Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Auf Begehren der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Klägerin) wurde am 24. November 2010 vom Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster ein Arrestbefehl für Forderungen von Fr. 182'160.–, Fr. 7'500.– nebst Zins zu 5 % seit 20. September 2010 sowie Fr. 3'750.– nebst Zins zu 5 % seit 20. September 2010 gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan: Beklagte) erlassen (Urk. 5/2-3). Daraufhin wurde durch das Betreibungs- amt Uster eine Stockwerkeigentumswohnung samt Parkplatz an der C._____- Strasse ... in Uster verarrestiert (Urk. 5/4). Mit Eingabe vom 10. Dezember 2010 machte die Klägerin vor Vorinstanz eine Arrestprosequierungsklage im Betrag von Fr. 182'160.– (zuzüglich 5 % Zins) anhängig (Urk. 1 S. 2). Für den weiteren Ver- lauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 142 S. 3 bis 7) verwiesen werden. Nach der Durchführung eines Beweisver- fahrens über die örtliche Zuständigkeit trat die Vorinstanz mit Beschluss vom
16. Januar 2014 auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein, auferleg- te die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 9'600.– den Parteien je hälftig und sprach keine Prozessentschädigungen zu (Urk. 142).
E. 1.1 Mit Eingabe vom 26. Februar 2014 stellte die Beklagte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 147). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Prozess- prognose vonnöten, wobei diese auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ab- zustellen hat (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 56 f. mit weiteren Hinweisen). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen und abzuschät- zen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3).
E. 1.2 Gemäss obigen Erwägungen war die Beschwerde der Beklagten ge- gen die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen aussichtslos. Das
- 12 - Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. Auf die von der Beklagten geltend gemachte Mittellosigkeit (Urk. 147 S. 4 ff.) braucht damit nicht eingegangen zu werden.
E. 2 Es sei der Beschwerdeführerin Parteientschädigungen zuzuspre- chen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer- degegnerin." Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 (Poststempel vom 11. Februar 2014) reichte die Beklagte den angefochtenen Beschluss sowie weitere Unterlagen ins Recht
- 3 - (Urk. 141 bis 144/1-5). Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 wurde ihr Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 146), worauf die Be- klagte mit Eingabe vom 26. Februar 2014 (Poststempel vom 27. Februar 2014) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte (Urk. 147 und 148/1-7).
E. 2.1 Für die Bemessung der Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert von Fr. 4'800.– auszugehen. Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1 und 2 GebV).
E. 2.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 2.3 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
E. 3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). II.
1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburg- haus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. es ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern es ist die Beschwerde abzuweisen. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind in der Beschwerde ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2. Die Vorinstanz auferlegte den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte und sprach keine Prozessentschädigungen zu. Sie tat dies gestützt auf folgende Erwägungen: Gemäss der vorliegend noch anwendbaren zürcherischen Zivilpro- zessordnung (ZPO/ZH) sei es grundsätzlich dem richterlichen Ermessen anheim- gestellt, unter welchen Voraussetzungen von der gesetzlichen Regel, wonach die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, abgewichen werden könne; doch dürfe dies nicht willkürlich geschehen und nicht dem klaren Willen des Gesetzes widersprechen. Unterlasse es ein Beklagter, in der Sühnverhand-
- 4 - lung seine neue Wohnadresse bekanntzugeben, so werde er für das vor dem ört- lich unzuständigen Gericht eingeleitete Verfahren kosten- und entschädigungs- pflichtig. Die Beklagte habe sich bei den Einwohnerdiensten der Stadt Uster am
E. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beklagte in ihrer Beschwerde mehr- heitlich ihre Sicht der Dinge darlegt und sich mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen nur in wenigen Punkten substantiiert auseinandersetzt (s. E. 3.2 unten). Re- levante konkrete Rügen einer unrichtigen Rechtsanwendung oder einer offen-
- 6 - sichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung enthält die Beschwerde darüber hinaus nicht. So weit die Beklagte Ausführungen zu anderen Verfahren oder Per- sonen macht (z.B. einen Konkurs von D._____ [Ehemann], Urk. 140 S. 3; den Verlust des Rechtsdomizils der AD._____ AG, Urk. 140 S. 7 und 101/19), ist da- rauf nicht einzugehen. Nach Auffassung der Beklagten hätte ihr Ehemann als notwendiger Streitgenosse im Sinne von § 38 [recte: 39] ZPO/ZH in das Verfahren einbezogen werden müs- sen, weil beide die Räumlichkeiten an der E._____-Strasse ... in Zürich benützt hätten (Urk. 140 S. 2 f.). Die Klägerin macht wegen dieser Nutzung Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend (Urk. 1 S. 5 ff.). Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt nicht vor. Selbst wenn die Beklagte und ihr Ehemann eine einfache Gesellschaft gebildet hätten, würden sie als Gesellschafter einzeln, sei es solidarisch oder anteilsmässig, haften (Handschin/Vonzun, Zürcher Kom- mentar, N 46 f. zu Art. 544 OR).
E. 3.2 Die Beklagte moniert, dass ihr die Hälfte der Kosten auferlegt wurden, und macht geltend, ihr sei eine Parteientschädigung zuzusprechen, beziffert diese aber nicht. Die beiden Bedingungen von § 64 Abs. 3 ZPO/ZH würden auf den vor- liegenden Fall nicht zutreffen (Urk. 140 S. 2 und S. 11 f.). Sie habe dem Einwoh- nermeldeamt keine irreführenden falschen Angaben gemacht bzw. diese nicht unkorrigiert gelassen (Urk. 140 S. 6 f.). Ihr Ehemann habe dem Einwohnermelde- amt am 5. November 2010 mitgeteilt, dass ihre Ausreise nach Russland geschei- tert sei, und die Abmeldung dorthin korrigiert; dies sei dem eingeholten Amtsbe- richt zu entnehmen. Die Klägerin habe gesagt, dass sie am 10. November 2010 beim Einwohnermeldeamt gewesen sei. Damit aber müsse die Klägerin auch über die Korrektur informiert worden sein. Dies habe die Klägerin der Vorinstanz ver- schwiegen. Im Übrigen habe gar keine Sühnverhandlung stattgefunden. Zudem habe die Beklagte mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 der Vorinstanz ihre neue Adresse in Schweden mitgeteilt. Wenn die Einwohnerkontrolle Uster die Klägerin am 10. November 2010 über den gescheiterte Wegzug der Beklagten nach Russland nicht informiert habe, sei dies ein Fehler der Einwohnerkontrolle und nicht der Beklagten (Urk. 140 S. 5, 7 unter Hinweis auf Urk. 65 und Urk. 4
- 7 - [recte: 6]). Weiter sei am 26. November 2010 der Wohnsitz der Familie den Ein- wohnerdiensten Uster gemeldet worden (Urk. 140 S. 7). Die Beklagte habe dem Einwohnermeldeamt Uster nicht mitteilen können, dass sie in Schweden statt in Russland wohne, nachdem sie in Schweden zunächst keine Personalnummer und damit keine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Diese Schwierigkeiten sei- en der Vorinstanz bekannt gewesen. Es sei damals keineswegs sicher gewesen, dass die Beklagte in Schweden eine Aufenthaltsbewilligung erhalten werde (Urk. 140 S. 8 f.; vgl. Urk. 140 S. 6 f.). Am 26. Oktober 2010 habe die Beklagte weder der Vorinstanz noch dem Betreibungsamt falsche Angaben gemacht, weil aus ihrem Schreiben nicht ersichtlich sei, dass sie sich in Russland angemeldet habe, sondern habe anmelden müssen. Im Schreiben vom 26. Oktober 2010 (Urk. 27/3) habe sich die Beklagte kurz gefasst und nur mitteilen wollen, dass sie in Uster definitiv keinen Wohnsitz mehr habe (Urk. 140 S. 9). Zudem habe sie durch ihre unaufgeforderten Eingaben keine unnötigen Kosten verursacht, son- dern sich berechtigterweise gegen Angriffe der Gegenpartei geschützt (Urk. 140 S. 11). 4.1. Auf die Beschwerde betreffend Prozessentschädigung kann nicht ein- getreten werden. Die Beklagte hat es unterlassen, ihr Begehren zu beziffern, und der nach Auffassung der Beklagten angemessene Betrag einer Prozessentschä- digung ergibt sich auch nicht aus der Beschwerdebegründung (OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011, E. I./1 und 2; BGer 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 2). 4.2. Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auf- erlegt (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH). Von dieser Regel kann insbesondere dann abgewi- chen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessfüh- rung veranlasst sah oder wenn dem Kläger die genaue Bezifferung seines An- spruchs nicht zuzumuten war und seine Klage grundsätzlich gutgeheissen wurde (§ 64 Abs. 3 ZPO/ZH). Die Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass § 64 Abs. 3 ZPO/ZH aufgrund seines Wortlautes ("insbesondere") keine abschliessende Auf- zählung darstellt. Zu den weiteren Voraussetzungen einer Anwendung von § 64
- 8 - Abs. 3 ZPO/ZH kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 142 S. 26 E. 8.2. und E. II.2 oben). 4.3.1. Gemäss Amtsbericht der Einwohnerdienste der Stadt Uster zu den Meldeverhältnissen der Familie AD._____ vom 15. Mai 2012 hat sich die Beklagte am 7. August 2009 per 5. August 2009 zusammen mit ihrem Sohn, F._____, in Uster angemeldet. Der Ehemann der Beklagten, D._____, sei nie im Einwohner- register der Stadt Uster gemeldet gewesen. Die Abmeldung der Beklagten und ih- res Sohnes sei am 8. Oktober 2010 per 9. Oktober 2010 durch die Beklagte per- sönlich erfolgt (In einer persönlichen Abmeldeerklärung hat sie sämtliche Fami- lienangehörigen definitiv nach Russland abgemeldet [Urk. 66/1].). Gemäss Mittei- lung der Primarschule … sei F._____ nach den Herbstferien 2010 trotz des ge- meldeten angeblichen Wegzuges weiterhin zum Unterricht erschienen. Auf Auf- forderung der Einwohnerdienste hin habe der Ehemann der Beklagten am
5. November 2010 am Schalter der Einwohnerdienste vorgesprochen und erklärt, dass ein Wegzug seines Sohnes (zusammen mit der Beklagten) gar nie erfolgt sei. Gestützt auf seine Aussagen hätten die Einwohnerdienste Uster den Sohn der Beklagten in der Folge rückwirkend per 9. Oktober 2010 an die Meldeadresse seines Vaters in Zürich abgemeldet. Mit Schreiben vom 26. November 2010 hät- ten die Einwohnerdienste der Stadt Uster schliesslich vom Wegzug von D._____ zusammen mit dem Sohn nach Stockholm erfahren (Urk. 65 und 66/3 = 104/2). 4.3.2. Entgegen den Ausführungen der Beklagten hat D._____ damit am
5. November 2010 die Abmeldung der Beklagten nach Russland höchstens da- hingehend korrigiert, dass die Einwohnerdienste nach diesem Zeitpunkt (bis zum
26. November 2010) davon hätten ausgehen dürfen, die Beklagte und ihr Sohn hätten ihren Wohnsitz nach wie vor in Uster. Gemäss Amtsbericht gibt es keine Hinweise auf einen Wohnsitz in Schweden zu jener Zeit. Weiter ist nicht nachvoll- ziehbar, weshalb die Beklagte geltend macht, die Einwohnerdienste der Stadt Us- ter hätten der Klägerin am 10. November 2010 mitgeteilt, dass die Beklagte nicht nach Russland gezogen sei. Fakt ist, dass der Klägerin am 10. November 2010 eine erweiterte Adressauskunft erteilt wurde, wonach die Beklagte am 9. Oktober 2010 nach Russland weggezogen sei (Urk. 5/6 = 27/2). Dem Amtsbericht kann
- 9 - nicht entnommen werden, der Klägerin sei die Adressauskunft am 10. November 2010 unter Vorbehalten erteilt worden. Die Beklagte liess mit Eingabe vom 10. Juni 2011 vor Vorinstanz geltend machen, sie sei am 27. November 2010 als wohnhaft in Schweden eingetragen und ihr sei eine Personennummer erteilt worden (Urk. 40 S. 4 Ziff. 9 unter Hinweis auf Urk. 41/9). Bereits davor wusste die Beklagte allerdings, dass sie in Schweden Wohnsitz begründen wollte, und hätte dies den Einwohnerdiensten der Stadt Us- ter melden können. Die Beklagte führte anlässlich ihrer persönlichen Befragung vor Vorinstanz nämlich aus, sie habe sich definitiv im Oktober 2010 dafür ent- schieden, in Schweden zu leben. Am 14. Oktober 2010 habe sie bei den schwe- dischen Behörden eine Anmeldung eingereicht (Prot. I S. 24) – d.h. sechs Tage nachdem sie sich von Uster nach Russland abgemeldet hatte. Dass ihr Aufent- haltsstatus nicht gesichert war, vermag nichts daran zu ändern, dass sie ihre nachträglich falsch gewordene Abmeldung ab dem 14. Oktober 2010 hätte korri- gieren können. Immerhin hinderte die Beklagte auch nichts daran, sich am
E. 8 Oktober 2010 abgemeldet und erklärt, Uster am 9. Oktober 2010 definitiv nach Russland zu verlassen (Urk. 66/1). In der Folge sei die Beklagte nach Schweden gezogen, weil sie sich noch im Oktober 2010 entschieden habe, in Schweden und nicht in Russland zu leben. Am 14. Oktober 2010 habe sie sich bei den schwedi- schen Behörden angemeldet (Urk. 41/8; Prot. I S. 24). In der Annahme, die Be- klage sei entsprechend ihrer Auskunft gegenüber den Behörden nach Russland gezogen, habe die Klägerin am 10. Dezember 2010 Klage bei der Vorinstanz er- hoben (Urk. 1), nachdem sie vorgängig bei den Einwohnerdiensten der Stadt Us- ter eine Adressauskunft vom 10. November 2010 eingeholt habe (Urk. 27/2). Hät- te die Beklagte bereits am 8. Oktober 2010 erklärt, sie werde in Schweden neuen Wohnsitz begründen, oder hätte sie diese Angabe nach dem 14. Oktober 2010 gegenüber den Behörden der Stadt Uster korrigiert, hätte die Klägerin die Mög- lichkeit gehabt, beim örtlich zuständigen Gericht zu klagen. Angesichts des Um- zugs der Beklagten in einen Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens (LugÜ) hätte die Klägerin wohl in diesem Vertragsstaat Klage erhoben. Der Beklagten wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, ihre nachträglich falsche Angabe ge- genüber den Behörden richtig zu stellen, zumal sie sich nur wenige Tage nach der Abmeldung für die Wohnsitzbegründung in einem anderen Land entschieden habe. Im Gegenteil aber habe die Beklagte in einem an die Vorinstanz adressier- ten Schreiben vom 26. Oktober 2010 unter Versand einer Kopie an das Betrei- bungsamt Uster mitgeteilt, dass sie sich in Russland habe anmelden müssen (Urk. 27/3). Dieses Schreiben sei im Zusammenhang mit einem Rechtsöffnungs- verfahren gegen die Beklagte ergangen. Die Beklagte habe aber wissen müssen, dass auch die Klägerin vom Inhalt des Schreibens Kenntnis nehmen werde. Ob- wohl die Beklagte in jenem Zeitpunkt gewusst habe, dass sie sich in Schweden angemeldet gehabt habe, wo sie inskünftig habe wohnen wollen, und obwohl sie demnach eine Wohnsitzbegründung in Russland habe ausschliessen können, ha- be sie gegenüber dem Gericht irreführende Angaben gemacht. Die Klägerin habe nach dem Einholen einer Adressauskunft bei den zuständigen Behörden in gutem
- 5 - Glauben bei der Vorinstanz Klage erhoben (Urk. 142 S. 26 f.). Allerdings sei wei- ter festzuhalten, dass die Beklagte mit Eingabe vom 7. Februar 2011 (Urk. 17) die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben habe. In der Folge sei der Beweis- beschluss vom 23. Februar 2012 ergangen (Urk. 48) und verschiedene Urkunden betreffend den Wohnsitz der Beklagten seien eingereicht worden (Urk. 142 S. 27). Mit Erhalt dieser Unterlagen, welche den Parteien spätestens mit Verfügung vom
6. Juni 2012 (Urk. 71) zugestellt worden seien, wäre die Klägerin in der Lage ge- wesen, sich ein neues Bild über die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz zu ma- chen. Die Klägerin habe aber an der Klage festgehalten, und es seien die beiden Beweisverhandlungen vom 27. August 2012 und 22. Januar 2013, jeweils mit di- versen Zeugeneinvernahmen, durchgeführt worden. Auch auf ausdrückliches Nachfragen durch den Vorsitzenden hin anlässlich der Beweisverhandlung vom
27. August 2012 habe die Klägerin an der Einvernahme sämtlicher Zeugen fest- gehalten (Urk. 142 S. 27 f.). Der Ehemann der Beklagten sei vorliegend nicht Par- tei des Verfahrens. Seine – allenfalls unkorrekten oder irreführenden – Angaben im weiteren Verfahren, welche von der Klägerin als Begründung für eine Kosten- auflage an die Beklagte geltend gemacht worden seien, hätten keinen Einfluss auf die Kostentragungspflicht der Beklagten. Es rechtfertige sich, angesichts der nachträglich falschen Angabe gegenüber den Einwohnerdiensten der Stadt Uster vom 8. Oktober 2010 sowie insbesondere angesichts der irreführenden Angaben in ihrem Schreiben vom 26. Oktober 2010 an die Vorinstanz, der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens teilweise aufzuerlegen. Die Anteile der Kos- tenauflage seien unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände angemessen festzusetzen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch ihre zahlreichen unaufgeforderten Eingaben (Urk. 57, 100, 116, 127 und 131) zusätzli- chen Aufwand verursacht habe. Insgesamt erweise es sich als gerechtfertigt, den Parteien die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen. Angesichts der hälftigen Kosten- auflage seien keine Prozessentschädigungen zuzusprechen (Urk. 142 S. 28).
E. 9 Oktober 2010 definitiv nach Russland abzumelden, ohne in der Folge auch nur dorthin zu reisen (Prot. I S. 25 oben). Die Vorinstanz erachtete die Erteilung allfäl- liger Aufenthaltsbewilligungen der schwedischen Behörden im Übrigen als nicht entscheidend für die Frage der Wohnsitznahme (Urk. 142 S. 24 f.). 4.4. Die Vorinstanz stellte aber insbesondere darauf ab, dass die Beklagte selbst anlässlich ihrer Eingabe vom 26. Oktober 2010 an die Vorinstanz irrefüh- rende Angaben gemacht und ausgeführt habe, sie habe sich in Russland anmel- den müssen. Mit dem betreffenden Schreiben teilte die Beklagte mit, ihr Wohnsitz befinde sich nicht in Uster. Sie habe sich wegen schwerer Augenprobleme ihres Vaters in Russland anmelden müssen (Urk. 27/3 Abs. 1 und 2). Dieses Schreiben kann eigentlich nicht anders verstanden werden, als dass sie dieser Verpflichtung auch nachkam und sich in Russland anmeldete. Mit Sicherheit muss daraus aber nicht auf einen Wohnsitz in Schweden und damit auf die Unzuständigkeit der Vo- rinstanz geschlossen werden. 4.5. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Klägerin in der Folge den Arrest in Uster zu prosequieren versuchte, da die Angaben der Beklagen in ihrem
- 10 - Schreiben vom 26. Oktober 2010 mit der Adressauskunft der Einwohnerdienste Uster vom 10. November 2010 übereinstimmten. Der Beklagten ist zwar beizu- pflichten, dass vorliegend keine Sühnverhandlung stattfand. Bei einem Arrestver- fahren wie auch einer Sühnverhandlung mit anschliessender Klageeinleitung handelt es sich jedoch um mehrstufige Verfahren, in denen der Beklagte damit rechnen muss, dass Klage erhoben bzw. der Arrest prosequiert wird, und Wohn- sitzänderungen mitzuteilen sind, will der Beklagte mangels örtlicher Zuständigkeit nicht kostenpflichtig werden. Nach § 50 Abs. 1 ZPO/ZH haben alle am Prozess Beteiligten nach Treu und Glauben zu handeln. Aus diesem Grundsatz ergeben sich für die Parteien Mitwirkungs- und Informationspflichten bei der Abwicklung eines Rechtsstreites, und zwar nicht bloss während des Prozesses, sondern auch vorprozessual vor dessen Anhängigmachung (ZR 83 Nr. 94 mit weiteren Hinwei- sen). Hat es also die Beklagte unterlassen, im Arrestbewilligungsverfahren ihre neue Wohnadresse bekanntzugeben, so ist dieser Fall mit demjenigen vergleich- bar, wo sie dies in der Sühnverhandlung unterlässt und in der Folge ein örtlich unzuständiges Gericht angerufen wird. Dass die Beklagte mit Schreiben vom
E. 13 Dezember 2010 der Vorinstanz ihre neue Adresse in Schweden mitteilte (Urk. 6), ist zwar zutreffend und wurde von der Vorinstanz auch zur Kenntnis ge- nommen (Urk. 142 S. 3), vermag aber an ihrer teilweisen Kostentragungspflicht nichts zu ändern, da die Klage in jenem Zeitpunkt bereits anhängig gemacht wor- den war. 4.6. Schliesslich ist noch die Rüge der Beklagten zu behandeln, die Vor- instanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Beklagte habe durch ihre unauf- geforderten Eingaben unnötige Kosten verursacht. Die Beklagte bringt vor, sich berechtigterweise gegen Angriffe der Gegenpartei geschützt zu haben. Als einzig genügend substantiierte Rüge in diesem Zusammenhang erweist sich das Vor- bringen der Beklagten, ihr sei die Eingabe der Gegenpartei vom 6. Mai 2011 (Urk. 31) nicht zugestellt worden, weshalb sie habe reagieren müssen (Urk. 140 S. 11). Dies ist jedoch unzutreffend; ihr wurde die Urkunde am 13. Mai 2011 zu- gestellt (Empfangsschein an Urk. 31). Im Übrigen hat die Vorinstanz betreffend diverser Eingaben der Beklagten begründete Entscheide erlassen, weshalb die Eingaben der Beklagten aus dem Recht zu weisen seien bzw. auf die darin ent-
- 11 - haltenen Anträge nicht eingetreten werden könne bzw. sie abgewiesen werden müssten (Verfügung vom 8. Mai 2012 Dispositiv-Ziffer 3 [Urk. 63], mit welcher die Eingabe der Beklagten vom 30. April 2012 [Urk. 57] aus dem Recht gewiesen wurde / Beschluss vom 18. Januar 2013 [Urk. 102] betreffend Nichteintre- ten/Abweisung der Anträge in der Eingabe der Beklagten vom 7. Januar 2013 [Urk. 100] / Verfügung vom 25. Oktober 2013 [Urk. 129] betreffend Abweisung der Anträge in der Eingabe der Beklagten vom 25. September 2013 [Urk. 127]). Da sich die Beklagte in der vorliegenden Beschwerde nicht mit den jeweiligen Be- gründungen auseinandersetzt, kann offen bleiben, ob die erwähnten Entscheide überhaupt noch gerügt werden könnten (vgl. Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO).
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde der Beklagten gegen die vor- instanzlich festgesetzten Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. III.
Dispositiv
- Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewie- sen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachstehendem Ent- scheid. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 13 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 140, 143, 147 sowie von Kopien der Urk. 141, 144/1-5, 148/1-7, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 221'642.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. April 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. E. Iseli versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB140005-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. E. Iseli Beschluss und Urteil vom 4. April 2014 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster, Zivilgericht, vom 16. Januar 2014 (CG100063-I)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Auf Begehren der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Klägerin) wurde am 24. November 2010 vom Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster ein Arrestbefehl für Forderungen von Fr. 182'160.–, Fr. 7'500.– nebst Zins zu 5 % seit 20. September 2010 sowie Fr. 3'750.– nebst Zins zu 5 % seit 20. September 2010 gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan: Beklagte) erlassen (Urk. 5/2-3). Daraufhin wurde durch das Betreibungs- amt Uster eine Stockwerkeigentumswohnung samt Parkplatz an der C._____- Strasse ... in Uster verarrestiert (Urk. 5/4). Mit Eingabe vom 10. Dezember 2010 machte die Klägerin vor Vorinstanz eine Arrestprosequierungsklage im Betrag von Fr. 182'160.– (zuzüglich 5 % Zins) anhängig (Urk. 1 S. 2). Für den weiteren Ver- lauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 142 S. 3 bis 7) verwiesen werden. Nach der Durchführung eines Beweisver- fahrens über die örtliche Zuständigkeit trat die Vorinstanz mit Beschluss vom
16. Januar 2014 auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein, auferleg- te die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 9'600.– den Parteien je hälftig und sprach keine Prozessentschädigungen zu (Urk. 142).
2. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 7. Februar 2013 (recte: 2014; Poststempel vom 8. Februar 2014) rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Begehren (Urk. 140 S. 2): "1. Halbieren der Gerichtskosten sei aufzuheben und der Beschwer- degegnerin zu verpflichten, die gesamten Gerichtskosten von Fr. 9'000.– zu zahlen;
2. Es sei der Beschwerdeführerin Parteientschädigungen zuzuspre- chen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer- degegnerin." Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 (Poststempel vom 11. Februar 2014) reichte die Beklagte den angefochtenen Beschluss sowie weitere Unterlagen ins Recht
- 3 - (Urk. 141 bis 144/1-5). Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 wurde ihr Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 146), worauf die Be- klagte mit Eingabe vom 26. Februar 2014 (Poststempel vom 27. Februar 2014) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte (Urk. 147 und 148/1-7).
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). II.
1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburg- haus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. es ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern es ist die Beschwerde abzuweisen. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind in der Beschwerde ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2. Die Vorinstanz auferlegte den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte und sprach keine Prozessentschädigungen zu. Sie tat dies gestützt auf folgende Erwägungen: Gemäss der vorliegend noch anwendbaren zürcherischen Zivilpro- zessordnung (ZPO/ZH) sei es grundsätzlich dem richterlichen Ermessen anheim- gestellt, unter welchen Voraussetzungen von der gesetzlichen Regel, wonach die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, abgewichen werden könne; doch dürfe dies nicht willkürlich geschehen und nicht dem klaren Willen des Gesetzes widersprechen. Unterlasse es ein Beklagter, in der Sühnverhand-
- 4 - lung seine neue Wohnadresse bekanntzugeben, so werde er für das vor dem ört- lich unzuständigen Gericht eingeleitete Verfahren kosten- und entschädigungs- pflichtig. Die Beklagte habe sich bei den Einwohnerdiensten der Stadt Uster am
8. Oktober 2010 abgemeldet und erklärt, Uster am 9. Oktober 2010 definitiv nach Russland zu verlassen (Urk. 66/1). In der Folge sei die Beklagte nach Schweden gezogen, weil sie sich noch im Oktober 2010 entschieden habe, in Schweden und nicht in Russland zu leben. Am 14. Oktober 2010 habe sie sich bei den schwedi- schen Behörden angemeldet (Urk. 41/8; Prot. I S. 24). In der Annahme, die Be- klage sei entsprechend ihrer Auskunft gegenüber den Behörden nach Russland gezogen, habe die Klägerin am 10. Dezember 2010 Klage bei der Vorinstanz er- hoben (Urk. 1), nachdem sie vorgängig bei den Einwohnerdiensten der Stadt Us- ter eine Adressauskunft vom 10. November 2010 eingeholt habe (Urk. 27/2). Hät- te die Beklagte bereits am 8. Oktober 2010 erklärt, sie werde in Schweden neuen Wohnsitz begründen, oder hätte sie diese Angabe nach dem 14. Oktober 2010 gegenüber den Behörden der Stadt Uster korrigiert, hätte die Klägerin die Mög- lichkeit gehabt, beim örtlich zuständigen Gericht zu klagen. Angesichts des Um- zugs der Beklagten in einen Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens (LugÜ) hätte die Klägerin wohl in diesem Vertragsstaat Klage erhoben. Der Beklagten wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, ihre nachträglich falsche Angabe ge- genüber den Behörden richtig zu stellen, zumal sie sich nur wenige Tage nach der Abmeldung für die Wohnsitzbegründung in einem anderen Land entschieden habe. Im Gegenteil aber habe die Beklagte in einem an die Vorinstanz adressier- ten Schreiben vom 26. Oktober 2010 unter Versand einer Kopie an das Betrei- bungsamt Uster mitgeteilt, dass sie sich in Russland habe anmelden müssen (Urk. 27/3). Dieses Schreiben sei im Zusammenhang mit einem Rechtsöffnungs- verfahren gegen die Beklagte ergangen. Die Beklagte habe aber wissen müssen, dass auch die Klägerin vom Inhalt des Schreibens Kenntnis nehmen werde. Ob- wohl die Beklagte in jenem Zeitpunkt gewusst habe, dass sie sich in Schweden angemeldet gehabt habe, wo sie inskünftig habe wohnen wollen, und obwohl sie demnach eine Wohnsitzbegründung in Russland habe ausschliessen können, ha- be sie gegenüber dem Gericht irreführende Angaben gemacht. Die Klägerin habe nach dem Einholen einer Adressauskunft bei den zuständigen Behörden in gutem
- 5 - Glauben bei der Vorinstanz Klage erhoben (Urk. 142 S. 26 f.). Allerdings sei wei- ter festzuhalten, dass die Beklagte mit Eingabe vom 7. Februar 2011 (Urk. 17) die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben habe. In der Folge sei der Beweis- beschluss vom 23. Februar 2012 ergangen (Urk. 48) und verschiedene Urkunden betreffend den Wohnsitz der Beklagten seien eingereicht worden (Urk. 142 S. 27). Mit Erhalt dieser Unterlagen, welche den Parteien spätestens mit Verfügung vom
6. Juni 2012 (Urk. 71) zugestellt worden seien, wäre die Klägerin in der Lage ge- wesen, sich ein neues Bild über die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz zu ma- chen. Die Klägerin habe aber an der Klage festgehalten, und es seien die beiden Beweisverhandlungen vom 27. August 2012 und 22. Januar 2013, jeweils mit di- versen Zeugeneinvernahmen, durchgeführt worden. Auch auf ausdrückliches Nachfragen durch den Vorsitzenden hin anlässlich der Beweisverhandlung vom
27. August 2012 habe die Klägerin an der Einvernahme sämtlicher Zeugen fest- gehalten (Urk. 142 S. 27 f.). Der Ehemann der Beklagten sei vorliegend nicht Par- tei des Verfahrens. Seine – allenfalls unkorrekten oder irreführenden – Angaben im weiteren Verfahren, welche von der Klägerin als Begründung für eine Kosten- auflage an die Beklagte geltend gemacht worden seien, hätten keinen Einfluss auf die Kostentragungspflicht der Beklagten. Es rechtfertige sich, angesichts der nachträglich falschen Angabe gegenüber den Einwohnerdiensten der Stadt Uster vom 8. Oktober 2010 sowie insbesondere angesichts der irreführenden Angaben in ihrem Schreiben vom 26. Oktober 2010 an die Vorinstanz, der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens teilweise aufzuerlegen. Die Anteile der Kos- tenauflage seien unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände angemessen festzusetzen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch ihre zahlreichen unaufgeforderten Eingaben (Urk. 57, 100, 116, 127 und 131) zusätzli- chen Aufwand verursacht habe. Insgesamt erweise es sich als gerechtfertigt, den Parteien die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen. Angesichts der hälftigen Kosten- auflage seien keine Prozessentschädigungen zuzusprechen (Urk. 142 S. 28). 3.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Beklagte in ihrer Beschwerde mehr- heitlich ihre Sicht der Dinge darlegt und sich mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen nur in wenigen Punkten substantiiert auseinandersetzt (s. E. 3.2 unten). Re- levante konkrete Rügen einer unrichtigen Rechtsanwendung oder einer offen-
- 6 - sichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung enthält die Beschwerde darüber hinaus nicht. So weit die Beklagte Ausführungen zu anderen Verfahren oder Per- sonen macht (z.B. einen Konkurs von D._____ [Ehemann], Urk. 140 S. 3; den Verlust des Rechtsdomizils der AD._____ AG, Urk. 140 S. 7 und 101/19), ist da- rauf nicht einzugehen. Nach Auffassung der Beklagten hätte ihr Ehemann als notwendiger Streitgenosse im Sinne von § 38 [recte: 39] ZPO/ZH in das Verfahren einbezogen werden müs- sen, weil beide die Räumlichkeiten an der E._____-Strasse ... in Zürich benützt hätten (Urk. 140 S. 2 f.). Die Klägerin macht wegen dieser Nutzung Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend (Urk. 1 S. 5 ff.). Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt nicht vor. Selbst wenn die Beklagte und ihr Ehemann eine einfache Gesellschaft gebildet hätten, würden sie als Gesellschafter einzeln, sei es solidarisch oder anteilsmässig, haften (Handschin/Vonzun, Zürcher Kom- mentar, N 46 f. zu Art. 544 OR). 3.2. Die Beklagte moniert, dass ihr die Hälfte der Kosten auferlegt wurden, und macht geltend, ihr sei eine Parteientschädigung zuzusprechen, beziffert diese aber nicht. Die beiden Bedingungen von § 64 Abs. 3 ZPO/ZH würden auf den vor- liegenden Fall nicht zutreffen (Urk. 140 S. 2 und S. 11 f.). Sie habe dem Einwoh- nermeldeamt keine irreführenden falschen Angaben gemacht bzw. diese nicht unkorrigiert gelassen (Urk. 140 S. 6 f.). Ihr Ehemann habe dem Einwohnermelde- amt am 5. November 2010 mitgeteilt, dass ihre Ausreise nach Russland geschei- tert sei, und die Abmeldung dorthin korrigiert; dies sei dem eingeholten Amtsbe- richt zu entnehmen. Die Klägerin habe gesagt, dass sie am 10. November 2010 beim Einwohnermeldeamt gewesen sei. Damit aber müsse die Klägerin auch über die Korrektur informiert worden sein. Dies habe die Klägerin der Vorinstanz ver- schwiegen. Im Übrigen habe gar keine Sühnverhandlung stattgefunden. Zudem habe die Beklagte mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 der Vorinstanz ihre neue Adresse in Schweden mitgeteilt. Wenn die Einwohnerkontrolle Uster die Klägerin am 10. November 2010 über den gescheiterte Wegzug der Beklagten nach Russland nicht informiert habe, sei dies ein Fehler der Einwohnerkontrolle und nicht der Beklagten (Urk. 140 S. 5, 7 unter Hinweis auf Urk. 65 und Urk. 4
- 7 - [recte: 6]). Weiter sei am 26. November 2010 der Wohnsitz der Familie den Ein- wohnerdiensten Uster gemeldet worden (Urk. 140 S. 7). Die Beklagte habe dem Einwohnermeldeamt Uster nicht mitteilen können, dass sie in Schweden statt in Russland wohne, nachdem sie in Schweden zunächst keine Personalnummer und damit keine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Diese Schwierigkeiten sei- en der Vorinstanz bekannt gewesen. Es sei damals keineswegs sicher gewesen, dass die Beklagte in Schweden eine Aufenthaltsbewilligung erhalten werde (Urk. 140 S. 8 f.; vgl. Urk. 140 S. 6 f.). Am 26. Oktober 2010 habe die Beklagte weder der Vorinstanz noch dem Betreibungsamt falsche Angaben gemacht, weil aus ihrem Schreiben nicht ersichtlich sei, dass sie sich in Russland angemeldet habe, sondern habe anmelden müssen. Im Schreiben vom 26. Oktober 2010 (Urk. 27/3) habe sich die Beklagte kurz gefasst und nur mitteilen wollen, dass sie in Uster definitiv keinen Wohnsitz mehr habe (Urk. 140 S. 9). Zudem habe sie durch ihre unaufgeforderten Eingaben keine unnötigen Kosten verursacht, son- dern sich berechtigterweise gegen Angriffe der Gegenpartei geschützt (Urk. 140 S. 11). 4.1. Auf die Beschwerde betreffend Prozessentschädigung kann nicht ein- getreten werden. Die Beklagte hat es unterlassen, ihr Begehren zu beziffern, und der nach Auffassung der Beklagten angemessene Betrag einer Prozessentschä- digung ergibt sich auch nicht aus der Beschwerdebegründung (OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011, E. I./1 und 2; BGer 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 2). 4.2. Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auf- erlegt (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH). Von dieser Regel kann insbesondere dann abgewi- chen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessfüh- rung veranlasst sah oder wenn dem Kläger die genaue Bezifferung seines An- spruchs nicht zuzumuten war und seine Klage grundsätzlich gutgeheissen wurde (§ 64 Abs. 3 ZPO/ZH). Die Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass § 64 Abs. 3 ZPO/ZH aufgrund seines Wortlautes ("insbesondere") keine abschliessende Auf- zählung darstellt. Zu den weiteren Voraussetzungen einer Anwendung von § 64
- 8 - Abs. 3 ZPO/ZH kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 142 S. 26 E. 8.2. und E. II.2 oben). 4.3.1. Gemäss Amtsbericht der Einwohnerdienste der Stadt Uster zu den Meldeverhältnissen der Familie AD._____ vom 15. Mai 2012 hat sich die Beklagte am 7. August 2009 per 5. August 2009 zusammen mit ihrem Sohn, F._____, in Uster angemeldet. Der Ehemann der Beklagten, D._____, sei nie im Einwohner- register der Stadt Uster gemeldet gewesen. Die Abmeldung der Beklagten und ih- res Sohnes sei am 8. Oktober 2010 per 9. Oktober 2010 durch die Beklagte per- sönlich erfolgt (In einer persönlichen Abmeldeerklärung hat sie sämtliche Fami- lienangehörigen definitiv nach Russland abgemeldet [Urk. 66/1].). Gemäss Mittei- lung der Primarschule … sei F._____ nach den Herbstferien 2010 trotz des ge- meldeten angeblichen Wegzuges weiterhin zum Unterricht erschienen. Auf Auf- forderung der Einwohnerdienste hin habe der Ehemann der Beklagten am
5. November 2010 am Schalter der Einwohnerdienste vorgesprochen und erklärt, dass ein Wegzug seines Sohnes (zusammen mit der Beklagten) gar nie erfolgt sei. Gestützt auf seine Aussagen hätten die Einwohnerdienste Uster den Sohn der Beklagten in der Folge rückwirkend per 9. Oktober 2010 an die Meldeadresse seines Vaters in Zürich abgemeldet. Mit Schreiben vom 26. November 2010 hät- ten die Einwohnerdienste der Stadt Uster schliesslich vom Wegzug von D._____ zusammen mit dem Sohn nach Stockholm erfahren (Urk. 65 und 66/3 = 104/2). 4.3.2. Entgegen den Ausführungen der Beklagten hat D._____ damit am
5. November 2010 die Abmeldung der Beklagten nach Russland höchstens da- hingehend korrigiert, dass die Einwohnerdienste nach diesem Zeitpunkt (bis zum
26. November 2010) davon hätten ausgehen dürfen, die Beklagte und ihr Sohn hätten ihren Wohnsitz nach wie vor in Uster. Gemäss Amtsbericht gibt es keine Hinweise auf einen Wohnsitz in Schweden zu jener Zeit. Weiter ist nicht nachvoll- ziehbar, weshalb die Beklagte geltend macht, die Einwohnerdienste der Stadt Us- ter hätten der Klägerin am 10. November 2010 mitgeteilt, dass die Beklagte nicht nach Russland gezogen sei. Fakt ist, dass der Klägerin am 10. November 2010 eine erweiterte Adressauskunft erteilt wurde, wonach die Beklagte am 9. Oktober 2010 nach Russland weggezogen sei (Urk. 5/6 = 27/2). Dem Amtsbericht kann
- 9 - nicht entnommen werden, der Klägerin sei die Adressauskunft am 10. November 2010 unter Vorbehalten erteilt worden. Die Beklagte liess mit Eingabe vom 10. Juni 2011 vor Vorinstanz geltend machen, sie sei am 27. November 2010 als wohnhaft in Schweden eingetragen und ihr sei eine Personennummer erteilt worden (Urk. 40 S. 4 Ziff. 9 unter Hinweis auf Urk. 41/9). Bereits davor wusste die Beklagte allerdings, dass sie in Schweden Wohnsitz begründen wollte, und hätte dies den Einwohnerdiensten der Stadt Us- ter melden können. Die Beklagte führte anlässlich ihrer persönlichen Befragung vor Vorinstanz nämlich aus, sie habe sich definitiv im Oktober 2010 dafür ent- schieden, in Schweden zu leben. Am 14. Oktober 2010 habe sie bei den schwe- dischen Behörden eine Anmeldung eingereicht (Prot. I S. 24) – d.h. sechs Tage nachdem sie sich von Uster nach Russland abgemeldet hatte. Dass ihr Aufent- haltsstatus nicht gesichert war, vermag nichts daran zu ändern, dass sie ihre nachträglich falsch gewordene Abmeldung ab dem 14. Oktober 2010 hätte korri- gieren können. Immerhin hinderte die Beklagte auch nichts daran, sich am
9. Oktober 2010 definitiv nach Russland abzumelden, ohne in der Folge auch nur dorthin zu reisen (Prot. I S. 25 oben). Die Vorinstanz erachtete die Erteilung allfäl- liger Aufenthaltsbewilligungen der schwedischen Behörden im Übrigen als nicht entscheidend für die Frage der Wohnsitznahme (Urk. 142 S. 24 f.). 4.4. Die Vorinstanz stellte aber insbesondere darauf ab, dass die Beklagte selbst anlässlich ihrer Eingabe vom 26. Oktober 2010 an die Vorinstanz irrefüh- rende Angaben gemacht und ausgeführt habe, sie habe sich in Russland anmel- den müssen. Mit dem betreffenden Schreiben teilte die Beklagte mit, ihr Wohnsitz befinde sich nicht in Uster. Sie habe sich wegen schwerer Augenprobleme ihres Vaters in Russland anmelden müssen (Urk. 27/3 Abs. 1 und 2). Dieses Schreiben kann eigentlich nicht anders verstanden werden, als dass sie dieser Verpflichtung auch nachkam und sich in Russland anmeldete. Mit Sicherheit muss daraus aber nicht auf einen Wohnsitz in Schweden und damit auf die Unzuständigkeit der Vo- rinstanz geschlossen werden. 4.5. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Klägerin in der Folge den Arrest in Uster zu prosequieren versuchte, da die Angaben der Beklagen in ihrem
- 10 - Schreiben vom 26. Oktober 2010 mit der Adressauskunft der Einwohnerdienste Uster vom 10. November 2010 übereinstimmten. Der Beklagten ist zwar beizu- pflichten, dass vorliegend keine Sühnverhandlung stattfand. Bei einem Arrestver- fahren wie auch einer Sühnverhandlung mit anschliessender Klageeinleitung handelt es sich jedoch um mehrstufige Verfahren, in denen der Beklagte damit rechnen muss, dass Klage erhoben bzw. der Arrest prosequiert wird, und Wohn- sitzänderungen mitzuteilen sind, will der Beklagte mangels örtlicher Zuständigkeit nicht kostenpflichtig werden. Nach § 50 Abs. 1 ZPO/ZH haben alle am Prozess Beteiligten nach Treu und Glauben zu handeln. Aus diesem Grundsatz ergeben sich für die Parteien Mitwirkungs- und Informationspflichten bei der Abwicklung eines Rechtsstreites, und zwar nicht bloss während des Prozesses, sondern auch vorprozessual vor dessen Anhängigmachung (ZR 83 Nr. 94 mit weiteren Hinwei- sen). Hat es also die Beklagte unterlassen, im Arrestbewilligungsverfahren ihre neue Wohnadresse bekanntzugeben, so ist dieser Fall mit demjenigen vergleich- bar, wo sie dies in der Sühnverhandlung unterlässt und in der Folge ein örtlich unzuständiges Gericht angerufen wird. Dass die Beklagte mit Schreiben vom
13. Dezember 2010 der Vorinstanz ihre neue Adresse in Schweden mitteilte (Urk. 6), ist zwar zutreffend und wurde von der Vorinstanz auch zur Kenntnis ge- nommen (Urk. 142 S. 3), vermag aber an ihrer teilweisen Kostentragungspflicht nichts zu ändern, da die Klage in jenem Zeitpunkt bereits anhängig gemacht wor- den war. 4.6. Schliesslich ist noch die Rüge der Beklagten zu behandeln, die Vor- instanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Beklagte habe durch ihre unauf- geforderten Eingaben unnötige Kosten verursacht. Die Beklagte bringt vor, sich berechtigterweise gegen Angriffe der Gegenpartei geschützt zu haben. Als einzig genügend substantiierte Rüge in diesem Zusammenhang erweist sich das Vor- bringen der Beklagten, ihr sei die Eingabe der Gegenpartei vom 6. Mai 2011 (Urk. 31) nicht zugestellt worden, weshalb sie habe reagieren müssen (Urk. 140 S. 11). Dies ist jedoch unzutreffend; ihr wurde die Urkunde am 13. Mai 2011 zu- gestellt (Empfangsschein an Urk. 31). Im Übrigen hat die Vorinstanz betreffend diverser Eingaben der Beklagten begründete Entscheide erlassen, weshalb die Eingaben der Beklagten aus dem Recht zu weisen seien bzw. auf die darin ent-
- 11 - haltenen Anträge nicht eingetreten werden könne bzw. sie abgewiesen werden müssten (Verfügung vom 8. Mai 2012 Dispositiv-Ziffer 3 [Urk. 63], mit welcher die Eingabe der Beklagten vom 30. April 2012 [Urk. 57] aus dem Recht gewiesen wurde / Beschluss vom 18. Januar 2013 [Urk. 102] betreffend Nichteintre- ten/Abweisung der Anträge in der Eingabe der Beklagten vom 7. Januar 2013 [Urk. 100] / Verfügung vom 25. Oktober 2013 [Urk. 129] betreffend Abweisung der Anträge in der Eingabe der Beklagten vom 25. September 2013 [Urk. 127]). Da sich die Beklagte in der vorliegenden Beschwerde nicht mit den jeweiligen Be- gründungen auseinandersetzt, kann offen bleiben, ob die erwähnten Entscheide überhaupt noch gerügt werden könnten (vgl. Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO).
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde der Beklagten gegen die vor- instanzlich festgesetzten Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. III. 1.1. Mit Eingabe vom 26. Februar 2014 stellte die Beklagte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 147). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Prozess- prognose vonnöten, wobei diese auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ab- zustellen hat (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 56 f. mit weiteren Hinweisen). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen und abzuschät- zen (BGE 131 I 113 E. 3.7.3). 1.2. Gemäss obigen Erwägungen war die Beschwerde der Beklagten ge- gen die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen aussichtslos. Das
- 12 - Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. Auf die von der Beklagten geltend gemachte Mittellosigkeit (Urk. 147 S. 4 ff.) braucht damit nicht eingegangen zu werden. 2.1. Für die Bemessung der Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert von Fr. 4'800.– auszugehen. Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1 und 2 GebV). 2.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2.3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewie- sen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachstehendem Ent- scheid. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- 13 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 140, 143, 147 sowie von Kopien der Urk. 141, 144/1-5, 148/1-7, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 221'642.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. April 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. E. Iseli versandt am: mc