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RB130019

Forderung/sachliche Zuständigkeit/gehörige Besetzung

Zürich OG · 2013-07-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 19. September 2011 und Einreichen der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Stadt Zürich … vom 27. Juni 2011 (act. 6/3) machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) die Klage bei der Vorinstanz anhängig (act. 6/1). Nach durchgeführter Instruktionsverhandlung am 9. Mai 2012 (Prot. I S. 6 f.) gab die Vorinstanz mit Vorladung vom 22. Mai 2012 die Gerichtsbesetzung, bestehend aus den Bezirksrichtern lic. iur. C._____ (Vorsitzender) und lic. iur. D._____ sowie der Bezirksrichterin Dr. iur. E._____, für die Hauptverhandlung bekannt (act. 6/22). Mit Eingabe vom 5. Juni 2012 stellte die Klägerin das Begehren, es sei der Prozess infolge sachlicher Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts Zürich an das Kollegialgericht des Bezirksgerichts Zürich zu überwiesen und es sei das Gericht gehörig zu besetzen (act. 6/27 S. 2). Mit Verfügung vom 25. Januar 2013 setzte die Vor-instanz dem Beklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) Frist an, um zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2012 Stellung zu nehmen (act. 6/46). Mit Schreiben vom 30. Januar 2013 stellte der Beschwerdegegner den Antrag, die Begehren der Beschwerdeführerin auf Überweisung des Verfahrens an ein anderes Kollegialgericht und auf gehörige Besetzung des Gerichtes seien abzuweisen (act. 6/47). Die Vorinstanz erhob die bezirksgerichtsinternen Konstituierungsgrundlagen der …. Abteilung zu den Akten (act. 6/50/1-8) und räumte den Parteien mit Verfügung vom 4. März 2013 Frist zur Stellungnahme ein (act. 6/51). Der Beschwerdegegner verzichtete auf Vernehmlassung (act. 6/53). Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 11. April 2013 Stellung (act. 6/55). Mit Beschluss vom 24. April 2013 wies die Vorinstanz die Einreden der Beschwerdeführerin der sachlichen Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts und der fehlenden Verfassungsmässigkeit der Besetzung der …. Abteilung des Bezirksgerichts und ihr Antrag auf Prozessüberweisung "an das Kollegialgericht" ab (act. 6/57 = act. 7).

- 3 -

E. 2 Es sei die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Zürich/die …. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich, für sachlich unzuständig zu erklären und es sei das Bezirksgericht Zürich anzuweisen, den Prozess an das Kollegialgericht des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen;

E. 3 Es sei die Vorinstanz als nicht gehörig besetzt zu erklären und es sei das Bezirksgericht Zürich anzuweisen, die Bezirksrichter lic.iur. C._____ und lic.iur. D._____ sowie Bezirksrichterin Dr. E._____ durch gesetzliche Richter gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu ersetzen; Eventualiter sei die Vorinstanz als nicht gehörig besetzt zu erklären und es sei Bezirksrichter lic.iur. C._____ anzuweisen, Bezirksrichter lic.iur. D._____ und Bezirksrichterin Dr. E._____ durch gesetzliche Richter gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu ersetzen;

E. 4 Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz verletze dadurch das rechtliche Gehör, indem eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Zuteilung dieses Prozesses an das Arbeitsgericht Zürich nicht vereinbar sei mit § 19 und § 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a GOG, unterblieben sei, ist unbehelflich. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, die …. Abteilung und das Arbeitsgericht seien nicht gleichzusetzen und die …. Abteilung walte damit nicht in der Funktion des Arbeitsgerichts (act. 7 S. 6 f.). In ihren Ausführungen zur Einrede der sachlichen Zuständigkeit hielt sie fest, dass die …. Abteilung als Kollegialgericht im Sinne von § 19 GOG zu qualifizieren sei (act. 7 S. 7). Da die Vorinstanz der Ansicht ist, die Zuteilung dieses Prozesses sei nicht an das Arbeitsgericht im Sinne von § 20 lit. a GOG erfolgt, sondern an ein Kollegialgericht im Sinne von § 19 GOG, musste sie auch nicht begründen, wieso eine Zuteilung des Prozesses an das Arbeitsgericht im Sinne von § 20 lit. a GOG (was nach Auffassung der Vorinstanz gerade eben nicht erfolgte) rechtens sei. Zur sachlichen Zuständigkeit führte die Vorinstanz sodann ausführlich aus, wie es dazu kam, dass das Arbeitsgericht nicht nur als solches, sondern auch als …. Abteilung und damit als Kollegialgericht amtet (vgl. act. 7 S. 5 ff.). Zusammenfassend ist Folgendes geschehen:

- Zuständigkeit und Aufgaben der Organe des Bezirksgerichts Zürich im Bereich seiner Justizverwaltung wurden gestützt auf § 18 GOG in der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend GO) vom 3. Dezember 2010 geregelt (act. 6/50/1)

- gemäss § 27 Abs. 1 lit. e GO kann der Gerichtspräsident mit Zustimmung der Kanzleikommission eine regelmässige Zuteilung von Prozessen an einen anderen Bereich für die Dauer von höchstens zwei Mal drei Monate, für eine längere Dauer mit Zustimmung der Plenarversammlung, vornehmen

- am 7. Juli 2011 stimmte die Kanzleikommission dem Vorschlag des Gerichtsprädienten zu, dass die Bezirksrichter des Arbeitsgerichts infolge mangelnder Auslastung ab September 2011 auch Forderungsprozesse (in

- 11 - einzelrichterlicher und kollegialer Kompetenz) zu bearbeiten haben (act. 6/50/3); als "Gefäss" für die Bearbeitung dieser neu zu übernehmenden Verfahren wurde den vier Bezirksrichtern des Arbeitsgerichts die reaktivierte …. Abteilung zur Verfügung gestellt, welche ab September 2011 in Erscheinung trat (act. 6/50/4)

- am 2. Dezember 2011 beschloss die Plenarversammlung, dem Arbeitsgericht als …. Abteilung für das Jahr 2012 Forderungsprozesse zuteilen zu lassen (act. 6/50/6)

- in der Konstituierung des Bezirksgerichts Zürich für die 1. Jahreshälfte 2012 wurde die …. Abteilung aufgeführt (act. 6/50/7)

- nicht anders als für die anderen Abteilungen vorgesehen, weist der Gerichtspräsident seit September 2011 der …. Abteilung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c GO ordentliche Zivilprozesse zu Die Vorinstanz führte weiter aus, die vier ordentlichen Bezirksrichter würden in ihrer Funktion als Mitglieder der …. Abteilung nicht als Vorsitzende eines mit Vertretern der Arbeitsgeber- und Arbeitnehmerverbände besetzten Spezialgerichts walten, sondern Forderungsprozesse als ordentliches Kollegialgericht behandeln. Die betreffenden Bezirksrichter seien als solche des Arbeitsgerichts und der …. Abteilung des Kollegialgerichts konstituiert. Sie wies darauf hin, dass derartige Doppelfunktionen entgegen der Betrachtungsweise der Klägerin keineswegs etwas Ausserordentliches, sondern an Landgerichten der Regelfall seien, und nannte dazu einige Beispiele (act. 7 S. 6 f.). Das Bezirksgericht erliess die Geschäftsordnung gestützt auf § 18 GOG. Bei der Zuteilung von Forderungsprozessen an die Bezirksrichter des Arbeitsgerichts als …. Abteilung des Kollegialgerichts hielten sich der Gerichtspräsident, die Kanzleikommission und das Plenum an die Vorschriften der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Zürich. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, dass die Zuteilung von Prozessen an die Spezialgerichte ausserhalb deren Fachbereich den §§ 19-21 GOG zuwiderlaufe und damit nicht zulässig sei.

- 12 - Es trifft zu, dass gemäss § 3 Abs. 1 lit. a GOG in jedem Bezirk ein Arbeitsgericht bestehen muss. Ein solches Spezialgericht ist kein eigenständiges Gericht, sondern Teil des Bezirksgerichts. Um dessen Spezialisierung zu gewährleisten, müssen in grösseren Gerichten, in denen mehrere Abteilungen bestehen, die Befugnisse dieser Spezialgerichte besonderen Abteilungen zugewiesen werden (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 3 N 3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich aus der Tatsache, dass mit der Bildung von Spezialgerichten eine Spezialisierung der Arbeitsgerichte auf arbeitsrechtliche Streitigkeiten sichergestellt werden soll, jedoch nicht e contrario herleiten, die Bezirksrichter eines Arbeitsgerichts dürften nicht auch Fälle, die nicht in den Fachbereich Arbeitsrecht fallen, behandeln. Eine Spezialisierung in einem Rechtsgebiet bedeutet nicht Unkenntnis eines anderen Rechtsgebiets. Vielmehr handelt es sich bei den Bezirksrichtern des Arbeitsgerichts um Richter, die durchaus fähig sind, auch ausserhalb ihres Fachbereichs Recht zu sprechen. Ein neu gewählter Bezirksrichter, der beispielsweise zuvor im Bereich des Strafrechts tätig war, und sich am Bezirksgericht dann vorwiegend mit Familienrecht auseinandersetzen muss, oder ein Mietgerichtspräsident, der neu zum Oberrichter gewählt wird, und sich dort auch mit dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht zu befassen hat, ist schliesslich auch in der Lage, sich in das neue Rechtsgebiet einzuarbeiten. Als bestes Beispiel dienen die bereits von der Vorinstanz erwähnten Landgerichte, wo es die Regel ist, dass Bezirksrichter Doppelfunktionen inne haben. Die …. Abteilung des Kollegialgerichts ist sodann bereits seit September 2011 als solche tätig und konnte sich in der Zwischenzeit das nötige Know-How aneignen. Ausserdem liegen Forderungsprozesse ausserhalb des Arbeitsrechts thematisch und prozessrechtlich nicht derart weit weg von Prozessen in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, wie es etwa beim Familienrecht oder Strafrecht der Fall wäre. Der Gesetzgeber wollte die Spezialisierung der Arbeitsgerichte dadurch sicher stellen, dass sich diese aus einem Präsidenten, welcher aus den Mitgliedern des Bezirksgerichts gewählt wird, und zwei Fachrichtern, nämlich je einem Vertreter der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite zusammensetzen. Daran ändert sich an der Bildung einer …. Abteilung des Kollegialgerichts durch die Bezirksrichter,

- 13 - die ebenfalls am Arbeitsgericht tätig sind, nichts. Weder geht die Spezialisierung des Arbeitsgerichts verloren noch fehlt es den betreffenden Richtern an der Fähigkeit, auch im Kompetenzbereich des Kollegialgerichts tätig sein zu können. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass dieses Vorgehen dem Willen des Gesetzgebers widersprechen würde. Vielmehr liegt mit der Begründung der zurückgegangen Arbeitslast des Arbeitsgerichts eine Begründung vor, welche den Entscheid des Plenums des Bezirksgerichts Zürich durchaus rechtfertigt und sinnvoll erscheinen lässt. Die Zuteilung des Prozessstoffs an die …. Abteilung des Kollegialgerichts ist damit mit § 19 und § 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a GOG vereinbar. Der Prozess wurde der …. Abteilung zugeteilt, bestehend aus drei Bezirksrichtern und nicht etwa aus einem Arbeitsgerichtspräsidenten und zwei Fachrichtern. Die …. Abteilung ist als Kollegialgericht im Sinne von § 19 GOG zu erachten, nicht als Arbeitsgericht im Sinne von § 20 GOG, und damit für das Verfahren der Parteien sachlich zuständig.

E. 5 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die unrichtige Anwendung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (act. 2 S. 3 und S. 16). Sie führte dazu aus, aus den genannten Bestimmungen leite sich der Anspruch auf die gehörige Besetzung des Gerichts gemäss den geltenden Vorschriften ab. Mangels spezifischer Regeln obliege es dem Vorsitzenden, die Richterbank nach objektiven Kriterien und pflichtgemässem Ermessen zu besetzen. Die Doktrin verlange, dass die Besetzung des Spruchkörpers eines Gerichts im Einzelfall aufgrund generell-abstrakter Regeln im Voraus bestimmbar sein müsse. Dieser Forderung der Doktrin werde mit der vorliegenden Besetzung des Spruchkörpers mit drei Angehörigen des Spezialgerichts nicht genüge getan. Für den Rechtsuchenden sei die Bestimmbarkeit der Besetzung des Spruchkörpers innerhalb einer Abteilung des Bezirksgerichts Zürich bereits nur begrenzt möglich. Erschwerend komme der einzelfallwiese Beizug eines Ersatzrichters hinzu. Mit der abteilungsübergreifenden Einsetzung von Gerichtspersonen oder gar von Angehörigen von Spezialgerichten werde diese Möglichkeit vollständig genommen. Eine solche ad hoc-Zuteilung von ordentlichen Prozessen und

- 14 - spontane Besetzung des Spruchkörpers komme vielmehr einem Poolsystem gleich, welches die optimale Allokation der personellen Ressourcen bezwecke. Der Spruchkörper sei vorliegend auch materiell nicht im Sinne der Verfassung gehörig besetzt. Ausgangspunkt sei das in der Zürcher Rechtspflege im Rahmen der Behandlung von Prozessen in Dreierbesetzung praktizierte System, wonach der Referent (vorliegend zugleich der Vorsitzende) sich eingehend mit dem Prozess befasse, die nötigen Prozesshandlungen vornehme und den Urteilsantrag verfasse. Regelmässig würden sich die Ko-Referenten nicht gegen die Meinung des Referenten stellen, sondern sich seinen Anträgen anschliessen, zumal er sich mit der Sache eingehend befasst habe. Ein kameradschaftliches Verhältnis sei der Stellung von Gegenanträgen oft auch nicht förderlich. Materiell entspreche der Entscheid eines Dreiergremiums daher nicht selten demjenigen des Einzelgerichts in der Person des Referenten. Das zur faktisch einzelgerichtlichen Entscheidung neigende Referentensystem der üblichen Dreierbesetzung werde durch die vorbestehende Verbundenheit von Abteilungspräsidenten von Spezialgerichten noch verstärkt. Im Lichte des von der Beschwerdeführerin gegen Bezirksrichter lic. iur. C._____ angestrengten Ablehnungsbegehrens sei vorliegende Besetzung des Spruchkörpers durch den Vorsitzenden besonders heikel und würde für die Klägerin voraussichtlich einen negativen Prozessausgang bedeuten (act. 2 S. 16 f.). Mit der Generalrechtfertigung der Konformität mit der internen Zuständigkeitsordnung, der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Zürich, begegne die Vorinstanz den Vorbringen der Beschwerdeführerin. Sie attestiere den Gerichten auf dieser Basis die Freiheit, die Angehörigen des Arbeitsgerichts jederzeit andernorts einzusetzen und lasse drei der vier Präsidenten des Arbeitsgerichts unter dem Deckmantel einer neu konstituierten …. Abteilung zusammen als Spruchkörper des Kollegialgerichts amten. Dieses Vorgehen bilde Gegenstand der Rüge der Beschwerdeführer. Die Besetzung des Gerichts müsse im Einzelfall im Voraus bestimmbar sein, um den Anforderungen an Art. 30 Abs. 1 BV zu genügen. Diese Bestimmbarkeit werde für den Rechtssuchenden verunmöglicht, wenn die Bezirksgerichte nebst den Ersatzrichtern sämtliche ihrer Richter unter

- 15 - Berufung auf die Konformität der Geschäftsordnung innert kürzester Zeit in jedem Prozess und in jeder Zusammensetzung einsetzen könnten. Die Beschwerdeführerin rügt die ad hoc-Zuteilung von ordentlichen Prozessen und spontane Besetzung des Spruchkörpers entsprechend einem Poolsystem, welche diese optimale Allokation der personellen Ressourcen zum Inhalt habe. Die Vorinstanz wende Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK unrichtig an, indem sie davon ausgehe, der Vorsitzende im vorliegenden Prozess habe die Richterbank mit dem Beizug seiner beiden Kameraden aus dem Präsidium des Arbeitsgerichts Zürich nach objektiven Kriterien und pflichtgemässem Ermessen besetzt. Der Vorsitzende habe anlässlich der Instruktionsverhandlung eine negative Grundgesinnung gegenüber der Beschwerdeführerin kund getan. Indem er die Richterbank mit zwei seiner Kameraden aus dem Präsidium des Arbeitsgerichts besetze, sorge er dafür, dass er materiell über das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin befinden könne. Grund dafür sei das an den Zürcher Gerichten praktizierte Referentensystem. Die Beschwerdeführerin stelle nicht grundsätzlich in Frage, dass die beiden Beisitzer eine eigene juristische Meinung bilden und diese im Gremium vertreten würden. Sie ziehe dagegen in Zweifel, dass sie es im vorliegenden Prozess gegen ihren Kameraden tun würden (act. 2 S. 19 ff.).

E. 6 Auch wenn die institutionelle Unabhängigkeit der Justiz und der Anspruch auf das verfassungsmässige, auf Gesetz beruhende Gericht am besten verwirklicht werden kann, wenn die Zusammensetzung des Gerichts im Einzelfall nach allgemeinen, voraussehbaren Regeln und abstrakten Merkmalen möglichst eindeutig bestimmt wird, wird diese Forderung vom Bundesgericht ausdrücklich abgelehnt (ZK ZPO-Wullschleger, 2. Auflage 2013, Art. 48 N 6; BGE 105 Ia 172 E. 5b). Soweit das massgebliche Verfahrensrecht keine oder lückenhafte Regeln zur Besetzung des Spruchkörpers enthält, obliegt es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Vorsitzenden, die Richterbank im Einzelfall nach objektiven Kriterien zu besetzen und das ihm dabei zustehende Ermessen pflichtgemäss auszuüben (ZK ZPO-Wullschleger, a.a.O., Art. 48 N 6; BGer 4A_194/2007 vom

16. Oktober 2007 E. 6). Die personelle Zusammensetzung der Abteilung wird im Rahmen der Verfahrensleitung vom Gericht bestimmt. Der Präsident teilt die

- 16 - eingegangenen Geschäfte den Gerichtsmitgliedern zu und bestimmt für jedes Geschäft einen Referenten. Hinsichtlich der Besetzung oder Bezeichnung des Referenten steht dem Gericht bzw. dem Präsidenten ein weiter Ermessensspielraum zu. Eine individuelle Zuteilung auch nach Gründen der Zweckmässigkeit (mit Rücksicht auf Eignung, spezielle Kenntnisse oder Arbeitsbelastung) ist nach schweizerischem Rechtsverständnis zulässig (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 14 N 4 f., § 39 N 3). Der Gerichtspräsident teilte den Prozess gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Zürich an die …. Abteilung und damit an eine Abteilung des Kollegialgerichts zu. Innerhalb der …. Abteilung wurde das Verfahren vom Bereichsleiter dem Vorsitzenden, Bezirksrichter lic. iur. C._____, zugeteilt (vgl. act. 7 S. 9). Dass dieser zwei seiner "Kameraden" aus der gleichen Abteilung in die Gerichtsbesetzung aufnahm, ist nichts als naheliegend, macht es doch keinen Sinn, Richter aus einer anderen Abteilung beizuziehen, wenn das Verfahren ausdrücklich der …. Abteilung zugeteilt wurde. Eine abteilungsübergreifende Einsetzung von Richtern lag damit gerade eben nicht vor. Die Einsetzung der Bezirksrichter lic. iur. C._____ und lic. iur. D._____ sowie der Bezirksrichterin Dr. iur. E._____ erfolgte auf dem üblichen Weg. Es handelte sich dabei keineswegs um eine ad hoc-Zuteilung von ordentlichen Prozessen und eine spontane Besetzung des Spruchköpers. Es war für die Beschwerdeführerin voraussehbar, dass das Verfahren einer Abteilung des Kollegialgerichts zugeteilt wird, was mit der Zuteilung an die …. Abteilung auch geschah. Zudem wurde der Beschwerdeführerin die Gerichtsbesetzung mit der Vorladung angezeigt (act. 6/22). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Besetzung nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lassen würde, weshalb die Garantie des gesetzmässigen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht verletzt wurde. Zur Rüge, es werde in der Zürcher Rechtspflege im Rahmen der Behandlung von Prozessen in Dreierbesetzung ein Referentensystem praktiziert, wonach der Referent (vorliegend zugleich der Vorsitzende) sich eingehend mit dem Prozess befasse, die nötigen Prozesshandlungen vornehme und den

- 17 - Urteilsantrag verfasse und wobei sich die Ko-Referenten regelmässig nicht gegen die Meinung des Referenten stellen würden, ist Folgendes zu sagen: Das Bundesgericht hat sich wiederholt mit dem Referentensystem, wenn auch insbesondere bezüglich Strafverfahren am Obergericht bzw. Kantonsgericht, befasst. In BGE 134 I 238 führte es unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung aus, das Referentensystem sei dadurch gekennzeichnet, dass ein Richter der zum Entscheid berufenen Kammer in der Funktion des Referenten die vollständigen Akten sichte und studiere und sich gestützt darauf eine vorläufige Meinung über alle sich stellenden Fragen formeller wie materieller Natur mache. Diese vorläufige Meinungsbildung stelle eine Etappe im Erkenntnisprozess dar, sei gekennzeichnet durch das Abwägen von Pro und Contra der einander entgegenstehenden Positionen und beziehe gleichermassen Sachverhalts- wie formelle und materielle Rechtsfragen mit ein. Die sich daraus ergebende Auffassung beruhe einzig auf den Akten und sei insoweit durch keinerlei sachfremde Elemente bestimmt. Sie behalte ebenso die Berufungsverhandlung (mit der persönlichen Anhörung der Parteien und dem Plädoyer des Rechtsvertreters) wie auch die Diskussion und die Meinungsbildung im Richterkollegium vor. Diese vorläufige Auffassung mit einem entsprechenden Antrag an die Kammer bilde insoweit Ausgangspunkt für die Fortführung des Erkenntnisprozesses. Das Bundesgericht kam zum Fazit, der Ausgang des Verfahrens bleibe damit offen und könne nicht als ausschlaggebend vorbestimmt betrachtet werden. Die vorläufige Meinungsbildung und der darauf beruhende Antrag an die urteilende Kammer sei mit der Richtergarantie nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar. Das in der Schweiz verbreitete Referentensystem werde denn auch als verfassungsrechtlich zulässig beurteilt (BGE 134 I 238 E. 2.3, mit Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil 1P.687/2005 vom 9. Januar 2006 E. 7.1). Es ist davon auszugehen, dass diese Auffassung des Bundesgericht auch das Referentensystem in Zivilverfahren vor erstinstanzlichen Gerichte betrifft. Daraus folgt, dass selbst der Referent nach durchgeführter Hauptverhandlung eine andere Meinung bilden kann, geschweige denn die Ko-

- 18 - Referenten. Es darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die an einem Entscheid beteiligten Richter die Sache mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit behandeln. Es liegen vorliegend keine Hinweise vor und die Beschwerdeführerin macht solche konkret auch nicht geltend, wonach die Ko- Referenten sich nicht eine eigene Meinung bilden könnten und würden. Schliesslich gehört es zur Aufgabe eines Richters, die Meinung der anderen Mitglieder der jeweiligen Gerichtsbesetzung zu hinterfragen. Dies entspricht dem Gesetz, und dessen Beachtung wird auch immer wieder im Rahmen von Minderheitsmeinungen (§ 124 GOG) unter Beweis gestellt. Daran ändert auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte "vorbestehende Verbundenheit von Abteilungspräsidenten von Spezialgerichten" nichts, ist diese doch nicht stärker als auf anderen Abteilungen des Kollegialgerichts. Der verfassungsmässige Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine gehörige Besetzung des Gerichts wurde nicht verletzt. Eine unrichtige Anwendung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK durch die Vorinstanz liegt damit nicht vor.

E. 7 Zusammenfassend liegt weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz vor. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. IV.

Dispositiv
  1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich auf Fr. 1'000'000.– (act. 6/1). Der Umstand, dass vorliegend nur ein Teilaspekt zu beurteilen ist, ist jedoch angemessen zu berücksichtigen (Peter Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 7). In Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG sind die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 3'800.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und von dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). - 19 -
  2. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollständig, weshalb eine Parteientschädigung an sie ausser Betracht fällt. Dem Beschwerdegegner ist mangels relevanter Aufwendungen im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'800.– festgesetzt.
  5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, …. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 20 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Oswald versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB130019-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Oswald. Urteil vom 15. Juli 2013 in Sachen A._____ S.àr.l, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend Forderung/sachliche Zuständigkeit/gehörige Besetzung Beschwerde gegen einen Beschluss der …. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. April 2013; Proz. CG110121

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 19. September 2011 und Einreichen der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Stadt Zürich … vom 27. Juni 2011 (act. 6/3) machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) die Klage bei der Vorinstanz anhängig (act. 6/1). Nach durchgeführter Instruktionsverhandlung am 9. Mai 2012 (Prot. I S. 6 f.) gab die Vorinstanz mit Vorladung vom 22. Mai 2012 die Gerichtsbesetzung, bestehend aus den Bezirksrichtern lic. iur. C._____ (Vorsitzender) und lic. iur. D._____ sowie der Bezirksrichterin Dr. iur. E._____, für die Hauptverhandlung bekannt (act. 6/22). Mit Eingabe vom 5. Juni 2012 stellte die Klägerin das Begehren, es sei der Prozess infolge sachlicher Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts Zürich an das Kollegialgericht des Bezirksgerichts Zürich zu überwiesen und es sei das Gericht gehörig zu besetzen (act. 6/27 S. 2). Mit Verfügung vom 25. Januar 2013 setzte die Vor-instanz dem Beklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) Frist an, um zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2012 Stellung zu nehmen (act. 6/46). Mit Schreiben vom 30. Januar 2013 stellte der Beschwerdegegner den Antrag, die Begehren der Beschwerdeführerin auf Überweisung des Verfahrens an ein anderes Kollegialgericht und auf gehörige Besetzung des Gerichtes seien abzuweisen (act. 6/47). Die Vorinstanz erhob die bezirksgerichtsinternen Konstituierungsgrundlagen der …. Abteilung zu den Akten (act. 6/50/1-8) und räumte den Parteien mit Verfügung vom 4. März 2013 Frist zur Stellungnahme ein (act. 6/51). Der Beschwerdegegner verzichtete auf Vernehmlassung (act. 6/53). Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 11. April 2013 Stellung (act. 6/55). Mit Beschluss vom 24. April 2013 wies die Vorinstanz die Einreden der Beschwerdeführerin der sachlichen Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts und der fehlenden Verfassungsmässigkeit der Besetzung der …. Abteilung des Bezirksgerichts und ihr Antrag auf Prozessüberweisung "an das Kollegialgericht" ab (act. 6/57 = act. 7).

- 3 -

2. Gegen den Beschluss vom 24. April 2013 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Mai 2013 rechtzeitig Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 2 S. 2): "1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 24. April 2013 aufzuheben;

2. Es sei die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Zürich/die …. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich, für sachlich unzuständig zu erklären und es sei das Bezirksgericht Zürich anzuweisen, den Prozess an das Kollegialgericht des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen;

3. Es sei die Vorinstanz als nicht gehörig besetzt zu erklären und es sei das Bezirksgericht Zürich anzuweisen, die Bezirksrichter lic.iur. C._____ und lic.iur. D._____ sowie Bezirksrichterin Dr. E._____ durch gesetzliche Richter gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu ersetzen; Eventualiter sei die Vorinstanz als nicht gehörig besetzt zu erklären und es sei Bezirksrichter lic.iur. C._____ anzuweisen, Bezirksrichter lic.iur. D._____ und Bezirksrichterin Dr. E._____ durch gesetzliche Richter gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu ersetzen;

4. Es sei der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten."

3. Mit Verfügung vom 27. Mai 2013 wurde der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und die Prozessleitung delegiert (act. 8). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 9-10). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 6/1-58). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wurde auf die Einholung einer Beschwerde-antwort verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Von der Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

- 4 - II.

1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2. Nach Art. 326 ZPO sind im Beschwerdeverfahren Noven überdies nicht zulässig (vgl. Urteil BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3, wonach im Beschwerdeverfahren Noven auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes ausgeschlossen sind). III.

1. Die Beschwerdeführerin rügt die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz (act. 2 S. 3 und S. 11). Sie führte aus, die Vorinstanz gehe davon aus, dass die vom Gesetzgeber gewollte Spezialisierung der Arbeitsgerichte im Kanton Zürich über die beiden Fachrichter erreicht werden solle, die als Beisitzer zusammen mit dem Präsidenten des Arbeitsgerichts den Spruchkörper in Fällen der Dreierbesetzung bilden würden. Damit unterscheide sich das Arbeitsgericht von den Kollegialgerichten, die ausschliesslich mit Bezirksrichtern konstituiert seien. Die …. Abteilung und das Arbeitsgericht Zürich seien damit nicht gleichzusetzen. Die … Abteilung des Bezirksgerichts Zürich sei als Kollegialgericht im Sinne von § 19 GOG für die Behandlung des vorliegenden Prozesses zuständig. Die Beschwerdeführerin macht zu diesen Erwägungen der Vorinstanz geltend, die Beschwerdeführerin habe anhand der Gesetzesmaterialien dargelegt, dass mit der Bildung der Arbeitsgerichte die gewünschte Spezialisierung des Arbeitsrechts als Fachgebiet sichergestellt werden solle. Die Befugnisse des Arbeitsgerichts sollten entsprechend einer bestimmten Abteilung zugeteilt werden. Dem Antrag des Regierungsrats sei zu entnehmen, dass die Spezialisierung des Arbeitsgerichts als entscheidend angesehen worden sei, weshalb die Zuteilung der Arbeitsstreitigkeiten an bestimmte Bezirksrichter vorzunehmen sei. Der Beizug von Fachrichtern dagegen sei weder aus Sicht des Regierungsrates noch der Präsidenten der

- 5 - Bezirksgerichte Zürich und Winterthur von Bedeutung. Die zu beurteilenden Fälle würden vorwiegend juristische Fragen beinhalten, zu deren Beantwortung kein spezifisches Fachwissen notwendig sei. Massgebend zur Sicherstellung der Spezialisierung sei die Zuteilung der Arbeitsstreitigkeiten an bestimmte Bezirksrichter, am Bezirksgericht Zürich den vier Präsidenten des Arbeitsgerichts. Die Vorinstanz stelle damit den Sachverhalt zum Nachteil der Beschwerdeführerin offensichtlich unrichtig fest. Hätte die Vorinstanz ihren Entscheid darauf abgestützt, dass mit der Bildung der Arbeitsgerichte im Kanton Zürich eine Spezialisierung des Fachbereichs Arbeitsrecht erreicht werden solle, die sich nicht im Beizug von Fachrichtern manifestiere, sondern in der Betreuung von Arbeitsstreitigkeiten durch die vier Präsidenten des Arbeitsgerichts, hätte sie zum Schluss kommen müssen, die …. Abteilung sei eben dem Arbeitsgericht gleichzusetzen. Mit dieser Erkenntnis wiederum hätte sie sich mit der hinter den Regeln über die sachliche Zuständigkeit gemäss § 3 ff. GOG stehenden Absicht des Gesetzgebers auseinandersetzen müssen. Sie hätte zum Resultat kommen müssen, dass die Behandlung des vorliegenden Prozessstoffes durch das Arbeitsgericht Zürich § 19 und § 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a GOG zuwiderlaufe, was zur Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt führe (act. 2 S. 11 f.).

2. Es ist richtig, dass der Regierungsrat in seinem Antrag an den Kantonsrat vom 1. Juli 2009 (ABl 2009, 1489) betreffend die erstinstanzlichen Gerichte ausführte, die Zuteilung der Arbeitsstreitigkeiten sei an bestimmte Bezirksrichterinnen oder Bezirksrichter vorzunehmen. Ebenso hielt er fest, künftig werde auf die Wahl von Arbeitsrichterinnen und -richtern als Fachrichterinnen bzw. auf die paritätische Besetzung der Arbeitsgerichte mit Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichtern verzichtet. Dies, da die Bedeutung des Fachwissens der Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter für die Fallerledigung durch die Anzahl der von ihnen behandelten Fälle stark relativiert werde und gemäss Aussagen der Arbeitsgerichtspräsidenten von Zürich und Winterthur die zu beurteilenden Fälle überwiegend juristische Fragen betreffen würden, für die kein berufsbezogenes Fachwissen notwendig sei (act. 5/4 S. 75 f.). Im geänderten Antrag der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 18. März 2010 (ABl 2010,

- 6 - 513; zu finden unter https://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20100904_14_T.pdf) wurde der Antrag des Regierungsrats aber einerseits dahingehend ergänzt, dass die Wahl der Beisitzenden der Arbeitsgerichte festgelegt wurde (S. 517, § 11a). Andererseits wurde festgehalten, dass das Arbeitsgericht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten und je einer Beisitzenden oder einem Beisitzenden aus der Gruppe der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden besetzt wird (S. 518, § 13a). Gestützt nicht nur auf den Antrag des Regierungsrats, sondern auch auf den geänderten Antrag der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit beschloss der Kantonsrat und damit der Gesetzgeber des Kantons Zürich das GOG (vgl. GOG S. 1). Im GOG wurden die genannten Anträge der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit übernommen und finden sich heute in den §§ 12 und 15 GOG. Offensichtlich mass der Gesetzgeber dem Beizug von Fachrichtern bei der Besetzung des Arbeitsgerichts durchaus Bedeutung zu. So erwähnt auch der GOG-Kommentar von Hauser/Schweri/Lieber (§ 3 N 4), dass der Kantonsrat entgegen dem Antrag des Regierungsrats am Beizug von Fachrichtern festgehalten habe, unter anderem mit der Begründung, diese seien wegen ihrer Branchenkenntnisse (z.B. auch hinsichtlich der Anwendung der Gesamtarbeitsverträge) wichtig, und er der Ansicht gewesen sei, das Arbeitsgericht sollte paritätisch zusammengesetzt sein, um kostengünstig, zeitlich effizient, qualitativ gut und realitätsnah urteilen zu können. Auch sei darauf hingewiesen worden, dass man bisher mit den beiden Arbeitsgerichten von Zürich und Winterthur gute Erfahrungen gemacht habe. Die Vorinstanz kam deshalb zu Recht zum Schluss, die Spezialisierung der Arbeitsgerichte manifestiere sich darin, dass die Betreuung von Arbeitsstreitigkeiten in kollegialen Fällen nicht nur durch den Präsidenten des Arbeitsgerichts erfolgt, sondern auch durch den Beizug von Fachrichtern (vgl. act. 7 S. 5). Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ist folglich nicht ersichtlich.

3. Weiter rügt die Beschwerdeführerin die unrichtige Anwendung von § 19 und § 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a GOG und die Verletzung des rechtlichen Gehörs (act. 2 S. 3 und S. 12). Sie führte aus, selbst wenn der offensichtlich unrichtigen Annahme der Vorinstanz gefolgt würde und die Spezialisierung der Arbeitsgerichte im Kanton Zürich sich im Beizug von

- 7 - Fachrichtern zeige, verbiete sich aus formellen Gründen der von der Vorinstanz gezogene Schluss, drei der vier Präsidenten des Arbeitsgerichts im Zusammenwirken seien für die Behandlung des vorliegenden Prozessstoffes sachlich zuständig. Die Vorinstanz stütze sich, was das materielle Prozessrecht betreffe, auf § 18 GOG, der den Bezirksrichtern die Regelung ihrer internen Organisation in einer Geschäftsordnung weitgehend überlasse. In ihrer weiteren Argumentation stütze sich die Vorinstanz auf die Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Zürich ab. Die Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Zürich sei als Verwaltungsverordnung zu qualifizieren, die hierarchisch unter dem GOG stehe, das ein Gesetz im formellen Sinn darstelle. Es gehe vorliegend darum, ob die Zuteilung des Prozessstoffs an das Arbeitsgericht Zürich mit § 19 und § 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a GOG vereinbar sei. Die Vorinstanz aber prüfe, ob die Konstituierung ihres Spruchkörpers, bestehend aus drei Präsidenten des Arbeitsgerichts, im Einklang mit der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Zürich stehe. Sie gehe damit von einer anderen Fragestellung aus, weshalb der von ihr gezogene Schluss unrichtig sein müsse. Die Vorinstanz übersehe, dass das Ermessen gemäss § 18 GOG durch das materielle Recht, z.B. den Regeln des GOG über die sachliche Zuständigkeit, beschränkt werde. Die Vorinstanz nehme sich die Freiheit, die Kompetenznormen so zu verstehen, wie sie diese gerne verstehen möchte: Die Fallzuteilung solle nach Gründen der Zweckmässigkeit erfolgen, wobei aber nicht die Eignung oder die Kenntnisse der Richter im Vordergrund stehen würden, sondern die Arbeitsauslastung. Mit einer solchen Handhabung der Kompetenzen der Bezirksgerichte werde die hinter § 3 ff. GOG stehende Absicht des Gesetzgebers unterlaufen. Die Vorinstanz habe dem Arbeitsgericht Zürich gestützt auf eine Verwaltungsordnung und damit auf rein formellem Wege das Kleid eines Kollegialgerichts übergestülpt. Unter dem Deckmantel der …. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich würden die vier Präsidenten des Arbeitsgerichts neu als Kollegialgericht im Sinne von § 19 GOG funktionieren und ordentliche Prozesse wie den vorliegenden behandeln. Ob dieses Vorgehen im Einklang stehe mit dem, was der Gesetzgeber mit den Regeln der sachlichen Zuständigkeit erreichen wolle, beschäftige die Vorinstanz nicht. Sie habe zum Gegenstand ihrer Prüfung gemacht, ob die Konstituierung der

- 8 - …. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich im Einklang mit den Regeln der internen Geschäftsordnung erfolgt sei. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Zuteilung dieses Prozesses an das Arbeitsgericht Zürich nicht vereinbar sei mit § 19 und § 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a GOG, sei unterblieben als Folge der Beschränkung der Argumentation auf die formelle Ebene. Die Vorinstanz verletze damit das rechtliche Gehör zum Nachteil der Beschwerdeführerin (act. 2 S. 12 ff.). Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, wenn sich die Vorinstanz in Beachtung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführern mit § 19 und § 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a GOG befasst hätte, sie zum Schluss hätte kommen müssen, dass die Behandlung des vorliegenden Prozesses durch die Vorinstanz mit diesen Bestimmungen nicht vereinbar sei. Die Beschwerdeführerin habe anhand der Materialien aus dem Gesetzgebungsprozess aufgezeigt, welche Absichten der Gesetzgeber mit der Bildung von Spezialgerichten gemäss § 3 ff. GOG verfolge. Sie habe die vom Gesetzgeber gewollten Vorteile und in Kauf genommenen Nachteile der Spezialisierung der Arbeitsgerichte im Kanton Zürich im Einzelnen dargelegt. Der Gesetzgeber wolle erreichen, dass die Arbeitsgerichte resp. die ihnen angehörigen Bezirksrichter über vertiefte theoretische Kenntnisse und umfangreiche praktische Erfahrung in Bezug auf diesen beschränkten, genau definierten Rechtsbereich verfügen. Wegen dieser Qualifikationen sollen diese Gerichte die in ihren Rechtsbereich fallenden Prozesse behandeln. Umgekehrt nehme der Gesetzgeber mit der Beschränkung des Know-Hows der Arbeitsgerichte auf einen beschränkten, genau definierten Rechtsbereich in Kauf, dass das Detailwissen und die reiche Erfahrung der Arbeitsgerichte zur Lösung der sich in ordentlichen Prozessen stellenden Probleme nicht beitragen würden. Wie der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Zürich selbst darauf hingewiesen habe, müsse das dazu nötige Know-How unter Umständen zuerst erarbeitet werden. Entsprechend müsse aufgrund der Absicht des Gesetzgebers der Zweck von § 3 Abs. 1 lit. a GOG so verstanden werden, dass mit der Bildung von Spezialgerichten nicht nur eine Spezialisierung der Arbeits- und Mietgerichte auf arbeits- resp. mietrechtliche Streitigkeiten sichergestellt werden solle, sondern, e contrario, die Zuteilung von Prozessen an

- 9 - die Spezialgerichte ausserhalb deren Fachbereichs den §§ 19-21 GOG zuwiderlaufe und damit nicht zulässig sei. Der Gesetzgeber habe ganz sicher nicht gewollt, dass die Bezirksgerichte die Regeln der sachlichen Zuständigkeit unter Berufung auf die ihnen vom GOG eingeräumten organisatorischen Freiheiten unterlaufen. Genau das sei aber passiert, indem das Bezirksgericht Zürich die vier Präsidenten des Arbeitsgerichts Zürich in konformer Anwendung der internen Geschäftsordnung formal zu einer neuen Abteilung konstituiert habe. Diese, bezeichnet als …. Abteilung des Kollegialgerichts, behandle Prozesse, die in den Kompetenzbereich des Kollegialgerichts fielen. Unter dem Titel der Zweckmässigkeit erachte die Vorinstanz diese Neuordnung als zulässig. Eine Prüfung, ob damit das materielle Prozessrecht eingehalten werde, nehme sie nicht vor. Ihre Zweckmässigkeitsüberlegungen selbst orientierten sich einzig am Kriterium der Arbeitsbelastung. Die Berücksichtigung anderer Gründe, die eine solche Konstituierung eben als nicht zweckmässig erscheinen lassen würden, wie etwa die fehlende Eignung der Richter oder fehlende Kenntnisse, unterbleibe. Dass vorliegend die Präsidenten des Arbeitsgerichts sich die für die Bearbeitung des Prozessstoffs nötigen Kenntnisse allenfalls zuerst noch erarbeiten müssen und sie wegen ihrer Spezialisierung als Spruchkörper für die Behandlung von ordentlichen Zivilprozesses nicht unbedingt geeignet seien, habe sogar der Gerichtspräsident eingeräumt. Die Situation bei den Landgerichten sei nicht mit derjenigen am Bezirksgericht Zürich vergleichbar. Die Landgerichte hätten in der Vergangenheit nie denselben Grad der Spezialisierung des Arbeitsgerichts und des Mietgerichts erreicht oder angestrebt. Das Bezirksgericht Zürich dagegen habe diese Spezialisierung infolge ihres grossen Einzugsgebietes über Jahrzehnte hinweg in ihrer reinen Form praktiziert. Die Zuteilung des vorliegenden Prozesses, der unbestrittenermassen in den Kompetenzbereich des Kollegialgerichts des Bezirksgerichts Zürich falle, an die Vorinstanz, sei unzweckmässig, entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers und verstosse damit gegen § 19 und § 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a GOG. Die Vorinstanz habe, indem sie sich als sachlich zuständig erklärt habe, diese Bestimmungen unrichtig angewendet (act. 2 S. 14 ff.).

- 10 -

4. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz verletze dadurch das rechtliche Gehör, indem eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Zuteilung dieses Prozesses an das Arbeitsgericht Zürich nicht vereinbar sei mit § 19 und § 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a GOG, unterblieben sei, ist unbehelflich. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, die …. Abteilung und das Arbeitsgericht seien nicht gleichzusetzen und die …. Abteilung walte damit nicht in der Funktion des Arbeitsgerichts (act. 7 S. 6 f.). In ihren Ausführungen zur Einrede der sachlichen Zuständigkeit hielt sie fest, dass die …. Abteilung als Kollegialgericht im Sinne von § 19 GOG zu qualifizieren sei (act. 7 S. 7). Da die Vorinstanz der Ansicht ist, die Zuteilung dieses Prozesses sei nicht an das Arbeitsgericht im Sinne von § 20 lit. a GOG erfolgt, sondern an ein Kollegialgericht im Sinne von § 19 GOG, musste sie auch nicht begründen, wieso eine Zuteilung des Prozesses an das Arbeitsgericht im Sinne von § 20 lit. a GOG (was nach Auffassung der Vorinstanz gerade eben nicht erfolgte) rechtens sei. Zur sachlichen Zuständigkeit führte die Vorinstanz sodann ausführlich aus, wie es dazu kam, dass das Arbeitsgericht nicht nur als solches, sondern auch als …. Abteilung und damit als Kollegialgericht amtet (vgl. act. 7 S. 5 ff.). Zusammenfassend ist Folgendes geschehen:

- Zuständigkeit und Aufgaben der Organe des Bezirksgerichts Zürich im Bereich seiner Justizverwaltung wurden gestützt auf § 18 GOG in der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend GO) vom 3. Dezember 2010 geregelt (act. 6/50/1)

- gemäss § 27 Abs. 1 lit. e GO kann der Gerichtspräsident mit Zustimmung der Kanzleikommission eine regelmässige Zuteilung von Prozessen an einen anderen Bereich für die Dauer von höchstens zwei Mal drei Monate, für eine längere Dauer mit Zustimmung der Plenarversammlung, vornehmen

- am 7. Juli 2011 stimmte die Kanzleikommission dem Vorschlag des Gerichtsprädienten zu, dass die Bezirksrichter des Arbeitsgerichts infolge mangelnder Auslastung ab September 2011 auch Forderungsprozesse (in

- 11 - einzelrichterlicher und kollegialer Kompetenz) zu bearbeiten haben (act. 6/50/3); als "Gefäss" für die Bearbeitung dieser neu zu übernehmenden Verfahren wurde den vier Bezirksrichtern des Arbeitsgerichts die reaktivierte …. Abteilung zur Verfügung gestellt, welche ab September 2011 in Erscheinung trat (act. 6/50/4)

- am 2. Dezember 2011 beschloss die Plenarversammlung, dem Arbeitsgericht als …. Abteilung für das Jahr 2012 Forderungsprozesse zuteilen zu lassen (act. 6/50/6)

- in der Konstituierung des Bezirksgerichts Zürich für die 1. Jahreshälfte 2012 wurde die …. Abteilung aufgeführt (act. 6/50/7)

- nicht anders als für die anderen Abteilungen vorgesehen, weist der Gerichtspräsident seit September 2011 der …. Abteilung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c GO ordentliche Zivilprozesse zu Die Vorinstanz führte weiter aus, die vier ordentlichen Bezirksrichter würden in ihrer Funktion als Mitglieder der …. Abteilung nicht als Vorsitzende eines mit Vertretern der Arbeitsgeber- und Arbeitnehmerverbände besetzten Spezialgerichts walten, sondern Forderungsprozesse als ordentliches Kollegialgericht behandeln. Die betreffenden Bezirksrichter seien als solche des Arbeitsgerichts und der …. Abteilung des Kollegialgerichts konstituiert. Sie wies darauf hin, dass derartige Doppelfunktionen entgegen der Betrachtungsweise der Klägerin keineswegs etwas Ausserordentliches, sondern an Landgerichten der Regelfall seien, und nannte dazu einige Beispiele (act. 7 S. 6 f.). Das Bezirksgericht erliess die Geschäftsordnung gestützt auf § 18 GOG. Bei der Zuteilung von Forderungsprozessen an die Bezirksrichter des Arbeitsgerichts als …. Abteilung des Kollegialgerichts hielten sich der Gerichtspräsident, die Kanzleikommission und das Plenum an die Vorschriften der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Zürich. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, dass die Zuteilung von Prozessen an die Spezialgerichte ausserhalb deren Fachbereich den §§ 19-21 GOG zuwiderlaufe und damit nicht zulässig sei.

- 12 - Es trifft zu, dass gemäss § 3 Abs. 1 lit. a GOG in jedem Bezirk ein Arbeitsgericht bestehen muss. Ein solches Spezialgericht ist kein eigenständiges Gericht, sondern Teil des Bezirksgerichts. Um dessen Spezialisierung zu gewährleisten, müssen in grösseren Gerichten, in denen mehrere Abteilungen bestehen, die Befugnisse dieser Spezialgerichte besonderen Abteilungen zugewiesen werden (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 3 N 3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich aus der Tatsache, dass mit der Bildung von Spezialgerichten eine Spezialisierung der Arbeitsgerichte auf arbeitsrechtliche Streitigkeiten sichergestellt werden soll, jedoch nicht e contrario herleiten, die Bezirksrichter eines Arbeitsgerichts dürften nicht auch Fälle, die nicht in den Fachbereich Arbeitsrecht fallen, behandeln. Eine Spezialisierung in einem Rechtsgebiet bedeutet nicht Unkenntnis eines anderen Rechtsgebiets. Vielmehr handelt es sich bei den Bezirksrichtern des Arbeitsgerichts um Richter, die durchaus fähig sind, auch ausserhalb ihres Fachbereichs Recht zu sprechen. Ein neu gewählter Bezirksrichter, der beispielsweise zuvor im Bereich des Strafrechts tätig war, und sich am Bezirksgericht dann vorwiegend mit Familienrecht auseinandersetzen muss, oder ein Mietgerichtspräsident, der neu zum Oberrichter gewählt wird, und sich dort auch mit dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht zu befassen hat, ist schliesslich auch in der Lage, sich in das neue Rechtsgebiet einzuarbeiten. Als bestes Beispiel dienen die bereits von der Vorinstanz erwähnten Landgerichte, wo es die Regel ist, dass Bezirksrichter Doppelfunktionen inne haben. Die …. Abteilung des Kollegialgerichts ist sodann bereits seit September 2011 als solche tätig und konnte sich in der Zwischenzeit das nötige Know-How aneignen. Ausserdem liegen Forderungsprozesse ausserhalb des Arbeitsrechts thematisch und prozessrechtlich nicht derart weit weg von Prozessen in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, wie es etwa beim Familienrecht oder Strafrecht der Fall wäre. Der Gesetzgeber wollte die Spezialisierung der Arbeitsgerichte dadurch sicher stellen, dass sich diese aus einem Präsidenten, welcher aus den Mitgliedern des Bezirksgerichts gewählt wird, und zwei Fachrichtern, nämlich je einem Vertreter der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite zusammensetzen. Daran ändert sich an der Bildung einer …. Abteilung des Kollegialgerichts durch die Bezirksrichter,

- 13 - die ebenfalls am Arbeitsgericht tätig sind, nichts. Weder geht die Spezialisierung des Arbeitsgerichts verloren noch fehlt es den betreffenden Richtern an der Fähigkeit, auch im Kompetenzbereich des Kollegialgerichts tätig sein zu können. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass dieses Vorgehen dem Willen des Gesetzgebers widersprechen würde. Vielmehr liegt mit der Begründung der zurückgegangen Arbeitslast des Arbeitsgerichts eine Begründung vor, welche den Entscheid des Plenums des Bezirksgerichts Zürich durchaus rechtfertigt und sinnvoll erscheinen lässt. Die Zuteilung des Prozessstoffs an die …. Abteilung des Kollegialgerichts ist damit mit § 19 und § 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a GOG vereinbar. Der Prozess wurde der …. Abteilung zugeteilt, bestehend aus drei Bezirksrichtern und nicht etwa aus einem Arbeitsgerichtspräsidenten und zwei Fachrichtern. Die …. Abteilung ist als Kollegialgericht im Sinne von § 19 GOG zu erachten, nicht als Arbeitsgericht im Sinne von § 20 GOG, und damit für das Verfahren der Parteien sachlich zuständig.

5. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die unrichtige Anwendung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (act. 2 S. 3 und S. 16). Sie führte dazu aus, aus den genannten Bestimmungen leite sich der Anspruch auf die gehörige Besetzung des Gerichts gemäss den geltenden Vorschriften ab. Mangels spezifischer Regeln obliege es dem Vorsitzenden, die Richterbank nach objektiven Kriterien und pflichtgemässem Ermessen zu besetzen. Die Doktrin verlange, dass die Besetzung des Spruchkörpers eines Gerichts im Einzelfall aufgrund generell-abstrakter Regeln im Voraus bestimmbar sein müsse. Dieser Forderung der Doktrin werde mit der vorliegenden Besetzung des Spruchkörpers mit drei Angehörigen des Spezialgerichts nicht genüge getan. Für den Rechtsuchenden sei die Bestimmbarkeit der Besetzung des Spruchkörpers innerhalb einer Abteilung des Bezirksgerichts Zürich bereits nur begrenzt möglich. Erschwerend komme der einzelfallwiese Beizug eines Ersatzrichters hinzu. Mit der abteilungsübergreifenden Einsetzung von Gerichtspersonen oder gar von Angehörigen von Spezialgerichten werde diese Möglichkeit vollständig genommen. Eine solche ad hoc-Zuteilung von ordentlichen Prozessen und

- 14 - spontane Besetzung des Spruchkörpers komme vielmehr einem Poolsystem gleich, welches die optimale Allokation der personellen Ressourcen bezwecke. Der Spruchkörper sei vorliegend auch materiell nicht im Sinne der Verfassung gehörig besetzt. Ausgangspunkt sei das in der Zürcher Rechtspflege im Rahmen der Behandlung von Prozessen in Dreierbesetzung praktizierte System, wonach der Referent (vorliegend zugleich der Vorsitzende) sich eingehend mit dem Prozess befasse, die nötigen Prozesshandlungen vornehme und den Urteilsantrag verfasse. Regelmässig würden sich die Ko-Referenten nicht gegen die Meinung des Referenten stellen, sondern sich seinen Anträgen anschliessen, zumal er sich mit der Sache eingehend befasst habe. Ein kameradschaftliches Verhältnis sei der Stellung von Gegenanträgen oft auch nicht förderlich. Materiell entspreche der Entscheid eines Dreiergremiums daher nicht selten demjenigen des Einzelgerichts in der Person des Referenten. Das zur faktisch einzelgerichtlichen Entscheidung neigende Referentensystem der üblichen Dreierbesetzung werde durch die vorbestehende Verbundenheit von Abteilungspräsidenten von Spezialgerichten noch verstärkt. Im Lichte des von der Beschwerdeführerin gegen Bezirksrichter lic. iur. C._____ angestrengten Ablehnungsbegehrens sei vorliegende Besetzung des Spruchkörpers durch den Vorsitzenden besonders heikel und würde für die Klägerin voraussichtlich einen negativen Prozessausgang bedeuten (act. 2 S. 16 f.). Mit der Generalrechtfertigung der Konformität mit der internen Zuständigkeitsordnung, der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Zürich, begegne die Vorinstanz den Vorbringen der Beschwerdeführerin. Sie attestiere den Gerichten auf dieser Basis die Freiheit, die Angehörigen des Arbeitsgerichts jederzeit andernorts einzusetzen und lasse drei der vier Präsidenten des Arbeitsgerichts unter dem Deckmantel einer neu konstituierten …. Abteilung zusammen als Spruchkörper des Kollegialgerichts amten. Dieses Vorgehen bilde Gegenstand der Rüge der Beschwerdeführer. Die Besetzung des Gerichts müsse im Einzelfall im Voraus bestimmbar sein, um den Anforderungen an Art. 30 Abs. 1 BV zu genügen. Diese Bestimmbarkeit werde für den Rechtssuchenden verunmöglicht, wenn die Bezirksgerichte nebst den Ersatzrichtern sämtliche ihrer Richter unter

- 15 - Berufung auf die Konformität der Geschäftsordnung innert kürzester Zeit in jedem Prozess und in jeder Zusammensetzung einsetzen könnten. Die Beschwerdeführerin rügt die ad hoc-Zuteilung von ordentlichen Prozessen und spontane Besetzung des Spruchkörpers entsprechend einem Poolsystem, welche diese optimale Allokation der personellen Ressourcen zum Inhalt habe. Die Vorinstanz wende Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK unrichtig an, indem sie davon ausgehe, der Vorsitzende im vorliegenden Prozess habe die Richterbank mit dem Beizug seiner beiden Kameraden aus dem Präsidium des Arbeitsgerichts Zürich nach objektiven Kriterien und pflichtgemässem Ermessen besetzt. Der Vorsitzende habe anlässlich der Instruktionsverhandlung eine negative Grundgesinnung gegenüber der Beschwerdeführerin kund getan. Indem er die Richterbank mit zwei seiner Kameraden aus dem Präsidium des Arbeitsgerichts besetze, sorge er dafür, dass er materiell über das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin befinden könne. Grund dafür sei das an den Zürcher Gerichten praktizierte Referentensystem. Die Beschwerdeführerin stelle nicht grundsätzlich in Frage, dass die beiden Beisitzer eine eigene juristische Meinung bilden und diese im Gremium vertreten würden. Sie ziehe dagegen in Zweifel, dass sie es im vorliegenden Prozess gegen ihren Kameraden tun würden (act. 2 S. 19 ff.).

6. Auch wenn die institutionelle Unabhängigkeit der Justiz und der Anspruch auf das verfassungsmässige, auf Gesetz beruhende Gericht am besten verwirklicht werden kann, wenn die Zusammensetzung des Gerichts im Einzelfall nach allgemeinen, voraussehbaren Regeln und abstrakten Merkmalen möglichst eindeutig bestimmt wird, wird diese Forderung vom Bundesgericht ausdrücklich abgelehnt (ZK ZPO-Wullschleger, 2. Auflage 2013, Art. 48 N 6; BGE 105 Ia 172 E. 5b). Soweit das massgebliche Verfahrensrecht keine oder lückenhafte Regeln zur Besetzung des Spruchkörpers enthält, obliegt es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Vorsitzenden, die Richterbank im Einzelfall nach objektiven Kriterien zu besetzen und das ihm dabei zustehende Ermessen pflichtgemäss auszuüben (ZK ZPO-Wullschleger, a.a.O., Art. 48 N 6; BGer 4A_194/2007 vom

16. Oktober 2007 E. 6). Die personelle Zusammensetzung der Abteilung wird im Rahmen der Verfahrensleitung vom Gericht bestimmt. Der Präsident teilt die

- 16 - eingegangenen Geschäfte den Gerichtsmitgliedern zu und bestimmt für jedes Geschäft einen Referenten. Hinsichtlich der Besetzung oder Bezeichnung des Referenten steht dem Gericht bzw. dem Präsidenten ein weiter Ermessensspielraum zu. Eine individuelle Zuteilung auch nach Gründen der Zweckmässigkeit (mit Rücksicht auf Eignung, spezielle Kenntnisse oder Arbeitsbelastung) ist nach schweizerischem Rechtsverständnis zulässig (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 14 N 4 f., § 39 N 3). Der Gerichtspräsident teilte den Prozess gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Zürich an die …. Abteilung und damit an eine Abteilung des Kollegialgerichts zu. Innerhalb der …. Abteilung wurde das Verfahren vom Bereichsleiter dem Vorsitzenden, Bezirksrichter lic. iur. C._____, zugeteilt (vgl. act. 7 S. 9). Dass dieser zwei seiner "Kameraden" aus der gleichen Abteilung in die Gerichtsbesetzung aufnahm, ist nichts als naheliegend, macht es doch keinen Sinn, Richter aus einer anderen Abteilung beizuziehen, wenn das Verfahren ausdrücklich der …. Abteilung zugeteilt wurde. Eine abteilungsübergreifende Einsetzung von Richtern lag damit gerade eben nicht vor. Die Einsetzung der Bezirksrichter lic. iur. C._____ und lic. iur. D._____ sowie der Bezirksrichterin Dr. iur. E._____ erfolgte auf dem üblichen Weg. Es handelte sich dabei keineswegs um eine ad hoc-Zuteilung von ordentlichen Prozessen und eine spontane Besetzung des Spruchköpers. Es war für die Beschwerdeführerin voraussehbar, dass das Verfahren einer Abteilung des Kollegialgerichts zugeteilt wird, was mit der Zuteilung an die …. Abteilung auch geschah. Zudem wurde der Beschwerdeführerin die Gerichtsbesetzung mit der Vorladung angezeigt (act. 6/22). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Besetzung nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lassen würde, weshalb die Garantie des gesetzmässigen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht verletzt wurde. Zur Rüge, es werde in der Zürcher Rechtspflege im Rahmen der Behandlung von Prozessen in Dreierbesetzung ein Referentensystem praktiziert, wonach der Referent (vorliegend zugleich der Vorsitzende) sich eingehend mit dem Prozess befasse, die nötigen Prozesshandlungen vornehme und den

- 17 - Urteilsantrag verfasse und wobei sich die Ko-Referenten regelmässig nicht gegen die Meinung des Referenten stellen würden, ist Folgendes zu sagen: Das Bundesgericht hat sich wiederholt mit dem Referentensystem, wenn auch insbesondere bezüglich Strafverfahren am Obergericht bzw. Kantonsgericht, befasst. In BGE 134 I 238 führte es unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung aus, das Referentensystem sei dadurch gekennzeichnet, dass ein Richter der zum Entscheid berufenen Kammer in der Funktion des Referenten die vollständigen Akten sichte und studiere und sich gestützt darauf eine vorläufige Meinung über alle sich stellenden Fragen formeller wie materieller Natur mache. Diese vorläufige Meinungsbildung stelle eine Etappe im Erkenntnisprozess dar, sei gekennzeichnet durch das Abwägen von Pro und Contra der einander entgegenstehenden Positionen und beziehe gleichermassen Sachverhalts- wie formelle und materielle Rechtsfragen mit ein. Die sich daraus ergebende Auffassung beruhe einzig auf den Akten und sei insoweit durch keinerlei sachfremde Elemente bestimmt. Sie behalte ebenso die Berufungsverhandlung (mit der persönlichen Anhörung der Parteien und dem Plädoyer des Rechtsvertreters) wie auch die Diskussion und die Meinungsbildung im Richterkollegium vor. Diese vorläufige Auffassung mit einem entsprechenden Antrag an die Kammer bilde insoweit Ausgangspunkt für die Fortführung des Erkenntnisprozesses. Das Bundesgericht kam zum Fazit, der Ausgang des Verfahrens bleibe damit offen und könne nicht als ausschlaggebend vorbestimmt betrachtet werden. Die vorläufige Meinungsbildung und der darauf beruhende Antrag an die urteilende Kammer sei mit der Richtergarantie nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar. Das in der Schweiz verbreitete Referentensystem werde denn auch als verfassungsrechtlich zulässig beurteilt (BGE 134 I 238 E. 2.3, mit Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil 1P.687/2005 vom 9. Januar 2006 E. 7.1). Es ist davon auszugehen, dass diese Auffassung des Bundesgericht auch das Referentensystem in Zivilverfahren vor erstinstanzlichen Gerichte betrifft. Daraus folgt, dass selbst der Referent nach durchgeführter Hauptverhandlung eine andere Meinung bilden kann, geschweige denn die Ko-

- 18 - Referenten. Es darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die an einem Entscheid beteiligten Richter die Sache mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit behandeln. Es liegen vorliegend keine Hinweise vor und die Beschwerdeführerin macht solche konkret auch nicht geltend, wonach die Ko- Referenten sich nicht eine eigene Meinung bilden könnten und würden. Schliesslich gehört es zur Aufgabe eines Richters, die Meinung der anderen Mitglieder der jeweiligen Gerichtsbesetzung zu hinterfragen. Dies entspricht dem Gesetz, und dessen Beachtung wird auch immer wieder im Rahmen von Minderheitsmeinungen (§ 124 GOG) unter Beweis gestellt. Daran ändert auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte "vorbestehende Verbundenheit von Abteilungspräsidenten von Spezialgerichten" nichts, ist diese doch nicht stärker als auf anderen Abteilungen des Kollegialgerichts. Der verfassungsmässige Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine gehörige Besetzung des Gerichts wurde nicht verletzt. Eine unrichtige Anwendung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK durch die Vorinstanz liegt damit nicht vor.

7. Zusammenfassend liegt weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz vor. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. IV.

1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich auf Fr. 1'000'000.– (act. 6/1). Der Umstand, dass vorliegend nur ein Teilaspekt zu beurteilen ist, ist jedoch angemessen zu berücksichtigen (Peter Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 7). In Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG sind die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 3'800.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und von dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

- 19 -

2. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollständig, weshalb eine Parteientschädigung an sie ausser Betracht fällt. Dem Beschwerdegegner ist mangels relevanter Aufwendungen im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'800.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, …. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 20 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Oswald versandt am: