Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit Kaufvertrag vom 7. Dezember 1995 erwarb die C._____ AG, die Rechtsvorgängerin der Klägerin, Widerbeklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin), vom Beklagten, Widerkläger und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) eine Beteiligung im Umfang von 25,1% an der D._____ AG mit Sitz in E._____. Bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses hatte die C._____ AG dem Beklagten eine Anzahlung über 50 Mio. DM bezahlt. Mit Blick auf die Bestimmung des Rest- kaufpreises schlossen die Parteien am 28. Januar 2003 eine Zusatzvereinbarung (act. 1 S. 7, 22 ff., 28 ff.; act. 3/1-2).
E. 1.2 Es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten einen nach Durch- führung des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag zu bezahlen. Eventualiter:
E. 2 Eventualiter - d.h. im Falle einer Abweisung von Ziff. 1 des Rechtsbe- gehrens - sei:
E. 2.1 Es sei festzustellen, dass der Beklagte berechtigt ist, den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich zu ersuchen, einen Schiedsgut- achter zur Erstellung eines verbindlichen Gutachtens betreffend des Unternehmenswerts der D._____ AG zu ernennen;
E. 2.2 Es sei festzustellen, dass die folgenden Grundsätze für die Ermittlung des Unternehmenswerts der D._____ AG für den Schiedsgutachter verbindlich sind:
- […] Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss kommt, es sei eine Unterneh- mensbewertung analog dem Aktienkaufvertrag durchzuführen:
E. 3 Es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten einen Betrag von EUR 131'556'511,48 (entsprechend CHF 210'029'970,58) zuzüglich Zins zu 5% seit 5. November 2003 zu bezahlen, vorbehältlich der An- passung des Forderungsbetrages für die in den Rechtsbegehren Ziff. 4.1 und 4.2 genannten Fälle. Eventualiter:
E. 4 [Kaufpreisforderung nach alternativer Berechnung gestützt auf ein allfäl- liges zusätzliches Sachverständigengutachten analog § 3 (3) Abs. 2 des Aktienkaufvertrages vom 7. Dezember 1995.]
E. 5 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin." Die Klägerin beantragte daraufhin die vollumfängliche Abweisung der Wi- derklage (act. 58 S. 3). Der Hauptstandpunkt der Klägerin geht auf Rückabwicklung des Kaufver- trags vom 7. Dezember 1995 infolge Rücktritts und gestützt darauf auf Rücker- stattung der geleisteten Anzahlung, nebst den geschilderten, eventualiter gestell- ten Feststellungs- und Editionsbegehren. Hinzu kommt der in Ziffer 3 des Rechts- begehrens geltend gemachte Schadenersatzanspruch, der im Zusammenhang mit der Einholung eines Gutachtens steht, welches aufgrund der erwähnten Zu- satzvereinbarung vom 28. Januar 2003 in Auftrag gegeben worden war (vgl. im Einzelnen act. 1 S. 93 ff., 101 ff.). Der Beklagte bestritt den Rückabwicklungsanspruch der Klägerin und erhob widerklageweise das eingangs aufgezeigte Feststellungsbegehren, verbunden mit der unbezifferten Leistungsklage auf Bezahlung des noch zu bestimmenden
- 4 - Restkaufpreises. Eventualiter bezifferte der Beklagte den Leistungsanspruch wie vorstehend geschildert und stellte die weiteren aufgezeigten Begehren (vgl. im Einzelnen act. 20 S. 124 ff., S. 128-132; act. 46 S. 111 ff.).
3. Mit dem ersten erstinstanzlichen Urteil vom 7. April 2009 (act. 124) wurde die Hauptklage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Wider- klage wurde betreffend Rechtsbegehren Ziffer 1.1 (Feststellung von Bewertungs- grundsätzen) teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wurde auf sie nicht eingetreten. Die teilweise Gutheissung des Widerklagehauptbegehrens hatte zur Folge, dass sich das Gericht mit den Widerklageeventualbegehren (insbesondere dem bezif- ferten Leistungsbegehren) nicht befasste (act. 124 S. 64). Dieser Entscheid wurde von der Klägerin mit Blick auf die Hauptklage und auf die teilweise Gutheissung der Widerklage zunächst vor Obergericht und in der Folge vor Bundesgericht angefochten. Dagegen blieb das Urteil vom 7. April 2009 unangefochten, soweit darin auf die Widerklage nicht eingetreten worden war (vgl. act. 128, 133). Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 16. Dezember 2011 Ziffer 1 der Hauptklage ab und hob im Übrigen den obergerichtlichen Rückweisungsbe- schluss vom 12. April 2011 teilweise auf (act. 133). Danach war das Verfahren vor der Vorinstanz zu Ende zu führen.
4. Am 20. April 2012 und am 7. Juni 2012 folgten Eingaben der Parteien an die Vorinstanz (act. 134, 139). Am 10. Juli 2012 erliess die Vorinstanz sodann den folgenden Beschluss und das folgende Urteil (act. 150): "Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf das Hauptklage-Eventualbegehren Ziffer 2.1. wird nicht eingetreten.
- Auf das Widerklagebegehren Ziffer 1.1. wird nicht eingetreten. [3. Mitteilung] Und es wird erkannt:
- Das Hauptklage-Eventualbegehren Ziffer 2.2. wird abgewiesen.
- Der Beklagte und Widerkläger wird verpflichtet, der Klägerin und Wider- beklagten EUR 185'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 28. Februar 2005 zu - 5 - bezahlen. Im übersteigenden Umfang ist das Hauptklagerechtsbegehren Ziffer 3 als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.
- Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 1'100'000.-- festgesetzt. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehal- ten.
- Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Kläge- rin und Widerbeklagten zu einem Fünftel (Fr. 220'000.--) und dem Be- klagten und Widerkläger zu vier Fünfteln (Fr. 880'000.--) auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet.
- Der Beklagte und Widerkläger hat der Klägerin und Widerbeklagten die Kostenvorschüsse im Umfang von Fr. 32'900.-- zu ersetzen.
- Der Beklagte und Widerkläger wird verpflichtet, der Klägerin und Wider- beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 987'165.- (inkl. allfällige Mehrwertsteuer) zu bezah- len.
- Der Beklagte und Widerkläger hat der Klägerin und Widerbeklagten die im zweitinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschüsse im Umfang von Fr. 2'500.-- zu ersetzen.
- Die Klägerin und Widerbeklagte wird verpflichtet, dem Beklagten und Widerkläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 254'700.-- (inkl. allfällige Mehrwertsteuer) zu bezahlen. [9.-10. Mitteilung, Rechtsmittel]" Urteil und Beschluss vom 10. Juli 2012 wurden den Parteien am 9. August 2012 zugestellt (act. 142-145).
- Am 12. September 2012 erhob der Beklagte rechtzeitig Beschwerde gegen das genannte Urteil und stellte die folgenden Anträge (act. 148 S. 2): "1. Es seien Disp. Ziff. 3 - 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: '3. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 660'000 festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den geleisteten Vorschüs- sen der Parteien verrechnet. Dem Beklagten werden CHF 449'100 an zuviel geleisteten Vorschüssen zurückerstattet.
- Die Klägerin und Widerbeklagte wird verpflichtet, dem Beklagten und Widerkläger die Kostenvorschüsse im Umfang von CHF 68'000 zu ersetzen.
- Die Prozessentschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen.' - 6 -
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin, Wi- derbeklagten und Beschwerdegegnerin." Zudem stellte der Beklagte einen Antrag auf Aufschub der Vollstreckung des angefochtenen Urteils (act. 148 S. 2).
- Mit Verfügung vom 21. September 2012 wies die Präsidentin der Kammer den Antrag auf Aufschub der Vollstreckung ab und setzte dem Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 20'000.00 für das Beschwer- deverfahren an (act. 151). Der Vorschuss wurde fristgemäss geleistet (act. 153). Mit weiterer Verfügung vom 4. Oktober 2012 wurde der Klägerin die Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort angesetzt (act. 154). Gegen das mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde angefochtene Urteil war innert Frist keine Berufung erhoben worden. Davon nahm die Kammer auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 29. Oktober 2012 Vormerk (act. 157 f.).
- Mit Eingabe vom 6. November 2012, gleichentags der Post übergeben, erstattete die Klägerin rechtzeitig die Beschwerdeantwort, mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten des Beklagten (act. 160). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beklagten zugestellt (act. 161 f.).
- Die unaufgeforderte Stellungnahme des Beklagten vom 16. November 2012 wurde der Klägerin zugestellt (act. 163 f.).
- Das Verfahren ist spruchreif. - 7 - II.
- Prozessuales: 1.1 Der Kostenentscheid ist mit Beschwerde anfechtbar, sowohl hinsicht- lich der Höhe der Gerichtsgebühr als auch hinsichtlich der Verteilung der Kosten (Art. 110 ZPO; Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 110 N 2). Die Beschwerde ist in der 30tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 321 Abs. 2 ZPO schriftlich und begründet (Art. 321 Abs. 1 ZPO) einzureichen. Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwer- de gut, so entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO). 1.2 Die Vorinstanz hat ihr Verfahren entgegen der im Rückweisungsbe- schluss vom 12. April 2011 zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Oberge- richts nach altem Zürcher Zivilprozessrecht weitergeführt (vgl. act. 150 S. 6). Die- se Ansicht vermag sich auf die Auffassung des Bundesgerichts zu stützen (BGer 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 E. 3.3). Die Kammer hat bislang anders ent- schieden und sich im Falle der Rückweisung der Sache durch eine Rechtsmitte- linstanz nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung für deren Anwendung ausgesprochen (vgl. OGer ZH LF110101 vom 18. Mai 2012 mit wei- teren Nachweisen). Vorliegend geht es einzig um die Kosten- und Entschädigungsregelung. Diesbezüglich stimmen die Bestimmungen des neuen Rechts, soweit für den zu treffenden Entscheid relevant, im Wesentlichen mit dem von der Vorinstanz an- gewendeten bisherigen Zürcher Prozessrecht überein. Die übergangsrechtliche Frage, welches Recht auf das vorinstanzliche Verfahren anzuwenden ist, kann daher offen bleiben. 1.3 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivil- prozessordnung ZPO vom 19. Dezember 2008 (Art. 405 Abs. 1 ZPO). 1.4 Die Klägerin verwies in der Beschwerdeantwort auf die Vorbefassung von Oberrichter Dr. G._____ als früherer erstinstanzlicher Referent in der vorlie- - 8 - genden Streitsache und stellte ihm gegenüber vorsorglich ein Ausstandsbegehren (act. 160 S. 2, 10). Da der Spruchkörper ohne Oberrichter Dr. G._____ besetzt wurde, ist darauf nicht weiter einzugehen. Dafür sind entgegen dem Beklagten (act. 163 S. 2) keine Kosten und Entschädigungen aufzuerlegen. Insbesondere ist diesbezüglicher Aufwand des Beklagten, der sich unaufgefordert zum Ausstands- begehren äusserte, nicht zu entschädigen.
