Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 a) Die Parteien stehen vor Erstinstanz in einem Erbteilungsprozess. Mit Beschluss vom 19. November 2015 setzte die Vorinstanz den Parteien unter dem Titel beschränkte Nachsubstantiierung Frist an, um zu den vier Grundstücken E._____-Str. in Winterthur, F._____ in der Gemeinde G._____ TG (Ferienhaus), H._____, Gemeinde G._____ TG (Acker/Wiese/Wald), und I._____, Gemeinde J._____ ZH (Wiese/Wald) Angaben zum Verkehrswert per tt. August 2007 (To- destag des Erblassers) und zum aktuellen Verkehrswert zu machen (Urk. 2 S. 5f.).
b) Innert Frist teilte der Beklagte 3 und Beschwerdeführer (fortan Beklag- ter 3) mit Eingabe vom 26. November 2015 dem Obergericht des Kantons Zürich mit, dass er gegen den obgenannten Beschluss vom 19. November 2015 Be- schwerde erheben wolle und die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens ver- lange. Gleichzeitig stellte er ein Fristerstreckungsgesuch betreffend die Be- schwerdefrist (Urk. 1).
E. 2 Mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 wies die Präsidentin der Kam- mer das Fristerstreckungsgesuch des Beklagten 3 ab unter Hinweis auf Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 ZPO, wonach es sich bei der Be- schwerdefrist um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist handle (Urk. 4 S. 3, Dispositiv-Ziffer 1). In den Erwägungen wurde der Beklagte 3 ausserdem darauf hingewiesen, dass er innert der bis zum 7. Dezember 2015 laufenden Beschwer- defrist eine ergänzende Beschwerdebegründung einreichen könne (Urk. 4 S. 3). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer 3 am 2. Dezember 2015 zur Ab- holung gemeldet und ihm bzw. seiner Bevollmächtigten am 8. Dezember 2015 am Postschalter zugestellt (Urk. 4, angehefteter Empfangsschein). Innert Frist und bis heute hat der Beschwerdeführer keine ergänzende Beschwerdebegründung ein- gereicht.
E. 3 Das Rechtsmittelverfahren steht unter der Herrschaft der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, Art. 405 Abs. 1 ZPO).
- 3 -
E. 4 Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hat konkrete Rechtsbegeh- ren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., 2. Auflage 2013, Art. 321 N 14; siehe auch Urk. 2 S. 6 Dispositivziffer 3). Die Beschwerdeschrift des Beklagten 3 (Urk. 1) erfüllt diese formellen An- forderungen nicht. Sie enthält keine klaren Anträge bzw. Rechtsbegehren, son- dern der Beklagte 3 weist einzig darauf hin, dass weitere Grundstücke und eine Liegenschaft zur Erbmasse gehörten, welche im angefochtenen Beschluss nicht aufgeführt seien (Urk. 1). Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
E. 5 a) Der angefochtene Beschluss ist prozessleitender Natur. Gegen pro- zessleitende Anordnungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgese- hen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein dro- hender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist ohne Weiteres anzuneh- men, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines solchen Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvorausset- zungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller, in: DIKE-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 60 N 1). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wie- dergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schweize- rischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 319 N 15 m.w.H.). Zudem muss sie darlegen, warum sich der von ihr geltend gemachte Nachteil später nicht
- 4 - mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen. Fehlt die Rechtsmittelvo- raussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der entsprechende prozessleitende Be- schluss kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden.
b) Weder macht der Beklagte 3 in seiner Eingabe vom 16. November 2015 einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend, noch ist ein solcher of- fenkundig. Entsprechend ist auch aus diesem Grund auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
E. 6 a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Beklag- ten 3 die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 1 lit. b, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur Anwendung.
b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) sowie den Beklagten 1 und 2 und Beschwerdegegnern (fortan Beklagte 1 und 2) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzuspre- chen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Beklagten 3 wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 500.– fest- gesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten 3 auferlegt.
- Der Klägerin und den Beklagten 1 und 2 werden für das Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 5 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Klägerin sowie die Beklagte 1 unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1, je gegen Emp- fangsschein, an den Beklagten 2 unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1 in die Akten sowie durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Dezember 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB150038-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 16. Dezember 2015 in Sachen A._____, Beklagter 3 und Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. C._____, Beklagte 1 und 2 und Beschwerdegegner
3. D._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Erbteilung (beschränkte Nachsubstantiierung) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom
19. November 2015 (CP080004-K)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Die Parteien stehen vor Erstinstanz in einem Erbteilungsprozess. Mit Beschluss vom 19. November 2015 setzte die Vorinstanz den Parteien unter dem Titel beschränkte Nachsubstantiierung Frist an, um zu den vier Grundstücken E._____-Str. in Winterthur, F._____ in der Gemeinde G._____ TG (Ferienhaus), H._____, Gemeinde G._____ TG (Acker/Wiese/Wald), und I._____, Gemeinde J._____ ZH (Wiese/Wald) Angaben zum Verkehrswert per tt. August 2007 (To- destag des Erblassers) und zum aktuellen Verkehrswert zu machen (Urk. 2 S. 5f.).
b) Innert Frist teilte der Beklagte 3 und Beschwerdeführer (fortan Beklag- ter 3) mit Eingabe vom 26. November 2015 dem Obergericht des Kantons Zürich mit, dass er gegen den obgenannten Beschluss vom 19. November 2015 Be- schwerde erheben wolle und die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens ver- lange. Gleichzeitig stellte er ein Fristerstreckungsgesuch betreffend die Be- schwerdefrist (Urk. 1).
2. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 wies die Präsidentin der Kam- mer das Fristerstreckungsgesuch des Beklagten 3 ab unter Hinweis auf Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 ZPO, wonach es sich bei der Be- schwerdefrist um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist handle (Urk. 4 S. 3, Dispositiv-Ziffer 1). In den Erwägungen wurde der Beklagte 3 ausserdem darauf hingewiesen, dass er innert der bis zum 7. Dezember 2015 laufenden Beschwer- defrist eine ergänzende Beschwerdebegründung einreichen könne (Urk. 4 S. 3). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer 3 am 2. Dezember 2015 zur Ab- holung gemeldet und ihm bzw. seiner Bevollmächtigten am 8. Dezember 2015 am Postschalter zugestellt (Urk. 4, angehefteter Empfangsschein). Innert Frist und bis heute hat der Beschwerdeführer keine ergänzende Beschwerdebegründung ein- gereicht.
3. Das Rechtsmittelverfahren steht unter der Herrschaft der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, Art. 405 Abs. 1 ZPO).
- 3 -
4. Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hat konkrete Rechtsbegeh- ren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., 2. Auflage 2013, Art. 321 N 14; siehe auch Urk. 2 S. 6 Dispositivziffer 3). Die Beschwerdeschrift des Beklagten 3 (Urk. 1) erfüllt diese formellen An- forderungen nicht. Sie enthält keine klaren Anträge bzw. Rechtsbegehren, son- dern der Beklagte 3 weist einzig darauf hin, dass weitere Grundstücke und eine Liegenschaft zur Erbmasse gehörten, welche im angefochtenen Beschluss nicht aufgeführt seien (Urk. 1). Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
5. a) Der angefochtene Beschluss ist prozessleitender Natur. Gegen pro- zessleitende Anordnungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgese- hen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein dro- hender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist ohne Weiteres anzuneh- men, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines solchen Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvorausset- zungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller, in: DIKE-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 60 N 1). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wie- dergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schweize- rischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 319 N 15 m.w.H.). Zudem muss sie darlegen, warum sich der von ihr geltend gemachte Nachteil später nicht
- 4 - mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen. Fehlt die Rechtsmittelvo- raussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der entsprechende prozessleitende Be- schluss kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden.
b) Weder macht der Beklagte 3 in seiner Eingabe vom 16. November 2015 einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend, noch ist ein solcher of- fenkundig. Entsprechend ist auch aus diesem Grund auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
6. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Beklag- ten 3 die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 1 lit. b, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur Anwendung.
b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) sowie den Beklagten 1 und 2 und Beschwerdegegnern (fortan Beklagte 1 und 2) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzuspre- chen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Beklagten 3 wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 500.– fest- gesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten 3 auferlegt.
4. Der Klägerin und den Beklagten 1 und 2 werden für das Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 5 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Klägerin sowie die Beklagte 1 unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1, je gegen Emp- fangsschein, an den Beklagten 2 unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1 in die Akten sowie durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Dezember 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: mc