Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 16. Mai 2012 erkannte das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde über die Familienstiftung C._____ u.a., A._____ werde als Stiftungsrat der C._____ Stiftung abberufen (Dispositiv Ziffer 1) und Rechtsanwalt Dr. D._____ zum ständigen Stiftungsrat dieser Stiftung bestimmt (Dispositiv Ziffer 2). Ferner stellte es fest, dass Dr. E._____ nichtständiger Stiftungsrat sei (Dispositiv Ziffer 4). Unter Dispositiv Ziffer 5 wurde Dr. D._____ und Dr. E._____ zudem eine Frist von 2 Monaten ab Rechtskraft des Entscheides angesetzt, um einen dritten Stiftungsrat für die C._____ Stiftung zu wählen. Diese Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, im Säumnisfalle werde die Person des dritten Stiftungsrates auf Antrag einer interessierten Partei durch das Gericht bestimmt (act. 5/10-A/159 S. 37-38). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 wurde das Gericht dahingehend orientiert, dass der Stiftungsrat der C._____ Stiftung inzwischen mit drei Herren besetzt sei (vgl. act. 5/10- A/Sichtmäppchen). Urteil und Beschluss vom 16. Mai 2012 (act. 5/10-A/159) wurden A._____ am 4. Juni 2012 an die Zustelladresse … [Adresse] (act. 5/10-A/165) sowie am 8. Juni 2012 durch Publikation im Amtsblatt (act. 5/10- A/167) zugestellt. Da keine Berufung erhoben wurde, wurde der Endentscheid (mit der letzten Zustellung [am 11. Juni 2012] an eine Partei, act. 5/10-A/163) am 12. Juli 2012 rechtskräftig.
b) Mit Eingabe vom 28. Januar 2013, eingegangen am 30. Januar 2013 beim Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung machte A._____ (Revisionskläger und Beschwerdeführer, nachfolgend Beschwerdeführer) ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 16. Mai 2012 anhängig (act. 5/1). Mit Beschluss vom 22. Februar 2013 wurde er – ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'400'000.- – aufgefordert, innert einer Frist von 20 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 35'000.- zu leisten sowie eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen (act. 5/4). Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 12. März 2013 zugestellt (act. 5/8). Mit Schreiben vom 18. März 2013 stellte A._____ ein Gesuch um unentgeltliche
- 3 - Rechtspflege und bezeichnete vorsichtshalber, bis zur Behandlung des Gesuches, Rechtsanwalt Y._____ in Zürich als Zustelladresse (act. 5/9 S. 1- 2). Mit Beschluss vom 27. Juni 2013 wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte dem Beschwerdeführer erneut eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 35'000.- zu leisten. Ferner wies die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab (act. 5/4 S. 12-13). Diesen Beschluss focht A._____ mit Beschwerde an und beantragte (act. 2 S. 1-2): "1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei zu genehmigen.
E. 2 Der Streitwert von Fr. 35'000.- sei aufzuheben;
E. 3 Eventuell sei der Streitwert angemessen zu reduzieren;
E. 4 Für den Beschluss vom 27. Juni 2013 sei aufschiebende Wirkung zu er teilen;
E. 5 Art. 329 Abs. 1 ZPO statuiert eine Revisionsfrist von 90 Tagen ab Kenntnis des Revisionsgrundes. Zudem gilt eine absolute Verwirkungsfrist von zehn Jahren (Art. 329 Abs. 2 ZPO). Im Zusammenhang mit der Prüfung der Aussichtslosigkeit des vorliegenden Verfahrens, stellt sich auch die Frage, ob das Revisionsgesuch überhaupt rechtzeitig gestellt worden ist. Dies ist, sofern angezeigt, beim Eingehen auf die einzelnen Revisionsgründe zu prüfen. Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, u.a. die Revision des rechtskräftigen Entscheides verlangen, wenn (Art. 328 Abs. 1 ZPO): "a) sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b) ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden."
E. 6 a) Wie bereits vor Vorinstanz rügte der Beschwerdeführer, das Urteil vom
16. Mai 2012 sei ihm nicht nach den Bestimmung des Haager Übereinkommens zugestellt worden (act. 2 S. 3-6). Die Vorinstanz erwog zu Recht, die geltend gemachte angeblich fehlerhafte Zustellung könnte allenfalls die Fragen der Wiederherstellung gemäss Art. 148 ZPO beschlagen, einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 ZPO stellten diese Vorbringen nicht dar
- 6 - (act. 4 Erw. 2.4.1.2. S. 5). Ist die 6 Monatsfrist seit Eintritt der Rechtskraft abgelaufen (Art. 148 Abs. 3 ZPO) und deshalb kein Fristwiederherstellungsgesuch mehr möglich, dann mutiert der dem Wiederherstellungsgesuch zugrunde liegende Anfechtungsgrund der fehlerhaften Zustellung nicht tel quel zu einem Revisionsgrund. Zudem ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer anfänglich durch das Rechtsanwaltsbüro K._____ vertreten war und Rechtsanwalt Dr. Y1._____ dem Gericht mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 mitgeteilt hatte, dass er A._____ sowie die C._____ Stiftung nicht mehr vertrete, sondern A._____ für sich persönlich handle und die Stiftung vertrete. Sämtliche Verfügungen oder Mitteilungen seien direkt an die … [Adresse] zu senden. Dieses Schreiben stellte der Rechtsvertreter auch A._____ für sich und die Stiftung zu (act. 5/10-A/66). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (act. 2 S. 7) war somit der ehemalige Rechtsvertreter auch nicht Zustellempfänger im weiteren Verfahren. Richtigerweise erfolgten keine Zustellungen mehr an dieses Rechtsanwaltsbüro. Die nachfolgenden Zustellungen an die … [Adresse] wurden jeweils von A._____ unterzeichnet (act. 5/10-A/68/1; 5/10-A/70/1; 5/10-A/73/1; 5/10-A/82/1; 5/10-A/89/1; 5/10- A/94/1, 5/10-A/96/1; 5/10-A/107/4-5; 5/10-A/110/2-3). Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen wurde mit Beschluss vom 25. Juni 2009 der gesamte Stiftungsrat der C._____ Stiftung suspendiert und in allen seinen Funktionen für die Stiftung eingestellt. Ausserdem wurde der Stiftung in der Person von Rechtsanwalt D._____ ein Sachwalter bestellt und ihm die Befugnis erteilt, Entscheide des Stiftungsrates aufzuheben, die Rechte der Stiftung am Nachlass von C._____ zu wahren und insbesondere die Aktionärsrechte der Stiftung in den Generalversammlungen der F._____ AG sowie der G._____ AG wahrzunehmen und dort für Ordnung zu sorgen (act. 5/10-A/109 i.V.m. act. 5/10-A/100 und 5/10-A/108). Die weiteren Zustellungen erfolgten daher nur noch an A._____ persönlich. Ab anfangs Oktober 2010 konnten A._____ an die Adresse … [Adresse] keine Urkunden mehr zugestellt werden. Die Sendungen wurden jeweils von der Post als unzustellbar retourniert (act. 5/10-A/127/2-3; 5/10-A/129/3-4; 5/10-A/131/2;
- 7 - 5/10-A/136/1-2). Der letzte (unzustellbare) Zwischenentscheid vor Erlass des Endentscheides erging am 21. Dezember 2010 (act. 5/10-A/Protokoll S. 24). Erst am 12. Juli 2011 meldete sich der Beschwerdeführer wieder beim Gericht und stellte neue Anträge, wobei er im Briefkopf eine Adresse in …/ Schweden aufführte (act. 5/10-A/147). Auch seine weiteren, unaufgeforderten Eingaben (7. Oktober 2011, act. 5/10-A/150 und act. 5/10- A/152; 6. November 2011, act. 5/10-A/153; 5. Dezember 2011, act. 5/10- A/155; 11. Dezember 2011, act. 5/10-A/157) erfolgten mit dieser Adressangabe. Das Gericht reagierte auf die diversen Schreiben nicht, da das Verfahren spruchreif war. Da der Beschwerdeführer in einem anderen Verfahren in der ersten Jahreshälfte 2012 bei der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich eine weitere Klage anhängig gemacht und H._____ Anwälte als Zustelladresse bezeichnet hatte (vgl. act. 4 Erw. 2.4.1.2), konnte von der Auflage, einen Zustellempfänger gemäss § 30 ZH/ZPO zu bezeichnen, abgesehen werden. Urteil und Beschluss vom 16. Mai 2012 (act. 5/10-A/159) wurden ihm am
4. Juni 2012 deshalb korrekterweise an die Adresse c/o H._____ Anwälte, Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ (act. 5/10-A/165) sowie durch Publikation im Amtsblatt am 8. Juni 2012 (act. 5/10-A/167) zugestellt. Es trifft zu, dass sich bei einer zweimaligen Zustellung Unsicherheiten bezüglich der Berechnung der Rechtsmittelfrist ergeben können, jedoch hat dies keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Zustellung. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat er die H._____ Rechtsanwälte nicht nur im Verfahren betreffend Testamentsungültigkeit bestellt (act. 2 S. 6), vielmehr figurierten sie auch in den diversen Verfahren, die sich gegen die Konkurseröffnung richteten als Zustelladresse. Statt vieler kann auf das Urteil des Obergerichtes vom 1. März 2012 (RH110003) und auf den Bundesgerichtsentscheid vom 14. Mai 2013 (5F_3/2012, act. 7) verwiesen werden. Eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interessenskollision seitens des Anwaltsbüros H._____ (act. 2 S. 5) ist nicht ersichtlich, wurde doch B._____ im Verfahren CG060033 (5/10-A/1-172) durch ein anderes
- 8 - Anwaltsbüro vertreten, ausserdem handelt es sich nicht um ein Vertreter- sondern um ein Zustellmandat. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, stossen die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Nichteinhaltung von Art. 5 des Haager-Übereinkommens (SR 0.274.131) demzufolge ins Leere (vgl. act. 4 Erw. 2.4.1.2 S. 5-6).
b) Im Zusammenhang mit der angeblich fehlerhaften Zustellung rügte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren die Verletzung des rechtlichen Gehörs (act. 2 S. 6-8). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, wie sich dieser angebliche Verfahrensfehler auf das Urteil ausgewirkt haben soll. Ausserdem wäre dies, worauf auch die Vorinstanz hingewiesen hat, mit Berufung zu rügen gewesen (act. 4 Erw. 2.4.2.2.). Wie bereits unter lit. a vorstehend ausgeführt wurde, konnten dem Beschwerdeführer ab anfangs Oktober 2010 keine Zwischenentscheide mehr zugestellt werden. Auch unter den altrechtlichen Verfahrensbestimmungen hatte eine Partei Änderungen ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes während eines gerichtlichen Verfahrens unverzüglich anzuzeigen. Unterliess sie dies, waren Zustellungen an die letztbekannte Adresse rechtswirksam (§ 181 GVG). Die Adressänderung war also dem Gericht mitzuteilen. Es genügte nicht, wie der Beschwerdeführer meint, sie irgendwelchen anderen Amtsstellen kund zu tun. Die Referentenverfügung vom 21. Dezember 2010 kam retour mit dem Vermerk "Gerichtsurkunde kann nicht zugestellt werden. Nachs. Auftrag ins Ausland nicht zulässig! RETOUR AN DEN ABSENDER"(act. 5/10-A/135). Es lag nicht an der Vorinstanz, Nachforschungen bezüglich dem Wohnort des Beschwerdeführers zu tätigen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 4 Erw. 2.4.2.2. S. 6-7). Nachdem sich der Beschwerdeführer beim Gericht wieder gemeldet hatte, ergingen – wie bereits erwähnt – keine weiteren Zwischenentscheide des Gerichtes mehr, weshalb das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde.
- 9 -
E. 7 a) Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, Tatsache sei, dass bei allen Prozessen der Gesuchsteller und seine Familie mittels manipulierten Unterlagen vor Gericht diskriminiert und angegriffen worden seien, so dass der Gesuchsteller seinen minderjährigen Sohn nach Schweden in Sicherheit habe bringen müssen. Die Ausdrücke "gusto de turko" oder "Absteige für die russische Verwandtschaft" belegten, dass die Gegenpartei von Behörden unterstützt worden sei, sich deswegen völlig unbestraft gefühlt und entsprechend gehandelt habe. Die offensichtliche Diskriminierung des Gesuchstellers und seiner Familie auf rassistischem Hintergrund könne sehr wohl als Rekursgrund, gemeint ist damit wohl Revisionsgrund, geltend gemacht werden. Es gebe keinen anderen Grund, den Gesuchsteller als testamentarisch bestellten Stiftungsrat abzuwählen (act. 2 S. 8).
b) Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hatte (act. 4 Erw. 2.4.4.), vermochte der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern rassistische Erwägungen bei der Entscheidfällung vom 16. Mai 2012 (act. 5/10-A/159) eine Rolle gespielt haben. Ausserdem handelt es sich dabei nicht um eine nachträglich entdeckte Tatsache. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (act. 4 Erw. 2.4.4.) Zudem ist darauf hinzuweisen, dass betreffend die vorsorgliche Suspendierung von A._____ als Stiftungsrat diverse Gerichtsentscheide vorliegen. Wie bereits vorerwähnt, wurde im Rahmen vorsorglicher Massnahmen mit Beschluss vom 25. Juni 2009 der gesamte Stiftungsrat der C._____ Stiftung suspendiert und in allen seinen Funktionen für die Stiftung eingestellt. Diesen Entscheid hatte der Beschwerdeführer unter Ausschöpfung der Rechtsmittel bis ans Bundesgericht gezogen, welches die Beschwerde gegen die vorsorgliche Suspendierung von A._____ als Stiftungsrat mit Urteil vom 11. August 2010 abgewiesen hatte (act. 5/10-A/125, vollständige Ausfertigung act. 6). Ein gegen diesen Entscheid erhobenes Revisionsgesuch wies das Bundesgericht mit Urteil vom 25. März 2013 (5F_1/2013) ab (act. 8). Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zum Entscheid vom 25. Juni 2009 (act. 2 S. 8-9) macht, ist darauf nicht weiter einzugehen. Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
- 10 -
E. 8 A._____ machte weiter geltend, eine Expertise stelle einen Revisionsgrund dar (act. 2 S. 9). Er hatte vor Vorinstanz vorgebracht, das Schwedische staatliche Urkundenlabor "SKL" habe mit einer Expertise am 24. Oktober 2012 mit Originalurkunden festgestellt, dass die Generalvollmacht sowie der Arbeitsvertrag Originalurkunden seien, die von C._____ unterzeichnet worden seien. Damit sei die klägerische Behauptung wiederlegt, er habe Unterschriften auf der Generalvollmacht vom 29. November 2003 und dem Arbeitsvertag vom
1. März 2003 gefälscht, deshalb er suspendiert und abberufen werden müsse (vgl. act. 4 Erw. 2.4.5.1).
b) Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte (act. 4 Erw. 2.4.5.2), können als Revisionsgrund nicht Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, die erst nach dem zu revidierenden Entscheid entstanden sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, Ivo Schwander, DIKE-Komm ZPO, Art. 328 N 25-27). Unbedeutend ist, dass der Beschwerdeführer vom kantonalen Kriminallabor kein Gutachten erstellen lassen konnte (vgl. act. 2 S. 9). Es stand ihm frei, nach Abweisung der Klage durch das Bezirksgericht Zürich, am 28. November 2011 ein privates Gutachten in Schweden in Auftrag zu geben. Im Übrigen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (act. 4 Erw. 2.4.5.2).
E. 9 a) Der Beschwerdeführer machte geltend, die Klägerin B._____ (Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Beschwerdegegnerin) sei in der Stiftungsurkunde nicht namentlich, wie die Nebenintervenientin I._____, als potentielle Destinatärin der Stiftung bezeichnet (act. 2 S. 9). Daraus leitet er ab, B._____ sei im Verfahren betreffend Feststellungsklage nicht aktivlegitimiert gewesen bzw. es liege keine Familienstiftung vor (act. 2 S. 9-12).
- 11 -
b) Die Vorinstanz hielt unter Hinweis auf den Beschluss des Bezirksgerichtes vom 5. Oktober 2010 (act. 5/126 S. 3) zutreffend fest, dass die Nebenintervenientin I._____ – gleichermassen wie die Klägerin – gemäss Stiftungsurkunde namentlich als potentielle Destinatarin der Stiftung aufgeführt sei (act. 4 Erw. 2.4.6.2.). Die C._____ Stiftung wurde zur Sicherstellung eines angemessenen Auskommens (in bestimmten Lebenssituationen) der Nachkommen von J._____ errichtet, d.h. konzentriert auf Angehörige einer bestimmten Familie. Deshalb spielt es auch keine Rolle, ob J._____ die Schwester des Stifters ist. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anfechtung der vorsorglichen Suspendierung als Stiftungsrat vor Bundesgericht diese Behauptungen bereits vorgebracht und dieses hatte sich mit den Vorbringen im Urteil vom
E. 11 Bei der Behauptung, C._____ habe sich nach Art. 252 StGB strafbar gemacht, weil ihm bewusst gewesen sei, dass keine J._____, Tochter von N._____ und O._____, existiere (act. 2 S. 3), handelt es sich um eine neue Behauptung, die im Beschwerdeverfahren nicht mehr gehört werden kann. Ausserdem würde sie keinen Revisionsgrund darstellen.
E. 12 Gestützt auf obige Ausführungen sind die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers als erheblich geringer einzustufen als die
- 13 - Verlustgefahren, so dass das Revisionsbegehren als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO erscheint und deshalb die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat.
E. 13 a) Der Beschwerdeführer beantragte u.a., für den Beschluss vom 27. Juni 2013 sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2 S. 2). Begründet wurde dieser Antrag in der Beschwerdeschrift nicht. Er führte aber aus, es könne für die Verfügung vom 16. Mai 2012 als Gestaltungsurteil die aufschiebende Wirkung erteilt werden (act. 2 S. 22). Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer mit seinem Antrag die Hemmung der Vollstreckbarkeit des Urteiles vom 16. Mai 2012 oder die aufschiebende Wirkung für das Beschwerdeverfahren verlangte.
b) Wie die Vorinstanz ausführte, kann das Gericht die Vollstreckung aufschieben (Art. 331 Abs. 2 ZPO), was aber bei geringen Erfolgsaussichten des Revisionsgesuches – wie vorliegend – nicht angezeigt ist (vgl. act. 4 Erw. 3.2). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde deshalb zu Recht abgewiesen.
c) Wird während laufender Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses, wie vorliegend, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, so wird dieses Gesuch sinngemäss als Fristerstreckungsgesuch behandelt, und das zuständige Gericht hat vorerst über das Armenrechtsgesuch zu entscheiden. Im Anschluss daran hat das Gericht eine erneute Frist und bei unbenutztem Fristablauf eine Nachfrist gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO anzusetzen. In Anbetracht dieser Praxis würde sich ein Gesuch um aufschiebende Wirkung für das Beschwerdeverfahren als hinfällig erweisen.
E. 14 Der Beschwerdeführer focht auch die Höhe des Kostenvorschusses an (vgl. act. 2 S. 22). Da wie bereits unter Ziffer 3 a) vorstehend ausgeführt wurde, ein Zivilgericht über die vorliegende Angelegenheit zu entscheiden hat, gelangen die Vorschriften der ZPO bzw. jene der kantonalen Gerichtsgebühren-Verordnung (GebV OG) zur Anwendung. Im Urteil vom
E. 16 Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Entscheid eine neue Frist von fünf Tagen für die Leistung des mit Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Februar 2013 auferlegten Kostenvorschusses anzusetzen, im Sinne einer Erstreckung der ersten, nicht säumniswirksam abgelaufenen Frist. Das Bezirksgericht hat dem Beschwerdeführer nach unbenütztem Ablauf dieser Frist eine (kurze) Nachfrist anzusetzen unter der Säumnisandrohung des Nichteintretens auf die Klage.
E. 17 Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichts- kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. dazu OGer ZH PC110052- O / Z01 vom 23. November 2011; PP120025/U vom 4. Mai 2012; gegenteilig: BGE 137 III 470, E. 6). Der Beschwerdegegnerin sind im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gibt. Es ist ihr deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 5 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheides angesetzt, um den mit Beschluss der 4. Abteilung - 15 - des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Februar 2013 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 35'000.-- zu leisten.
- Die Kosten fallen ausser Ansatz.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, unter Rücksendung der Akten (mit dem Empfangsschein des Beschwerdeführers für den heutigen Entscheid) und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'400'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB130030-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 8. Oktober 2013 in Sachen A._____, Revisionskläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Revision des Urteils vom 16. Mai 2012 betreffend Feststellungsklage / unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Juni 2013; Proz. BR130001
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 16. Mai 2012 erkannte das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde über die Familienstiftung C._____ u.a., A._____ werde als Stiftungsrat der C._____ Stiftung abberufen (Dispositiv Ziffer 1) und Rechtsanwalt Dr. D._____ zum ständigen Stiftungsrat dieser Stiftung bestimmt (Dispositiv Ziffer 2). Ferner stellte es fest, dass Dr. E._____ nichtständiger Stiftungsrat sei (Dispositiv Ziffer 4). Unter Dispositiv Ziffer 5 wurde Dr. D._____ und Dr. E._____ zudem eine Frist von 2 Monaten ab Rechtskraft des Entscheides angesetzt, um einen dritten Stiftungsrat für die C._____ Stiftung zu wählen. Diese Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, im Säumnisfalle werde die Person des dritten Stiftungsrates auf Antrag einer interessierten Partei durch das Gericht bestimmt (act. 5/10-A/159 S. 37-38). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 wurde das Gericht dahingehend orientiert, dass der Stiftungsrat der C._____ Stiftung inzwischen mit drei Herren besetzt sei (vgl. act. 5/10- A/Sichtmäppchen). Urteil und Beschluss vom 16. Mai 2012 (act. 5/10-A/159) wurden A._____ am 4. Juni 2012 an die Zustelladresse … [Adresse] (act. 5/10-A/165) sowie am 8. Juni 2012 durch Publikation im Amtsblatt (act. 5/10- A/167) zugestellt. Da keine Berufung erhoben wurde, wurde der Endentscheid (mit der letzten Zustellung [am 11. Juni 2012] an eine Partei, act. 5/10-A/163) am 12. Juli 2012 rechtskräftig.
b) Mit Eingabe vom 28. Januar 2013, eingegangen am 30. Januar 2013 beim Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung machte A._____ (Revisionskläger und Beschwerdeführer, nachfolgend Beschwerdeführer) ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 16. Mai 2012 anhängig (act. 5/1). Mit Beschluss vom 22. Februar 2013 wurde er – ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'400'000.- – aufgefordert, innert einer Frist von 20 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 35'000.- zu leisten sowie eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen (act. 5/4). Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 12. März 2013 zugestellt (act. 5/8). Mit Schreiben vom 18. März 2013 stellte A._____ ein Gesuch um unentgeltliche
- 3 - Rechtspflege und bezeichnete vorsichtshalber, bis zur Behandlung des Gesuches, Rechtsanwalt Y._____ in Zürich als Zustelladresse (act. 5/9 S. 1- 2). Mit Beschluss vom 27. Juni 2013 wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte dem Beschwerdeführer erneut eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 35'000.- zu leisten. Ferner wies die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab (act. 5/4 S. 12-13). Diesen Beschluss focht A._____ mit Beschwerde an und beantragte (act. 2 S. 1-2): "1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei zu genehmigen.
2. Der Streitwert von Fr. 35'000.- sei aufzuheben;
3. Eventuell sei der Streitwert angemessen zu reduzieren;
4. Für den Beschluss vom 27. Juni 2013 sei aufschiebende Wirkung zu er teilen;
5. Eventuell sei der Gesuchsteller als testamentarisch bestimmter ständiger Stiftungsrat zu ernennen.
2. a) Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO/CH) in Kraft getreten. Der Prozess ist zwar nach dem 1. Januar 2011 erledigt worden, wurde jedoch bereits am 15. Februar 2006 unter Einreichung von Weisung und Klage beim Bezirksgericht anhängig gemacht (act. 5/10-A/1-2). Das Verfahren wurde in Anwendung der damals geltenden Zürcherischen Zivilprozessordnung (ZPO/ZH) durchgeführt. Es stellt sich deshalb die Frage nach dem anwendbaren Prozessrecht für das Revisionsverfahren.
b) Gemäss Art. 405 ZPO Abs. 1 gilt für Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Auch für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt nach Art. 405 Abs. 2 ZPO das neue Recht; umso mehr muss das also gelten, wenn der zu revidierende Entscheid schon unter dem neuen Recht eröffnet wurde. Somit gelangt für das Revisionsverfahren die eidgenössische Zivilprozessordnung (nachfolgend ZPO) zur Anwendung.
- 4 -
3. a) Soweit der Beschwerdeführer einmal mehr geltend macht, die C._____ Stiftung sei nicht eine reine Familienstiftung, und daraus ableitet, es handle sich um eine verwaltungsrechtliche Beschwerde nach Art. 83 ff. ZGB mit beschränkter Kognitionsbefugnis der urteilenden Instanz und Kosten fielen aufgrund des fehlenden Streitwertes nicht an (act. 2 S. 2-3, S. 7-9), kann u.a. auf die Urteile des Bundesgerichtes vom 25. November 2008, 5A_602/2008 (act. 5/10-A/77 Erw. 1.3), vom 11. August 2010, 5A_401/2010 (act. 5/10-A/125, vollständige Ausfertigung act. 6 Erw. 3.2-4) und auf die Erwägungen der Vorinstanz (act. 4 Erw. 2.6.1) verwiesen werden. Da bei Familienstiftungen das Gericht anstelle der Aufsichtsbehörde über aufsichtsrechtliche Angelegenheiten entscheidet (Art. 87 Abs. 2 ZGB), gelangen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung zur Anwendung. Demzufolge kann gestützt auf Art. 98 ZPO ein Kostenvorschuss eingefordert werden.
b) Auf die weiteren Ausführungen zur verwaltungsrechtlichen Beschwerde (act. 2 S. 12-14) ist nachfolgend nicht mehr einzugehen, insbesondere stellt sich die Frage nach der Überschreitung der Verfügungsmacht der Aufsichtsbehörde (vgl. act. 2 S. 9) nicht.
4. a) Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt (act. 4).
b) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den
- 5 - sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie einstweilen nichts kostet (Lukas Huber, DIKE Komm-ZPO Art. 117 N 58).
5. Art. 329 Abs. 1 ZPO statuiert eine Revisionsfrist von 90 Tagen ab Kenntnis des Revisionsgrundes. Zudem gilt eine absolute Verwirkungsfrist von zehn Jahren (Art. 329 Abs. 2 ZPO). Im Zusammenhang mit der Prüfung der Aussichtslosigkeit des vorliegenden Verfahrens, stellt sich auch die Frage, ob das Revisionsgesuch überhaupt rechtzeitig gestellt worden ist. Dies ist, sofern angezeigt, beim Eingehen auf die einzelnen Revisionsgründe zu prüfen. Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, u.a. die Revision des rechtskräftigen Entscheides verlangen, wenn (Art. 328 Abs. 1 ZPO): "a) sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b) ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden."
6. a) Wie bereits vor Vorinstanz rügte der Beschwerdeführer, das Urteil vom
16. Mai 2012 sei ihm nicht nach den Bestimmung des Haager Übereinkommens zugestellt worden (act. 2 S. 3-6). Die Vorinstanz erwog zu Recht, die geltend gemachte angeblich fehlerhafte Zustellung könnte allenfalls die Fragen der Wiederherstellung gemäss Art. 148 ZPO beschlagen, einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 ZPO stellten diese Vorbringen nicht dar
- 6 - (act. 4 Erw. 2.4.1.2. S. 5). Ist die 6 Monatsfrist seit Eintritt der Rechtskraft abgelaufen (Art. 148 Abs. 3 ZPO) und deshalb kein Fristwiederherstellungsgesuch mehr möglich, dann mutiert der dem Wiederherstellungsgesuch zugrunde liegende Anfechtungsgrund der fehlerhaften Zustellung nicht tel quel zu einem Revisionsgrund. Zudem ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer anfänglich durch das Rechtsanwaltsbüro K._____ vertreten war und Rechtsanwalt Dr. Y1._____ dem Gericht mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 mitgeteilt hatte, dass er A._____ sowie die C._____ Stiftung nicht mehr vertrete, sondern A._____ für sich persönlich handle und die Stiftung vertrete. Sämtliche Verfügungen oder Mitteilungen seien direkt an die … [Adresse] zu senden. Dieses Schreiben stellte der Rechtsvertreter auch A._____ für sich und die Stiftung zu (act. 5/10-A/66). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (act. 2 S. 7) war somit der ehemalige Rechtsvertreter auch nicht Zustellempfänger im weiteren Verfahren. Richtigerweise erfolgten keine Zustellungen mehr an dieses Rechtsanwaltsbüro. Die nachfolgenden Zustellungen an die … [Adresse] wurden jeweils von A._____ unterzeichnet (act. 5/10-A/68/1; 5/10-A/70/1; 5/10-A/73/1; 5/10-A/82/1; 5/10-A/89/1; 5/10- A/94/1, 5/10-A/96/1; 5/10-A/107/4-5; 5/10-A/110/2-3). Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen wurde mit Beschluss vom 25. Juni 2009 der gesamte Stiftungsrat der C._____ Stiftung suspendiert und in allen seinen Funktionen für die Stiftung eingestellt. Ausserdem wurde der Stiftung in der Person von Rechtsanwalt D._____ ein Sachwalter bestellt und ihm die Befugnis erteilt, Entscheide des Stiftungsrates aufzuheben, die Rechte der Stiftung am Nachlass von C._____ zu wahren und insbesondere die Aktionärsrechte der Stiftung in den Generalversammlungen der F._____ AG sowie der G._____ AG wahrzunehmen und dort für Ordnung zu sorgen (act. 5/10-A/109 i.V.m. act. 5/10-A/100 und 5/10-A/108). Die weiteren Zustellungen erfolgten daher nur noch an A._____ persönlich. Ab anfangs Oktober 2010 konnten A._____ an die Adresse … [Adresse] keine Urkunden mehr zugestellt werden. Die Sendungen wurden jeweils von der Post als unzustellbar retourniert (act. 5/10-A/127/2-3; 5/10-A/129/3-4; 5/10-A/131/2;
- 7 - 5/10-A/136/1-2). Der letzte (unzustellbare) Zwischenentscheid vor Erlass des Endentscheides erging am 21. Dezember 2010 (act. 5/10-A/Protokoll S. 24). Erst am 12. Juli 2011 meldete sich der Beschwerdeführer wieder beim Gericht und stellte neue Anträge, wobei er im Briefkopf eine Adresse in …/ Schweden aufführte (act. 5/10-A/147). Auch seine weiteren, unaufgeforderten Eingaben (7. Oktober 2011, act. 5/10-A/150 und act. 5/10- A/152; 6. November 2011, act. 5/10-A/153; 5. Dezember 2011, act. 5/10- A/155; 11. Dezember 2011, act. 5/10-A/157) erfolgten mit dieser Adressangabe. Das Gericht reagierte auf die diversen Schreiben nicht, da das Verfahren spruchreif war. Da der Beschwerdeführer in einem anderen Verfahren in der ersten Jahreshälfte 2012 bei der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich eine weitere Klage anhängig gemacht und H._____ Anwälte als Zustelladresse bezeichnet hatte (vgl. act. 4 Erw. 2.4.1.2), konnte von der Auflage, einen Zustellempfänger gemäss § 30 ZH/ZPO zu bezeichnen, abgesehen werden. Urteil und Beschluss vom 16. Mai 2012 (act. 5/10-A/159) wurden ihm am
4. Juni 2012 deshalb korrekterweise an die Adresse c/o H._____ Anwälte, Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ (act. 5/10-A/165) sowie durch Publikation im Amtsblatt am 8. Juni 2012 (act. 5/10-A/167) zugestellt. Es trifft zu, dass sich bei einer zweimaligen Zustellung Unsicherheiten bezüglich der Berechnung der Rechtsmittelfrist ergeben können, jedoch hat dies keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Zustellung. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat er die H._____ Rechtsanwälte nicht nur im Verfahren betreffend Testamentsungültigkeit bestellt (act. 2 S. 6), vielmehr figurierten sie auch in den diversen Verfahren, die sich gegen die Konkurseröffnung richteten als Zustelladresse. Statt vieler kann auf das Urteil des Obergerichtes vom 1. März 2012 (RH110003) und auf den Bundesgerichtsentscheid vom 14. Mai 2013 (5F_3/2012, act. 7) verwiesen werden. Eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interessenskollision seitens des Anwaltsbüros H._____ (act. 2 S. 5) ist nicht ersichtlich, wurde doch B._____ im Verfahren CG060033 (5/10-A/1-172) durch ein anderes
- 8 - Anwaltsbüro vertreten, ausserdem handelt es sich nicht um ein Vertreter- sondern um ein Zustellmandat. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, stossen die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Nichteinhaltung von Art. 5 des Haager-Übereinkommens (SR 0.274.131) demzufolge ins Leere (vgl. act. 4 Erw. 2.4.1.2 S. 5-6).
b) Im Zusammenhang mit der angeblich fehlerhaften Zustellung rügte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren die Verletzung des rechtlichen Gehörs (act. 2 S. 6-8). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, wie sich dieser angebliche Verfahrensfehler auf das Urteil ausgewirkt haben soll. Ausserdem wäre dies, worauf auch die Vorinstanz hingewiesen hat, mit Berufung zu rügen gewesen (act. 4 Erw. 2.4.2.2.). Wie bereits unter lit. a vorstehend ausgeführt wurde, konnten dem Beschwerdeführer ab anfangs Oktober 2010 keine Zwischenentscheide mehr zugestellt werden. Auch unter den altrechtlichen Verfahrensbestimmungen hatte eine Partei Änderungen ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes während eines gerichtlichen Verfahrens unverzüglich anzuzeigen. Unterliess sie dies, waren Zustellungen an die letztbekannte Adresse rechtswirksam (§ 181 GVG). Die Adressänderung war also dem Gericht mitzuteilen. Es genügte nicht, wie der Beschwerdeführer meint, sie irgendwelchen anderen Amtsstellen kund zu tun. Die Referentenverfügung vom 21. Dezember 2010 kam retour mit dem Vermerk "Gerichtsurkunde kann nicht zugestellt werden. Nachs. Auftrag ins Ausland nicht zulässig! RETOUR AN DEN ABSENDER"(act. 5/10-A/135). Es lag nicht an der Vorinstanz, Nachforschungen bezüglich dem Wohnort des Beschwerdeführers zu tätigen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 4 Erw. 2.4.2.2. S. 6-7). Nachdem sich der Beschwerdeführer beim Gericht wieder gemeldet hatte, ergingen – wie bereits erwähnt – keine weiteren Zwischenentscheide des Gerichtes mehr, weshalb das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde.