- Materielles: Der nachfolgend kurz aufgezeigte materielle Inhalt des Beschlusses und Ur- teils vom 10. Juli 2012 blieb im Beschwerdeverfahren unangefochten: 2.1 Die Vorinstanz ging zur Sache zunächst auf die Hauptklage ein und erwog, deren Rechtsbegehren Ziffer 1 (Rückabwicklungsanspruch) sei vom Bun- desgericht am 16. Dezember 2011 rechtskräftig abgewiesen worden. Auf das Eventualbegehren Ziffer 2.1 (Feststellungsbegehren betreffend Bestimmung des Restkaufpreises) trat die Vorinstanz sodann nicht ein, und das Eventualbegehren 2.2 (Editionsbegehren) wies sie ab. Das erwähnte Schadenersatzbegehren ge- mäss Hauptklagebegehren Ziffer 3 hiess die Vorinstanz im reduzierten Umfang von Euro 185'000.00 zuzüglich Zins zufolge Anerkennung durch den Beklagten gut und schrieb es im übersteigenden Umfang als durch Rückzug erledigt ab (vgl. zum Ganzen act. 150 S. 7-9). Mit Blick auf die Widerklage trat die Vorinstanz sodann auf deren Rechtsbe- gehren Ziffer 1.1 (Grundsätze der Berechnung des Restkaufpreises) nicht ein. Im Übrigen, so die Vorinstanz, sei auf die Widerklage bereits mit Urteil vom 7. April 2009 nicht eingetreten worden. Insoweit sei der damalige Entscheid in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorne I./3 sowie act. 150 S. 9 f.). 2.2 Zum Streitwert erwog die Vorinstanz, derjenige der Hauptklage, Rechtsbegehren Ziffer 1, betrage umgerechnet Fr. 39'898'661.86, derjenige der Widerklage Ziffer 3 Fr. 205'320'247.47. Haupt- und Widerklage würden sich dies- bezüglich ausschliessen. Bei dieser Konstellation sei der höhere Streitwert von Fr. 205'320'247.47 massgeblich. Hinzu komme ein Betrag von Fr. 500'000.00 für - 9 - die Feststellungsbegehren sowie das Rechtsbegehren Ziffer 3 der Hauptklage über Fr. 311'388.56. Dies ergebe einen Streitwert im Betrag von insgesamt Fr. 206'133'636.03 (act. 150 S. 11). 2.3 Die Klägerin unterliege, so die Vorinstanz, bezüglich der Hauptklage Rechtsbegehren Ziff. 1, des Eventualbegehrens Ziffer 2 und bezüglich der Haupt- klage Rechtsbegehren Ziffer 3 im Umfang von Fr. 24'659.00 (teilweiser Rückzug, vgl. vorne Ziff. II./2.1). Im Übrigen, insbesondere betreffend die Widerklage, ob- siege die Klägerin. Dies führe zu einem betragsmässigen Obsiegen der Klägerin von 84% und einem Unterliegen zu 16% (act. 150 S. 12). 2.4 Der Beklagte bestreitet weder den geschilderten Streitwert noch sein anteilsmässiges Unterliegen (act. 148 S. 10). Auch die Klägerin bringt nichts Ab- weichendes vor (act. 160 S. 3). Strittig sind alleine die Höhe und die Verteilung der Gerichtskosten sowie die anteilsmässige Zusprechung von Parteientschädigungen je betreffend das erstin- stanzliche Verfahren. Darauf ist nachfolgend einzugehen.
- Zur Gewichtung des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens: 3.1 Wie soeben gesehen, bestreitet der Beklagte sein Unterliegen im Um- fang von 84% der involvierten Streitwerte im Grundsatz nicht. Indessen stellt er sich auf den Standpunkt, angesichts der gegebenen Umstände sei der Kosten- und Entschädigungsregelung ein anderer Verteilschlüssel zugrunde zu legen. Insgesamt sei es angemessen, die Kosten hälftig zu teilen und die Parteientschä- digungen wettzuschlagen (act. 139 S. 7 ff.; act. 148 S. 10 ff.). 3.2 Die Vorinstanz erwog, die Gerichtskosten würden in Prozessen vermö- gensrechtlicher Natur nach § 64 Abs. 2 ZPO/ZH in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt, doch das Obsiegen einer Partei in der grundsätzlichen Frage dürfe gegebenenfalls in Abweichung vom rein betragsmässigen Prozessausgang mit einbezogen werden. Der Beklagte obsiege betreffend die grundsätzliche Fra- ge, dass die Klägerin nicht vom Vertrag zurücktreten dürfe und er (soweit ein Restpreis die Anzahlung übersteige) Erfüllung verlangen könne. Dies könne sich - 10 - aber nicht derart gewichtig auswirken, wie es der Beklagte (in der erwähnten Ein- gabe vom 7. Juni 2012, act. 139) verlangt habe. Es rechtfertige sich lediglich, die Kosten im Verhältnis 80% zu 20% zu verteilen. Im Übrigen wäre dem Hauptein- wand des Beklagten, dem Gericht sei hinsichtlich der Leistungsklage der Wider- klage ein geringer Aufwand entstanden, insbesondere habe das Gericht das Leis- tungsbegehren der Widerklage ohne Anspruchsprüfung erledigen können, allen- falls im Rahmen der §§ 4 und 10 der GebV OG nach Ermessen Rechnung zu tra- gen gewesen (act. 150 S. 13 f.). 3.3 Der Beklagte ist der Ansicht, die von der Vorinstanz vorgenommene Korrektur trage den Verhältnissen nicht angemessen Rechnung (act. 148 S. 10). Das von der Vorinstanz thematisierte Obsiegen des Beklagten in der grundsätzli- chen Frage vermag indessen keine weitergehende Korrektur zu rechtfertigen. Die "Grundsatzfrage", dass die Klägerin vom Vertrag nicht zurücktreten durfte, ent- spricht im Wesentlichen gerade dem Unterliegen der Klägerin mit dem Hauptkla- gebegehren Ziffer 1 (zumal dieses nach bundesgerichtlicher Einschätzung klar als Rückabwicklungsanspruch individualisiert worden war, act. 133 S. 14). Dass dem Beklagten entsprechend, sollte der Kaufpreis die Anzahlung übersteigen, ein Restpreis zusteht, ist die direkte Konsequenz der Abweisung dieses Begehrens und stellt keine von der Hauptklage zu trennende "Grundsatzfrage" dar, betref- fend welche der Beklagte obsiegte. Eine im Vergleich zum angefochtenen Ent- scheid höhere Gewichtung der von der Vorinstanz berücksichtigten grundsätzli- chen Frage kommt daher nicht in Betracht. 3.4 Auch aus den weiteren Argumenten des Beklagten für eine abwei- chende Gewichtung des Obsiegens und Unterliegens lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten: 3.4.1 Der Beklagte verweist zunächst auf das erste erstinstanzliche Urteil vom 7. April 2009 (act. 124). In jenem habe das Bezirksgericht das Widerklage- begehren Ziff. 1.1 gutgeheissen und sei davon ausgegangen, dass er, der Be- klagte, insgesamt im Umfang von 32% unterlegen sei. Zudem sei das Hauptkla- gebegehren Ziffer 3 damals abgewiesen worden. Dessen teilweise Gutheissung im reduzierten Umfang von Euro 185'000.00 falle angesichts der involvierten - 11 - Streitwerte nicht ins Gewicht. Im Wesentlichen sei die Änderung des Obsiegens und Unterliegens folglich auf die abweichende Entscheidung über das Widerkla- gebegehren Ziffer 1.1 zurückzuführen. Dass er wegen dieser einen Änderung neu zu 80% unterliege, sei nicht begründbar. Dies gelte umso mehr, als das Oberge- richt die Bewertungsgrundsätze gemäss Ziff. 1.1 des Widerklagebegehrens im Rückweisungsbeschluss vom 12. April 2011 für die nach dem damaligen Ent- scheid von der Vorinstanz vorzunehmende Unternehmensbewertung implizit ver- bindlich bestätigt habe (act. 148 S. 6 f. 10). Dem ist entgegen zu halten, dass das Urteil vom 7. April 2009 im Rechtsmit- telverfahren aufgehoben wurde, soweit es nicht in Teilrechtskraft erwuchs (vgl. act. 128 S. 60 f., act. 133). Letzteres war mit Blick auf die Kosten- und Entschädi- gungsregelung nicht der Fall. Im angefochtenen Urteil hatte die Vorinstanz daher einen neuen Entscheid darüber zu treffen. Der frühere Entscheid vom 7. April 2009 hat diesbezüglich keine Bedeutung mehr. Er existiert insoweit rechtlich nicht mehr. Entsprechend war die Vorinstanz mit Blick auf die Ermessensausübung im Zusammenhang mit der Kosten- und Entschädigungsregelung auch nicht an den damaligen Entscheid bzw. an die dort zum Ausdruck gekommenen Einschätzun- gen gebunden. Mithin kann ein Rügegrund betreffend die angefochtene Kosten- und Entschädigungsregelung nicht unter Hinweis auf die Abweichung vom Ent- scheid vom 7. April 2009 dargetan werden, sondern er muss selbständig begrün- det werden. Nur nebenbei ist daher anzufügen, dass dem widerklageweise gestellten Begehren auf Feststellung von Bewertungsgrundsätzen neben dem Leistungsbe- gehren (Ziffer 1.2 der Widerklage) keine gänzlich untergeordnete Bedeutung zu- kam. Das Durchdringen des Beklagten mit dem Widerklagehauptbegehren Ziffer 1.1 gemäss