Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 12. Mai 2012 wies die Vorinstanz die von den Klägern am 27. Februar 2007 angehobene Klage ab (Urk. 117 Dispositivziffer 1). Die Klä- ger wurden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Beklagten eine Partei- entschädigung von insgesamt Fr. 19'350.– zu bezahlen (Urk. 117 Dispositivziffer 4).
E. 2 Die Beklagten erhoben gegen die festgesetzte Parteientschädigung fristgerecht Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 116; Urk. 115): "1. Es sei Ziff. 4 des angefochtenen Urteils wie folgt abzuändern: Die Kläger werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Beklagten folgende Prozessentschädigungen zu bezahlen: Beklagte 3 a) + b) A1._____ und A2._____ insgesamt Fr. 2'150.00 Beklagte 4 B._____ Fr. 2'150.00 Beklagte 5 a) + b) C1._____ und C2._____ insgesamt Fr. 2'150.00 Beklagter 6 D._____ Fr. 2'150.00 Beklagte 7 a) + b) E1._____ und E2._____ insgesamt Fr. 2'150.00 Beklagter 8 F._____ Fr. 2'150.00 Beklagter 9 G._____ Fr. 2'150.00 Beklagte 10 a) + b) H1._____ und H2._____ insgesamt Fr. 2'150.00 Beklagte 11 a) + b) I1._____ und I2._____ insgesamt Fr. 2'150.00 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu- lasten der Kläger und Beschwerdegegner."
E. 3 Auf das vorinstanzliche Verfahren fand das alte kantonale Prozess- recht Anwendung (Urk. 117 S. 3; nachfolgend mit ZPO/ZH und GVG/ZH bezeich- net). Für das vorliegende Rechtsmittelverfahren kommt jedoch die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 4 -
E. 4 a) Die Beklagten beanstanden mit ihrer Beschwerde lediglich, dass die Parteientschädigung gesamthaft und nicht anteilsmässig zugesprochen wor- den sei. Die Höhe der Parteientschädigung wird nicht beanstandet (Urk. 116 S. 2 f.). Die Beklagten würden mit Ausnahme der Miteigentümer- bzw. Gesamteigen- tümergemeinschaft eine einfache Streitgenossenschaft bilden. Gemäss § 40 ZPO/ZH seien die Prozessentschädigungen unter die Streitgenossen aufzuteilen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 40 N 20). Die Beklagten seien durch denselben Rechts- vertreter vertreten gewesen. Es rechtfertige sich daher, die Prozessentschädi- gung auf alle neun Grundstücke bzw. deren Eigentümer gleichmässig zu vertei- len. Daher sei jedem Beklagten von den zugesprochenen Fr. 19'350.00 Fr. 2'150.– zuzusprechen, wobei die Beklagten, die Mit- bzw. Gesamteigentümer ei- nes Grundstückes seien, damit einverstanden seien, dass ihnen die Prozessent- schädigung gesamthaft zugesprochen werde (Urk. 116 S. 5).
b) Gemäss § 70 Abs. 1 ZPO/ZH bestimmt das Gericht die Anteile der Streitgenossen an den Kosten und Entschädigungen. Unterbleibt eine Aufteilung auf die Streitgenossen, so haben sie die ihnen auferlegten Kosten und Entschädi- gungen zu gleichen Teilen zu tragen, soweit nicht das zwischen ihnen bestehen- de Rechtsverhältnis Solidarhaftung begründet (§ 70 Abs. 2 ZPO/ZH). Obwohl gemäss dem Wortlaut des Gesetzes nur die Auferlegung von Kos- ten und Entschädigungen an die Streitgenossen geregelt wird, muss diese Rege- lung auch für die Streitgenossen Geltung haben, die eine Parteientschädigung zugesprochen erhalten. So verweist auch die von den Beklagten zitierte Kommen- tarstelle zu § 40 ZPO/ZH auf § 70 ZPO/ZH (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 40 N 20). In der Zivilprozessordnung vom 13. April 1913 war in § 79 Abs. 2 ausdrück- lich festgehalten, dass sich die einzelnen Streitgenossen in eine ihrer Partei zu- gesprochenen Entschädigung im Zweifel zu gleichen Teilen teilen (vgl. auch Gei- ger, Streitgenossenschaft und Nebenintervention unter besonderer Berücksichti- gung der zürcherischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich 1969, S. 55). Dies hat nach wie vor Gültigkeit.
- 5 - Aus dem Rubrum und aus den Ausführungen der Beklagten geht hervor, dass vorliegend neun Parteien auf der beklagten Seite stehen, teilweise handelt es sich dabei um notwendige Streitgenossen bzw. Mit- oder Gesamteigentümer. Da der vorinstanzliche Entscheid eine Aufteilung der zugesprochenen Parteient- schädigung unterlässt, ist nach dem Gesagten die Parteientschädigung von Ge- setzes wegen zu gleichen Teilen auf die neun Streitgenossen aufzuteilen.
c) Da damit die bestehende Rechtslage den Anträgen der Beklagten ent- spricht, sind diese nicht beschwert und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
E. 5 a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und 2; § 10 und § 12 Abs. 1 und 2 GerGebV und unter Be- rücksichtigung, dass nicht die Höhe der Prozessentschädigung angefochten wur- de, sondern lediglich deren Verteilung, auf Fr. 900.– festzulegen und ausgangs- gemäss den Beklagten zu gleichen Teilen aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 71 ZPO).
b) Den Klägern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten 3-11 zu gleichen Teilen, d.h. zu je 1/9 auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk 116, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Emp- fangsschein. - 6 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Juli 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Bas-Baumann versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB120032-O/U.doc Mitwirkend: die Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, und Dr. M. Kriech, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Beschluss vom 9. Juli 2012 in Sachen
1. a) ...
b) ...
2. ...
3. a) A1._____,
b) A2._____,
4. B._____,
5. a) C1._____,
b) C2._____,
6. D._____,
7. a) E1._____,
b) E2._____,
8. F._____,
9. G._____,
10. a) H1._____,
b) H2._____,
11. a) I1._____,
b) I2._____, Beklagte und Beschwerdeführer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
- 2 - gegen
1. J1._____,
2. J2._____, Kläger und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Dienstbarkeit / Forderung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 12. Mai 2012 (CG070005)
- 3 - Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 12. Mai 2012 wies die Vorinstanz die von den Klägern am 27. Februar 2007 angehobene Klage ab (Urk. 117 Dispositivziffer 1). Die Klä- ger wurden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Beklagten eine Partei- entschädigung von insgesamt Fr. 19'350.– zu bezahlen (Urk. 117 Dispositivziffer 4).
2. Die Beklagten erhoben gegen die festgesetzte Parteientschädigung fristgerecht Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 116; Urk. 115): "1. Es sei Ziff. 4 des angefochtenen Urteils wie folgt abzuändern: Die Kläger werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Beklagten folgende Prozessentschädigungen zu bezahlen: Beklagte 3 a) + b) A1._____ und A2._____ insgesamt Fr. 2'150.00 Beklagte 4 B._____ Fr. 2'150.00 Beklagte 5 a) + b) C1._____ und C2._____ insgesamt Fr. 2'150.00 Beklagter 6 D._____ Fr. 2'150.00 Beklagte 7 a) + b) E1._____ und E2._____ insgesamt Fr. 2'150.00 Beklagter 8 F._____ Fr. 2'150.00 Beklagter 9 G._____ Fr. 2'150.00 Beklagte 10 a) + b) H1._____ und H2._____ insgesamt Fr. 2'150.00 Beklagte 11 a) + b) I1._____ und I2._____ insgesamt Fr. 2'150.00 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu- lasten der Kläger und Beschwerdegegner."
3. Auf das vorinstanzliche Verfahren fand das alte kantonale Prozess- recht Anwendung (Urk. 117 S. 3; nachfolgend mit ZPO/ZH und GVG/ZH bezeich- net). Für das vorliegende Rechtsmittelverfahren kommt jedoch die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 4 -
4. a) Die Beklagten beanstanden mit ihrer Beschwerde lediglich, dass die Parteientschädigung gesamthaft und nicht anteilsmässig zugesprochen wor- den sei. Die Höhe der Parteientschädigung wird nicht beanstandet (Urk. 116 S. 2 f.). Die Beklagten würden mit Ausnahme der Miteigentümer- bzw. Gesamteigen- tümergemeinschaft eine einfache Streitgenossenschaft bilden. Gemäss § 40 ZPO/ZH seien die Prozessentschädigungen unter die Streitgenossen aufzuteilen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 40 N 20). Die Beklagten seien durch denselben Rechts- vertreter vertreten gewesen. Es rechtfertige sich daher, die Prozessentschädi- gung auf alle neun Grundstücke bzw. deren Eigentümer gleichmässig zu vertei- len. Daher sei jedem Beklagten von den zugesprochenen Fr. 19'350.00 Fr. 2'150.– zuzusprechen, wobei die Beklagten, die Mit- bzw. Gesamteigentümer ei- nes Grundstückes seien, damit einverstanden seien, dass ihnen die Prozessent- schädigung gesamthaft zugesprochen werde (Urk. 116 S. 5).
b) Gemäss § 70 Abs. 1 ZPO/ZH bestimmt das Gericht die Anteile der Streitgenossen an den Kosten und Entschädigungen. Unterbleibt eine Aufteilung auf die Streitgenossen, so haben sie die ihnen auferlegten Kosten und Entschädi- gungen zu gleichen Teilen zu tragen, soweit nicht das zwischen ihnen bestehen- de Rechtsverhältnis Solidarhaftung begründet (§ 70 Abs. 2 ZPO/ZH). Obwohl gemäss dem Wortlaut des Gesetzes nur die Auferlegung von Kos- ten und Entschädigungen an die Streitgenossen geregelt wird, muss diese Rege- lung auch für die Streitgenossen Geltung haben, die eine Parteientschädigung zugesprochen erhalten. So verweist auch die von den Beklagten zitierte Kommen- tarstelle zu § 40 ZPO/ZH auf § 70 ZPO/ZH (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 40 N 20). In der Zivilprozessordnung vom 13. April 1913 war in § 79 Abs. 2 ausdrück- lich festgehalten, dass sich die einzelnen Streitgenossen in eine ihrer Partei zu- gesprochenen Entschädigung im Zweifel zu gleichen Teilen teilen (vgl. auch Gei- ger, Streitgenossenschaft und Nebenintervention unter besonderer Berücksichti- gung der zürcherischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich 1969, S. 55). Dies hat nach wie vor Gültigkeit.
- 5 - Aus dem Rubrum und aus den Ausführungen der Beklagten geht hervor, dass vorliegend neun Parteien auf der beklagten Seite stehen, teilweise handelt es sich dabei um notwendige Streitgenossen bzw. Mit- oder Gesamteigentümer. Da der vorinstanzliche Entscheid eine Aufteilung der zugesprochenen Parteient- schädigung unterlässt, ist nach dem Gesagten die Parteientschädigung von Ge- setzes wegen zu gleichen Teilen auf die neun Streitgenossen aufzuteilen.
c) Da damit die bestehende Rechtslage den Anträgen der Beklagten ent- spricht, sind diese nicht beschwert und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
5. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und 2; § 10 und § 12 Abs. 1 und 2 GerGebV und unter Be- rücksichtigung, dass nicht die Höhe der Prozessentschädigung angefochten wur- de, sondern lediglich deren Verteilung, auf Fr. 900.– festzulegen und ausgangs- gemäss den Beklagten zu gleichen Teilen aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 71 ZPO).
b) Den Klägern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten 3-11 zu gleichen Teilen, d.h. zu je 1/9 auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk 116, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Emp- fangsschein.
- 6 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Juli 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Bas-Baumann versandt am: mc