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RB130060

Persönlichkeitsverletzung (Ausstandsbegehren)

Zürich OG · 2014-04-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Parteien stehen vor der …. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich in ei- nem Verfahren betreffend Persönlichkeitsverletzung. Mit Eingabe vom 4. Juli 2013 stellte der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Kläger) ein Aus- standsgesuch gegen die am Verfahren beteiligten Gerichtspersonen (Vi Urk. 21). Am 8. und 10. Juli 2013 gaben die abgelehnten Richter ihre Stellungnahmen ab, worin sie erklärten, sich nicht befangen zu fühlen (Vi Urk. 23 bis 25). Mit Be- schluss vom 11. Juli 2013 setzte die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beklagter) Frist zur Stellungnahme zum klägerischen Ausstandsgesuch an. Der Beklagte liess sich nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 24. Juli 2013 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um sich zu den Erklärungen der abgelehnten Gerichtsper- sonen zu äussern (Vi Urk. 28). Mit Eingabe vom 12. August 2013 stellte der Klä- ger ein Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Verfahren betreffend Ausstand; eventualiter ersuchte er um Fristerstreckung (Vi Urk. 30). Mit Beschluss vom 2. September 2013 wurde das Gesuch um unentgelt- liche Rechtsverbeiständung für das Ausstandsverfahren mangels Notwendigkeit abgewiesen und dem Kläger erneut Frist angesetzt, um sich zu den Erklärungen der abgelehnten Gerichtspersonen zu äussern (Vi Urk. 32). Mit Eingabe vom

23. September 2013 zog der Kläger sein Ausstandsgesuch zurück (Vi Urk. 34). Mit Beschluss vom 9. Oktober 2013 wurde das Ausstandsbegehren des Klägers als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Die Gerichtskosten wurden auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Vi Urk. 35 = Urk. 2).

E. 2 Nach Art. 96 ZPO setzen die Kantone die Tarife für die Prozesskosten fest. Im Kanton Zürich gelangt die gestützt auf § 199 Abs. 1 GOG erlassene Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) zur An- wendung. § 2 Abs. 1 GebV OG nennt als Grundlage für die Festsetzung der Ge- bühren im Zivilprozess den Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, den Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (vgl. auch § 199 Abs. 3 GOG). § 9 Abs. 1 GebV OG sieht für Entscheide über Ausstandsgesuche nach Art. 50 ZPO eine Gebühr von Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– vor.

E. 3 Der Kläger rügt, die vorinstanzliche Kostenfestsetzung verletze Art. 119 Abs. 6 ZPO. Die Auferlegung von Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 900.– (rec- te: Fr. 800.–) sei als krass gesetzes-, verfassungs- und völkerrechtswidrig zu qua- lifizieren und verstosse gegen jede Interpretation von "guten Sitten" (Urk. 1 S. 7).

E. 4 Aus Art. 119 Abs. 6 ZPO kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. Richtig ist zwar, dass im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben werden dürfen. Dass die Vorinstanz die Gerichtsgebühr auch zur Abgeltung des Aufwands für die Behandlung des

- 4 - Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege festgelegt hätte, geht aus dem ange- fochtenen Beschluss jedoch nicht hervor und ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht anzunehmen. Mithin kann der Vorinstanz insofern kein fehler- haftes Vorgehen vorgeworfen werden.

E. 5 Das Kostendeckungsprinzip gilt für kostenabhängige Kausalabgaben (BGE 120 Ia 174 E. 2a mit Hinweisen), wo keine (genügend bestimmte) formell- gesetzliche Grundlage besteht oder wo der Gesetzgeber ausdrücklich oder sinn- gemäss zum Ausdruck gebracht hat, dass die von ihm festgelegte Abgabe kos- tenabhängig sein soll (BGE 121 I 236 E. 3e). Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungs- zweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll (vgl. BGE 126 I 188 E. 3a/aa mit Hinweisen). Es spielt im Allgemeinen für Gerichtsgebühren keine Rolle, de- cken doch erfahrungsgemäss die von den Gerichten eingenommenen Gebühren die entsprechenden Kosten bei Weitem nicht (BGE 120 Ia 175 E. 3 mit Hinwei- sen). Der Hinweis des Klägers, dass der Aufwand des Gerichts nur eine halbe Stunde betragen habe, ist einerseits rein spekulativ und vor dem Hintergrund des Kostendeckungsprinzips ohnehin unbehelflich (vgl. BGer 2C_404/2010 vom

20. Februar 2012 E. 6.5; 4P.315/2006 vom 22. Mai 2007 E. 2.2.2).

E. 6 a) Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtli- chen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 120 Ia 174 E. 2a mit Hinwei- sen). Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inan- spruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwal- tungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittser- fahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 128 I 52 E. 4a; 126 I 188 E. 3a/bb). Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebüh-

- 5 - ren darf deshalb innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Si- tuation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden, und bei Gerichtsgebühren darf namentlich der Streitwert eine massgebende Rolle spielen (BGE 130 III 228 E. 2.3 mit Hinweisen).

b) Damit stellt sich die Frage, ob dem Äquivalenzprinzip vorliegend nachge- lebt wurde. Der Kläger macht geltend, mit dem Rückzug des Ausstandsbegehrens habe er zum Ausdruck gebracht, dass er sich ein Ausstandsverfahren nicht leis- ten könne (Urk. 1 S. 7). Wenn eine Gebühr von Fr. 800.– für ein als durch Rück- zug erledigt abgeschriebenes Ausstandsgesuch gemessen am Aufwand als eher hoch erscheinen mag, so ist andererseits zu berücksichtigen, dass der Streitwert auch bei Abschreibung des Verfahrens ein relevantes Bemessungskriterium bil- den darf. Der objektive Wert der bezogenen Leistung kann sodann nicht nach der Art der Verfahrenserledigung respektive dem effektiven Prozessausgang be- stimmt werden. Der wirtschaftliche Nutzen für den Rechtssuchenden besteht vielmehr im Zugang zur Justiz an sich, der u.a. auch darin besteht, dass er die Möglichkeit hat, den Ausstand der beteiligten Gerichtspersonen zu verlangen. Der Wert dieser Möglichkeit ist umso grösser, je höher der Streitwert in der Hauptsa- che liegt (vgl. BGer 4A_237/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2.4).

E. 7 Was den Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse (in der Hauptsa- che) anbelangt, äussert sich der angefochtene Entscheid dazu nicht. Die klägeri- schen Rechtsbegehren 1 bis 3 (Feststellung und Beseitigung der angeblichen Persönlichkeitsverletzung sowie Urteilspublikation) lauten nicht auf eine bestimm- te Geldsumme und die Rechtsbegehren 4 bis 5 (Schadenersatz und Genugtuung) wurden nicht beziffert (Vi Urk. 2). In der Klagebewilligung wurde der Streitwert mit Fr. 5 Mio. angegeben (Vi Urk. 1). Später machte der Kläger geltend, er habe die- sen Betrag anlässlich der Schlichtungsverhandlung nur "spasseshalber" genannt (Vi Urk. 21 S. 2). Nichtsdestotrotz muss unter diesen Umständen von einem nicht unerheblichen Streitwert ausgegangen werden. Dies fällt bei der Festsetzung der Gebühr ins Gewicht. Die Schwierigkeit des Falls gibt zu keinen besonderen Be- merkungen Anlass. Der Zeitaufwand des Gerichts fiel aufgrund des Rückzugs ge- ring aus. Immerhin mussten wegen dem Ausstandsgesuch vier Beschlüsse ge-

- 6 - fasst und drei Stellungnahmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 ZPO eingeholt werden (Urk. 23 bis 25; Urk. 26, 28, 32 und 35).

E. 8 Innerhalb des vorgegebenen Rahmens von Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– setz- te die Vorinstanz die Gebühr im untersten Achtel fest. Damit hat sie dem geringen Aufwand genügend Rechnung getragen. Vor dem Hintergrund des nicht unerheb- lichen Streitwerts musste die Gebühr nicht auf ein absolutes Minimum festgesetzt werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. III.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Partei- entschädigungen sind keine zuzusprechen.
  2. Wie bereits aufgezeigt, muss der Antrag des Klägers im Beschwerdever- fahren als von Anfang an chancenlos bezeichnet werden. Sein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist dementsprechend ab- zuweisen. Es wird beschlossen:
  3. Das Gesuchs des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver- beiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  5. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 7 -
  6. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festge- setzt.
  7. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt.
  8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,
  10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. April 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. H.A. Müller lic. iur. H. Dubach versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB130060-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Urteil und Beschluss vom 15. April 2014 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Persönlichkeitsverletzung (Ausstandsbegehren) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich,

1. Abteilung, vom 9. Oktober 2013 (CG130031-L)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Parteien stehen vor der …. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich in ei- nem Verfahren betreffend Persönlichkeitsverletzung. Mit Eingabe vom 4. Juli 2013 stellte der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Kläger) ein Aus- standsgesuch gegen die am Verfahren beteiligten Gerichtspersonen (Vi Urk. 21). Am 8. und 10. Juli 2013 gaben die abgelehnten Richter ihre Stellungnahmen ab, worin sie erklärten, sich nicht befangen zu fühlen (Vi Urk. 23 bis 25). Mit Be- schluss vom 11. Juli 2013 setzte die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beklagter) Frist zur Stellungnahme zum klägerischen Ausstandsgesuch an. Der Beklagte liess sich nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 24. Juli 2013 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um sich zu den Erklärungen der abgelehnten Gerichtsper- sonen zu äussern (Vi Urk. 28). Mit Eingabe vom 12. August 2013 stellte der Klä- ger ein Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Verfahren betreffend Ausstand; eventualiter ersuchte er um Fristerstreckung (Vi Urk. 30). Mit Beschluss vom 2. September 2013 wurde das Gesuch um unentgelt- liche Rechtsverbeiständung für das Ausstandsverfahren mangels Notwendigkeit abgewiesen und dem Kläger erneut Frist angesetzt, um sich zu den Erklärungen der abgelehnten Gerichtspersonen zu äussern (Vi Urk. 32). Mit Eingabe vom

23. September 2013 zog der Kläger sein Ausstandsgesuch zurück (Vi Urk. 34). Mit Beschluss vom 9. Oktober 2013 wurde das Ausstandsbegehren des Klägers als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Die Gerichtskosten wurden auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Vi Urk. 35 = Urk. 2).

2. Hiergegen richtet sich die mit Eingabe vom 20. November 2013 erhobene Kostenbeschwerde. Der Kläger beantragte darin die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es seien ihm für das von ihm mangels finanzieller Mittel und wegen fehlender anwaltlicher Unterstützung gezwungenermassen trotz

- 3 - Begründetheit zurückgezogene Ausstandsbegehren keine Gerichtsgebühren auf- zuerlegen; eventuell sei ihm den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend eine dem Aufwand gerecht werdende und der Billigkeit genügende Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Zudem stellte der Kläger zahlreiche prozessuale Anträge (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2013 wurden die prozessualen Anträge behandelt und dem Beklagten Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 8). Der Beklagte liess sich nicht vernehmen. II.

1. Zunächst ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass bei Rückzug die kla- gende resp. gesuchstellende Partei von Gesetzes wegen als unterliegend gilt und damit kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist daher nicht zu prüfen, ob das Ausstandsgesuch allenfalls begründet gewesen wäre bzw. ob der Rückzug des Gesuchs nachvollziehbar ist.

2. Nach Art. 96 ZPO setzen die Kantone die Tarife für die Prozesskosten fest. Im Kanton Zürich gelangt die gestützt auf § 199 Abs. 1 GOG erlassene Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) zur An- wendung. § 2 Abs. 1 GebV OG nennt als Grundlage für die Festsetzung der Ge- bühren im Zivilprozess den Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, den Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (vgl. auch § 199 Abs. 3 GOG). § 9 Abs. 1 GebV OG sieht für Entscheide über Ausstandsgesuche nach Art. 50 ZPO eine Gebühr von Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– vor.

3. Der Kläger rügt, die vorinstanzliche Kostenfestsetzung verletze Art. 119 Abs. 6 ZPO. Die Auferlegung von Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 900.– (rec- te: Fr. 800.–) sei als krass gesetzes-, verfassungs- und völkerrechtswidrig zu qua- lifizieren und verstosse gegen jede Interpretation von "guten Sitten" (Urk. 1 S. 7).

4. Aus Art. 119 Abs. 6 ZPO kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. Richtig ist zwar, dass im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben werden dürfen. Dass die Vorinstanz die Gerichtsgebühr auch zur Abgeltung des Aufwands für die Behandlung des

- 4 - Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege festgelegt hätte, geht aus dem ange- fochtenen Beschluss jedoch nicht hervor und ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht anzunehmen. Mithin kann der Vorinstanz insofern kein fehler- haftes Vorgehen vorgeworfen werden.

5. Das Kostendeckungsprinzip gilt für kostenabhängige Kausalabgaben (BGE 120 Ia 174 E. 2a mit Hinweisen), wo keine (genügend bestimmte) formell- gesetzliche Grundlage besteht oder wo der Gesetzgeber ausdrücklich oder sinn- gemäss zum Ausdruck gebracht hat, dass die von ihm festgelegte Abgabe kos- tenabhängig sein soll (BGE 121 I 236 E. 3e). Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungs- zweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll (vgl. BGE 126 I 188 E. 3a/aa mit Hinweisen). Es spielt im Allgemeinen für Gerichtsgebühren keine Rolle, de- cken doch erfahrungsgemäss die von den Gerichten eingenommenen Gebühren die entsprechenden Kosten bei Weitem nicht (BGE 120 Ia 175 E. 3 mit Hinwei- sen). Der Hinweis des Klägers, dass der Aufwand des Gerichts nur eine halbe Stunde betragen habe, ist einerseits rein spekulativ und vor dem Hintergrund des Kostendeckungsprinzips ohnehin unbehelflich (vgl. BGer 2C_404/2010 vom

20. Februar 2012 E. 6.5; 4P.315/2006 vom 22. Mai 2007 E. 2.2.2).

6. a) Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtli- chen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 120 Ia 174 E. 2a mit Hinwei- sen). Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inan- spruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwal- tungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittser- fahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 128 I 52 E. 4a; 126 I 188 E. 3a/bb). Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebüh-

- 5 - ren darf deshalb innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Si- tuation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden, und bei Gerichtsgebühren darf namentlich der Streitwert eine massgebende Rolle spielen (BGE 130 III 228 E. 2.3 mit Hinweisen).

b) Damit stellt sich die Frage, ob dem Äquivalenzprinzip vorliegend nachge- lebt wurde. Der Kläger macht geltend, mit dem Rückzug des Ausstandsbegehrens habe er zum Ausdruck gebracht, dass er sich ein Ausstandsverfahren nicht leis- ten könne (Urk. 1 S. 7). Wenn eine Gebühr von Fr. 800.– für ein als durch Rück- zug erledigt abgeschriebenes Ausstandsgesuch gemessen am Aufwand als eher hoch erscheinen mag, so ist andererseits zu berücksichtigen, dass der Streitwert auch bei Abschreibung des Verfahrens ein relevantes Bemessungskriterium bil- den darf. Der objektive Wert der bezogenen Leistung kann sodann nicht nach der Art der Verfahrenserledigung respektive dem effektiven Prozessausgang be- stimmt werden. Der wirtschaftliche Nutzen für den Rechtssuchenden besteht vielmehr im Zugang zur Justiz an sich, der u.a. auch darin besteht, dass er die Möglichkeit hat, den Ausstand der beteiligten Gerichtspersonen zu verlangen. Der Wert dieser Möglichkeit ist umso grösser, je höher der Streitwert in der Hauptsa- che liegt (vgl. BGer 4A_237/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2.4).

7. Was den Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse (in der Hauptsa- che) anbelangt, äussert sich der angefochtene Entscheid dazu nicht. Die klägeri- schen Rechtsbegehren 1 bis 3 (Feststellung und Beseitigung der angeblichen Persönlichkeitsverletzung sowie Urteilspublikation) lauten nicht auf eine bestimm- te Geldsumme und die Rechtsbegehren 4 bis 5 (Schadenersatz und Genugtuung) wurden nicht beziffert (Vi Urk. 2). In der Klagebewilligung wurde der Streitwert mit Fr. 5 Mio. angegeben (Vi Urk. 1). Später machte der Kläger geltend, er habe die- sen Betrag anlässlich der Schlichtungsverhandlung nur "spasseshalber" genannt (Vi Urk. 21 S. 2). Nichtsdestotrotz muss unter diesen Umständen von einem nicht unerheblichen Streitwert ausgegangen werden. Dies fällt bei der Festsetzung der Gebühr ins Gewicht. Die Schwierigkeit des Falls gibt zu keinen besonderen Be- merkungen Anlass. Der Zeitaufwand des Gerichts fiel aufgrund des Rückzugs ge- ring aus. Immerhin mussten wegen dem Ausstandsgesuch vier Beschlüsse ge-

- 6 - fasst und drei Stellungnahmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 ZPO eingeholt werden (Urk. 23 bis 25; Urk. 26, 28, 32 und 35).

8. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens von Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– setz- te die Vorinstanz die Gebühr im untersten Achtel fest. Damit hat sie dem geringen Aufwand genügend Rechnung getragen. Vor dem Hintergrund des nicht unerheb- lichen Streitwerts musste die Gebühr nicht auf ein absolutes Minimum festgesetzt werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. III.

1. Ausgangsgemäss wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Partei- entschädigungen sind keine zuzusprechen.

2. Wie bereits aufgezeigt, muss der Antrag des Klägers im Beschwerdever- fahren als von Anfang an chancenlos bezeichnet werden. Sein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist dementsprechend ab- zuweisen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuchs des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsver- beiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 7 -

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festge- setzt.

3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,

1. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. April 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. H.A. Müller lic. iur. H. Dubach versandt am: js