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RB130038

Forderung (Sistierung)

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2013-10-24 · Deutsch ZH

Einer Partei, welcher infolge Ablehnung eines Sistierungsantrags das Beibringen von allfälligen Beweismitteln erschwert werden könnte, droht ein Nachteil zu entstehen, welcher jedoch regelmässig mit der Anfechtung des Endentscheids in der Hauptsache wiedergutgemacht werden kann. Alleine das Vorliegen eines (möglichen) Nachteils als solchen erfüllt die Voraussetzung der Beschwerdefähigkeit im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nicht. Die Beschwerde erhebende Partei hat sich damit auseinanderzusetzen, inwiefern ein drohender Nachteil nicht leicht wiedergutgemacht werden kann.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Während der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland lebt, ist der Be- klagte in der Schweiz wohnhaft. Damit liegt der Streitsache ein internationales Verhältnis zugrunde. Bei dieser Ausgangslage wird die Zuständigkeit der schwei-

- 4 - zerischen Gerichte und das anzuwendende Recht unter Vorbehalt völkerrechtli- cher Verträge durch das IPRG geregelt (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 IPRG).

E. 1.2 Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte ergibt sich aus Art. 63 Abs. 1 revLugÜ i.V.m. Art. 2 Abs. 1 aLugÜ (BGer 4A_177/2012 E. 2).

E. 1.3 Hinsichtlich des anwendbaren materiellen Rechts ist für das Beschwer- deverfahren auf die vom Kläger eingeklagten Ansprüche und seine Begründun- gen abzustellen. Damit ist einstweilen vom Bestehen einer vertraglichen Bezie- hung zwischen den Parteien auszugehen (E. I/1.1; VI-Urk. 7/1 S.14 f.). Da ge- mäss Parteidarstellung bis auf den deutschen Wohnsitz des Klägers die wesentli- chen Sachverhaltselemente an die Schweiz anknüpfen (VI-Urk. 7/1 S. 5 ff.), ist betreffend diesen Anspruch im Beschwerdeverfahren schweizerisches Recht an- zuwenden (Art. 117 Abs. 1 und 2 IPRG). Dies gilt auch für den geltend gemachten quasivertraglichen (Kren Kostkiewicz, Grundriss des schweizerischen IPR, Bern 2012, S. 561 f. Rz. 2326 ff.) sowie deliktischen (Art. 133 Abs. 3 IPRG) Anspruch.

E. 1.4 Nach dem hier anzuwendenden schweizerischen Prozessrecht ist das vorinstanzliche Verfahren nach dem bisherigen zürcherischen Verfahrensrecht weiterzuführen (Art. 404 Abs. 1 ZPO), während sich die Zulässigkeit und das Ver- fahren der vorliegenden Beschwerde nach den Bestimmungen der schweizeri- schen ZPO sowie deren kantonalen Ausführungsgesetze richten (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Daraus ergibt sich für die erkennende Kammer die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 48 GOG).

E. 2 Der angefochtene Beschluss stellt einen prozessleitenden Entscheid dar (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Aufl., Zürich 1997, § 53a N. 14, § 271 N. 22 ff., insb. N. 27). Dessen Beschwerdefähigkeit ist von Amtes wegen zu prüfen (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Vorb. zu Art. 308 ff. N. 50). Die Beschwerde ist – von den vorliegend nicht einschlägigen, im Gesetz explizit aufgeführten Fällen abgesehen – nur zulässig, wenn durch den fraglichen Entscheid die Gefahr eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils droht

- 5 - (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Ist diese Gefahr nicht von vornherein offenkun- dig, hat die Beschwerde führende Partei dessen Vorliegen darzutun (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], BK zur ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 319 N. 15). Man- gelt es einem Prozessleitungsentscheid an der Beschwerdefähigkeit, ist die Be- schwerde unzulässig und es ist auf sie nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Vorb. zu Art. 308 ff., N 50).

E. 2.1 Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger am 26. August 2013 fristge- recht Beschwerde und stellte folgende Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, das unter der Geschäfts-Nr. CG110007-E/Z07 zwischen dem Kläger und dem Beklagten anhängige Verfahren vorläufig bis zum Abschluss der vor der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (Wirtschaftsdelikte) unter dem Aktenvermerk 2010/117 gegen den Beklagten geführten Strafuntersuchung zu sistie- ren.

E. 2.2 Mit Verfügung vom 11. September 2013 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah- rens über Fr. 3'500.– angesetzt (Urk. 6 S. 2). Nachdem dieser rechtzeitig einge- gangen war (Urk. 7), wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 25. September 2013 Frist zur Beantwortung der Beschwerde anberaumt (Urk. 8 S. 2). Mit Einga- be vom 3. Oktober 2013 erstattete der Beklagte innert Frist Beschwerdeantwort und stellte dabei den Beschwerdeantrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, abzuweisen (Urk. 9 S. 2). Die Beschwerdeantwort wurde dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9; Prot. S. 5). II.

E. 3.1 Im vorliegenden Fall ist der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil nicht offenkundig. Es sind damit die Darlegungen des Klägers näher zu prüfen. Dieser macht im Hinblick auf die Beschwerdevoraussetzung des nicht leicht wie- dergutzumachenden Nachteils nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO geltend, ein solcher sei in Abweichung des strenger gefassten Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (nicht wieder- gutzumachender Nachteil) bereits dann gegeben, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert würde. Dies sei vorliegend der Fall. Trotz Editions- und Akteneinsichtsgesuchen seien ihm die Strafakten bis heute noch nicht zugänglich. Mit der Weiterführung des Prozesses in der Hauptsache würde ihm die Möglichkeit genommen, allfällige einschlägige Beweismittel aus dem Strafverfahren in den Zivilprozess einzubringen. Dadurch bestünde das Risiko, dass sein Schadenersatzanspruch aus unerlaubten Hand- lungen obgleich möglicher Beweismittel abgewiesen würde (Urk. 1 S. 8).

E. 3.2 Jeder Entscheid, der das Beibringen von allfälligen Beweismitteln er- schwert, kann sich nachteilig auf die Lage einer beweispflichtigen Partei auswir- ken. Insofern könnte dem Kläger durchaus ein Nachteil drohen. Die Zulässigkeit der erhobenen Beschwerde setzt jedoch nicht alleine das Vorliegen eines (mögli- chen) Nachteils als solchen voraus, sondern dass derselbe überdies nicht leicht wiedergutzumachen ist. Diese Voraussetzung ist bei einem ablehnenden Sistie- rungsentscheid regelmässig nicht erfüllt. Denn sollte sich zufolge eines solchen Prozessleitungsentscheids ein Nachteil manifestieren, liesse sich dieser mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid in der Hauptsache vorbringen. Konkret wird der Kläger in Berufung gehen (E. I/1.1; Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO) und damit sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend machen können (Art. 310 lit. a und b ZPO). Dadurch würde

- 6 - sich der hier aufgeworfene Nachteil in jeglicher Hinsicht wiedergutmachen lassen. Dass dies (ausnahmsweise) anders wäre, hat der Kläger vorliegend nicht darge- tan.

E. 3.3 Nach dem Gesagten ist der drohende, nicht leicht wiedergutzumachen- de Nachteil weder offenkundig noch hat ihn der Kläger dargetan. Demzufolge fehlt es dem angefochtenen Prozessleitungsentscheid an der Beschwerdefähigkeit im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO und damit an einer Zulässigkeitsvorausset- zung der erhobenen Beschwerde. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. III. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die rechtsmittelerhebende Partei als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ge- richtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Aus- gangsgemäss sind sie dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen und mit seiner geleisteten Kaution zu verrechnen (Urk. 6 - Urk. 8; Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem ist der Kläger antragsgemäss zu verpflichten (Urk. 9 S. 2), dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.–, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, zu bezahlen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– fest- gesetzt.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'296.– zu bezahlen. - 7 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist inn
  7. 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Oktober 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Balkanyi versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB130038-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Balkanyi Beschluss vom 24. Oktober 2013 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung (Sistierung) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Hinwil vom

13. August 2013 (CG110007-E)

- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien stehen sich seit dem 13. Dezember 2010 in einer Forde- rungsstreitigkeit gegenüber (VI-Urk. 7/1). Mit Beschluss vom 25. Februar 2011 wurde das Verfahren zufolge Unzuständigkeitseinrede des Beklagten vom Be- zirksgericht Dietikon an dasjenige in Hinwil (fortan Vorinstanz) überwiesen (VI- Urk. 7/10 - 13). Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) macht gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) Schadenersatzansprü- che aus Vertrag, Vertrauenshaftung und unerlaubter Handlung geltend (VI- Urk. 7/1 S. 14 ff.). Laut Ausführungen des Klägers hätten der Beklagte und C._____ ihn dazu veranlasst, eine vermeintlich sichere Vermögensanlage von EUR 3,5 Mio. zu tätigen. Dadurch sei dem Kläger mitunter illegaler Machenschaf- ten ein Gesamtschaden von EUR 2,1 Mio. entstanden (Urk. 1 S. 3). 1.2. Mit Gesuch vom 6. Juni 2013 beantragte der Kläger bei der Vorinstanz die Sistierung des Forderungsprozesses. Zur Begründung führte er an, gegen den Beklagten laufe zeitgleich eine Strafuntersuchung wegen diverser Vermögensde- likte. Deren Erkenntnisse könnten für die Begründung der Widerrechtlichkeit des im Forderungsprozess eingeklagten Schadenersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung von unmittelbarer Bedeutung sein. Da ihm entgegen Editions- und Ak- teneinsichtsgesuchen bis anhin weder als Zivil- noch als Privatkläger im Strafver- fahren Einsicht in die Strafakten gewährt worden sei, könne er bezüglich dieses Anspruchs weder das Tatsachenfundament substantiieren noch jenes mit konkre- ten Beweisofferten untermauern. Vor diesem Hintergrund rechtfertige sich die Sis- tierung des Forderungsprozesses bis zum Abschluss der Strafuntersuchung (Urk. 1 S. 3 f.; Urk. 4/4 S. 4 f.; VI-Urk. 7/1 S. 19 f.). 1.3. Die Vorinstanz wies das klägerische Sistierungsgesuch mit Beschluss vom 13. August 2013 aus zwei Gründen ab. Zum einen würde es der Verhand- lungsmaxime widersprechen, ein Zivilverfahren einzustellen, damit die Strafunter- suchung allenfalls das gewünschte Tatsachenfundament für den Zivilprozess be-

- 3 - reitstelle. Zudem wäre das Zivilgericht gestützt auf Art. 53 OR ohnehin nicht an die Beurteilung des Strafgerichts gebunden. Zum anderen sei der Sistierungsan- trag erst nach Abschluss des vorinstanzlichen Schriftenwechsels gestellt worden, weshalb der Kläger gemäss der geltenden Eventualmaxime mit weiteren Tatsa- chen(behauptungen) grundsätzlich ausgeschlossen wäre (VI-Urk. 52 S. 4 f. = Urk. 2 S. 4 f.). 2.1. Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger am 26. August 2013 fristge- recht Beschwerde und stellte folgende Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, das unter der Geschäfts-Nr. CG110007-E/Z07 zwischen dem Kläger und dem Beklagten anhängige Verfahren vorläufig bis zum Abschluss der vor der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (Wirtschaftsdelikte) unter dem Aktenvermerk 2010/117 gegen den Beklagten geführten Strafuntersuchung zu sistie- ren.

2. Eventuell: Der angefochtene Beschluss vom 13. August 2013 sei auf- zuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolge –" 2.2. Mit Verfügung vom 11. September 2013 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah- rens über Fr. 3'500.– angesetzt (Urk. 6 S. 2). Nachdem dieser rechtzeitig einge- gangen war (Urk. 7), wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 25. September 2013 Frist zur Beantwortung der Beschwerde anberaumt (Urk. 8 S. 2). Mit Einga- be vom 3. Oktober 2013 erstattete der Beklagte innert Frist Beschwerdeantwort und stellte dabei den Beschwerdeantrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, abzuweisen (Urk. 9 S. 2). Die Beschwerdeantwort wurde dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9; Prot. S. 5). II. 1.1. Während der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland lebt, ist der Be- klagte in der Schweiz wohnhaft. Damit liegt der Streitsache ein internationales Verhältnis zugrunde. Bei dieser Ausgangslage wird die Zuständigkeit der schwei-

- 4 - zerischen Gerichte und das anzuwendende Recht unter Vorbehalt völkerrechtli- cher Verträge durch das IPRG geregelt (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 IPRG). 1.2. Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte ergibt sich aus Art. 63 Abs. 1 revLugÜ i.V.m. Art. 2 Abs. 1 aLugÜ (BGer 4A_177/2012 E. 2). 1.3. Hinsichtlich des anwendbaren materiellen Rechts ist für das Beschwer- deverfahren auf die vom Kläger eingeklagten Ansprüche und seine Begründun- gen abzustellen. Damit ist einstweilen vom Bestehen einer vertraglichen Bezie- hung zwischen den Parteien auszugehen (E. I/1.1; VI-Urk. 7/1 S.14 f.). Da ge- mäss Parteidarstellung bis auf den deutschen Wohnsitz des Klägers die wesentli- chen Sachverhaltselemente an die Schweiz anknüpfen (VI-Urk. 7/1 S. 5 ff.), ist betreffend diesen Anspruch im Beschwerdeverfahren schweizerisches Recht an- zuwenden (Art. 117 Abs. 1 und 2 IPRG). Dies gilt auch für den geltend gemachten quasivertraglichen (Kren Kostkiewicz, Grundriss des schweizerischen IPR, Bern 2012, S. 561 f. Rz. 2326 ff.) sowie deliktischen (Art. 133 Abs. 3 IPRG) Anspruch. 1.4. Nach dem hier anzuwendenden schweizerischen Prozessrecht ist das vorinstanzliche Verfahren nach dem bisherigen zürcherischen Verfahrensrecht weiterzuführen (Art. 404 Abs. 1 ZPO), während sich die Zulässigkeit und das Ver- fahren der vorliegenden Beschwerde nach den Bestimmungen der schweizeri- schen ZPO sowie deren kantonalen Ausführungsgesetze richten (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Daraus ergibt sich für die erkennende Kammer die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 48 GOG).

2. Der angefochtene Beschluss stellt einen prozessleitenden Entscheid dar (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Aufl., Zürich 1997, § 53a N. 14, § 271 N. 22 ff., insb. N. 27). Dessen Beschwerdefähigkeit ist von Amtes wegen zu prüfen (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Vorb. zu Art. 308 ff. N. 50). Die Beschwerde ist – von den vorliegend nicht einschlägigen, im Gesetz explizit aufgeführten Fällen abgesehen – nur zulässig, wenn durch den fraglichen Entscheid die Gefahr eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils droht

- 5 - (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Ist diese Gefahr nicht von vornherein offenkun- dig, hat die Beschwerde führende Partei dessen Vorliegen darzutun (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], BK zur ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 319 N. 15). Man- gelt es einem Prozessleitungsentscheid an der Beschwerdefähigkeit, ist die Be- schwerde unzulässig und es ist auf sie nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Vorb. zu Art. 308 ff., N 50). 3.1. Im vorliegenden Fall ist der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil nicht offenkundig. Es sind damit die Darlegungen des Klägers näher zu prüfen. Dieser macht im Hinblick auf die Beschwerdevoraussetzung des nicht leicht wie- dergutzumachenden Nachteils nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO geltend, ein solcher sei in Abweichung des strenger gefassten Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (nicht wieder- gutzumachender Nachteil) bereits dann gegeben, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert würde. Dies sei vorliegend der Fall. Trotz Editions- und Akteneinsichtsgesuchen seien ihm die Strafakten bis heute noch nicht zugänglich. Mit der Weiterführung des Prozesses in der Hauptsache würde ihm die Möglichkeit genommen, allfällige einschlägige Beweismittel aus dem Strafverfahren in den Zivilprozess einzubringen. Dadurch bestünde das Risiko, dass sein Schadenersatzanspruch aus unerlaubten Hand- lungen obgleich möglicher Beweismittel abgewiesen würde (Urk. 1 S. 8). 3.2. Jeder Entscheid, der das Beibringen von allfälligen Beweismitteln er- schwert, kann sich nachteilig auf die Lage einer beweispflichtigen Partei auswir- ken. Insofern könnte dem Kläger durchaus ein Nachteil drohen. Die Zulässigkeit der erhobenen Beschwerde setzt jedoch nicht alleine das Vorliegen eines (mögli- chen) Nachteils als solchen voraus, sondern dass derselbe überdies nicht leicht wiedergutzumachen ist. Diese Voraussetzung ist bei einem ablehnenden Sistie- rungsentscheid regelmässig nicht erfüllt. Denn sollte sich zufolge eines solchen Prozessleitungsentscheids ein Nachteil manifestieren, liesse sich dieser mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid in der Hauptsache vorbringen. Konkret wird der Kläger in Berufung gehen (E. I/1.1; Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO) und damit sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend machen können (Art. 310 lit. a und b ZPO). Dadurch würde

- 6 - sich der hier aufgeworfene Nachteil in jeglicher Hinsicht wiedergutmachen lassen. Dass dies (ausnahmsweise) anders wäre, hat der Kläger vorliegend nicht darge- tan. 3.3. Nach dem Gesagten ist der drohende, nicht leicht wiedergutzumachen- de Nachteil weder offenkundig noch hat ihn der Kläger dargetan. Demzufolge fehlt es dem angefochtenen Prozessleitungsentscheid an der Beschwerdefähigkeit im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO und damit an einer Zulässigkeitsvorausset- zung der erhobenen Beschwerde. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. III. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die rechtsmittelerhebende Partei als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ge- richtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Aus- gangsgemäss sind sie dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen und mit seiner geleisteten Kaution zu verrechnen (Urk. 6 - Urk. 8; Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem ist der Kläger antragsgemäss zu verpflichten (Urk. 9 S. 2), dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.–, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– fest- gesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'296.– zu bezahlen.

- 7 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist inn

7. 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Oktober 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Balkanyi versandt am: mc