Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Am 9. April 2013 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klä- gerin) vor Erstinstanz Klage gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) wegen Persönlichkeitsverletzung ein (Urk. 5/1 f.). Mit Beschluss vom
10. April 2013 wurde die Prozessleitung an den Gerichtspräsidenten delegiert und der Klägerin ein Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– auferlegt (Urk. 5/5). Mit Eingabe vom 24. April 2013 reichte die Klägerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge ein (Urk. 5/7 f.), woraufhin der Gerichtspräsident am 29. April 2013 folgendes verfügte (Urk. 2 S. 4): " 1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
E. 2 Der Klägerin wird eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksge- richtskasse Bülach (Postkonto 80-2032-6) einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten.
E. 3 (Schriftliche Mitteilung.)
E. 4 a) Aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV sind nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernst- haft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Verhältnisse zur Zeit, in der das Armenrechtsgesuch gestellt wurde (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 m.w.H.). Dabei ist Rechtsfrage, welche Umstände bei der Beurteilung der Pro- zessaussichten in Betracht fallen und ob sie für oder gegen eine hinreichende Er- folgsaussicht sprechen, Tatfrage hingegen, ob und wieweit einzelne Tatumstände erstellt sind (BGE 124 I 304 E. 2c S. 307; Urteil des Bundesgerichts 5A_923/2012 vom 15. März 2013 E. 4.1).
b) Die Vorinstanz stufte die Gewinnchancen der Klägerin aufgrund ihrer Kla- geschrift bei unpräjudizieller Würdigung der Akten als gering ein. Die Verlustge- fahren würden jedenfalls als deutlich höher erscheinen (Urk. 2 S. 2 ff. Ziff. 6 f.).
- 4 -
c) ca) Die Klägerin stützt ihre Klage auf Persönlichkeitsverletzung auf ihre folgenden Ausführungen: Bischof D._____ sei am 1. August 2010 sehr sehr böse auf sie gewesen. Sie solle nie mehr schreiben und sich bessern, etc. Sie habe da- rauf entgegnet, dass sie keinen Grund sähe, aufgrund welchem sie sich bessern solle. Daraufhin habe er geschrien, sie hätte ein Hausverbot oder er rufe die Poli- zei. Die hätte sie gerne begrüsst, da dann der ganze Skandal von dazumal ans Tageslicht gekommen wäre. Er sei sehr aggressiv gewesen. Innerhalb zweier Sonntagmorgen sei sie von der Sonntagsschullehrein für Erwachsene zur ausge- schlossenen Querulantin geworden (Urk. 5/2 S. 6 f.). Sie habe sich in der Folge an das Hausverbot gehalten, da sie kein Risiko eines Hausfriedensbruches habe eingehen wollen. Sie sei aber am Ostersonntag nochmals in ihrer persönlichen Würde schwer verletzt worden, als sie die Kirchgemeinde habe besuchen wollen. Sie verweise diesbezüglich auf den Brief an den Pfahlpräsidenten Y._____, in welchem sie folgenden Vorfall geschildert habe (Urk. 5/2 S. 7): Sie habe am Ostersonntag an die Versammlung gehen wollen. Da sie jedoch ge- dacht habe, dass der Bischof ein Hausverbot über sie verhängt habe, habe sie dort an der Türe geklopft, um zu fragen, ob dem so sei. Schwester E._____ habe ihr geantwortet, dass dem vermutlich so sei. Sie habe das Haus nicht betreten, wohl aber logischerweise den "umfriedeten Platz" (unter Hinweis auf Art. 186 StGB). Der Bischof sei ihr aus dem Flur entgegengekommen und habe sie ge- fragt, was sie da machen würde. Sie habe geantwortet, dass es der Flur des Zahnlaborinhabers sei, nicht derjenige der Kirche. Das sei vermutlich richtig ge- wesen, da sie dort absichtlich ihr Fahrrad geparkt habe. Sie habe nicht gewusst, dass er ihr ein Hausverbot auferlegt gehabt habe. Die Mitglieder wüssten es bes- ser als sie, wenigstens E._____ (Urk. 5/4/10 S. 1). Sie habe mehrmals bei Bischof D._____ um eine schriftliche Version des Haus- verbots und eine Begründung des Verbots angefragt. Dies sei stets erfolglos ge- wesen. Sie habe sich auch mehrmals an den Pfahlpräsidenten Y._____ gewandt, ein Mal auch in eingeschriebener Form. Ihn habe sie auch mehrmals vergeblich um Zustellung der Statuten gebeten. Dies sei letztmals per E-Mail passiert (unter Hinweis auf Urk. 5/4/12). In der Zwischenzeit habe sie aufgrund eigener Initiative die Statuten vom Handelsregisteramt erhalten. Y._____ als Pfahlpräsident habe
- 5 - Herr D._____ als Gemeindeleiter in Sachen Hausverbot nicht überprüft. Er hätte das ihres Erachtens tun sollen, da Herr D._____ in seiner aggressiven Gemüts- verfassung vermutlich nicht berechtigt gewesen wäre, eine solche schwerwiegen- de Massnahme zu treffen. Sie sei der Meinung, dass die Regionalvertretung der Kirche, nämlich D._____ und Y._____, durch ihr Verhalten sie in ihrer Freiheit in einem das Recht und die Sittlichkeit verletzenden Grade gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB beschränkt hätten. Sie habe während eineinhalb Jahren die naheliegendste Kirchgemeinde F._____ nicht besuchen können. Aus diesem Grund habe sie nicht die besseren Bekanntschaften und den Ruf der vorbildlichen Person genies- sen können. In geistig-spirituellen Sphären sei es ein schweres Übel, eine solche Einschränkung bei dem Unrecht zu erfahren. Am 14. September 2012 habe sie dem Freiheitsverlust ein Ende zu setzen versucht, indem sie D._____ und Y._____ vor dem Friedensrichter in … zur Verantwortung gerufen habe. Das Hausverbot als Begriff sei gestrichen worden, insofern sie der teleologischen Aus- legung des Hausverbots Folge leisten würde, nämlich die Kirchgemeinde G._____ (= Altgemeinde F._____) nicht zu besuchen. Sie würde das aus ihrem eigenen freien Willen nie tun! Sie könne die Herren D._____ & Co nicht mehr als ihre Glaubensgeschwister dulden. Sie habe in H._____ eine bessere Gemeinde der Kirche gefunden. Dort habe sie keine derart schlechten Erfahrungen gemacht. Dorthin dürfe sie gehen, und dorthin zu gehen sei für sie schon im Jahre 1999 ei- ne Überlegung gewesen (Urk. 5/2 S. 7 f.). cb) Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Der Kläger kann dem Gericht beantragen, die Widerrechtlichkeit ei- ner Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Das gesetzliche Erfordernis des 'weiterhin störend' soll si- cherstellen, dass die Feststellungsklage nur erhoben werden kann, wenn der Klä- ger einer anhaltenden Beeinträchtigung seines Ansehens ausgesetzt ist, die mit- tels gerichtlicher Feststellung beseitigt werden kann. Die Feststellungsklage ge- mäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB setzt somit voraus, dass der Kläger ein schutz- würdiges Interesse an der Beseitigung eines fortbestehenden Störungszustandes geltend machen kann. Dieses Rechtsschutzinteresse mag entfallen, wenn sich
- 6 - die Verhältnisse derart geändert haben, dass die persönlichkeitsverletzende Äusserung jede Aktualität eingebüsst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_286/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2.2 m.w.H.). Die gleichen Grundsätze gel- ten sinngemäss für Fälle selbst einmaliger Persönlichkeitsverletzungen unter vier Augen oder in einem beschränkten Kreis von Personen. Die in der Vergangenheit geschehene (abgeschlossene) Verletzungshandlung kann eine Ungewissheit über ihre Rechtmässigkeit hervorrufen und dadurch das Verhältnis zwischen den Beteiligten belasten. An der Beseitigung dieser ungewissen Rechtslage durch ge- richtliche Feststellung der Widerrechtlichkeit besteht dann ein schutzwürdiges In- teresse, wenn die betroffene Person zwar nicht unmittelbar befürchten muss, aber doch davon ausgehen darf, dass sich dieselbe Frage nach der Rechtmässigkeit einer zurückliegenden Persönlichkeitsverletzung in Zukunft erneut oder in ähnli- cher Weise stellen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_286/2012 vom 29. Ok- tober 2012 E. 2.3 m.w.H.). cc) Die Klägerin führte in ihrer Klagebegründung aus, dass sie aus eigenem freien Willen nie wieder die Kirchgemeinde G._____ besuchen werde. Sie könne unter anderem D._____ und Y._____ nicht mehr als ihre Glaubensgeschwister dulden. Sie habe in H._____ eine bessere Gemeinde der Kirche gefunden, wo sie keine derart schlechten Erfahrungen gemacht habe (Urk. 5/2 S. 8). Die Klägerin hat somit klar zum Ausdruck gebracht, dass sie zukünftig keinen Kontakt mehr zu D._____ und Y._____ suchen wird. Sie macht auch nicht geltend, dass diese bei- den Personen versucht hätten oder zukünftig versuchen würden, sie zu kontaktie- ren. Zudem hat sie gemäss ihren eigenen Ausführungen heute die Möglichkeit, die Kirchgemeinde in H._____ zu besuchen, weshalb sie in ihrer Glaubensaus- übung nicht beeinträchtigt ist. Die von der Klägerin geschilderten Vorfälle haben im heutigen Zeitpunkt jegliche Aktualität verloren. Eine allfällige zurückliegende Persönlichkeitsverletzung wirkt daher nicht weiterhin störend fort. Sodann ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die Frage nach der Rechtmässigkeit der von der Klägerin geltend gemachten allfälligen Persönlichkeitsverletzung in Zukunft erneut oder in ähnlicher Weise stellen wird, besucht sie nun doch eine andere Kirchgemeinde. Da die Klägerin somit über kein Rechtsschutzinteresse in Gestalt
- 7 - des Feststellungsinteresses verfügt, kann auf ihre Feststellungsklage, Rechtsbe- gehren Ziffer 2 der Klagebegründung (Urk. 5/2 S. 3), nicht eingetreten werden.
d) da) Die Klägerin beantragte vor Erstinstanz sodann von D._____ und Y._____ sinngemäss Schadenersatz (Urk. 5/2 S. 3 Antrag 4), da sie einen Psy- chiater habe aufsuchen müssen. Sie habe Dr. med. I._____ besuchen müssen, weil sie unter einer plötzlichen Geistesstörung gelitten habe: Sie habe sich fremd- gelenkt gefühlt, als sie ihren Strafrechtsprofessor Prof. Dr. iur. J._____ plötzlich aus heiterem Himmel ohne Zusammenhang habe erschlagen wollen, als sie wäh- rend der Vorlesungspause mit einer Frage vor ihm gestanden sei. Sie habe ver- mutet, dass der Grund in der Zwangsentschuldigung gegen den Gewalttäter gele- gen habe, dem sie sich hätte unterordnen sollen, falls sie wieder der Kirche hätte beitreten wollen. K._____ Sr. habe sie dazu verpflichtet. Herr K._____ jedoch verneine dies (unter Hinweis auf Urk. 5/4/10). L._____ sei aber der beste Zeuge, da er bei dem Entschuldigungsritual den Kontrolleur gespielt habe (Urk. 5/2 S. 8 f.). db) Vorliegend ist aufgrund der Schilderungen der Klägerin kein Kausalzu- sammenhang zwischen dem geschilderten Vorfall mit K._____ Sr. und der von der Klägerin geltend gemachten Persönlichkeitsverletzung durch D._____ und Y._____ ersichtlich. Da es somit am adäquaten Kausalzusammenhang fehlt, kann die Klägerin für die von ihr geltend gemachten Behandlungskosten aus Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 41 OR keinen Schadenersatz von D._____ und Y._____ fordern.
e) ea) In Bezug auf das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 1 (Urk. 5/2 S. 3) führte die Vorinstanz aus, dass es sich dabei nicht um eine Klage wegen Persön- lichkeitsverletzung, sondern um die Anfechtung eines Vereinsbeschlusses handle. Klagen dieser Art würden der Monatsfrist von Art. 75 ZGB unterliegen. Ob Nich- tigkeit dieses Ausschlusses bzw. des entsprechenden Vereinsbeschlusses gege- ben sei, könne offen bleiben, denn so oder anders hätte die Klägerin eine ent- sprechende Klage einreichen müssen, bevor sie der Beklagten – aufgrund des Schreibens von Herrn M._____ vom 4. August 2001 in Kenntnis des Ausschlus- ses bzw. der Exkommunikation vom 16. Mai 2001 – am 28. März 2005 wieder
- 8 - beigetreten sei (unter Hinweis auf Urk. 5/2 S. 5 unten und S. 6 oben). Mit ihrem Wiedereintritt in den Verein der Beklagten in Kenntnis der Umstände des Aus- schlusses sei dessen Genehmigung durch die Klägerin erfolgt, sodass die Beru- fung auf Nichtigkeit, läge eine solche überhaupt vor, verwirkt oder wenigstens rechtsmissbräuchlich wäre (Urk. 2 S. 3). Die Klägerin führt in ihrer Beschwerdeschrift hierzu aus, dass sie im Vorfeld bereits von Vereinsrechtsanwälten darauf hingewiesen worden sei, dass kein Richter ihren Fall eröffnen werde, da sie wieder in den Verein eingetreten und noch Mitglied sei. Sie argumentiere jedoch anders: Sie sei im Jahre 2005 wieder beigetreten, weil sie schwere nächtliche und frühmorgendliche Trigeminusneural- gien gehabt habe. Dies sei ein dringender Grund für sie gewesen, wieder beizu- treten. Sie hätten sofort aufgehört und seien nie wieder gekommen. Sie sei nicht freiwillig neu beigetreten, sondern unter schmerzgeplagtem Zwang. Hinter ihr sei die Exkommunikation ohne ihr Wissen geblieben; ohne irgendeine Art von Men- schenwürde gemäss dem Personenrecht des ZGB beansprucht zu haben. Eine Exkommunikation in einer Kirche sei wie eine vogelfrei-Erklärung im Mittelalter: Man sei nicht mehr, man solle sich alles gefallen lassen (Urk. 1 S. 3). eb) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentli- ches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzli- che Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorge- bracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8).
- 9 - In der Klagebegründung führte die Klägerin in Bezug auf den Wiedereintritt aus, dass sie am 28. März 2005 wiedergetauft worden sei (Urk. 5/2 S. 6). Sie ha- be dies wegen der schweren Neuralgien, die während mehrerer Jahre kaum er- träglich gewesen seien, getan (Urk. 5/2 S. 9). Zwei Jahre, nachdem sie wegen den schweren Trigeminusneuralgien wieder der Kirche beigetreten sei, sei sie Sonntagsschullehrerin geworden (Urk. 5/2 S. 6). Die Klägerin brachte im Be- schwerdeverfahren jedoch erstmals vor, dass die Schmerzen nach dem Beitritt sofort aufgehört hätten und nie wieder gekommen seien. Diese vor Erstinstanz nicht vorgebrachte Tatsachenbehauptung ist aufgrund von Art. 326 ZPO im Be- schwerdeverfahren nicht zu beachten. ec) Die Klägerin liess im Beschwerdeverfahren unbestritten, dass sie am
28. März 2005 beim Wiedereintritt in den Verein der Beklagten (vgl. Urk. 5/4/6) aufgrund des Schreibens von Herrn M._____ vom 4. August 2001 Kenntnis des Ausschlusses bzw. der Exkommunikation vom 16. Mai 2001 hatte. Ebenfalls un- bestrittenermassen ist sie nach wie vor Mitglied des Vereins. Es fehlt ihr somit in Bezug auf Ziffer 1 ihrer erstinstanzlichen Anträge am Rechtsschutzinteresse. Dass der Wiedereintritt aus ihrer persönlichen Sicht nicht freiwillig, sondern auf- grund ihrer geltend gemachte Trigeminusneuralgien notwendig gewesen sei, än- dert nichts daran, dass sie in den Verein wieder eintreten konnte und dort heute noch Mitglied ist. Eine andere Grundlage, die in Bezug auf Rechtsbegehren Zif- fer 1 ein Rechtsschutzinteresse begründen würde, ist aus den erstinstanzlichen Eingaben der Klägerin nicht zu entnehmen. Die Klägerin führt zum Rechtsbegeh- ren Ziffer 1 in ihrer Klageschrift aus, dass ihr Interesse an einer Nichtigerklärung gross sei, da die Regel gelte, ein Mal wiedergetauft werden zu dürfen. Falls sie ein zweites Mal ausgeschrieben bzw. exkommuniziert oder selbst austreten wür- de, dann solle es möglich sein, wegen unerwarteter Vorkommnisse oder Glau- bensinhaltsveränderungen jeglicher Art nochmals beitreten zu können. Ausser- dem habe sie als Mitglied die sich stets wiederholende Befürchtung, hinter ihrem Rücken erneut ausgeschrieben zu werden, sofern sie kein Schaf in einer braven Herde sei, sondern sich entfalten würde. Eine Exkommunikation ohne ihr Wissen sei ein Psychotrauma (Urk. 5/2 S. 4). Auch diese Ausführungen können kein Rechtsschutzinteresse begründen, beantragte die Klägerin ursprünglich ja bereits
- 10 - gegen Ende 1997 selber freiwillig bei der Beklagten ihren Austritt, da sie den Glauben am Priestertum verloren habe (vgl. Urk. 5/2 S. 4 f.). Zudem lässt sich aus den Statuten der Beklagten vom 20. Dezember 2010 nicht entnehmen, dass nach einem zweiten Austritt bzw. einem erneuten Ausschluss aus dem Verein ein Wie- dereintritt verwehrt sei (Urk. 5/4/16 S. 2 f. Ziff. 8.02-03).
f) Schliesslich handelt es sich auch bei den Vorbringen in den Ziffern 1 bis 3 auf Seite 2 der Beschwerdeschrift (Urk. 1) um Tatsachenbehauptungen, welche die Klägerin im Beschwerdeverfahren erstmals vorbrachte. Sie sind daher auf- grund von Art. 326 ZPO vorliegend ebenfalls nicht zu beachten.
g) Erweist sich die Klage als aussichtslos, ist die Beschwerde der Klägerin gegen die Verweigerung des Armenrechts abzuweisen.
h) Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass sie die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu anzusetzen haben wird (BGE 138 III 163 E. 4.2 S. 165 f.).
E. 5 Auf die klägerischen Anträge, Gerichtspräsident lic. iur. R. Hohler habe in den Ausstand zu treten und lic. iur. C._____ dürfe nicht als Ersatzrichterin bestellt werden, ist nicht näher einzugehen, da die Klägerin diese Anträge lediglich even- tualiter für den Fall stellte, dass ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt würde (Urk. 7 f.).
E. 6 Der Klägerin ist sodann auch für das Beschwerdeverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu verweigern, da ihre Beschwerde wie aufgezeigt von vorne- herein aussichtslos war (vgl. dazu Art. 117 lit. b ZPO).
E. 7 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel der Urk. 1 und 6 sowie je einer Kopie der Urk. 3, 7 und 8, und an das Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
E. 8 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
- 12 - Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Juni 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc
Dispositiv
- Am 9. April 2013 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klä- gerin) vor Erstinstanz Klage gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) wegen Persönlichkeitsverletzung ein (Urk. 5/1 f.). Mit Beschluss vom
- April 2013 wurde die Prozessleitung an den Gerichtspräsidenten delegiert und der Klägerin ein Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– auferlegt (Urk. 5/5). Mit Eingabe vom 24. April 2013 reichte die Klägerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge ein (Urk. 5/7 f.), woraufhin der Gerichtspräsident am 29. April 2013 folgendes verfügte (Urk. 2 S. 4): " 1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Der Klägerin wird eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksge- richtskasse Bülach (Postkonto 80-2032-6) einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten.
- (Schriftliche Mitteilung.)
- (Rechtsmittelbelehrung.)"
- a) Innert Frist erhob die Klägerin Beschwerde gegen die vorgenannte Ver- fügung mit dem Antrag, es sei ihr für das erstinstanzliche Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu bewilligen (Urk. 1). Zudem beantragte sie auch die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 3). In- nert Frist reichte die Klägerin mit Eingabe vom 15. Mai 2013 sodann eine ergän- zende Beschwerdeschrift ein (Urk. 6). Eine weitere Eingabe erstattete die Kläge- rin am 22. Mai 2013 mit dem Antrag, dass der vorinstanzliche Gerichtspräsident in den Ausstand zu treten habe und dass die Friedensrichterin lic. iur. C._____ nicht als Ersatzrichterin gewählt werde, sofern ihr – der Klägerin – die unentgeltliche Rechtspflege gewährt würde. In diesem Falle beantrage sie für das erstinstanzli- che Verfahren einen männlichen Richter, vorzugshalber am Bezirksgericht Zürich (Urk. 7). - 3 - b) Mit Eingabe vom 12. Juni 2013 zog die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung zurück (Urk. 8). Von diesem Rückzug ist Vormerk zu nehmen.
- a) Das Gericht entscheidet über das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
- a) Aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV sind nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernst- haft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Verhältnisse zur Zeit, in der das Armenrechtsgesuch gestellt wurde (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 m.w.H.). Dabei ist Rechtsfrage, welche Umstände bei der Beurteilung der Pro- zessaussichten in Betracht fallen und ob sie für oder gegen eine hinreichende Er- folgsaussicht sprechen, Tatfrage hingegen, ob und wieweit einzelne Tatumstände erstellt sind (BGE 124 I 304 E. 2c S. 307; Urteil des Bundesgerichts 5A_923/2012 vom 15. März 2013 E. 4.1). b) Die Vorinstanz stufte die Gewinnchancen der Klägerin aufgrund ihrer Kla- geschrift bei unpräjudizieller Würdigung der Akten als gering ein. Die Verlustge- fahren würden jedenfalls als deutlich höher erscheinen (Urk. 2 S. 2 ff. Ziff. 6 f.). - 4 - c) ca) Die Klägerin stützt ihre Klage auf Persönlichkeitsverletzung auf ihre folgenden Ausführungen: Bischof D._____ sei am 1. August 2010 sehr sehr böse auf sie gewesen. Sie solle nie mehr schreiben und sich bessern, etc. Sie habe da- rauf entgegnet, dass sie keinen Grund sähe, aufgrund welchem sie sich bessern solle. Daraufhin habe er geschrien, sie hätte ein Hausverbot oder er rufe die Poli- zei. Die hätte sie gerne begrüsst, da dann der ganze Skandal von dazumal ans Tageslicht gekommen wäre. Er sei sehr aggressiv gewesen. Innerhalb zweier Sonntagmorgen sei sie von der Sonntagsschullehrein für Erwachsene zur ausge- schlossenen Querulantin geworden (Urk. 5/2 S. 6 f.). Sie habe sich in der Folge an das Hausverbot gehalten, da sie kein Risiko eines Hausfriedensbruches habe eingehen wollen. Sie sei aber am Ostersonntag nochmals in ihrer persönlichen Würde schwer verletzt worden, als sie die Kirchgemeinde habe besuchen wollen. Sie verweise diesbezüglich auf den Brief an den Pfahlpräsidenten Y._____, in welchem sie folgenden Vorfall geschildert habe (Urk. 5/2 S. 7): Sie habe am Ostersonntag an die Versammlung gehen wollen. Da sie jedoch ge- dacht habe, dass der Bischof ein Hausverbot über sie verhängt habe, habe sie dort an der Türe geklopft, um zu fragen, ob dem so sei. Schwester E._____ habe ihr geantwortet, dass dem vermutlich so sei. Sie habe das Haus nicht betreten, wohl aber logischerweise den "umfriedeten Platz" (unter Hinweis auf Art. 186 StGB). Der Bischof sei ihr aus dem Flur entgegengekommen und habe sie ge- fragt, was sie da machen würde. Sie habe geantwortet, dass es der Flur des Zahnlaborinhabers sei, nicht derjenige der Kirche. Das sei vermutlich richtig ge- wesen, da sie dort absichtlich ihr Fahrrad geparkt habe. Sie habe nicht gewusst, dass er ihr ein Hausverbot auferlegt gehabt habe. Die Mitglieder wüssten es bes- ser als sie, wenigstens E._____ (Urk. 5/4/10 S. 1). Sie habe mehrmals bei Bischof D._____ um eine schriftliche Version des Haus- verbots und eine Begründung des Verbots angefragt. Dies sei stets erfolglos ge- wesen. Sie habe sich auch mehrmals an den Pfahlpräsidenten Y._____ gewandt, ein Mal auch in eingeschriebener Form. Ihn habe sie auch mehrmals vergeblich um Zustellung der Statuten gebeten. Dies sei letztmals per E-Mail passiert (unter Hinweis auf Urk. 5/4/12). In der Zwischenzeit habe sie aufgrund eigener Initiative die Statuten vom Handelsregisteramt erhalten. Y._____ als Pfahlpräsident habe - 5 - Herr D._____ als Gemeindeleiter in Sachen Hausverbot nicht überprüft. Er hätte das ihres Erachtens tun sollen, da Herr D._____ in seiner aggressiven Gemüts- verfassung vermutlich nicht berechtigt gewesen wäre, eine solche schwerwiegen- de Massnahme zu treffen. Sie sei der Meinung, dass die Regionalvertretung der Kirche, nämlich D._____ und Y._____, durch ihr Verhalten sie in ihrer Freiheit in einem das Recht und die Sittlichkeit verletzenden Grade gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB beschränkt hätten. Sie habe während eineinhalb Jahren die naheliegendste Kirchgemeinde F._____ nicht besuchen können. Aus diesem Grund habe sie nicht die besseren Bekanntschaften und den Ruf der vorbildlichen Person genies- sen können. In geistig-spirituellen Sphären sei es ein schweres Übel, eine solche Einschränkung bei dem Unrecht zu erfahren. Am 14. September 2012 habe sie dem Freiheitsverlust ein Ende zu setzen versucht, indem sie D._____ und Y._____ vor dem Friedensrichter in … zur Verantwortung gerufen habe. Das Hausverbot als Begriff sei gestrichen worden, insofern sie der teleologischen Aus- legung des Hausverbots Folge leisten würde, nämlich die Kirchgemeinde G._____ (= Altgemeinde F._____) nicht zu besuchen. Sie würde das aus ihrem eigenen freien Willen nie tun! Sie könne die Herren D._____ & Co nicht mehr als ihre Glaubensgeschwister dulden. Sie habe in H._____ eine bessere Gemeinde der Kirche gefunden. Dort habe sie keine derart schlechten Erfahrungen gemacht. Dorthin dürfe sie gehen, und dorthin zu gehen sei für sie schon im Jahre 1999 ei- ne Überlegung gewesen (Urk. 5/2 S. 7 f.). cb) Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Der Kläger kann dem Gericht beantragen, die Widerrechtlichkeit ei- ner Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Das gesetzliche Erfordernis des 'weiterhin störend' soll si- cherstellen, dass die Feststellungsklage nur erhoben werden kann, wenn der Klä- ger einer anhaltenden Beeinträchtigung seines Ansehens ausgesetzt ist, die mit- tels gerichtlicher Feststellung beseitigt werden kann. Die Feststellungsklage ge- mäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB setzt somit voraus, dass der Kläger ein schutz- würdiges Interesse an der Beseitigung eines fortbestehenden Störungszustandes geltend machen kann. Dieses Rechtsschutzinteresse mag entfallen, wenn sich - 6 - die Verhältnisse derart geändert haben, dass die persönlichkeitsverletzende Äusserung jede Aktualität eingebüsst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_286/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2.2 m.w.H.). Die gleichen Grundsätze gel- ten sinngemäss für Fälle selbst einmaliger Persönlichkeitsverletzungen unter vier Augen oder in einem beschränkten Kreis von Personen. Die in der Vergangenheit geschehene (abgeschlossene) Verletzungshandlung kann eine Ungewissheit über ihre Rechtmässigkeit hervorrufen und dadurch das Verhältnis zwischen den Beteiligten belasten. An der Beseitigung dieser ungewissen Rechtslage durch ge- richtliche Feststellung der Widerrechtlichkeit besteht dann ein schutzwürdiges In- teresse, wenn die betroffene Person zwar nicht unmittelbar befürchten muss, aber doch davon ausgehen darf, dass sich dieselbe Frage nach der Rechtmässigkeit einer zurückliegenden Persönlichkeitsverletzung in Zukunft erneut oder in ähnli- cher Weise stellen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_286/2012 vom 29. Ok- tober 2012 E. 2.3 m.w.H.). cc) Die Klägerin führte in ihrer Klagebegründung aus, dass sie aus eigenem freien Willen nie wieder die Kirchgemeinde G._____ besuchen werde. Sie könne unter anderem D._____ und Y._____ nicht mehr als ihre Glaubensgeschwister dulden. Sie habe in H._____ eine bessere Gemeinde der Kirche gefunden, wo sie keine derart schlechten Erfahrungen gemacht habe (Urk. 5/2 S. 8). Die Klägerin hat somit klar zum Ausdruck gebracht, dass sie zukünftig keinen Kontakt mehr zu D._____ und Y._____ suchen wird. Sie macht auch nicht geltend, dass diese bei- den Personen versucht hätten oder zukünftig versuchen würden, sie zu kontaktie- ren. Zudem hat sie gemäss ihren eigenen Ausführungen heute die Möglichkeit, die Kirchgemeinde in H._____ zu besuchen, weshalb sie in ihrer Glaubensaus- übung nicht beeinträchtigt ist. Die von der Klägerin geschilderten Vorfälle haben im heutigen Zeitpunkt jegliche Aktualität verloren. Eine allfällige zurückliegende Persönlichkeitsverletzung wirkt daher nicht weiterhin störend fort. Sodann ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die Frage nach der Rechtmässigkeit der von der Klägerin geltend gemachten allfälligen Persönlichkeitsverletzung in Zukunft erneut oder in ähnlicher Weise stellen wird, besucht sie nun doch eine andere Kirchgemeinde. Da die Klägerin somit über kein Rechtsschutzinteresse in Gestalt - 7 - des Feststellungsinteresses verfügt, kann auf ihre Feststellungsklage, Rechtsbe- gehren Ziffer 2 der Klagebegründung (Urk. 5/2 S. 3), nicht eingetreten werden. d) da) Die Klägerin beantragte vor Erstinstanz sodann von D._____ und Y._____ sinngemäss Schadenersatz (Urk. 5/2 S. 3 Antrag 4), da sie einen Psy- chiater habe aufsuchen müssen. Sie habe Dr. med. I._____ besuchen müssen, weil sie unter einer plötzlichen Geistesstörung gelitten habe: Sie habe sich fremd- gelenkt gefühlt, als sie ihren Strafrechtsprofessor Prof. Dr. iur. J._____ plötzlich aus heiterem Himmel ohne Zusammenhang habe erschlagen wollen, als sie wäh- rend der Vorlesungspause mit einer Frage vor ihm gestanden sei. Sie habe ver- mutet, dass der Grund in der Zwangsentschuldigung gegen den Gewalttäter gele- gen habe, dem sie sich hätte unterordnen sollen, falls sie wieder der Kirche hätte beitreten wollen. K._____ Sr. habe sie dazu verpflichtet. Herr K._____ jedoch verneine dies (unter Hinweis auf Urk. 5/4/10). L._____ sei aber der beste Zeuge, da er bei dem Entschuldigungsritual den Kontrolleur gespielt habe (Urk. 5/2 S. 8 f.). db) Vorliegend ist aufgrund der Schilderungen der Klägerin kein Kausalzu- sammenhang zwischen dem geschilderten Vorfall mit K._____ Sr. und der von der Klägerin geltend gemachten Persönlichkeitsverletzung durch D._____ und Y._____ ersichtlich. Da es somit am adäquaten Kausalzusammenhang fehlt, kann die Klägerin für die von ihr geltend gemachten Behandlungskosten aus Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 41 OR keinen Schadenersatz von D._____ und Y._____ fordern. e) ea) In Bezug auf das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 1 (Urk. 5/2 S. 3) führte die Vorinstanz aus, dass es sich dabei nicht um eine Klage wegen Persön- lichkeitsverletzung, sondern um die Anfechtung eines Vereinsbeschlusses handle. Klagen dieser Art würden der Monatsfrist von Art. 75 ZGB unterliegen. Ob Nich- tigkeit dieses Ausschlusses bzw. des entsprechenden Vereinsbeschlusses gege- ben sei, könne offen bleiben, denn so oder anders hätte die Klägerin eine ent- sprechende Klage einreichen müssen, bevor sie der Beklagten – aufgrund des Schreibens von Herrn M._____ vom 4. August 2001 in Kenntnis des Ausschlus- ses bzw. der Exkommunikation vom 16. Mai 2001 – am 28. März 2005 wieder - 8 - beigetreten sei (unter Hinweis auf Urk. 5/2 S. 5 unten und S. 6 oben). Mit ihrem Wiedereintritt in den Verein der Beklagten in Kenntnis der Umstände des Aus- schlusses sei dessen Genehmigung durch die Klägerin erfolgt, sodass die Beru- fung auf Nichtigkeit, läge eine solche überhaupt vor, verwirkt oder wenigstens rechtsmissbräuchlich wäre (Urk. 2 S. 3). Die Klägerin führt in ihrer Beschwerdeschrift hierzu aus, dass sie im Vorfeld bereits von Vereinsrechtsanwälten darauf hingewiesen worden sei, dass kein Richter ihren Fall eröffnen werde, da sie wieder in den Verein eingetreten und noch Mitglied sei. Sie argumentiere jedoch anders: Sie sei im Jahre 2005 wieder beigetreten, weil sie schwere nächtliche und frühmorgendliche Trigeminusneural- gien gehabt habe. Dies sei ein dringender Grund für sie gewesen, wieder beizu- treten. Sie hätten sofort aufgehört und seien nie wieder gekommen. Sie sei nicht freiwillig neu beigetreten, sondern unter schmerzgeplagtem Zwang. Hinter ihr sei die Exkommunikation ohne ihr Wissen geblieben; ohne irgendeine Art von Men- schenwürde gemäss dem Personenrecht des ZGB beansprucht zu haben. Eine Exkommunikation in einer Kirche sei wie eine vogelfrei-Erklärung im Mittelalter: Man sei nicht mehr, man solle sich alles gefallen lassen (Urk. 1 S. 3). eb) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentli- ches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzli- che Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorge- bracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8). - 9 - In der Klagebegründung führte die Klägerin in Bezug auf den Wiedereintritt aus, dass sie am 28. März 2005 wiedergetauft worden sei (Urk. 5/2 S. 6). Sie ha- be dies wegen der schweren Neuralgien, die während mehrerer Jahre kaum er- träglich gewesen seien, getan (Urk. 5/2 S. 9). Zwei Jahre, nachdem sie wegen den schweren Trigeminusneuralgien wieder der Kirche beigetreten sei, sei sie Sonntagsschullehrerin geworden (Urk. 5/2 S. 6). Die Klägerin brachte im Be- schwerdeverfahren jedoch erstmals vor, dass die Schmerzen nach dem Beitritt sofort aufgehört hätten und nie wieder gekommen seien. Diese vor Erstinstanz nicht vorgebrachte Tatsachenbehauptung ist aufgrund von Art. 326 ZPO im Be- schwerdeverfahren nicht zu beachten. ec) Die Klägerin liess im Beschwerdeverfahren unbestritten, dass sie am
- März 2005 beim Wiedereintritt in den Verein der Beklagten (vgl. Urk. 5/4/6) aufgrund des Schreibens von Herrn M._____ vom 4. August 2001 Kenntnis des Ausschlusses bzw. der Exkommunikation vom 16. Mai 2001 hatte. Ebenfalls un- bestrittenermassen ist sie nach wie vor Mitglied des Vereins. Es fehlt ihr somit in Bezug auf Ziffer 1 ihrer erstinstanzlichen Anträge am Rechtsschutzinteresse. Dass der Wiedereintritt aus ihrer persönlichen Sicht nicht freiwillig, sondern auf- grund ihrer geltend gemachte Trigeminusneuralgien notwendig gewesen sei, än- dert nichts daran, dass sie in den Verein wieder eintreten konnte und dort heute noch Mitglied ist. Eine andere Grundlage, die in Bezug auf Rechtsbegehren Zif- fer 1 ein Rechtsschutzinteresse begründen würde, ist aus den erstinstanzlichen Eingaben der Klägerin nicht zu entnehmen. Die Klägerin führt zum Rechtsbegeh- ren Ziffer 1 in ihrer Klageschrift aus, dass ihr Interesse an einer Nichtigerklärung gross sei, da die Regel gelte, ein Mal wiedergetauft werden zu dürfen. Falls sie ein zweites Mal ausgeschrieben bzw. exkommuniziert oder selbst austreten wür- de, dann solle es möglich sein, wegen unerwarteter Vorkommnisse oder Glau- bensinhaltsveränderungen jeglicher Art nochmals beitreten zu können. Ausser- dem habe sie als Mitglied die sich stets wiederholende Befürchtung, hinter ihrem Rücken erneut ausgeschrieben zu werden, sofern sie kein Schaf in einer braven Herde sei, sondern sich entfalten würde. Eine Exkommunikation ohne ihr Wissen sei ein Psychotrauma (Urk. 5/2 S. 4). Auch diese Ausführungen können kein Rechtsschutzinteresse begründen, beantragte die Klägerin ursprünglich ja bereits - 10 - gegen Ende 1997 selber freiwillig bei der Beklagten ihren Austritt, da sie den Glauben am Priestertum verloren habe (vgl. Urk. 5/2 S. 4 f.). Zudem lässt sich aus den Statuten der Beklagten vom 20. Dezember 2010 nicht entnehmen, dass nach einem zweiten Austritt bzw. einem erneuten Ausschluss aus dem Verein ein Wie- dereintritt verwehrt sei (Urk. 5/4/16 S. 2 f. Ziff. 8.02-03). f) Schliesslich handelt es sich auch bei den Vorbringen in den Ziffern 1 bis 3 auf Seite 2 der Beschwerdeschrift (Urk. 1) um Tatsachenbehauptungen, welche die Klägerin im Beschwerdeverfahren erstmals vorbrachte. Sie sind daher auf- grund von Art. 326 ZPO vorliegend ebenfalls nicht zu beachten. g) Erweist sich die Klage als aussichtslos, ist die Beschwerde der Klägerin gegen die Verweigerung des Armenrechts abzuweisen. h) Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass sie die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu anzusetzen haben wird (BGE 138 III 163 E. 4.2 S. 165 f.).
- Auf die klägerischen Anträge, Gerichtspräsident lic. iur. R. Hohler habe in den Ausstand zu treten und lic. iur. C._____ dürfe nicht als Ersatzrichterin bestellt werden, ist nicht näher einzugehen, da die Klägerin diese Anträge lediglich even- tualiter für den Fall stellte, dass ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt würde (Urk. 7 f.).
- Der Klägerin ist sodann auch für das Beschwerdeverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu verweigern, da ihre Beschwerde wie aufgezeigt von vorne- herein aussichtslos war (vgl. dazu Art. 117 lit. b ZPO).
- a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; siehe dazu BGE 137 III 470 E. 6.5.5 S. 474 f., Urteil des Bundesgerichtes 5A_10/2013 vom 24. Januar 2013 E. 8.2). b) Die Spruchgebühr ist gestützt auf § 1 lit. b, § 2, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG vom 8. September 2010 auf Fr. 300.– festzusetzen. - 11 - c) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdever- fahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
- Es wird davon Vormerk genommen, dass die Klägerin den erstinstanzlichen Antrag auf Verpflichtung von D._____ und Y._____ zur Leistung einer Ge- nugtuung zurückgezogen hat.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
- Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel der Urk. 1 und 6 sowie je einer Kopie der Urk. 3, 7 und 8, und an das Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. - 12 - Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Juni 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB130016-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 21. Juni 2013 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Kirche B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 29. April 2013 (CG130008-C)
- 2 - Erwägungen:
1. Am 9. April 2013 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klä- gerin) vor Erstinstanz Klage gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) wegen Persönlichkeitsverletzung ein (Urk. 5/1 f.). Mit Beschluss vom
10. April 2013 wurde die Prozessleitung an den Gerichtspräsidenten delegiert und der Klägerin ein Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– auferlegt (Urk. 5/5). Mit Eingabe vom 24. April 2013 reichte die Klägerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge ein (Urk. 5/7 f.), woraufhin der Gerichtspräsident am 29. April 2013 folgendes verfügte (Urk. 2 S. 4): " 1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Der Klägerin wird eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksge- richtskasse Bülach (Postkonto 80-2032-6) einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten.
3. (Schriftliche Mitteilung.)
4. (Rechtsmittelbelehrung.)"
2. a) Innert Frist erhob die Klägerin Beschwerde gegen die vorgenannte Ver- fügung mit dem Antrag, es sei ihr für das erstinstanzliche Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu bewilligen (Urk. 1). Zudem beantragte sie auch die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 3). In- nert Frist reichte die Klägerin mit Eingabe vom 15. Mai 2013 sodann eine ergän- zende Beschwerdeschrift ein (Urk. 6). Eine weitere Eingabe erstattete die Kläge- rin am 22. Mai 2013 mit dem Antrag, dass der vorinstanzliche Gerichtspräsident in den Ausstand zu treten habe und dass die Friedensrichterin lic. iur. C._____ nicht als Ersatzrichterin gewählt werde, sofern ihr – der Klägerin – die unentgeltliche Rechtspflege gewährt würde. In diesem Falle beantrage sie für das erstinstanzli- che Verfahren einen männlichen Richter, vorzugshalber am Bezirksgericht Zürich (Urk. 7).
- 3 -
b) Mit Eingabe vom 12. Juni 2013 zog die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung zurück (Urk. 8). Von diesem Rückzug ist Vormerk zu nehmen.
3. a) Das Gericht entscheidet über das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
4. a) Aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV sind nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernst- haft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Verhältnisse zur Zeit, in der das Armenrechtsgesuch gestellt wurde (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 m.w.H.). Dabei ist Rechtsfrage, welche Umstände bei der Beurteilung der Pro- zessaussichten in Betracht fallen und ob sie für oder gegen eine hinreichende Er- folgsaussicht sprechen, Tatfrage hingegen, ob und wieweit einzelne Tatumstände erstellt sind (BGE 124 I 304 E. 2c S. 307; Urteil des Bundesgerichts 5A_923/2012 vom 15. März 2013 E. 4.1).
b) Die Vorinstanz stufte die Gewinnchancen der Klägerin aufgrund ihrer Kla- geschrift bei unpräjudizieller Würdigung der Akten als gering ein. Die Verlustge- fahren würden jedenfalls als deutlich höher erscheinen (Urk. 2 S. 2 ff. Ziff. 6 f.).
- 4 -
c) ca) Die Klägerin stützt ihre Klage auf Persönlichkeitsverletzung auf ihre folgenden Ausführungen: Bischof D._____ sei am 1. August 2010 sehr sehr böse auf sie gewesen. Sie solle nie mehr schreiben und sich bessern, etc. Sie habe da- rauf entgegnet, dass sie keinen Grund sähe, aufgrund welchem sie sich bessern solle. Daraufhin habe er geschrien, sie hätte ein Hausverbot oder er rufe die Poli- zei. Die hätte sie gerne begrüsst, da dann der ganze Skandal von dazumal ans Tageslicht gekommen wäre. Er sei sehr aggressiv gewesen. Innerhalb zweier Sonntagmorgen sei sie von der Sonntagsschullehrein für Erwachsene zur ausge- schlossenen Querulantin geworden (Urk. 5/2 S. 6 f.). Sie habe sich in der Folge an das Hausverbot gehalten, da sie kein Risiko eines Hausfriedensbruches habe eingehen wollen. Sie sei aber am Ostersonntag nochmals in ihrer persönlichen Würde schwer verletzt worden, als sie die Kirchgemeinde habe besuchen wollen. Sie verweise diesbezüglich auf den Brief an den Pfahlpräsidenten Y._____, in welchem sie folgenden Vorfall geschildert habe (Urk. 5/2 S. 7): Sie habe am Ostersonntag an die Versammlung gehen wollen. Da sie jedoch ge- dacht habe, dass der Bischof ein Hausverbot über sie verhängt habe, habe sie dort an der Türe geklopft, um zu fragen, ob dem so sei. Schwester E._____ habe ihr geantwortet, dass dem vermutlich so sei. Sie habe das Haus nicht betreten, wohl aber logischerweise den "umfriedeten Platz" (unter Hinweis auf Art. 186 StGB). Der Bischof sei ihr aus dem Flur entgegengekommen und habe sie ge- fragt, was sie da machen würde. Sie habe geantwortet, dass es der Flur des Zahnlaborinhabers sei, nicht derjenige der Kirche. Das sei vermutlich richtig ge- wesen, da sie dort absichtlich ihr Fahrrad geparkt habe. Sie habe nicht gewusst, dass er ihr ein Hausverbot auferlegt gehabt habe. Die Mitglieder wüssten es bes- ser als sie, wenigstens E._____ (Urk. 5/4/10 S. 1). Sie habe mehrmals bei Bischof D._____ um eine schriftliche Version des Haus- verbots und eine Begründung des Verbots angefragt. Dies sei stets erfolglos ge- wesen. Sie habe sich auch mehrmals an den Pfahlpräsidenten Y._____ gewandt, ein Mal auch in eingeschriebener Form. Ihn habe sie auch mehrmals vergeblich um Zustellung der Statuten gebeten. Dies sei letztmals per E-Mail passiert (unter Hinweis auf Urk. 5/4/12). In der Zwischenzeit habe sie aufgrund eigener Initiative die Statuten vom Handelsregisteramt erhalten. Y._____ als Pfahlpräsident habe
- 5 - Herr D._____ als Gemeindeleiter in Sachen Hausverbot nicht überprüft. Er hätte das ihres Erachtens tun sollen, da Herr D._____ in seiner aggressiven Gemüts- verfassung vermutlich nicht berechtigt gewesen wäre, eine solche schwerwiegen- de Massnahme zu treffen. Sie sei der Meinung, dass die Regionalvertretung der Kirche, nämlich D._____ und Y._____, durch ihr Verhalten sie in ihrer Freiheit in einem das Recht und die Sittlichkeit verletzenden Grade gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB beschränkt hätten. Sie habe während eineinhalb Jahren die naheliegendste Kirchgemeinde F._____ nicht besuchen können. Aus diesem Grund habe sie nicht die besseren Bekanntschaften und den Ruf der vorbildlichen Person genies- sen können. In geistig-spirituellen Sphären sei es ein schweres Übel, eine solche Einschränkung bei dem Unrecht zu erfahren. Am 14. September 2012 habe sie dem Freiheitsverlust ein Ende zu setzen versucht, indem sie D._____ und Y._____ vor dem Friedensrichter in … zur Verantwortung gerufen habe. Das Hausverbot als Begriff sei gestrichen worden, insofern sie der teleologischen Aus- legung des Hausverbots Folge leisten würde, nämlich die Kirchgemeinde G._____ (= Altgemeinde F._____) nicht zu besuchen. Sie würde das aus ihrem eigenen freien Willen nie tun! Sie könne die Herren D._____ & Co nicht mehr als ihre Glaubensgeschwister dulden. Sie habe in H._____ eine bessere Gemeinde der Kirche gefunden. Dort habe sie keine derart schlechten Erfahrungen gemacht. Dorthin dürfe sie gehen, und dorthin zu gehen sei für sie schon im Jahre 1999 ei- ne Überlegung gewesen (Urk. 5/2 S. 7 f.). cb) Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Der Kläger kann dem Gericht beantragen, die Widerrechtlichkeit ei- ner Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Das gesetzliche Erfordernis des 'weiterhin störend' soll si- cherstellen, dass die Feststellungsklage nur erhoben werden kann, wenn der Klä- ger einer anhaltenden Beeinträchtigung seines Ansehens ausgesetzt ist, die mit- tels gerichtlicher Feststellung beseitigt werden kann. Die Feststellungsklage ge- mäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB setzt somit voraus, dass der Kläger ein schutz- würdiges Interesse an der Beseitigung eines fortbestehenden Störungszustandes geltend machen kann. Dieses Rechtsschutzinteresse mag entfallen, wenn sich
- 6 - die Verhältnisse derart geändert haben, dass die persönlichkeitsverletzende Äusserung jede Aktualität eingebüsst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_286/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2.2 m.w.H.). Die gleichen Grundsätze gel- ten sinngemäss für Fälle selbst einmaliger Persönlichkeitsverletzungen unter vier Augen oder in einem beschränkten Kreis von Personen. Die in der Vergangenheit geschehene (abgeschlossene) Verletzungshandlung kann eine Ungewissheit über ihre Rechtmässigkeit hervorrufen und dadurch das Verhältnis zwischen den Beteiligten belasten. An der Beseitigung dieser ungewissen Rechtslage durch ge- richtliche Feststellung der Widerrechtlichkeit besteht dann ein schutzwürdiges In- teresse, wenn die betroffene Person zwar nicht unmittelbar befürchten muss, aber doch davon ausgehen darf, dass sich dieselbe Frage nach der Rechtmässigkeit einer zurückliegenden Persönlichkeitsverletzung in Zukunft erneut oder in ähnli- cher Weise stellen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_286/2012 vom 29. Ok- tober 2012 E. 2.3 m.w.H.). cc) Die Klägerin führte in ihrer Klagebegründung aus, dass sie aus eigenem freien Willen nie wieder die Kirchgemeinde G._____ besuchen werde. Sie könne unter anderem D._____ und Y._____ nicht mehr als ihre Glaubensgeschwister dulden. Sie habe in H._____ eine bessere Gemeinde der Kirche gefunden, wo sie keine derart schlechten Erfahrungen gemacht habe (Urk. 5/2 S. 8). Die Klägerin hat somit klar zum Ausdruck gebracht, dass sie zukünftig keinen Kontakt mehr zu D._____ und Y._____ suchen wird. Sie macht auch nicht geltend, dass diese bei- den Personen versucht hätten oder zukünftig versuchen würden, sie zu kontaktie- ren. Zudem hat sie gemäss ihren eigenen Ausführungen heute die Möglichkeit, die Kirchgemeinde in H._____ zu besuchen, weshalb sie in ihrer Glaubensaus- übung nicht beeinträchtigt ist. Die von der Klägerin geschilderten Vorfälle haben im heutigen Zeitpunkt jegliche Aktualität verloren. Eine allfällige zurückliegende Persönlichkeitsverletzung wirkt daher nicht weiterhin störend fort. Sodann ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die Frage nach der Rechtmässigkeit der von der Klägerin geltend gemachten allfälligen Persönlichkeitsverletzung in Zukunft erneut oder in ähnlicher Weise stellen wird, besucht sie nun doch eine andere Kirchgemeinde. Da die Klägerin somit über kein Rechtsschutzinteresse in Gestalt
- 7 - des Feststellungsinteresses verfügt, kann auf ihre Feststellungsklage, Rechtsbe- gehren Ziffer 2 der Klagebegründung (Urk. 5/2 S. 3), nicht eingetreten werden.
d) da) Die Klägerin beantragte vor Erstinstanz sodann von D._____ und Y._____ sinngemäss Schadenersatz (Urk. 5/2 S. 3 Antrag 4), da sie einen Psy- chiater habe aufsuchen müssen. Sie habe Dr. med. I._____ besuchen müssen, weil sie unter einer plötzlichen Geistesstörung gelitten habe: Sie habe sich fremd- gelenkt gefühlt, als sie ihren Strafrechtsprofessor Prof. Dr. iur. J._____ plötzlich aus heiterem Himmel ohne Zusammenhang habe erschlagen wollen, als sie wäh- rend der Vorlesungspause mit einer Frage vor ihm gestanden sei. Sie habe ver- mutet, dass der Grund in der Zwangsentschuldigung gegen den Gewalttäter gele- gen habe, dem sie sich hätte unterordnen sollen, falls sie wieder der Kirche hätte beitreten wollen. K._____ Sr. habe sie dazu verpflichtet. Herr K._____ jedoch verneine dies (unter Hinweis auf Urk. 5/4/10). L._____ sei aber der beste Zeuge, da er bei dem Entschuldigungsritual den Kontrolleur gespielt habe (Urk. 5/2 S. 8 f.). db) Vorliegend ist aufgrund der Schilderungen der Klägerin kein Kausalzu- sammenhang zwischen dem geschilderten Vorfall mit K._____ Sr. und der von der Klägerin geltend gemachten Persönlichkeitsverletzung durch D._____ und Y._____ ersichtlich. Da es somit am adäquaten Kausalzusammenhang fehlt, kann die Klägerin für die von ihr geltend gemachten Behandlungskosten aus Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 41 OR keinen Schadenersatz von D._____ und Y._____ fordern.
e) ea) In Bezug auf das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 1 (Urk. 5/2 S. 3) führte die Vorinstanz aus, dass es sich dabei nicht um eine Klage wegen Persön- lichkeitsverletzung, sondern um die Anfechtung eines Vereinsbeschlusses handle. Klagen dieser Art würden der Monatsfrist von Art. 75 ZGB unterliegen. Ob Nich- tigkeit dieses Ausschlusses bzw. des entsprechenden Vereinsbeschlusses gege- ben sei, könne offen bleiben, denn so oder anders hätte die Klägerin eine ent- sprechende Klage einreichen müssen, bevor sie der Beklagten – aufgrund des Schreibens von Herrn M._____ vom 4. August 2001 in Kenntnis des Ausschlus- ses bzw. der Exkommunikation vom 16. Mai 2001 – am 28. März 2005 wieder
- 8 - beigetreten sei (unter Hinweis auf Urk. 5/2 S. 5 unten und S. 6 oben). Mit ihrem Wiedereintritt in den Verein der Beklagten in Kenntnis der Umstände des Aus- schlusses sei dessen Genehmigung durch die Klägerin erfolgt, sodass die Beru- fung auf Nichtigkeit, läge eine solche überhaupt vor, verwirkt oder wenigstens rechtsmissbräuchlich wäre (Urk. 2 S. 3). Die Klägerin führt in ihrer Beschwerdeschrift hierzu aus, dass sie im Vorfeld bereits von Vereinsrechtsanwälten darauf hingewiesen worden sei, dass kein Richter ihren Fall eröffnen werde, da sie wieder in den Verein eingetreten und noch Mitglied sei. Sie argumentiere jedoch anders: Sie sei im Jahre 2005 wieder beigetreten, weil sie schwere nächtliche und frühmorgendliche Trigeminusneural- gien gehabt habe. Dies sei ein dringender Grund für sie gewesen, wieder beizu- treten. Sie hätten sofort aufgehört und seien nie wieder gekommen. Sie sei nicht freiwillig neu beigetreten, sondern unter schmerzgeplagtem Zwang. Hinter ihr sei die Exkommunikation ohne ihr Wissen geblieben; ohne irgendeine Art von Men- schenwürde gemäss dem Personenrecht des ZGB beansprucht zu haben. Eine Exkommunikation in einer Kirche sei wie eine vogelfrei-Erklärung im Mittelalter: Man sei nicht mehr, man solle sich alles gefallen lassen (Urk. 1 S. 3). eb) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentli- ches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzli- che Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorge- bracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8).
- 9 - In der Klagebegründung führte die Klägerin in Bezug auf den Wiedereintritt aus, dass sie am 28. März 2005 wiedergetauft worden sei (Urk. 5/2 S. 6). Sie ha- be dies wegen der schweren Neuralgien, die während mehrerer Jahre kaum er- träglich gewesen seien, getan (Urk. 5/2 S. 9). Zwei Jahre, nachdem sie wegen den schweren Trigeminusneuralgien wieder der Kirche beigetreten sei, sei sie Sonntagsschullehrerin geworden (Urk. 5/2 S. 6). Die Klägerin brachte im Be- schwerdeverfahren jedoch erstmals vor, dass die Schmerzen nach dem Beitritt sofort aufgehört hätten und nie wieder gekommen seien. Diese vor Erstinstanz nicht vorgebrachte Tatsachenbehauptung ist aufgrund von Art. 326 ZPO im Be- schwerdeverfahren nicht zu beachten. ec) Die Klägerin liess im Beschwerdeverfahren unbestritten, dass sie am
28. März 2005 beim Wiedereintritt in den Verein der Beklagten (vgl. Urk. 5/4/6) aufgrund des Schreibens von Herrn M._____ vom 4. August 2001 Kenntnis des Ausschlusses bzw. der Exkommunikation vom 16. Mai 2001 hatte. Ebenfalls un- bestrittenermassen ist sie nach wie vor Mitglied des Vereins. Es fehlt ihr somit in Bezug auf Ziffer 1 ihrer erstinstanzlichen Anträge am Rechtsschutzinteresse. Dass der Wiedereintritt aus ihrer persönlichen Sicht nicht freiwillig, sondern auf- grund ihrer geltend gemachte Trigeminusneuralgien notwendig gewesen sei, än- dert nichts daran, dass sie in den Verein wieder eintreten konnte und dort heute noch Mitglied ist. Eine andere Grundlage, die in Bezug auf Rechtsbegehren Zif- fer 1 ein Rechtsschutzinteresse begründen würde, ist aus den erstinstanzlichen Eingaben der Klägerin nicht zu entnehmen. Die Klägerin führt zum Rechtsbegeh- ren Ziffer 1 in ihrer Klageschrift aus, dass ihr Interesse an einer Nichtigerklärung gross sei, da die Regel gelte, ein Mal wiedergetauft werden zu dürfen. Falls sie ein zweites Mal ausgeschrieben bzw. exkommuniziert oder selbst austreten wür- de, dann solle es möglich sein, wegen unerwarteter Vorkommnisse oder Glau- bensinhaltsveränderungen jeglicher Art nochmals beitreten zu können. Ausser- dem habe sie als Mitglied die sich stets wiederholende Befürchtung, hinter ihrem Rücken erneut ausgeschrieben zu werden, sofern sie kein Schaf in einer braven Herde sei, sondern sich entfalten würde. Eine Exkommunikation ohne ihr Wissen sei ein Psychotrauma (Urk. 5/2 S. 4). Auch diese Ausführungen können kein Rechtsschutzinteresse begründen, beantragte die Klägerin ursprünglich ja bereits
- 10 - gegen Ende 1997 selber freiwillig bei der Beklagten ihren Austritt, da sie den Glauben am Priestertum verloren habe (vgl. Urk. 5/2 S. 4 f.). Zudem lässt sich aus den Statuten der Beklagten vom 20. Dezember 2010 nicht entnehmen, dass nach einem zweiten Austritt bzw. einem erneuten Ausschluss aus dem Verein ein Wie- dereintritt verwehrt sei (Urk. 5/4/16 S. 2 f. Ziff. 8.02-03).
f) Schliesslich handelt es sich auch bei den Vorbringen in den Ziffern 1 bis 3 auf Seite 2 der Beschwerdeschrift (Urk. 1) um Tatsachenbehauptungen, welche die Klägerin im Beschwerdeverfahren erstmals vorbrachte. Sie sind daher auf- grund von Art. 326 ZPO vorliegend ebenfalls nicht zu beachten.
g) Erweist sich die Klage als aussichtslos, ist die Beschwerde der Klägerin gegen die Verweigerung des Armenrechts abzuweisen.
h) Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass sie die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu anzusetzen haben wird (BGE 138 III 163 E. 4.2 S. 165 f.).
5. Auf die klägerischen Anträge, Gerichtspräsident lic. iur. R. Hohler habe in den Ausstand zu treten und lic. iur. C._____ dürfe nicht als Ersatzrichterin bestellt werden, ist nicht näher einzugehen, da die Klägerin diese Anträge lediglich even- tualiter für den Fall stellte, dass ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt würde (Urk. 7 f.).
6. Der Klägerin ist sodann auch für das Beschwerdeverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu verweigern, da ihre Beschwerde wie aufgezeigt von vorne- herein aussichtslos war (vgl. dazu Art. 117 lit. b ZPO).
7. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; siehe dazu BGE 137 III 470 E. 6.5.5 S. 474 f., Urteil des Bundesgerichtes 5A_10/2013 vom 24. Januar 2013 E. 8.2).
b) Die Spruchgebühr ist gestützt auf § 1 lit. b, § 2, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG vom 8. September 2010 auf Fr. 300.– festzusetzen.
- 11 -
c) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdever- fahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Klägerin den erstinstanzlichen Antrag auf Verpflichtung von D._____ und Y._____ zur Leistung einer Ge- nugtuung zurückgezogen hat.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
6. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel der Urk. 1 und 6 sowie je einer Kopie der Urk. 3, 7 und 8, und an das Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
- 12 - Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Juni 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc