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RB130015

Aberkennung / unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2013-06-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 13. Februar 2013 reichte der Aberkennungskläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) eine Klage, welche er als "Aberkennungsklage" bezeichnete, bei der Vorinstanz ein. Adressiert war die Kla- ge an das Bezirksgericht Horgen (act. 1). Die II. Abteilung des Bezirksgerichts Horgen setzte dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 22. Februar 2013 Frist an, um darzulegen, ob er an seinen Rechtsbegehren festhalte und wenn ja, welche (mögliche) Klage er damit anstre- be. Sie wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Aberkennungsklage im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG lediglich in der Folge einer provisorischen Rechtsöffnung geltend gemacht werden könne, vorliegend die Forderung der Ab- erkennungsbeklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) hingegen auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruhe. Wolle der Beschwer- deführer die Feststellung des Fehlens eines vollstreckbaren Entscheids bzw. die Tilgung oder Stundung der Schuld geltend machen, so sei seine Eingabe als (ne- gative) Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG zu qualifizieren. Sodann setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist an, um einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 3). Mit Eingabe vom 14. März 2013 reichte der Beschwerdeführer seine Klage erneut ein, wobei er sie diesmal als "allgemeine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG" bezeichnete. Er adressierte die Eingabe erneut an das Bezirksgericht Horgen und bezog sich in seinem Schreiben auf den Be- schluss vom 22. Februar 2013 und erwähnte die Geschäftsnummer des entspre- chenden Verfahrens (act. 5). Ausserdem beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. März 2013, dass ihm unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und er von der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses zu befreien sei (act. 6/3).

- 3 - Mit Beschlüssen vom 17. April 2013 wies die II. Abteilung des Bezirksge- richts Horgen das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege ab, trat auf die Klage nicht ein und auferlegte dem Beschwer- deführer die Gerichtskosten von Fr. 400.– (act. 7 = act. 14).

E. 2 Der Beschwerdeführer erhob gegen den Beschluss der Vorinstanz vom

17. April 2013 rechtzeitig Beschwerde und stellte folgenden Antrag (act. 12 S. 2): "Es sei dem Aberkennungskläger resp. Feststellungskläger die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Aberken- nungsbeklagten resp. Feststellungsbeklagten."

E. 3 Aus der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er nicht damit einverstanden ist, für das Verfahren der Vorinstanz, welches mit dem Nichteintretensentscheid vom 17. April 2013 erledigt wurde, Kosten tragen zu müssen. Er macht dies zwar über den Weg der Beschwerde und mit dem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltend, sinngemäss geht es ihm aber darum, dass sein fehlendes juristisches Wissen insbesondere über die sachliche Zuständigkeit nicht zu einer Kostenauflage zu seinen Lasten führen darf. Im Übrigen schadet eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels nicht (vgl. OGer ZH, PF110004 vom 9. März 2011 E. 5.2, OGer ZH, NQ110026 vom

23. Juni 2011 E. 2.2, OGer ZH, NQ110029 vom 5. September 2011 E. 1). Eine Prozessüberweisung in dem Sinne, dass ein örtlich oder sachlich un- zuständiges Gericht die Eingabe an die zuständige Instanz verweist, kennt die Schweizerische ZPO zwar nicht. Bei Einreichung einer Eingabe an einen sachlich unzuständigen Spruchkörper des gleichen Gerichts (z.B. an den Einzelrichter statt an die Kammer) muss die Eingabe indes intern an die zuständige Instanz weiter- geleitet werden. Hierbei handelt es sich nicht um eine Prozessüberweisung, denn das Gericht legt von Amtes wegen fest, welcher Spruchkörper zuständig ist und die Parteien haben keine Pflicht, den zuständigen Spruchkörper zu bezeichnen (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage 2013, § 12 N 5). So erwog auch das Bundesgericht, die Zustellung einer Eingabe eines Laien an das "Kreisgericht" meine in der Regel nicht das Kreisgericht im Sinne seiner sachli- chen Zuständigkeit, sondern die Behörde als Ganzes mit ihren in verschiedenen

- 5 - Bereichen sachlich zuständigen Gerichten (BGer 5A_386/2009 vom 31. Juli 2009 E. 3.3). Der Beschwerdeführer adressierte seine Klage sowie deren verbesserte Version an das "Bezirksgericht Horgen" ohne näher zu bezeichnen, ob damit nun das Einzelgericht oder das Kollegialgericht gemeint war. In der korrigierten Einga- be bezog er sich zwar auf den Beschluss des Kollegialgerichts des Bezirksge- richts Horgen und die dementsprechende Geschäftsnummer, dies ist jedoch na- heliegend, war ihm doch vom Kollegialgericht Frist zur Klageverbesserung ange- setzt worden. Mit den Eingaben an das "Bezirksgericht Horgen" reichte der Be- schwerdeführer nicht Klagen am Kollegialgericht, sondern am Bezirksgericht Hor- gen als Ganzes ein. Er vertraute darauf, - was er als juristischer Laie auch durfte - dass am Bezirksgericht Horgen seine Eingabe intern dem zuständigen Spruch- körper zugeteilt wird. Ebenso durfte er damit rechnen, dass seine Klage vom Kol- legialgericht, nachdem aufgrund der Klageverbesserung des Beschwerdeführers die Unzuständigkeit des Kollegialgerichts ersichtlich geworden war, dem Einzel- gericht des gleichen Gerichts weitergeleitet wird. Dadurch, dass die Vorinstanz auf die Klage des Beschwerdeführers man- gels Zuständigkeit nicht eintrat, entstand dem Beschwerdeführer kein Rechts- nachteil, kann er die Klage doch erneut einreichen. So wurde vom Beschwerde- führer auch nicht angefochten, dass die Vorinstanz einen Nichteintretensent- scheid gefällt hat. Das organisatorische Vorgehen der Vorinstanz, das Verfahren mit einem Nichteintretensentscheid zu erledigen statt es intern an das Einzelge- richt weiterzuleiten, hätte jedoch auch hinsichtlich der Kostenfolgen nicht zu ei- nem Nachteil des Beschwerdeführers führen dürfen, konnte er dieses doch nicht beeinflussen. Vielmehr hätte unter diesen Umständen auf die Erhebung von Ge- richtskosten verzichtet werden bzw. hätten diese auf die Staatskasse genommen werden müssen (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). Dispositivziffern 3 und 4 des vorin- stanzlichen zweiten Beschlusses vom 17. April 2013 sind entsprechend zu än- dern. Eine Klage, die von einem Laien ans "Bezirksgericht Horgen" adressiert wird, kann nicht aufgrund der fehlenden sachlichen Zuständigkeit als aussichtslos

- 6 - bezeichnet werden, wenn der Kläger davon ausgeht, dass die Klage intern dem richtigen Spruchkörper zugeteilt wird. Da im erstinstanzlichen Verfahren keine Kosten zu erheben sind, erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren jedoch ohnehin als gegenstandslos. Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen ersten Be- schlusses vom 17. April 2013 ist dahingehend zu ändern, dass das Verfahren diesbezüglich abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO). III. Im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Das gilt nach Auffassung der Kammer auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. dazu OGer ZH, NQ110017 vom 8. September 2011; OGer ZH PC110052 vom 23. November 2011). Am Beschwerdeverfahren haben sich die Beschwerdegegner nicht beteiligt, weshalb sie gegenüber dem Beschwerdeführer nicht entschädigungspflichtig werden. Für eine Entschädigung an den Beschwerdeführer aus der Staatskasse fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (Adrian Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 12; ZK ZPO-Jenny, 2. Auflage 2013, Art. 107 N 26). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Dispositiv-Ziffer 1 des ersten Beschlusses des Bezirksgerichts Horgen vom
  2. April 2013 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben."
  3. Dispositiv-Ziffer 3 des zweiten Beschlusses des Bezirksgerichts Horgen vom
  4. April 2013 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Die Gerichtskosten fallen ausser Ansatz." - 7 - Dispositiv-Ziffer 4 des zweiten Beschlusses des Bezirksgerichts Horgen vom
  5. April 2013 wird aufgehoben.
  6. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.
  7. Es wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugespro- chen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 12, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Oswald versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB130015-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Oswald. Urteil vom 10. Juni 2013 in Sachen A._____, Aberkennungskläger und Beschwerdeführer gegen Staat Zürich und Gemeinde B._____ u. Röm-Kath. Kirchgemeinde u. Ref. Kirchgemeinde, Aberkennungsbeklagte und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Gemeinde B._____, betreffend Aberkennung / unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Horgen vom 17. April 2013; Proz. CG130002

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Eingabe vom 13. Februar 2013 reichte der Aberkennungskläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) eine Klage, welche er als "Aberkennungsklage" bezeichnete, bei der Vorinstanz ein. Adressiert war die Kla- ge an das Bezirksgericht Horgen (act. 1). Die II. Abteilung des Bezirksgerichts Horgen setzte dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 22. Februar 2013 Frist an, um darzulegen, ob er an seinen Rechtsbegehren festhalte und wenn ja, welche (mögliche) Klage er damit anstre- be. Sie wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Aberkennungsklage im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG lediglich in der Folge einer provisorischen Rechtsöffnung geltend gemacht werden könne, vorliegend die Forderung der Ab- erkennungsbeklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) hingegen auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruhe. Wolle der Beschwer- deführer die Feststellung des Fehlens eines vollstreckbaren Entscheids bzw. die Tilgung oder Stundung der Schuld geltend machen, so sei seine Eingabe als (ne- gative) Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG zu qualifizieren. Sodann setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist an, um einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 3). Mit Eingabe vom 14. März 2013 reichte der Beschwerdeführer seine Klage erneut ein, wobei er sie diesmal als "allgemeine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG" bezeichnete. Er adressierte die Eingabe erneut an das Bezirksgericht Horgen und bezog sich in seinem Schreiben auf den Be- schluss vom 22. Februar 2013 und erwähnte die Geschäftsnummer des entspre- chenden Verfahrens (act. 5). Ausserdem beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. März 2013, dass ihm unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und er von der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses zu befreien sei (act. 6/3).

- 3 - Mit Beschlüssen vom 17. April 2013 wies die II. Abteilung des Bezirksge- richts Horgen das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege ab, trat auf die Klage nicht ein und auferlegte dem Beschwer- deführer die Gerichtskosten von Fr. 400.– (act. 7 = act. 14).

2. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Beschluss der Vorinstanz vom

17. April 2013 rechtzeitig Beschwerde und stellte folgenden Antrag (act. 12 S. 2): "Es sei dem Aberkennungskläger resp. Feststellungskläger die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Aberken- nungsbeklagten resp. Feststellungsbeklagten."

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-10). In Anwen- dung von Art. 119 Abs. 3 ZPO, wonach die Gegenpartei (nur) anzuhören ist, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung einer Sicherheit für die Parteient- schädigung umfassen soll, was vorliegend nicht der Fall ist, wurde keine Be- schwerdeantwort eingeholt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Da gemäss § 24 lit. b GOG in Verbindung mit Art. 198 lit. e Ziff. 2 ZPO erstinstanzlich das Einzelgericht über die (negative) Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG entscheidet, ist die II. Abteilung des Bezirksgerichts Horgen als Kollegialgericht für die Klage des Beschwerdeführers sachlich unzuständig. Des- halb trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein und auferlegte die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer (act. 14 S. 3). Das Ge- such des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies die Vorinstanz ab. Sie begründete dies damit, dass eine vernünftige Partei sich nicht zur Klageeinreichung am Kollegialgericht des Bezirksgerichts Horgen, welches nicht zuständig sei, entschlossen hätte. Deshalb erscheine die Klage des Beschwerdeführers als aussichtslos (act. 14 S. 4).

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe zu Recht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, da es ihm finanziell nicht möglich sei, die

- 4 - Gerichtskosten zu tragen. Er führte zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe moniert, dass seine Eingabe nicht richtig bezeichnet und die sachliche Zuständig- keit des Gerichts nicht gegeben sei sowie Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Dies sei genau der Punkt. Er sei nicht Jurist und könne sich mangels finan- zieller Mittel nicht anwaltlich beraten und vertreten lassen. Dies führe dazu, dass er seine Rechte nicht in vollem Umfang wahrnehmen könne. Es sei ein Wider- spruch in sich, ihn einerseits darauf hinzuweisen, seine Eingabe sei nicht korrekt und ihm andererseits die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (act. 12 S. 2).

3. Aus der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er nicht damit einverstanden ist, für das Verfahren der Vorinstanz, welches mit dem Nichteintretensentscheid vom 17. April 2013 erledigt wurde, Kosten tragen zu müssen. Er macht dies zwar über den Weg der Beschwerde und mit dem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltend, sinngemäss geht es ihm aber darum, dass sein fehlendes juristisches Wissen insbesondere über die sachliche Zuständigkeit nicht zu einer Kostenauflage zu seinen Lasten führen darf. Im Übrigen schadet eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels nicht (vgl. OGer ZH, PF110004 vom 9. März 2011 E. 5.2, OGer ZH, NQ110026 vom

23. Juni 2011 E. 2.2, OGer ZH, NQ110029 vom 5. September 2011 E. 1). Eine Prozessüberweisung in dem Sinne, dass ein örtlich oder sachlich un- zuständiges Gericht die Eingabe an die zuständige Instanz verweist, kennt die Schweizerische ZPO zwar nicht. Bei Einreichung einer Eingabe an einen sachlich unzuständigen Spruchkörper des gleichen Gerichts (z.B. an den Einzelrichter statt an die Kammer) muss die Eingabe indes intern an die zuständige Instanz weiter- geleitet werden. Hierbei handelt es sich nicht um eine Prozessüberweisung, denn das Gericht legt von Amtes wegen fest, welcher Spruchkörper zuständig ist und die Parteien haben keine Pflicht, den zuständigen Spruchkörper zu bezeichnen (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage 2013, § 12 N 5). So erwog auch das Bundesgericht, die Zustellung einer Eingabe eines Laien an das "Kreisgericht" meine in der Regel nicht das Kreisgericht im Sinne seiner sachli- chen Zuständigkeit, sondern die Behörde als Ganzes mit ihren in verschiedenen

- 5 - Bereichen sachlich zuständigen Gerichten (BGer 5A_386/2009 vom 31. Juli 2009 E. 3.3). Der Beschwerdeführer adressierte seine Klage sowie deren verbesserte Version an das "Bezirksgericht Horgen" ohne näher zu bezeichnen, ob damit nun das Einzelgericht oder das Kollegialgericht gemeint war. In der korrigierten Einga- be bezog er sich zwar auf den Beschluss des Kollegialgerichts des Bezirksge- richts Horgen und die dementsprechende Geschäftsnummer, dies ist jedoch na- heliegend, war ihm doch vom Kollegialgericht Frist zur Klageverbesserung ange- setzt worden. Mit den Eingaben an das "Bezirksgericht Horgen" reichte der Be- schwerdeführer nicht Klagen am Kollegialgericht, sondern am Bezirksgericht Hor- gen als Ganzes ein. Er vertraute darauf, - was er als juristischer Laie auch durfte - dass am Bezirksgericht Horgen seine Eingabe intern dem zuständigen Spruch- körper zugeteilt wird. Ebenso durfte er damit rechnen, dass seine Klage vom Kol- legialgericht, nachdem aufgrund der Klageverbesserung des Beschwerdeführers die Unzuständigkeit des Kollegialgerichts ersichtlich geworden war, dem Einzel- gericht des gleichen Gerichts weitergeleitet wird. Dadurch, dass die Vorinstanz auf die Klage des Beschwerdeführers man- gels Zuständigkeit nicht eintrat, entstand dem Beschwerdeführer kein Rechts- nachteil, kann er die Klage doch erneut einreichen. So wurde vom Beschwerde- führer auch nicht angefochten, dass die Vorinstanz einen Nichteintretensent- scheid gefällt hat. Das organisatorische Vorgehen der Vorinstanz, das Verfahren mit einem Nichteintretensentscheid zu erledigen statt es intern an das Einzelge- richt weiterzuleiten, hätte jedoch auch hinsichtlich der Kostenfolgen nicht zu ei- nem Nachteil des Beschwerdeführers führen dürfen, konnte er dieses doch nicht beeinflussen. Vielmehr hätte unter diesen Umständen auf die Erhebung von Ge- richtskosten verzichtet werden bzw. hätten diese auf die Staatskasse genommen werden müssen (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). Dispositivziffern 3 und 4 des vorin- stanzlichen zweiten Beschlusses vom 17. April 2013 sind entsprechend zu än- dern. Eine Klage, die von einem Laien ans "Bezirksgericht Horgen" adressiert wird, kann nicht aufgrund der fehlenden sachlichen Zuständigkeit als aussichtslos

- 6 - bezeichnet werden, wenn der Kläger davon ausgeht, dass die Klage intern dem richtigen Spruchkörper zugeteilt wird. Da im erstinstanzlichen Verfahren keine Kosten zu erheben sind, erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren jedoch ohnehin als gegenstandslos. Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen ersten Be- schlusses vom 17. April 2013 ist dahingehend zu ändern, dass das Verfahren diesbezüglich abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO). III. Im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Das gilt nach Auffassung der Kammer auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. dazu OGer ZH, NQ110017 vom 8. September 2011; OGer ZH PC110052 vom 23. November 2011). Am Beschwerdeverfahren haben sich die Beschwerdegegner nicht beteiligt, weshalb sie gegenüber dem Beschwerdeführer nicht entschädigungspflichtig werden. Für eine Entschädigung an den Beschwerdeführer aus der Staatskasse fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (Adrian Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 12; ZK ZPO-Jenny, 2. Auflage 2013, Art. 107 N 26). Es wird erkannt:

1. Dispositiv-Ziffer 1 des ersten Beschlusses des Bezirksgerichts Horgen vom

17. April 2013 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben."

2. Dispositiv-Ziffer 3 des zweiten Beschlusses des Bezirksgerichts Horgen vom

17. April 2013 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Die Gerichtskosten fallen ausser Ansatz."

- 7 - Dispositiv-Ziffer 4 des zweiten Beschlusses des Bezirksgerichts Horgen vom

17. April 2013 wird aufgehoben.

3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

4. Es wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugespro- chen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 12, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Oswald versandt am: