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RB130046

Honorar Rechtsvertreter

Zürich OG · 2013-11-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Dem Beklagten und Beschwerdeführer (fortan: Beklagter) wurde im Erbteilungsverfahren bezüglich des Nachlasses seines Vaters, B._____, geb. tt.mm.1933, von C._____, D._____ und E._____, gestorben am tt.mm.2009, mit Beschluss vom 26. November 2012 ein Rechtsvertreter in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO bestellt (Urk. 6/22). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. März 2013 schlossen die Parteien einen Erbteilungsvertrag mit Prozessvergleich (Prot. I S. 21 und Urk. 6/37). Gleichentags nahm die Vorinstanz davon Vormerk und schrieb das Verfahren als erledigt ab (Urk. 6/39). Mit Eingabe vom 17. Juni 2013 teilte der Rechtsvertreter des Beklagten der Vorinstanz mit, dass der Beklagte seine Hono- rarforderung auch nach seiner Mahnung nicht bezahlt habe und ersuchte die Vo- rinstanz um Begleichung seiner Honorarrechnung aus der Gerichtskasse (Urk. 6/42). Nachdem sich der Beklagte hinsichtlich des Schreibens der Vo- rinstanz vom 18. Juni 2013 (Urk. 6/43) nicht vernehmen liess, erging am 23. Sep- tember 2013 nachfolgender vorinstanzlicher Beschluss (Urk. 6/44 = Urk. 2): "1. Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Kanzlei], … [Adresse], wird für seinen Auf- wand als vom Gericht bestellter Parteivertreter von A._____ aus der Gerichts- kasse mit Fr. 11'079.50 (MwSt. inklusive) entschädigt.

E. 2 Der Beklagte ist verpflichtet, die geleistete Entschädigung dem Gericht zurück- zuerstatten.

E. 3 Die Kosten für diesen Beschluss werden auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beklagten auferlegt.

E. 4 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. […]"

b) Hierauf reagierte der Beklagte mit einem Schreiben vom 3. Okto- ber 2013; er gab dieses an die Vorinstanz adressierte Schreiben am 4. Oktober 2013 zur Post (Urk. 1 und angeheftetes Couvert). Dieses ging am 7. Oktober 2013 bei der Vorinstanz ein (schwarzer Stempelvermerk auf Urk. 1). Die Rechts- mittelfrist gegen den Beschluss vom 23. September 2013 lief am 7. Oktober 2013 ab (an Urk. 6/44 angehefteter Empfangsschein). Aus den Akten kann nicht ent- nommen werden, dass die Vorinstanz den Beklagten nach Erhalt des Schreibens darauf aufmerksam gemacht hat, dass eine allfällige Beschwerde beim Oberge-

- 3 - richt einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie leitete die Eingabe samt Akten mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 an die Kammer weiter und legte ihr gleichen- tags verfasstes Antwortschreiben an den Beklagten in Bezug auf seine (weitere) Eingabe vom 5. Oktober 2013 bei (Urk. 3 und 4). Diese ging am 11. Oktober 2013 hierorts ein (blauer Stempelvermerk auf Urk. 1). Der Beklagte hat die einige Tage später erfolgte Weiterleitung seiner Eingabe nicht zu vertreten, weshalb sie als fristwahrend entgegenzunehmen und als Beschwerde zu prüfen ist (vgl. BGer 5A_376/2012 vom 16. Januar 2013).

2. a) Der Beklagte bezeichnete seine Rechtsmittelschrift nicht als Be- schwerde. Aus der Begründung wird ersichtlich, dass sich der Beklagte grund- sätzlich gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 23. September 2013 wendet (Urk. 1). Seine Eingabe ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen (Art. 319 lit. b ZPO).

b) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthal- ten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird bzw. wie der anstelle des angefochtenen im Rechtsmit- telverfahren zu treffende Entscheid lauten soll. Vorliegend fehlt ein solch konkre- ter Rechtsmittelantrag. Unklare Rechtsbegehren sind jedoch nach Treu und Glau- ben und im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; Leuen- berger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 38 zu Art. 221 ZPO). Die Beschwerdeschrift enthält keine expliziten Rechtsbegehren und lässt offen, ob das Dispositiv des angefochtenen Entscheids als Ganzes oder al- lenfalls nur in Teilen aufzuheben sei. Der Beklagte bringt lediglich vor, er sei mit der Anfrage seines Rechtsvertreters nicht einverstanden. Ob er damit die Höhe seiner Entschädigung oder die Entschädigung überhaupt und damit die Aufhe- bung des Entscheids verlangt, lässt sich selbst bei wohlwollender Auslegung nicht aus seiner Begründung entnehmen (Urk. 1). Die Beschwerdeschrift vermag daher den formellen Anforderungen nicht zu genügen. Auf die Beschwerde ist nicht ein- zutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Freiburghaus/Afheldt, in:

- 4 - Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO).

c) Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Seine Vorbringen stellen keine konkreten Rügen des angefochtenen Entscheids dar (Urk. 1). Der Beklagte setzt sich in seiner Be- schwerdeschrift mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Wei- se auseinander. Damit würde es auch dann beim vorinstanzlichen Entscheid blei- ben, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre.

d) Im Lichte der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Be- schwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einho- len einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

3. Auf die Erhebung von Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren ist bei dieser Sachlage ausnahmsweise zu verzichten, denn es ist nicht klar, ob der Be- schwerdeführer überhaupt ein förmliches Rechtsmittel einlegen wollte. Vorliegend besteht keine Rechtsgrundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Parteien (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 26 zu Art. 107 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.
  3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ unter Beilage von Urk. 1 in Kopie, je gegen Empfangsschein. - 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'079.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. November 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB130046-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 29. November 2013 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen Bezirksgericht Dielsdorf, Beschwerdegegnerin betreffend Honorar Rechtsvertreter Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 23. September 2013 (CP120002-D)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Dem Beklagten und Beschwerdeführer (fortan: Beklagter) wurde im Erbteilungsverfahren bezüglich des Nachlasses seines Vaters, B._____, geb. tt.mm.1933, von C._____, D._____ und E._____, gestorben am tt.mm.2009, mit Beschluss vom 26. November 2012 ein Rechtsvertreter in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO bestellt (Urk. 6/22). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. März 2013 schlossen die Parteien einen Erbteilungsvertrag mit Prozessvergleich (Prot. I S. 21 und Urk. 6/37). Gleichentags nahm die Vorinstanz davon Vormerk und schrieb das Verfahren als erledigt ab (Urk. 6/39). Mit Eingabe vom 17. Juni 2013 teilte der Rechtsvertreter des Beklagten der Vorinstanz mit, dass der Beklagte seine Hono- rarforderung auch nach seiner Mahnung nicht bezahlt habe und ersuchte die Vo- rinstanz um Begleichung seiner Honorarrechnung aus der Gerichtskasse (Urk. 6/42). Nachdem sich der Beklagte hinsichtlich des Schreibens der Vo- rinstanz vom 18. Juni 2013 (Urk. 6/43) nicht vernehmen liess, erging am 23. Sep- tember 2013 nachfolgender vorinstanzlicher Beschluss (Urk. 6/44 = Urk. 2): "1. Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Kanzlei], … [Adresse], wird für seinen Auf- wand als vom Gericht bestellter Parteivertreter von A._____ aus der Gerichts- kasse mit Fr. 11'079.50 (MwSt. inklusive) entschädigt.

2. Der Beklagte ist verpflichtet, die geleistete Entschädigung dem Gericht zurück- zuerstatten.

3. Die Kosten für diesen Beschluss werden auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beklagten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. […]"

b) Hierauf reagierte der Beklagte mit einem Schreiben vom 3. Okto- ber 2013; er gab dieses an die Vorinstanz adressierte Schreiben am 4. Oktober 2013 zur Post (Urk. 1 und angeheftetes Couvert). Dieses ging am 7. Oktober 2013 bei der Vorinstanz ein (schwarzer Stempelvermerk auf Urk. 1). Die Rechts- mittelfrist gegen den Beschluss vom 23. September 2013 lief am 7. Oktober 2013 ab (an Urk. 6/44 angehefteter Empfangsschein). Aus den Akten kann nicht ent- nommen werden, dass die Vorinstanz den Beklagten nach Erhalt des Schreibens darauf aufmerksam gemacht hat, dass eine allfällige Beschwerde beim Oberge-

- 3 - richt einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie leitete die Eingabe samt Akten mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 an die Kammer weiter und legte ihr gleichen- tags verfasstes Antwortschreiben an den Beklagten in Bezug auf seine (weitere) Eingabe vom 5. Oktober 2013 bei (Urk. 3 und 4). Diese ging am 11. Oktober 2013 hierorts ein (blauer Stempelvermerk auf Urk. 1). Der Beklagte hat die einige Tage später erfolgte Weiterleitung seiner Eingabe nicht zu vertreten, weshalb sie als fristwahrend entgegenzunehmen und als Beschwerde zu prüfen ist (vgl. BGer 5A_376/2012 vom 16. Januar 2013).

2. a) Der Beklagte bezeichnete seine Rechtsmittelschrift nicht als Be- schwerde. Aus der Begründung wird ersichtlich, dass sich der Beklagte grund- sätzlich gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 23. September 2013 wendet (Urk. 1). Seine Eingabe ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen (Art. 319 lit. b ZPO).

b) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthal- ten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird bzw. wie der anstelle des angefochtenen im Rechtsmit- telverfahren zu treffende Entscheid lauten soll. Vorliegend fehlt ein solch konkre- ter Rechtsmittelantrag. Unklare Rechtsbegehren sind jedoch nach Treu und Glau- ben und im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; Leuen- berger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 38 zu Art. 221 ZPO). Die Beschwerdeschrift enthält keine expliziten Rechtsbegehren und lässt offen, ob das Dispositiv des angefochtenen Entscheids als Ganzes oder al- lenfalls nur in Teilen aufzuheben sei. Der Beklagte bringt lediglich vor, er sei mit der Anfrage seines Rechtsvertreters nicht einverstanden. Ob er damit die Höhe seiner Entschädigung oder die Entschädigung überhaupt und damit die Aufhe- bung des Entscheids verlangt, lässt sich selbst bei wohlwollender Auslegung nicht aus seiner Begründung entnehmen (Urk. 1). Die Beschwerdeschrift vermag daher den formellen Anforderungen nicht zu genügen. Auf die Beschwerde ist nicht ein- zutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Freiburghaus/Afheldt, in:

- 4 - Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO).

c) Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Seine Vorbringen stellen keine konkreten Rügen des angefochtenen Entscheids dar (Urk. 1). Der Beklagte setzt sich in seiner Be- schwerdeschrift mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Wei- se auseinander. Damit würde es auch dann beim vorinstanzlichen Entscheid blei- ben, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre.

d) Im Lichte der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Be- schwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einho- len einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

3. Auf die Erhebung von Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren ist bei dieser Sachlage ausnahmsweise zu verzichten, denn es ist nicht klar, ob der Be- schwerdeführer überhaupt ein förmliches Rechtsmittel einlegen wollte. Vorliegend besteht keine Rechtsgrundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Parteien (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 26 zu Art. 107 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ unter Beilage von Urk. 1 in Kopie, je gegen Empfangsschein.

- 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'079.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. November 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: mc