Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 a) Mit Eingabe vom 8. November 2012 stellte der Kläger die folgen- den Rechtsbegehren (Vi-Urk. 2 S. 2): "1. Es seien der Nachlass der Erblasserin D._____, geb. tt.mm.1931, ge- storben tt.mm.2008, wohnhaft gewesen …strasse …, … und der Nach- lass des Erblassers E._____, geb. tt.mm.1928, gestorben tt.mm.2011, wohnhaft gewesen …strasse …, … festzustellen und im Anschluss zu teilen.
E. 2 Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Vorempfang von Fr. 70'000.– zur Ausgleichung zu bringen. Dem Kläger sei sein Pflichtteil daran in der Höhe von Fr. 17'500.– zuzusprechen. Weiter seien die Erben zu ver- pflichten weitere Vorempfänge zur Ausgleichung zu bringen.
E. 3 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Die- sen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Klägers nicht zu genügen. Sie enthält zwar Rechtsbegehren und aus dem Gesamtzusammenhang (und der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz; Urk. 2 Disp.-Ziff. 4) ist nicht zwei- felhaft, dass – entgegen dem Wortlaut des Rechtsmittelantrages, der auf Aufhe- bung des (gesamten) Beschlusses lautet – einzig Dispositiv Ziffer 2 des angefoch- tenen Beschlusses aufgehoben werden soll. Der Kläger darf sich jedoch nicht damit begnügen, die Aufhebung des beschlossenen Kostenvorschusses und eine Neufestsetzung auf der Basis eines Streitwerts von Fr. 17'500.-- zu verlangen, sondern er hat konkret anzugeben, wie der Beschluss anstelle des aufzuheben- den zu lauten hätte. Er hätte mithin den von ihm als angemessen erachteten Ge- richtskostenvorschuss zu beziffern gehabt (vgl. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 34 zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO). Dies ist unterblieben (und ergibt sich auch nicht aus der Beschwerdebegründung), weshalb auf die Be- schwerde nicht eingetreten werden kann.
E. 4 a) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte diese abgewiesen werden müssen. Die Vorinstanz erwog zur Höhe des Ge- richtskostenvorschusses, beim Erbteilungsstreit handle es sich um eine vermö- gensrechtliche Streitigkeit, bei dem sich der Streitwert nach der Grösse des kläge- rischen Erbteils bemesse, solange nicht der Teilungsanspruch selbst streitig sei. Soweit derzeit ersichtlich, sei nicht der Teilungsanspruch streitig, sondern die Hö- he des zu teilenden Nachlasses. Gemäss klägerischer Darstellung seien mindes- tens Fr. 700'000.-- des Vermögens des Erblassers verschwunden, wobei unklar sei, wie es zu dieser Vermögensverminderung gekommen sei. Da nicht bekannt
- 4 - sei, dass die Erblasser unbekannten Dritten einen grossen Teil ihres Vermögens hätten zukommen lassen, sei davon auszugehen, dass das Vermögen auf ande- rem Weg zugewendet worden sei. Die von der Beklagten 1 offenbar erfolgten Er- klärungen bezeichne er als Schutzbehauptungen. Der Kläger gehe damit von ei- nem weit grösseren als dem in Ziffer 2 seines Rechtsbegehrens genannten Nach- lass von Fr. 70'000.-- aus. Dies sei auch bei der Festsetzung des Streitwertes zu berücksichtigen und entsprechend einstweilen von einem mutmasslichen Nach- lass von Fr. 700'000.-- auszugehen. Da der Kläger von den Erblassern auf den Pflichtteil gesetzt worden sei, resultiere daraus ein Streitwert von Fr. 175'000.-- (Urk. 2 S. 2-4).
b) Der Kläger macht in seiner Beschwerde geltend, er habe eine unbezif- ferte Forderungsklage gemäss Art. 85 ZPO erhoben und den Mindeststreitwert mit Fr. 17'500.-- (entsprechend dem auf ihn entfallenden Anteil an einem Vorbe- zug von Fr. 70'000.--) angegeben. In den Jahren vor dem Tode der Erblasser sei- en gemäss Unterlagen der sozialen Dienste bzw. der Vormundschaftsbehörde der Stadt F._____ Vermögensverminderungen von Fr. 850'000.-- bzw. Fr. 700'000.-- eingetreten. Es bestehe keine Klarheit über die Verwendung bzw. den Verbleib des verschwundenen Vermögens. Daher habe er den Editionsantrag gestellt; die Einsicht in diese Unterlagen sei zwingend, um die Erbteilung abzuschliessen. Der von ihm angegebene Mindeststreitwert sei nicht offensichtlich unrichtig, weshalb von diesem auszugehen sei. Indem die Vorinstanz geltend mache, dass er in sei- ner Begründung von einem weit grösseren Nachlass ausgehe, stelle sie zu Un- recht auf die Begründung statt auf die massgebenden Rechtsbegehren ab. So- dann würde nicht er davon ausgehen, vielmehr seien es die Behörden, die dies so festgehalten hätten (Urk. 1 S. 2 ff.).
c) Bei einer unbezifferten Forderungsklage ist ein Mindeststreitwert anzu- geben (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Von diesem Streitwert ist aber dann nicht auszuge- hen, wenn er offensichtlich zu tief (oder zu hoch) ist; diesfalls ist er vom Gericht festzusetzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Dass die Vorinstanz diese Gesetzesbestim- mung nicht ausdrücklich genannt hat, ist unerheblich, denn sie hat genau dies ge- tan. Zur Prüfung dieser Frage (ob der genannte Streitwert offensichtlich unrichtig
- 5 - ist) ist nicht einfach auf das Rechtsbegehren abzustellen, sondern auf die Klage- schrift insgesamt. Dass sodann nicht der Kläger, sondern die Behörden von ei- nem höheren Nachlass ausgehen würden (wie er dies in der Beschwerde vor- trägt), wird schon dadurch widerlegt, dass der Kläger selbst in seiner Beschwerde vorbringt, die Edition der geforderten Unterlagen sei notwendig, um den tatsächli- chen Nachlass und in der Folge die Anteile daran zu ermitteln (Urk. 1 S. 8; ähnlich schon in der Klagebegründung; Vi-Urk. 2 S. 10 ff.). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, dass der Kläger von einem weit grösseren Nachlass als dem in Ziffer 2 seines Rechtsbegehrens genannten Betrag ausgehe, ist damit nicht zu beanstanden, zumindest aber nicht offensichtlich unrichtig (Art. 320 lit. b ZPO).
d) Die Beschwerde wäre daher als unbegründet abzuweisen gewesen, wenn auf sie hätte eingetreten werden können.
E. 5 a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangs- gemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; den Beklagten erwuchs kein relevanter Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 6 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten je unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 175'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB130011-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 18. April 2013 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. C._____, Beklagte und Beschwerdegegnerinnen betreffend Erbteilung (Gerichtskostenvorschuss) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abtei- lung, vom 18. März 2013 (CP120010-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 8. November 2012 stellte der Kläger die folgen- den Rechtsbegehren (Vi-Urk. 2 S. 2): "1. Es seien der Nachlass der Erblasserin D._____, geb. tt.mm.1931, ge- storben tt.mm.2008, wohnhaft gewesen …strasse …, … und der Nach- lass des Erblassers E._____, geb. tt.mm.1928, gestorben tt.mm.2011, wohnhaft gewesen …strasse …, … festzustellen und im Anschluss zu teilen.
2. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Vorempfang von Fr. 70'000.– zur Ausgleichung zu bringen. Dem Kläger sei sein Pflichtteil daran in der Höhe von Fr. 17'500.– zuzusprechen. Weiter seien die Erben zu ver- pflichten weitere Vorempfänge zur Ausgleichung zu bringen.
3. Sofern die Pflichtteile der pflichtteilsgeschützten Erben verletzt wurden, seien die Verfügungen auf das erlaubte Mass herabzusetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten."
b) Mit Beschluss vom 29. November 2012 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 24'750.-- angesetzt (Vi-Urk. 7). Auf Wiedererwägungsgesuch des Klägers hin hob die Vorinstanz mit Beschluss vom 18. März 2013 (Vi-Urk. 11 = Urk. 2) den Beschluss vom 29. November 2012 hinsichtlich des Gerichtskostenvorschusses auf (Disp.-Ziff. 1) und setzte dem Kläger Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 11'750.-- an (Disp.-Ziff. 2).
c) Hiergegen hat der Kläger am 8. April 2013 fristgerecht (Urk. 12/1) Be- schwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Der Beschluss vom 18. März 2013 sei aufzuheben. Aufgrund der Erhe- bung einer unbezifferten Forderungsklage gemäss Art. 85 ZPO sei, bei der Festsetzung des Kostenvorschusses gemäss Art. 98 ZPO, von ei- nem Mindeststreitwert von Fr. 17'500.-- auszugehen.
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen."
d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 3 -
2. Mit dem heutigen Endentscheid wird das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung gegenstandslos.
3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Die- sen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Klägers nicht zu genügen. Sie enthält zwar Rechtsbegehren und aus dem Gesamtzusammenhang (und der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz; Urk. 2 Disp.-Ziff. 4) ist nicht zwei- felhaft, dass – entgegen dem Wortlaut des Rechtsmittelantrages, der auf Aufhe- bung des (gesamten) Beschlusses lautet – einzig Dispositiv Ziffer 2 des angefoch- tenen Beschlusses aufgehoben werden soll. Der Kläger darf sich jedoch nicht damit begnügen, die Aufhebung des beschlossenen Kostenvorschusses und eine Neufestsetzung auf der Basis eines Streitwerts von Fr. 17'500.-- zu verlangen, sondern er hat konkret anzugeben, wie der Beschluss anstelle des aufzuheben- den zu lauten hätte. Er hätte mithin den von ihm als angemessen erachteten Ge- richtskostenvorschuss zu beziffern gehabt (vgl. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 34 zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO). Dies ist unterblieben (und ergibt sich auch nicht aus der Beschwerdebegründung), weshalb auf die Be- schwerde nicht eingetreten werden kann.
4. a) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte diese abgewiesen werden müssen. Die Vorinstanz erwog zur Höhe des Ge- richtskostenvorschusses, beim Erbteilungsstreit handle es sich um eine vermö- gensrechtliche Streitigkeit, bei dem sich der Streitwert nach der Grösse des kläge- rischen Erbteils bemesse, solange nicht der Teilungsanspruch selbst streitig sei. Soweit derzeit ersichtlich, sei nicht der Teilungsanspruch streitig, sondern die Hö- he des zu teilenden Nachlasses. Gemäss klägerischer Darstellung seien mindes- tens Fr. 700'000.-- des Vermögens des Erblassers verschwunden, wobei unklar sei, wie es zu dieser Vermögensverminderung gekommen sei. Da nicht bekannt
- 4 - sei, dass die Erblasser unbekannten Dritten einen grossen Teil ihres Vermögens hätten zukommen lassen, sei davon auszugehen, dass das Vermögen auf ande- rem Weg zugewendet worden sei. Die von der Beklagten 1 offenbar erfolgten Er- klärungen bezeichne er als Schutzbehauptungen. Der Kläger gehe damit von ei- nem weit grösseren als dem in Ziffer 2 seines Rechtsbegehrens genannten Nach- lass von Fr. 70'000.-- aus. Dies sei auch bei der Festsetzung des Streitwertes zu berücksichtigen und entsprechend einstweilen von einem mutmasslichen Nach- lass von Fr. 700'000.-- auszugehen. Da der Kläger von den Erblassern auf den Pflichtteil gesetzt worden sei, resultiere daraus ein Streitwert von Fr. 175'000.-- (Urk. 2 S. 2-4).
b) Der Kläger macht in seiner Beschwerde geltend, er habe eine unbezif- ferte Forderungsklage gemäss Art. 85 ZPO erhoben und den Mindeststreitwert mit Fr. 17'500.-- (entsprechend dem auf ihn entfallenden Anteil an einem Vorbe- zug von Fr. 70'000.--) angegeben. In den Jahren vor dem Tode der Erblasser sei- en gemäss Unterlagen der sozialen Dienste bzw. der Vormundschaftsbehörde der Stadt F._____ Vermögensverminderungen von Fr. 850'000.-- bzw. Fr. 700'000.-- eingetreten. Es bestehe keine Klarheit über die Verwendung bzw. den Verbleib des verschwundenen Vermögens. Daher habe er den Editionsantrag gestellt; die Einsicht in diese Unterlagen sei zwingend, um die Erbteilung abzuschliessen. Der von ihm angegebene Mindeststreitwert sei nicht offensichtlich unrichtig, weshalb von diesem auszugehen sei. Indem die Vorinstanz geltend mache, dass er in sei- ner Begründung von einem weit grösseren Nachlass ausgehe, stelle sie zu Un- recht auf die Begründung statt auf die massgebenden Rechtsbegehren ab. So- dann würde nicht er davon ausgehen, vielmehr seien es die Behörden, die dies so festgehalten hätten (Urk. 1 S. 2 ff.).
c) Bei einer unbezifferten Forderungsklage ist ein Mindeststreitwert anzu- geben (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Von diesem Streitwert ist aber dann nicht auszuge- hen, wenn er offensichtlich zu tief (oder zu hoch) ist; diesfalls ist er vom Gericht festzusetzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Dass die Vorinstanz diese Gesetzesbestim- mung nicht ausdrücklich genannt hat, ist unerheblich, denn sie hat genau dies ge- tan. Zur Prüfung dieser Frage (ob der genannte Streitwert offensichtlich unrichtig
- 5 - ist) ist nicht einfach auf das Rechtsbegehren abzustellen, sondern auf die Klage- schrift insgesamt. Dass sodann nicht der Kläger, sondern die Behörden von ei- nem höheren Nachlass ausgehen würden (wie er dies in der Beschwerde vor- trägt), wird schon dadurch widerlegt, dass der Kläger selbst in seiner Beschwerde vorbringt, die Edition der geforderten Unterlagen sei notwendig, um den tatsächli- chen Nachlass und in der Folge die Anteile daran zu ermitteln (Urk. 1 S. 8; ähnlich schon in der Klagebegründung; Vi-Urk. 2 S. 10 ff.). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, dass der Kläger von einem weit grösseren Nachlass als dem in Ziffer 2 seines Rechtsbegehrens genannten Betrag ausgehe, ist damit nicht zu beanstanden, zumindest aber nicht offensichtlich unrichtig (Art. 320 lit. b ZPO).
d) Die Beschwerde wäre daher als unbegründet abzuweisen gewesen, wenn auf sie hätte eingetreten werden können.
5. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangs- gemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; den Beklagten erwuchs kein relevanter Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- 6 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten je unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 175'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: js