Urteil vom 7. April 2009 stellte daher einen für den Beklagten deutlich günstigeren Prozessausgang dar. Dagegen ist heute von einem vollständigen Un- terliegen des Beklagten mit der Widerklage auszugehen. Ob dies das Mass der unterschiedlichen Gewichtung des Obsiegens und Unterliegens gemäss den bei- den Urteilen zu rechtfertigen vermag, kann nach dem Gesagten indes offen blei- ben. - 12 - 3.4.2 Am Unterliegen des Beklagten mit der Widerklage ändert sodann auch der Hinweis des Beklagten nichts, das Obergericht habe in seinem Rückwei- sungsbeschluss vom 12. April 2011 mit Blick auf die Beurteilung der Hauptklage die Bewertungsgrundsätze gemäss Ziffer 1.1 des Widerklagebegehrens als mass- geblich betrachtet (act. 148 S. 7). Nach der Auffassung des Obergerichts war auf Ziffer 1.1 der Widerklage nicht einzutreten, weil die isolierte Herausnahme einer solchen Einzelfrage (Bewertungsgrundsätze) und ihre Geltendmachung als Fest- stellungsklage eines Rechtsschutzinteresses entbehrte (act. 128 S. 23 f.). Dass diese Einzelfrage im Kontext des gesamten Prozesses so beantwortet wird, wie es im betreffenden Feststellungsantrag verlangt wurde, vermag das Unterliegen mit dem selbständig gestellten Antrag infolge fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht zu relativieren. Unbehelflich ist sodann auch der Hinweis des Beklagten, der Grund für die Verneinung des Rechtsschutzinteresses betreffend Ziff. 1.1 der Widerklage sei später hinweggefallen, weil das Bundesgericht den obergerichtlichen Rückwei- sungsbeschluss zur Durchführung der Unternehmensbewertung aufgehoben ha- be (act. 148 S. 7). Wenn der Beklagte davon ausgeht, aufgrund des Ausgangs des Verfahrens vor dem Bundesgericht hätte (entgegen der zuvor unter anderen Umständen vom Obergericht geäusserten Ansicht) auf Ziffer 1.1 der Widerklage eingetreten werden müssen, so hätte er dies in einer Berufung gegen den ent- sprechenden Nichteintretensentscheid der Vorinstanz (Dispositivziffer 2 des Be- schlusses vom 10. Juli 2012) rügen müssen. Da ein solcher Weiterzug des angefochtenen Entscheids unterlieb, hat es mit dem Nichteintreten auf Ziffer 1.1 der Widerklage, und damit mit dem vollstän- digen Unterliegen des Beklagten mit der Widerklage, sein Bewenden. 3.4.3 Der Beklagte bringt weiter vor, ein anderer Verteilschlüssel als derjeni- ge gemäss den involvierten Streitwerten rechtfertige sich, weil es sich bei seinen bezifferbaren Leistungs(wider)klagen (bezüglich welcher er unterlag) um Eventu- alklagen gehandelt habe und er primär um den Erlass eines Feststellungsurteils gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1.1 seiner Widerklage ersucht habe (act. 148 S. 10). - 13 - Dass es sich bei den bezifferten Leistungsklagen des Beklagten um Eventu- alklagen handelte, ist indes nicht von Belang. Auf die unter neuem Recht beste- hende Kontroverse, ob ein betragsmässig über das Hauptbegehren hinausge- hendes Eventualbegehren bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen ist (vgl. ZK ZPO-Stein-Wigger, Art. 91 N 38), muss nicht eingegangen werden. Ent- scheidend ist (unabhängig von der Anwendung des alten oder des neuen Rechts), dass der Beklagte sein widerklageweises Leistungsbegehren auch als (unbeziffertes) Widerklagehauptbegehren gestellt hat (vgl. Widerklagerechtsbe- gehren Ziff. 1.2). Für den Streitwert dieses Hauptbegehrens stellte die Vorinstanz bereits im ersten erstinstanzlichen Urteil vom 7. April 2009 auf die eventualiter geltend gemachte Bezifferung ab (act. 124 S. 68). Im angefochtenen Entscheid ging die Vorinstanz gleich vor (act. 150 S. 11). Der Beklagte hat den so berechne- ten Streitwert zu Recht nicht beanstandet (vgl. vorne II./2.2, 2.4). Aus dem Um- stand, dass der Streitwert sich aus der nur eventualiter geltend gemachten Bezif- ferung ergab, lässt sich nichts zugunsten des Beklagten ableiten. 3.4.4 Weiter macht der Beklagte geltend, das unterschiedliche Gewicht der getroffenen Entscheidungen (Behandlung des Leistungsbegehrens der Hauptkla- ge in der Sache, Nichteintreten auf das Leistungsbegehren der Widerklage) ver- lange nach einer differenzierten Betrachtung. Der von Gericht und Parteien be- triebene Aufwand sei im Zusammenhang mit der Hauptklage weitaus grösser ge- wesen als mit Blick auf das Widerklagebegehren. Die beantragte hälftige Auftei- lung der Gerichtskosten mit Wettschlagung der Parteientschädigungen sei daher angemessen (act. 148 S. 10 ff.). Dem ist nicht zu folgen. Ob auf eine Klage nicht eingetreten wird, oder ob die Klage materiell abgewiesen wird, ist für die Frage des Obsiegens und Unter- liegens der Parteien unerheblich (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 1997, § 64 N 18; zum neuen Recht vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ein Nichteintreten im Vergleich zu einer Klageabwei- sung mit Blick auf das Obsiegen und Unterliegen weniger stark zu gewichten, wä- re gegenüber der Gegenpartei (die das Nichteintreten nicht zu vertreten hat) stos- send. Mit der Bezugnahme auf den allgemein (unabhängig von der Erledigungs- - 14 - form) von Gericht und Parteien betriebenen Aufwand verhält es sich gleich. Auch einen verhältnismässig geringen Aufwand bei der Behandlung eines Begehrens hat die betreffend dieses Begehrens obsiegende Partei nicht zu vertreten. Das Obsiegen der Klägerin betreffend Widerklage darf daher nicht unter Hinweis auf den geringen dafür betriebenen Aufwand weniger stark gewichtet werden. An- dernfalls würde die Klägerin im Ergebnis für die vom Beklagten erhobene Wider- klage mitverantwortlich gemacht. Dies könnte ausnahmsweise angehen, wenn der Beklagte diesbezüglich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewe- sen wäre (vgl. § 64 Abs. 3 ZPO/ZH). Solches wird indes zu Recht nicht behauptet. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Klägerin treuwidrig Mehraufwendungen verursacht hätte (was bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Lasten berücksichtigt werden könnte, vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 64 N 28; zum neuen Recht vgl. Art. 108 ZPO). Entscheidend für die Gewichtung der verschie- denen Begehren kann daher nicht der für die einzelnen Begehren betriebene Aufwand sein, sondern einzig das Ausmass, in welchem die geltend gemachten Ansprüche dem Werte nach geschützt werden (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 64 N 16). Dass dabei die Widerklage stärker gewichtet wird als die Hauptklage, ist direkte Folge der widerklageweise geltend gemachten Forde- rungsbeträge und ist deshalb vom Beklagten zu vertreten. Es wäre ihm ohne wei- teres offen gestanden, zur Risikominimierung eine Teilklage zu erheben (Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., § 54 N 17; zum neuen Recht vgl. Art. 86 ZPO). Ob der betreffend die Widerklage betriebene Aufwand tatsächlich sehr viel geringer war als derjenige betreffend die Hauptklage (die Klägerin bestreitet dies, act. 160 S. 3 f., und der Beklagte verweist dazu auf die seiner Ansicht nach ver- bindliche Feststellung der Vorinstanz, act. 163 S. 1 f.), ist in diesem Zusammen- hang daher nicht relevant (vgl. aber nachfolgend unter II./4. zur davon abwei- chenden Konstellation bei der Bemessung der Gerichtsgebühr). 3.5 Wie gesehen, unterlag der Beklagte ausgehend von den involvierten Streitwerten anerkanntermassen zu 84%. Davon ist nach dem Gesagten auszu- gehen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Anpassung auf ein Verhältnis von 80% zu 20% (vgl. vorne II./3.2) liegt im Rahmen eines angemessenen Ermes- - 15 - sensentscheids und wurde von der Klägerin zu Recht nicht beanstandet (vgl. act. 160 S. 7). Damit hat es sein Bewenden. Der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung ist somit der Verteilschlüssel gemäss dem angefochtenen Entscheid (80% zu 20% zugunsten der Klägerin) zugrunde zu legen. Soweit sich die Beschwerde dagegen richtet, ist sie abzuweisen.
- Zur Bemessung der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr: 4.1 Die Vorinstanz erwog, ausgehend vom Streitwert von (wie geschildert) Fr. 206'133'636.00 ergebe sich eine einfache Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'107'400.00. Der Betrag von Fr. 1,1 Mio. gemäss dem ersten erstinstanzli- chen Urteil sei von den Parteien im Berufungsverfahren offenbar nicht angezwei- felt worden, insbesondere auch nicht die Erwägung, dass keine Umstände im Sinne der §§ 2 und 4 der Gebührenverordnung gegeben seien, welche die Anset- zung einer höheren oder tieferen Gebühr rechtfertigen könnten. Daher setzte die Vorinstanz die Gerichtsgebühr erneut in dieser Höhe fest (act. 150 S. 14). 4.2 Die Vorinstanz hat dem ihr gegenüber vorgebrachten Hinweis des Be- klagten, die Beurteilung der Widerklage habe wegen des unterbliebenen Sach- entscheids zu einem verhältnismässig geringeren Aufwand geführt, wie bereits geschildert entgegen gehalten, dem wäre allenfalls im Rahmen der §§ 4 und 10 der GebV OG nach Ermessen Rechnung zu tragen gewesen (vorne II./3.2). Sinn- gemäss ging die Vorinstanz danach offenbar davon aus, über die Höhe der Ge- richtsgebühr habe sie bereits rechtskräftig entschieden, oder zumindest habe die Ermessensausübung gemäss dem ersten erstinstanzlichen Urteil vom 7. April 2009 als von den Parteien akzeptiert zu gelten. Dem ist entgegen der Klägerin (act. 160 S. 5) nicht zu folgen. Das Urteil vom 7. April 2009 wurde, wie bereits er- wähnt (vgl. vorne II./3.4.1), im Rechtsmittelverfahren (auch hinsichtlich der Kos- ten- und Entschädigungsregelung) aufgehoben. Der damalige Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen existiert danach rechtlich nicht mehr. - 16 - Die Vorinstanz hat entsprechend im angefochtenen Urteil vom 10. Juli 2012 einen neuen, eigenständigen Entscheid über die Bemessung der Entscheidge- bühr von Fr. 1,1 Mio. getroffen. Diesem Entscheid hält der Beklagte beschwerde- weise entgegen, nach den massgeblichen Bestimmungen der Gerichtgebühren- verordnung sei die Entscheidgebühr auf lediglich Fr. 660'000.00 festzusetzen (act. 148 S. 13). 4.3 / 4.3.1 Die von der Vorinstanz angenommene Grundgebühr nach §§ 2 und 4 der Gebührenverordnung von Fr. 1'100'000.00 wurde im Beschwerdever- fahren nicht beanstandet (act. 148 S. 13). Gründe für eine Abweichung sind nicht ersichtlich. Die Anwendung alten oder neuen Prozessrechts hat in diesem Zu- sammenhang keine unterschiedlichen Konsequenzen, da die massgeblichen Bestimmungen der bisherigen Gebührenverordnung vom 4. April 2007 (GerGebV) mit denjenigen der neuen GebV OG vom 8. September 2010 (vgl. die §§ 2 und 4, insb. 4 Abs. 1 der beiden Verordnungen) übereinstimmen. 4.3.2 § 10 Abs. 1 sowohl der bisherigen GerGebV als auch der neuen GebV OG sehen vor, dass die Grundgebühr bei Erledigung eines Verfahrens ohne An- spruchsprüfung bis auf die Hälfte herabgesetzt werden kann. Damit wird eine Re- duktion auf die Hälfte nicht fest vorgeschrieben, sondern es wird ein Rahmen festgelegt, in welchem das Gericht gegebenenfalls nach Ermessen eine Redukti- on vornimmt. Dabei ist nach § 2 Abs. 1 GerGebV bzw. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls Rech- nung zu tragen. Von der geschilderten Grundgebühr entfällt, wie vom Beklagten geltend ge- macht (act. 148 S. 13), rund ein Fünftel und damit Fr. 220'000.00 auf den Ent- scheid in der Sache (Hauptklage). Dieser Betrag ist nicht zu reduzieren. Betref- fend den verbleibenden, dem Nichteintretensentscheid auf die Widerklage ent- sprechenden Betrag von Fr. 880'000.00 ist dagegen nach Massgabe von § 10 Abs. 1 GerGebV bzw. GebV OG eine Reduktion zu prüfen. 4.3.3 Das erste erstinstanzliche Verfahren CG050156 gestaltete sich auf- wendig (act. 1-124). Dies gilt auch mit Blick auf die gestellten Widerklagebegeh- - 17 - ren. So musste etwa im Beschluss vom 8. Oktober 2008 (act. 114) auf das in der Widerklagereplik und in der Stellungnahme zur Widerklageduplik je erweiterte Wi- derklagerechtsbegehren eingegangen werden. Das Widerklagebegehren und die je geltend gemachten Ergänzungen waren umfangreich: Das Rechtsbegehren zur Widerklage gemäss Widerklagereplik vom 29. November 2006 erstreckt sich über vier Seiten (act. 46 S. 2-5). Mit den Ergänzungen gemäss Stellungnahme zur Wi- derklageduplik umfassten die Widerklagebegehren sogar nahezu fünf Seiten (act. 72 S. 2-6). Zu den geltend gemachten Erweiterungen beschloss die Vorin- stanz am 8. Oktober 2008, die ersteren gemäss Widerklagereplik seien massge- blich, die letzteren (erst in der Stellungnahme zur Widerklageduplik vorgebrach- ten) dagegen nicht (act. 114 S. 6 ff.). Mit den diesbezüglichen, sehr ausführlichen Eingaben (auch die Stellungnahme zur Widerklageduplik vom 29. Oktober 2007 umfasste noch 77 Seiten, act. 72) und mit den insgesamt sehr umfangreichen Ak- ten hatte sich die Vorinstanz sodann auch für die Vorbereitung der Referentenau- dienz und Vergleichsverhandlung vom 9. Dezember 2008 zu befassen, da das Widerklagebegehren zusammen mit der Hauptklage Gegenstand dieser Verhand- lung war. Dabei präsentierte der vorinstanzliche Referent den Parteien im An- schluss an die Ausübung der richterlichen Fragepflicht mehrere Varianten von Vergleichsvorschlägen (vgl. Prot. CG050156 S. 19 ff., S. 23). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz auf die Widerklage im ersten erstinstanzlichen Entscheid vom 7. April 2009 noch teilweise eintrat und das Widerklagerechtsbegehren 1.1 materiell guthiess. Dieser Punkt stellt im Kon- text der gesamten Widerklage, deren Gegenstand die Kaufpreisrestforderung war, allerdings einen eher untergeordneten Aspekt dar, auch wenn dafür einiger Be- gründungsaufwand anfiel (vgl. act. 124 S. 43-64). Auf die übrigen Widerklagebe- gehren wurde bereits im ersten erstinstanzlichen Verfahren nicht eingetreten (vgl. vorne I./3., II./2.1). Auch wenn auf die Widerklage letztlich nicht eingetreten wurde, fiel diesbe- züglich somit ein einigermassen erheblicher Aufwand an. Dennoch führte das Nichteintreten zu einer beträchtlichen Vereinfachung, da ein Sachentscheid über die restliche Kaufpreisforderung sehr aufwendig gewesen wäre und unter Um- - 18 - ständen Beweiserhebungen erfordert hätte. Der Nichteintretensentscheid verur- sachte dagegen einen recht geringen Begründungsaufwand (act. 124 S. 58-60; act. 150 S. 9 f.). Von einer Reduktion der Gebühr nach § 10 Abs. 1 GerGebV bzw. GebV OG gänzlich abzusehen, ist nicht angezeigt. Vielmehr ist eine solche Reduktion vor- zunehmen. Insgesamt erscheint im Lichte des Gesagten eine Ermässigung der Gerichtsgebühr auf drei Viertel angemessen. 4.4 Daraus ergibt sich die folgende Berechnung: Vollumfänglich zu belassen ist der den materiell entschiedenen Begehren entsprechende Teil der Gerichtsgebühr von Fr. 220'000.00. Der verbleibende An- teil von Fr. 880'000.00 ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf drei Vier- tel, d.h. auf Fr. 660'000.00, zu reduzieren. Dies führt zu einer erstinstanzlichen Gerichtsgebühr von Fr. 880'000.00, die dem Beklagten im Umfang von 80% (Fr. 704'000.00) und der Klägerin im Umfang von 20% (Fr. 176'000.00) aufzuerle- gen ist. Beide Parteien haben Kautionen im Sinne von § 76 ZPO/ZH geleistet (vgl. act. 150 S. 15). Die Gerichtskasse wird über die Rückerstattungsansprüche ab- rechnen.
- Zur Bemessung der Prozessentschädigung: 5.1 Mit Blick auf die Prozessentschädigung setzte die Vorinstanz die einfa- che Grundgebühr auf Fr. 1'096'850.00 fest und verrechnete Zuschläge von 50%, was zu einem Wert von Fr. 1'645'275.00 führte. Das gegenseitige Obsiegen und Unterliegen im geschilderten Sinn (Verhältnis 80% zu 20%) führte zur Zuspre- chung einer auf drei Fünftel reduzierten Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 987'165.00 an die Klägerin (act. 150 S. 14 f.). 5.2 Der Beklagte machte beschwerdeweise mit Blick auf die erstinstanzli- chen Entschädigungsfolgen lediglich geltend, ausgehend vom je hälftigen Obsie- gen und Unterliegen der Parteien seien die Prozessentschädigungen wettzu- - 19 - schlagen. Zur Bemessung der Prozessentschädigung äusserte der Beklagte sich nicht (act. 148 S. 13 a.E.). Wie vorstehend geschildert, ist dem Standpunkt des Beklagten betreffend Mass des Obsiegens und Unterliegens nicht zu folgen. Weitere Gründe für eine vom angefochtenen Entscheid abweichende Entschädigungsregelung brachte der Beklagte nicht vor. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich somit als unbe- gründet. Nur nebenbei ist daher darauf hinzuweisen, dass die Umstände (teilweises Nichteintreten auf Klage und Widerklage), welche wie geschildert eine Reduktion der Gerichtsgebühr nach sich ziehen, mit Blick auf die Parteientschädigung ohne Bedeutung sind. Grundgebühr und Zuschläge sind vielmehr mit Erstattung von Klagebegründung und -antwort bzw. mit der Erstellung der betreffenden weiteren Rechtsschriften oder Teilnahme an der betreffenden Verhandlung verdient (vgl. § 6 Abs. 1 der Anwaltsgebührenverordnung vom 21. Juni 2006; nach § 11 der gel- tenden Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 [AnwGebV] verhält es sich gleich). III.
- Der Beklagte beantragte eine Reduktion der ihm auferlegten Gerichts- kosten und der Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 1'537'165.00 (vgl. act. 151 S. 5). In teilweiser Gutheissung der Beschwerde erfolgt eine Reduktion der dem Beklagten auferlegten erstinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 880'000.00 (act. 150 S. 17) auf Fr. 704'000.00, mithin eine Reduktion um Fr. 176'000.00. Dies entspricht einem Obsiegen des Beklagten im Umfang von rund einem Neuntel.
- Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt nach dem Gesagten Fr. 1'537'165.00. Daraus resultiert nach den massgeblichen Bestimmungen der Gebührenverordnung eine Grundgebühr von rund Fr. 36'000.00 (vgl. bereits act. 151 S. 5). Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 GebV OG erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 20'000.00 angemessen. Diese ist ausgangsgemäss zu - 20 - einem Neuntel der Klägerin und zu acht Neunteln dem Beklagten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Entsprechend ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten einen Neuntel des geleisteten Vorschus- ses (entsprechend Fr. 2'222.00) zu erstatten (vgl. Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Ausgangsgemäss ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine auf sie- ben Neuntel reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Der Grundbetrag der Entschädigung beträgt auf Basis des geschilderten Streitwerts nach § 4 Abs. 1 AnwGebV rund Fr. 36'800.00. Nach § 13 Abs. 2 AnwGebV erscheint eine Reduk- tion auf Fr. 13'000.00 angemessen. Daraus ergibt sich für die auf sieben Neuntel reduzierte Entschädigung ein Betrag von rund Fr. 10'100.00. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juli 2012 (Geschäfts-Nr. CG110063) aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt: "3. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 880'000.00 festgesetzt."
- Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin und Widerbeklagten zu einem Fünftel (Fr. 176'000.00) und dem Beklagten und Widerkläger zu vier Fünfteln (Fr. 704'000.00) auferlegt und mit den geleiste- ten Vorschüssen der Parteien verrechnet.
- Die Gerichtskasse wird über die Rückerstattungsansprüche betreffend die ge- leisteten Kautionen abrechnen."
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 20'000.00 festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden im Umfang von ei- nem Neuntel der Klägerin und im Umfang von acht Neunteln dem Beklagten auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'222.00 zu ersetzen. - 21 -
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren ei- ne reduzierte Parteientschädigung von Fr. 10'100.00 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'537'165.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB120041-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler. Urteil vom 13. Dezember 2012 in Sachen A._____, Beklagter, Widerkläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. AX._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. AY._____ gegen B._____ AG, Klägerin, Widerbeklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. BX._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. BY._____ betreffend Forderung / Kostenbeschwerde Beschwerde gegen ein Urteil der 8. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Juli 2012; Proz. CG110063
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Kaufvertrag vom 7. Dezember 1995 erwarb die C._____ AG, die Rechtsvorgängerin der Klägerin, Widerbeklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin), vom Beklagten, Widerkläger und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) eine Beteiligung im Umfang von 25,1% an der D._____ AG mit Sitz in E._____. Bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses hatte die C._____ AG dem Beklagten eine Anzahlung über 50 Mio. DM bezahlt. Mit Blick auf die Bestimmung des Rest- kaufpreises schlossen die Parteien am 28. Januar 2003 eine Zusatzvereinbarung (act. 1 S. 7, 22 ff., 28 ff.; act. 3/1-2).
2. Am 29. Juli 2005 erhob die Klägerin vor dem Bezirksgericht Zürich eine (Haupt-)Klage gegen den Beklagten. Dabei stellte sie das folgende Rechtsbegeh- ren (vgl. act. 1 S. 2 f., act. 32 S. 2 f.): "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin € 25'564'594 zuzüglich 5% Zinsen seit 20. Februar 1995 zu bezahlen, Zug um Zug gegen die Herausgabe bzw. Freigabe der von der Klägerin gekauften Aktien der D._____ AG.
2. Eventualiter - d.h. im Falle einer Abweisung von Ziff. 1 des Rechtsbe- gehrens - sei: 2.1. festzustellen, dass der "Bericht über die Ermittlung des Unternehmens- werts zum 01.01.1999 der D._____ AG, E._____" von Prof. Dr. F._____ […] keine verwertbare Grundlage für Ansprüche und Forderungen des Beklagten gegenüber der Klägerin ist; 2.2. der Beklagte zu verpflichten, die folgenden Unterlagen vollständig (…) herauszugeben:
- […]
3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin € 200'800 zu bezahlen, zuzüglich 5% Zinsen seit 28. Februar 2005. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten." Der Beklagte beantragte in der Folge die vollumfängliche Abweisung der Klage und erhob Widerklage mit dem folgenden Rechtsbegehren (act. 46 S. 2 ff.): "1.1 Es sei festzustellen, dass für die Ermittlung des Unternehmenswerts der D._____ AG die folgenden Grundsätze verbindlich sind:
- 3 -
- […] 1.2 Es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten einen nach Durch- führung des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag zu bezahlen. Eventualiter: 2.1 Es sei festzustellen, dass der Beklagte berechtigt ist, den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich zu ersuchen, einen Schiedsgut- achter zur Erstellung eines verbindlichen Gutachtens betreffend des Unternehmenswerts der D._____ AG zu ernennen; 2.2 Es sei festzustellen, dass die folgenden Grundsätze für die Ermittlung des Unternehmenswerts der D._____ AG für den Schiedsgutachter verbindlich sind:
- […] Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss kommt, es sei eine Unterneh- mensbewertung analog dem Aktienkaufvertrag durchzuführen:
3. Es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten einen Betrag von EUR 131'556'511,48 (entsprechend CHF 210'029'970,58) zuzüglich Zins zu 5% seit 5. November 2003 zu bezahlen, vorbehältlich der An- passung des Forderungsbetrages für die in den Rechtsbegehren Ziff. 4.1 und 4.2 genannten Fälle. Eventualiter:
4. [Kaufpreisforderung nach alternativer Berechnung gestützt auf ein allfäl- liges zusätzliches Sachverständigengutachten analog § 3 (3) Abs. 2 des Aktienkaufvertrages vom 7. Dezember 1995.]
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin." Die Klägerin beantragte daraufhin die vollumfängliche Abweisung der Wi- derklage (act. 58 S. 3). Der Hauptstandpunkt der Klägerin geht auf Rückabwicklung des Kaufver- trags vom 7. Dezember 1995 infolge Rücktritts und gestützt darauf auf Rücker- stattung der geleisteten Anzahlung, nebst den geschilderten, eventualiter gestell- ten Feststellungs- und Editionsbegehren. Hinzu kommt der in Ziffer 3 des Rechts- begehrens geltend gemachte Schadenersatzanspruch, der im Zusammenhang mit der Einholung eines Gutachtens steht, welches aufgrund der erwähnten Zu- satzvereinbarung vom 28. Januar 2003 in Auftrag gegeben worden war (vgl. im Einzelnen act. 1 S. 93 ff., 101 ff.). Der Beklagte bestritt den Rückabwicklungsanspruch der Klägerin und erhob widerklageweise das eingangs aufgezeigte Feststellungsbegehren, verbunden mit der unbezifferten Leistungsklage auf Bezahlung des noch zu bestimmenden
- 4 - Restkaufpreises. Eventualiter bezifferte der Beklagte den Leistungsanspruch wie vorstehend geschildert und stellte die weiteren aufgezeigten Begehren (vgl. im Einzelnen act. 20 S. 124 ff., S. 128-132; act. 46 S. 111 ff.).
3. Mit dem ersten erstinstanzlichen Urteil vom 7. April 2009 (act. 124) wurde die Hauptklage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Wider- klage wurde betreffend Rechtsbegehren Ziffer 1.1 (Feststellung von Bewertungs- grundsätzen) teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wurde auf sie nicht eingetreten. Die teilweise Gutheissung des Widerklagehauptbegehrens hatte zur Folge, dass sich das Gericht mit den Widerklageeventualbegehren (insbesondere dem bezif- ferten Leistungsbegehren) nicht befasste (act. 124 S. 64). Dieser Entscheid wurde von der Klägerin mit Blick auf die Hauptklage und auf die teilweise Gutheissung der Widerklage zunächst vor Obergericht und in der Folge vor Bundesgericht angefochten. Dagegen blieb das Urteil vom 7. April 2009 unangefochten, soweit darin auf die Widerklage nicht eingetreten worden war (vgl. act. 128, 133). Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 16. Dezember 2011 Ziffer 1 der Hauptklage ab und hob im Übrigen den obergerichtlichen Rückweisungsbe- schluss vom 12. April 2011 teilweise auf (act. 133). Danach war das Verfahren vor der Vorinstanz zu Ende zu führen.
4. Am 20. April 2012 und am 7. Juni 2012 folgten Eingaben der Parteien an die Vorinstanz (act. 134, 139). Am 10. Juli 2012 erliess die Vorinstanz sodann den folgenden Beschluss und das folgende Urteil (act. 150): "Es wird beschlossen:
1. Auf das Hauptklage-Eventualbegehren Ziffer 2.1. wird nicht eingetreten.
2. Auf das Widerklagebegehren Ziffer 1.1. wird nicht eingetreten. [3. Mitteilung] Und es wird erkannt:
1. Das Hauptklage-Eventualbegehren Ziffer 2.2. wird abgewiesen.
2. Der Beklagte und Widerkläger wird verpflichtet, der Klägerin und Wider- beklagten EUR 185'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 28. Februar 2005 zu
- 5 - bezahlen. Im übersteigenden Umfang ist das Hauptklagerechtsbegehren Ziffer 3 als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.
3. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 1'100'000.-- festgesetzt. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehal- ten.
4. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Kläge- rin und Widerbeklagten zu einem Fünftel (Fr. 220'000.--) und dem Be- klagten und Widerkläger zu vier Fünfteln (Fr. 880'000.--) auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet.
5. Der Beklagte und Widerkläger hat der Klägerin und Widerbeklagten die Kostenvorschüsse im Umfang von Fr. 32'900.-- zu ersetzen.
6. Der Beklagte und Widerkläger wird verpflichtet, der Klägerin und Wider- beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 987'165.- (inkl. allfällige Mehrwertsteuer) zu bezah- len.
7. Der Beklagte und Widerkläger hat der Klägerin und Widerbeklagten die im zweitinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschüsse im Umfang von Fr. 2'500.-- zu ersetzen.
8. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verpflichtet, dem Beklagten und Widerkläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 254'700.-- (inkl. allfällige Mehrwertsteuer) zu bezahlen. [9.-10. Mitteilung, Rechtsmittel]" Urteil und Beschluss vom 10. Juli 2012 wurden den Parteien am 9. August 2012 zugestellt (act. 142-145).
5. Am 12. September 2012 erhob der Beklagte rechtzeitig Beschwerde gegen das genannte Urteil und stellte die folgenden Anträge (act. 148 S. 2): "1. Es seien Disp. Ziff. 3 - 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: '3. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 660'000 festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den geleisteten Vorschüs- sen der Parteien verrechnet. Dem Beklagten werden CHF 449'100 an zuviel geleisteten Vorschüssen zurückerstattet.
5. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verpflichtet, dem Beklagten und Widerkläger die Kostenvorschüsse im Umfang von CHF 68'000 zu ersetzen.
6. Die Prozessentschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen.'
- 6 -
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin, Wi- derbeklagten und Beschwerdegegnerin." Zudem stellte der Beklagte einen Antrag auf Aufschub der Vollstreckung des angefochtenen Urteils (act. 148 S. 2).
6. Mit Verfügung vom 21. September 2012 wies die Präsidentin der Kammer den Antrag auf Aufschub der Vollstreckung ab und setzte dem Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 20'000.00 für das Beschwer- deverfahren an (act. 151). Der Vorschuss wurde fristgemäss geleistet (act. 153). Mit weiterer Verfügung vom 4. Oktober 2012 wurde der Klägerin die Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort angesetzt (act. 154). Gegen das mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde angefochtene Urteil war innert Frist keine Berufung erhoben worden. Davon nahm die Kammer auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 29. Oktober 2012 Vormerk (act. 157 f.).
7. Mit Eingabe vom 6. November 2012, gleichentags der Post übergeben, erstattete die Klägerin rechtzeitig die Beschwerdeantwort, mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten des Beklagten (act. 160). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beklagten zugestellt (act. 161 f.).
8. Die unaufgeforderte Stellungnahme des Beklagten vom 16. November 2012 wurde der Klägerin zugestellt (act. 163 f.).
9. Das Verfahren ist spruchreif.
- 7 - II.
1. Prozessuales: 1.1 Der Kostenentscheid ist mit Beschwerde anfechtbar, sowohl hinsicht- lich der Höhe der Gerichtsgebühr als auch hinsichtlich der Verteilung der Kosten (Art. 110 ZPO; Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 110 N 2). Die Beschwerde ist in der 30tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 321 Abs. 2 ZPO schriftlich und begründet (Art. 321 Abs. 1 ZPO) einzureichen. Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwer- de gut, so entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO). 1.2 Die Vorinstanz hat ihr Verfahren entgegen der im Rückweisungsbe- schluss vom 12. April 2011 zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Oberge- richts nach altem Zürcher Zivilprozessrecht weitergeführt (vgl. act. 150 S. 6). Die- se Ansicht vermag sich auf die Auffassung des Bundesgerichts zu stützen (BGer 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 E. 3.3). Die Kammer hat bislang anders ent- schieden und sich im Falle der Rückweisung der Sache durch eine Rechtsmitte- linstanz nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung für deren Anwendung ausgesprochen (vgl. OGer ZH LF110101 vom 18. Mai 2012 mit wei- teren Nachweisen). Vorliegend geht es einzig um die Kosten- und Entschädigungsregelung. Diesbezüglich stimmen die Bestimmungen des neuen Rechts, soweit für den zu treffenden Entscheid relevant, im Wesentlichen mit dem von der Vorinstanz an- gewendeten bisherigen Zürcher Prozessrecht überein. Die übergangsrechtliche Frage, welches Recht auf das vorinstanzliche Verfahren anzuwenden ist, kann daher offen bleiben. 1.3 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivil- prozessordnung ZPO vom 19. Dezember 2008 (Art. 405 Abs. 1 ZPO). 1.4 Die Klägerin verwies in der Beschwerdeantwort auf die Vorbefassung von Oberrichter Dr. G._____ als früherer erstinstanzlicher Referent in der vorlie-
- 8 - genden Streitsache und stellte ihm gegenüber vorsorglich ein Ausstandsbegehren (act. 160 S. 2, 10). Da der Spruchkörper ohne Oberrichter Dr. G._____ besetzt wurde, ist darauf nicht weiter einzugehen. Dafür sind entgegen dem Beklagten (act. 163 S. 2) keine Kosten und Entschädigungen aufzuerlegen. Insbesondere ist diesbezüglicher Aufwand des Beklagten, der sich unaufgefordert zum Ausstands- begehren äusserte, nicht zu entschädigen.
2. Materielles: Der nachfolgend kurz aufgezeigte materielle Inhalt des Beschlusses und Ur- teils vom 10. Juli 2012 blieb im Beschwerdeverfahren unangefochten: 2.1 Die Vorinstanz ging zur Sache zunächst auf die Hauptklage ein und erwog, deren Rechtsbegehren Ziffer 1 (Rückabwicklungsanspruch) sei vom Bun- desgericht am 16. Dezember 2011 rechtskräftig abgewiesen worden. Auf das Eventualbegehren Ziffer 2.1 (Feststellungsbegehren betreffend Bestimmung des Restkaufpreises) trat die Vorinstanz sodann nicht ein, und das Eventualbegehren 2.2 (Editionsbegehren) wies sie ab. Das erwähnte Schadenersatzbegehren ge- mäss Hauptklagebegehren Ziffer 3 hiess die Vorinstanz im reduzierten Umfang von Euro 185'000.00 zuzüglich Zins zufolge Anerkennung durch den Beklagten gut und schrieb es im übersteigenden Umfang als durch Rückzug erledigt ab (vgl. zum Ganzen act. 150 S. 7-9). Mit Blick auf die Widerklage trat die Vorinstanz sodann auf deren Rechtsbe- gehren Ziffer 1.1 (Grundsätze der Berechnung des Restkaufpreises) nicht ein. Im Übrigen, so die Vorinstanz, sei auf die Widerklage bereits mit Urteil vom 7. April 2009 nicht eingetreten worden. Insoweit sei der damalige Entscheid in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorne I./3 sowie act. 150 S. 9 f.). 2.2 Zum Streitwert erwog die Vorinstanz, derjenige der Hauptklage, Rechtsbegehren Ziffer 1, betrage umgerechnet Fr. 39'898'661.86, derjenige der Widerklage Ziffer 3 Fr. 205'320'247.47. Haupt- und Widerklage würden sich dies- bezüglich ausschliessen. Bei dieser Konstellation sei der höhere Streitwert von Fr. 205'320'247.47 massgeblich. Hinzu komme ein Betrag von Fr. 500'000.00 für
- 9 - die Feststellungsbegehren sowie das Rechtsbegehren Ziffer 3 der Hauptklage über Fr. 311'388.56. Dies ergebe einen Streitwert im Betrag von insgesamt Fr. 206'133'636.03 (act. 150 S. 11). 2.3 Die Klägerin unterliege, so die Vorinstanz, bezüglich der Hauptklage Rechtsbegehren Ziff. 1, des Eventualbegehrens Ziffer 2 und bezüglich der Haupt- klage Rechtsbegehren Ziffer 3 im Umfang von Fr. 24'659.00 (teilweiser Rückzug, vgl. vorne Ziff. II./2.1). Im Übrigen, insbesondere betreffend die Widerklage, ob- siege die Klägerin. Dies führe zu einem betragsmässigen Obsiegen der Klägerin von 84% und einem Unterliegen zu 16% (act. 150 S. 12). 2.4 Der Beklagte bestreitet weder den geschilderten Streitwert noch sein anteilsmässiges Unterliegen (act. 148 S. 10). Auch die Klägerin bringt nichts Ab- weichendes vor (act. 160 S. 3). Strittig sind alleine die Höhe und die Verteilung der Gerichtskosten sowie die anteilsmässige Zusprechung von Parteientschädigungen je betreffend das erstin- stanzliche Verfahren. Darauf ist nachfolgend einzugehen.
3. Zur Gewichtung des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens: 3.1 Wie soeben gesehen, bestreitet der Beklagte sein Unterliegen im Um- fang von 84% der involvierten Streitwerte im Grundsatz nicht. Indessen stellt er sich auf den Standpunkt, angesichts der gegebenen Umstände sei der Kosten- und Entschädigungsregelung ein anderer Verteilschlüssel zugrunde zu legen. Insgesamt sei es angemessen, die Kosten hälftig zu teilen und die Parteientschä- digungen wettzuschlagen (act. 139 S. 7 ff.; act. 148 S. 10 ff.). 3.2 Die Vorinstanz erwog, die Gerichtskosten würden in Prozessen vermö- gensrechtlicher Natur nach § 64 Abs. 2 ZPO/ZH in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt, doch das Obsiegen einer Partei in der grundsätzlichen Frage dürfe gegebenenfalls in Abweichung vom rein betragsmässigen Prozessausgang mit einbezogen werden. Der Beklagte obsiege betreffend die grundsätzliche Fra- ge, dass die Klägerin nicht vom Vertrag zurücktreten dürfe und er (soweit ein Restpreis die Anzahlung übersteige) Erfüllung verlangen könne. Dies könne sich
- 10 - aber nicht derart gewichtig auswirken, wie es der Beklagte (in der erwähnten Ein- gabe vom 7. Juni 2012, act. 139) verlangt habe. Es rechtfertige sich lediglich, die Kosten im Verhältnis 80% zu 20% zu verteilen. Im Übrigen wäre dem Hauptein- wand des Beklagten, dem Gericht sei hinsichtlich der Leistungsklage der Wider- klage ein geringer Aufwand entstanden, insbesondere habe das Gericht das Leis- tungsbegehren der Widerklage ohne Anspruchsprüfung erledigen können, allen- falls im Rahmen der §§ 4 und 10 der GebV OG nach Ermessen Rechnung zu tra- gen gewesen (act. 150 S. 13 f.). 3.3 Der Beklagte ist der Ansicht, die von der Vorinstanz vorgenommene Korrektur trage den Verhältnissen nicht angemessen Rechnung (act. 148 S. 10). Das von der Vorinstanz thematisierte Obsiegen des Beklagten in der grundsätzli- chen Frage vermag indessen keine weitergehende Korrektur zu rechtfertigen. Die "Grundsatzfrage", dass die Klägerin vom Vertrag nicht zurücktreten durfte, ent- spricht im Wesentlichen gerade dem Unterliegen der Klägerin mit dem Hauptkla- gebegehren Ziffer 1 (zumal dieses nach bundesgerichtlicher Einschätzung klar als Rückabwicklungsanspruch individualisiert worden war, act. 133 S. 14). Dass dem Beklagten entsprechend, sollte der Kaufpreis die Anzahlung übersteigen, ein Restpreis zusteht, ist die direkte Konsequenz der Abweisung dieses Begehrens und stellt keine von der Hauptklage zu trennende "Grundsatzfrage" dar, betref- fend welche der Beklagte obsiegte. Eine im Vergleich zum angefochtenen Ent- scheid höhere Gewichtung der von der Vorinstanz berücksichtigten grundsätzli- chen Frage kommt daher nicht in Betracht. 3.4 Auch aus den weiteren Argumenten des Beklagten für eine abwei- chende Gewichtung des Obsiegens und Unterliegens lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten: 3.4.1 Der Beklagte verweist zunächst auf das erste erstinstanzliche Urteil vom 7. April 2009 (act. 124). In jenem habe das Bezirksgericht das Widerklage- begehren Ziff. 1.1 gutgeheissen und sei davon ausgegangen, dass er, der Be- klagte, insgesamt im Umfang von 32% unterlegen sei. Zudem sei das Hauptkla- gebegehren Ziffer 3 damals abgewiesen worden. Dessen teilweise Gutheissung im reduzierten Umfang von Euro 185'000.00 falle angesichts der involvierten
- 11 - Streitwerte nicht ins Gewicht. Im Wesentlichen sei die Änderung des Obsiegens und Unterliegens folglich auf die abweichende Entscheidung über das Widerkla- gebegehren Ziffer 1.1 zurückzuführen. Dass er wegen dieser einen Änderung neu zu 80% unterliege, sei nicht begründbar. Dies gelte umso mehr, als das Oberge- richt die Bewertungsgrundsätze gemäss Ziff. 1.1 des Widerklagebegehrens im Rückweisungsbeschluss vom 12. April 2011 für die nach dem damaligen Ent- scheid von der Vorinstanz vorzunehmende Unternehmensbewertung implizit ver- bindlich bestätigt habe (act. 148 S. 6 f. 10). Dem ist entgegen zu halten, dass das Urteil vom 7. April 2009 im Rechtsmit- telverfahren aufgehoben wurde, soweit es nicht in Teilrechtskraft erwuchs (vgl. act. 128 S. 60 f., act. 133). Letzteres war mit Blick auf die Kosten- und Entschädi- gungsregelung nicht der Fall. Im angefochtenen Urteil hatte die Vorinstanz daher einen neuen Entscheid darüber zu treffen. Der frühere Entscheid vom 7. April 2009 hat diesbezüglich keine Bedeutung mehr. Er existiert insoweit rechtlich nicht mehr. Entsprechend war die Vorinstanz mit Blick auf die Ermessensausübung im Zusammenhang mit der Kosten- und Entschädigungsregelung auch nicht an den damaligen Entscheid bzw. an die dort zum Ausdruck gekommenen Einschätzun- gen gebunden. Mithin kann ein Rügegrund betreffend die angefochtene Kosten- und Entschädigungsregelung nicht unter Hinweis auf die Abweichung vom Ent- scheid vom 7. April 2009 dargetan werden, sondern er muss selbständig begrün- det werden. Nur nebenbei ist daher anzufügen, dass dem widerklageweise gestellten Begehren auf Feststellung von Bewertungsgrundsätzen neben dem Leistungsbe- gehren (Ziffer 1.2 der Widerklage) keine gänzlich untergeordnete Bedeutung zu- kam. Das Durchdringen des Beklagten mit dem Widerklagehauptbegehren Ziffer 1.1 gemäss Urteil vom 7. April 2009 stellte daher einen für den Beklagten deutlich günstigeren Prozessausgang dar. Dagegen ist heute von einem vollständigen Un- terliegen des Beklagten mit der Widerklage auszugehen. Ob dies das Mass der unterschiedlichen Gewichtung des Obsiegens und Unterliegens gemäss den bei- den Urteilen zu rechtfertigen vermag, kann nach dem Gesagten indes offen blei- ben.
- 12 - 3.4.2 Am Unterliegen des Beklagten mit der Widerklage ändert sodann auch der Hinweis des Beklagten nichts, das Obergericht habe in seinem Rückwei- sungsbeschluss vom 12. April 2011 mit Blick auf die Beurteilung der Hauptklage die Bewertungsgrundsätze gemäss Ziffer 1.1 des Widerklagebegehrens als mass- geblich betrachtet (act. 148 S. 7). Nach der Auffassung des Obergerichts war auf Ziffer 1.1 der Widerklage nicht einzutreten, weil die isolierte Herausnahme einer solchen Einzelfrage (Bewertungsgrundsätze) und ihre Geltendmachung als Fest- stellungsklage eines Rechtsschutzinteresses entbehrte (act. 128 S. 23 f.). Dass diese Einzelfrage im Kontext des gesamten Prozesses so beantwortet wird, wie es im betreffenden Feststellungsantrag verlangt wurde, vermag das Unterliegen mit dem selbständig gestellten Antrag infolge fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht zu relativieren. Unbehelflich ist sodann auch der Hinweis des Beklagten, der Grund für die Verneinung des Rechtsschutzinteresses betreffend Ziff. 1.1 der Widerklage sei später hinweggefallen, weil das Bundesgericht den obergerichtlichen Rückwei- sungsbeschluss zur Durchführung der Unternehmensbewertung aufgehoben ha- be (act. 148 S. 7). Wenn der Beklagte davon ausgeht, aufgrund des Ausgangs des Verfahrens vor dem Bundesgericht hätte (entgegen der zuvor unter anderen Umständen vom Obergericht geäusserten Ansicht) auf Ziffer 1.1 der Widerklage eingetreten werden müssen, so hätte er dies in einer Berufung gegen den ent- sprechenden Nichteintretensentscheid der Vorinstanz (Dispositivziffer 2 des Be- schlusses vom 10. Juli 2012) rügen müssen. Da ein solcher Weiterzug des angefochtenen Entscheids unterlieb, hat es mit dem Nichteintreten auf Ziffer 1.1 der Widerklage, und damit mit dem vollstän- digen Unterliegen des Beklagten mit der Widerklage, sein Bewenden. 3.4.3 Der Beklagte bringt weiter vor, ein anderer Verteilschlüssel als derjeni- ge gemäss den involvierten Streitwerten rechtfertige sich, weil es sich bei seinen bezifferbaren Leistungs(wider)klagen (bezüglich welcher er unterlag) um Eventu- alklagen gehandelt habe und er primär um den Erlass eines Feststellungsurteils gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1.1 seiner Widerklage ersucht habe (act. 148 S. 10).
- 13 - Dass es sich bei den bezifferten Leistungsklagen des Beklagten um Eventu- alklagen handelte, ist indes nicht von Belang. Auf die unter neuem Recht beste- hende Kontroverse, ob ein betragsmässig über das Hauptbegehren hinausge- hendes Eventualbegehren bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen ist (vgl. ZK ZPO-Stein-Wigger, Art. 91 N 38), muss nicht eingegangen werden. Ent- scheidend ist (unabhängig von der Anwendung des alten oder des neuen Rechts), dass der Beklagte sein widerklageweises Leistungsbegehren auch als (unbeziffertes) Widerklagehauptbegehren gestellt hat (vgl. Widerklagerechtsbe- gehren Ziff. 1.2). Für den Streitwert dieses Hauptbegehrens stellte die Vorinstanz bereits im ersten erstinstanzlichen Urteil vom 7. April 2009 auf die eventualiter geltend gemachte Bezifferung ab (act. 124 S. 68). Im angefochtenen Entscheid ging die Vorinstanz gleich vor (act. 150 S. 11). Der Beklagte hat den so berechne- ten Streitwert zu Recht nicht beanstandet (vgl. vorne II./2.2, 2.4). Aus dem Um- stand, dass der Streitwert sich aus der nur eventualiter geltend gemachten Bezif- ferung ergab, lässt sich nichts zugunsten des Beklagten ableiten. 3.4.4 Weiter macht der Beklagte geltend, das unterschiedliche Gewicht der getroffenen Entscheidungen (Behandlung des Leistungsbegehrens der Hauptkla- ge in der Sache, Nichteintreten auf das Leistungsbegehren der Widerklage) ver- lange nach einer differenzierten Betrachtung. Der von Gericht und Parteien be- triebene Aufwand sei im Zusammenhang mit der Hauptklage weitaus grösser ge- wesen als mit Blick auf das Widerklagebegehren. Die beantragte hälftige Auftei- lung der Gerichtskosten mit Wettschlagung der Parteientschädigungen sei daher angemessen (act. 148 S. 10 ff.). Dem ist nicht zu folgen. Ob auf eine Klage nicht eingetreten wird, oder ob die Klage materiell abgewiesen wird, ist für die Frage des Obsiegens und Unter- liegens der Parteien unerheblich (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 1997, § 64 N 18; zum neuen Recht vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ein Nichteintreten im Vergleich zu einer Klageabwei- sung mit Blick auf das Obsiegen und Unterliegen weniger stark zu gewichten, wä- re gegenüber der Gegenpartei (die das Nichteintreten nicht zu vertreten hat) stos- send. Mit der Bezugnahme auf den allgemein (unabhängig von der Erledigungs-
- 14 - form) von Gericht und Parteien betriebenen Aufwand verhält es sich gleich. Auch einen verhältnismässig geringen Aufwand bei der Behandlung eines Begehrens hat die betreffend dieses Begehrens obsiegende Partei nicht zu vertreten. Das Obsiegen der Klägerin betreffend Widerklage darf daher nicht unter Hinweis auf den geringen dafür betriebenen Aufwand weniger stark gewichtet werden. An- dernfalls würde die Klägerin im Ergebnis für die vom Beklagten erhobene Wider- klage mitverantwortlich gemacht. Dies könnte ausnahmsweise angehen, wenn der Beklagte diesbezüglich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewe- sen wäre (vgl. § 64 Abs. 3 ZPO/ZH). Solches wird indes zu Recht nicht behauptet. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Klägerin treuwidrig Mehraufwendungen verursacht hätte (was bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Lasten berücksichtigt werden könnte, vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 64 N 28; zum neuen Recht vgl. Art. 108 ZPO). Entscheidend für die Gewichtung der verschie- denen Begehren kann daher nicht der für die einzelnen Begehren betriebene Aufwand sein, sondern einzig das Ausmass, in welchem die geltend gemachten Ansprüche dem Werte nach geschützt werden (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 64 N 16). Dass dabei die Widerklage stärker gewichtet wird als die Hauptklage, ist direkte Folge der widerklageweise geltend gemachten Forde- rungsbeträge und ist deshalb vom Beklagten zu vertreten. Es wäre ihm ohne wei- teres offen gestanden, zur Risikominimierung eine Teilklage zu erheben (Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., § 54 N 17; zum neuen Recht vgl. Art. 86 ZPO). Ob der betreffend die Widerklage betriebene Aufwand tatsächlich sehr viel geringer war als derjenige betreffend die Hauptklage (die Klägerin bestreitet dies, act. 160 S. 3 f., und der Beklagte verweist dazu auf die seiner Ansicht nach ver- bindliche Feststellung der Vorinstanz, act. 163 S. 1 f.), ist in diesem Zusammen- hang daher nicht relevant (vgl. aber nachfolgend unter II./4. zur davon abwei- chenden Konstellation bei der Bemessung der Gerichtsgebühr). 3.5 Wie gesehen, unterlag der Beklagte ausgehend von den involvierten Streitwerten anerkanntermassen zu 84%. Davon ist nach dem Gesagten auszu- gehen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Anpassung auf ein Verhältnis von 80% zu 20% (vgl. vorne II./3.2) liegt im Rahmen eines angemessenen Ermes-
- 15 - sensentscheids und wurde von der Klägerin zu Recht nicht beanstandet (vgl. act. 160 S. 7). Damit hat es sein Bewenden. Der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung ist somit der Verteilschlüssel gemäss dem angefochtenen Entscheid (80% zu 20% zugunsten der Klägerin) zugrunde zu legen. Soweit sich die Beschwerde dagegen richtet, ist sie abzuweisen.
4. Zur Bemessung der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr: 4.1 Die Vorinstanz erwog, ausgehend vom Streitwert von (wie geschildert) Fr. 206'133'636.00 ergebe sich eine einfache Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'107'400.00. Der Betrag von Fr. 1,1 Mio. gemäss dem ersten erstinstanzli- chen Urteil sei von den Parteien im Berufungsverfahren offenbar nicht angezwei- felt worden, insbesondere auch nicht die Erwägung, dass keine Umstände im Sinne der §§ 2 und 4 der Gebührenverordnung gegeben seien, welche die Anset- zung einer höheren oder tieferen Gebühr rechtfertigen könnten. Daher setzte die Vorinstanz die Gerichtsgebühr erneut in dieser Höhe fest (act. 150 S. 14). 4.2 Die Vorinstanz hat dem ihr gegenüber vorgebrachten Hinweis des Be- klagten, die Beurteilung der Widerklage habe wegen des unterbliebenen Sach- entscheids zu einem verhältnismässig geringeren Aufwand geführt, wie bereits geschildert entgegen gehalten, dem wäre allenfalls im Rahmen der §§ 4 und 10 der GebV OG nach Ermessen Rechnung zu tragen gewesen (vorne II./3.2). Sinn- gemäss ging die Vorinstanz danach offenbar davon aus, über die Höhe der Ge- richtsgebühr habe sie bereits rechtskräftig entschieden, oder zumindest habe die Ermessensausübung gemäss dem ersten erstinstanzlichen Urteil vom 7. April 2009 als von den Parteien akzeptiert zu gelten. Dem ist entgegen der Klägerin (act. 160 S. 5) nicht zu folgen. Das Urteil vom 7. April 2009 wurde, wie bereits er- wähnt (vgl. vorne II./3.4.1), im Rechtsmittelverfahren (auch hinsichtlich der Kos- ten- und Entschädigungsregelung) aufgehoben. Der damalige Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen existiert danach rechtlich nicht mehr.
- 16 - Die Vorinstanz hat entsprechend im angefochtenen Urteil vom 10. Juli 2012 einen neuen, eigenständigen Entscheid über die Bemessung der Entscheidge- bühr von Fr. 1,1 Mio. getroffen. Diesem Entscheid hält der Beklagte beschwerde- weise entgegen, nach den massgeblichen Bestimmungen der Gerichtgebühren- verordnung sei die Entscheidgebühr auf lediglich Fr. 660'000.00 festzusetzen (act. 148 S. 13). 4.3 / 4.3.1 Die von der Vorinstanz angenommene Grundgebühr nach §§ 2 und 4 der Gebührenverordnung von Fr. 1'100'000.00 wurde im Beschwerdever- fahren nicht beanstandet (act. 148 S. 13). Gründe für eine Abweichung sind nicht ersichtlich. Die Anwendung alten oder neuen Prozessrechts hat in diesem Zu- sammenhang keine unterschiedlichen Konsequenzen, da die massgeblichen Bestimmungen der bisherigen Gebührenverordnung vom 4. April 2007 (GerGebV) mit denjenigen der neuen GebV OG vom 8. September 2010 (vgl. die §§ 2 und 4, insb. 4 Abs. 1 der beiden Verordnungen) übereinstimmen. 4.3.2 § 10 Abs. 1 sowohl der bisherigen GerGebV als auch der neuen GebV OG sehen vor, dass die Grundgebühr bei Erledigung eines Verfahrens ohne An- spruchsprüfung bis auf die Hälfte herabgesetzt werden kann. Damit wird eine Re- duktion auf die Hälfte nicht fest vorgeschrieben, sondern es wird ein Rahmen festgelegt, in welchem das Gericht gegebenenfalls nach Ermessen eine Redukti- on vornimmt. Dabei ist nach § 2 Abs. 1 GerGebV bzw. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls Rech- nung zu tragen. Von der geschilderten Grundgebühr entfällt, wie vom Beklagten geltend ge- macht (act. 148 S. 13), rund ein Fünftel und damit Fr. 220'000.00 auf den Ent- scheid in der Sache (Hauptklage). Dieser Betrag ist nicht zu reduzieren. Betref- fend den verbleibenden, dem Nichteintretensentscheid auf die Widerklage ent- sprechenden Betrag von Fr. 880'000.00 ist dagegen nach Massgabe von § 10 Abs. 1 GerGebV bzw. GebV OG eine Reduktion zu prüfen. 4.3.3 Das erste erstinstanzliche Verfahren CG050156 gestaltete sich auf- wendig (act. 1-124). Dies gilt auch mit Blick auf die gestellten Widerklagebegeh-
- 17 - ren. So musste etwa im Beschluss vom 8. Oktober 2008 (act. 114) auf das in der Widerklagereplik und in der Stellungnahme zur Widerklageduplik je erweiterte Wi- derklagerechtsbegehren eingegangen werden. Das Widerklagebegehren und die je geltend gemachten Ergänzungen waren umfangreich: Das Rechtsbegehren zur Widerklage gemäss Widerklagereplik vom 29. November 2006 erstreckt sich über vier Seiten (act. 46 S. 2-5). Mit den Ergänzungen gemäss Stellungnahme zur Wi- derklageduplik umfassten die Widerklagebegehren sogar nahezu fünf Seiten (act. 72 S. 2-6). Zu den geltend gemachten Erweiterungen beschloss die Vorin- stanz am 8. Oktober 2008, die ersteren gemäss Widerklagereplik seien massge- blich, die letzteren (erst in der Stellungnahme zur Widerklageduplik vorgebrach- ten) dagegen nicht (act. 114 S. 6 ff.). Mit den diesbezüglichen, sehr ausführlichen Eingaben (auch die Stellungnahme zur Widerklageduplik vom 29. Oktober 2007 umfasste noch 77 Seiten, act. 72) und mit den insgesamt sehr umfangreichen Ak- ten hatte sich die Vorinstanz sodann auch für die Vorbereitung der Referentenau- dienz und Vergleichsverhandlung vom 9. Dezember 2008 zu befassen, da das Widerklagebegehren zusammen mit der Hauptklage Gegenstand dieser Verhand- lung war. Dabei präsentierte der vorinstanzliche Referent den Parteien im An- schluss an die Ausübung der richterlichen Fragepflicht mehrere Varianten von Vergleichsvorschlägen (vgl. Prot. CG050156 S. 19 ff., S. 23). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz auf die Widerklage im ersten erstinstanzlichen Entscheid vom 7. April 2009 noch teilweise eintrat und das Widerklagerechtsbegehren 1.1 materiell guthiess. Dieser Punkt stellt im Kon- text der gesamten Widerklage, deren Gegenstand die Kaufpreisrestforderung war, allerdings einen eher untergeordneten Aspekt dar, auch wenn dafür einiger Be- gründungsaufwand anfiel (vgl. act. 124 S. 43-64). Auf die übrigen Widerklagebe- gehren wurde bereits im ersten erstinstanzlichen Verfahren nicht eingetreten (vgl. vorne I./3., II./2.1). Auch wenn auf die Widerklage letztlich nicht eingetreten wurde, fiel diesbe- züglich somit ein einigermassen erheblicher Aufwand an. Dennoch führte das Nichteintreten zu einer beträchtlichen Vereinfachung, da ein Sachentscheid über die restliche Kaufpreisforderung sehr aufwendig gewesen wäre und unter Um-
- 18 - ständen Beweiserhebungen erfordert hätte. Der Nichteintretensentscheid verur- sachte dagegen einen recht geringen Begründungsaufwand (act. 124 S. 58-60; act. 150 S. 9 f.). Von einer Reduktion der Gebühr nach § 10 Abs. 1 GerGebV bzw. GebV OG gänzlich abzusehen, ist nicht angezeigt. Vielmehr ist eine solche Reduktion vor- zunehmen. Insgesamt erscheint im Lichte des Gesagten eine Ermässigung der Gerichtsgebühr auf drei Viertel angemessen. 4.4 Daraus ergibt sich die folgende Berechnung: Vollumfänglich zu belassen ist der den materiell entschiedenen Begehren entsprechende Teil der Gerichtsgebühr von Fr. 220'000.00. Der verbleibende An- teil von Fr. 880'000.00 ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf drei Vier- tel, d.h. auf Fr. 660'000.00, zu reduzieren. Dies führt zu einer erstinstanzlichen Gerichtsgebühr von Fr. 880'000.00, die dem Beklagten im Umfang von 80% (Fr. 704'000.00) und der Klägerin im Umfang von 20% (Fr. 176'000.00) aufzuerle- gen ist. Beide Parteien haben Kautionen im Sinne von § 76 ZPO/ZH geleistet (vgl. act. 150 S. 15). Die Gerichtskasse wird über die Rückerstattungsansprüche ab- rechnen.
5. Zur Bemessung der Prozessentschädigung: 5.1 Mit Blick auf die Prozessentschädigung setzte die Vorinstanz die einfa- che Grundgebühr auf Fr. 1'096'850.00 fest und verrechnete Zuschläge von 50%, was zu einem Wert von Fr. 1'645'275.00 führte. Das gegenseitige Obsiegen und Unterliegen im geschilderten Sinn (Verhältnis 80% zu 20%) führte zur Zuspre- chung einer auf drei Fünftel reduzierten Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 987'165.00 an die Klägerin (act. 150 S. 14 f.). 5.2 Der Beklagte machte beschwerdeweise mit Blick auf die erstinstanzli- chen Entschädigungsfolgen lediglich geltend, ausgehend vom je hälftigen Obsie- gen und Unterliegen der Parteien seien die Prozessentschädigungen wettzu-
- 19 - schlagen. Zur Bemessung der Prozessentschädigung äusserte der Beklagte sich nicht (act. 148 S. 13 a.E.). Wie vorstehend geschildert, ist dem Standpunkt des Beklagten betreffend Mass des Obsiegens und Unterliegens nicht zu folgen. Weitere Gründe für eine vom angefochtenen Entscheid abweichende Entschädigungsregelung brachte der Beklagte nicht vor. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich somit als unbe- gründet. Nur nebenbei ist daher darauf hinzuweisen, dass die Umstände (teilweises Nichteintreten auf Klage und Widerklage), welche wie geschildert eine Reduktion der Gerichtsgebühr nach sich ziehen, mit Blick auf die Parteientschädigung ohne Bedeutung sind. Grundgebühr und Zuschläge sind vielmehr mit Erstattung von Klagebegründung und -antwort bzw. mit der Erstellung der betreffenden weiteren Rechtsschriften oder Teilnahme an der betreffenden Verhandlung verdient (vgl. § 6 Abs. 1 der Anwaltsgebührenverordnung vom 21. Juni 2006; nach § 11 der gel- tenden Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 [AnwGebV] verhält es sich gleich). III.
1. Der Beklagte beantragte eine Reduktion der ihm auferlegten Gerichts- kosten und der Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 1'537'165.00 (vgl. act. 151 S. 5). In teilweiser Gutheissung der Beschwerde erfolgt eine Reduktion der dem Beklagten auferlegten erstinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 880'000.00 (act. 150 S. 17) auf Fr. 704'000.00, mithin eine Reduktion um Fr. 176'000.00. Dies entspricht einem Obsiegen des Beklagten im Umfang von rund einem Neuntel.
2. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt nach dem Gesagten Fr. 1'537'165.00. Daraus resultiert nach den massgeblichen Bestimmungen der Gebührenverordnung eine Grundgebühr von rund Fr. 36'000.00 (vgl. bereits act. 151 S. 5). Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 GebV OG erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 20'000.00 angemessen. Diese ist ausgangsgemäss zu
- 20 - einem Neuntel der Klägerin und zu acht Neunteln dem Beklagten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Entsprechend ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten einen Neuntel des geleisteten Vorschus- ses (entsprechend Fr. 2'222.00) zu erstatten (vgl. Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Ausgangsgemäss ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine auf sie- ben Neuntel reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Der Grundbetrag der Entschädigung beträgt auf Basis des geschilderten Streitwerts nach § 4 Abs. 1 AnwGebV rund Fr. 36'800.00. Nach § 13 Abs. 2 AnwGebV erscheint eine Reduk- tion auf Fr. 13'000.00 angemessen. Daraus ergibt sich für die auf sieben Neuntel reduzierte Entschädigung ein Betrag von rund Fr. 10'100.00. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juli 2012 (Geschäfts-Nr. CG110063) aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt: "3. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 880'000.00 festgesetzt."
4. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin und Widerbeklagten zu einem Fünftel (Fr. 176'000.00) und dem Beklagten und Widerkläger zu vier Fünfteln (Fr. 704'000.00) auferlegt und mit den geleiste- ten Vorschüssen der Parteien verrechnet.
5. Die Gerichtskasse wird über die Rückerstattungsansprüche betreffend die ge- leisteten Kautionen abrechnen."
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 20'000.00 festgesetzt.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden im Umfang von ei- nem Neuntel der Klägerin und im Umfang von acht Neunteln dem Beklagten auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'222.00 zu ersetzen.
- 21 -
5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren ei- ne reduzierte Parteientschädigung von Fr. 10'100.00 zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'537'165.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am: