Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Juli 2010 über insgesamt 162 Namenaktien der D._____ AG. Die Beschwerde- gegner beantragen die Aushändigung der genannten Aktien an sie zu Eigentum gegen Rückerstattung des bezahlten Kaufpreises abzüglich der auf die Jahre 2010 bis 2013 entfallenden Dividenden (act. 5/2 S. 2 = act. 4/2 S. 2). Zur Begrün- dung machen sie geltend, vom Beklagten über den tatsächlichen Wert der Aktien absichtlich getäuscht worden zu sein (act. 5/2 S. 9 ff.).
E. 2 Aufl., Art. 98 N 10). Als Beschwerdegrund kann in Bezug auf den einverlangten Gerichtskostenvorschuss gerügt werden, dass er zu hoch bemessen sei. Gemäss den Grundsätzen von Art. 320 ZPO kann namentlich geltend gemacht werden, es liege eine Überschreitung des anwendbaren Tarifs im Sinne einer Rechtsverlet- zung vor oder es werde von einem offensichtlich falschen, und zwar zu hohen Streitwert ausgegangen, was einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsannah- me entspreche (BK ZPO-STERCHI, Art. 103 N 7). Der Kläger hat bei einer zu ho- hen Streitwertbemessung nämlich ein schutzwürdiges Interesse an einer Berichti- gung, weil ihm im Falle der Nichtleistung des (gestützt auf einer zu hohen Grund- lage berechneten) Kostenvorschusses aufgrund des darauffolgenden Nichteintre- tensentscheides ein nicht mehr reparierbarer Rechtsverlust droht (BK ZPO- STERCHI, Art. 103 N 1). Vorliegend macht jedoch der Beschwerdeführer – und damit der im erstin- stanzlichen Verfahren Beklagte – einen zu tiefen Gerichtskostenvorschuss gel- tend. Dass er durch den diesbezüglichen vorinstanzlichen Entscheid beschwert ist, ist nicht ersichtlich. Es droht ihm durch einen allfällig zu tief festgesetzten Vor- schuss insbesondere kein unwiederbringlicher Rechtsverlust. Insofern unter- scheidet sich sein schützenswertes Interesse von der beklagten Partei, die im Be- schwerdeverfahren geltend machen kann, dass die vom Gericht gestützt auf ihren Antrag verfügte Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung nicht genügend hoch sei (vgl. BK ZPO- STERCHI, Art. 103 N 8e).
- 5 - Die Kostenvorschussauferlegung als solche liegt, wie bereits erwähnt, im (pflichtgemässen) Ermessen des Gerichts, das davon auch gänzlich absehen kann. Als prozessleitende Verfügung ist sie sodann naturgemäss jederzeit abän- derbar, insbesondere wenn sich der zunächst verfügte und geleistete Vorschuss als ungenügend erweist (ZK ZPO-SUTER/VON HOLZEN, 2. Aufl., Art. 98 N 11; BK ZPO- STERCHI, Art. 98 N 11). Kommt die Vorinstanz vorliegend zum Schluss, dass der einverlangte Kostenvorschuss aufgrund einer unzutreffenden Streitwertan- nahme zu tief ausgefallen ist, kann sie jederzeit einen weiteren Vorschuss erhe- ben. Sie muss aber nicht. Auch daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert ist. Es bleibt ihm aber selbstver- ständlich unbenommen, seinen Standpunkt hinsichtlich der Streitwertbemessung auch im vorinstanzlichen Verfahren einzubringen – was er mit dem Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung vom 3. März 2014 (act. 5/9) bereits getan hat. Eine seiner Ansicht nach unzutreffende Streitwertannahme der Vorinstanz kann er mit dem entsprechenden Rechtsmittel gegen den Endentscheid anfech- ten. In diesem Zusammenhang wäre auch zu rügen, dass die Vor-instanz die Kla- geschrift nicht zur Bezifferung des Streitwertes an die Beschwerdegegner zurück- gewiesen habe. 3.3 Den Erwägungen folgend ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. III. Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu tragen. Grundlage für die Festsetzung der Gerichtskos- ten bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 GebV OG). Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 5'922'234 (vgl. act. 8 S. 3) und unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.– festzusetzen und aus dem geleisteten Kos-
- 6 - tenvorschuss zu beziehen. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegner ist mangels entstandener Umtriebe nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss bezogen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage jeweils eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'922'234.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 7 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB140007-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 8. Mai 2014 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. C._____, Kläger und Beschwerdegegner betreffend Anfechtung Kaufvertrag Beschwerde gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 18. Februar 2014; Proz. CG140007
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) erho- ben mit Eingabe vom 13. Februar 2014 beim Bezirksgericht Bülach Klage im or- dentlichen Verfahren gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) zufolge Ungültigkeit von Aktienkaufverträgen vom 30. Juni /
1. Juli 2010 über insgesamt 162 Namenaktien der D._____ AG. Die Beschwerde- gegner beantragen die Aushändigung der genannten Aktien an sie zu Eigentum gegen Rückerstattung des bezahlten Kaufpreises abzüglich der auf die Jahre 2010 bis 2013 entfallenden Dividenden (act. 5/2 S. 2 = act. 4/2 S. 2). Zur Begrün- dung machen sie geltend, vom Beklagten über den tatsächlichen Wert der Aktien absichtlich getäuscht worden zu sein (act. 5/2 S. 9 ff.).
2. Die Vorinstanz auferlegte den Beschwerdegegnern mit Beschluss vom
18. Februar 2014 einen Kostenvorschuss für die (mutmasslichen) Gerichtskosten von Fr. 11'200.– (act. 6 = 4/1 = 5/4). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2014 rechtzeitig Beschwerde an die hiesige Instanz (act. 2, act. 5/5). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 18. März 2014 wurde der Antrag auf Er- teilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ein Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– auferlegt (act. 8). Dieser wurde fristgemäss bezahlt (act. 10, act. 11). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-13). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort (vgl. Art. 322 ZPO) wurde abgesehen. Die Sache erweist sich als spruchreif. II.
1. Die Vorinstanz ging von mutmasslich anfallenden Gerichtskosten in der Hö- he von Fr. 11'200.– aus, denen ein Streitwert von Fr. 162'000.– (gemäss Klage- bewilligung) zugrunde liegen würde (act. 6 S. 2; vgl. act. 5/1).
- 3 -
2. Der Beschwerdeführer beantragt, der Beschluss der Vorinstanz vom
18. Februar 2014 sei zur Neubeurteilung des Streitwerts an dieselbe zurückzu- weisen, eventualiter sei der Streitwert mit mindestens Fr. 5'922'234.– zu beziffern (Ziffer 1 des Rechtsbegehrens). Sodann sei gestützt auf den neu festgelegten Streitwert der von den Beschwerdegegnern zu leistende Kostenvorschuss sowie die mutmassliche Parteientschädigung neu festzusetzen (Ziffer 2 des Rechtsbe- gehrens, act. 2 S. 2). Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, dass die Vorinstanz für die Streitwertbemessung zu Unrecht auf den Nominalwert der ge- samthaft eingeklagten 162 Namenaktien der D._____ AG, also Fr. 162'000.–, ab- gestellt habe. Dieser in der Klagebewilligung aufgeführte Streitwert sei offensicht- lich unzureichend und stimme nicht mit den Rechtsbegehren der Beschwerde- gegner respektive ihren Ausführungen in der Klageschrift überein (act. 2 S. 4 f.). Trotz ungenauer Angaben in der Klageschrift habe es die Vorinstanz sodann un- terlassen, den Beschwerdegegnern im Sinne von Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. c ZPO eine Nachfrist zur Klageverbesserung bzw. Bezifferung des Streitwerts anzusetzen (act. 2 S. 4 f. und S. 6 f.). Damit habe sie eine unrichtige Rechtsanwendung sowie eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts vorgenommen (act. 2 S. 4). 3.1 Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Kostenvorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO). Entscheide über die Leistung von Kostenvorschüssen sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er zur Erhebung der Beschwerde gegen den von der Vorinstanz festgelegten Kostenvorschuss be- rechtigt sei, weil er im erstinstanzlichen Verfahren Verfahrenspartei und daher be- sonders berührt sei und ein schützenswertes Interesse an der Änderung des an- gefochtenen Beschlusses habe (act. 2 S. 3). Beschwerdelegitimiert für ein Verfahren nach Art. 103 ZPO ist nicht nur die mit dem Vorschuss belastete, sondern auch die Gegenpartei (ZK ZPO-SUTER/VON HOLZEN, 2. Aufl., Art. 103 N 6). Dem Beschwerdeführer kommt damit für das vor- liegende Verfahren die Beschwerdelegitimation zu.
- 4 - 3.2 Zur Beschwerdelegitimation tritt als Prozessvoraussetzung das schutzwürdi- ge Interesse am eingeleiteten Verfahren hinzu (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entspricht das Rechtsschutzinteresse der Beschwer. Der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid be- schwert sein und damit ein Interesse an dessen Abänderung haben. Ansonsten wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Die Kostenvorschusspflicht ist ausdrücklich als Kann-Vorschrift konzipiert, sodass das Gericht im Einzelfall ganz oder teilweise auf die Erhebung des Vor- schusses verzichten kann. Art. 98 ZPO eröffnet dem Gericht ein Ermessen, von dem es pflichtgemäss Gebrauch zu machen hat (ZK ZPO-SUTER/VON HOLZEN,
2. Aufl., Art. 98 N 10). Als Beschwerdegrund kann in Bezug auf den einverlangten Gerichtskostenvorschuss gerügt werden, dass er zu hoch bemessen sei. Gemäss den Grundsätzen von Art. 320 ZPO kann namentlich geltend gemacht werden, es liege eine Überschreitung des anwendbaren Tarifs im Sinne einer Rechtsverlet- zung vor oder es werde von einem offensichtlich falschen, und zwar zu hohen Streitwert ausgegangen, was einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsannah- me entspreche (BK ZPO-STERCHI, Art. 103 N 7). Der Kläger hat bei einer zu ho- hen Streitwertbemessung nämlich ein schutzwürdiges Interesse an einer Berichti- gung, weil ihm im Falle der Nichtleistung des (gestützt auf einer zu hohen Grund- lage berechneten) Kostenvorschusses aufgrund des darauffolgenden Nichteintre- tensentscheides ein nicht mehr reparierbarer Rechtsverlust droht (BK ZPO- STERCHI, Art. 103 N 1). Vorliegend macht jedoch der Beschwerdeführer – und damit der im erstin- stanzlichen Verfahren Beklagte – einen zu tiefen Gerichtskostenvorschuss gel- tend. Dass er durch den diesbezüglichen vorinstanzlichen Entscheid beschwert ist, ist nicht ersichtlich. Es droht ihm durch einen allfällig zu tief festgesetzten Vor- schuss insbesondere kein unwiederbringlicher Rechtsverlust. Insofern unter- scheidet sich sein schützenswertes Interesse von der beklagten Partei, die im Be- schwerdeverfahren geltend machen kann, dass die vom Gericht gestützt auf ihren Antrag verfügte Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung nicht genügend hoch sei (vgl. BK ZPO- STERCHI, Art. 103 N 8e).
- 5 - Die Kostenvorschussauferlegung als solche liegt, wie bereits erwähnt, im (pflichtgemässen) Ermessen des Gerichts, das davon auch gänzlich absehen kann. Als prozessleitende Verfügung ist sie sodann naturgemäss jederzeit abän- derbar, insbesondere wenn sich der zunächst verfügte und geleistete Vorschuss als ungenügend erweist (ZK ZPO-SUTER/VON HOLZEN, 2. Aufl., Art. 98 N 11; BK ZPO- STERCHI, Art. 98 N 11). Kommt die Vorinstanz vorliegend zum Schluss, dass der einverlangte Kostenvorschuss aufgrund einer unzutreffenden Streitwertan- nahme zu tief ausgefallen ist, kann sie jederzeit einen weiteren Vorschuss erhe- ben. Sie muss aber nicht. Auch daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert ist. Es bleibt ihm aber selbstver- ständlich unbenommen, seinen Standpunkt hinsichtlich der Streitwertbemessung auch im vorinstanzlichen Verfahren einzubringen – was er mit dem Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung vom 3. März 2014 (act. 5/9) bereits getan hat. Eine seiner Ansicht nach unzutreffende Streitwertannahme der Vorinstanz kann er mit dem entsprechenden Rechtsmittel gegen den Endentscheid anfech- ten. In diesem Zusammenhang wäre auch zu rügen, dass die Vor-instanz die Kla- geschrift nicht zur Bezifferung des Streitwertes an die Beschwerdegegner zurück- gewiesen habe. 3.3 Den Erwägungen folgend ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. III. Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu tragen. Grundlage für die Festsetzung der Gerichtskos- ten bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 GebV OG). Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 5'922'234 (vgl. act. 8 S. 3) und unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.– festzusetzen und aus dem geleisteten Kos-
- 6 - tenvorschuss zu beziehen. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegner ist mangels entstandener Umtriebe nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss bezogen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage jeweils eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'922'234.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 7 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am: