. 40'000.– aus Schadenersatz geltend mache (act. 7 S. 3).
E. 3 Am 5. November 2015 ging sodann beim Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung (fortan: Vorinstanz) die Klage des Beschwerdeführers auf Zahlung von Fr. 40'000.– gegen die Beschwerdegegnerinnen ein, die der Beschwerdeführer zunächst irrtümlicherweise an das "Obergericht der Stadt Zürich" gerichtet hatte (act. 6/1-5 sowie act. 6/7). Darin beantragte er weiter, dass die Rechnung des Friedensrichteramts vom 23. Oktober 2015 für das Schlichtungsverfahren ungültig zu erklären sei (act. 6/2 S. 2). Schlussendlich ersuchte er um "Beigebung einer anwaltlichen Vertretung zur Führung eines Klageverfahrens im Rahmen der un- entgeltlichen Prozessführung" (act. 6/2 S. 1). Nachdem die Vorinstanz diverse Verfahrensakten beigezogen hatte (act. 6/12-15), wies sie mit Beschluss vom
23. November 2015 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'750.– (act. 6/17 = act. 5/1 = act. 7). Weiter trat die Vorinstanz auf das Be- gehren um Ungültigerklärung der Rechnung des Friedensrichteramtes nicht ein (act. 7 S. 6 a.E.) und erliess im Übrigen diverse prozessleitende Verfügungen (act. 7 S. 7 f. Dispositivziffern 3-6).
E. 4 Nach Ansicht des Beschwerdeführers, so die Vorinstanz weiter, sei die For- derung über Fr. 40'000.– nicht von der Saldoklausel im Vergleich vom 10. April 2014 erfasst, da dieser lediglich auf dem Wissenstand des Beschwerdeführers von damals beruhe (act. 7 S. 3). Zu Recht verwies die Vorinstanz diesbezüglich jedoch auf die Entscheide vom 21. Mai 2015 und 20. August 2015, wonach eine vorbehaltlos geschlossene Saldoklausel auch von der Klage nicht erfasste Punkte und selbst ungewisse Rechtsverhältnisse einschliesse (BK ZPO-Killias, Art. 241 N 12). Aus dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer erst nach dem Abschluss des Vergleichs zur Erkenntnis gelangt sei, von der B._____ AG betrogen worden zu sein und seinen Anspruch auf neue Grundlagen abstütze, könne er daher nichts zu seinen Gunsten ableiten (act. 6/12/14 E. 2.5 ff. sowie act. 6/12/19 E. 4). Richtig stellte die Vorinstanz weiter klar, dass sie sachlich nur zur Beurteilung der Klage auf Zahlung von Fr. 40'000.– und nicht zur Aufhebung des Vergleichs vom
10. April 2014 im Rahmen einer "Wiederaufnahme des seinerzeitigen Schlich- tungsverfahrens" (act. 6/2 S. 2) zuständig sei (act. 7 S. 3 f.; vgl. auch BGE 139 III 133, E. 1.3 sowie BGer, 4A_586/2013 vom 26. März 2014). Weiter hielt die Vor- instanz zum Rechtsgrund der eingeklagten Forderung zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer vollends unbegründet lasse, weshalb ihm die Beschwerdegeg- nerinnen zur Erstattung von Kosten verpflichtet sein sollten (act. 7 S. 4) und warf dem Beschwerdeführer dadurch ungenügende Substantiierung seiner Klage vor.
E. 5 Die Ausführungen der Vorinstanz sind vollständig und klar. Der Beschwerde- führer kann mit seinen nicht leicht verständlichen Ausführungen nicht widerlegen, was die Vorinstanz in Bezug auf die Aussichtslosigkeit der Klage ausgeführt hat. Auch vor der Beschwerdeinstanz vermag er nicht darzutun, dass sich die Ge- winnaussichten und Verlustgefahren der Klage ungefähr die Waage halten oder jene zumindest nur wenig geringer sind als diese. Insbesondere geht der Hinweis des Beschwerdeführers fehl, dass die Vorinstanz von ihm gemachte und unter Beweis gestellte Angaben weder berücksichtigt noch gewürdigt habe (act. 4 S. 4; act. 8 S. 2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass sich die
- 7 - entscheidende Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand im Einzelnen auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229, E. 5.2; 133 III 439, E. 3.3 m.w.H.; 130 II 530, E. 4.3 m.w.H.). Inwiefern die Vorinstanz re- levante Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben soll, ist nicht er- sichtlich. Insbesondere ist für die Abklärung der Prozesschancen der Klage nicht von Belang, ob die Schlichtungsverhandlung vom 22. Oktober 2015 – wie der Be- schwerdeführer behauptet (act. 4 S. 1, act. 8 S. 1) – nicht der Rechtsordnung ent- sprochen habe. Weiter und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (act. 8 S. 1) ist der Entscheid der Kammer vom 30. Juli 2015 (act. 6/14/30) für die Beur- teilung der Prozessaussichten nicht relevant. Es handelt sich dabei um einen Rückweisungsentscheid an das Friedensrichteramt aus prozessualen Gründen, woraus der Beschwerdeführer in der Sache nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
E. 6 Ob sich der behauptete Schadenersatzanspruch von Fr. 40'000.– nun (i) aus einer durchschnittlichen Inflationsrate seit Ende 1985 bis Ende 2015 und einer Preissteigerung in diesem Zeitraum berechnet (act. 7 S. 4) – was der Beschwer- deführer im Übrigen im Schlichtungsgesuch sogar selbst geltend machte (act. 6/12/9; act. 6/13/2) – oder (ii) aus dem Geldwertverlust "auf Grund von Geld- entwertung und dem daraus resultierenden Kaufkraftverlust (Preissteigerung) so wie der gegebenen Inflation", wie der Beschwerdeführer nun vorbringt (act. 4 S. 2 f.), kann dahingestellt bleiben. In jedem Fall blieb die Klage bezüglich des Rechtsgrundes der behaupteten Schuld von Fr. 40'000.– unbegründet und damit unsubstantiiert. Die entsprechende Einschätzung der Vorinstanz erweist sich als richtig (act. 7 S. 4). Soweit der Beschwerdeführer abermals vorbringt, dass er be- gründeten Verdacht hege, von der B._____ AG anlässlich des Vergleichsschlus- ses vom 10. April 2014 betrogen worden zu sein – sei es aufgrund von vermeintli- chen Entdeckungen weit nach Unterzeichnung des Vergleichs am 28. Juni 2015, am 22. Oktober 2015, am 14. November 2015 oder aufgrund einer …-Sendung vom 3. Januar 2016 mit anschliessender Internetrecherche (vgl. act. 4, act. 8 so- wie act. 11) –, so ist er erneut auf die vorbehaltlos unterzeichnete Saldoklausel
- 8 - (act. 6/11/10 S. 2) sowie den Umstand, dass die Vorinstanz vorliegend nicht zur Beurteilung allfälliger Revisionsgründe zuständig ist (vgl. Art. 328 Abs. 1 ZPO, siehe ferner BGer, 4A_586/2013 vom 26. März 2014), hinzuweisen. Auch im Üb- rigen lässt sich aus den Ausführungen und Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu seinen Gunsten ableiten; seine Argumente betreffend die Prozessaus- sichten sind nicht stichhaltig. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die vor ihr erhobene Klage gegen die Beschwerdegegnerinnen aussichtslos ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Entsprechend war die Vorinstanz berechtigt, vom Beschwerdeführer für das Verfahren einen Kostenvorschuss zu verlangen. Um Wiederholungen zu vermei- den, sei für dessen rechtliche Grundlage und Höhe auf die zutreffenden Ausfüh- rungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (act. 7 S. 5 f.). Dass dies dem Be- schwerdeführer nicht verständlich erscheint (act. 4 S. 3), ist unerheblich. Nach Art. 325 Abs. 1 ZPO hemmt die Beschwerde die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht, weshalb die von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses trotz Rechtsmittelerhebung weiterlief. Jedoch ist die Beschwerde gegen den Entscheid, mit dem das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt wurde, sinngemäss als eventuelles Fristerstreckungsgesuch zu verstehen (OGer ZH, PD130009 vom 19. September 2013, E. 3.6 mit Verweis auf BGE 138 III 163). Die Vorinstanz wird dem Be- schwerdeführer die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu anzusetzen haben. III. Im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erho- ben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Das gilt nach bisheriger Auffassung der Kammer – entgegen der in BGE 137 III 470 vertretenen Auffassung – auch für das Rechts- mittelverfahren (vgl. dazu OGer ZH, NQ110017 vom 8. September 2011; OGer ZH, PC110052 vom 23. November 2011). Entsprechend ist das gestellte Gesuch
- 9 - des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren als gegenstandslos abzuschreiben. Das Gesuch um Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren ist wegen Aussichts- losigkeit der Beschwerde abzuschreiben. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten abgeschrieben.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird hinsichtlich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer auf dem Rechtshilfeweg und an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage der Dop- pel von act. 4, act. 8 sowie act. 11 sowie an das Bezirksgericht Zürich,
- Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 10 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 40'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Klaus versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB150042-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Klaus Beschluss und Urteil vom 25. Januar 2016 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen
1. B._____ AG,
2. B._____ Switzerland AG, Beklagte und Beschwerdegegnerinnen betreffend Forderung Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. November 2015; Proz. CG150152
- 2 - Erwägungen: I.
1. Im Jahr 2014 reichte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan: Beschwerde- führer) ein Schlichtungsgesuch gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin 1 ein. Er verlangte die Zahlung von Fr. 34'774.– zuzüglich Zins im Zusammenhang mit einer Erbschaft (act. 6/11/1). Anlässlich der am 10. April 2014 durchgeführten Schlichtungsverhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich, worin der Be- schwerdeführer die ursprünglich von ihm geltend gemachte Forderung auf Fr. 5'500.– reduzierte und im Übrigen auf den Mehrbetrag, den Zins und eine Um- triebsentschädigung verzichtete. Sodann vereinbarten die Parteien, dass sie mit Bezahlung des vereinbarten Betrages per Saldo aller Ansprüche auseinanderge- setzt seien (act. 6/11/10). Mit Verfügung vom 11. April 2014 wurde das Schlich- tungsverfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben (act. 6/11/11).
2. Neben diversen anderen Verfahren (vgl. für eine Übersicht act. 6/12/19 S. 2 f. oder act. 6/15/7 S. 2 f.) gelangte der Beschwerdeführer unter anderem am
27. April 2015 beziehungsweise 5. Mai 2015 erneut an das Friedensrichteramt und verlangte die Zahlung von Fr. 40'000.– (act. 6/12/1-9). Das Friedensrichter- amt trat auf das Gesuch mit Verfügung vom 15. Juni 2015 nicht ein (act. 6/12/10). Nachdem die Kammer diese Verfügung mit Urteil vom 30. Juli 2015 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens an das Friedensrich- teramt zurückgewiesen hatte (act. 6/14/30), fand am 22. Oktober 2015 die Schlichtungsverhandlung zwischen dem Beschwerdeführer und (nunmehr) den Beschwerdegegnerinnen statt (act. 6/13/24). Zuvor hatte der Obergerichtspräsi- dent am 21. Mai 2015 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren abgewiesen (act. 6/12/14), was mit Urteil der Kammer vom 20. August 2015 bestätigt worden war (act. 6/12/19). Auch wurde im Vorfeld der Schlichtungsverhandlung vom
22. Oktober 2015 eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des Friedensrichteramts vom 6. August 2015 betreffend Kostenvorschuss
- 3 - (act. 6/13/5) mit Urteil der Kammer vom 21. August 2015 abgewiesen (act. 6/13/12 = act. 6/15/7). Da die Vergleichsverhandlungen am 22. Oktober 2015 scheiterten, wurde dem Beschwerdeführer die Klagebewilligung erteilt (act. 6/13/25).
3. Am 5. November 2015 ging sodann beim Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung (fortan: Vorinstanz) die Klage des Beschwerdeführers auf Zahlung von Fr. 40'000.– gegen die Beschwerdegegnerinnen ein, die der Beschwerdeführer zunächst irrtümlicherweise an das "Obergericht der Stadt Zürich" gerichtet hatte (act. 6/1-5 sowie act. 6/7). Darin beantragte er weiter, dass die Rechnung des Friedensrichteramts vom 23. Oktober 2015 für das Schlichtungsverfahren ungültig zu erklären sei (act. 6/2 S. 2). Schlussendlich ersuchte er um "Beigebung einer anwaltlichen Vertretung zur Führung eines Klageverfahrens im Rahmen der un- entgeltlichen Prozessführung" (act. 6/2 S. 1). Nachdem die Vorinstanz diverse Verfahrensakten beigezogen hatte (act. 6/12-15), wies sie mit Beschluss vom
23. November 2015 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'750.– (act. 6/17 = act. 5/1 = act. 7). Weiter trat die Vorinstanz auf das Be- gehren um Ungültigerklärung der Rechnung des Friedensrichteramtes nicht ein (act. 7 S. 6 a.E.) und erliess im Übrigen diverse prozessleitende Verfügungen (act. 7 S. 7 f. Dispositivziffern 3-6).
4. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer rechtzei- tig Beschwerde. Soweit ersichtlich, richtet sie sich einzig gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Verpflichtung zur Leistung des Kosten- vorschusses (act. 4-5). Auch für das Beschwerdeverfahren stellt der Beschwerde- führer im Weiteren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 4 S. 1). Den Beschluss über das Nichteintreten ficht der Beschwerdeführer nicht an, weil er in der Beschwerdebegründung lediglich auf die Rechtsmittelbe- lehrung auf Seite 8 des angefochtenen Entscheids verweist (act. 4 S. 1 Absatz 2). Davon ist der Beschluss über das Nichteintreten allerdings nicht erfasst (vgl. ins- bes. act. 7 S. 7 Dispositivziffer 3 oben). Im Weiteren ist nicht klar, ob auch die prozessleitenden Anordnungen im Beschluss vom 23. November 2015 angefoch-
- 4 - ten werden. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben: Prozessleitende Verfügungen der Vorinstanz sind nur dann anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ZPO droht (ZR 111/2012 Nr. 28). Solche Nachteile wurden vom Beschwerdeführer allerdings nicht dargetan und ergeben sich im Übrigen diesbezüglich auch in der Sache nicht. Am 14. Dezember 2015 beziehungsweise am 3. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer sodann weitere Schreiben und Unterlagen ein (act. 8-9 sowie act. 11). Die Akten der Vorinstanz sind beigezogen (act. 6/1-20, 23). Das Verfah- ren ist spruchreif. II.
1. Zur Begründung des angefochtenen Entscheids erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aus- sichtslosigkeit abzuweisen sei. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begrün- dung seiner Schadenersatzforderung über Fr. 40'000.– darauf berufe, dass diese nicht von der Saldoklausel im Vergleich vom 10. April 2014 erfasst sei, werde auf die zutreffenden Ausführungen des Obergerichts im Beschluss vom 21. Mai 2015 (act. 6/12/14 E. 2.5 ff.) und im Beschluss und Urteil vom 20. August 2015 (act. 6/12/19 E. 4) verwiesen. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung der Forderung über Fr. 40'000.– auf eine durchschnittliche Inflationsrate seit Ende 1985 bis Ende 2015 und einer Preissteigerung in diesem Zeitraum berufe, führte die Vorinstanz an, dass vollends unbegründet sei, weshalb die Beschwerdegeg- nerinnen verpflichtet sein sollten, dem Beschwerdeführer daraus Kosten zu erstat- ten. Sollte sich der Beschwerdeführer dazu wieder auf die Zeit vor Abschluss des Vergleichs vom 10. April 2014 beziehen wollen, stehe ihm die Saldoklausel ent- gegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweise sich deshalb als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. In Anwendung von Art. 98 ZPO werde vom Beschwerdeführer weiter ein Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 4'750.– verlangt. Dessen Höhe ergebe sich aufgrund des Streitwerts von Fr. 40'000.– gestützt auf die Gerichtsgebührenver- ordnung des Obergerichts (act. 7 S. 3 ff.).
- 5 - 2. 2.1. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (i) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und (ii) ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint (Art. 117 ZPO). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.2. Als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustge- fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei ver- nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll ei- nen Prozess nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217, E. 2.2.4 m.w.H.).
3. Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, dass sich der Streitgegenstand der aktuellen Auseinandersetzung zwischen den Parteien von Beginn weg auf die Auszahlung einer Erbschaft von ursprünglich Fr. 34'774.– beziehe (act. 7 S. 3). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt (vgl. act. 4, act. 8 sowie act. 11). Dabei handelt es sich um dieselbe Erbschaft, die bereits Gegenstand des mit Vergleich vom 10. April 2014 abgeschlossenen Schlichtungsverfahrens GV.2014.00086/SB.2012.00176 war. Dies machte der Beschwerdeführer u.a. mit der Eingabe vom 5. Mai 2015 an das Friedensrichteramt deutlich, indem er unter der Rubrik Streitgegenstand erklärte (vgl. act. 6/13/1 S. 2): "Der Streitgegenstand betrifft die Forderung, siehe oben, die in dem Vergleichsverfahren mit dem Akten- zeichen GV 2014.00086 (SB.2014.00176), auf Grund damaliger Unkenntnis des Antragstellers, nicht beinhaltet war." Zutreffend hielt die Vorinstanz gestützt auf
- 6 - die Klageschrift des Beschwerdeführers (act. 6/2 S. 2) fest, dass dieser die neu eingeklagten Fr. 40'000.– aus Schadenersatz geltend mache (act. 7 S. 3).
4. Nach Ansicht des Beschwerdeführers, so die Vorinstanz weiter, sei die For- derung über Fr. 40'000.– nicht von der Saldoklausel im Vergleich vom 10. April 2014 erfasst, da dieser lediglich auf dem Wissenstand des Beschwerdeführers von damals beruhe (act. 7 S. 3). Zu Recht verwies die Vorinstanz diesbezüglich jedoch auf die Entscheide vom 21. Mai 2015 und 20. August 2015, wonach eine vorbehaltlos geschlossene Saldoklausel auch von der Klage nicht erfasste Punkte und selbst ungewisse Rechtsverhältnisse einschliesse (BK ZPO-Killias, Art. 241 N 12). Aus dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer erst nach dem Abschluss des Vergleichs zur Erkenntnis gelangt sei, von der B._____ AG betrogen worden zu sein und seinen Anspruch auf neue Grundlagen abstütze, könne er daher nichts zu seinen Gunsten ableiten (act. 6/12/14 E. 2.5 ff. sowie act. 6/12/19 E. 4). Richtig stellte die Vorinstanz weiter klar, dass sie sachlich nur zur Beurteilung der Klage auf Zahlung von Fr. 40'000.– und nicht zur Aufhebung des Vergleichs vom
10. April 2014 im Rahmen einer "Wiederaufnahme des seinerzeitigen Schlich- tungsverfahrens" (act. 6/2 S. 2) zuständig sei (act. 7 S. 3 f.; vgl. auch BGE 139 III 133, E. 1.3 sowie BGer, 4A_586/2013 vom 26. März 2014). Weiter hielt die Vor- instanz zum Rechtsgrund der eingeklagten Forderung zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer vollends unbegründet lasse, weshalb ihm die Beschwerdegeg- nerinnen zur Erstattung von Kosten verpflichtet sein sollten (act. 7 S. 4) und warf dem Beschwerdeführer dadurch ungenügende Substantiierung seiner Klage vor.
5. Die Ausführungen der Vorinstanz sind vollständig und klar. Der Beschwerde- führer kann mit seinen nicht leicht verständlichen Ausführungen nicht widerlegen, was die Vorinstanz in Bezug auf die Aussichtslosigkeit der Klage ausgeführt hat. Auch vor der Beschwerdeinstanz vermag er nicht darzutun, dass sich die Ge- winnaussichten und Verlustgefahren der Klage ungefähr die Waage halten oder jene zumindest nur wenig geringer sind als diese. Insbesondere geht der Hinweis des Beschwerdeführers fehl, dass die Vorinstanz von ihm gemachte und unter Beweis gestellte Angaben weder berücksichtigt noch gewürdigt habe (act. 4 S. 4; act. 8 S. 2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass sich die
- 7 - entscheidende Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand im Einzelnen auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229, E. 5.2; 133 III 439, E. 3.3 m.w.H.; 130 II 530, E. 4.3 m.w.H.). Inwiefern die Vorinstanz re- levante Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben soll, ist nicht er- sichtlich. Insbesondere ist für die Abklärung der Prozesschancen der Klage nicht von Belang, ob die Schlichtungsverhandlung vom 22. Oktober 2015 – wie der Be- schwerdeführer behauptet (act. 4 S. 1, act. 8 S. 1) – nicht der Rechtsordnung ent- sprochen habe. Weiter und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (act. 8 S. 1) ist der Entscheid der Kammer vom 30. Juli 2015 (act. 6/14/30) für die Beur- teilung der Prozessaussichten nicht relevant. Es handelt sich dabei um einen Rückweisungsentscheid an das Friedensrichteramt aus prozessualen Gründen, woraus der Beschwerdeführer in der Sache nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
6. Ob sich der behauptete Schadenersatzanspruch von Fr. 40'000.– nun (i) aus einer durchschnittlichen Inflationsrate seit Ende 1985 bis Ende 2015 und einer Preissteigerung in diesem Zeitraum berechnet (act. 7 S. 4) – was der Beschwer- deführer im Übrigen im Schlichtungsgesuch sogar selbst geltend machte (act. 6/12/9; act. 6/13/2) – oder (ii) aus dem Geldwertverlust "auf Grund von Geld- entwertung und dem daraus resultierenden Kaufkraftverlust (Preissteigerung) so wie der gegebenen Inflation", wie der Beschwerdeführer nun vorbringt (act. 4 S. 2 f.), kann dahingestellt bleiben. In jedem Fall blieb die Klage bezüglich des Rechtsgrundes der behaupteten Schuld von Fr. 40'000.– unbegründet und damit unsubstantiiert. Die entsprechende Einschätzung der Vorinstanz erweist sich als richtig (act. 7 S. 4). Soweit der Beschwerdeführer abermals vorbringt, dass er be- gründeten Verdacht hege, von der B._____ AG anlässlich des Vergleichsschlus- ses vom 10. April 2014 betrogen worden zu sein – sei es aufgrund von vermeintli- chen Entdeckungen weit nach Unterzeichnung des Vergleichs am 28. Juni 2015, am 22. Oktober 2015, am 14. November 2015 oder aufgrund einer …-Sendung vom 3. Januar 2016 mit anschliessender Internetrecherche (vgl. act. 4, act. 8 so- wie act. 11) –, so ist er erneut auf die vorbehaltlos unterzeichnete Saldoklausel
- 8 - (act. 6/11/10 S. 2) sowie den Umstand, dass die Vorinstanz vorliegend nicht zur Beurteilung allfälliger Revisionsgründe zuständig ist (vgl. Art. 328 Abs. 1 ZPO, siehe ferner BGer, 4A_586/2013 vom 26. März 2014), hinzuweisen. Auch im Üb- rigen lässt sich aus den Ausführungen und Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu seinen Gunsten ableiten; seine Argumente betreffend die Prozessaus- sichten sind nicht stichhaltig. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die vor ihr erhobene Klage gegen die Beschwerdegegnerinnen aussichtslos ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Entsprechend war die Vorinstanz berechtigt, vom Beschwerdeführer für das Verfahren einen Kostenvorschuss zu verlangen. Um Wiederholungen zu vermei- den, sei für dessen rechtliche Grundlage und Höhe auf die zutreffenden Ausfüh- rungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (act. 7 S. 5 f.). Dass dies dem Be- schwerdeführer nicht verständlich erscheint (act. 4 S. 3), ist unerheblich. Nach Art. 325 Abs. 1 ZPO hemmt die Beschwerde die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht, weshalb die von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses trotz Rechtsmittelerhebung weiterlief. Jedoch ist die Beschwerde gegen den Entscheid, mit dem das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt wurde, sinngemäss als eventuelles Fristerstreckungsgesuch zu verstehen (OGer ZH, PD130009 vom 19. September 2013, E. 3.6 mit Verweis auf BGE 138 III 163). Die Vorinstanz wird dem Be- schwerdeführer die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu anzusetzen haben. III. Im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erho- ben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Das gilt nach bisheriger Auffassung der Kammer – entgegen der in BGE 137 III 470 vertretenen Auffassung – auch für das Rechts- mittelverfahren (vgl. dazu OGer ZH, NQ110017 vom 8. September 2011; OGer ZH, PC110052 vom 23. November 2011). Entsprechend ist das gestellte Gesuch
- 9 - des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren als gegenstandslos abzuschreiben. Das Gesuch um Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren ist wegen Aussichts- losigkeit der Beschwerde abzuschreiben. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten abgeschrieben.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird hinsichtlich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer auf dem Rechtshilfeweg und an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage der Dop- pel von act. 4, act. 8 sowie act. 11 sowie an das Bezirksgericht Zürich,
3. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 10 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 40'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Klaus versandt am: