Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Am 9. Juni 2011 reichte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Klä- ger) bei der Vorinstanz eine Forderungsklage in der Höhe von Fr. 390'280.– ge- gen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) ein. Mit dieser Klage forderte er Schadenersatz für entgangenen Wiederverkaufsgewinn und entgan- gene Wohnkosteneinsparungen zufolge Nichtgewährens eines Darlehens für den Erwerb einer Eigentumswohnung (Urk. 1; Urk. 2). Mit Beschluss vom 21. Juni 2011 setzte die Vorinstanz dem Kläger eine Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses in der Höhe von Fr. 18'500.– (Urk. 3), woraufhin der Kläger um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (Urk. 5). Nachdem die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beschluss vom 6. September 2011 abgewiesen hatte, setzte sie ihm eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (Urk. 12). Dagegen erhob der Kläger Beschwerde an das Obergericht, welche mit Beschluss der I. Zivilkammer vom
15. Februar 2012 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 16). Sodann wurde dem Kläger mit diesem Beschluss gleichzeitig eine Nachfrist von 20 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt mit der Androhung, dass bei Nichtleisten auf die Klage nicht eingetreten werde (Urk. 16 S. 6). In der Folge bezahlte der Kläger den Kostenvorschuss innert dieser Frist nicht. Mit Zir- kular-Beschluss vom 24. April 2012 trat die Vorinstanz androhungsgemäss auf die Klage nicht ein (Urk. 18 = Urk. 22). Sie setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 4'600.– fest und auferlegte diese dem Kläger. Der Beklagten wurde keine Parteientschä- digung zugesprochen (Urk. 22 S. 4).
E. 2 Mit Schreiben vom 1. Juni 2012, gleichentags zur Post gegeben und am 4. Juni 2012 eingegangen, erhob der Kläger innert Frist Beschwerde mit fol- gendem Antrag (Urk. 21 S. 2): "Es ist auf eine Entscheidgebühr, sowie weitere Kosten zu verzichten oder durch das Ge- richt zu tragen."
- 3 -
E. 3 Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 4 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügen- de Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, son- dern ist die Beschwerde abzuweisen.
b) Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass der Kläger den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 18'500.– innert der ihm vom Obergericht angesetzten Nachfrist zur Leistung desselben nicht bezahlt habe, so dass es an einer Prozessvoraussetzung fehle (Urk. 22 S. 3 f.). Dieses Vorgehen wird vom Kläger nicht gerügt und ist auch nicht zu beanstanden.
c) Die Vorinstanz auferlegte dem Kläger die Kosten des Verfahrens ge- stützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO (Urk. 22 S. 4). Dies beanstandet der Kläger, indem er einwendet, dass das Gericht nicht auf seine Forderung eingegangen sei, obschon er die geforderten Beweise eingereicht habe. Unter diesen Vorausset- zungen seien die Entscheidgebühr sowie weitere Kosten nicht gerechtfertigt (Urk. 21 S. 2). Damit rügt der Kläger eine falsche Rechtsanwendung.
d) Vorliegend war eine Schadenersatzforderung Gegenstand des vor- instanzlichen Verfahrens. Es liegt kein Fall vor, für welchen gemäss Art. 113 ff. ZPO eine besondere Kostenregelung gilt bzw. keine Kosten zu erheben sind.
- 4 - Damit waren die Gerichtskosten von Amtes wegen festzusetzen (Art. 105 Abs. 1 ZPO), was auch dann der Fall ist, wenn auf eine Klage nicht eingetreten wird. Damit hat die Vorinstanz für ihren Entscheid zu Recht eine Gerichtsgebühr fest- gesetzt. Weiter sind die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterlie- genden Partei aufzuerlegen, wobei bei Nichteintreten und bei Klagerückzug die klagende Partei als unterliegend gilt. Dies wurde im Gesetz ausdrücklich so ver- ankert. Schliesslich liegt auch kein Sachverhalt nach Art. 107 ZPO vor, welcher einen Kostenerlass rechtfertigen würde. Im Übrigen hat der Kläger einen solchen auch nicht genannt. Damit hat die Vorinstanz das Recht richtig angewandt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5 a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwen- dung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 21, sowie an das Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, je ge- gen Empfangsschein. - 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 360'280.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Juni 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. G. Pfister lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB120026-O/U.doc Mitwirkend: die Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, und lic. iur. M. Spahn, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 14. Juni 2012 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Kostenfolge Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 24. April 2012 (CG110023)
- 2 - Erwägungen:
1. Am 9. Juni 2011 reichte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Klä- ger) bei der Vorinstanz eine Forderungsklage in der Höhe von Fr. 390'280.– ge- gen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) ein. Mit dieser Klage forderte er Schadenersatz für entgangenen Wiederverkaufsgewinn und entgan- gene Wohnkosteneinsparungen zufolge Nichtgewährens eines Darlehens für den Erwerb einer Eigentumswohnung (Urk. 1; Urk. 2). Mit Beschluss vom 21. Juni 2011 setzte die Vorinstanz dem Kläger eine Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses in der Höhe von Fr. 18'500.– (Urk. 3), woraufhin der Kläger um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (Urk. 5). Nachdem die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beschluss vom 6. September 2011 abgewiesen hatte, setzte sie ihm eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (Urk. 12). Dagegen erhob der Kläger Beschwerde an das Obergericht, welche mit Beschluss der I. Zivilkammer vom
15. Februar 2012 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 16). Sodann wurde dem Kläger mit diesem Beschluss gleichzeitig eine Nachfrist von 20 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt mit der Androhung, dass bei Nichtleisten auf die Klage nicht eingetreten werde (Urk. 16 S. 6). In der Folge bezahlte der Kläger den Kostenvorschuss innert dieser Frist nicht. Mit Zir- kular-Beschluss vom 24. April 2012 trat die Vorinstanz androhungsgemäss auf die Klage nicht ein (Urk. 18 = Urk. 22). Sie setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 4'600.– fest und auferlegte diese dem Kläger. Der Beklagten wurde keine Parteientschä- digung zugesprochen (Urk. 22 S. 4).
2. Mit Schreiben vom 1. Juni 2012, gleichentags zur Post gegeben und am 4. Juni 2012 eingegangen, erhob der Kläger innert Frist Beschwerde mit fol- gendem Antrag (Urk. 21 S. 2): "Es ist auf eine Entscheidgebühr, sowie weitere Kosten zu verzichten oder durch das Ge- richt zu tragen."
- 3 -
3. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
4. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügen- de Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, son- dern ist die Beschwerde abzuweisen.
b) Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass der Kläger den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 18'500.– innert der ihm vom Obergericht angesetzten Nachfrist zur Leistung desselben nicht bezahlt habe, so dass es an einer Prozessvoraussetzung fehle (Urk. 22 S. 3 f.). Dieses Vorgehen wird vom Kläger nicht gerügt und ist auch nicht zu beanstanden.
c) Die Vorinstanz auferlegte dem Kläger die Kosten des Verfahrens ge- stützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO (Urk. 22 S. 4). Dies beanstandet der Kläger, indem er einwendet, dass das Gericht nicht auf seine Forderung eingegangen sei, obschon er die geforderten Beweise eingereicht habe. Unter diesen Vorausset- zungen seien die Entscheidgebühr sowie weitere Kosten nicht gerechtfertigt (Urk. 21 S. 2). Damit rügt der Kläger eine falsche Rechtsanwendung.
d) Vorliegend war eine Schadenersatzforderung Gegenstand des vor- instanzlichen Verfahrens. Es liegt kein Fall vor, für welchen gemäss Art. 113 ff. ZPO eine besondere Kostenregelung gilt bzw. keine Kosten zu erheben sind.
- 4 - Damit waren die Gerichtskosten von Amtes wegen festzusetzen (Art. 105 Abs. 1 ZPO), was auch dann der Fall ist, wenn auf eine Klage nicht eingetreten wird. Damit hat die Vorinstanz für ihren Entscheid zu Recht eine Gerichtsgebühr fest- gesetzt. Weiter sind die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterlie- genden Partei aufzuerlegen, wobei bei Nichteintreten und bei Klagerückzug die klagende Partei als unterliegend gilt. Dies wurde im Gesetz ausdrücklich so ver- ankert. Schliesslich liegt auch kein Sachverhalt nach Art. 107 ZPO vor, welcher einen Kostenerlass rechtfertigen würde. Im Übrigen hat der Kläger einen solchen auch nicht genannt. Damit hat die Vorinstanz das Recht richtig angewandt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwen- dung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 21, sowie an das Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, je ge- gen Empfangsschein.
- 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 360'280.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Juni 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. G. Pfister lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc