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RB150027

Stockwerkeigentum (Kostenfolgen)

Zürich OG · 2015-10-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 a) Die Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) sind Miteigentümer einer Stockwerkeinheit in der Liegenschaft D._____-Strasse 1 in Pfäffikon und fochten mit Eingabe vom 21. April 2015 bei der Vorinstanz einen Beschluss der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) an (Urk. 1). Mit am 21. Mai 2015 zur Post gegebener Eingabe wurde die Klage in der Folge zurück gezogen (Urk. 7). Mit (Zirkular-) Beschluss vom 1. Juni 2015 wurde das Verfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben und den Klägern die Gerichtskosten von Fr. 1'000.– auferlegt (Urk. 10). Die Vorinstanz ging dabei von einem Streitwert von mindestens Fr. 100'000.– aus. Ausgehend von diesem Streitwert – so die Vor– instanz – würden die Gerichtskosten mindestens Fr. 8'750.– betragen. Gemäss § 10 Abs. 1 der Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) könne die reguläre Gerichtsgebühr bei einem Verfahren ohne Anspruchsprüfung herab- gesetzt werden. Die Gerichtskosten seien deshalb auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Urk. 10 S. 2).

b) Innert Frist erhoben die Kläger mit am 11. Juli 2015 zur Post gegebener Eingabe Beschwerde und beantragten, die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– sei zu reduzieren respektive aufzuheben. Der Streitwert habe nicht Fr. 100'000.–, sondern lediglich Fr. 25'000.– betragen, da es sich nur um einen Hausblock ge- handelt habe, der eine eigene Kostengruppe darstelle. Insgesamt gebe es vier Häuser (= vier Kostengruppen) innerhalb der gesamten Stockwerkeigentümer- schaft. Jede der vier Kostengruppen habe einen separaten Erneuerungsfonds und entscheide unabhängig von den anderen drei Häusern (Kostengruppen; Urk. 13 S. 1 Ziff. 1). Die Beschwerdeschrift war dabei einzig vom Kläger 1 unter- zeichnet, die Unterschrift der Klägerin 2 fehlte (Urk. 1).

c) Mit Verfügung vom 31. Juli 2015 wurde dem Kläger 1 eine Nachfrist an- gesetzt, um dem Gericht schriftlich zu erläutern, ob er nur in seinem Namen oder auch im Namen der Klägerin 2 Beschwerde führen wolle. Sofern die Klägerin 2 ebenfalls mit der am 11. Juli 2015 zur Post gegebenen Eingabe habe Beschwer- de erheben wollen, so habe der Kläger 1 innert der Frist dem Gericht eine diesbe-

- 3 - zügliche Vollmacht der Klägerin 2 einzureichen. Sodann wurde dem Kläger 1 Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 250.– zu leisten (Urk. 15 S. 3 f. Dispositivziffern 1 f.). Innert Frist reichte der Kläger 1 eine unterzeichnete Vollmacht der Klägerin 2 zum Klagerückzug ein (Urk. 16). Zudem leisteten die Kläger fristgemäss den Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 250.– (Urk. 17 f.). Vorliegend ist davon auszu- gehen, dass sich die Klägerin 2 mit der Unterzeichnung der Vollmacht nicht nur mit dem Klagerückzug einverstanden erklärte, sondern auch mit der Beschwerde- erhebung.

E. 2 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

b) Auf die Ausführungen der Kläger in ihrer Beschwerdeschrift ist nur inso- weit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

E. 3 Die Vorinstanz ging von einem Streitwert der Klage in der Höhe von Fr. 100'000.– aus (Urk. 14 S. 2). Die Kläger führten vorinstanzlich aus, dass für die Fassadensanierung gemäss dem Antrag der Arbeitsgruppe F._____ pro Haus mindestens Fr. 30'000.– zu viel bezahlt würde. Eine Konkurrenzofferte habe ge- zeigt, dass eine der renommiertesten Firmen für Fassaden im Zürcher Oberland, G._____, ..., dieselben Arbeiten pro Haus für Fr. 30'000.– weniger ausführen könne. Bei vier Häusern der gesamten Stockwerkeigentümergemeinschaft C._____-Strasse 1, 2, 3 und D._____-Strasse 1 würden somit für die Fassaden- sanierung über Fr. 100'000.– mehr als notwendig bezahlt werden. Die Klage rich- tete sich dabei gegen das "Traktandum 6 Fassadensanierung Haus D._____- Strasse 1" der ordentlichen Jahresversammlung 2015 der Beklagten (Urk. 1 S. 1). Der Beschluss "Traktandum 6 Fassadensanierung" sei aufzuheben (Urk. 1 S. 2 und 8).

E. 4 a) Anlässlich der 11. ordentlichen Jahresversammlung sprachen sich die jeweiligen Eigentümer der C._____-Strasse 2 und der D._____-Strasse 1 je ge-

- 4 - sondert für die sie betreffende Liegenschaft mit Mehrheitsbeschluss (Ziffer 6) da- für aus, die Fassadensanierung im Jahre 2015 durch "H._____ AG" gemäss der vorliegenden Offerten aus dem Erneuerungsfonds durchzuführen. Die Eigentümer der C._____-Strasse 3 beschlossen einstimmig, keine Fassadensanierung im Jahre 2015 auszuführen. Die Eigentümer der C._____-Strasse 1 entschieden ein- stimmig, über eine allfällige Durchführung einer Fassadensanierung nicht ab- stimmen zu wollen (Urk. 4/3 S. 5).

b) Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Eine Klagebewilligung holten die Kläger nicht ein (Urk. 5). Gemäss Klage- schrift beantragten die Kläger, die Aufhebung des Beschlusses der Stockwerkei- gentümergemeinschaft betreffend Fassadensanierung des Hauses D._____- Strasse 1 (Urk. 1 S. 1). Das in der Klagebegründung in der Folge gestellte Ersu- chen, den Beschluss "Traktandum 6 Fassadensanierung" aufzuheben (Urk. 1 S. 2 und S. 8), ist in diesem (beschränkten) Rahmen zu sehen, zumal die Kläger als beklagte Partei die "Stockwerkeigentümergemeinschaft D._____-Strasse 1" bzw. die einzelnen Stockwerkeigentümer dieser Liegenschaft aufführten (Urk. 1 S. 8, Urk. 3). Daran ändert nichts, dass in der Regel das Interesse der beklagten Stockwerkeigentümergemeinschaft als Gesamtes und nicht dasjenige der klagen- den Stockwerkeigentümer streitwertbestimmend ist (BGE 140 III 571 E. 1.1 S. 573).

c) Die Kläger machten – wie ausgeführt – erstinstanzlich geltend, dass pro Haus mit ihrem Vorschlag (mindestens) Fr. 30'000.– hätte eingespart werden können. Wäre der Antrag der Kläger erstinstanzlich gutgeheissen und der Be- schluss Ziffer 6 hinsichtlich der D._____-Strasse 1 aufgehoben worden, hätten somit gemäss den Ausführungen der Kläger für das Haus D._____-Strasse 1, dessen Stockwerkeigentümer die Fassadensanierung durch "H._____ AG" be- schlossen haben, (mindestens) Fr. 30'000.– eingespart werden können. Der erst- instanzliche Streitwert der Klage beträgt daher nicht wie von der Vorinstanz ange- nommen Fr. 100'000.–, sondern (mindestens) Fr. 30'000.–.

E. 5 Die volle Grundgebühr bei einem Streitwert von Fr. 30'000.– beträgt ge- mäss § 4 Abs. 1 GebV OG Fr. 3'950.–. In Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG

- 5 - kann unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierig- keit des Falls die Grundgebühr ermässigt werden. Da die Vorinstanz bis zum Ein- gang des Rückzugs einzig den (Zirkular-) Beschluss vom 11. Mai 2015 erlassen hat, rechtfertigt sich eine Kürzung um einen Drittel auf Fr. 2'633.–. Schliesslich kann diese Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, sofern das Verfahren ohne Anspruchsprüfung erledigt wird (§ 10 Abs. 1 GebV OG), was eine Gerichts- gebühr von Fr. 1'316.– ergeben würde. Weitere gesetzliche Möglichkeiten zur Reduktion der Gerichtsgebühr existieren für das vorliegenden Verfahren nicht. Da die Kläger ihre Klage vor Vorinstanz zurückgezogen haben, wurden ihnen in An- wendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten zu Recht auferlegt. Eine Reduktion der von der Vorinstanz festgelegten Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– rechtfertigt sich somit aufgrund der vorstehenden Erwägungen trotz des Streitwer- tes von lediglich (mindestens) Fr. 30'000.– nicht. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Beklagten oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 a) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 1'000.– (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen und den unterliegenden Klägern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der für die Be- schwerde ans Bundesgericht massgebliche Streitwert beträgt Fr. 1'000.– (vgl. BGer 4A_487/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 1.1).

b) Der Beklagten ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdever- fahren keine Entschädigung zuzusprechen.

- 6 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 250.– fest- gesetzt.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Klägern auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien der Urk. 13 und 16, sowie die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Oktober 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. A. Baumgartner versandt am: kt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB150027-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 29. Oktober 2015 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft C._____-Strasse 1, 2, 3 und D._____-Strasse 1, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch E._____ AG betreffend Stockwerkeigentum (Kostenfolgen) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom

1. Juni 2015 (CG150005-H)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Die Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) sind Miteigentümer einer Stockwerkeinheit in der Liegenschaft D._____-Strasse 1 in Pfäffikon und fochten mit Eingabe vom 21. April 2015 bei der Vorinstanz einen Beschluss der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) an (Urk. 1). Mit am 21. Mai 2015 zur Post gegebener Eingabe wurde die Klage in der Folge zurück gezogen (Urk. 7). Mit (Zirkular-) Beschluss vom 1. Juni 2015 wurde das Verfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben und den Klägern die Gerichtskosten von Fr. 1'000.– auferlegt (Urk. 10). Die Vorinstanz ging dabei von einem Streitwert von mindestens Fr. 100'000.– aus. Ausgehend von diesem Streitwert – so die Vor– instanz – würden die Gerichtskosten mindestens Fr. 8'750.– betragen. Gemäss § 10 Abs. 1 der Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) könne die reguläre Gerichtsgebühr bei einem Verfahren ohne Anspruchsprüfung herab- gesetzt werden. Die Gerichtskosten seien deshalb auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Urk. 10 S. 2).

b) Innert Frist erhoben die Kläger mit am 11. Juli 2015 zur Post gegebener Eingabe Beschwerde und beantragten, die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– sei zu reduzieren respektive aufzuheben. Der Streitwert habe nicht Fr. 100'000.–, sondern lediglich Fr. 25'000.– betragen, da es sich nur um einen Hausblock ge- handelt habe, der eine eigene Kostengruppe darstelle. Insgesamt gebe es vier Häuser (= vier Kostengruppen) innerhalb der gesamten Stockwerkeigentümer- schaft. Jede der vier Kostengruppen habe einen separaten Erneuerungsfonds und entscheide unabhängig von den anderen drei Häusern (Kostengruppen; Urk. 13 S. 1 Ziff. 1). Die Beschwerdeschrift war dabei einzig vom Kläger 1 unter- zeichnet, die Unterschrift der Klägerin 2 fehlte (Urk. 1).

c) Mit Verfügung vom 31. Juli 2015 wurde dem Kläger 1 eine Nachfrist an- gesetzt, um dem Gericht schriftlich zu erläutern, ob er nur in seinem Namen oder auch im Namen der Klägerin 2 Beschwerde führen wolle. Sofern die Klägerin 2 ebenfalls mit der am 11. Juli 2015 zur Post gegebenen Eingabe habe Beschwer- de erheben wollen, so habe der Kläger 1 innert der Frist dem Gericht eine diesbe-

- 3 - zügliche Vollmacht der Klägerin 2 einzureichen. Sodann wurde dem Kläger 1 Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 250.– zu leisten (Urk. 15 S. 3 f. Dispositivziffern 1 f.). Innert Frist reichte der Kläger 1 eine unterzeichnete Vollmacht der Klägerin 2 zum Klagerückzug ein (Urk. 16). Zudem leisteten die Kläger fristgemäss den Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 250.– (Urk. 17 f.). Vorliegend ist davon auszu- gehen, dass sich die Klägerin 2 mit der Unterzeichnung der Vollmacht nicht nur mit dem Klagerückzug einverstanden erklärte, sondern auch mit der Beschwerde- erhebung.

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

b) Auf die Ausführungen der Kläger in ihrer Beschwerdeschrift ist nur inso- weit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

3. Die Vorinstanz ging von einem Streitwert der Klage in der Höhe von Fr. 100'000.– aus (Urk. 14 S. 2). Die Kläger führten vorinstanzlich aus, dass für die Fassadensanierung gemäss dem Antrag der Arbeitsgruppe F._____ pro Haus mindestens Fr. 30'000.– zu viel bezahlt würde. Eine Konkurrenzofferte habe ge- zeigt, dass eine der renommiertesten Firmen für Fassaden im Zürcher Oberland, G._____, ..., dieselben Arbeiten pro Haus für Fr. 30'000.– weniger ausführen könne. Bei vier Häusern der gesamten Stockwerkeigentümergemeinschaft C._____-Strasse 1, 2, 3 und D._____-Strasse 1 würden somit für die Fassaden- sanierung über Fr. 100'000.– mehr als notwendig bezahlt werden. Die Klage rich- tete sich dabei gegen das "Traktandum 6 Fassadensanierung Haus D._____- Strasse 1" der ordentlichen Jahresversammlung 2015 der Beklagten (Urk. 1 S. 1). Der Beschluss "Traktandum 6 Fassadensanierung" sei aufzuheben (Urk. 1 S. 2 und 8).

4. a) Anlässlich der 11. ordentlichen Jahresversammlung sprachen sich die jeweiligen Eigentümer der C._____-Strasse 2 und der D._____-Strasse 1 je ge-

- 4 - sondert für die sie betreffende Liegenschaft mit Mehrheitsbeschluss (Ziffer 6) da- für aus, die Fassadensanierung im Jahre 2015 durch "H._____ AG" gemäss der vorliegenden Offerten aus dem Erneuerungsfonds durchzuführen. Die Eigentümer der C._____-Strasse 3 beschlossen einstimmig, keine Fassadensanierung im Jahre 2015 auszuführen. Die Eigentümer der C._____-Strasse 1 entschieden ein- stimmig, über eine allfällige Durchführung einer Fassadensanierung nicht ab- stimmen zu wollen (Urk. 4/3 S. 5).

b) Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Eine Klagebewilligung holten die Kläger nicht ein (Urk. 5). Gemäss Klage- schrift beantragten die Kläger, die Aufhebung des Beschlusses der Stockwerkei- gentümergemeinschaft betreffend Fassadensanierung des Hauses D._____- Strasse 1 (Urk. 1 S. 1). Das in der Klagebegründung in der Folge gestellte Ersu- chen, den Beschluss "Traktandum 6 Fassadensanierung" aufzuheben (Urk. 1 S. 2 und S. 8), ist in diesem (beschränkten) Rahmen zu sehen, zumal die Kläger als beklagte Partei die "Stockwerkeigentümergemeinschaft D._____-Strasse 1" bzw. die einzelnen Stockwerkeigentümer dieser Liegenschaft aufführten (Urk. 1 S. 8, Urk. 3). Daran ändert nichts, dass in der Regel das Interesse der beklagten Stockwerkeigentümergemeinschaft als Gesamtes und nicht dasjenige der klagen- den Stockwerkeigentümer streitwertbestimmend ist (BGE 140 III 571 E. 1.1 S. 573).

c) Die Kläger machten – wie ausgeführt – erstinstanzlich geltend, dass pro Haus mit ihrem Vorschlag (mindestens) Fr. 30'000.– hätte eingespart werden können. Wäre der Antrag der Kläger erstinstanzlich gutgeheissen und der Be- schluss Ziffer 6 hinsichtlich der D._____-Strasse 1 aufgehoben worden, hätten somit gemäss den Ausführungen der Kläger für das Haus D._____-Strasse 1, dessen Stockwerkeigentümer die Fassadensanierung durch "H._____ AG" be- schlossen haben, (mindestens) Fr. 30'000.– eingespart werden können. Der erst- instanzliche Streitwert der Klage beträgt daher nicht wie von der Vorinstanz ange- nommen Fr. 100'000.–, sondern (mindestens) Fr. 30'000.–.

5. Die volle Grundgebühr bei einem Streitwert von Fr. 30'000.– beträgt ge- mäss § 4 Abs. 1 GebV OG Fr. 3'950.–. In Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG

- 5 - kann unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierig- keit des Falls die Grundgebühr ermässigt werden. Da die Vorinstanz bis zum Ein- gang des Rückzugs einzig den (Zirkular-) Beschluss vom 11. Mai 2015 erlassen hat, rechtfertigt sich eine Kürzung um einen Drittel auf Fr. 2'633.–. Schliesslich kann diese Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, sofern das Verfahren ohne Anspruchsprüfung erledigt wird (§ 10 Abs. 1 GebV OG), was eine Gerichts- gebühr von Fr. 1'316.– ergeben würde. Weitere gesetzliche Möglichkeiten zur Reduktion der Gerichtsgebühr existieren für das vorliegenden Verfahren nicht. Da die Kläger ihre Klage vor Vorinstanz zurückgezogen haben, wurden ihnen in An- wendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten zu Recht auferlegt. Eine Reduktion der von der Vorinstanz festgelegten Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– rechtfertigt sich somit aufgrund der vorstehenden Erwägungen trotz des Streitwer- tes von lediglich (mindestens) Fr. 30'000.– nicht. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Beklagten oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. a) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 1'000.– (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen und den unterliegenden Klägern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der für die Be- schwerde ans Bundesgericht massgebliche Streitwert beträgt Fr. 1'000.– (vgl. BGer 4A_487/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 1.1).

b) Der Beklagten ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdever- fahren keine Entschädigung zuzusprechen.

- 6 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 250.– fest- gesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Klägern auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien der Urk. 13 und 16, sowie die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Oktober 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. A. Baumgartner versandt am: kt