Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 a) Am 2. Mai 2012 reichte der Kläger bei der Vorinstanz eine Forde- rungsklage über Fr. 846'308.-- nebst Zins und Zahlungsbefehlskosten ein; gleich- zeitig stellte er "falls nötig" (Vi-Urk. 2 S. 3) ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege (Vi-Urk. 1 und 2). Mit Beschluss vom 13. August 2012 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Einreichung einer schriftlichen Klagebegründung sowie zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 27'700.-- an und delegierte die Prozessleitung an Bezirksrichter D._____ (Urk. 2).
b) Hiergegen hat der Kläger am 3. September 2012 fristgerecht Be- schwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei der Beschluss Geschäft Nr. CG120052-L / Z1 des Bezirksgericht Zürich vom 13. August 2012 aufzuheben und die Forderung gegen den Gemeinde B._____ gutzuheissen. Denn eine Belastung mit Berechnung der Kosten mit Zinsen, beim Gemeinderat von B._____ ist berechtigt.
E. 2 Eventuell sei der Forderungsprozess zu wiederholen und dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm
E. 3 a) Die Fristansetzung zur Einreichung einer schriftlichen (verbesser- ten bzw. substantiierten) Klageschrift (Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Be- schlusses) und die Delegation der Prozessleitung sind prozessleitende Entschei- de. Gegen solche ist die Beschwerde nur zulässig, wenn durch den entsprechen- den Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Dieser Nachteil ist von der beschwerdeführenden Partei zu behaup- ten und zu belegen (Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, N 12 zu Art. 319 ZPO). Der Kläger verlangt zwar die Aufhebung des gesamten angefochtenen Be- schlusses (Beschwerdeantrag 1 am Anfang), legt jedoch in seiner Beschwerde mit keinem Wort dar, worin der durch diese Entscheide verursachte, nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil bestehen sollte. Ein solcher liegt auch nicht auf der Hand.
b) Demgemäss ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen Dispositiv- Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Beschlusses richtet, nicht einzutreten.
E. 4 a) Die Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Gerichtskosten- vorschusses (Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses) ist dagegen selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Mit der Beschwerde kön- nen unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Be- schwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (un- richtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand.
b) Die Vorinstanz erwog dazu, über das vom Kläger gestellte Armen- rechtsgesuch könne erst entschieden werden, wenn die strittigen Ansprüche sub- stantiiert seien (Urk. 2 S. 3). Gleichwohl hat die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten angesetzt.
- 4 -
c) Der Kläger rügt dies sinngemäss. Er bringt vor, mit dieser exorbitanten Kaution werde ihm der Zugang zum Recht verwehrt (Urk. 1 S. 3). Die Beklagte äussert sich hierzu ausdrücklich nicht (Urk. 7 S. 3 Ziff. 9).
d) Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege umfasst (u.a.) die Be- freiung von Vorschussleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Falls das Armen- rechtsgesuch des Klägers gutzuheissen wäre, könnte dieser daher nicht zur Leis- tung eines Gerichtskostenvorschusses verpflichtet werden. Den Kläger bereits zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu verpflichten, bevor über dessen Armenrechtsgesuch entschieden ist, ist nicht zulässig (BGE 138 III 163).
e) Demgemäss erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begrün- det und ist Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses ersatzlos aufzuhe- ben.
E. 5 a) Für das Beschwerdeverfahren ist zwar von einem Streitwert von Fr. 846'308.-- auszugehen, für die Höhe der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr ist aber zu berücksichtigen, dass kein Entscheid in der Sache ergeht, sondern nur ein prozessleitender Entscheid Beschwerdegegenstand war.
b) Der Kläger unterliegt im Beschwerdeverfahren zu rund der Hälfte, wes- halb ihm die Hälfte der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die andere Hälfte ist auf die Gerichtskasse zu nehmen, da sich die Beklagte in diesem Punkt nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifiziert hat (Urk. 7 S. 2 Ziff. 9).
c) Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1). Ein solches wäre ohnehin hinsichtlich der- jenigen Punkte, in denen er unterliegt, zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (oben Erw. 3) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind beiden Parteien ausgangsgemäss keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 5 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Be- schlusses des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 13. August 2012 (CG120052) aufgehoben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'400.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden zur Hälfte dem Klä- ger auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 846'308.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 6 - Zürich, 8. Oktober 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ss
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB120037-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 8. Oktober 2012 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen Gemeinde B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abtei- lung, vom 13. August 2012 (CG120052)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Am 2. Mai 2012 reichte der Kläger bei der Vorinstanz eine Forde- rungsklage über Fr. 846'308.-- nebst Zins und Zahlungsbefehlskosten ein; gleich- zeitig stellte er "falls nötig" (Vi-Urk. 2 S. 3) ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege (Vi-Urk. 1 und 2). Mit Beschluss vom 13. August 2012 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Einreichung einer schriftlichen Klagebegründung sowie zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 27'700.-- an und delegierte die Prozessleitung an Bezirksrichter D._____ (Urk. 2).
b) Hiergegen hat der Kläger am 3. September 2012 fristgerecht Be- schwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei der Beschluss Geschäft Nr. CG120052-L / Z1 des Bezirksgericht Zürich vom 13. August 2012 aufzuheben und die Forderung gegen den Gemeinde B._____ gutzuheissen. Denn eine Belastung mit Berechnung der Kosten mit Zinsen, beim Gemeinderat von B._____ ist berechtigt.
2. Eventuell sei der Forderungsprozess zu wiederholen und dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm
3. Ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zuzuordnen der aber dem Bezirks- gericht Zürich noch der C._____ in keiner Form verpflichtet ist und der ihm hilft den Prozess gebührend zu führen. Der Forderungsprozess ist nicht aussichtslos."
c) Die Beschwerdeantwort der Beklagten, mit dem Antrag auf kostenfälli- ge Abweisung der Beschwerde, datiert vom 24. September 2012 (Urk. 7).
2. Der Kläger ersucht darum, "die richtige Strafkammer am Obergericht" solle seinen Beschwerdeantrag 1 gutheissen (Urk. 1 S. 6). Für die Behandlung von Beschwerden in zivilprozessualen Verfahren – um ein solches handelt es sich beim vorinstanzlichen Prozess – sind die Zivilkammern des Obergerichts zustän- dig, weshalb die vorliegende Beschwerde von der erkennenden Kammer zu be- handeln ist.
- 3 -
3. a) Die Fristansetzung zur Einreichung einer schriftlichen (verbesser- ten bzw. substantiierten) Klageschrift (Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Be- schlusses) und die Delegation der Prozessleitung sind prozessleitende Entschei- de. Gegen solche ist die Beschwerde nur zulässig, wenn durch den entsprechen- den Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Dieser Nachteil ist von der beschwerdeführenden Partei zu behaup- ten und zu belegen (Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, N 12 zu Art. 319 ZPO). Der Kläger verlangt zwar die Aufhebung des gesamten angefochtenen Be- schlusses (Beschwerdeantrag 1 am Anfang), legt jedoch in seiner Beschwerde mit keinem Wort dar, worin der durch diese Entscheide verursachte, nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil bestehen sollte. Ein solcher liegt auch nicht auf der Hand.
b) Demgemäss ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen Dispositiv- Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Beschlusses richtet, nicht einzutreten.
4. a) Die Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Gerichtskosten- vorschusses (Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses) ist dagegen selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Mit der Beschwerde kön- nen unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Be- schwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (un- richtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand.
b) Die Vorinstanz erwog dazu, über das vom Kläger gestellte Armen- rechtsgesuch könne erst entschieden werden, wenn die strittigen Ansprüche sub- stantiiert seien (Urk. 2 S. 3). Gleichwohl hat die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten angesetzt.
- 4 -
c) Der Kläger rügt dies sinngemäss. Er bringt vor, mit dieser exorbitanten Kaution werde ihm der Zugang zum Recht verwehrt (Urk. 1 S. 3). Die Beklagte äussert sich hierzu ausdrücklich nicht (Urk. 7 S. 3 Ziff. 9).
d) Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege umfasst (u.a.) die Be- freiung von Vorschussleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Falls das Armen- rechtsgesuch des Klägers gutzuheissen wäre, könnte dieser daher nicht zur Leis- tung eines Gerichtskostenvorschusses verpflichtet werden. Den Kläger bereits zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu verpflichten, bevor über dessen Armenrechtsgesuch entschieden ist, ist nicht zulässig (BGE 138 III 163).
e) Demgemäss erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begrün- det und ist Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses ersatzlos aufzuhe- ben.
5. a) Für das Beschwerdeverfahren ist zwar von einem Streitwert von Fr. 846'308.-- auszugehen, für die Höhe der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr ist aber zu berücksichtigen, dass kein Entscheid in der Sache ergeht, sondern nur ein prozessleitender Entscheid Beschwerdegegenstand war.
b) Der Kläger unterliegt im Beschwerdeverfahren zu rund der Hälfte, wes- halb ihm die Hälfte der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die andere Hälfte ist auf die Gerichtskasse zu nehmen, da sich die Beklagte in diesem Punkt nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifiziert hat (Urk. 7 S. 2 Ziff. 9).
c) Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1). Ein solches wäre ohnehin hinsichtlich der- jenigen Punkte, in denen er unterliegt, zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (oben Erw. 3) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind beiden Parteien ausgangsgemäss keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 5 - Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Be- schlusses des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 13. August 2012 (CG120052) aufgehoben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'400.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden zur Hälfte dem Klä- ger auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 846'308.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 6 - Zürich, 8. Oktober 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ss