Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Die Parteien stehen seit dem 15. März 2013 vor dem Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) in einem Forderungsprozess. Mit ihrer Klage verlangt die Klä- gerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden Klägerin) von den Beklagten und Beschwerdegegnern (fortan Beklagte) Schadenersatz für entgangenen Gewinn in der Höhe von Fr. 6'577'284.-- nebst Zins (Urk. 7/2 S. 2). Diesen habe sie erlitten, weil die Beklagten (als Besteller) den Generalunternehmervertrag für die Realisie- rung des Projekts "Hotel E._____" in Verletzung vertraglicher Pflichten nicht mit ihr bzw. einer Unternehmung der F._____-Gruppe, sondern mit einer Mitbewerbe- rin, der G._____ AG (nachfolgend G._____), abgeschlossen hätten.
E. 1.1 Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein prozessleitender Entscheid, mit dem eine Partei – wie hier – im Rahmen von Beweismassnahmen zur Offen- legung von Dokumenten verpflichtet wird, von denen geltend gemacht wird, sie enthielten Geschäftsgeheimnisse, geeignet, einen nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu bewirken (ZR 114 [2015] Nr. 32; BK ZPO II-Sterchi Art. 319 N 13; DIKE Komm ZPO-Leu Art. 154 N 177; Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO- Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, Kommentar, Basel 2013, Art. 319 N 26; SHK ZPO-Reich Art. 319 N 10; vgl. auch BGer 4A_440/2007 vom 6.2.2008 E. 1.1.1; 4A_315/2008 vom 24.4.2009 E. 1.5; 5A_603/2009 vom 26.10.2009 E. 3.1; 4A_195/2010 vom 8.6.2010 E. 1.1.1; 4A_269/2011 vom 10.11.2011 E. 1.3 [betreffend Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG]). Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach selbstständig anfechtbar, soweit damit der klägerische Antrag um Erlass von Schutzmassnahmen abgewiesen und die Editionsanordnung aufrechterhalten wurde (Stäuber, Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zivilprozess, Zü- rich/St. Gallen 2011, S. 207 f.); er ist mit anderen Worten beschwerdefähig, so- weit er Anordnungen bezüglich der Urk. 7/100/1-4 trifft, d.h. die Kalkulation Grundangebot vom 8. Dezember 2011 (Urk. 7/100/1), die Detailkalkulation vom
E. 1.2 Anders verhält es sich mit Bezug auf den Entscheid der Vorinstanz, die von der Klägerin als "verwandte Unterlagen" (vgl. Urk. 7/92 S. 3 Ziff. 5 und Urk. 7/93 Disp.-Ziff. 1 a.E.) eingereichte Aufstellung von Vergleichsprojekten (Urk. 7/100/5) nicht an die Gutachterin weiterzuleiten, sondern der Klägerin zu re- tournieren und hinsichtlich dieses Dokuments auf den Antrag um Erlass von Schutzmassnahmen und damit einhergehend die Sichtung weiterer Akten in der Geschäftsstelle der Klägerin nicht einzutreten (Urk. 2 S. 5 E. 2.5). Mit dieser An- ordnung (d.h. der Nichtzulassung von Urk. 7/100/5 als Beweismittel und deren Rückgabe an die Klägerin) hat die Vorinstanz besagte Aufstellung von der Be- weisabnahme ausgenommen und deren Entfernung aus den Prozessakten veran- lasst. Damit bleibt diese Urkunde der Einsichtnahme durch die Beklagten und an- dere Dritte von vornherein verschlossen. Insoweit ist der vorinstanzliche (Rück-
- 6 - gabe- und Nichteintretens-)Entscheid nicht geeignet, schutzwürdige Interessen der Klägerin, insbesondere allfällige Geschäftsgeheimnisse, zu gefährden (vgl. Hasenböhler, in: ZPO-Komm Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art. 156 N 4a). Er stellt vielmehr eine "gewöhnliche" Beweisverfügung im Sinne von Art. 154 ZPO dar, mit der die Vorinstanz die fragliche Aufstellung als untaugliche Er- kenntnisquelle zur Erstellung des Gutachtens betrachtet und deshalb nicht als Beweismittel zugelassen hat. Durch solche Anordnungen im Rahmen des Be- weisverfahrens droht nach herrschender Auffassung aber nur in Ausnahmefällen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil; etwa dann, wenn die Existenz des nicht zugelassenen Beweismittels gefährdet ist (z.B. lebensbedrohliche Er- krankung eines Zeugen oder Gefahr der Vernichtung einer Urkunde; vgl. DIKE Komm ZPO-Leu Art. 154 N 176), wenn eine Beweisanordnung mit der Straf- androhung nach Art. 292 StGB verbunden oder die zwangsweise Durchsetzung der Beweismassnahme angedroht wird (BGer 5D_166/2011 vom 13.12.2011 E. 2.4.1 [betreffend Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG]). Eine derartige Ausnahme liegt in casu nicht vor, und die Klägerin weist auch keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil nach (vgl. BK ZPO II-Sterchi Art. 321 N 17 und Art. 319 N 15; Gasser/Rickli, a.a.O., Art. 319 N 5; Spühler/Dol- ge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. A., Bern 2010, Kap. 12 Rz 77 a.E.). Die als unrechtmässig gerügte Vorenthaltung von Urk. 7/100/5 sowie der von der Klägerin sinngemäss geltend gemachte Nachteil verminderter Qualität des Gutachtens bei nachträglicher Überarbeitung aufgrund von später ergänzten Grundlagen (Urk. 1A-B S. 4 Rz 4 und S. 10 Rz 22) kann ohne Weiteres durch An- fechtung des Endentscheids (mittels Kritik an der Überzeugungskraft des Gutach- tens als Beweismittel bzw. an der Beweiswürdigung) korrigiert und der drohende Nachteil durch einen für die Klägerin günstigen Endentscheid behoben werden. Eine damit allenfalls verbundene Verlängerung des Verfahrens stellt für sich allein keinen Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dar. Der (prozessleitende) Entscheid, die Auflistung von Vergleichsprojekten nicht an die Gutachterin weiter- zuleiten und bezüglich dieser Urkunde auf das Begehren um Erlass von Schutz- massnahmen nicht einzutreten, kann deshalb nicht selbstständig angefochten werden (vgl. ZR 111 [2012] Nr. 51 E. 3.c; BSK ZPO-Spühler Art. 319 N 8; OFK
- 7 - ZPO-Schmid Art. 154 N 11; Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Art. 319 N 29; BK ZPO II- Sterchi Art. 319 N 14; Hasenböhler, a.a.O., Art. 154 N 25; Gasser/Rickli, a.a.O., Art. 154 N 1; einlässlich ferner DIKE Komm ZPO-Leu Art. 154 N 169 ff.; s.a. BGer 5A_603/2009 vom 26.10.2009 E. 3.1; 5A_315/2012 vom 28.8.2012 E. 1.2.1; 5D_166/2011 vom 13.12.2011 E. 2.4.1 m.w.Hinw. [betreffend Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG]). Die hiergegen gerichtete Kritik ist im Rahmen des Hauptrechtsmittels ge- gen den Endentscheid anzubringen (SHK ZPO-Reich Art. 319 N 8 und N 11; Bot- schaft ZPO, BBl 2006 S. 7377). Mithin kann weder "die Frage der Relevanz der Aufstellung" (Urk. 1A-B S. 10 Rz 21) noch "das Gutachten" als solches (vgl. Urk. 1A-B S. 14 Rz 32 a.E.) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Diesbezügliche Rügen sind nicht zulässig. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten, soweit die Klägerin den vorinstanzlichen Beschluss auch mit Bezug auf Urk. 7/100/5 bemängelt und beantragt, die Aufstellung von Ver- gleichsprojekten unter Anordnung von Schutzmassnahmen an die Gutachterin weiterzuleiten (Urk. 1A-B S. 2 Antrag 2 a.E. und Antrag 3, S. 13/14 ff. Rz 30-42, S. 23 Rz 59), d.h. mit der Beschwerde im Ergebnis bezweckt wird, die Zulassung dieses Beweismittels durchzusetzen.
E. 1.3 Die weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere wurde die Beschwerde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 2, Art. 142 f. und Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO sowie Urk. 115/2) und der einverlangte Kostenvor- schuss rechtzeitig geleistet (Urk. 8 und Urk. 9). Unter dem Vorbehalt rechtsgenü- gender Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu nachstehende E. II/3) ist mit der eben genannten Einschränkung (betreffend Urk. 7/100/5 und die diesbezügli- chen Rügen) auf die Beschwerde einzutreten. Wie nachstehend (E. III) zu zeigen ist, erweist sich diese jedoch als unbegründet. Es erübrigt sich deshalb, den Be- klagten Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde zu geben (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2. Wird von der Einholung einer Beschwerdeantwort abgesehen, braucht nicht näher auf den prozessualen Antrag der Klägerin um Anordnung von Schutz- massnahmen im Beschwerdeverfahren eingegangen zu werden (Urk. 1A-B S. 3
- 8 - [Antrag 2] und S. 24/25 Rz 65 ff.). Ohne Kenntnisgabe der Beschwerdeschrift in ungeschwärzter Fassung sowie der sensiblen Beilagen an die Beklagten besteht von vornherein keine Gefährdung von darin allenfalls enthaltenen Geschäftsge- heimnissen der Klägerin (bzw. der F._____). Letztere hat deshalb kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung ihres Gesuchs und einem diesbezügli- chen (materiellen) Entscheid, und den Beklagten mangelt es an einem rechtlich geschützten Interesse, Einsicht in die ungeschwärzte Fassung der Beschwerde- schrift (Urk. 1A) und die Beilagen 1-5 der Urk. 5/16 (= Urk. 7/100/1-5) zu nehmen. Auf den Antrag um Anordnung von Schutzmassnahmen im Beschwerdeverfahren ist deshalb nicht einzutreten (wobei die betreffenden Aktenstücke gegenüber den Beklagten weiterhin unter Verschluss zu halten sind). Angemerkt sei immerhin, dass sich die Vorschrift betreffend Schutzmassnahmen (Art. 156 ZPO) vorab auf Beweismittel bezieht und deshalb fraglich erscheint, ob und inwieweit eine Ge- heimhaltung des Vorbringens einer Partei gegenüber der Gegenpartei und damit auch eine Schwärzung von Teilen der Beschwerdeschrift, d.h. von Rechtsmittel- anträgen und der Beschwerdebegründung, überhaupt statthaft ist (ablehnend KUKO ZPO-Oberhammer Art. 53 N 11; BK ZPO I-Hurni Art. 53 N 79; bejahend demgegenüber BSK ZPO-Guyan Art. 156 N 3). Allenfalls liesse sich eine solche auf Art. 53 Abs. 2 ZPO stützen (so Stäuber, a.a.O., S. 204).
3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei mit den vorinstanz- lichen Erwägungen auseinanderzusetzen und unter Verweisung auf konkrete Ak- tenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere Begründungen, muss sich der Rechtsmittelkläger mit sämtlichen den Entscheid selbstständig tragenden Be- gründungen auseinandersetzen und alle Begründungen argumentativ entkräften (DIKE Komm ZPO-Hungerbühler Art. 321 N 21 i.V.m. Art. 311 N 38 f.). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer
- 9 - 5A_872/2012 vom 22.2.2013 E. 3; 5A_405/2011 vom 27.9.2011 E. 4.5.3 m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt, in: ZPO-Komm Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20.4.2015 E. 4.5.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Abgesehen von dieser Relativierung gilt auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstin- stanz gebunden. Sie kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufe- nen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz ab- weichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO I-Hurni Art. 57 N 21, N 39 ff.; KUKO ZPO-Oberhammer Art. 57 N 2). III. Materielle Beurteilung
1. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus, dass der Baukostenplan aus dem Grundangebot (Urk. 7/100/1) und der Detailkalkulation vom 8. Dezember 2011 (Urk. 7/100/2) sowie dem Projektänderungskatalog vom 28. März 2012 (Urk. 7/100/3) bestehe. Die äussere Form der Kalkulation sei ebenso zweckmässig wie naheliegend und somit nicht originell. Da die Kalkulation bei konkurrenzierenden Generalunter- nehmen vergleichbar ablaufen dürfte, handle es sich beim Baukostenplan in sei- ner äusseren Form nicht um ein Geschäftsgeheimnis (Urk. 2 S. 3 f. E. 2.2). Mit Bezug auf die Offertpreise – so die Vorinstanz weiter – komme der Klä- gerin kein schutzwürdiges Interesse zu, da sich die Baukostenplanung an dem von der Bauherrin erstellten Baubeschrieb habe orientieren müssen. Dieser habe an gewissen Stellen die Übernahme von Budgets oder Verträgen der Bauherrin vorgeschrieben. Zudem mache die Klägerin geltend, dass sie nach Erhalt des Zu- schlags mit allen Unterakkordanten Verhandlungen betreffend die tatsächliche Vergabe aller Arbeiten geführt und dabei auf unterschiedliche Weise versucht hät-
- 10 - te, die Preise weiter zu optimieren. Mithin gehe auch die Klägerin davon aus, dass es sich dabei nicht um massgebliche Zahlen gehandelt habe und denselben inso- fern kein Geheimnischarakter zukomme. Im Übrigen habe die Klägerin nicht sub- stantiiert, aus welchen Gründen es sich um geheim zu haltende Informationen handle, weshalb keine Interessenabwägung vorgenommen werden könne. Weiter habe die Klägerin nicht substantiiert, weshalb die im Baukostenplan eingetragenen Risiko- und Chancengewichtungen (erfahrungsbasierte Kennzah- len) als Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren seien. Durch die Klageerhebung und die Geltendmachung des hypothetischen Gewinns habe die Klägerin diese Zahlen zum Prozessthema gemacht, wobei sie selber Behauptungen zum Um- fang der ihr möglichen Einsparungen aufgestellt habe. Wenn man der Gegenpar- tei den Baukostenplan inklusive die einzelnen Offerten nicht zugänglich mache, nehme man dieser die Möglichkeit, zu den Schlussfolgerungen des Gutachtens und somit zum Kernthema des Prozesses fundiert Stellung nehmen zu können. Ein überwiegend schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Geheimhaltung gegenüber dem beklagtischen Anspruch auf rechtliches Gehör sei deshalb nicht gegeben. Der Schutz des Baukostenplans und der darin enthaltenen Zahlen und Wertungen wäre somit als unverhältnismässig zu betrachten (Urk. 2 S. 4 E. 2.3). Bezüglich der Identität der Unterakkordanten wies die Vorinstanz schliess- lich darauf hin, dass die Klägerin geltend mache, sie habe nur für grosse und schwierig abzuschätzende Arbeiten Offerten eingeholt, um einen Anhaltspunkt für ihr Angebot zu haben. Erst nach Erhalt des Zuschlags wären weitere Angebote von Unterakkordanten eingeholt worden, die gegenüber anderen, nicht berück- sichtigten Mitbietern offeriert und versucht hätten, den Auftrag vom Zuschlags- empfänger zu erhalten. Mithin handle es sich bei den eingeholten Offerten nach eigenen Angaben nicht um solche der effektiven Vertragspartner der Klägerin, sondern lediglich um unverbindliche Auskünfte betreffend die Grössenordnung der Aufträge. Weil die Geschäftsbeziehungen einerseits projektbezogen und an- dererseits unverbindlich seien, liege auch in diesem Punkt kein Geschäftsge- heimnis vor (Urk. 2 S. 5 E. 2.4). Im Ergebnis sei der Antrag auf Schutzmassnah- men (bezüglich Urk. 7/100/1-4) somit abzuweisen (Urk. 2 S. 6 E. 2.6). (Die vor-
- 11 - instanzlichen Ausführungen zu den "verwandten Unterlagen" [Urk. 2 S. 5 E. 2.5] sind mangels selbstständiger Anfechtbarkeit der damit begründeten Anordnung [vgl. vorne, E. II/1.2] nicht weiter von Interesse.)
2. Einwände und Vorbringen der Klägerin Die Klägerin hält den vorinstanzlichen Ansatz für verfehlt, in Bezug auf die Grundkalkulation vom 8. Dezember 2011 zwischen den verschiedenen Elementen "äussere Form des Baukostenplans", "Offertpreise und Kennzahlen" sowie "Iden- tität der Unterakkordanten" zu unterscheiden. Diese Betrachtungsweise werde den Eigenheiten und den Verhältnissen der baubranchentypischen Eigenschaften der Kalkulation nicht gerecht. Vielmehr sei es das System an sich sowie die Ge- samtheit an Informationen, die Rückschlüsse auf die Kalkulation und ihre einzel- nen Faktoren zuliessen und der Gegenpartei einen Wettbewerbsvorteil verschaf- fen würden. Mithin stelle die Kalkulation als Gesamtes ein Geschäftsgeheimnis dar (Urk. 1A-B S. 18/19 Rz 45). Zur Begründung erörtert sie zunächst, dass und inwiefern von Belang sei, welche Art von Wert für die einzelnen Baukostenplanpositionen eingesetzt werde. In der Spalte "Kalk./#Off./Budget" sei angegeben, ob es sich beim jeweils einge- setzten Ausgangswert um vorgegebene Budgetpositionen oder um Offertpreise von potentiellen Unterakkordanten oder um erfahrungsbasierte und daher unter- nehmenseigene Kalkulationswerte handle. Im Unterschied zu Ersteren ("Budget") stellten die "O-Positionen", deren Betrag auf dem Markt abgefragt worden sei, sowie die "K-Positionen", für welche eigene, im Lauf der Jahre ständig verfeinerte und elektronisch gleichsam zu einem Kalkulations-"Werkzeugkoffer" für den zu- künftigen Offertstellungsprozess aufbereitete Erfahrungswerte eingesetzt worden seien, Geschäftsgeheimnisse dar. Bereits diese Aufteilung gebe einem interes- sierten Dritten Aufschluss darüber, dass F._____ mit bestimmten Erfahrungswer- ten arbeite, wie gross die Erfahrungswert-Datenbank sei und für welche Arten von Arbeiten entsprechende Werte vorhanden seien. Aus der 5. Spalte des Grund- angebots ("brutto/CHF/exkl. Mwst.") könnten zudem auch die konkreten Erfah- rungswerte als solche und somit wichtige, nicht projektbezogene Faktoren der Projektkalkulation von F._____ in Erfahrung gebracht werden, welche eine Kalku-
- 12 - lation von F._____ vorhersehbar und ausnützbar machen würden. Neben den Er- fahrungswerten an sich gebe auch die Kategorisierung Aufschluss über einen Teil des Kalkulationssystems von F._____. Sie habe deshalb ebenfalls Geschäftsge- heimnischarakter (Urk. 1A-B S. 19 Rz 46-49). Eine weitere, massgebende Unter- scheidung resultiere aus diesen Arten von Ausgangswerten hinsichtlich der ein- gesetzten Angebotspreise im Zusammenhang mit den von F._____ verwendeten weiteren Bemessungsfaktoren. Die Begründung hierfür gibt die Klägerin allerdings nur in der ungeschwärzten Fassung der Beschwerdeschrift (Urk. 1A S. 20, Über- schrift "1.1.2 Bewertungsfaktoren") und will sie den Beklagten nicht offenlegen (vgl. Urk. 1B S. 19 f.). Weiter treffe es entgegen vorinstanzlicher Auffassung nicht zu, dass mit Be- zug auf die Identität der Unterakkordanten per se kein Geschäftsgeheimnis vor- liege, weil die Geschäftsbeziehungen projektbezogen und unverbindlich seien. Gerade bei Grossprojekten wie dem Projekt "Hotel E._____", welche besondere Herausforderungen stellten, sei eine über Jahre gewachsene Geschäftsbezie- hung von besonderer Bedeutung. Für F._____ bedeute es daher einen Wettbe- werbsvorteil, ihre Vertrauenspartner bei Grossprojekten nicht allgemein offenge- legt zu wissen. Entsprechend seien die Offerten zwar projektbezogen, die Ge- schäftsbeziehungen seien es hingegen nicht. Überdies handle es sich bei den eingeholten Offerten nicht um unverbindliche Auskünfte, sondern um üblicher- weise zumindest für eine gewisse Zeit einseitig verbindliche Angebote der Unter- akkordanten. Auch wenn die Identität der Unterakkordanten kein Geschäftsge- heimnis darstelle, gebe es doch gewisse Geschäftsbeziehungen, die aufgrund dieser Verhältnisse als solche zu qualifizieren seien. Das gelte insbesondere in Kombination mit den bereits erörterten Bewertungsfaktoren, gäben diese doch Aufschluss über die Beurteilung eines bestimmten Unterakkordanten durch die F._____ … (Urk. 1A-B S. 20 f. Rz 53). Vor diesem Hintergrund werde ersichtlich, dass es letztlich das Zusammen- spiel der verschiedenen Informationen betreffend Erfahrungswerte, Unterneh- mensbewertungen und individuelle Geschäftsbeziehungen sei, das Aufschluss über das Kalkulationssystem der F._____ … gebe. Diese Informationen und das
- 13 - dahinter stehende Kalkulationssystem seien von der bundesgerichtlichen Definiti- on eines Geschäftsgeheimnisses umfasst, daher zu schützen und nicht an die Beklagten herauszugeben. Ausserdem habe die Klägerin den Umfang der be- haupteten Einsparungen von 6.8% auf den von ihr zuletzt offerierten Preises von der Zuschlagsempfängerin (G._____) übernommen. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz habe sie die Zahlen in ihrem Angebot und den entsprechenden Baukostenplan gerade nicht zum Prozessthema gemacht, sondern (nur) die zu- sätzlichen, darüber hinausgehenden Einsparungen. Somit treffe auch das vo- rinstanzliche Argument nicht zu, wonach den Beklagten die Gelegenheit genom- men werde, zur Schlussfolgerung fundiert Stellung zu nehmen, wenn ihnen der Baukostenplan und die einzelnen Offerten nicht zugänglich gemacht würden; um- so weniger, als die Gutachterin verpflichtet sei, ihre Schlussfolgerung hinreichend zu begründen und den Beklagten gemäss Art. 187 Abs. 4 ZPO überdies die Mög- lichkeit offenstehe, eine Erläuterung des Gutachtens zu beantragen oder Ergän- zungsfragen zu stellen. Vor diesem Hintergrund überwiege das Interesse der Klä- gerin an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse jenes der Beklagten an der Einsichtnahme in die eingereichten Unterlagen (Urk. 1A-B S. 21 f. Rz 54-57). Für den Fall der Abweisung ihres Hauptantrags beantragt die Klägerin (eventualiter), den Beklagten lediglich eine zu schwärzende Fassung der fragli- chen Unterlagen herauszugeben. Welche konkreten Schwärzungen dabei vorzu- nehmen wären und aus welchem Grund, führt die Klägerin nur in der unge- schwärzten Fassung der Beschwerdeschrift aus (Urk. 1A S. 22 f. Rz 58). In der geschwärzten Fassung sind die betreffenden Ausführungen unleserlich gemacht (Urk. 1B S. 22 f. Rz 58). Schliesslich legt die Klägerin dar, dass und weshalb die Bekanntgabe der fraglichen Informationen an die Beklagten angesichts der Konkurrenzsituation zwischen der I._____ AG (I._____) und der F._____ … zu einer konkreten und ir- reversiblen Gefahr der Verletzung ihrer Geschäftsgeheimnisse und zu einer Ver- minderung ihrer Wettbewerbsfähigkeit führen würde. Insbesondere werde den Beklagten oder allfälligen Drittkonkurrenten, an welche die Informationen weiter- gegeben werden könnten, dadurch ermöglicht, bei künftigen Vergaben von Bau-
- 14 - projekten und diesbezüglichen Verhandlungen die Kalkulation und die "Schmerz- grenze" der F._____ und damit auch deren Angebotspreise zu antizipieren und ihr eigenes Verhalten und Angebot daran auszurichten. Das Interesse der Klägerin an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse wiege im Hinblick auf die gravieren- den Folgen schwer und verbiete eine Herausgabe der fraglichen Unterlagen an die Beklagten. Die Nachteile, die den Beklagten dadurch entständen, würden durch die in Art. 187 Abs. 4 ZPO vorgesehenen prozessualen Instrumente wett- gemacht (Urk. 1A-B S. 23 f. Rz 60-64).
3. Gerichtliche Beurteilung
E. 2 ... [Schriftliche Mitteilung]
E. 3 Es seien die Vorinstanz und die Gutachterin anzuweisen, die Unterlagen ge- mäss Rechtsbegehren 2 den Beschwerdegegnern weder herauszugeben noch ihnen darin Einsichtnahme zu gewähren.
E. 3.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ZPO haben die Parteien – als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wiederholt in Art. 53 Abs. 1 ZPO) – das Recht, die Akten ein- zusehen und Kopien anfertigen zu lassen. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Gerichtsakten (Rechtsschriften, Dokumente, Urkunden, Verfügun- gen und Korrespondenz des Gerichts etc.) und soll den Parteien ermöglichen, sich mit dem Prozessstoff auseinanderzusetzen und sich gegenüber dem Gericht sinnvoll zu äussern (SHK ZPO-Schenker Art. 53 N 18; DIKE Komm ZPO-Göksu Art. 53 N 27 f.). Diesem Zweck dient auch das ebenfalls aus dem Gehörsan- spruch fliessende Recht der Parteien, an der Beweisabnahme teilzunehmen (Art. 155 Abs. 3 ZPO) und zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (Art. 232 Abs. 1 ZPO). Das Akteneinsichtsrecht (und das Teilnahmerecht am Beweisver- fahren) besteht allerdings nur insoweit, als keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 53 Abs. 2 ZPO). Andernfalls kollidiert das Grundrecht auf rechtliches Gehör mit dem Recht des Prozessgegners oder eines Dritten auf Schutz seiner berechtigten Interessen, insbesondere auf Ge- heimhaltung bestimmter Tatsachen (Geheimnisse). Im Falle einer derartigen Inte- ressenkollision unterliegt das Akteneinsichtsrecht einer Interessenabwägung und darf nur eingeschränkt werden, wenn das private Interesse an der Geheimhaltung im konkreten Einzelfall als gewichtiger eingestuft wird als das vollständige Akten- einsichtsrecht, wenn Ersteres also überwiegt (BSK ZPO-Gehri Art. 53 N 31; DIKE Komm ZPO-Göksu Art. 53 N 35; BSK ZPO-Guyan Art. 156 N 1; SHK ZPO-Passa-
- 15 - delis Art. 156 N 9; einlässlich Stäuber, a.a.O., S. 189). Das beweisverfahrens- rechtliche Gegenstück zu Art. 53 Abs. 2 ZPO findet sich in Art. 156 ZPO. Danach trifft das Gericht die erforderlichen (Schutz-)Massnahmen, falls die Beweisab- nahme schutzwürdige Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere de- ren Geschäftsgeheimnisse, gefährdet. Letzteres kann gerade im Zusammenhang mit der Durchsetzung eines Anspruchs auf entgangenen Gewinn der Fall sein (Stäuber, a.a.O., S. 61). Als Geschäftsgeheimnisse gelten dabei alle Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Inte- resse besteht (BGE 141 IV 155 E. 4.2.1 m.Hinw. auf BGE 101 IV 312 E. 1), d.h. "les données techniques, organisationnelles, commerciales et financières qui sont spécifiques à l'entreprise, qui peuvent avoir une incidence sur le résultat commercial et que l'entrepreneur veut garder secrètes" (BGer 4A_195/2010 vom 8.6.2010 E. 2.2; BK ZPO II-Brönnimann Art. 156 N 10). In Anbetracht der fundamentalen Bedeutung des Gehörsanspruchs für den Ausgang des Verfahrens und seiner verfassungsmässigen Einbettung ist insbe- sondere mit Bezug auf den Schutz privater Interessen von der Möglichkeit, die Akteneinsicht durch Schutzmassnahmen zu beschränken, nur sehr restriktiv Ge- brauch zu machen. Das gilt auch dann, wenn Berufs- und Geschäftsgeheimnisse zur Diskussion stehen (KUKO ZPO-Oberhammer Art. 53 N 11). Je wichtiger die geheim zu haltende Tatsache für den Verfahrensausgang in der Sache selbst ist, desto höher müssen die Geheimhaltungsinteressen sein, um eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts zu rechtfertigen. Im Unterschied zu unwichtigen Tatsa- chen hat das Geheimhaltungsinteresse bei Tatsachen, die für die Entscheidfin- dung wichtig sind, deutlich zu überwiegen (DIKE Komm ZPO-Göksu Art. 53 N 35; im gleichen Sinne DIKE Komm ZPO-Leu Art. 156 N 15; BSK ZPO-Guyan Art. 156 N 1). Überdies ist einer nicht beweisbelasteten Partei oder Dritten weniger zuzu- muten, ihre Geschäftsgeheimnisse im Interesse fremden Rechtsschutzes zur Ver- fügung zu stellen, als einer beweisbelasteten Partei, eigene Geheimnisse zur ei- genen Rechtsdurchsetzung einzusetzen. Der nicht beweisbelasteten Partei oder Dritten ist ein Schutz ihrer Geheimhaltungsinteressen deshalb eher zu gewähren als der beweisbelasteten Partei. Die Anforderungen an das Geheimhaltungsinte- resse sind bei Beschränkungen zu Lasten der nicht beweisbelasteten Partei somit
- 16 - tendenziell höher anzusetzen als bei Beschränkungen zu deren Gunsten (Stäu- ber, a.a.O., S. 191 f.). Sind gestützt auf die Interessenabwägung Schutzmassnahmen zu treffen, müssen diese verhältnismässig und auf das Erforderliche beschränkt sein (Bot- schaft ZPO, BBl 2006 S. 7314; DIKE Komm ZPO-Göksu Art. 53 N 36 ff.; DIKE Komm ZPO-Leu Art. 156 N 14 und N 16; BSK ZPO-Guyan Art. 156 N 1; Hasen- böhler, a.a.O., Art. 156 N 11; SHK ZPO-Passadelis Art. 156 N 9). Soweit die Ak- teneinsicht verweigert wird, muss das Gericht der betroffenen Gegenpartei den wesentlichen Inhalt des Dokuments offenlegen und ihr so die Möglichkeit zur Stel- lungnahme geben. Ist eine solche Offenlegung des prozessrelevanten Inhalts nicht möglich, darf das entsprechende Beweismittel in aller Regel nicht gegen die betreffende Partei verwendet werden, da dies den Kerngehalt des rechtlichen Gehörs verletzen und dem Gleichbehandlungsgebot widersprechen würde. Es ist mit anderen Worten nicht oder jedenfalls nur in ausgesprochenen Ausnahmefäl- len möglich, Aktenstücke und -stellen, die – auch mittelbar – Grundlage eines Ge- richtsentscheids sein sollen, der Gegenpartei vollständig vorzuenthalten (SHK ZPO-Schenker Art. 53 N 20 f.; s.a. KUKO ZPO-Schmid Art. 156 N 5; DIKE Komm ZPO-Leu Art. 156 N 18; Hasenböhler, a.a.O., Art. 156 N 12; BK ZPO II-Brönni- mann Art. 156 N 22).
E. 3.2 In der Lehre ist umstritten, welches Beweismass (voller Beweis oder blosse Glaubhaftmachung) für die geltend gemachte Gefährdung schutzwürdiger Interessen erforderlich ist (vgl. einerseits Stäuber, a.a.O., S. 206/207, und BSK ZPO-Guyan Art. 156 N 4, je m.w.Hinw. [voller Beweis]; KUKO ZPO-Schmid Art. 156 N 2; CPC Komm-Schweizer Art. 156 N 8; DIKE Komm ZPO-Leu Art. 156 N 10 [Glaubhaftmachung]). Einigkeit besteht hingegen darin, dass Art. 156 ZPO eine konkrete (und nicht bloss eine abstrakte) Gefährdung der Interessen einer Partei oder eines Dritten verlangt und dass diese grundsätzlich von der betroffe- nen Partei oder dem betroffenen Dritten darzutun bzw. genügend substantiiert zu begründen ist, da andernfalls eine Interessenabwägung nicht möglich ist (BSK ZPO-Guyan Art. 156 N 4; DIKE Komm ZPO-Leu Art. 156 N 8 f.; BK ZPO II- Brönnimann Art. 156 N 13; Hasenböhler, a.a.O., Art. 156 N 4a; CPC Komm-
- 17 - Schweizer Art. 156 N 7; DIKE Komm ZPO-Göksu Art. 53 N 38; vgl. auch BGE 134 III 255 E. 2.5; BGer 4A_64/2011 und 4A_210/2011 vom 1.9.2011 E. 3.3). Die an der Geheimhaltung interessierte Partei oder Drittperson hat somit schlüssig dar- zulegen, warum bezüglich welcher Informationen ein Geheimhaltungsinteresse besteht und inwiefern dieses durch eine Verwendung der Informationen im Pro- zess bedroht wird (Stäuber, a.a.O., S. 205).
E. 3.3 Die Klägerin führte zur Begründung ihres Antrags um Erlass von Schutzmassnahmen (bezüglich der hier allein relevanten Urk. 7/100/1-4) vor Vor- instanz aus, dass die Baukostenplanung sowie die Identität der Unterakkordanten und deren Offertpreise äusserst sensitive Informationen bzw. höchstsensible Da- ten und als Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren seien. Aus diesen Informatio- nen seien bereits im Offertstadium wichtige Geschäftsbeziehungen und Ge- schäftspolitiken erkennbar, welche letztlich für den Erfolg oder Misserfolg eines jeden Total- oder Generalunternehmens und somit auch für die F._____ … aus- schlaggebend seien. Die Klägerin habe deshalb ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 156 ZPO an der Geheimhaltung dieser Geschäftsgeheimnisse ge- genüber den Beklagten und weiteren Dritten. Im …-Geschäftsfeld sei neben der Projektmanagementfähigkeit vor allem die Auftragskalkulation eine Schlüsselfer- tigkeit und streng gehütetes Geheimnis. Die Kalkulationsfähigkeit und das Kalku- lationsgeschick entscheide zu einem wesentlichen Teil, ob Aufträge akquiriert werden könnten und einen Unternehmenserfolg schaffen würden (Urk. 7/99 S. 2 Rz 3 und S. 5 Rz 12). Die Beklagten legten in ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2015 dar, weshalb ihrer Ansicht nach keine Geschäftsgeheimnisse betroffen und "diese pauschalen Behauptungen" der Klägerin sachlich unbegründet seien (Urk. 7/103 S. 2). Damit konfrontiert, beschränkte sich die Klägerin darauf, die Ausführungen der Beklag- ten "zur angeblich fehlenden Schutzwürdigkeit der Geschäftsgeheimnisse der Klägerin" als unzutreffend zurückzuweisen und diesbezüglich auf ihre Vorbringen in der Eingabe vom 19. Mai 2015 zu verweisen, an welchen sie vollumfänglich festhalte (Urk. 7/106 S. 1). Eine Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vorbrin- gen erfolgte nicht.
- 18 -
E. 3.4 Wie bereits erwähnt, hielt die Vorinstanz der Klägerin mit Bezug auf die Offertpreise vor, nicht substantiiert zu haben, aus welchen Gründen geheim zu haltende Informationen vorliegen sollten, weshalb keine Interessenabwägung vorgenommen werden könne. Auch habe die Klägerin nicht weiter substantiiert, weshalb die im Baukostenplan eingetragenen Risiko- und Chancengewichtungen als Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren seien (Urk. 2 S. 4 E. 2.3). Mit diesen (entscheidrelevanten) Erwägungen setzt sich die Klägerin nicht auseinander; da- rauf nimmt sie mit keinem Wort Bezug. Insoweit genügt die Beschwerde den for- mellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II/3) und kann daher nicht auf sie eingetreten werden (vgl. BGer 5A_82/2013 vom 18.3.2013 E. 3.2; 5A_247/2013 vom 15.10.2013 E. 3.1; 5A_205/2015 vom 22.10.2015 E. 5.2).
E. 3.5 Darüber hinaus ist generell festzustellen, dass die (anwaltlich vertrete- ne) Klägerin mit ihren zu pauschalen Ausführungen in der Gesuchsbegründung vor Vorinstanz zwar behauptet hat, es liege eine Gefährdung von Geschäftsge- heimnissen vor. Sie hat es aber unterlassen, hinreichend substantiiert darzutun, aus welchen Gründen welche konkreten Inhalte und Informationen in den fragli- chen Unterlagen (Urk. 7/100/1-4) als solche zu qualifizieren seien und welche nachteiligen Auswirkungen deren Preisgabe für sie hätte bzw. wie schwer diese wiegen würden. Dazu wäre sie nach dem Gesagten aber gehalten gewesen und hätte erst recht Anlass bestanden, nachdem die Beklagten den Geheimnischarak- ter der betreffenden Informationen mit durchaus einleuchtenden Argumenten ausdrücklich in Abrede gestellt hatten. Die zu allgemein gehaltenen (und auf den ersten Blick keineswegs unplausibel bestrittenen) klägerischen Vorbringen lassen deshalb weder eine Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls welche konkre- ten Informationen als Geschäftsgeheimnisse zu betrachten sind, noch die für die Anordnung von Schutzmassnahmen notwendige Interessenabwägung zu (vgl. vorne, E. III/3.1). Zwar holt die Klägerin eine einlässlichere Begründung in der Be- schwerdeschrift nach (insbes. Urk. 1A-B S. 18 ff. Rz 45 ff.). Dabei stützt sie sich auf neu vorgetragene Tatsachenbehauptungen (insbesondere zu den baubran- chentypischen Eigenheiten der Kalkulation) und neue Beweismittel (Urk. 5/19). Diese können aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots
- 19 - aber nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II/3), zumal auch keineswegs erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab, sondern der Klägerin bereits vor Vorinstanz oblegen hätte, ihr Gesuch substantiiert zu begrün- den (vgl. BGer 4A_51/2015 vom 20.4.2015 E. 4.5). Die nachträgliche Begründung vermag die mangelnde Substantiierung deshalb nicht zu beseitigen. Im Ergebnis ist der vorinstanzliche Entscheid, soweit er das Gesuch um Erlass von Schutz- massnahmen abweist, somit nicht zu beanstanden (vgl. Hasenböhler, a.a.O., Art. 156 N 4a a.E.).
E. 3.6 Im Übrigen fiele im vorliegenden Fall die Abwägung der Interessen der Beklagten an umfassender Akteneinsicht bzw. an der Wahrung ihres Gehörsan- spruchs einerseits und der Klägerin am Schutz der behaupteten Geschäftsge- heimnisse andererseits wohl zu Gunsten der Beklagten aus. Einerseits soll das Gutachten, für dessen Erstellung die fraglichen Urkunden zu edieren (und die da- rin enthaltenen Informationen preiszugeben) sind, der beweisbelasteten Klägerin zum Nachweis ihres Schadens (und nicht primär den Beklagten zur Abwehr der Klage) dienen. Die Anforderungen an das Geheimhaltungsinteresse sind deshalb von vornherein hoch anzusetzen (vgl. vorne, E. III/3.1). Mit Recht führte die Vor- instanz ferner aus, dass die Klägerin zur Begründung der eingeklagten Schadens- höhe selber behauptet habe, sie hätte Einsparungen von 6.8% auf den von ihr zu- letzt offerierten Preis erzielen können, womit sie die fraglichen Zahlen selber zum Prozessthema gemacht habe. Denn ob Einsparungen in dieser Höhe möglich ge- wesen wären, dürfte unter anderem auch davon abhängen, wie der zuletzt offe- rierte Preis kalkuliert wurde, was wiederum Kenntnis des Baukostenplans und der darin enthaltenen Kennzahlen voraussetzt. Dass die Klägerin den gewählten Pro- zentsatz (als Grundlage ihrer Schadensbezifferung) gestützt auf den finalen Ab- schlag der G._____ auf deren Angebot beziffert hat, ändert daran nichts. Die be- treffenden Zahlen wurden somit zumindest mittelbar von der Klägerin selbst zum Prozessgegenstand gemacht (vgl. Urk. 1A-B S. 21/22 Rz 55). Als Grundlage der Schadensberechnung und des Schadensnachweises gehören diese Zahlen zum Kernthema des Prozesses. Es handelt sich nicht um nebensächliche, sondern um für die Erstellung des Gutachtens und den Prozessausgang in der Sache selbst zentrale Tatsachen. Diese Tragweite der geheim zu haltenden Tatsachen gebie-
- 20 - tet, den Beklagten das Recht und die Möglichkeit, sich fundiert mit den Schluss- folgerungen des Gutachtens auseinanderzusetzen, möglichst umfassend zu ge- währen. Das bedingt, dass sie die vollständigen Grundlagen des Gutachtens ken- nen. Die von der Klägerin erwähnten (und im Übrigen auch bei Offenlegung der Grundlagen bestehenden) Möglichkeiten, eine Erläuterung des Gutachtens zu beantragen oder Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 1A-B S. 22 Rz 56), stellen keinen gleichwertigen Ersatz hierfür dar. Auch unter diesem Aspekt kommt dem Interesse der Beklagten an uneingeschränkter Akteneinsicht ein sehr hohes Ge- wicht zu (vgl. vorne, E. III/3.1). Das Geheimhaltungsinteresse der Klägerin dürfte somit nicht überwiegen und hätte wohl zurückzutreten.
E. 3.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch um Anordnung von Schutzmassnahmen im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat, so- weit sie darauf eintrat. Die Beschwerde ist deshalb (sowohl mit Bezug auf den Haupt- als auch den Eventualantrag) abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Vorinstanz wird das Verfahren nach Massgabe von Dispositiv-Ziffer 1 des an- gefochtenen Beschlusses (Urk. 2 S. 6) fortsetzen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der mit ihren Rechtsmittelanträgen unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 7'000.– festzusetzen und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Mangels eines entspre- chenden Antrags (vgl. Urk. 10) ist den Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 140 III 444 E. 3.2.2; 139 III 334 E. 4.3 m.w.Hinw.). Als unterliegende Partei hat auch die Klägerin keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 21 - Es wird beschlossen:
E. 4 Eventualiter zum Rechtsbegehren 3 seien die Vorinstanz und die Gutachterin anzuweisen, die Unterlagen gemäss Rechtsbegehren 2 den Beschwerdegeg- nern ausschliesslich in einer durch die Beschwerdeführerin wie folgt zu schwärzenden Fassung herauszugeben: ... [in Urk. 1B geschwärzter Text]
E. 5 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg- ner." Überdies stellt die Klägerin folgende prozessualen Anträge (Urk. 1A-B S. 3): "1. Es sei vorab und ohne Anhörung der Beschwerdegegner in einem Zwischen- entscheid der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung hinsicht- lich Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Beschlusses des Be- zirksgerichts Zürich vom 8. Juli 2015 zu erteilen.
- 4 -
2. Es sei die vorliegende Beschwerde samt Beilagen den Beschwerdegegnern nur in der eingereichten geschwärzten Fassung und ohne die streitgegenständ- lichen Dokumente, Kalkulation Grundangebot vom 8. Dezember 2011 (act. 100/1), Detailkalkulation vom 8. Dezember 2011 (act. 100/2), Projektände- rungskatalog vom 28. März 2012 (act. 100/3), eingeholte Offerten (act. 100/4) sowie Aufstellung mit Kennzahlen aus Vergleichsprojekten (act. 100/5), zur Kenntnis zu bringen, und es seien alle weiteren erforderlichen Massnahmen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu treffen, um den Beschwerdegegnern die Einsichtnahme in diese Dokumente zu verwehren." Mit Verfügung vom 3. September 2015 (Urk. 8) wurde der Beschwerde mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 Absätze 2 und 3 des angefochtenen Entscheids su- perprovisorisch aufschiebende Wirkung verliehen; bezüglich Absatz 1 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Zugleich wurde der Klägerin für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ein Vorschuss von Fr. 7'000.-- auferlegt und den Beklagten Frist angesetzt, um zu den prozessualen Anträgen der Klägerin Stellung zu nehmen. Nachdem sich die Beklagten mit Eingabe vom
17. September 2015 nur dem Antrag, ihnen die Einsicht in die eingereichten Do- kumente zu verweigern (prozessualer Antrag 2), nicht aber dem Gesuch um Ertei- lung des Suspensiveffekts widersetzt hatten (Urk. 10), wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 21. September 2015 im bereits superprovisorisch gewährten Um- fang aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 11). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. II. Rechtsmittelvoraussetzungen / Prozessuales
1. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen prozesslei- tenden Entscheid. Gegen prozessleitende Entscheide ist die Beschwerde – von hier nicht vorliegenden, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen abgesehen (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Unter dieser Voraus- setzung sind auch Anordnungen im Rahmen eines Beweisverfahrens, insbeson- dere Editionsanordnungen und Entscheide betreffend Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 ZPO, selbstständig anfechtbar (DIKE Komm ZPO-Leu Art. 156 N 11 und N 17; KUKO ZPO-Schmid Art. 156 N 6 i.V.m. Art. 154 N 5; OFK ZPO- Schmid Art. 156 N 8; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kurzkommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 156 N 2).
- 5 -
E. 8 Dezember 2011 (Urk. 7/100/2), den Projektänderungskatalog vom 28. März 2012 (Urk. 7/100/3) und die eingeholten Offerten (Urk. 7/100/4) betrifft.
Dispositiv
- Auf den prozessualen Antrag um Anordnung von Schutzmassnahmen im Beschwerdeverfahren wird nicht eingetreten.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.-- festgesetzt.
- Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BBG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'577'284.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 22 - Zürich, 14. Dezember 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB150029-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber Dr. M. Nietlispach Beschluss vom 14. Dezember 2015 in Sachen A._____ Holding AG, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____, Beklagte und Beschwerdegegner 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, betreffend Forderung (Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 ZPO) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich,
2. Abteilung, vom 8. Juli 2015 (CG130022-L)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Parteien stehen seit dem 15. März 2013 vor dem Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) in einem Forderungsprozess. Mit ihrer Klage verlangt die Klä- gerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden Klägerin) von den Beklagten und Beschwerdegegnern (fortan Beklagte) Schadenersatz für entgangenen Gewinn in der Höhe von Fr. 6'577'284.-- nebst Zins (Urk. 7/2 S. 2). Diesen habe sie erlitten, weil die Beklagten (als Besteller) den Generalunternehmervertrag für die Realisie- rung des Projekts "Hotel E._____" in Verletzung vertraglicher Pflichten nicht mit ihr bzw. einer Unternehmung der F._____-Gruppe, sondern mit einer Mitbewerbe- rin, der G._____ AG (nachfolgend G._____), abgeschlossen hätten.
2. Am 20. Oktober 2014 beschloss die Vorinstanz, als Beweismittel zur Beurteilung der geltend gemachten Schadenshöhe ein Expertengutachten einzu- holen (Urk. 7/56), das mit Datum vom 4. Februar 2014 (recte: 2015) bei der als Gutachterin ernannten H._____ AG in Auftrag gegeben wurde (Urk. 7/88). Nach- dem die Gutachterin mit Schreiben vom 27. Februar 2015 um weitere, zur Beant- wortung der ihr unterbreiteten Fragestellungen benötigte Unterlagen ersucht hatte (Urk. 7/92), wurde die Klägerin mit Referentenverfügung vom 3. März 2015 aufge- fordert, die entsprechenden Urkunden und Unterlagen einzureichen (Urk. 7/93). Die Klägerin kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 19. Mai 2015 nach. Dabei stellte sie den prozessualen Antrag, im Sinne von Art. 156 ZPO zur Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse die erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen, nament- lich die Beilagen und Offerten (Urk. 7/100/1-5) den Beklagten und ihren Rechts- vertretern nicht auszuhändigen (Urk. 7/99 S. 5 Rz 12). Hiergegen opponierten die Beklagten mit dem Argument, die fraglichen Unterlagen enthielten keine Ge- schäftsgeheimnisse (Stellungnahme vom 15. Juni 2015, Urk. 7/103). Mit Eingabe vom 25. Juni 2015 hielt die Klägerin an ihrem prozessualen Antrag fest (Urk.
- 3 - 7/106). Am 8. Juli 2015 fällte die Vorinstanz folgenden Beschluss (Urk. 7/114 = Urk. 2 S. 6): "1. Der Antrag der Klägerin um Anordnung von Massnahmen zur Wahrung schutzwürdiger Interessen wird abgewiesen, sofern darauf einzutreten ist. Die am 19. Mai 2015 von der Klägerin eingereichten Unterlagen (act. 100/1-5) werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses an die Klä- gerin retourniert. Der Klägerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Rückerhalt dieser Unterlagen an- gesetzt, um diese (act. 100/1-4) erneut und in Kenntnis ihrer Bekanntgabe an die Gegenseite einzureichen. Unberechtigte Verweigerung wird bei der Beweiswürdigung berücksichtigt.
2. ... [Schriftliche Mitteilung]
3. ... [Rechtsmittelbelehrung]."
3. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 21. Au- gust 2015 Beschwerde, wobei sie zwei verschiedene Fassungen der Beschwer- deschrift einreichte: eine "ungeschwärzte Fassung nur für das Gericht" (Urk. 1A) und eine "geschwärzte Fassung" (Urk. 1B). Darin stellt sie folgende Beschwerde- anträge (Urk. 1A-B S. 2 f.): "1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Juli 2015 sei aufzuheben.
2. Es seien die Kalkulation Grundangebot vom 8. Dezember 2011 (act. 100/1), die Detailkalkulation vom 8. Dezember 2011 (act. 100/2), der Projektände- rungskatalog vom 28. März 2012 (act. 100/3) und die eingeholten Offerten (act. 100/4) sowie die Aufstellung mit Kennzahlen aus Vergleichsprojekten (act. 100/5) an die Gutachterin weiterzuleiten, und es sei ihr zu gestatten, in die der Aufstellung zugrundeliegenden Unterlagen in den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin Einsicht zu nehmen.
3. Es seien die Vorinstanz und die Gutachterin anzuweisen, die Unterlagen ge- mäss Rechtsbegehren 2 den Beschwerdegegnern weder herauszugeben noch ihnen darin Einsichtnahme zu gewähren.
4. Eventualiter zum Rechtsbegehren 3 seien die Vorinstanz und die Gutachterin anzuweisen, die Unterlagen gemäss Rechtsbegehren 2 den Beschwerdegeg- nern ausschliesslich in einer durch die Beschwerdeführerin wie folgt zu schwärzenden Fassung herauszugeben: ... [in Urk. 1B geschwärzter Text]
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg- ner." Überdies stellt die Klägerin folgende prozessualen Anträge (Urk. 1A-B S. 3): "1. Es sei vorab und ohne Anhörung der Beschwerdegegner in einem Zwischen- entscheid der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung hinsicht- lich Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Beschlusses des Be- zirksgerichts Zürich vom 8. Juli 2015 zu erteilen.
- 4 -
2. Es sei die vorliegende Beschwerde samt Beilagen den Beschwerdegegnern nur in der eingereichten geschwärzten Fassung und ohne die streitgegenständ- lichen Dokumente, Kalkulation Grundangebot vom 8. Dezember 2011 (act. 100/1), Detailkalkulation vom 8. Dezember 2011 (act. 100/2), Projektände- rungskatalog vom 28. März 2012 (act. 100/3), eingeholte Offerten (act. 100/4) sowie Aufstellung mit Kennzahlen aus Vergleichsprojekten (act. 100/5), zur Kenntnis zu bringen, und es seien alle weiteren erforderlichen Massnahmen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu treffen, um den Beschwerdegegnern die Einsichtnahme in diese Dokumente zu verwehren." Mit Verfügung vom 3. September 2015 (Urk. 8) wurde der Beschwerde mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 Absätze 2 und 3 des angefochtenen Entscheids su- perprovisorisch aufschiebende Wirkung verliehen; bezüglich Absatz 1 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Zugleich wurde der Klägerin für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ein Vorschuss von Fr. 7'000.-- auferlegt und den Beklagten Frist angesetzt, um zu den prozessualen Anträgen der Klägerin Stellung zu nehmen. Nachdem sich die Beklagten mit Eingabe vom
17. September 2015 nur dem Antrag, ihnen die Einsicht in die eingereichten Do- kumente zu verweigern (prozessualer Antrag 2), nicht aber dem Gesuch um Ertei- lung des Suspensiveffekts widersetzt hatten (Urk. 10), wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 21. September 2015 im bereits superprovisorisch gewährten Um- fang aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 11). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. II. Rechtsmittelvoraussetzungen / Prozessuales
1. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen prozesslei- tenden Entscheid. Gegen prozessleitende Entscheide ist die Beschwerde – von hier nicht vorliegenden, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen abgesehen (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Unter dieser Voraus- setzung sind auch Anordnungen im Rahmen eines Beweisverfahrens, insbeson- dere Editionsanordnungen und Entscheide betreffend Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 ZPO, selbstständig anfechtbar (DIKE Komm ZPO-Leu Art. 156 N 11 und N 17; KUKO ZPO-Schmid Art. 156 N 6 i.V.m. Art. 154 N 5; OFK ZPO- Schmid Art. 156 N 8; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kurzkommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 156 N 2).
- 5 - 1.1. Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein prozessleitender Entscheid, mit dem eine Partei – wie hier – im Rahmen von Beweismassnahmen zur Offen- legung von Dokumenten verpflichtet wird, von denen geltend gemacht wird, sie enthielten Geschäftsgeheimnisse, geeignet, einen nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu bewirken (ZR 114 [2015] Nr. 32; BK ZPO II-Sterchi Art. 319 N 13; DIKE Komm ZPO-Leu Art. 154 N 177; Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO- Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, Kommentar, Basel 2013, Art. 319 N 26; SHK ZPO-Reich Art. 319 N 10; vgl. auch BGer 4A_440/2007 vom 6.2.2008 E. 1.1.1; 4A_315/2008 vom 24.4.2009 E. 1.5; 5A_603/2009 vom 26.10.2009 E. 3.1; 4A_195/2010 vom 8.6.2010 E. 1.1.1; 4A_269/2011 vom 10.11.2011 E. 1.3 [betreffend Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG]). Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach selbstständig anfechtbar, soweit damit der klägerische Antrag um Erlass von Schutzmassnahmen abgewiesen und die Editionsanordnung aufrechterhalten wurde (Stäuber, Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zivilprozess, Zü- rich/St. Gallen 2011, S. 207 f.); er ist mit anderen Worten beschwerdefähig, so- weit er Anordnungen bezüglich der Urk. 7/100/1-4 trifft, d.h. die Kalkulation Grundangebot vom 8. Dezember 2011 (Urk. 7/100/1), die Detailkalkulation vom
8. Dezember 2011 (Urk. 7/100/2), den Projektänderungskatalog vom 28. März 2012 (Urk. 7/100/3) und die eingeholten Offerten (Urk. 7/100/4) betrifft. 1.2. Anders verhält es sich mit Bezug auf den Entscheid der Vorinstanz, die von der Klägerin als "verwandte Unterlagen" (vgl. Urk. 7/92 S. 3 Ziff. 5 und Urk. 7/93 Disp.-Ziff. 1 a.E.) eingereichte Aufstellung von Vergleichsprojekten (Urk. 7/100/5) nicht an die Gutachterin weiterzuleiten, sondern der Klägerin zu re- tournieren und hinsichtlich dieses Dokuments auf den Antrag um Erlass von Schutzmassnahmen und damit einhergehend die Sichtung weiterer Akten in der Geschäftsstelle der Klägerin nicht einzutreten (Urk. 2 S. 5 E. 2.5). Mit dieser An- ordnung (d.h. der Nichtzulassung von Urk. 7/100/5 als Beweismittel und deren Rückgabe an die Klägerin) hat die Vorinstanz besagte Aufstellung von der Be- weisabnahme ausgenommen und deren Entfernung aus den Prozessakten veran- lasst. Damit bleibt diese Urkunde der Einsichtnahme durch die Beklagten und an- dere Dritte von vornherein verschlossen. Insoweit ist der vorinstanzliche (Rück-
- 6 - gabe- und Nichteintretens-)Entscheid nicht geeignet, schutzwürdige Interessen der Klägerin, insbesondere allfällige Geschäftsgeheimnisse, zu gefährden (vgl. Hasenböhler, in: ZPO-Komm Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art. 156 N 4a). Er stellt vielmehr eine "gewöhnliche" Beweisverfügung im Sinne von Art. 154 ZPO dar, mit der die Vorinstanz die fragliche Aufstellung als untaugliche Er- kenntnisquelle zur Erstellung des Gutachtens betrachtet und deshalb nicht als Beweismittel zugelassen hat. Durch solche Anordnungen im Rahmen des Be- weisverfahrens droht nach herrschender Auffassung aber nur in Ausnahmefällen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil; etwa dann, wenn die Existenz des nicht zugelassenen Beweismittels gefährdet ist (z.B. lebensbedrohliche Er- krankung eines Zeugen oder Gefahr der Vernichtung einer Urkunde; vgl. DIKE Komm ZPO-Leu Art. 154 N 176), wenn eine Beweisanordnung mit der Straf- androhung nach Art. 292 StGB verbunden oder die zwangsweise Durchsetzung der Beweismassnahme angedroht wird (BGer 5D_166/2011 vom 13.12.2011 E. 2.4.1 [betreffend Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG]). Eine derartige Ausnahme liegt in casu nicht vor, und die Klägerin weist auch keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil nach (vgl. BK ZPO II-Sterchi Art. 321 N 17 und Art. 319 N 15; Gasser/Rickli, a.a.O., Art. 319 N 5; Spühler/Dol- ge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. A., Bern 2010, Kap. 12 Rz 77 a.E.). Die als unrechtmässig gerügte Vorenthaltung von Urk. 7/100/5 sowie der von der Klägerin sinngemäss geltend gemachte Nachteil verminderter Qualität des Gutachtens bei nachträglicher Überarbeitung aufgrund von später ergänzten Grundlagen (Urk. 1A-B S. 4 Rz 4 und S. 10 Rz 22) kann ohne Weiteres durch An- fechtung des Endentscheids (mittels Kritik an der Überzeugungskraft des Gutach- tens als Beweismittel bzw. an der Beweiswürdigung) korrigiert und der drohende Nachteil durch einen für die Klägerin günstigen Endentscheid behoben werden. Eine damit allenfalls verbundene Verlängerung des Verfahrens stellt für sich allein keinen Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dar. Der (prozessleitende) Entscheid, die Auflistung von Vergleichsprojekten nicht an die Gutachterin weiter- zuleiten und bezüglich dieser Urkunde auf das Begehren um Erlass von Schutz- massnahmen nicht einzutreten, kann deshalb nicht selbstständig angefochten werden (vgl. ZR 111 [2012] Nr. 51 E. 3.c; BSK ZPO-Spühler Art. 319 N 8; OFK
- 7 - ZPO-Schmid Art. 154 N 11; Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Art. 319 N 29; BK ZPO II- Sterchi Art. 319 N 14; Hasenböhler, a.a.O., Art. 154 N 25; Gasser/Rickli, a.a.O., Art. 154 N 1; einlässlich ferner DIKE Komm ZPO-Leu Art. 154 N 169 ff.; s.a. BGer 5A_603/2009 vom 26.10.2009 E. 3.1; 5A_315/2012 vom 28.8.2012 E. 1.2.1; 5D_166/2011 vom 13.12.2011 E. 2.4.1 m.w.Hinw. [betreffend Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG]). Die hiergegen gerichtete Kritik ist im Rahmen des Hauptrechtsmittels ge- gen den Endentscheid anzubringen (SHK ZPO-Reich Art. 319 N 8 und N 11; Bot- schaft ZPO, BBl 2006 S. 7377). Mithin kann weder "die Frage der Relevanz der Aufstellung" (Urk. 1A-B S. 10 Rz 21) noch "das Gutachten" als solches (vgl. Urk. 1A-B S. 14 Rz 32 a.E.) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Diesbezügliche Rügen sind nicht zulässig. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten, soweit die Klägerin den vorinstanzlichen Beschluss auch mit Bezug auf Urk. 7/100/5 bemängelt und beantragt, die Aufstellung von Ver- gleichsprojekten unter Anordnung von Schutzmassnahmen an die Gutachterin weiterzuleiten (Urk. 1A-B S. 2 Antrag 2 a.E. und Antrag 3, S. 13/14 ff. Rz 30-42, S. 23 Rz 59), d.h. mit der Beschwerde im Ergebnis bezweckt wird, die Zulassung dieses Beweismittels durchzusetzen. 1.3. Die weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere wurde die Beschwerde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 2, Art. 142 f. und Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO sowie Urk. 115/2) und der einverlangte Kostenvor- schuss rechtzeitig geleistet (Urk. 8 und Urk. 9). Unter dem Vorbehalt rechtsgenü- gender Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu nachstehende E. II/3) ist mit der eben genannten Einschränkung (betreffend Urk. 7/100/5 und die diesbezügli- chen Rügen) auf die Beschwerde einzutreten. Wie nachstehend (E. III) zu zeigen ist, erweist sich diese jedoch als unbegründet. Es erübrigt sich deshalb, den Be- klagten Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde zu geben (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2. Wird von der Einholung einer Beschwerdeantwort abgesehen, braucht nicht näher auf den prozessualen Antrag der Klägerin um Anordnung von Schutz- massnahmen im Beschwerdeverfahren eingegangen zu werden (Urk. 1A-B S. 3
- 8 - [Antrag 2] und S. 24/25 Rz 65 ff.). Ohne Kenntnisgabe der Beschwerdeschrift in ungeschwärzter Fassung sowie der sensiblen Beilagen an die Beklagten besteht von vornherein keine Gefährdung von darin allenfalls enthaltenen Geschäftsge- heimnissen der Klägerin (bzw. der F._____). Letztere hat deshalb kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung ihres Gesuchs und einem diesbezügli- chen (materiellen) Entscheid, und den Beklagten mangelt es an einem rechtlich geschützten Interesse, Einsicht in die ungeschwärzte Fassung der Beschwerde- schrift (Urk. 1A) und die Beilagen 1-5 der Urk. 5/16 (= Urk. 7/100/1-5) zu nehmen. Auf den Antrag um Anordnung von Schutzmassnahmen im Beschwerdeverfahren ist deshalb nicht einzutreten (wobei die betreffenden Aktenstücke gegenüber den Beklagten weiterhin unter Verschluss zu halten sind). Angemerkt sei immerhin, dass sich die Vorschrift betreffend Schutzmassnahmen (Art. 156 ZPO) vorab auf Beweismittel bezieht und deshalb fraglich erscheint, ob und inwieweit eine Ge- heimhaltung des Vorbringens einer Partei gegenüber der Gegenpartei und damit auch eine Schwärzung von Teilen der Beschwerdeschrift, d.h. von Rechtsmittel- anträgen und der Beschwerdebegründung, überhaupt statthaft ist (ablehnend KUKO ZPO-Oberhammer Art. 53 N 11; BK ZPO I-Hurni Art. 53 N 79; bejahend demgegenüber BSK ZPO-Guyan Art. 156 N 3). Allenfalls liesse sich eine solche auf Art. 53 Abs. 2 ZPO stützen (so Stäuber, a.a.O., S. 204).
3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei mit den vorinstanz- lichen Erwägungen auseinanderzusetzen und unter Verweisung auf konkrete Ak- tenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere Begründungen, muss sich der Rechtsmittelkläger mit sämtlichen den Entscheid selbstständig tragenden Be- gründungen auseinandersetzen und alle Begründungen argumentativ entkräften (DIKE Komm ZPO-Hungerbühler Art. 321 N 21 i.V.m. Art. 311 N 38 f.). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer
- 9 - 5A_872/2012 vom 22.2.2013 E. 3; 5A_405/2011 vom 27.9.2011 E. 4.5.3 m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt, in: ZPO-Komm Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20.4.2015 E. 4.5.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Abgesehen von dieser Relativierung gilt auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstin- stanz gebunden. Sie kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufe- nen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz ab- weichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO I-Hurni Art. 57 N 21, N 39 ff.; KUKO ZPO-Oberhammer Art. 57 N 2). III. Materielle Beurteilung
1. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus, dass der Baukostenplan aus dem Grundangebot (Urk. 7/100/1) und der Detailkalkulation vom 8. Dezember 2011 (Urk. 7/100/2) sowie dem Projektänderungskatalog vom 28. März 2012 (Urk. 7/100/3) bestehe. Die äussere Form der Kalkulation sei ebenso zweckmässig wie naheliegend und somit nicht originell. Da die Kalkulation bei konkurrenzierenden Generalunter- nehmen vergleichbar ablaufen dürfte, handle es sich beim Baukostenplan in sei- ner äusseren Form nicht um ein Geschäftsgeheimnis (Urk. 2 S. 3 f. E. 2.2). Mit Bezug auf die Offertpreise – so die Vorinstanz weiter – komme der Klä- gerin kein schutzwürdiges Interesse zu, da sich die Baukostenplanung an dem von der Bauherrin erstellten Baubeschrieb habe orientieren müssen. Dieser habe an gewissen Stellen die Übernahme von Budgets oder Verträgen der Bauherrin vorgeschrieben. Zudem mache die Klägerin geltend, dass sie nach Erhalt des Zu- schlags mit allen Unterakkordanten Verhandlungen betreffend die tatsächliche Vergabe aller Arbeiten geführt und dabei auf unterschiedliche Weise versucht hät-
- 10 - te, die Preise weiter zu optimieren. Mithin gehe auch die Klägerin davon aus, dass es sich dabei nicht um massgebliche Zahlen gehandelt habe und denselben inso- fern kein Geheimnischarakter zukomme. Im Übrigen habe die Klägerin nicht sub- stantiiert, aus welchen Gründen es sich um geheim zu haltende Informationen handle, weshalb keine Interessenabwägung vorgenommen werden könne. Weiter habe die Klägerin nicht substantiiert, weshalb die im Baukostenplan eingetragenen Risiko- und Chancengewichtungen (erfahrungsbasierte Kennzah- len) als Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren seien. Durch die Klageerhebung und die Geltendmachung des hypothetischen Gewinns habe die Klägerin diese Zahlen zum Prozessthema gemacht, wobei sie selber Behauptungen zum Um- fang der ihr möglichen Einsparungen aufgestellt habe. Wenn man der Gegenpar- tei den Baukostenplan inklusive die einzelnen Offerten nicht zugänglich mache, nehme man dieser die Möglichkeit, zu den Schlussfolgerungen des Gutachtens und somit zum Kernthema des Prozesses fundiert Stellung nehmen zu können. Ein überwiegend schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Geheimhaltung gegenüber dem beklagtischen Anspruch auf rechtliches Gehör sei deshalb nicht gegeben. Der Schutz des Baukostenplans und der darin enthaltenen Zahlen und Wertungen wäre somit als unverhältnismässig zu betrachten (Urk. 2 S. 4 E. 2.3). Bezüglich der Identität der Unterakkordanten wies die Vorinstanz schliess- lich darauf hin, dass die Klägerin geltend mache, sie habe nur für grosse und schwierig abzuschätzende Arbeiten Offerten eingeholt, um einen Anhaltspunkt für ihr Angebot zu haben. Erst nach Erhalt des Zuschlags wären weitere Angebote von Unterakkordanten eingeholt worden, die gegenüber anderen, nicht berück- sichtigten Mitbietern offeriert und versucht hätten, den Auftrag vom Zuschlags- empfänger zu erhalten. Mithin handle es sich bei den eingeholten Offerten nach eigenen Angaben nicht um solche der effektiven Vertragspartner der Klägerin, sondern lediglich um unverbindliche Auskünfte betreffend die Grössenordnung der Aufträge. Weil die Geschäftsbeziehungen einerseits projektbezogen und an- dererseits unverbindlich seien, liege auch in diesem Punkt kein Geschäftsge- heimnis vor (Urk. 2 S. 5 E. 2.4). Im Ergebnis sei der Antrag auf Schutzmassnah- men (bezüglich Urk. 7/100/1-4) somit abzuweisen (Urk. 2 S. 6 E. 2.6). (Die vor-
- 11 - instanzlichen Ausführungen zu den "verwandten Unterlagen" [Urk. 2 S. 5 E. 2.5] sind mangels selbstständiger Anfechtbarkeit der damit begründeten Anordnung [vgl. vorne, E. II/1.2] nicht weiter von Interesse.)
2. Einwände und Vorbringen der Klägerin Die Klägerin hält den vorinstanzlichen Ansatz für verfehlt, in Bezug auf die Grundkalkulation vom 8. Dezember 2011 zwischen den verschiedenen Elementen "äussere Form des Baukostenplans", "Offertpreise und Kennzahlen" sowie "Iden- tität der Unterakkordanten" zu unterscheiden. Diese Betrachtungsweise werde den Eigenheiten und den Verhältnissen der baubranchentypischen Eigenschaften der Kalkulation nicht gerecht. Vielmehr sei es das System an sich sowie die Ge- samtheit an Informationen, die Rückschlüsse auf die Kalkulation und ihre einzel- nen Faktoren zuliessen und der Gegenpartei einen Wettbewerbsvorteil verschaf- fen würden. Mithin stelle die Kalkulation als Gesamtes ein Geschäftsgeheimnis dar (Urk. 1A-B S. 18/19 Rz 45). Zur Begründung erörtert sie zunächst, dass und inwiefern von Belang sei, welche Art von Wert für die einzelnen Baukostenplanpositionen eingesetzt werde. In der Spalte "Kalk./#Off./Budget" sei angegeben, ob es sich beim jeweils einge- setzten Ausgangswert um vorgegebene Budgetpositionen oder um Offertpreise von potentiellen Unterakkordanten oder um erfahrungsbasierte und daher unter- nehmenseigene Kalkulationswerte handle. Im Unterschied zu Ersteren ("Budget") stellten die "O-Positionen", deren Betrag auf dem Markt abgefragt worden sei, sowie die "K-Positionen", für welche eigene, im Lauf der Jahre ständig verfeinerte und elektronisch gleichsam zu einem Kalkulations-"Werkzeugkoffer" für den zu- künftigen Offertstellungsprozess aufbereitete Erfahrungswerte eingesetzt worden seien, Geschäftsgeheimnisse dar. Bereits diese Aufteilung gebe einem interes- sierten Dritten Aufschluss darüber, dass F._____ mit bestimmten Erfahrungswer- ten arbeite, wie gross die Erfahrungswert-Datenbank sei und für welche Arten von Arbeiten entsprechende Werte vorhanden seien. Aus der 5. Spalte des Grund- angebots ("brutto/CHF/exkl. Mwst.") könnten zudem auch die konkreten Erfah- rungswerte als solche und somit wichtige, nicht projektbezogene Faktoren der Projektkalkulation von F._____ in Erfahrung gebracht werden, welche eine Kalku-
- 12 - lation von F._____ vorhersehbar und ausnützbar machen würden. Neben den Er- fahrungswerten an sich gebe auch die Kategorisierung Aufschluss über einen Teil des Kalkulationssystems von F._____. Sie habe deshalb ebenfalls Geschäftsge- heimnischarakter (Urk. 1A-B S. 19 Rz 46-49). Eine weitere, massgebende Unter- scheidung resultiere aus diesen Arten von Ausgangswerten hinsichtlich der ein- gesetzten Angebotspreise im Zusammenhang mit den von F._____ verwendeten weiteren Bemessungsfaktoren. Die Begründung hierfür gibt die Klägerin allerdings nur in der ungeschwärzten Fassung der Beschwerdeschrift (Urk. 1A S. 20, Über- schrift "1.1.2 Bewertungsfaktoren") und will sie den Beklagten nicht offenlegen (vgl. Urk. 1B S. 19 f.). Weiter treffe es entgegen vorinstanzlicher Auffassung nicht zu, dass mit Be- zug auf die Identität der Unterakkordanten per se kein Geschäftsgeheimnis vor- liege, weil die Geschäftsbeziehungen projektbezogen und unverbindlich seien. Gerade bei Grossprojekten wie dem Projekt "Hotel E._____", welche besondere Herausforderungen stellten, sei eine über Jahre gewachsene Geschäftsbezie- hung von besonderer Bedeutung. Für F._____ bedeute es daher einen Wettbe- werbsvorteil, ihre Vertrauenspartner bei Grossprojekten nicht allgemein offenge- legt zu wissen. Entsprechend seien die Offerten zwar projektbezogen, die Ge- schäftsbeziehungen seien es hingegen nicht. Überdies handle es sich bei den eingeholten Offerten nicht um unverbindliche Auskünfte, sondern um üblicher- weise zumindest für eine gewisse Zeit einseitig verbindliche Angebote der Unter- akkordanten. Auch wenn die Identität der Unterakkordanten kein Geschäftsge- heimnis darstelle, gebe es doch gewisse Geschäftsbeziehungen, die aufgrund dieser Verhältnisse als solche zu qualifizieren seien. Das gelte insbesondere in Kombination mit den bereits erörterten Bewertungsfaktoren, gäben diese doch Aufschluss über die Beurteilung eines bestimmten Unterakkordanten durch die F._____ … (Urk. 1A-B S. 20 f. Rz 53). Vor diesem Hintergrund werde ersichtlich, dass es letztlich das Zusammen- spiel der verschiedenen Informationen betreffend Erfahrungswerte, Unterneh- mensbewertungen und individuelle Geschäftsbeziehungen sei, das Aufschluss über das Kalkulationssystem der F._____ … gebe. Diese Informationen und das
- 13 - dahinter stehende Kalkulationssystem seien von der bundesgerichtlichen Definiti- on eines Geschäftsgeheimnisses umfasst, daher zu schützen und nicht an die Beklagten herauszugeben. Ausserdem habe die Klägerin den Umfang der be- haupteten Einsparungen von 6.8% auf den von ihr zuletzt offerierten Preises von der Zuschlagsempfängerin (G._____) übernommen. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz habe sie die Zahlen in ihrem Angebot und den entsprechenden Baukostenplan gerade nicht zum Prozessthema gemacht, sondern (nur) die zu- sätzlichen, darüber hinausgehenden Einsparungen. Somit treffe auch das vo- rinstanzliche Argument nicht zu, wonach den Beklagten die Gelegenheit genom- men werde, zur Schlussfolgerung fundiert Stellung zu nehmen, wenn ihnen der Baukostenplan und die einzelnen Offerten nicht zugänglich gemacht würden; um- so weniger, als die Gutachterin verpflichtet sei, ihre Schlussfolgerung hinreichend zu begründen und den Beklagten gemäss Art. 187 Abs. 4 ZPO überdies die Mög- lichkeit offenstehe, eine Erläuterung des Gutachtens zu beantragen oder Ergän- zungsfragen zu stellen. Vor diesem Hintergrund überwiege das Interesse der Klä- gerin an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse jenes der Beklagten an der Einsichtnahme in die eingereichten Unterlagen (Urk. 1A-B S. 21 f. Rz 54-57). Für den Fall der Abweisung ihres Hauptantrags beantragt die Klägerin (eventualiter), den Beklagten lediglich eine zu schwärzende Fassung der fragli- chen Unterlagen herauszugeben. Welche konkreten Schwärzungen dabei vorzu- nehmen wären und aus welchem Grund, führt die Klägerin nur in der unge- schwärzten Fassung der Beschwerdeschrift aus (Urk. 1A S. 22 f. Rz 58). In der geschwärzten Fassung sind die betreffenden Ausführungen unleserlich gemacht (Urk. 1B S. 22 f. Rz 58). Schliesslich legt die Klägerin dar, dass und weshalb die Bekanntgabe der fraglichen Informationen an die Beklagten angesichts der Konkurrenzsituation zwischen der I._____ AG (I._____) und der F._____ … zu einer konkreten und ir- reversiblen Gefahr der Verletzung ihrer Geschäftsgeheimnisse und zu einer Ver- minderung ihrer Wettbewerbsfähigkeit führen würde. Insbesondere werde den Beklagten oder allfälligen Drittkonkurrenten, an welche die Informationen weiter- gegeben werden könnten, dadurch ermöglicht, bei künftigen Vergaben von Bau-
- 14 - projekten und diesbezüglichen Verhandlungen die Kalkulation und die "Schmerz- grenze" der F._____ und damit auch deren Angebotspreise zu antizipieren und ihr eigenes Verhalten und Angebot daran auszurichten. Das Interesse der Klägerin an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse wiege im Hinblick auf die gravieren- den Folgen schwer und verbiete eine Herausgabe der fraglichen Unterlagen an die Beklagten. Die Nachteile, die den Beklagten dadurch entständen, würden durch die in Art. 187 Abs. 4 ZPO vorgesehenen prozessualen Instrumente wett- gemacht (Urk. 1A-B S. 23 f. Rz 60-64).
3. Gerichtliche Beurteilung 3.1. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ZPO haben die Parteien – als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wiederholt in Art. 53 Abs. 1 ZPO) – das Recht, die Akten ein- zusehen und Kopien anfertigen zu lassen. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Gerichtsakten (Rechtsschriften, Dokumente, Urkunden, Verfügun- gen und Korrespondenz des Gerichts etc.) und soll den Parteien ermöglichen, sich mit dem Prozessstoff auseinanderzusetzen und sich gegenüber dem Gericht sinnvoll zu äussern (SHK ZPO-Schenker Art. 53 N 18; DIKE Komm ZPO-Göksu Art. 53 N 27 f.). Diesem Zweck dient auch das ebenfalls aus dem Gehörsan- spruch fliessende Recht der Parteien, an der Beweisabnahme teilzunehmen (Art. 155 Abs. 3 ZPO) und zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (Art. 232 Abs. 1 ZPO). Das Akteneinsichtsrecht (und das Teilnahmerecht am Beweisver- fahren) besteht allerdings nur insoweit, als keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 53 Abs. 2 ZPO). Andernfalls kollidiert das Grundrecht auf rechtliches Gehör mit dem Recht des Prozessgegners oder eines Dritten auf Schutz seiner berechtigten Interessen, insbesondere auf Ge- heimhaltung bestimmter Tatsachen (Geheimnisse). Im Falle einer derartigen Inte- ressenkollision unterliegt das Akteneinsichtsrecht einer Interessenabwägung und darf nur eingeschränkt werden, wenn das private Interesse an der Geheimhaltung im konkreten Einzelfall als gewichtiger eingestuft wird als das vollständige Akten- einsichtsrecht, wenn Ersteres also überwiegt (BSK ZPO-Gehri Art. 53 N 31; DIKE Komm ZPO-Göksu Art. 53 N 35; BSK ZPO-Guyan Art. 156 N 1; SHK ZPO-Passa-
- 15 - delis Art. 156 N 9; einlässlich Stäuber, a.a.O., S. 189). Das beweisverfahrens- rechtliche Gegenstück zu Art. 53 Abs. 2 ZPO findet sich in Art. 156 ZPO. Danach trifft das Gericht die erforderlichen (Schutz-)Massnahmen, falls die Beweisab- nahme schutzwürdige Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere de- ren Geschäftsgeheimnisse, gefährdet. Letzteres kann gerade im Zusammenhang mit der Durchsetzung eines Anspruchs auf entgangenen Gewinn der Fall sein (Stäuber, a.a.O., S. 61). Als Geschäftsgeheimnisse gelten dabei alle Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Inte- resse besteht (BGE 141 IV 155 E. 4.2.1 m.Hinw. auf BGE 101 IV 312 E. 1), d.h. "les données techniques, organisationnelles, commerciales et financières qui sont spécifiques à l'entreprise, qui peuvent avoir une incidence sur le résultat commercial et que l'entrepreneur veut garder secrètes" (BGer 4A_195/2010 vom 8.6.2010 E. 2.2; BK ZPO II-Brönnimann Art. 156 N 10). In Anbetracht der fundamentalen Bedeutung des Gehörsanspruchs für den Ausgang des Verfahrens und seiner verfassungsmässigen Einbettung ist insbe- sondere mit Bezug auf den Schutz privater Interessen von der Möglichkeit, die Akteneinsicht durch Schutzmassnahmen zu beschränken, nur sehr restriktiv Ge- brauch zu machen. Das gilt auch dann, wenn Berufs- und Geschäftsgeheimnisse zur Diskussion stehen (KUKO ZPO-Oberhammer Art. 53 N 11). Je wichtiger die geheim zu haltende Tatsache für den Verfahrensausgang in der Sache selbst ist, desto höher müssen die Geheimhaltungsinteressen sein, um eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts zu rechtfertigen. Im Unterschied zu unwichtigen Tatsa- chen hat das Geheimhaltungsinteresse bei Tatsachen, die für die Entscheidfin- dung wichtig sind, deutlich zu überwiegen (DIKE Komm ZPO-Göksu Art. 53 N 35; im gleichen Sinne DIKE Komm ZPO-Leu Art. 156 N 15; BSK ZPO-Guyan Art. 156 N 1). Überdies ist einer nicht beweisbelasteten Partei oder Dritten weniger zuzu- muten, ihre Geschäftsgeheimnisse im Interesse fremden Rechtsschutzes zur Ver- fügung zu stellen, als einer beweisbelasteten Partei, eigene Geheimnisse zur ei- genen Rechtsdurchsetzung einzusetzen. Der nicht beweisbelasteten Partei oder Dritten ist ein Schutz ihrer Geheimhaltungsinteressen deshalb eher zu gewähren als der beweisbelasteten Partei. Die Anforderungen an das Geheimhaltungsinte- resse sind bei Beschränkungen zu Lasten der nicht beweisbelasteten Partei somit
- 16 - tendenziell höher anzusetzen als bei Beschränkungen zu deren Gunsten (Stäu- ber, a.a.O., S. 191 f.). Sind gestützt auf die Interessenabwägung Schutzmassnahmen zu treffen, müssen diese verhältnismässig und auf das Erforderliche beschränkt sein (Bot- schaft ZPO, BBl 2006 S. 7314; DIKE Komm ZPO-Göksu Art. 53 N 36 ff.; DIKE Komm ZPO-Leu Art. 156 N 14 und N 16; BSK ZPO-Guyan Art. 156 N 1; Hasen- böhler, a.a.O., Art. 156 N 11; SHK ZPO-Passadelis Art. 156 N 9). Soweit die Ak- teneinsicht verweigert wird, muss das Gericht der betroffenen Gegenpartei den wesentlichen Inhalt des Dokuments offenlegen und ihr so die Möglichkeit zur Stel- lungnahme geben. Ist eine solche Offenlegung des prozessrelevanten Inhalts nicht möglich, darf das entsprechende Beweismittel in aller Regel nicht gegen die betreffende Partei verwendet werden, da dies den Kerngehalt des rechtlichen Gehörs verletzen und dem Gleichbehandlungsgebot widersprechen würde. Es ist mit anderen Worten nicht oder jedenfalls nur in ausgesprochenen Ausnahmefäl- len möglich, Aktenstücke und -stellen, die – auch mittelbar – Grundlage eines Ge- richtsentscheids sein sollen, der Gegenpartei vollständig vorzuenthalten (SHK ZPO-Schenker Art. 53 N 20 f.; s.a. KUKO ZPO-Schmid Art. 156 N 5; DIKE Komm ZPO-Leu Art. 156 N 18; Hasenböhler, a.a.O., Art. 156 N 12; BK ZPO II-Brönni- mann Art. 156 N 22). 3.2. In der Lehre ist umstritten, welches Beweismass (voller Beweis oder blosse Glaubhaftmachung) für die geltend gemachte Gefährdung schutzwürdiger Interessen erforderlich ist (vgl. einerseits Stäuber, a.a.O., S. 206/207, und BSK ZPO-Guyan Art. 156 N 4, je m.w.Hinw. [voller Beweis]; KUKO ZPO-Schmid Art. 156 N 2; CPC Komm-Schweizer Art. 156 N 8; DIKE Komm ZPO-Leu Art. 156 N 10 [Glaubhaftmachung]). Einigkeit besteht hingegen darin, dass Art. 156 ZPO eine konkrete (und nicht bloss eine abstrakte) Gefährdung der Interessen einer Partei oder eines Dritten verlangt und dass diese grundsätzlich von der betroffe- nen Partei oder dem betroffenen Dritten darzutun bzw. genügend substantiiert zu begründen ist, da andernfalls eine Interessenabwägung nicht möglich ist (BSK ZPO-Guyan Art. 156 N 4; DIKE Komm ZPO-Leu Art. 156 N 8 f.; BK ZPO II- Brönnimann Art. 156 N 13; Hasenböhler, a.a.O., Art. 156 N 4a; CPC Komm-
- 17 - Schweizer Art. 156 N 7; DIKE Komm ZPO-Göksu Art. 53 N 38; vgl. auch BGE 134 III 255 E. 2.5; BGer 4A_64/2011 und 4A_210/2011 vom 1.9.2011 E. 3.3). Die an der Geheimhaltung interessierte Partei oder Drittperson hat somit schlüssig dar- zulegen, warum bezüglich welcher Informationen ein Geheimhaltungsinteresse besteht und inwiefern dieses durch eine Verwendung der Informationen im Pro- zess bedroht wird (Stäuber, a.a.O., S. 205). 3.3. Die Klägerin führte zur Begründung ihres Antrags um Erlass von Schutzmassnahmen (bezüglich der hier allein relevanten Urk. 7/100/1-4) vor Vor- instanz aus, dass die Baukostenplanung sowie die Identität der Unterakkordanten und deren Offertpreise äusserst sensitive Informationen bzw. höchstsensible Da- ten und als Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren seien. Aus diesen Informatio- nen seien bereits im Offertstadium wichtige Geschäftsbeziehungen und Ge- schäftspolitiken erkennbar, welche letztlich für den Erfolg oder Misserfolg eines jeden Total- oder Generalunternehmens und somit auch für die F._____ … aus- schlaggebend seien. Die Klägerin habe deshalb ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 156 ZPO an der Geheimhaltung dieser Geschäftsgeheimnisse ge- genüber den Beklagten und weiteren Dritten. Im …-Geschäftsfeld sei neben der Projektmanagementfähigkeit vor allem die Auftragskalkulation eine Schlüsselfer- tigkeit und streng gehütetes Geheimnis. Die Kalkulationsfähigkeit und das Kalku- lationsgeschick entscheide zu einem wesentlichen Teil, ob Aufträge akquiriert werden könnten und einen Unternehmenserfolg schaffen würden (Urk. 7/99 S. 2 Rz 3 und S. 5 Rz 12). Die Beklagten legten in ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2015 dar, weshalb ihrer Ansicht nach keine Geschäftsgeheimnisse betroffen und "diese pauschalen Behauptungen" der Klägerin sachlich unbegründet seien (Urk. 7/103 S. 2). Damit konfrontiert, beschränkte sich die Klägerin darauf, die Ausführungen der Beklag- ten "zur angeblich fehlenden Schutzwürdigkeit der Geschäftsgeheimnisse der Klägerin" als unzutreffend zurückzuweisen und diesbezüglich auf ihre Vorbringen in der Eingabe vom 19. Mai 2015 zu verweisen, an welchen sie vollumfänglich festhalte (Urk. 7/106 S. 1). Eine Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vorbrin- gen erfolgte nicht.
- 18 - 3.4. Wie bereits erwähnt, hielt die Vorinstanz der Klägerin mit Bezug auf die Offertpreise vor, nicht substantiiert zu haben, aus welchen Gründen geheim zu haltende Informationen vorliegen sollten, weshalb keine Interessenabwägung vorgenommen werden könne. Auch habe die Klägerin nicht weiter substantiiert, weshalb die im Baukostenplan eingetragenen Risiko- und Chancengewichtungen als Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren seien (Urk. 2 S. 4 E. 2.3). Mit diesen (entscheidrelevanten) Erwägungen setzt sich die Klägerin nicht auseinander; da- rauf nimmt sie mit keinem Wort Bezug. Insoweit genügt die Beschwerde den for- mellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II/3) und kann daher nicht auf sie eingetreten werden (vgl. BGer 5A_82/2013 vom 18.3.2013 E. 3.2; 5A_247/2013 vom 15.10.2013 E. 3.1; 5A_205/2015 vom 22.10.2015 E. 5.2). 3.5. Darüber hinaus ist generell festzustellen, dass die (anwaltlich vertrete- ne) Klägerin mit ihren zu pauschalen Ausführungen in der Gesuchsbegründung vor Vorinstanz zwar behauptet hat, es liege eine Gefährdung von Geschäftsge- heimnissen vor. Sie hat es aber unterlassen, hinreichend substantiiert darzutun, aus welchen Gründen welche konkreten Inhalte und Informationen in den fragli- chen Unterlagen (Urk. 7/100/1-4) als solche zu qualifizieren seien und welche nachteiligen Auswirkungen deren Preisgabe für sie hätte bzw. wie schwer diese wiegen würden. Dazu wäre sie nach dem Gesagten aber gehalten gewesen und hätte erst recht Anlass bestanden, nachdem die Beklagten den Geheimnischarak- ter der betreffenden Informationen mit durchaus einleuchtenden Argumenten ausdrücklich in Abrede gestellt hatten. Die zu allgemein gehaltenen (und auf den ersten Blick keineswegs unplausibel bestrittenen) klägerischen Vorbringen lassen deshalb weder eine Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls welche konkre- ten Informationen als Geschäftsgeheimnisse zu betrachten sind, noch die für die Anordnung von Schutzmassnahmen notwendige Interessenabwägung zu (vgl. vorne, E. III/3.1). Zwar holt die Klägerin eine einlässlichere Begründung in der Be- schwerdeschrift nach (insbes. Urk. 1A-B S. 18 ff. Rz 45 ff.). Dabei stützt sie sich auf neu vorgetragene Tatsachenbehauptungen (insbesondere zu den baubran- chentypischen Eigenheiten der Kalkulation) und neue Beweismittel (Urk. 5/19). Diese können aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots
- 19 - aber nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II/3), zumal auch keineswegs erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab, sondern der Klägerin bereits vor Vorinstanz oblegen hätte, ihr Gesuch substantiiert zu begrün- den (vgl. BGer 4A_51/2015 vom 20.4.2015 E. 4.5). Die nachträgliche Begründung vermag die mangelnde Substantiierung deshalb nicht zu beseitigen. Im Ergebnis ist der vorinstanzliche Entscheid, soweit er das Gesuch um Erlass von Schutz- massnahmen abweist, somit nicht zu beanstanden (vgl. Hasenböhler, a.a.O., Art. 156 N 4a a.E.). 3.6. Im Übrigen fiele im vorliegenden Fall die Abwägung der Interessen der Beklagten an umfassender Akteneinsicht bzw. an der Wahrung ihres Gehörsan- spruchs einerseits und der Klägerin am Schutz der behaupteten Geschäftsge- heimnisse andererseits wohl zu Gunsten der Beklagten aus. Einerseits soll das Gutachten, für dessen Erstellung die fraglichen Urkunden zu edieren (und die da- rin enthaltenen Informationen preiszugeben) sind, der beweisbelasteten Klägerin zum Nachweis ihres Schadens (und nicht primär den Beklagten zur Abwehr der Klage) dienen. Die Anforderungen an das Geheimhaltungsinteresse sind deshalb von vornherein hoch anzusetzen (vgl. vorne, E. III/3.1). Mit Recht führte die Vor- instanz ferner aus, dass die Klägerin zur Begründung der eingeklagten Schadens- höhe selber behauptet habe, sie hätte Einsparungen von 6.8% auf den von ihr zu- letzt offerierten Preis erzielen können, womit sie die fraglichen Zahlen selber zum Prozessthema gemacht habe. Denn ob Einsparungen in dieser Höhe möglich ge- wesen wären, dürfte unter anderem auch davon abhängen, wie der zuletzt offe- rierte Preis kalkuliert wurde, was wiederum Kenntnis des Baukostenplans und der darin enthaltenen Kennzahlen voraussetzt. Dass die Klägerin den gewählten Pro- zentsatz (als Grundlage ihrer Schadensbezifferung) gestützt auf den finalen Ab- schlag der G._____ auf deren Angebot beziffert hat, ändert daran nichts. Die be- treffenden Zahlen wurden somit zumindest mittelbar von der Klägerin selbst zum Prozessgegenstand gemacht (vgl. Urk. 1A-B S. 21/22 Rz 55). Als Grundlage der Schadensberechnung und des Schadensnachweises gehören diese Zahlen zum Kernthema des Prozesses. Es handelt sich nicht um nebensächliche, sondern um für die Erstellung des Gutachtens und den Prozessausgang in der Sache selbst zentrale Tatsachen. Diese Tragweite der geheim zu haltenden Tatsachen gebie-
- 20 - tet, den Beklagten das Recht und die Möglichkeit, sich fundiert mit den Schluss- folgerungen des Gutachtens auseinanderzusetzen, möglichst umfassend zu ge- währen. Das bedingt, dass sie die vollständigen Grundlagen des Gutachtens ken- nen. Die von der Klägerin erwähnten (und im Übrigen auch bei Offenlegung der Grundlagen bestehenden) Möglichkeiten, eine Erläuterung des Gutachtens zu beantragen oder Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 1A-B S. 22 Rz 56), stellen keinen gleichwertigen Ersatz hierfür dar. Auch unter diesem Aspekt kommt dem Interesse der Beklagten an uneingeschränkter Akteneinsicht ein sehr hohes Ge- wicht zu (vgl. vorne, E. III/3.1). Das Geheimhaltungsinteresse der Klägerin dürfte somit nicht überwiegen und hätte wohl zurückzutreten. 3.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch um Anordnung von Schutzmassnahmen im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat, so- weit sie darauf eintrat. Die Beschwerde ist deshalb (sowohl mit Bezug auf den Haupt- als auch den Eventualantrag) abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Vorinstanz wird das Verfahren nach Massgabe von Dispositiv-Ziffer 1 des an- gefochtenen Beschlusses (Urk. 2 S. 6) fortsetzen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der mit ihren Rechtsmittelanträgen unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 7'000.– festzusetzen und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Mangels eines entspre- chenden Antrags (vgl. Urk. 10) ist den Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 140 III 444 E. 3.2.2; 139 III 334 E. 4.3 m.w.Hinw.). Als unterliegende Partei hat auch die Klägerin keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 21 - Es wird beschlossen:
1. Auf den prozessualen Antrag um Anordnung von Schutzmassnahmen im Beschwerdeverfahren wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.-- festgesetzt.
4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BBG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'577'284.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 22 - Zürich, 14. Dezember 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: js