- 9 -
7. a) Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, Tatsache sei, dass bei allen Prozessen der Gesuchsteller und seine Familie mittels manipulierten Unterlagen vor Gericht diskriminiert und angegriffen worden seien, so dass der Gesuchsteller seinen minderjährigen Sohn nach Schweden in Sicherheit habe bringen müssen. Die Ausdrücke "gusto de turko" oder "Absteige für die russische Verwandtschaft" belegten, dass die Gegenpartei von Behörden unterstützt worden sei, sich deswegen völlig unbestraft gefühlt und entsprechend gehandelt habe. Die offensichtliche Diskriminierung des Gesuchstellers und seiner Familie auf rassistischem Hintergrund könne sehr wohl als Rekursgrund, gemeint ist damit wohl Revisionsgrund, geltend gemacht werden. Es gebe keinen anderen Grund, den Gesuchsteller als testamentarisch bestellten Stiftungsrat abzuwählen (act. 2 S. 8).
b) Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hatte (act. 4 Erw. 2.4.4.), vermochte der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern rassistische Erwägungen bei der Entscheidfällung vom 16. Mai 2012 (act. 5/10-A/159) eine Rolle gespielt haben. Ausserdem handelt es sich dabei nicht um eine nachträglich entdeckte Tatsache. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (act. 4 Erw. 2.4.4.) Zudem ist darauf hinzuweisen, dass betreffend die vorsorgliche Suspendierung von A._____ als Stiftungsrat diverse Gerichtsentscheide vorliegen. Wie bereits vorerwähnt, wurde im Rahmen vorsorglicher Massnahmen mit Beschluss vom 25. Juni 2009 der gesamte Stiftungsrat der C._____ Stiftung suspendiert und in allen seinen Funktionen für die Stiftung eingestellt. Diesen Entscheid hatte der Beschwerdeführer unter Ausschöpfung der Rechtsmittel bis ans Bundesgericht gezogen, welches die Beschwerde gegen die vorsorgliche Suspendierung von A._____ als Stiftungsrat mit Urteil vom 11. August 2010 abgewiesen hatte (act. 5/10-A/125, vollständige Ausfertigung act. 6). Ein gegen diesen Entscheid erhobenes Revisionsgesuch wies das Bundesgericht mit Urteil vom 25. März 2013 (5F_1/2013) ab (act. 8). Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zum Entscheid vom 25. Juni 2009 (act. 2 S. 8-9) macht, ist darauf nicht weiter einzugehen. Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
- 10 -
8. A._____ machte weiter geltend, eine Expertise stelle einen Revisionsgrund dar (act. 2 S. 9). Er hatte vor Vorinstanz vorgebracht, das Schwedische staatliche Urkundenlabor "SKL" habe mit einer Expertise am 24. Oktober 2012 mit Originalurkunden festgestellt, dass die Generalvollmacht sowie der Arbeitsvertrag Originalurkunden seien, die von C._____ unterzeichnet worden seien. Damit sei die klägerische Behauptung wiederlegt, er habe Unterschriften auf der Generalvollmacht vom 29. November 2003 und dem Arbeitsvertag vom
1. März 2003 gefälscht, deshalb er suspendiert und abberufen werden müsse (vgl. act. 4 Erw. 2.4.5.1).
b) Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte (act. 4 Erw. 2.4.5.2), können als Revisionsgrund nicht Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, die erst nach dem zu revidierenden Entscheid entstanden sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, Ivo Schwander, DIKE-Komm ZPO, Art. 328 N 25-27). Unbedeutend ist, dass der Beschwerdeführer vom kantonalen Kriminallabor kein Gutachten erstellen lassen konnte (vgl. act. 2 S. 9). Es stand ihm frei, nach Abweisung der Klage durch das Bezirksgericht Zürich, am 28. November 2011 ein privates Gutachten in Schweden in Auftrag zu geben. Im Übrigen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (act. 4 Erw. 2.4.5.2).
9. a) Der Beschwerdeführer machte geltend, die Klägerin B._____ (Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Beschwerdegegnerin) sei in der Stiftungsurkunde nicht namentlich, wie die Nebenintervenientin I._____, als potentielle Destinatärin der Stiftung bezeichnet (act. 2 S. 9). Daraus leitet er ab, B._____ sei im Verfahren betreffend Feststellungsklage nicht aktivlegitimiert gewesen bzw. es liege keine Familienstiftung vor (act. 2 S. 9-12).
- 11 -
b) Die Vorinstanz hielt unter Hinweis auf den Beschluss des Bezirksgerichtes vom 5. Oktober 2010 (act. 5/126 S. 3) zutreffend fest, dass die Nebenintervenientin I._____ – gleichermassen wie die Klägerin – gemäss Stiftungsurkunde namentlich als potentielle Destinatarin der Stiftung aufgeführt sei (act. 4 Erw. 2.4.6.2.). Die C._____ Stiftung wurde zur Sicherstellung eines angemessenen Auskommens (in bestimmten Lebenssituationen) der Nachkommen von J._____ errichtet, d.h. konzentriert auf Angehörige einer bestimmten Familie. Deshalb spielt es auch keine Rolle, ob J._____ die Schwester des Stifters ist. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anfechtung der vorsorglichen Suspendierung als Stiftungsrat vor Bundesgericht diese Behauptungen bereits vorgebracht und dieses hatte sich mit den Vorbringen im Urteil vom
11. August 2010 (act. 5/10-A/125, vollständige Ausfertigung act. 6 Erw. 3.4- 4.1) auseinandergesetzt. Bei all diesen Vorbringen handelt es sich nicht um einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO. Der Beschwerdeführer hat bezüglich seinen bereits im ursprünglichen Verfahren vorgebrachten Behauptungen im Beschwerdeverfahren keine neuen Beweismittel eingereicht.
10. a) Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zur vorsorglichen Suspendierung als Stiftungsrat machte (act. 2 S. 13), ist darauf nicht einzutreten. Diese sind nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens.
b) Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, die Annahme im Entscheid vom 16. Mai 2012, dass er nicht vertrauenswürdig sei, zeige, dass er mittels solcher Unterstellungen systematisch diskriminiert worden sei. Es ist nicht ersichtlich, welchen Revisionsgrund er damit geltend machen will. Auch diesbezüglich erscheint das Revisionsbegehren aussichtslos.
c) Es kann nicht eindeutig nachvollzogen werden, was der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen auf Seite 13-22 der Beschwerdeschrift rügen will (vgl. act. 2). Es muss vermutet werden, dass er sich damit auf Ziff. 2.6.2. der vorinstanzlichen Erwägungen bezieht (act. 4).
- 12 - Der Beschwerdeführer hatte vor Vorinstanz geltend gemacht, er habe im Mai 2012 von Dritten erfahren, dass am 24. September 2010 Dr. X._____ (Rechtsvertreter der Klägerin im Prozess CG060033) im Namen von B._____, den Richter L._____ als Aufsichtsbehörde angerufen habe, um den Stiftungsrat nicht nach testamentarischen Bestimmungen, sondern nach eigenen Vorstellungen neu zu bestellen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Geltendmachung dieses Revisionsgrundes angesichts der Revisionsfrist von 90 Tagen (Art. 329 Abs. 1 ZPO) als verspätet und damit als wenig aussichtsreich zu beurteilen ist. Das gleiche hat für den geltend gemachten "fabrizierten" Konkurs zu gelten. Nachdem die diversen Verfahren gegen seine Konkurseröffnungen nicht den gewünschten Erfolg gebracht haben, versucht nun der Beschwerdeführer über das Revisionsverfahren seinen Konkurs rückgängig zu machen (vgl. act. 2 S. 14 ff.). Im Übrigen ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid vom 16. Mai 2012, dass es auch ohne Konkurseröffnung zur Abberufung des Beschwerdeführers als Stiftungsrat gekommen wäre (act. 5/10-A/159 S. 15-30). Auch diese Ausführungen erweisen sich deshalb als aussichtslos. Mit den Ausführungen betreffend Verfolgung des Sohnes des Beschwerdeführers (act. 2 S. 15), betreffend Unfähigkeit des eingesetzten Sachwalters als Stiftungsrat (an Stelle des Beschwerdeführers) und betreffend Prozessbetrug (act. 2 S. 18-19) werden keine Revisionsgründe geltend gemacht. Es ist darauf nicht näher einzugehen.
11. Bei der Behauptung, C._____ habe sich nach Art. 252 StGB strafbar gemacht, weil ihm bewusst gewesen sei, dass keine J._____, Tochter von N._____ und O._____, existiere (act. 2 S. 3), handelt es sich um eine neue Behauptung, die im Beschwerdeverfahren nicht mehr gehört werden kann. Ausserdem würde sie keinen Revisionsgrund darstellen.
12. Gestützt auf obige Ausführungen sind die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers als erheblich geringer einzustufen als die
- 13 - Verlustgefahren, so dass das Revisionsbegehren als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO erscheint und deshalb die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat.
13. a) Der Beschwerdeführer beantragte u.a., für den Beschluss vom 27. Juni 2013 sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2 S. 2). Begründet wurde dieser Antrag in der Beschwerdeschrift nicht. Er führte aber aus, es könne für die Verfügung vom 16. Mai 2012 als Gestaltungsurteil die aufschiebende Wirkung erteilt werden (act. 2 S. 22). Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer mit seinem Antrag die Hemmung der Vollstreckbarkeit des Urteiles vom 16. Mai 2012 oder die aufschiebende Wirkung für das Beschwerdeverfahren verlangte.
b) Wie die Vorinstanz ausführte, kann das Gericht die Vollstreckung aufschieben (Art. 331 Abs. 2 ZPO), was aber bei geringen Erfolgsaussichten des Revisionsgesuches – wie vorliegend – nicht angezeigt ist (vgl. act. 4 Erw. 3.2). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde deshalb zu Recht abgewiesen.
c) Wird während laufender Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses, wie vorliegend, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, so wird dieses Gesuch sinngemäss als Fristerstreckungsgesuch behandelt, und das zuständige Gericht hat vorerst über das Armenrechtsgesuch zu entscheiden. Im Anschluss daran hat das Gericht eine erneute Frist und bei unbenutztem Fristablauf eine Nachfrist gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO anzusetzen. In Anbetracht dieser Praxis würde sich ein Gesuch um aufschiebende Wirkung für das Beschwerdeverfahren als hinfällig erweisen.
14. Der Beschwerdeführer focht auch die Höhe des Kostenvorschusses an (vgl. act. 2 S. 22). Da wie bereits unter Ziffer 3 a) vorstehend ausgeführt wurde, ein Zivilgericht über die vorliegende Angelegenheit zu entscheiden hat, gelangen die Vorschriften der ZPO bzw. jene der kantonalen Gerichtsgebühren-Verordnung (GebV OG) zur Anwendung. Im Urteil vom
16. Mai 2012 wurde von einem Streitwert von Fr. 1'400'000.- ausgegangen
- 14 - (vgl. act. 5/10-A/159 S. 36). Dieser Streitwert ist auch dem Revisionsverfahren zu Grunde zu legen. Die Vorinstanz hat deshalb aufgrund dieses Streitwertes den Kostenvorschuss zu Recht in Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 35'000.- festgesetzt.
15. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
16. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Entscheid eine neue Frist von fünf Tagen für die Leistung des mit Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Februar 2013 auferlegten Kostenvorschusses anzusetzen, im Sinne einer Erstreckung der ersten, nicht säumniswirksam abgelaufenen Frist. Das Bezirksgericht hat dem Beschwerdeführer nach unbenütztem Ablauf dieser Frist eine (kurze) Nachfrist anzusetzen unter der Säumnisandrohung des Nichteintretens auf die Klage.
17. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichts- kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. dazu OGer ZH PC110052- O / Z01 vom 23. November 2011; PP120025/U vom 4. Mai 2012; gegenteilig: BGE 137 III 470, E. 6). Der Beschwerdegegnerin sind im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gibt. Es ist ihr deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 5 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheides angesetzt, um den mit Beschluss der 4. Abteilung
- 15 - des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Februar 2013 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 35'000.-- zu leisten.
3. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, unter Rücksendung der Akten (mit dem Empfangsschein des Beschwerdeführers für den heutigen Entscheid) und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'400'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: