Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Eingaben vom 10. September 2014 stellte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) im pendenten Prozess betreffend Feststellung der Erbberechtigung / Erbteilungsklage (Geschäfts Nr. CP140001-H) vor dem Be- zirksgericht Pfäffikon (fortan Vorinstanz) ein Gesuch um Erlass superprovisori- scher Massnahmen (act. 5/51 i.V.m. 5/50). Mit (Zirkular-)Beschluss vom 22. September 2014 wies die Vorinstanz das Begeh- ren um Anordnung superprovisorischer Massnahmen ab und setzte dem Be- schwerdeführer eine Frist von 10 Tagen an, um sein Begehren um vorsorgliche Massnahmen substantiiert zu begründen (act. 4/1 = 5/52). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Sep- tember 2014 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragt, es sei das Grundbuchamt … im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzu- weisen, keine Handänderungen an den Grundstücken des Nachlasses einzutra- gen. Zur Begründung der Beschwerde führt er neben der abermaligen Rüge zur Dauer der Behandlung seiner Gesuche (vgl. act. 2 in Geschäft Nr. RU140048-O) aus, die Vorinstanz habe statt zu entscheiden als Reaktion auf seine Beschwerde beim Obergericht wegen Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung vom 19. Sep- tember 2014 am 22. September 2014 mit einer unsinnigen Auflage reagiert. Diese Auflage habe er mit Eingabe an die Vorinstanz vom 26. September 2014 erfüllt. Anstatt zu entscheiden helfe die Vorinstanz der Gegenpartei, indem sie ihm Auf- lagen mache. Die Vorinstanz verweigere ihm damit das Recht und verzögere un- gebührlich und widerrechtlich die beantragte Massnahme (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-56). Das Verfahren ist spruchreif.
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E. 2.1 Mit seinen Vorbringen macht der Beschwerdeführer in erster Linie Rechts- verzögerung/-verweigerung durch die Vorinstanz geltend. Die Beschwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegt. Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch der Gestaltungs- spielraum des erstinstanzlichen Gerichts. Eine Pflichtverletzung ist nur in klaren Fällen anzunehmen (K. BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 50). Die Vorinstanz hat über das Begehren um superprovisorische Massnahmen mit Beschluss vom 22. September 2014 entschieden (und zwar ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots, vgl. Geschäft Nr. RU140048). Sodann hat sie sogleich dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt, die mit der Zustellung des Entschei- des an den Beschwerdeführer am 25. September 2014 (vgl. act. 5/54/1) ausgelöst wurde und somit bis zum 6. Oktober 2014 läuft. Selbst wenn der Beschwerdefüh- rer die Auflage bereits am 26. September 2014 erfüllt hat (act. 5/56), kann der Vorinstanz keine Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorgeworfen werden, wenn sie das Verfahren bis zur Beschwerdeeinreichung am 30. September 2014 bzw. bis heute nicht vorangetrieben hat. Die diesbezügliche Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 2.2 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Fristansetzung an sich zur Wehr setzen will, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der vorinstanzliche Entscheid, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Substantiierung anzusetzen, ist ein prozessleitender. Ein solcher kann lediglich dann mit Beschwerde angefoch- ten werden, wenn durch ihn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Das Vorliegen eines solchen Nachteils wäre vom Be- schwerdeführer darzulegen gewesen. Der Beschwerdeführer führt jedoch nicht aus, inwiefern mit dieser Fristansetzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil verbunden ist. Soweit er sinngemäss beanstandet, die beantragte Mass- nahme hätte superprovisorisch erlassen werden müssen, handelt es sich nicht um einen Nachteil, der mit der Fristansetzung in einem direkten Zusammenhang steht.
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E. 2.3 Beabsichtigt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen die Beschwer- deerhebung auch gegen die Abweisung des Begehrens um Erlass der superpro- visorischen Massnahme, kann darauf ebenfalls nicht eingetreten werden. Es gibt kein separates Verfahren für superprovisorische Massnahmen; diese sind Teil eines Massnahmeverfahrens. Auf sie folgt zwingend der Entscheid nach An- hörung der Gegenpartei. Unabhängig davon, ob auch explizit vorsorgliche Mass- nahmen beantragt werden, wird somit bei Gesuchen um superprovisorische Massnahmen vom Gericht nach dem Entscheid über den Erlass der beantragten Massnahme ohne Anhörung auch noch über die gleiche Massnahme nach Anhö- rung der Gegenseite entschieden. Nach allgemeiner Auffassung steht gegen den Entscheid über die superprovisori- sche Massnahme kein Rechtsmittel zur Verfügung, und zwar auch nicht, wenn das Begehren abgelehnt wird (BGE 137 III 417). Erst der nach der Anhörung der Gegenseite zu fällende Massnahmeentscheid ist anfechtbar (ZÜRCHER, Dike- Komm ZPO [online-Stand 21. Okt. 2013] Art. 265 N. 13). Der Beschwerdeführer hat folglich den Entscheid über die vorsorgliche Massnahme abzuwarten und die- sen allenfalls anzufechten. Gegen diesen steht ihm gemäss Art. 308 ZPO die Be- rufung zur Verfügung, sofern der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt, an- dernfalls die Beschwerde.
E. 3 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil sie sich nicht äussern musste. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. - 5 -
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 440'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB140036-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler. Urteil vom 7. Oktober 2014 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch B._____ gegen C._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Feststellung der Erbberechtigung / Erbteilungsklage (superprovisorische Massnahmen) Beschwerde gegen einen (Zirkular-)Beschluss der 2. Abteilung des Bezirks- gerichtes Pfäffikon vom 22. September 2014; Proz. CP140001
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingaben vom 10. September 2014 stellte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) im pendenten Prozess betreffend Feststellung der Erbberechtigung / Erbteilungsklage (Geschäfts Nr. CP140001-H) vor dem Be- zirksgericht Pfäffikon (fortan Vorinstanz) ein Gesuch um Erlass superprovisori- scher Massnahmen (act. 5/51 i.V.m. 5/50). Mit (Zirkular-)Beschluss vom 22. September 2014 wies die Vorinstanz das Begeh- ren um Anordnung superprovisorischer Massnahmen ab und setzte dem Be- schwerdeführer eine Frist von 10 Tagen an, um sein Begehren um vorsorgliche Massnahmen substantiiert zu begründen (act. 4/1 = 5/52). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Sep- tember 2014 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragt, es sei das Grundbuchamt … im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzu- weisen, keine Handänderungen an den Grundstücken des Nachlasses einzutra- gen. Zur Begründung der Beschwerde führt er neben der abermaligen Rüge zur Dauer der Behandlung seiner Gesuche (vgl. act. 2 in Geschäft Nr. RU140048-O) aus, die Vorinstanz habe statt zu entscheiden als Reaktion auf seine Beschwerde beim Obergericht wegen Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung vom 19. Sep- tember 2014 am 22. September 2014 mit einer unsinnigen Auflage reagiert. Diese Auflage habe er mit Eingabe an die Vorinstanz vom 26. September 2014 erfüllt. Anstatt zu entscheiden helfe die Vorinstanz der Gegenpartei, indem sie ihm Auf- lagen mache. Die Vorinstanz verweigere ihm damit das Recht und verzögere un- gebührlich und widerrechtlich die beantragte Massnahme (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-56). Das Verfahren ist spruchreif.
- 3 - 2. 2.1. Mit seinen Vorbringen macht der Beschwerdeführer in erster Linie Rechts- verzögerung/-verweigerung durch die Vorinstanz geltend. Die Beschwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegt. Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch der Gestaltungs- spielraum des erstinstanzlichen Gerichts. Eine Pflichtverletzung ist nur in klaren Fällen anzunehmen (K. BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 50). Die Vorinstanz hat über das Begehren um superprovisorische Massnahmen mit Beschluss vom 22. September 2014 entschieden (und zwar ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots, vgl. Geschäft Nr. RU140048). Sodann hat sie sogleich dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt, die mit der Zustellung des Entschei- des an den Beschwerdeführer am 25. September 2014 (vgl. act. 5/54/1) ausgelöst wurde und somit bis zum 6. Oktober 2014 läuft. Selbst wenn der Beschwerdefüh- rer die Auflage bereits am 26. September 2014 erfüllt hat (act. 5/56), kann der Vorinstanz keine Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorgeworfen werden, wenn sie das Verfahren bis zur Beschwerdeeinreichung am 30. September 2014 bzw. bis heute nicht vorangetrieben hat. Die diesbezügliche Beschwerde ist somit abzuweisen. 2.2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Fristansetzung an sich zur Wehr setzen will, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der vorinstanzliche Entscheid, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Substantiierung anzusetzen, ist ein prozessleitender. Ein solcher kann lediglich dann mit Beschwerde angefoch- ten werden, wenn durch ihn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Das Vorliegen eines solchen Nachteils wäre vom Be- schwerdeführer darzulegen gewesen. Der Beschwerdeführer führt jedoch nicht aus, inwiefern mit dieser Fristansetzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil verbunden ist. Soweit er sinngemäss beanstandet, die beantragte Mass- nahme hätte superprovisorisch erlassen werden müssen, handelt es sich nicht um einen Nachteil, der mit der Fristansetzung in einem direkten Zusammenhang steht.
- 4 - 2.3. Beabsichtigt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen die Beschwer- deerhebung auch gegen die Abweisung des Begehrens um Erlass der superpro- visorischen Massnahme, kann darauf ebenfalls nicht eingetreten werden. Es gibt kein separates Verfahren für superprovisorische Massnahmen; diese sind Teil eines Massnahmeverfahrens. Auf sie folgt zwingend der Entscheid nach An- hörung der Gegenpartei. Unabhängig davon, ob auch explizit vorsorgliche Mass- nahmen beantragt werden, wird somit bei Gesuchen um superprovisorische Massnahmen vom Gericht nach dem Entscheid über den Erlass der beantragten Massnahme ohne Anhörung auch noch über die gleiche Massnahme nach Anhö- rung der Gegenseite entschieden. Nach allgemeiner Auffassung steht gegen den Entscheid über die superprovisori- sche Massnahme kein Rechtsmittel zur Verfügung, und zwar auch nicht, wenn das Begehren abgelehnt wird (BGE 137 III 417). Erst der nach der Anhörung der Gegenseite zu fällende Massnahmeentscheid ist anfechtbar (ZÜRCHER, Dike- Komm ZPO [online-Stand 21. Okt. 2013] Art. 265 N. 13). Der Beschwerdeführer hat folglich den Entscheid über die vorsorgliche Massnahme abzuwarten und die- sen allenfalls anzufechten. Gegen diesen steht ihm gemäss Art. 308 ZPO die Be- rufung zur Verfügung, sofern der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt, an- dernfalls die Beschwerde. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil sie sich nicht äussern musste. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
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3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 440'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am: