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RB150014

Forderung (unentgeltliche Rechtspflege, Kostenvorschuss)

Zürich OG · 2015-06-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Mit Eingabe vom 8. Januar 2015 erhob die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz eine Staatshaftungsklage, mit welcher sie Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'000'000.– und Genugtuung von Fr. 1'000'000.– verlangte (Urk. 7/1). Am 2. April 2015 wies die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch der Be- schwerdeführerin zufolge Aussichtslosigkeit ab und setzte der Beschwerdeführe- rin sodann Frist an, um einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 40'750.– zu leis- ten (Urk. 7/7 = Urk. 2).

b) Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. April 2015 frist- gerecht Beschwerde (Urk. 1). Mit ihren in der Folge unaufgefordert eingereichten Eingaben vom 15. April 2015, 23. April 2015, 4. Mai 2015, 11. Mai 2015, 15. Mai 2015, 21. Mai 2015 und 26. Mai 2015 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre am

14. April 2015 eingereichte Beschwerdeschrift und verlangte abermals die soforti- ge Auszahlung ihrer Geldforderung an sie (Urk. 6, Urk. 8 bis 10 und Urk. 12 bis 14).

c) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthal- ten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird. Vorliegend fehlt ein solch konkreter Beschwerdeantrag. Unklare Rechtsbegehren sind jedoch nach Treu und Glauben und im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; Leuenberger in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

E. 2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1

- 3 - ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Im Beschwer- deverfahren sind sodann neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin reicht im Beschwerdeverfahren diverse Beweismittel ein (Urk. 5/1-15). Grössten- teils handelt es sich um bereits in den vorinstanzlichen Akten befindliche Unterla- gen (Urk. 5/3-9, Urk. 5/11-15). In Bezug auf die jedoch erstmals im Beschwerde- verfahren eingereichten Urkunden (Urk. 5/1-2 und 5/10) ist die Beschwerdeführe- rin darauf hinzuweisen, dass diese nicht zu beachten sind.

E. 3 a) Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin führe zur Begrün- dung ihrer Staatshaftungsklage aus, sie habe vom gegen sie im Jahre 1994 er- gangenen Strafurteil – mit welchem sie zu bedingt vollziehbaren 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde – erstmals im September 2013 Kenntnis erlangt. Hätte sie von der Existenz des Urteils gewusst, wäre sie nie als Künstlerin nach Deutschland gefahren. Das Urteil habe ihre Gesundheit, ihren Beruf und Lebens- lauf zerstört (Urk. 2 S. 3). Anhand der beigezogenen Strafakten des Prozesses DG940675 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin an der Haupt- verhandlung vom 5. September 1994 persönlich teilgenommen habe, zur Person und zur Sache befragt worden sei, der Urteilsverkündung beigewohnt sowie das Urteil (mitsamt Beschluss) im Dispositiv ausgehändigt erhalten habe (Urk. 2 S. 4). Ein rechtswidriges Handeln des mit der Sache befassten Spruchkörpers des Be- zirksgerichts Zürich sei nicht zu erkennen. Nicht nachvollziehbar sei die Behaup- tung der Beschwerdeführerin, wonach sie erst rund 20 Jahre später von der Ver- urteilung Kenntnis erlangt haben solle, sei sie doch im Rahmen der Strafuntersu- chung mehrfach polizeilich und bezirksanwaltschaftlich zu den Vorwürfen betref- fend Betäubungsmittelhandel einvernommen worden. Darüber hinaus habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, die haftungsbegründenden Tatsachen hinrei- chend darzulegen und zu begründen (Urk. 2 S. 5). Ebenso würden jegliche Anga- ben zur Zusammensetzung des von ihr geltend gemachen Schadens von Fr. 1'000'000.– fehlen (Urk. 2 S. 6).

- 4 -

b) Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 2 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerdeschrift nochmals den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar (vgl. Urk. 7/1 und Urk. 2) und macht bezugneh- mend auf den angefochtenen Entscheid sinngemäss ihre Mittellosigkeit geltend, indem sie vorbringt, sie habe kein Vermögen, müsse Sozialhilfe beziehen und könne den Kostenvorschuss nicht bezahlen (Urk. 1 S. 2 und 3). Sie übersieht da- bei, dass ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zu- folge fehlender eigener Mittellosigkeit – die Vorinstanz prüfte diese gar nicht (vgl. Urk. 2 S. 3) –, sondern zufolge Aussichtslosigkeit ihrer Klage abgewiesen wurde. In ihren Ausführungen setzt sie sich mit den relevanten Erwägungen der Vor- instanz mit keinem Wort auseinander und beharrt darauf, nie an einer Verhand- lung an der …strasse … in Zürich, weder alleine noch mit einem amtlichen Ver- teidiger, teilgenommen zu haben (Urk. 1 S. 2). Sie unterlässt es, in ihrer Be- schwerdeschrift konkret darzulegen, weshalb die Erwägungen der Vorinstanz zur Aussichtslosigkeit falsch seien. Auch führt sie nicht aus, wieso ihre Darlegung im vorinstanzlichen Verfahren genügend substantiiert gewesen sei, und die Vor- instanz ihr deshalb die unentgeltliche Rechtspflege hätte gewähren müssen. Ihre allgemeinen Ausführungen zur früheren familiären und finanziellen sowie zur ak- tuellen gesundheitlichen Situation vermögen hierzu nicht zu genügen. Es gelingt der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren somit nicht, den Nachweis der fehlenden Aussichtslosigkeit zu erbringen. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Staatshaftungsklage der Beschwerdeführerin keine Aussicht auf Erfolg hat.

c) Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde der Be- schwerdeführerin als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 a) Im Verfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfah- ren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Dem-

- 5 - gemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzuset- zen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen.

b) Die Beschwerdeführerin stellte für das Beschwerdeverfahren kein (ausdrückliches) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Selbst wenn ihr Vorbringen, sie beziehe Sozialhilfe und könne den Kos- tenvorschuss nicht bezahlen (Urk. 1 S. 3), als Armenrechtsgesuch ausgelegt wür- de, wäre ein solches ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzu- weisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beschwerdeführerin zufolge ihres Unterliegens, dem Be- schwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an den Beklagten im Hauptverfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 6 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 2'000'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Juni 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB150014-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 9. Juni 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegner betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtspflege, Kostenvorschuss) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich,

8. Abteilung, vom 2. April 2015 (CG150050-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 8. Januar 2015 erhob die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz eine Staatshaftungsklage, mit welcher sie Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'000'000.– und Genugtuung von Fr. 1'000'000.– verlangte (Urk. 7/1). Am 2. April 2015 wies die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch der Be- schwerdeführerin zufolge Aussichtslosigkeit ab und setzte der Beschwerdeführe- rin sodann Frist an, um einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 40'750.– zu leis- ten (Urk. 7/7 = Urk. 2).

b) Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. April 2015 frist- gerecht Beschwerde (Urk. 1). Mit ihren in der Folge unaufgefordert eingereichten Eingaben vom 15. April 2015, 23. April 2015, 4. Mai 2015, 11. Mai 2015, 15. Mai 2015, 21. Mai 2015 und 26. Mai 2015 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre am

14. April 2015 eingereichte Beschwerdeschrift und verlangte abermals die soforti- ge Auszahlung ihrer Geldforderung an sie (Urk. 6, Urk. 8 bis 10 und Urk. 12 bis 14).

c) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthal- ten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird. Vorliegend fehlt ein solch konkreter Beschwerdeantrag. Unklare Rechtsbegehren sind jedoch nach Treu und Glauben und im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; Leuenberger in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 38 zu Art. 221 ZPO). Aus der Beschwerde- schrift ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit dem Beschluss der Vorin- stanz vom 2. April 2015 nicht einverstanden ist. Sie will die Aufhebung der Dispo- sitiv-Ziffern 1 bis 2 des Beschlusses und damit die Abnahme der Frist zur Leis- tung eines Gerichtskostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen (Urk. 1 S. 2 und 3).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1

- 3 - ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Im Beschwer- deverfahren sind sodann neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin reicht im Beschwerdeverfahren diverse Beweismittel ein (Urk. 5/1-15). Grössten- teils handelt es sich um bereits in den vorinstanzlichen Akten befindliche Unterla- gen (Urk. 5/3-9, Urk. 5/11-15). In Bezug auf die jedoch erstmals im Beschwerde- verfahren eingereichten Urkunden (Urk. 5/1-2 und 5/10) ist die Beschwerdeführe- rin darauf hinzuweisen, dass diese nicht zu beachten sind.

3. a) Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin führe zur Begrün- dung ihrer Staatshaftungsklage aus, sie habe vom gegen sie im Jahre 1994 er- gangenen Strafurteil – mit welchem sie zu bedingt vollziehbaren 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde – erstmals im September 2013 Kenntnis erlangt. Hätte sie von der Existenz des Urteils gewusst, wäre sie nie als Künstlerin nach Deutschland gefahren. Das Urteil habe ihre Gesundheit, ihren Beruf und Lebens- lauf zerstört (Urk. 2 S. 3). Anhand der beigezogenen Strafakten des Prozesses DG940675 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin an der Haupt- verhandlung vom 5. September 1994 persönlich teilgenommen habe, zur Person und zur Sache befragt worden sei, der Urteilsverkündung beigewohnt sowie das Urteil (mitsamt Beschluss) im Dispositiv ausgehändigt erhalten habe (Urk. 2 S. 4). Ein rechtswidriges Handeln des mit der Sache befassten Spruchkörpers des Be- zirksgerichts Zürich sei nicht zu erkennen. Nicht nachvollziehbar sei die Behaup- tung der Beschwerdeführerin, wonach sie erst rund 20 Jahre später von der Ver- urteilung Kenntnis erlangt haben solle, sei sie doch im Rahmen der Strafuntersu- chung mehrfach polizeilich und bezirksanwaltschaftlich zu den Vorwürfen betref- fend Betäubungsmittelhandel einvernommen worden. Darüber hinaus habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, die haftungsbegründenden Tatsachen hinrei- chend darzulegen und zu begründen (Urk. 2 S. 5). Ebenso würden jegliche Anga- ben zur Zusammensetzung des von ihr geltend gemachen Schadens von Fr. 1'000'000.– fehlen (Urk. 2 S. 6).

- 4 -

b) Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 2 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerdeschrift nochmals den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar (vgl. Urk. 7/1 und Urk. 2) und macht bezugneh- mend auf den angefochtenen Entscheid sinngemäss ihre Mittellosigkeit geltend, indem sie vorbringt, sie habe kein Vermögen, müsse Sozialhilfe beziehen und könne den Kostenvorschuss nicht bezahlen (Urk. 1 S. 2 und 3). Sie übersieht da- bei, dass ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zu- folge fehlender eigener Mittellosigkeit – die Vorinstanz prüfte diese gar nicht (vgl. Urk. 2 S. 3) –, sondern zufolge Aussichtslosigkeit ihrer Klage abgewiesen wurde. In ihren Ausführungen setzt sie sich mit den relevanten Erwägungen der Vor- instanz mit keinem Wort auseinander und beharrt darauf, nie an einer Verhand- lung an der …strasse … in Zürich, weder alleine noch mit einem amtlichen Ver- teidiger, teilgenommen zu haben (Urk. 1 S. 2). Sie unterlässt es, in ihrer Be- schwerdeschrift konkret darzulegen, weshalb die Erwägungen der Vorinstanz zur Aussichtslosigkeit falsch seien. Auch führt sie nicht aus, wieso ihre Darlegung im vorinstanzlichen Verfahren genügend substantiiert gewesen sei, und die Vor- instanz ihr deshalb die unentgeltliche Rechtspflege hätte gewähren müssen. Ihre allgemeinen Ausführungen zur früheren familiären und finanziellen sowie zur ak- tuellen gesundheitlichen Situation vermögen hierzu nicht zu genügen. Es gelingt der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren somit nicht, den Nachweis der fehlenden Aussichtslosigkeit zu erbringen. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Staatshaftungsklage der Beschwerdeführerin keine Aussicht auf Erfolg hat.

c) Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde der Be- schwerdeführerin als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. a) Im Verfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfah- ren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Dem-

- 5 - gemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzuset- zen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen.

b) Die Beschwerdeführerin stellte für das Beschwerdeverfahren kein (ausdrückliches) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Selbst wenn ihr Vorbringen, sie beziehe Sozialhilfe und könne den Kos- tenvorschuss nicht bezahlen (Urk. 1 S. 3), als Armenrechtsgesuch ausgelegt wür- de, wäre ein solches ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzu- weisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beschwerdeführerin zufolge ihres Unterliegens, dem Be- schwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an den Beklagten im Hauptverfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 6 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 2'000'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Juni 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: mc