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RB150030

Forderung (Kosten)

Zürich OG · 2015-10-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Baugenossenschaft B._____ (Be- schwerdegegnerin). Am 15. Mai 2014 fand die ordentliche Generalversammlung der Genossenschafter statt. Mit Eingabe vom 15. August 2014 wollte sich der Be- schwerdeführer gegen diverse Beschlüsse und Wahlen sowie den Ablauf der Versammlung zur Wehr setzen (act. 2). Gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Oktober 2014 (act. 6) führte der Beschwerdeführer teilweise erfolgreich Berufung ans Obergericht, das die Klage mit Urteil vom 10. Dezember 2014 dem Kollegialgericht des Bezirksgerichts Zü- rich zur weiteren Behandlung überwies (act. 10).

E. 1.1 Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung, werden den Parteien gemäss Art. 106 ZPO nach Obsiegen und Un- terliegen auferlegt. Bei Streitigkeiten mit einem Streitwert beurteilt sich der Grad des Obsiegens nach dem Verhältnis zwischen dem im Rechtsbegehren gestellten Antrag und dem schliesslich zugesprochenen Ergebnis (ZK ZPO-JENNY, 2. Aufl., Art. 106 N 9 m.w.H.).

E. 1.2 Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren bestimmt sich danach, worüber das Obergericht noch zu entscheiden hat (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Vorliegend sind dies (aufgrund fehlender anderweitiger Bezifferung durch den Beschwerdeführer) Fr. 5'000.– (Fr. 3'000.– + Fr. 2'000.–). Der Beschwerdeführer obsiegt in einem Teilbetrag von Fr. 1'400.–, was rund 3/10 entspricht. Die Beschwerdegegnerin

- 8 - identifizierte sich nicht mit dem angefochtenen Beschluss und wurde nicht in das Rechtsmittelverfahren einbezogen. Es sind ihr daher weder Kosten aufzuerlegen, noch ist ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen.

E. 1.3 Die Gerichtskosten für das hiesige Verfahren sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und dem Be- schwerdeführer in der Höhe von Fr. 700.– aufzuerlegen. Im Mehrbetrag sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 2 Das Kollegialgericht setzte dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom

30. März 2015 Frist zur Verbesserung seines Gesuchs um unentgeltliche Pro- zessführung sowie seiner Klageschrift (act. 14) und gab den Parteien daraufhin Gelegenheit, zur Streitwertberechnung Stellung zu nehmen (act. 19). Am 4. Juni 2015 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (act. 26). Die Vorinstanz wies sowohl das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen als auch dasjenige um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 22. Juni

- 3 - 2015 ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses von Fr. 21'000.– (act. 30). Nachdem der Beschwerdeführer diesen auch innert Nachfrist nicht geleistet hatte, trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 1. Sep- tember 2015 auf die Klage nicht ein, auferlegte dem Beschwerdeführer die Ge- richtskosten von Fr. 3'000.– und verpflichtete ihn zur Leistung einer Parteient- schädigung an die Beschwerdegegnerin von Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) (act. 34 = act. 40/1 = act. 41).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (act. 39 S. 2). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 ZPO). Nach Art. 119 Abs. 5 ZPO ist die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen und zu bewilligen. Es obliegt der ge- suchstellenden Person, das Vorliegen der genannten Voraussetzungen insbe- sondere mittels umfassender Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensver- hältnisse zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO).

E. 2.2 Vorliegend ist die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der einge- reichten Unterlagen ausgewiesen (act. 40/2-3). Sodann ist sein Begehren, wie aufgezeigt wurde, als überwiegend nicht aussichtslos zu qualifizieren. Dem Be- schwerdeführer ist daher für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren. Es wird beschlossen:

1. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 9 - Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 des Be- schlusses des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 1. September 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Die Gerichtskosten werden festgesetzt auf Fr. 1'600.–."

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 3 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

E. 3.1 Wird auf eine Klage oder ein Gesuch mangels fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten, dürfen dafür Gerichtskosten erhoben wer- den und diese sind der klagenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; ZK ZPO-SUTER/VON HOLZEN, 2. Aufl., Art. 101 N 15). Der Beschwerdeführer bean- standet die entsprechende Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Beschlusses denn auch zu Recht nicht. Er wendet sich hingegen gegen die Höhe der festge- setzten Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.–.

E. 3.2 Die Tarife für die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) legen die Kantone fest (Art. 96 ZPO). Für die Gerichtskosten gelangt die gestützt auf § 199 Abs. 1 GOG erlassene Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) zur Anwendung. Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden demzu- folge der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG, vgl. auch § 199 Abs. 3 GOG). Für vermögensrechtliche Streitigkeiten wie die vorliegende wird ei- ne nach Streitwert abgestufte Grundgebühr vorgesehen, wobei diese bei einem Streitwert zwischen Fr. 300'000.– und 1 Mio. Fr. 16'750.– zuzügl. 2 % des Fr. 300'000.– übersteigenden Streitwerts beträgt. Die Grundgebühr kann unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls frei reduziert werden (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Sodann ist bei Verfahren ohne An-

- 5 - spruchsprüfung oder nach Säumnis eine Herabsetzung bis auf die Hälfte der auf diese Weise ermittelten Grundgebühr möglich (§ 10 Abs. 1 GebV OG).

E. 3.3 Bei einem Streitwert von (unbestrittenermassen) Fr. 525'354.– beträgt die Grundgebühr Fr. 21'257.–. Die Vorinstanz begründete nicht im Detail, nach wel- chen Kriterien sie die ordentliche Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.– reduzierte. Sie erwog einzig, dass angesichts der Umstände, dass kein Hauptverfahren habe durchgeführt werden müssen, indessen erheblicher Aufwand aufgrund der Gesu- che um vorsorgliche Massnahmen und unentgeltliche Rechtspflege angefallen seien, eine reduzierte Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– gerechtfertigt erscheine (act. 41 S. 4).

E. 3.4 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO sind Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ausser bei Bös- und Mutwilligkeit kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Dass der Be- schwerdeführer bös- oder mutwillig vorgegangen wäre, steht nicht zur Debatte und wird von der Vorinstanz auch nicht erwogen. Folglich ist die Vorinstanz feh- lerhaft vorgegangen, indem sie die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und den daraus entstehenden "erheblichen Aufwand" in die Kosten- festsetzung einbezogen hat.

E. 3.5 Die Gerichtskosten sind damit neu ohne Berücksichtigung des Aufwands für die Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege festzusetzen. Auszuge- hen ist wie erwähnt von einer Grundgebühr von Fr. 21'257.–. Ein Nichteintretens- entscheid wegen fehlender Leistung des Kostenvorschusses verursacht dem Ge- richt einen sehr geringen Aufwand, weshalb sich eine Ermässigung gemäss § 4 Abs. 2 GebV OG und kumulativ die Ausschöpfung der Kürzungsmöglichkeit um die Hälfte gemäss § 10 Abs. 1 GebV OG zwingend aufdrängen (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.5). Für die Korrekturmöglichkeit bei geringem Zeitaufwand und fehlen- der Schwierigkeit des Falls (§ 4 Abs. 2 GebV OG) ist keine gesetzliche Begren- zung nach unten vorgesehen. Gerade bei einem Nichteintreten mangels Leistung des Kostenvorschusses ist sie nach dem Gesagten sehr grosszügig zu handha- ben. Vorliegend darf aber immerhin dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Vorinstanz über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen entscheiden musste. Im betreffenden Beschluss vom 22. Juni 2015 behandelte die Vorinstanz

- 6 - zunächst das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, indem sie die Mittellosig- keit des Beschwerdeführers bejahte und für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der doch beachtlichen 13 Rechtsbegehren vornahm (act. 30 S. 6 ff.). Darauf konnte die Vorinstanz aber an- schliessend im Rahmen der Behandlung des vorsorglichen Massnahmegesuchs verweisen, als sie die notwendige Begründetheit des materiellen Hauptbegehrens verneinte. In Bezug auf die weiteren Voraussetzungen einer vorsorglichen Mass- nahme (nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil und Dringlichkeit) beschränk- te sie sich auf die Erwägung, dass diese nicht genügend substantiiert dargetan worden bzw. nicht ersichtlich seien (act. 30 S. 19 f.). Folglich ist der Aufwand für den Entscheid über vorsorgliche Massnahmen als gering einzuschätzen.

E. 3.6 Die Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils ist somit aufzuheben und die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'600.– festzusetzen. Dieser Betrag entspricht einer nach § 4 Abs. 2 GebV OG vorgenommenen Ermässigung der ordentlichen Ge- richtsgebühr von Fr. 21'257.– um 85 % auf Fr. 3'189.– sowie einer Reduktion die- ses Betrags um die Hälfte (§ 10 Abs. 1 GebV OG) auf Fr. 1'594.–, gerundet Fr. 1'600.–. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann die Zusprechung einer Parteientschädi- gung an die Beschwerdegegnerin von Fr. 2'000.–. 4.2 Die Vorinstanz erwog, es sei angemessen, der Beschwerdegegnerin, wel- che eine Eingabe zur Streitwertbestimmung eingereicht habe und dazu die Akten habe studieren müssen, eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (act. 41 S. 4 f.). 4.3 Der Eingabe des Beschwerdeführers lässt sich in Bezug auf die beanstan- dete Parteientschädigung keine Begründung entnehmen, ausser dass die Vor- instanz mit Einholung einer Stellungnahme zum Streitwert reine Gebührenschin- derei betrieben habe (act. 39 S. 3). Ob damit dem Begründungserfordernis (Art. 321 Abs. 1 ZPO) genüge getan wurde, ist zweifelhaft. Es kann jedoch Fol- gendes festgehalten werden: Gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO sind beide Parteien aufzufordern, sich zum Streitwert zu äussern, was vorab oder bei der beklagten

- 7 - Partei mit der Klageantwort geschehen kann (ZK ZPO-STEIN-WIGGER, 2. Aufl., Art. 91 N 25). Insofern kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz reine Gebührenschinderei betrieben und die Beschwerdegegnerin überflüssigerweise zu diesem Zeitpunkt ins Verfahren einbezogen habe. Sodann erscheint der zuge- sprochene Betrag angemessen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, der erst in diesem Verfahrensstadium mandatiert wurde, musste sich zunächst ei- nen Überblick mit entsprechendem Aktenstudium verschaffen. Dass er sich in seiner knapp vierseitigen Eingabe auf die Erwägungen des Obergerichts zum Streitwert stützen konnte (act. 24 S. 2), wurde mit der maximalen Ausschöpfung der Reduktionsmöglichkeiten gemäss § 4 Abs. 2 AnwGebV (Berücksichtigung Verantwortung und Zeitaufwand der Vertretung sowie Schwierigkeit des Falls) und § 11 Abs. 4 AnwGebV (eingehende Instruktion durch Klienten und anschlies- sende Direkterledigung) sowie unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 2 AnwGebV (offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und notwendigem Zeitauf- wand) Rechnung getragen. Die ordentliche Parteientschädigung läge bei dem ge- nannten Streitwert nämlich bei rund Fr. 24'000.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Die Be- schwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf überhaupt man- gels Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid einzutreten ist. III.

E. 4 Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden in der Höhe von Fr. 700.– dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge der Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Im Mehrbetrag werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.

E. 5 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 39, sowie an das Bezirksgericht Zürich,

E. 10 Abteilung und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am:

Dispositiv
  1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten werden festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.
  4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5./6. Mitteilung / Rechtsmittel. Erwägungen: I.
  5. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Baugenossenschaft B._____ (Be- schwerdegegnerin). Am 15. Mai 2014 fand die ordentliche Generalversammlung der Genossenschafter statt. Mit Eingabe vom 15. August 2014 wollte sich der Be- schwerdeführer gegen diverse Beschlüsse und Wahlen sowie den Ablauf der Versammlung zur Wehr setzen (act. 2). Gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Oktober 2014 (act. 6) führte der Beschwerdeführer teilweise erfolgreich Berufung ans Obergericht, das die Klage mit Urteil vom 10. Dezember 2014 dem Kollegialgericht des Bezirksgerichts Zü- rich zur weiteren Behandlung überwies (act. 10).
  6. Das Kollegialgericht setzte dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom
  7. März 2015 Frist zur Verbesserung seines Gesuchs um unentgeltliche Pro- zessführung sowie seiner Klageschrift (act. 14) und gab den Parteien daraufhin Gelegenheit, zur Streitwertberechnung Stellung zu nehmen (act. 19). Am 4. Juni 2015 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (act. 26). Die Vorinstanz wies sowohl das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen als auch dasjenige um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 22. Juni - 3 - 2015 ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses von Fr. 21'000.– (act. 30). Nachdem der Beschwerdeführer diesen auch innert Nachfrist nicht geleistet hatte, trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 1. Sep- tember 2015 auf die Klage nicht ein, auferlegte dem Beschwerdeführer die Ge- richtskosten von Fr. 3'000.– und verpflichtete ihn zur Leistung einer Parteient- schädigung an die Beschwerdegegnerin von Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) (act. 34 = act. 40/1 = act. 41).
  8. Mit Eingabe vom 8. September 2015 reichte der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Festsetzung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung "Berufung" ein und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das hie- sige Verfahren (act. 39 S. 1 f.). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-37). Das Verfahren erweist sich heute in sämtlichen Belangen als spruch- reif, weshalb auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). II.
  9. Die Vorinstanz hat als Rechtsmittel gegen ihren Beschluss vom
  10. September 2015 zutreffend die Berufung angegeben (act. 41 Dispositivziffer 6), da der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 525'354.– festgesetzt wurde (act. 30 S. 22; Art. 308 Abs. 2 ZPO). Wird jedoch einzig die Kosten- (und Entschädigungs-)regelung eines Urteils angefochten, enthält das Gesetz eine Spezialbestimmung: Unabhängig von der Höhe der beanstandeten Kosten ist nur die Beschwerde zulässig (Art. 110 ZPO). Die Rechtsmitteleingabe ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln. Dem Beschwerdeführer ent- steht dadurch kein Nachteil, weil der Rechtsmittelinstanz auch bei der Beschwer- de in rechtlicher Hinsicht die volle Kognition zukommt und die auf Willkür be- schränkte Kognition bei der Sachverhaltsfeststellung vorliegend nicht ins Gewicht fällt (Art. 320 ZPO).
  11. Der Beschwerdeführer wehrt sich einerseits gegen die Höhe der erstinstanz- lich festgesetzten Gerichtskosten und anderseits gegen die Zusprechung einer - 4 - Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin (Dispositivziffern 2 und 4 des vorinstanzlichen Beschlusses). Hingegen wendet er sich nicht gegen die Auferle- gung der Gerichtskosten an ihn als solche (Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Beschlusses). Zur Begründung macht er geltend, dass die Vorinstanz für die Be- handlung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten hätte veranschlagen dürfen und dieser Aufwand zu Unrecht in die Kostenfestset- zung eingeflossen sei. Die Gegenpartei sei überdies allein zur Streitwertberech- nung vernehmlasst worden, womit von der Vorinstanz reine Gebührenschinderei betrieben worden sei. Zusammengefasst sei der Vorinstanz in Bezug auf die Kos- ten- und Entschädigungsfestsetzung unrichtige Rechtsanwendung und Willkür in der Ausschöpfung des Gebührenrahmens vorzuwerfen (act. 39 S. 3 f.). 3.1 Wird auf eine Klage oder ein Gesuch mangels fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten, dürfen dafür Gerichtskosten erhoben wer- den und diese sind der klagenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; ZK ZPO-SUTER/VON HOLZEN, 2. Aufl., Art. 101 N 15). Der Beschwerdeführer bean- standet die entsprechende Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Beschlusses denn auch zu Recht nicht. Er wendet sich hingegen gegen die Höhe der festge- setzten Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.–. 3.2 Die Tarife für die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) legen die Kantone fest (Art. 96 ZPO). Für die Gerichtskosten gelangt die gestützt auf § 199 Abs. 1 GOG erlassene Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) zur Anwendung. Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden demzu- folge der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG, vgl. auch § 199 Abs. 3 GOG). Für vermögensrechtliche Streitigkeiten wie die vorliegende wird ei- ne nach Streitwert abgestufte Grundgebühr vorgesehen, wobei diese bei einem Streitwert zwischen Fr. 300'000.– und 1 Mio. Fr. 16'750.– zuzügl. 2 % des Fr. 300'000.– übersteigenden Streitwerts beträgt. Die Grundgebühr kann unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls frei reduziert werden (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Sodann ist bei Verfahren ohne An- - 5 - spruchsprüfung oder nach Säumnis eine Herabsetzung bis auf die Hälfte der auf diese Weise ermittelten Grundgebühr möglich (§ 10 Abs. 1 GebV OG). 3.3 Bei einem Streitwert von (unbestrittenermassen) Fr. 525'354.– beträgt die Grundgebühr Fr. 21'257.–. Die Vorinstanz begründete nicht im Detail, nach wel- chen Kriterien sie die ordentliche Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.– reduzierte. Sie erwog einzig, dass angesichts der Umstände, dass kein Hauptverfahren habe durchgeführt werden müssen, indessen erheblicher Aufwand aufgrund der Gesu- che um vorsorgliche Massnahmen und unentgeltliche Rechtspflege angefallen seien, eine reduzierte Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– gerechtfertigt erscheine (act. 41 S. 4). 3.4 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO sind Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ausser bei Bös- und Mutwilligkeit kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Dass der Be- schwerdeführer bös- oder mutwillig vorgegangen wäre, steht nicht zur Debatte und wird von der Vorinstanz auch nicht erwogen. Folglich ist die Vorinstanz feh- lerhaft vorgegangen, indem sie die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und den daraus entstehenden "erheblichen Aufwand" in die Kosten- festsetzung einbezogen hat. 3.5 Die Gerichtskosten sind damit neu ohne Berücksichtigung des Aufwands für die Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege festzusetzen. Auszuge- hen ist wie erwähnt von einer Grundgebühr von Fr. 21'257.–. Ein Nichteintretens- entscheid wegen fehlender Leistung des Kostenvorschusses verursacht dem Ge- richt einen sehr geringen Aufwand, weshalb sich eine Ermässigung gemäss § 4 Abs. 2 GebV OG und kumulativ die Ausschöpfung der Kürzungsmöglichkeit um die Hälfte gemäss § 10 Abs. 1 GebV OG zwingend aufdrängen (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.5). Für die Korrekturmöglichkeit bei geringem Zeitaufwand und fehlen- der Schwierigkeit des Falls (§ 4 Abs. 2 GebV OG) ist keine gesetzliche Begren- zung nach unten vorgesehen. Gerade bei einem Nichteintreten mangels Leistung des Kostenvorschusses ist sie nach dem Gesagten sehr grosszügig zu handha- ben. Vorliegend darf aber immerhin dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Vorinstanz über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen entscheiden musste. Im betreffenden Beschluss vom 22. Juni 2015 behandelte die Vorinstanz - 6 - zunächst das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, indem sie die Mittellosig- keit des Beschwerdeführers bejahte und für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der doch beachtlichen 13 Rechtsbegehren vornahm (act. 30 S. 6 ff.). Darauf konnte die Vorinstanz aber an- schliessend im Rahmen der Behandlung des vorsorglichen Massnahmegesuchs verweisen, als sie die notwendige Begründetheit des materiellen Hauptbegehrens verneinte. In Bezug auf die weiteren Voraussetzungen einer vorsorglichen Mass- nahme (nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil und Dringlichkeit) beschränk- te sie sich auf die Erwägung, dass diese nicht genügend substantiiert dargetan worden bzw. nicht ersichtlich seien (act. 30 S. 19 f.). Folglich ist der Aufwand für den Entscheid über vorsorgliche Massnahmen als gering einzuschätzen. 3.6 Die Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils ist somit aufzuheben und die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'600.– festzusetzen. Dieser Betrag entspricht einer nach § 4 Abs. 2 GebV OG vorgenommenen Ermässigung der ordentlichen Ge- richtsgebühr von Fr. 21'257.– um 85 % auf Fr. 3'189.– sowie einer Reduktion die- ses Betrags um die Hälfte (§ 10 Abs. 1 GebV OG) auf Fr. 1'594.–, gerundet Fr. 1'600.–. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann die Zusprechung einer Parteientschädi- gung an die Beschwerdegegnerin von Fr. 2'000.–. 4.2 Die Vorinstanz erwog, es sei angemessen, der Beschwerdegegnerin, wel- che eine Eingabe zur Streitwertbestimmung eingereicht habe und dazu die Akten habe studieren müssen, eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (act. 41 S. 4 f.). 4.3 Der Eingabe des Beschwerdeführers lässt sich in Bezug auf die beanstan- dete Parteientschädigung keine Begründung entnehmen, ausser dass die Vor- instanz mit Einholung einer Stellungnahme zum Streitwert reine Gebührenschin- derei betrieben habe (act. 39 S. 3). Ob damit dem Begründungserfordernis (Art. 321 Abs. 1 ZPO) genüge getan wurde, ist zweifelhaft. Es kann jedoch Fol- gendes festgehalten werden: Gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO sind beide Parteien aufzufordern, sich zum Streitwert zu äussern, was vorab oder bei der beklagten - 7 - Partei mit der Klageantwort geschehen kann (ZK ZPO-STEIN-WIGGER, 2. Aufl., Art. 91 N 25). Insofern kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz reine Gebührenschinderei betrieben und die Beschwerdegegnerin überflüssigerweise zu diesem Zeitpunkt ins Verfahren einbezogen habe. Sodann erscheint der zuge- sprochene Betrag angemessen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, der erst in diesem Verfahrensstadium mandatiert wurde, musste sich zunächst ei- nen Überblick mit entsprechendem Aktenstudium verschaffen. Dass er sich in seiner knapp vierseitigen Eingabe auf die Erwägungen des Obergerichts zum Streitwert stützen konnte (act. 24 S. 2), wurde mit der maximalen Ausschöpfung der Reduktionsmöglichkeiten gemäss § 4 Abs. 2 AnwGebV (Berücksichtigung Verantwortung und Zeitaufwand der Vertretung sowie Schwierigkeit des Falls) und § 11 Abs. 4 AnwGebV (eingehende Instruktion durch Klienten und anschlies- sende Direkterledigung) sowie unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 2 AnwGebV (offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und notwendigem Zeitauf- wand) Rechnung getragen. Die ordentliche Parteientschädigung läge bei dem ge- nannten Streitwert nämlich bei rund Fr. 24'000.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Die Be- schwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf überhaupt man- gels Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid einzutreten ist. III. 1.1 Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung, werden den Parteien gemäss Art. 106 ZPO nach Obsiegen und Un- terliegen auferlegt. Bei Streitigkeiten mit einem Streitwert beurteilt sich der Grad des Obsiegens nach dem Verhältnis zwischen dem im Rechtsbegehren gestellten Antrag und dem schliesslich zugesprochenen Ergebnis (ZK ZPO-JENNY, 2. Aufl., Art. 106 N 9 m.w.H.). 1.2 Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren bestimmt sich danach, worüber das Obergericht noch zu entscheiden hat (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Vorliegend sind dies (aufgrund fehlender anderweitiger Bezifferung durch den Beschwerdeführer) Fr. 5'000.– (Fr. 3'000.– + Fr. 2'000.–). Der Beschwerdeführer obsiegt in einem Teilbetrag von Fr. 1'400.–, was rund 3/10 entspricht. Die Beschwerdegegnerin - 8 - identifizierte sich nicht mit dem angefochtenen Beschluss und wurde nicht in das Rechtsmittelverfahren einbezogen. Es sind ihr daher weder Kosten aufzuerlegen, noch ist ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen. 1.3 Die Gerichtskosten für das hiesige Verfahren sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und dem Be- schwerdeführer in der Höhe von Fr. 700.– aufzuerlegen. Im Mehrbetrag sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.1 Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (act. 39 S. 2). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 ZPO). Nach Art. 119 Abs. 5 ZPO ist die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen und zu bewilligen. Es obliegt der ge- suchstellenden Person, das Vorliegen der genannten Voraussetzungen insbe- sondere mittels umfassender Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensver- hältnisse zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). 2.2 Vorliegend ist die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der einge- reichten Unterlagen ausgewiesen (act. 40/2-3). Sodann ist sein Begehren, wie aufgezeigt wurde, als überwiegend nicht aussichtslos zu qualifizieren. Dem Be- schwerdeführer ist daher für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren. Es wird beschlossen:
  12. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt.
  13. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. - 9 - Es wird erkannt:
  14. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 des Be- schlusses des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 1. September 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Die Gerichtskosten werden festgesetzt auf Fr. 1'600.–."
  15. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  16. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
  17. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden in der Höhe von Fr. 700.– dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge der Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Im Mehrbetrag werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.
  18. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  19. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 39, sowie an das Bezirksgericht Zürich,
  20. Abteilung und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  21. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB150030-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler Beschluss und Urteil vom 26. Oktober 2015 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen Baugenossenschaft B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Forderung (Kosten) Beschwerde gegen einen Beschluss der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. September 2015; Proz. CG150036

- 2 - Beschluss Bezirksgericht Zürich vom 1. September 2015:

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten werden festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5./6. Mitteilung / Rechtsmittel. Erwägungen: I.

1. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Baugenossenschaft B._____ (Be- schwerdegegnerin). Am 15. Mai 2014 fand die ordentliche Generalversammlung der Genossenschafter statt. Mit Eingabe vom 15. August 2014 wollte sich der Be- schwerdeführer gegen diverse Beschlüsse und Wahlen sowie den Ablauf der Versammlung zur Wehr setzen (act. 2). Gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Oktober 2014 (act. 6) führte der Beschwerdeführer teilweise erfolgreich Berufung ans Obergericht, das die Klage mit Urteil vom 10. Dezember 2014 dem Kollegialgericht des Bezirksgerichts Zü- rich zur weiteren Behandlung überwies (act. 10).

2. Das Kollegialgericht setzte dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom

30. März 2015 Frist zur Verbesserung seines Gesuchs um unentgeltliche Pro- zessführung sowie seiner Klageschrift (act. 14) und gab den Parteien daraufhin Gelegenheit, zur Streitwertberechnung Stellung zu nehmen (act. 19). Am 4. Juni 2015 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (act. 26). Die Vorinstanz wies sowohl das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen als auch dasjenige um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 22. Juni

- 3 - 2015 ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses von Fr. 21'000.– (act. 30). Nachdem der Beschwerdeführer diesen auch innert Nachfrist nicht geleistet hatte, trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 1. Sep- tember 2015 auf die Klage nicht ein, auferlegte dem Beschwerdeführer die Ge- richtskosten von Fr. 3'000.– und verpflichtete ihn zur Leistung einer Parteient- schädigung an die Beschwerdegegnerin von Fr. 2'000.– (inkl. MwSt.) (act. 34 = act. 40/1 = act. 41).

3. Mit Eingabe vom 8. September 2015 reichte der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Festsetzung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung "Berufung" ein und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das hie- sige Verfahren (act. 39 S. 1 f.). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-37). Das Verfahren erweist sich heute in sämtlichen Belangen als spruch- reif, weshalb auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). II.

1. Die Vorinstanz hat als Rechtsmittel gegen ihren Beschluss vom

1. September 2015 zutreffend die Berufung angegeben (act. 41 Dispositivziffer 6), da der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 525'354.– festgesetzt wurde (act. 30 S. 22; Art. 308 Abs. 2 ZPO). Wird jedoch einzig die Kosten- (und Entschädigungs-)regelung eines Urteils angefochten, enthält das Gesetz eine Spezialbestimmung: Unabhängig von der Höhe der beanstandeten Kosten ist nur die Beschwerde zulässig (Art. 110 ZPO). Die Rechtsmitteleingabe ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln. Dem Beschwerdeführer ent- steht dadurch kein Nachteil, weil der Rechtsmittelinstanz auch bei der Beschwer- de in rechtlicher Hinsicht die volle Kognition zukommt und die auf Willkür be- schränkte Kognition bei der Sachverhaltsfeststellung vorliegend nicht ins Gewicht fällt (Art. 320 ZPO).

2. Der Beschwerdeführer wehrt sich einerseits gegen die Höhe der erstinstanz- lich festgesetzten Gerichtskosten und anderseits gegen die Zusprechung einer

- 4 - Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin (Dispositivziffern 2 und 4 des vorinstanzlichen Beschlusses). Hingegen wendet er sich nicht gegen die Auferle- gung der Gerichtskosten an ihn als solche (Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Beschlusses). Zur Begründung macht er geltend, dass die Vorinstanz für die Be- handlung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten hätte veranschlagen dürfen und dieser Aufwand zu Unrecht in die Kostenfestset- zung eingeflossen sei. Die Gegenpartei sei überdies allein zur Streitwertberech- nung vernehmlasst worden, womit von der Vorinstanz reine Gebührenschinderei betrieben worden sei. Zusammengefasst sei der Vorinstanz in Bezug auf die Kos- ten- und Entschädigungsfestsetzung unrichtige Rechtsanwendung und Willkür in der Ausschöpfung des Gebührenrahmens vorzuwerfen (act. 39 S. 3 f.). 3.1 Wird auf eine Klage oder ein Gesuch mangels fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten, dürfen dafür Gerichtskosten erhoben wer- den und diese sind der klagenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; ZK ZPO-SUTER/VON HOLZEN, 2. Aufl., Art. 101 N 15). Der Beschwerdeführer bean- standet die entsprechende Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Beschlusses denn auch zu Recht nicht. Er wendet sich hingegen gegen die Höhe der festge- setzten Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.–. 3.2 Die Tarife für die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) legen die Kantone fest (Art. 96 ZPO). Für die Gerichtskosten gelangt die gestützt auf § 199 Abs. 1 GOG erlassene Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) zur Anwendung. Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden demzu- folge der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG, vgl. auch § 199 Abs. 3 GOG). Für vermögensrechtliche Streitigkeiten wie die vorliegende wird ei- ne nach Streitwert abgestufte Grundgebühr vorgesehen, wobei diese bei einem Streitwert zwischen Fr. 300'000.– und 1 Mio. Fr. 16'750.– zuzügl. 2 % des Fr. 300'000.– übersteigenden Streitwerts beträgt. Die Grundgebühr kann unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls frei reduziert werden (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Sodann ist bei Verfahren ohne An-

- 5 - spruchsprüfung oder nach Säumnis eine Herabsetzung bis auf die Hälfte der auf diese Weise ermittelten Grundgebühr möglich (§ 10 Abs. 1 GebV OG). 3.3 Bei einem Streitwert von (unbestrittenermassen) Fr. 525'354.– beträgt die Grundgebühr Fr. 21'257.–. Die Vorinstanz begründete nicht im Detail, nach wel- chen Kriterien sie die ordentliche Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.– reduzierte. Sie erwog einzig, dass angesichts der Umstände, dass kein Hauptverfahren habe durchgeführt werden müssen, indessen erheblicher Aufwand aufgrund der Gesu- che um vorsorgliche Massnahmen und unentgeltliche Rechtspflege angefallen seien, eine reduzierte Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– gerechtfertigt erscheine (act. 41 S. 4). 3.4 Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO sind Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ausser bei Bös- und Mutwilligkeit kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Dass der Be- schwerdeführer bös- oder mutwillig vorgegangen wäre, steht nicht zur Debatte und wird von der Vorinstanz auch nicht erwogen. Folglich ist die Vorinstanz feh- lerhaft vorgegangen, indem sie die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und den daraus entstehenden "erheblichen Aufwand" in die Kosten- festsetzung einbezogen hat. 3.5 Die Gerichtskosten sind damit neu ohne Berücksichtigung des Aufwands für die Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege festzusetzen. Auszuge- hen ist wie erwähnt von einer Grundgebühr von Fr. 21'257.–. Ein Nichteintretens- entscheid wegen fehlender Leistung des Kostenvorschusses verursacht dem Ge- richt einen sehr geringen Aufwand, weshalb sich eine Ermässigung gemäss § 4 Abs. 2 GebV OG und kumulativ die Ausschöpfung der Kürzungsmöglichkeit um die Hälfte gemäss § 10 Abs. 1 GebV OG zwingend aufdrängen (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.5). Für die Korrekturmöglichkeit bei geringem Zeitaufwand und fehlen- der Schwierigkeit des Falls (§ 4 Abs. 2 GebV OG) ist keine gesetzliche Begren- zung nach unten vorgesehen. Gerade bei einem Nichteintreten mangels Leistung des Kostenvorschusses ist sie nach dem Gesagten sehr grosszügig zu handha- ben. Vorliegend darf aber immerhin dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Vorinstanz über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen entscheiden musste. Im betreffenden Beschluss vom 22. Juni 2015 behandelte die Vorinstanz

- 6 - zunächst das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, indem sie die Mittellosig- keit des Beschwerdeführers bejahte und für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der doch beachtlichen 13 Rechtsbegehren vornahm (act. 30 S. 6 ff.). Darauf konnte die Vorinstanz aber an- schliessend im Rahmen der Behandlung des vorsorglichen Massnahmegesuchs verweisen, als sie die notwendige Begründetheit des materiellen Hauptbegehrens verneinte. In Bezug auf die weiteren Voraussetzungen einer vorsorglichen Mass- nahme (nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil und Dringlichkeit) beschränk- te sie sich auf die Erwägung, dass diese nicht genügend substantiiert dargetan worden bzw. nicht ersichtlich seien (act. 30 S. 19 f.). Folglich ist der Aufwand für den Entscheid über vorsorgliche Massnahmen als gering einzuschätzen. 3.6 Die Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils ist somit aufzuheben und die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'600.– festzusetzen. Dieser Betrag entspricht einer nach § 4 Abs. 2 GebV OG vorgenommenen Ermässigung der ordentlichen Ge- richtsgebühr von Fr. 21'257.– um 85 % auf Fr. 3'189.– sowie einer Reduktion die- ses Betrags um die Hälfte (§ 10 Abs. 1 GebV OG) auf Fr. 1'594.–, gerundet Fr. 1'600.–. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann die Zusprechung einer Parteientschädi- gung an die Beschwerdegegnerin von Fr. 2'000.–. 4.2 Die Vorinstanz erwog, es sei angemessen, der Beschwerdegegnerin, wel- che eine Eingabe zur Streitwertbestimmung eingereicht habe und dazu die Akten habe studieren müssen, eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (act. 41 S. 4 f.). 4.3 Der Eingabe des Beschwerdeführers lässt sich in Bezug auf die beanstan- dete Parteientschädigung keine Begründung entnehmen, ausser dass die Vor- instanz mit Einholung einer Stellungnahme zum Streitwert reine Gebührenschin- derei betrieben habe (act. 39 S. 3). Ob damit dem Begründungserfordernis (Art. 321 Abs. 1 ZPO) genüge getan wurde, ist zweifelhaft. Es kann jedoch Fol- gendes festgehalten werden: Gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO sind beide Parteien aufzufordern, sich zum Streitwert zu äussern, was vorab oder bei der beklagten

- 7 - Partei mit der Klageantwort geschehen kann (ZK ZPO-STEIN-WIGGER, 2. Aufl., Art. 91 N 25). Insofern kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz reine Gebührenschinderei betrieben und die Beschwerdegegnerin überflüssigerweise zu diesem Zeitpunkt ins Verfahren einbezogen habe. Sodann erscheint der zuge- sprochene Betrag angemessen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, der erst in diesem Verfahrensstadium mandatiert wurde, musste sich zunächst ei- nen Überblick mit entsprechendem Aktenstudium verschaffen. Dass er sich in seiner knapp vierseitigen Eingabe auf die Erwägungen des Obergerichts zum Streitwert stützen konnte (act. 24 S. 2), wurde mit der maximalen Ausschöpfung der Reduktionsmöglichkeiten gemäss § 4 Abs. 2 AnwGebV (Berücksichtigung Verantwortung und Zeitaufwand der Vertretung sowie Schwierigkeit des Falls) und § 11 Abs. 4 AnwGebV (eingehende Instruktion durch Klienten und anschlies- sende Direkterledigung) sowie unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 2 AnwGebV (offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und notwendigem Zeitauf- wand) Rechnung getragen. Die ordentliche Parteientschädigung läge bei dem ge- nannten Streitwert nämlich bei rund Fr. 24'000.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Die Be- schwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf überhaupt man- gels Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid einzutreten ist. III. 1.1 Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung, werden den Parteien gemäss Art. 106 ZPO nach Obsiegen und Un- terliegen auferlegt. Bei Streitigkeiten mit einem Streitwert beurteilt sich der Grad des Obsiegens nach dem Verhältnis zwischen dem im Rechtsbegehren gestellten Antrag und dem schliesslich zugesprochenen Ergebnis (ZK ZPO-JENNY, 2. Aufl., Art. 106 N 9 m.w.H.). 1.2 Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren bestimmt sich danach, worüber das Obergericht noch zu entscheiden hat (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Vorliegend sind dies (aufgrund fehlender anderweitiger Bezifferung durch den Beschwerdeführer) Fr. 5'000.– (Fr. 3'000.– + Fr. 2'000.–). Der Beschwerdeführer obsiegt in einem Teilbetrag von Fr. 1'400.–, was rund 3/10 entspricht. Die Beschwerdegegnerin

- 8 - identifizierte sich nicht mit dem angefochtenen Beschluss und wurde nicht in das Rechtsmittelverfahren einbezogen. Es sind ihr daher weder Kosten aufzuerlegen, noch ist ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen. 1.3 Die Gerichtskosten für das hiesige Verfahren sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und dem Be- schwerdeführer in der Höhe von Fr. 700.– aufzuerlegen. Im Mehrbetrag sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.1 Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (act. 39 S. 2). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 ZPO). Nach Art. 119 Abs. 5 ZPO ist die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen und zu bewilligen. Es obliegt der ge- suchstellenden Person, das Vorliegen der genannten Voraussetzungen insbe- sondere mittels umfassender Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensver- hältnisse zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). 2.2 Vorliegend ist die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der einge- reichten Unterlagen ausgewiesen (act. 40/2-3). Sodann ist sein Begehren, wie aufgezeigt wurde, als überwiegend nicht aussichtslos zu qualifizieren. Dem Be- schwerdeführer ist daher für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren. Es wird beschlossen:

1. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 9 - Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 des Be- schlusses des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 1. September 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Die Gerichtskosten werden festgesetzt auf Fr. 1'600.–."

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden in der Höhe von Fr. 700.– dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge der Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Im Mehrbetrag werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 39, sowie an das Bezirksgericht Zürich,

10. Abteilung und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am: