Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Mit Beschluss vom 24. Februar 2012 auferlegte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'110.– (Urk. 2 S. 2).
b) Mit Schreiben vom 5. März 2012 (zur Post gegeben am 6. März 2012, eingegangen am 7. März 2012) erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) innert Frist Beschwerde (Urk. 1).
c) Mit Schreiben vom 7. März 2012 wurde dem Beklagten die Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens zu ver- zichten, da er durch den von ihm angefochtenen Beschluss nicht beschwert ist (dazu nachfolgend Erw. 3; Urk. 4). Innert der ihm angesetzten Frist liess sich der Beklagte indes nicht vernehmen, weshalb das Beschwerdeverfahren durchzufüh- ren ist.
E. 2 Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei ver- zichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 3 a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvorausset- zungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
b) Mit Beschluss vom 24. Februar 2012 verpflichtete die Vorinstanz die klagende Partei, also B._____, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'110.– zu leisten, nachdem sie den Streitwert der Klage vorgängig auf Fr. 32'000.– beziffert hatte (Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 1). Indes wurde der Beklag- te zu nichts verpflichtet, weshalb er durch den angefochtenen Entscheid in keiner Weise beschwert ist. Dementsprechend ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.
- 3 -
E. 4 a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von § 12 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'110.–. - 4 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. April 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB120010-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 11. April 2012 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner betreffend Forderung Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom
24. Februar 2012 (CG120002)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Beschluss vom 24. Februar 2012 auferlegte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'110.– (Urk. 2 S. 2).
b) Mit Schreiben vom 5. März 2012 (zur Post gegeben am 6. März 2012, eingegangen am 7. März 2012) erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) innert Frist Beschwerde (Urk. 1).
c) Mit Schreiben vom 7. März 2012 wurde dem Beklagten die Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens zu ver- zichten, da er durch den von ihm angefochtenen Beschluss nicht beschwert ist (dazu nachfolgend Erw. 3; Urk. 4). Innert der ihm angesetzten Frist liess sich der Beklagte indes nicht vernehmen, weshalb das Beschwerdeverfahren durchzufüh- ren ist.
2. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei ver- zichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
3. a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvorausset- zungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
b) Mit Beschluss vom 24. Februar 2012 verpflichtete die Vorinstanz die klagende Partei, also B._____, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'110.– zu leisten, nachdem sie den Streitwert der Klage vorgängig auf Fr. 32'000.– beziffert hatte (Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 1). Indes wurde der Beklag- te zu nichts verpflichtet, weshalb er durch den angefochtenen Entscheid in keiner Weise beschwert ist. Dementsprechend ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.
- 3 -
4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von § 12 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'110.–.
- 4 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. April 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc