Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Es sei die erteilte Rechtsöffnung für die Betreibung Nr. ... (Zahlungsbe- fehl vom 5. August 2013) aufzuheben; Betreibungskosten, Rechtsöff- nungskosten und Entschädigung im Rechtsöffnungsverfahren abzuer- kennen.
E. 1.1 Mit Eingabe vom 2. April 2015 reichte A._____ dem Bezirksgericht Uster nachstehende Abänderung ihrer Aberkennungsklage vom 28. April 2014 ein (sinn- gemässe Wiedergabe). Die Aberkennungsklage betrifft eine Forderung von Fr. 400'000.–, welche die B._____ gegen A._____ gestützt auf einen auf der Lie- genschaft von A._____ in C._____, D._____-Strasse ..., lastenden Schuldbrief mit- tels Betreibung auf Grundpfandverwertung eintreiben will (act. 5/1 S. 1 f.) ein (act. 5/21 S. 2):
E. 1.2 Mit Beschluss vom 27. April 2015 (act. 28 = act. 4) schrieb das Bezirks- gericht Uster das Verfahren hinsichtlich des ursprünglich erhobenen Rechtsbe- gehrens, die B._____ sei zu verpflichten, A._____ Fr. 1'156'969.40 zu bezahlen, als durch Klagerückzug gegenstandslos geworden ab (Dispositivziffer 1 von act. 4). Überdies setzte es aufgrund der Reduktion des Streitwerts – in Wiederer- wägung der Präsidialverfügung vom 1. April 2015 – den von A._____ einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 23'000.– auf Fr. 18'750.– herab und setzte die Nachfrist zur Begleichung desselben neu an (Dispositivziffer 2 von act. 4). Auf das als Wie-
- 3 - dererwägungsgesuch qualifizierte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trat es nicht ein (Dispositivziffer 3 von act. 4).
E. 1.3 In der Folge erhob A._____ (nachstehend Beschwerdeführerin genannt) mit rechtzeitiger Eingabe vom 3. Mai 2015 (Ankunft Grenzstelle: 5. Mai 2015) bei der Kammer Beschwerde gegen den ihr am 30. April 2015 zugegangenen Beschluss vom 27. April 2015 (act. 2, act. 5/28, act. 5/29, act. 3/1 = act. 4) und stellte folgen- de Anträge: "1. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege beim erstinstanzlichen Verfahren zu bewilligen und die verlangten Gerichtskosten von Fr. 18'750.– aufzu- heben.
2. Es sei unentgeltliche Rechtspflege bei diesem Verfahren auch zu bewilli- gen."
E. 1.4 Angefochten sind somit die Dispositivziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids. Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids ist in Rechtskraft er- wachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist.
E. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten (Geschäfts-Nr. CG140009) wurden beigezogen (act. 5/1-29). In Anwendung von Art. 119 Abs. 3 ZPO, wonach die Gegenpartei nur anzuhören ist, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für eine Parteientschädigung umfassen soll, was vorliegend nicht der Fall ist, wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt. Damit erweist sich das Verfahren als spruch- reif.
E. 1.6 Es sei darauf hingewiesen, dass die Kammer bereits mit Urteil vom
14. November 2014 in der selben Angelegenheit über ein Gesuch der Beschwer- deführerin um unentgeltliche Rechtspflege entschied und die Beschwerde ab- wies (act. 5/12). Angefochten war damals ein Beschluss der Vorinstanz vom
19. September 2014, in welchem festgehalten wurde, dass die Aberkennungs- und Forderungsklage der Beschwerdeführerin als aussichtslos zu qualifizieren seien, was dazu führe, dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kein Erfolg be- schieden sei (act. 5/9). Zum weiteren Verständnis des komplexen Sachverhalts sei auf die Ausführungen in act. 5/12 S. 5 ff. verwiesen.
- 4 -
2. Vorbemerkungen zur Beschwerde Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (so auch Art. 311 Abs. 1 ZPO für die Berufung). Das bedeutet, dass die Beschwerde Anträge zu enthalten hat, welche bestimmt und begründet sind (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, N 14 zu Art. 321). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), weil es bei der Beschwerde nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, son- dern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids geht (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, N 3 zu Art. 326). Soweit die Beschwerdefüh- rerin also Noven geltend macht, sind diese nicht zu hören. Dazu gehören insbe- sondere ihre ergänzenden, erstmaligen Ausführungen zu ihrer finanziellen Situati- on (act. 2 S. 6 ff.).
3. Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Mittellosigkeit nach Art. 117 lit. a ZPO) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Als aussichtlos erscheinen Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem gleichen Prozess ent- schliessen würde wie die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Partei. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil der Prozess sie (zumindest einst- weilen, vgl. Art. 123 ZPO) nichts kostet. Die Prüfung der Prozessaussichten erfolgt im Rahmen einer vorläufigen, summarischen Prüfung der erhobenen Begehren.
- 5 -
4. Angefochtener Entscheid und Kritik der Beschwerdeführerin
E. 2 Die Forderung der Beklagten von Fr. 400'000.00 aus dem Darlehensver- trag vom 18.3.2011 seien mit dem Schadenersatz zu verrechnen;
E. 3 Es sei in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbe- fehl vom 5. August 2013) die Forderung der Beklagten von Fr. 400'000.00 und Betreibungskosten, Rechtsöffnungskosten und Ent- schädigung im Rechtsöffnungsverfahren sowie das Pfandrecht abzuer- kennen.
E. 4 Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Inhaberschuldbrief Fr. 420'000.00, datiert vom 30. September 2004, lastend an 1. Pfandstel- le auf Stockwerkeigentum Nr. ... und Miteigentum Nr. ..., Grundbuch C._____, herauszugeben.
E. 4.1 Die Vorinstanz qualifizierte das erneute Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege unter Hinweis auf Alfred Bühler (Berner Kommentar, N 68-71 zu Art. 119 ZPO) als Wiedererwägungsgesuch und führte dazu aus, eine Wiedererwägung eines Entscheids betreffend unentgeltliche Rechtspflege sei nur dann zulässig, wenn sich der getroffene Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erweise bzw. mit der tatsächlichen finanziellen Situation des Gesuchstellers oder mit den massgeblichen rechtlichen Grundlagen nicht überein- stimme. Diesfalls überwiege das Interesse an einer Korrektur der Entscheidung. Dies treffe zu bei (1.) ursprünglicher Unrichtigkeit des Entscheids zufolge Entde- ckung neuer Beweismittel oder Tatsachen, welche dem Gesuchsteller im früheren Verfahren noch nicht bekannt, aber schon vorhanden waren, deren Geltendma- chung ihm damals aber unmöglich war oder für ihn keine Veranlassung bestand (unechte Noven), bei (2.) ursprünglicher rechtlicher Fehlerhaftigkeit des ersten, nicht an eine Rechtsmittelinstanz weitergezogenen Entscheids, oder bei (3.) nach- träglicher, tatsächlicher Unrichtigkeit des ersten Entscheids zufolge seitheriger er- heblicher Veränderungen der finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers (echte Noven). Das Gericht sei nicht verpflichtet, auf Wiedererwägungsgesuche einzutre- ten, mit denen weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Unrichtigkeit des ur- sprünglichen Entscheids weitergezogen werde. Die Varianten 2 und 3 seien vorlie- gend offensichtlich nicht erfüllt (act. 4 S. 7).
E. 4.1.1 Hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren vor Obergericht eingereichten No- ven habe dieses im Urteil vom 14. November 2014 bereits festgehalten, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen seien. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin die vor Ober- gericht vorgebrachten Noven nicht bereits mit der Klage und dem Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege am 26. April 2014 geltend gemacht habe. Jedenfalls aber, so habe es festgehalten, wäre selbst bei Berücksichtigung der (unzulässigen) Noven keine andere Entscheidung zu fällen (act. 4 S. 7 mit Verweis auf act. 5/12).
E. 4.1.2 Gleich verhalte es sich mit der am 2. April 2015 (Abänderung der Aberken- nungsklage, act. 5/21) erstmals und damit neu erhobenen Behauptung, die provi-
- 6 - sorische Rechtsöffnung sei wegen Nichtigkeit (fehlende Zuständigkeit des Einzel- gerichts des Bezirksgerichts Uster zur Erteilung der Rechtsöffnung) aufzuheben. Zwar könne jederzeit Nichtigkeit geltend gemacht werden und sei diese von Amtes wegen zu prüfen, doch sei auch hier zu betonen, dass die Beschwerdeführerin be- reits mit Eingabe vom 28. April 2014 hätte vorbringen können, sie erachte das Rechtsöffnungsgericht in Uster als nicht zuständig. Nichtsdestotrotz liege keine Nichtigkeit vor. Grundpfandbetreibungen seien am Ort der gelegenen Sache einzu- leiten, was auch beim Wohnsitz des Schuldners in einem anderen Vertragsstaat des LugÜ gelte (BSK SchKG I-Schmid, N 22 zu Art. 51). Gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG komme hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit nicht das IPRG, sondern das LugÜ zur Anwendung. Damit sei die Zuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts in Uster gegeben gewesen, womit dieses gleichzeitig verpflichtet gewesen sei, das Vorliegen eines provisorischen Rechtsöffnungstitels sowie die Fälligkeit der betrie- benen Forderung bzw. die Rechtsgültigkeit der Kündigung der Schuldbriefforde- rung bzw. des Darlehensvertrags zu prüfen (act. 4 S. 7 f.).
E. 4.1.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, die Kündigung des Darle- hens durch die Beschwerdegegnerin sei rechtsmissbräuchlich, so sei nicht ersicht- lich, weshalb sie dies nicht bereits früher geltend gemacht habe. Überdies sei wiederum auf die entsprechenden Hinweise im Entscheid der Kammer vom
14. November 2014 hinzuweisen. Was den von der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin verlangten Schadenersatz betreffe, stütze sich die Be- schwerdeführerin erneut auf die Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe die dem Konto der E._____ AG belasteten Fr. 1'156'969.40 der Beschwerdeführerin nicht auf deren Konto bei der Beschwerdegegnerin gutgeschrieben. Hiezu hätten sich sowohl das hiesige Gericht als auch die Kammer bereits einlässlich geäussert und die Beschwerdeführerin bringe dazu nichts Neues vor. Im Übrigen seien die Ausführungen zum Schadenersatz nicht substantiiert, abgesehen davon, dass nicht einzusehen sei, weshalb die Beschwerdeführerin diesen Punkt nicht früher ins Feld geführt hatte. Gleiches gelte für die Ausführungen zu den Schuldbriefen, die beim Kauf durch die Beschwerdeführerin bereits auf den beiden Liegenschaf- ten in F._____ gelastet hätten. Die neu eingereichten Unterlagen würden an den
- 7 - Überlegungen des Gerichts nichts zu ändern vermögen. Jene seien offensichtlich nicht relevant (act. 4 S. 8 f.)
E. 4.1.4 Zusammenfassend, so die Vorinstanz, seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung des Entscheids betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht ge- geben, weshalb auf das Wiederwägungsgesuch nicht einzutreten sei.
E. 4.2 All dem hält die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde entgegen, durch die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege habe ihr die Vor- instanz sämtliche Angriffsmittel entzogen, womit sie die Klage zu Unrecht verlieren werde. Zu Unrecht deshalb, weil ihr Anliegen entgegen der Auffassung der Vor- instanz nicht aussichtslos sei. So gehe es nicht um die Forderungen aus dem zwi- schen ihr und der B._____ am 18. März 2011 geschlossenen Darlehensvertrags über eine Hypothek von Fr. 400'000.–, sondern um die durch die B._____ erfolgte Auflösung desselben. Die B._____ habe den Darlehensvertrag zu Unrecht einseitig am 10. Januar 2013 gekündigt und die Grundpfandbetreibung eingeleitet. Da sie, die Beschwerdeführerin, zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung in Schweden gelebt habe, seien gemäss BGE 124 III 189 schwedische Gerichte für die rechtliche Beur- teilung der Auflösung des Vertrags zuständig und ebenso schwedisches Recht anwendbar. Dies führe dazu, dass die Vorinstanz gar keine provisorische Rechts- öffnung hätte erteilen dürfen und die Rechtsöffnung somit nichtig sei (act. 2 S. 2 f.).
E. 4.2.1 Hinzukomme, dass ihre Anträge 2, 3 und 4 der Klageänderung vom 2. April 2015 (act. 5/21 S. 2) entgegen der Ansicht der Vorinstanz inhaltlich nicht mit der Aberkennungsklage identisch seien. Bei der Aberkennungsklage sei es um Ver- rechnung der Schulden mit der zugesprochenen Vergütung von Fr. 1'156'696.40 gegangen; bei der Klageänderung derselben mache sie jedoch eine Verrechnung von Fr. 400'000.– im Sinne von Schadenersatz geltend. Deshalb habe die Vor- instanz den Streitwert auf Fr. 400'000.– reduziert. Konkret gehe es um die Manipu- lation des Vergütungsauftrags vom 18. Dezember 2007 durch die Beschwerde- gegnerin, was dazu geführt habe, dass die Liegenschaften der Beschwerdeführerin in G._____ und C._____ verarrestiert worden seien und Drittgläubiger in der Folge die bestehenden Hypotheken (2. Rang) gekündigt hätten. Diese absichtliche Mani- pulation habe der Beschwerdegegnerin ermöglicht, alle Hypotheken der drei Lie-
- 8 - genschaften der Beschwerdeführerin zu kündigen und letztlich für die Liegenschaft in C._____ eine provisorische Rechtsöffnung zu verlangen (act. 2 S. 4).
E. 4.2.2 Mit der Manipulation sei auch die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin verletzt worden, indem behauptet worden sei, sie habe mit der E._____ AG ir- gendwelche fiktiven Darlehensverträge abgeschlossen und Gelder in der Höhe von Fr. 1'156'696.40 versteckt. Aus diesem Grund trage allein die Beschwerdegegnerin die Beweislast für die Manipulation des Vergütungsauftrags vom 18. Dezember
2007. Die Beschwerdegegnerin habe bis heute nicht belegen können, dass sie die entsprechenden Schuldbriefe im Jahr 2007 erhalten habe. Das Grundbuchamt G._____ habe der Beschwerdegegnerin allerdings mit Schreiben vom 26. Novem- ber 2007 mitgeteilt, dass ihr (bzw. der finanzierenden Bank) die Schuldbriefe An- fang Dezember 2007 ausgehändigt würden, womit belegt sei, dass die Beschwer- degegnerin der E._____ AG den Kaufpreis ohne Schuldbriefe am 28. November 2011 bezahlt habe. Dies sei fahrlässig und führe zur genannten Schadenersatz- pflicht der Beschwerdegegnerin (act. 2 S. 3 unten bis S. 5).
E. 4.2.3 Sodann betont die Beschwerdeführerin nochmals, dass sie mit ihrer Aber- kennungsklage die Nichterfüllung eines Guthabens von Fr. 1'156'969.40 geltend gemacht und versucht habe, dieses mit der Schuld zu verrechnen, während es bei der Klageänderung um Schadenersatz nach Art. 41 OR gehe. Der Schadener- satz habe nichts mit der Nichterfüllung des Guthabens zu tun. Folglich sei es will- kürlich, wenn die Vorinstanz den geltend gemachten Schadenersatz mit den Fr. 1'156'696.40 verbinde. All diese Kritikpunkte führten dazu, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren neu hätte beur- teilt werden müssen. Dieses sei gutzuheissen, da sie und ihre Familie mittellos seien (act. 2 S. 5 f.).
E. 5 Würdigung
E. 5.1 Eine rechtsgenügende Begründung der Beschwerde bildet Teil der Pro- zessvoraussetzungen im Rechtsmittelverfahren (vgl. dazu Art. 321 i.V.m. Art. 59 ZPO). In der Begründung ist darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Rein appellatorische
- 9 - Kritik ist ungenügend. Dies gilt auch in Verfahren wie dem vorliegenden (unentgelt- liche Rechtspflege), in welchem der sogenannt beschränkte Untersuchungsgrund- satz gilt (beschränkt, weil die gesuchstellende Partei eine Mitwirkungspflicht trifft). Zwar sind an die Rechtsschriften von Laien nicht die gleich strengen Anforderun- gen zu stellen wie an die von Anwälten verfassten Schriften, doch ändert dies nichts daran, dass es für eine rechtsgenügende Begründung nicht ausreicht, der Rechtsmittelinstanz lediglich nochmals das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene – selbst wenn es in anderer Reihenfolge oder in leicht abgeänderter Version darge- stellt wird – zu wiederholen. Aufgabe eines jeden Rechtsmittelklägers ist es, an- hand des angefochtenen Entscheids konkret aufzuzeigen, an welcher Stelle und warum die vorinstanzliche Begründung falsch ist oder an welchen Mängeln sie lei- det (Rügepflicht). Mit anderen Worten darf die Rechtmittelschrift keine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Entsprechend müssen die Vorbringen zum Sachverhalt vor Rechtsmittelinstanz auch – zumindest in groben Zügen – nachvollziehbar und schlüssig sein. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, sich den entscheidrelevanten Sachverhalt aus einer Fülle von Ausführungen anzu- eignen. Hat die Vorinstanz tatsächliche Vorbringen oder aktenkundige Tatsachen übersehen, muss der Rechtsmittelkläger in der Begründung explizit darauf hinwei- sen, dass die entsprechenden Umstände bereits vor Vorinstanz vorgebracht wor- den seien, andernfalls er riskiert, dass sein neuerliches Vorbringen fälschlicher- weise als unzulässiges Novum qualifiziert wird (statt vieler vgl. zum Ganzen: Hun- gerbühler, DIKE-Komm-ZPO, N 33 ff. zu Art. 311 ZPO). Rechtsfolge einer nicht er- folgten oder nicht ausreichenden Begründung ist, dass das Gericht auf die Be- schwerde nicht eintreten darf. Diesfalls würde sich eine materielle Auseinanderset- zung mit dem vorinstanzlichen Entscheid erübrigen. Wie nachstehend aufzuzeigen ist, stellen die Ausführungen der Beschwerdeführe- rin streckenweise bloss Wiederholungen des bereits vor Vorinstanz vorgebrachten dar, ohne dass eine konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Ent- scheid erfolgt, und zum anderen handelt es sich um appellatorische Kritik, welche nicht zu schützen ist. An dieser Stelle ist denn auch zu erwähnen, dass die abge- änderte bzw. auf Fr. 400'000.– reduzierte Aberkennungsklage entgegen der Auf-
- 10 - fassung der Beschwerdeführerin nicht per se eine andere Ausgangslage schafft, welche die rechtliche und tatsächliche Ausgangslage zur Frage der Aussichtslosig- keit in einem ganz anderen Licht als bisher erscheinen lassen würde. Viel mehr handelt es sich nach wie vor um denselben Streitgegenstand innerhalb desselben Sachverhaltskomplexes zwischen denselben Parteien. Und über jene Frage der Aussichtslosigkeit hat die Kammer bereits im 14. November 2014 mit einlässlicher Begründung entschieden (act. 5/12). Auch das Bundesgericht schützte die darauf erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht (act. 5/17).
E. 5.1.1 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht, die Vor- instanz verkenne, dass das Rechtsöffnungsgericht für die Beurteilung der rechts- missbräuchlichen Kündigung örtlich nicht zuständig gewesen sei, was zur Nichtig- keit des Rechtsöffnungsentscheids vom 21. März 2014 führe, kann ihr erneut nicht gefolgt werden. Mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführlich und zutreffend auseinandergesetzt (act. 4 S. 7 ff.). Sie erwog richtig, dass für die Frage der örtlichen Zuständigkeit vorliegend nicht das IPRG sondern das LugÜ zur Anwendung gelange. Gemäss diesem seien Grundpfandbe- treibungen am Ort der gelegenen Sache einzuleiten, was auch beim Wohnsitz des Schuldners in einem anderen Vertragsstaat des LugÜ gelte (Art. 51 LugÜ). Die Beschwerdegegnerin wählte den Betreibungsweg und nicht den ordentlichen Pro- zessweg. Damit verfängt die rechtliche Theorie der Beschwerdeführerin zum Ge- richtsstand des Erfüllungsorts vertraglicher Leistungen nach Art. 113 IPRG bzw. zum Gerichtsstand bei Schadenersatzklagen oder Klagen bei Auflösung des Ver- trags nicht. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen hiezu.
E. 5.1.2 Ebenso wenig kann der Beschwerdeführerin gefolgt werden, wonach ihre Anträge 2, 3 und 4 der Abänderungsklage mit der Aberkennungsklage nicht iden- tisch seien, abgesehen davon, dass nicht klar ist, welchen rechtlichen Vorteil sich die Beschwerdeführerin hieraus verspricht. Die Vorinstanz erkannte richtig, dass der Antrag 2 lediglich eine Verrechnungseinrede darstellt und die Beschwerdefüh- rerin eine solche bereits mit der Abänderungsklage selbst erhoben hat (act. 4 S. 4). Ebenfalls richtig erscheint, dass die neuen Anträge 3 und 4 den im Beschluss vom
- 11 -
19. September 2014 als sinngemässe Rechtsbegehren 1 und 2 formulierten Be- gehren entsprechen und damit keine Klageänderung im rechtlichen Sinn darstellen (vgl. dazu act. 5/9 S. 4 oben und S. 4 Mitte). Was die angeführte Verrechnung der Schulden mit der zugesprochenen Vergütung von Fr. 1'156'696.40 in der Aberkennungsklage (Vergütungsauftrag der E._____ AG an die Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2007 zugunsten der Be- schwerdeführerin) bzw. der Verrechnung von Fr. 400'000.– als Schadenersatz bei der Abänderungsklage anbetrifft, so kann den Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin nicht entnommen werden, inwiefern die Vorinstanz die neuen Anträge falsch gewürdigt haben soll. Jedenfalls ist die Beschwerdeführerin mit der vorgenomme- nen Reduktion des Streitwerts von Fr. 1'156'969.40 auf Fr. 400'000.– einverstan- den, hat sie gegen die teilweise Erledigung des Verfahrens (Rückzug der Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Fr. 1'156'969.40) doch keine Be- schwerde ergriffen. Sodann hat sich sowohl die Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid als auch die Kammer im Entscheid vom 14. November 2014 einlässlich mit dem von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf der Manipulation des Vergü- tungsauftrags vom 18. Dezember 2007 auseinandergesetzt und auch ausführlich dargestellt, wie es aufgrund der vorgenommenen Buchungsvorgänge zu diesem Anschein hat kommen können (act. 4 S. 8 und act. 12 S. 12 ff.). Die Beschwerde- führerin bringt in ihrer Beschwerde nichts Stichhaltiges gegen die jeweiligen Aus- führungen in den genannten Entscheiden vor, sondern wiederholt der Kammer im Wesentlichen nochmals das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene. Dies reicht für eine rechtsgenügende Begründung der Beschwerde nicht aus.
E. 5.1.3 Was die Ausführungen der Beschwerdeführerin anbetrifft, aufgrund der Ma- nipulation des Vergütungsauftrags sei auch ihre Persönlichkeit verletzt worden, in- dem behauptet worden sei, sie habe mit der E._____ AG irgendwelche fiktiven Darlehensverträge abgeschlossen und Gelder in der Höhe von Fr. 1'156'696.40 versteckt, so handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung. Abgesehen da- von, dass im Beschwerdeverfahren ein strenges Novenverbot gilt, führt die Be- schwerdeführerin aber auch nicht ansatzweise auf, inwiefern konkret sie sich in ih- rer Persönlichkeit verletzt fühlt, sondern lässt es beim pauschalen Vorwurf bewen-
- 12 - den. Entsprechend ist nicht weiter darauf einzugehen. Ihre weiteren Ausführungen zur Manipulation des Vergütungsauftrags, namentlich zur Frage der Beweislast für die angebliche Manipulation desselben und zur Frage des Erhalts der Schuldbrie- fe, stellen sodann lediglich nochmals ihre eigene Auffassung zum Sachverhalt dar, ohne allerdings auszuführen, inwiefern die Vorinstanz zu diesem Themenkomplex falsch entschieden haben soll. Mit anderen Worten fehlt es hier an einer konkreten Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid. Für die Kammer erhellt sich nicht, was hier falsch und folglich zu überprüfen wäre. Dennoch sei an dieser Stelle nochmals auf die sorgfältigen Ausführungen im Entscheid vom 14. Novem- ber 2014 S. 12 ff. (act. 5/12) hingewiesen.
E. 5.1.4 Bezüglich des Vorwurfs der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz verkenne, dass sie bei der ursprünglichen Abänderungsklage die Nichterfüllung eines Gutha- bens von Fr. 1'156'969.40 geltend gemacht und versucht habe, dieses mit der Schuld zu verrechnen, während es bei der Klageänderung um Schadenersatz nach Art. 41 OR wegen Fahrlässigkeit gehe, womit der Schadenersatz nichts mit der Nichterfüllung des Guthabens zu tun habe, ist auf die vorstehenden Ausfüh- rungen unter Ziff. 5.1.2. zu verweisen. Im Übrigen scheint sich die Beschwerdefüh- rerin nicht im Klaren zu sein, welcher konkrete Sachverhalt sie zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der Beschwerdegegnerin in welcher Höhe berechtigen würde. Jedenfalls fehlt es wie bereits von der Vorinstanz festgestellt an der erforderlichen Substantiierung hiezu. Eine solche hätte sie allerdings ohne- hin nicht erst im Rechtsmittelverfahren, sondern bereits vor Vorinstanz bringen müssen. Mit anderen Worten wäre sie verspätet.
E. 6 Fazit Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde erneut als unbegründet und ist ab- zuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführerin gelang es nicht darzutun, weshalb sich die Ausgangslage aufgrund der Klageänderung bzw. der Reduktion des Streitwerts von Fr. 1'156'969.40 auf Fr. 400'000.– seit dem Entscheid der Kammer vom 14. November 2014 geändert haben soll. Ihre Rechts- begehren erscheinen nach wie vor als aussichtslos. Die Gewinnaussichten sind als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren zu qualifizieren und können nicht als
- 13 - ernsthaft bezeichnet werden. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege somit nicht gewährt werden kann, hat sie den erstinstanzlich einver- langten Kostenvorschuss von Fr. 18'750.– zu bezahlen. Die Vorinstanz wird ihr hie- für eine neue Nachfrist anzusetzen haben.
E. 7 Unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren Die Beschwerdeführerin stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 2 S. 1). Ihre Beschwerde erweist sich wie gese- hen als aussichtslos, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege grundsätzlich nicht erfüllt sind und der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten aufzuerlegen wären (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kammer erhebt je- doch auch für das Rechtsmittelverfahren betreffend Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege keine Kosten, es sei denn, es handle sich um einen bös- oder mutwillig angestrengten Prozess (vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO; OGer ZH NQ110017 vom 8. September 2011, OGer ZH PC 110052 vom 23. November 2011). Demzu- folge ist das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten für das Rechtsmittel- verfahren gegenstandslos und entsprechend abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Be- schwerdeverfahren stellte die Beschwerdeführerin nicht, wobei dieses aufgrund der Aussichtlosigkeit ohnehin abzuweisen gewesen wäre. Im Übrigen wäre es grundsätzlich Sache der Parteien, dem Gericht einen Rechtsvertreter zu nennen. Die Beschwerdeführerin lässt sich im vorliegenden Prozess jedoch nicht vertreten.
E. 8 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 8.1 Wie vorstehend ausgeführt, werden in Verfahren wie dem Vorliegenden – und dazu gehört praxisgemäss auch das Rechtsmittelverfahren – grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben. Demzufolge fallen die zweitinstanzlichen Gerichts- kosten ausser Ansatz.
E. 8.2 Weil die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren nicht anzuhören war, sind ihr keine relevanten Aufwendungen entstanden, welches es zu ersetzen
- 14 - gilt (Art. 95 Abs. 1 und 3 lit. a und b ZPO). Somit ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird davon Vormerk genommen, dass Dispositivziffer 1 des angefochte- nen Beschlusses des Bezirksgerichts Uster vom 27. April 2015 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Befreiung von den Gerichtskos- ten) wird abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird.
- Schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Urteil.
- Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde an das Bundesgericht geführt werden gemäss der zum nachstehenden Urteil gegebenen Rechtsmittelbe- lehrung. Sodann wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten wird.
- Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.
- Es wird der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Partei- entschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Bei- lage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an das Zivilgericht des Bezirksgerichts Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtmittel- frist an die Vorinstanz zurück. - 15 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 400'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Fuchs Räber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB150015-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister so- wie Gerichtsschreiberin Dr. M. Fuchs Räber Beschluss und Urteil vom 20. August 2015 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Aberkennungsklage (Teilerledigung etc.) / unentgeltliche Prozess- führung Beschwerde gegen ein Urteil des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Uster vom
27. April 2015; Proz. CG140009
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 2. April 2015 reichte A._____ dem Bezirksgericht Uster nachstehende Abänderung ihrer Aberkennungsklage vom 28. April 2014 ein (sinn- gemässe Wiedergabe). Die Aberkennungsklage betrifft eine Forderung von Fr. 400'000.–, welche die B._____ gegen A._____ gestützt auf einen auf der Lie- genschaft von A._____ in C._____, D._____-Strasse ..., lastenden Schuldbrief mit- tels Betreibung auf Grundpfandverwertung eintreiben will (act. 5/1 S. 1 f.) ein (act. 5/21 S. 2):
1. Es sei die erteilte Rechtsöffnung für die Betreibung Nr. ... (Zahlungsbe- fehl vom 5. August 2013) aufzuheben; Betreibungskosten, Rechtsöff- nungskosten und Entschädigung im Rechtsöffnungsverfahren abzuer- kennen.
2. Die Forderung der Beklagten von Fr. 400'000.00 aus dem Darlehensver- trag vom 18.3.2011 seien mit dem Schadenersatz zu verrechnen;
3. Es sei in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbe- fehl vom 5. August 2013) die Forderung der Beklagten von Fr. 400'000.00 und Betreibungskosten, Rechtsöffnungskosten und Ent- schädigung im Rechtsöffnungsverfahren sowie das Pfandrecht abzuer- kennen.
4. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Inhaberschuldbrief Fr. 420'000.00, datiert vom 30. September 2004, lastend an 1. Pfandstel- le auf Stockwerkeigentum Nr. ... und Miteigentum Nr. ..., Grundbuch C._____, herauszugeben.
5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei in Wiedererwägung zu ziehen und zu genehmigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. 1.2. Mit Beschluss vom 27. April 2015 (act. 28 = act. 4) schrieb das Bezirks- gericht Uster das Verfahren hinsichtlich des ursprünglich erhobenen Rechtsbe- gehrens, die B._____ sei zu verpflichten, A._____ Fr. 1'156'969.40 zu bezahlen, als durch Klagerückzug gegenstandslos geworden ab (Dispositivziffer 1 von act. 4). Überdies setzte es aufgrund der Reduktion des Streitwerts – in Wiederer- wägung der Präsidialverfügung vom 1. April 2015 – den von A._____ einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 23'000.– auf Fr. 18'750.– herab und setzte die Nachfrist zur Begleichung desselben neu an (Dispositivziffer 2 von act. 4). Auf das als Wie-
- 3 - dererwägungsgesuch qualifizierte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trat es nicht ein (Dispositivziffer 3 von act. 4). 1.3. In der Folge erhob A._____ (nachstehend Beschwerdeführerin genannt) mit rechtzeitiger Eingabe vom 3. Mai 2015 (Ankunft Grenzstelle: 5. Mai 2015) bei der Kammer Beschwerde gegen den ihr am 30. April 2015 zugegangenen Beschluss vom 27. April 2015 (act. 2, act. 5/28, act. 5/29, act. 3/1 = act. 4) und stellte folgen- de Anträge: "1. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege beim erstinstanzlichen Verfahren zu bewilligen und die verlangten Gerichtskosten von Fr. 18'750.– aufzu- heben.
2. Es sei unentgeltliche Rechtspflege bei diesem Verfahren auch zu bewilli- gen." 1.4. Angefochten sind somit die Dispositivziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids. Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids ist in Rechtskraft er- wachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist. 1.5. Die vorinstanzlichen Akten (Geschäfts-Nr. CG140009) wurden beigezogen (act. 5/1-29). In Anwendung von Art. 119 Abs. 3 ZPO, wonach die Gegenpartei nur anzuhören ist, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für eine Parteientschädigung umfassen soll, was vorliegend nicht der Fall ist, wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt. Damit erweist sich das Verfahren als spruch- reif. 1.6. Es sei darauf hingewiesen, dass die Kammer bereits mit Urteil vom
14. November 2014 in der selben Angelegenheit über ein Gesuch der Beschwer- deführerin um unentgeltliche Rechtspflege entschied und die Beschwerde ab- wies (act. 5/12). Angefochten war damals ein Beschluss der Vorinstanz vom
19. September 2014, in welchem festgehalten wurde, dass die Aberkennungs- und Forderungsklage der Beschwerdeführerin als aussichtslos zu qualifizieren seien, was dazu führe, dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kein Erfolg be- schieden sei (act. 5/9). Zum weiteren Verständnis des komplexen Sachverhalts sei auf die Ausführungen in act. 5/12 S. 5 ff. verwiesen.
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2. Vorbemerkungen zur Beschwerde Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (so auch Art. 311 Abs. 1 ZPO für die Berufung). Das bedeutet, dass die Beschwerde Anträge zu enthalten hat, welche bestimmt und begründet sind (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, N 14 zu Art. 321). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), weil es bei der Beschwerde nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, son- dern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids geht (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, N 3 zu Art. 326). Soweit die Beschwerdefüh- rerin also Noven geltend macht, sind diese nicht zu hören. Dazu gehören insbe- sondere ihre ergänzenden, erstmaligen Ausführungen zu ihrer finanziellen Situati- on (act. 2 S. 6 ff.).
3. Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Mittellosigkeit nach Art. 117 lit. a ZPO) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Als aussichtlos erscheinen Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem gleichen Prozess ent- schliessen würde wie die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Partei. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil der Prozess sie (zumindest einst- weilen, vgl. Art. 123 ZPO) nichts kostet. Die Prüfung der Prozessaussichten erfolgt im Rahmen einer vorläufigen, summarischen Prüfung der erhobenen Begehren.
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4. Angefochtener Entscheid und Kritik der Beschwerdeführerin 4.1. Die Vorinstanz qualifizierte das erneute Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege unter Hinweis auf Alfred Bühler (Berner Kommentar, N 68-71 zu Art. 119 ZPO) als Wiedererwägungsgesuch und führte dazu aus, eine Wiedererwägung eines Entscheids betreffend unentgeltliche Rechtspflege sei nur dann zulässig, wenn sich der getroffene Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erweise bzw. mit der tatsächlichen finanziellen Situation des Gesuchstellers oder mit den massgeblichen rechtlichen Grundlagen nicht überein- stimme. Diesfalls überwiege das Interesse an einer Korrektur der Entscheidung. Dies treffe zu bei (1.) ursprünglicher Unrichtigkeit des Entscheids zufolge Entde- ckung neuer Beweismittel oder Tatsachen, welche dem Gesuchsteller im früheren Verfahren noch nicht bekannt, aber schon vorhanden waren, deren Geltendma- chung ihm damals aber unmöglich war oder für ihn keine Veranlassung bestand (unechte Noven), bei (2.) ursprünglicher rechtlicher Fehlerhaftigkeit des ersten, nicht an eine Rechtsmittelinstanz weitergezogenen Entscheids, oder bei (3.) nach- träglicher, tatsächlicher Unrichtigkeit des ersten Entscheids zufolge seitheriger er- heblicher Veränderungen der finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers (echte Noven). Das Gericht sei nicht verpflichtet, auf Wiedererwägungsgesuche einzutre- ten, mit denen weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Unrichtigkeit des ur- sprünglichen Entscheids weitergezogen werde. Die Varianten 2 und 3 seien vorlie- gend offensichtlich nicht erfüllt (act. 4 S. 7). 4.1.1. Hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren vor Obergericht eingereichten No- ven habe dieses im Urteil vom 14. November 2014 bereits festgehalten, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen seien. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin die vor Ober- gericht vorgebrachten Noven nicht bereits mit der Klage und dem Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege am 26. April 2014 geltend gemacht habe. Jedenfalls aber, so habe es festgehalten, wäre selbst bei Berücksichtigung der (unzulässigen) Noven keine andere Entscheidung zu fällen (act. 4 S. 7 mit Verweis auf act. 5/12). 4.1.2. Gleich verhalte es sich mit der am 2. April 2015 (Abänderung der Aberken- nungsklage, act. 5/21) erstmals und damit neu erhobenen Behauptung, die provi-
- 6 - sorische Rechtsöffnung sei wegen Nichtigkeit (fehlende Zuständigkeit des Einzel- gerichts des Bezirksgerichts Uster zur Erteilung der Rechtsöffnung) aufzuheben. Zwar könne jederzeit Nichtigkeit geltend gemacht werden und sei diese von Amtes wegen zu prüfen, doch sei auch hier zu betonen, dass die Beschwerdeführerin be- reits mit Eingabe vom 28. April 2014 hätte vorbringen können, sie erachte das Rechtsöffnungsgericht in Uster als nicht zuständig. Nichtsdestotrotz liege keine Nichtigkeit vor. Grundpfandbetreibungen seien am Ort der gelegenen Sache einzu- leiten, was auch beim Wohnsitz des Schuldners in einem anderen Vertragsstaat des LugÜ gelte (BSK SchKG I-Schmid, N 22 zu Art. 51). Gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG komme hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit nicht das IPRG, sondern das LugÜ zur Anwendung. Damit sei die Zuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts in Uster gegeben gewesen, womit dieses gleichzeitig verpflichtet gewesen sei, das Vorliegen eines provisorischen Rechtsöffnungstitels sowie die Fälligkeit der betrie- benen Forderung bzw. die Rechtsgültigkeit der Kündigung der Schuldbriefforde- rung bzw. des Darlehensvertrags zu prüfen (act. 4 S. 7 f.). 4.1.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, die Kündigung des Darle- hens durch die Beschwerdegegnerin sei rechtsmissbräuchlich, so sei nicht ersicht- lich, weshalb sie dies nicht bereits früher geltend gemacht habe. Überdies sei wiederum auf die entsprechenden Hinweise im Entscheid der Kammer vom
14. November 2014 hinzuweisen. Was den von der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin verlangten Schadenersatz betreffe, stütze sich die Be- schwerdeführerin erneut auf die Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe die dem Konto der E._____ AG belasteten Fr. 1'156'969.40 der Beschwerdeführerin nicht auf deren Konto bei der Beschwerdegegnerin gutgeschrieben. Hiezu hätten sich sowohl das hiesige Gericht als auch die Kammer bereits einlässlich geäussert und die Beschwerdeführerin bringe dazu nichts Neues vor. Im Übrigen seien die Ausführungen zum Schadenersatz nicht substantiiert, abgesehen davon, dass nicht einzusehen sei, weshalb die Beschwerdeführerin diesen Punkt nicht früher ins Feld geführt hatte. Gleiches gelte für die Ausführungen zu den Schuldbriefen, die beim Kauf durch die Beschwerdeführerin bereits auf den beiden Liegenschaf- ten in F._____ gelastet hätten. Die neu eingereichten Unterlagen würden an den
- 7 - Überlegungen des Gerichts nichts zu ändern vermögen. Jene seien offensichtlich nicht relevant (act. 4 S. 8 f.) 4.1.4. Zusammenfassend, so die Vorinstanz, seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung des Entscheids betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht ge- geben, weshalb auf das Wiederwägungsgesuch nicht einzutreten sei. 4.2. All dem hält die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde entgegen, durch die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege habe ihr die Vor- instanz sämtliche Angriffsmittel entzogen, womit sie die Klage zu Unrecht verlieren werde. Zu Unrecht deshalb, weil ihr Anliegen entgegen der Auffassung der Vor- instanz nicht aussichtslos sei. So gehe es nicht um die Forderungen aus dem zwi- schen ihr und der B._____ am 18. März 2011 geschlossenen Darlehensvertrags über eine Hypothek von Fr. 400'000.–, sondern um die durch die B._____ erfolgte Auflösung desselben. Die B._____ habe den Darlehensvertrag zu Unrecht einseitig am 10. Januar 2013 gekündigt und die Grundpfandbetreibung eingeleitet. Da sie, die Beschwerdeführerin, zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung in Schweden gelebt habe, seien gemäss BGE 124 III 189 schwedische Gerichte für die rechtliche Beur- teilung der Auflösung des Vertrags zuständig und ebenso schwedisches Recht anwendbar. Dies führe dazu, dass die Vorinstanz gar keine provisorische Rechts- öffnung hätte erteilen dürfen und die Rechtsöffnung somit nichtig sei (act. 2 S. 2 f.). 4.2.1. Hinzukomme, dass ihre Anträge 2, 3 und 4 der Klageänderung vom 2. April 2015 (act. 5/21 S. 2) entgegen der Ansicht der Vorinstanz inhaltlich nicht mit der Aberkennungsklage identisch seien. Bei der Aberkennungsklage sei es um Ver- rechnung der Schulden mit der zugesprochenen Vergütung von Fr. 1'156'696.40 gegangen; bei der Klageänderung derselben mache sie jedoch eine Verrechnung von Fr. 400'000.– im Sinne von Schadenersatz geltend. Deshalb habe die Vor- instanz den Streitwert auf Fr. 400'000.– reduziert. Konkret gehe es um die Manipu- lation des Vergütungsauftrags vom 18. Dezember 2007 durch die Beschwerde- gegnerin, was dazu geführt habe, dass die Liegenschaften der Beschwerdeführerin in G._____ und C._____ verarrestiert worden seien und Drittgläubiger in der Folge die bestehenden Hypotheken (2. Rang) gekündigt hätten. Diese absichtliche Mani- pulation habe der Beschwerdegegnerin ermöglicht, alle Hypotheken der drei Lie-
- 8 - genschaften der Beschwerdeführerin zu kündigen und letztlich für die Liegenschaft in C._____ eine provisorische Rechtsöffnung zu verlangen (act. 2 S. 4). 4.2.2. Mit der Manipulation sei auch die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin verletzt worden, indem behauptet worden sei, sie habe mit der E._____ AG ir- gendwelche fiktiven Darlehensverträge abgeschlossen und Gelder in der Höhe von Fr. 1'156'696.40 versteckt. Aus diesem Grund trage allein die Beschwerdegegnerin die Beweislast für die Manipulation des Vergütungsauftrags vom 18. Dezember
2007. Die Beschwerdegegnerin habe bis heute nicht belegen können, dass sie die entsprechenden Schuldbriefe im Jahr 2007 erhalten habe. Das Grundbuchamt G._____ habe der Beschwerdegegnerin allerdings mit Schreiben vom 26. Novem- ber 2007 mitgeteilt, dass ihr (bzw. der finanzierenden Bank) die Schuldbriefe An- fang Dezember 2007 ausgehändigt würden, womit belegt sei, dass die Beschwer- degegnerin der E._____ AG den Kaufpreis ohne Schuldbriefe am 28. November 2011 bezahlt habe. Dies sei fahrlässig und führe zur genannten Schadenersatz- pflicht der Beschwerdegegnerin (act. 2 S. 3 unten bis S. 5). 4.2.3. Sodann betont die Beschwerdeführerin nochmals, dass sie mit ihrer Aber- kennungsklage die Nichterfüllung eines Guthabens von Fr. 1'156'969.40 geltend gemacht und versucht habe, dieses mit der Schuld zu verrechnen, während es bei der Klageänderung um Schadenersatz nach Art. 41 OR gehe. Der Schadener- satz habe nichts mit der Nichterfüllung des Guthabens zu tun. Folglich sei es will- kürlich, wenn die Vorinstanz den geltend gemachten Schadenersatz mit den Fr. 1'156'696.40 verbinde. All diese Kritikpunkte führten dazu, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren neu hätte beur- teilt werden müssen. Dieses sei gutzuheissen, da sie und ihre Familie mittellos seien (act. 2 S. 5 f.).
5. Würdigung 5.1. Eine rechtsgenügende Begründung der Beschwerde bildet Teil der Pro- zessvoraussetzungen im Rechtsmittelverfahren (vgl. dazu Art. 321 i.V.m. Art. 59 ZPO). In der Begründung ist darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Rein appellatorische
- 9 - Kritik ist ungenügend. Dies gilt auch in Verfahren wie dem vorliegenden (unentgelt- liche Rechtspflege), in welchem der sogenannt beschränkte Untersuchungsgrund- satz gilt (beschränkt, weil die gesuchstellende Partei eine Mitwirkungspflicht trifft). Zwar sind an die Rechtsschriften von Laien nicht die gleich strengen Anforderun- gen zu stellen wie an die von Anwälten verfassten Schriften, doch ändert dies nichts daran, dass es für eine rechtsgenügende Begründung nicht ausreicht, der Rechtsmittelinstanz lediglich nochmals das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene – selbst wenn es in anderer Reihenfolge oder in leicht abgeänderter Version darge- stellt wird – zu wiederholen. Aufgabe eines jeden Rechtsmittelklägers ist es, an- hand des angefochtenen Entscheids konkret aufzuzeigen, an welcher Stelle und warum die vorinstanzliche Begründung falsch ist oder an welchen Mängeln sie lei- det (Rügepflicht). Mit anderen Worten darf die Rechtmittelschrift keine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Entsprechend müssen die Vorbringen zum Sachverhalt vor Rechtsmittelinstanz auch – zumindest in groben Zügen – nachvollziehbar und schlüssig sein. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, sich den entscheidrelevanten Sachverhalt aus einer Fülle von Ausführungen anzu- eignen. Hat die Vorinstanz tatsächliche Vorbringen oder aktenkundige Tatsachen übersehen, muss der Rechtsmittelkläger in der Begründung explizit darauf hinwei- sen, dass die entsprechenden Umstände bereits vor Vorinstanz vorgebracht wor- den seien, andernfalls er riskiert, dass sein neuerliches Vorbringen fälschlicher- weise als unzulässiges Novum qualifiziert wird (statt vieler vgl. zum Ganzen: Hun- gerbühler, DIKE-Komm-ZPO, N 33 ff. zu Art. 311 ZPO). Rechtsfolge einer nicht er- folgten oder nicht ausreichenden Begründung ist, dass das Gericht auf die Be- schwerde nicht eintreten darf. Diesfalls würde sich eine materielle Auseinanderset- zung mit dem vorinstanzlichen Entscheid erübrigen. Wie nachstehend aufzuzeigen ist, stellen die Ausführungen der Beschwerdeführe- rin streckenweise bloss Wiederholungen des bereits vor Vorinstanz vorgebrachten dar, ohne dass eine konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Ent- scheid erfolgt, und zum anderen handelt es sich um appellatorische Kritik, welche nicht zu schützen ist. An dieser Stelle ist denn auch zu erwähnen, dass die abge- änderte bzw. auf Fr. 400'000.– reduzierte Aberkennungsklage entgegen der Auf-
- 10 - fassung der Beschwerdeführerin nicht per se eine andere Ausgangslage schafft, welche die rechtliche und tatsächliche Ausgangslage zur Frage der Aussichtslosig- keit in einem ganz anderen Licht als bisher erscheinen lassen würde. Viel mehr handelt es sich nach wie vor um denselben Streitgegenstand innerhalb desselben Sachverhaltskomplexes zwischen denselben Parteien. Und über jene Frage der Aussichtslosigkeit hat die Kammer bereits im 14. November 2014 mit einlässlicher Begründung entschieden (act. 5/12). Auch das Bundesgericht schützte die darauf erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht (act. 5/17). 5.1.1. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht, die Vor- instanz verkenne, dass das Rechtsöffnungsgericht für die Beurteilung der rechts- missbräuchlichen Kündigung örtlich nicht zuständig gewesen sei, was zur Nichtig- keit des Rechtsöffnungsentscheids vom 21. März 2014 führe, kann ihr erneut nicht gefolgt werden. Mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführlich und zutreffend auseinandergesetzt (act. 4 S. 7 ff.). Sie erwog richtig, dass für die Frage der örtlichen Zuständigkeit vorliegend nicht das IPRG sondern das LugÜ zur Anwendung gelange. Gemäss diesem seien Grundpfandbe- treibungen am Ort der gelegenen Sache einzuleiten, was auch beim Wohnsitz des Schuldners in einem anderen Vertragsstaat des LugÜ gelte (Art. 51 LugÜ). Die Beschwerdegegnerin wählte den Betreibungsweg und nicht den ordentlichen Pro- zessweg. Damit verfängt die rechtliche Theorie der Beschwerdeführerin zum Ge- richtsstand des Erfüllungsorts vertraglicher Leistungen nach Art. 113 IPRG bzw. zum Gerichtsstand bei Schadenersatzklagen oder Klagen bei Auflösung des Ver- trags nicht. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen hiezu. 5.1.2. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführerin gefolgt werden, wonach ihre Anträge 2, 3 und 4 der Abänderungsklage mit der Aberkennungsklage nicht iden- tisch seien, abgesehen davon, dass nicht klar ist, welchen rechtlichen Vorteil sich die Beschwerdeführerin hieraus verspricht. Die Vorinstanz erkannte richtig, dass der Antrag 2 lediglich eine Verrechnungseinrede darstellt und die Beschwerdefüh- rerin eine solche bereits mit der Abänderungsklage selbst erhoben hat (act. 4 S. 4). Ebenfalls richtig erscheint, dass die neuen Anträge 3 und 4 den im Beschluss vom
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19. September 2014 als sinngemässe Rechtsbegehren 1 und 2 formulierten Be- gehren entsprechen und damit keine Klageänderung im rechtlichen Sinn darstellen (vgl. dazu act. 5/9 S. 4 oben und S. 4 Mitte). Was die angeführte Verrechnung der Schulden mit der zugesprochenen Vergütung von Fr. 1'156'696.40 in der Aberkennungsklage (Vergütungsauftrag der E._____ AG an die Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2007 zugunsten der Be- schwerdeführerin) bzw. der Verrechnung von Fr. 400'000.– als Schadenersatz bei der Abänderungsklage anbetrifft, so kann den Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin nicht entnommen werden, inwiefern die Vorinstanz die neuen Anträge falsch gewürdigt haben soll. Jedenfalls ist die Beschwerdeführerin mit der vorgenomme- nen Reduktion des Streitwerts von Fr. 1'156'969.40 auf Fr. 400'000.– einverstan- den, hat sie gegen die teilweise Erledigung des Verfahrens (Rückzug der Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Fr. 1'156'969.40) doch keine Be- schwerde ergriffen. Sodann hat sich sowohl die Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid als auch die Kammer im Entscheid vom 14. November 2014 einlässlich mit dem von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf der Manipulation des Vergü- tungsauftrags vom 18. Dezember 2007 auseinandergesetzt und auch ausführlich dargestellt, wie es aufgrund der vorgenommenen Buchungsvorgänge zu diesem Anschein hat kommen können (act. 4 S. 8 und act. 12 S. 12 ff.). Die Beschwerde- führerin bringt in ihrer Beschwerde nichts Stichhaltiges gegen die jeweiligen Aus- führungen in den genannten Entscheiden vor, sondern wiederholt der Kammer im Wesentlichen nochmals das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene. Dies reicht für eine rechtsgenügende Begründung der Beschwerde nicht aus. 5.1.3. Was die Ausführungen der Beschwerdeführerin anbetrifft, aufgrund der Ma- nipulation des Vergütungsauftrags sei auch ihre Persönlichkeit verletzt worden, in- dem behauptet worden sei, sie habe mit der E._____ AG irgendwelche fiktiven Darlehensverträge abgeschlossen und Gelder in der Höhe von Fr. 1'156'696.40 versteckt, so handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung. Abgesehen da- von, dass im Beschwerdeverfahren ein strenges Novenverbot gilt, führt die Be- schwerdeführerin aber auch nicht ansatzweise auf, inwiefern konkret sie sich in ih- rer Persönlichkeit verletzt fühlt, sondern lässt es beim pauschalen Vorwurf bewen-
- 12 - den. Entsprechend ist nicht weiter darauf einzugehen. Ihre weiteren Ausführungen zur Manipulation des Vergütungsauftrags, namentlich zur Frage der Beweislast für die angebliche Manipulation desselben und zur Frage des Erhalts der Schuldbrie- fe, stellen sodann lediglich nochmals ihre eigene Auffassung zum Sachverhalt dar, ohne allerdings auszuführen, inwiefern die Vorinstanz zu diesem Themenkomplex falsch entschieden haben soll. Mit anderen Worten fehlt es hier an einer konkreten Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid. Für die Kammer erhellt sich nicht, was hier falsch und folglich zu überprüfen wäre. Dennoch sei an dieser Stelle nochmals auf die sorgfältigen Ausführungen im Entscheid vom 14. Novem- ber 2014 S. 12 ff. (act. 5/12) hingewiesen. 5.1.4. Bezüglich des Vorwurfs der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz verkenne, dass sie bei der ursprünglichen Abänderungsklage die Nichterfüllung eines Gutha- bens von Fr. 1'156'969.40 geltend gemacht und versucht habe, dieses mit der Schuld zu verrechnen, während es bei der Klageänderung um Schadenersatz nach Art. 41 OR wegen Fahrlässigkeit gehe, womit der Schadenersatz nichts mit der Nichterfüllung des Guthabens zu tun habe, ist auf die vorstehenden Ausfüh- rungen unter Ziff. 5.1.2. zu verweisen. Im Übrigen scheint sich die Beschwerdefüh- rerin nicht im Klaren zu sein, welcher konkrete Sachverhalt sie zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der Beschwerdegegnerin in welcher Höhe berechtigen würde. Jedenfalls fehlt es wie bereits von der Vorinstanz festgestellt an der erforderlichen Substantiierung hiezu. Eine solche hätte sie allerdings ohne- hin nicht erst im Rechtsmittelverfahren, sondern bereits vor Vorinstanz bringen müssen. Mit anderen Worten wäre sie verspätet.
6. Fazit Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde erneut als unbegründet und ist ab- zuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführerin gelang es nicht darzutun, weshalb sich die Ausgangslage aufgrund der Klageänderung bzw. der Reduktion des Streitwerts von Fr. 1'156'969.40 auf Fr. 400'000.– seit dem Entscheid der Kammer vom 14. November 2014 geändert haben soll. Ihre Rechts- begehren erscheinen nach wie vor als aussichtslos. Die Gewinnaussichten sind als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren zu qualifizieren und können nicht als
- 13 - ernsthaft bezeichnet werden. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege somit nicht gewährt werden kann, hat sie den erstinstanzlich einver- langten Kostenvorschuss von Fr. 18'750.– zu bezahlen. Die Vorinstanz wird ihr hie- für eine neue Nachfrist anzusetzen haben.
7. Unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren Die Beschwerdeführerin stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 2 S. 1). Ihre Beschwerde erweist sich wie gese- hen als aussichtslos, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege grundsätzlich nicht erfüllt sind und der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten aufzuerlegen wären (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kammer erhebt je- doch auch für das Rechtsmittelverfahren betreffend Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege keine Kosten, es sei denn, es handle sich um einen bös- oder mutwillig angestrengten Prozess (vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO; OGer ZH NQ110017 vom 8. September 2011, OGer ZH PC 110052 vom 23. November 2011). Demzu- folge ist das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten für das Rechtsmittel- verfahren gegenstandslos und entsprechend abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Be- schwerdeverfahren stellte die Beschwerdeführerin nicht, wobei dieses aufgrund der Aussichtlosigkeit ohnehin abzuweisen gewesen wäre. Im Übrigen wäre es grundsätzlich Sache der Parteien, dem Gericht einen Rechtsvertreter zu nennen. Die Beschwerdeführerin lässt sich im vorliegenden Prozess jedoch nicht vertreten.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Wie vorstehend ausgeführt, werden in Verfahren wie dem Vorliegenden – und dazu gehört praxisgemäss auch das Rechtsmittelverfahren – grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben. Demzufolge fallen die zweitinstanzlichen Gerichts- kosten ausser Ansatz. 8.2. Weil die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren nicht anzuhören war, sind ihr keine relevanten Aufwendungen entstanden, welches es zu ersetzen
- 14 - gilt (Art. 95 Abs. 1 und 3 lit. a und b ZPO). Somit ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass Dispositivziffer 1 des angefochte- nen Beschlusses des Bezirksgerichts Uster vom 27. April 2015 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Befreiung von den Gerichtskos- ten) wird abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Urteil.
4. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde an das Bundesgericht geführt werden gemäss der zum nachstehenden Urteil gegebenen Rechtsmittelbe- lehrung. Sodann wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten wird.
2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.
3. Es wird der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Partei- entschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Bei- lage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an das Zivilgericht des Bezirksgerichts Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtmittel- frist an die Vorinstanz zurück.
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5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 400'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Fuchs Räber versandt am: