Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 Der Klage der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz ging folgender Sach- verhalt voraus: Dem Verein 'B._____', vertreten durch die Beschwerdeführerin und C._____, wurde von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich am 30. Juni 2009 gestützt auf § 69 Abs. 3 VSV die Bewilligung zur Führung einer Privatschule mit sofortiger Wirkung entzogen (vgl. act. 5/3/3/1). Den gegen den Bewilligungs- entzug erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 14. April 2010 ab, soweit er darauf eintrat und der Rekurs nicht gegenstandslos geworden war (act. 5/3/4/4). Mit Verfügung vom 15. April 2010 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich über den Verein den Konkurs. Am 12. Mai 2010 wurde im SHAB die Löschung von C._____ als Mitglied des Vorstands mit Kollektivun- terschrift zu zweien publiziert, und die Beschwerdeführerin verblieb als einzige als Präsidentin im Vorstand, wiederum mit Kollektivzeichnungsberechtigung (vgl. act. 7). In der Folge erhob die Klägerin alleine gegen den Beschluss des Regie- rungsrates Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Das Ver- waltungsgericht trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 30. Juni 2010 nicht ein (vgl. act. 5/3/4/9 S. 7). Auch auf ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwer- deführerin trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom
E. 1.1 Die Beschwerdeführerin stützt ihre Klage auf die §§ 6 und 11 des Haftungs- gesetzes (HG) des Kantons Zürich (vgl. act. 5/2 S. 1).
E. 1.2 Gemäss § 23 HG kann die Klage direkt beim Gericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch ablehnend Stellung genommen hat, was hier der Fall ist (vgl. act. 5/3/3/2). Ob der Klage beim Gericht ein Schlichtungsver- fahren vorauszugehen hatte, kann hier offen gelassen werden (vgl. ZR 110/2011 Nr. 98). Eine allenfalls überflüssige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens kann der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen.
E. 1.3 Gemäss § 6 Abs. 1 HG haftet der Kanton Zürich für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zu- fügt. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gemäss § 11 HG Anspruch auf Feststellung der Verletzung, auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist, auf Genugtuung.
- 6 - Staatshaftungsansprüche setzen grundsätzlich ein rechtswidriges Handeln der Behörde voraus (vgl. auch Art. 46 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich [KV]; zur Problematik des Widerrechtlichkeitsbegriffs im Staatshaftungsrecht vgl. grundsätzlich BGE 123 II 577). Ausnahmsweise haftet der Kanton auch für Scha- den, der einem Dritten durch rechtmässige Tätigkeit des Kantons entsteht. Ge- mäss Kantonsverfassung und Haftungsgesetz kommt dies nur in Frage, wenn hierfür eine Norm in einem Gesetz aufgestellt worden ist (vgl. Art. 46 Abs. 3 KV, Haftung aus Billigkeit; § 12 HG). Darauf, ob auch eine Haftung für "rechtmässig" zugefügten Schaden aufgrund einer Grundrechtsverletzung, insbesondere einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 BV), in Frage kommt (vgl. Hä- felin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 2292 ff.), ist später einzugehen (vgl. Ziff. III/2.7.).
E. 1.4 Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege deshalb ab, weil sie der Klage keine Erfolgsaussichten zumessen konnte und letztere deshalb als aussichtslos betrachtete (vgl. act. 6 S. 7).
E. 1.5 Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit sind die Prozesschancen in vor- läufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des Ak- tenstandes zu beurteilen und abzuschätzen (ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N. 13).
2. Zum Bewilligungsentzug
E. 2 Mit Datum vom 29. Juni 2011 reichte die Beschwerdeführerin beim Regie- rungsrat eine "Haftungsklage / Aufsichtsbeschwerde" ein und verlangte im Zu- sammenhang mit dem Entzug der Bewilligung zur Führung einer Privatschule Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'390'211.–, Genugtuung "in angemessener
- 3 - Höhe wegen Verleumdung, Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit und die Verur- sachung eines nicht wieder gutzumachenden Reputationsschadens". Zudem sei die Persönlichkeitsverletzung und der "gesetzeswidrige Bewilligungsentzug" im Sinne von § 11 des Haftungsgesetzes festzustellen. Diese Eingabe der Be- schwerdeführerin ist zwar nicht in den Akten, doch ergibt sich das Gesagte aus der Stellungnahme der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2011 (act. 5/3/3/2 S. 1). Die Finanzdirektion erklärte in ihrer Stellungnahme, dass auf das Staatshaftungsbegehren nicht eingegangen werden könne (act. 5/3/3/2 S. 2 f.).
E. 2.1 Die Vorinstanz hielt fest, dass nach Ausschöpfung des Instanzenzugs der Bewilligungsentzug zur Führung der Privatschule D._____ rechtskräftig geworden sei. § 21 Abs. 1 des Haftungsgesetzes bestimme, dass in gerichtlichen Prozessen über Ansprüche Dritter gegen den Kanton die Gesetzmässigkeit formell rechts- kräftiger Entscheide und Urteile nicht nochmals überprüft werden dürfe. Daraus ergebe sich, dass die von der Bildungsdirektion angeführten Gründe, welche zum Entzug der Bewilligung geführt hätten, im vorliegenden Verfahren nicht nochmals auf ihre Rechtmässigkeit beurteilt werden könnten, sondern der Entzug der Bewil- ligung als gesetzeskonform zu betrachten sei. Da die Klägerin ihre Begehren massgeblich auf den ihrer Ansicht nach unzulässigen Bewilligungsentzug zur Führung der Privatschule stütze, fehle es im Wesentlichen bereits an der An-
- 7 - spruchsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit. Nachdem eine erneute Prüfung der Rechtmässigkeit des Entzugs von Gesetzes wegen verboten sei, stehe daher aufgrund des aktuellen Aktenstandes heute schon fest, dass auf die Feststel- lungsklage (Ziff. 3 des Begehrens) nicht eingetreten werden könne (vgl. act. 6 S. 5 Erw. II/3.1).
E. 2.2 In § 21 Abs. 1 HG ist das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes ver- ankert. Nach dem Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes kann eine rechts- kräftig beurteilte Frage nicht im Haftungsprozess neu aufgerollt werden (Tobias Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2005). Einem Geschädigten kann die Einmaligkeit des Rechtsschutzes allerdings nur dann entgegengehalten werden, wenn er rechtlich und faktisch die Möglichkeit hatte, die Verfügung bzw. den Entscheid anzufechten und korrigieren zu lassen (vgl. Nadine Mayhall, Aufsicht und Staatshaftung, Diss. Zürich 2008, § 3 Rz. 298).
E. 2.3 Zur Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Bewilligungsentzuges standen der Beschwerdeführerin die verwaltungsrechtlichen Rechtsmittel zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin zog den Entscheid der Bildungsdirektion über den Bewilli- gungsentzug denn auch bis ans Bundesgericht weiter. Inwieweit sich die Instan- zen mit dem Bewilligungsentzug inhaltlich auseinandersetzten, ist hierbei nicht von Belang. Eine Fehlerhaftigkeit des Bewilligungsentzuges konnte jedenfalls auch unter Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht festgestellt werden. Einer er- neuten Überprüfung der Rechtsmässigkeit des Bewilligungsentzuges im Rahmen einer Staatshaftungsklage steht somit, worauf die Vorinstanz bereits zutreffend hinwies, § 21 Abs. 1 HG entgegen.
E. 2.4 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, es gehe ihr nicht primär um die erneute Prüfung der Rechtmässigkeit des Entzuges, sondern da- rum, dass die damaligen, namentlich genannten Personen vorsätzlich oder zu- mindest teilweise grob fahrlässig ohne Vorliegen von Entzugsgründen den Bewil- ligungsentzug in die Wege geleitet und somit den finanziellen Schaden verursacht hätten (act. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass auch die Hintergründe des Bewilligungsentzuges einer Überprüfung nicht mehr zugänglich sind; die Hin- tergründe bilden ja gerade die Grundlage für den Bewilligungsentzug. Ausserdem
- 8 - widerspricht sich die Beschwerdeführerin selbst, wenn sie in ihrem Antrag 3 der Klage die Feststellung eines gesetzwidrigen Bewilligungsentzuges verlangt und nun vorbringt, es gehe ihr nicht um die erneute Prüfung der Rechtsmässigkeit des Entzuges. Sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, in welchen sie erneut darzulegen versucht, weshalb der Entzug nicht rechtmässig gewesen sein soll, sind mangels Möglichkeit einer erneuten Überprüfung des Entzuges in diesem Verfahren unbeachtlich.
E. 2.5 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde ausserdem aus, "bei Vor- liegen von Revisionsgründen" bleibe "die neue Überprüfung der Widerrechtlichkeit im Hauptentscheid ohnehin offen" (act. 2 S. 2; vgl. auch act. 2 S. 3 f.). Sie ist er- neut darauf hinzuweisen, dass eine solche "Revision" im zivilrechtlichen Verfah- ren nicht möglich ist (vgl. bereits Ziff. II./2. vorstehend).
E. 2.6 Mangels Überprüfungsmöglichkeit des Bewilligungsentzuges bleibt es bei dessen rechtskräftig festgestellter Rechtmässigkeit. Damit erweist sich der Antrag auf Feststellung eines gesetzwidrigen Bewilligungsentzuges (vgl. vorinstanzlichen Antrag 3) als aussichtslos.
E. 2.7 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde weiter vor: "Zudem gibt es gemäss allgemeiner Lehre auch für bestimmte Fälle der rechtmässigen Zufü- gung von Schaden durch Organe des Staates eine Ersatzpflicht des Staates. Die kantonalen Haftungsgesetze statuieren eine Entschädigungspflicht des Staates für Schäden, welche Dritten aufgrund bestimmter polizeilicher Massnahmen ent- stehen. Es entsteht auch eine Entschädigungspflicht aus Art. 4 BV, wenn es als ein unzumutbares, mit dem Prinzip der Lastengleichheit nicht zu vereinbarendes Sonderopfer erschiene, die Betroffenen den Schaden selbst tragen zu lassen. Die neuere Lehre bejaht die Frage überwiegend, dabei wird auch vorausgesetzt, dass der Schaden speziell (nur einzelne Personen betreffend) und schwer (ein unzu- mutbares Opfer) sein muss, und dass die schädigende Handlung nicht durch die Geschädigten veranlasst wurde oder ihrem Schutz diente" (act. 2 S. 2; auf Her- vorhebungen wurde verzichtet).
- 9 -
E. 2.8 Die vorstehenden rechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind zwar zutreffend und können der Literatur entnommen werden (vgl. Häfelin/Mül- ler/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 2299 mit weiteren Hinweisen, wobei zu bemerken ist, dass das Gleichheitsgebot nicht mehr in Art. 4 BV, sondern neu in Art. 8 BV statuiert wird). Doch auch diese Ausführungen hel- fen der Beschwerdeführerin nicht weiter. Sofern der Lehre gefolgt und eine Staatshaftung aus Art. 8 BV unter den gegebenen Voraussetzungen bejaht wird, fehlt es vorliegend an einer wesentlichen Voraussetzung: Die schädigende Hand- lung darf nicht durch die geschädigte Person veranlasst worden sein. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin selbst als Opfer bezeichnet (act. 2 S. 2), geht aus dem rechtskräftigen Entscheid der Bildungsdirektion eine Opferstellung der Be- schwerdeführerin nicht hervor. Gemäss dem genannten Entscheid erfolgte der Bewilligungsentzug aufgrund festgestellter Mängel, für welche die Beschwerde- führerin verantwortlich war. Die Bewilligung zur Führung einer Privatschule wurde wegen der festgestellten Mängel gemäss § 69 Abs. 3 der Volksschulverordnung mit sofortiger Wirkung entzogen (vgl. act. 5/3/3/1). Es wird darauf verzichtet, die im Entscheid der Bildungsdirektion aufgelisteten Mängel beziehungsweise Grün- de wiederzugeben. Es wird aber darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführe- rin den Grund für den Bewilligungsentzug somit selbst gesetzt hat und damit eine aus Art. 8 BV abgeleitete Staatshaftung von vornherein abgelehnt werden muss.
E. 2.9 Nach Prüfung sämtlicher Anspruchsgrundlagen ist festzuhalten, dass die Staatshaftungsklage gestützt auf den Bewilligungsentzug kaum Erfolg haben dürf- te.
E. 2.10 Die Beschwerdeführerin präzisiert in ihrer Beschwerde, die Vorinstanz sei irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass der "Schaden durch die Persönlich- keitsverletzungen entstanden sei". Wie aber aus ihrer Klage hervorgehe, sei "der Schaden durch das vorsätzliche bzw. grobfahrlässige widerrechtliche Verhalten der Behörden entstanden, indem die damalige Bewilligung zur Führung einer Pri- vatschule ohne konkrete Beweise bewusst entzogen worden" sei. Es sei in der Klage explizit dargelegt worden, dass "der Schaden aus dem Bewilligungsentzug entstanden" sei (act. 2 S. 3).
- 10 -
E. 2.11 Da die Beschwerdeführerin ihre Schadenersatzklage in der Höhe von Fr. 3'390'211.– ausschliesslich auf den Bewilligungsentzug stützt, eine Staatshaf- tung aus dem Bewilligungsentzug aber wohl ausgeschlossen ist, erweist sich der Antrag auf Schadenersatz (vorinstanzlicher Antrag 1) als aussichtslos. Es erübrigt sich somit, weiter auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Bewilli- gungsentzug als solchem einzugehen, und es kann an dieser Stelle auch offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin ihre Schadenersatzklage überhaupt genü- gend substantiiert hat oder nicht.
3. Zur Persönlichkeitsverletzung
E. 3 Die Persönlichkeitsverletzung und der gesetzwidrige Bewilli- gungsentzug sei im Sinne von § 11 des Haftungsgesetzes festzu- stellen.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin verlangte in ihrer Klage gestützt auf § 11 HG die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung durch Mitglieder von Behörden sowie eine Genugtuung aus dieser Persönlichkeitsverletzung (vgl. vorinstanzliche An- träge 2 und 3).
E. 3.2 Hierzu äusserte sich die Vorinstanz wie folgt: Die Beschwerdeführerin erhe- be in ihrer Klageschrift unzählige Vorwürfe gegenüber den Behörden, ohne diese jedoch im einzelnen detailliert zu formulieren (Bsp. act. 2 S.4: ...das gesamte Handeln und die Vorgehensweise der Bildungsdirektion gegenüber der Schule und der Klägerin waren falsch, masslos übertrieben und willkürlich...; ...Die Be- hörden der Aufsicht Privatschulen haben ständig gelogen, falsch informiert...). Die Behauptungen der Beschwerdeführerin würden ein angebliches Fehlverhalten der Behörden im Zusammenhang mit dem Entzug der Bewilligung beschreiben, bein- halteten jedoch damit nicht ohne weiteres auch eine Persönlichkeitsverletzung gegenüber der Beschwerdeführerin. Konkrete Handlungsweisen, welche die Ehre der Beschwerdeführerin verletzt haben könnten, hätten sich der eher unübersicht- lichen Klageschrift kaum entnehmen lassen. Auch aus den Behauptungen, in wel- chen konkrete Personen, namentlich E._____, F._____, G._____, H._____, I._____, erwähnt würden, lasse sich nicht erkennen, inwieweit eine nach Inhalt, Ort und Zeit konkrete Persönlichkeitsverletzung vorliegen solle. Einzig die Be- hauptung, wonach E._____ mit Mail vom 28. April 2011 an die Beschwerdeführe- rin erklärt habe, dass eine Schule, an der sie (die Klägerin) beteiligt sei, keine Bewilligung erhalte (act. 2 S. 15), sei als für eine allfällige Verletzung der Persön-
- 11 - lichkeit relevant zu betrachten, zumal die Beschwerdeführerin das Mail auch als Beweis offeriert und eingereicht habe (act. 3/13). Insgesamt fehle es daher mit Ausnahme einer Behauptung an der hinreichend substantiierten Geltendmachung konkreter Persönlichkeitsverletzungen gegenüber der Beschwerdeführerin (act. 6 S. 6). Die Vorinstanz führte weiter aus, die Beschwerdeführerin verlange schliess- lich eine Genugtuung in 'angemessener Höhe' und unterlasse es damit, ihr Rechtsbegehren zu beziffern. Aus ihren Ausführungen in der Klageschrift würden sich keine Anhaltspunkte für eine ungefähre Höhe der gewünschten Genugtuung entnehmen lassen. Ebenso fehlten Behauptungen über die Schwere und das Ausmass ihrer Persönlichkeitsverletzung. Die Klage erweise sich daher auch im Genugtuungsbegehren als nicht substantiiert. Besondere Gründe dafür, dass die Beschwerdeführerin bei Einleitung der Klage nicht in der Lage gewesen sei, die Genugtuungssumme zu beziffern, würden weder geltend gemacht, noch seien solche aus den Akten ersichtlich, zumal der Entzug der Bewilligung einschliesslich das vorangegangene Entzugsverfahren bereits Jahre zurücklägen und daher an- zunehmen sei, dass die Klägerin die Schwere und Auswirkung einer allfälligen Persönlichkeitsverletzung hätte abschätzen können.
E. 3.3 In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsverletzung eine falsche Schluss- folgerung gezogen und diese nicht näher ausgeführt. Dies komme einer formellen Rechtsverweigerung gleich. Es sei mehrmals zu schwerwiegenden Persönlich- keitsverletzungen (unberechtigte Strafanzeige, Kontaktverbot mit der Beschwer- deführerin im Zusammenhang mit einem neuen Gesuch sowie mehrere Beleidi- gungen von den Beamten gegen die Beschwerdeführerin) gekommen. Zudem seien in einem offiziellen Bericht von Frau H._____ (Aufsichtsperson der Bil- dungsdirektion) das Kind der Beschwerdeführerin (J._____) sowie ein anderes Kind als verhaltensgestört bezeichnet worden, obwohl dies ganz klar eine böswil- lige Lüge sei. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz liessen sich aus der Kla- geschrift sehr wohl konkrete Handlungsweisen der Behörden entnehmen, welche zu einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung geführt hätten. Schon die
- 12 - Tatsache, dass viele damalige Behauptungen der Behörden nicht den Tatsachen entsprochen hätten, müsse als Persönlichkeitsverletzung aufgefasst werden (act. 2 S. 3). Was die genaue Genugtuungssumme im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsverletzung betreffe, so könne eine solche ohne juristischen Bei- stand nicht näher beziffert werden, zumal es ja primär um einen immateriellen Schaden gehe. Ein solcher könne nur ansatzweise geschätzt werden und dürfe wohl bei ca. Fr. 100'000.– liegen. Ebenso hänge die Genugtuungssumme auch von einem allfälligen Revisionsentscheid ab. Ohnehin sei im Allgemeinen zu be- mängeln, dass ohne Rechtsbeistand eine genaue rechtliche Auseinandersetzung bzw. Beweisführung nur summarisch möglich sei (act. 2 S. 4).
E. 3.4 Eine Klage hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt und bei vermögensrechtlichen Streitigkei- ten beziffert sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Dispositiv des Urteils gemacht und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden kann (ZK ZPO- Leuenberger, Art. 221 N. 28). Eine unbezifferte Forderungsklage ist nach Art. 85 ZPO nur dann zulässig, wenn es der klagenden Partei unmöglich oder unzumut- bar ist, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern. In diesem Fall muss sie jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisver- fahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei in der Lage ist, die Forderung zu beziffern, hat sie dies zu tun (Art. 85 Abs. 2 ZPO).
E. 3.5 Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb die Voraussetzungen von Art. 85 ZPO hätten vorliegen sollen. Es ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz zu verweisen: "Besondere Gründe dafür, dass die Klägerin bei Einleitung der Klage nicht in der Lage gewesen wäre, die Genugtuungssumme zu beziffern, werden weder geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich, zu- mal der Entzug der Bewilligung einschliesslich das vorangegangene Entzugsver- fahren bereits Jahre zurückliegen und daher anzunehmen ist, dass die Klägerin die Schwere und Auswirkung einer allfälligen Persönlichkeitsverletzung abschät- zen könnte" (act. 6 S. 7). Dass die genaue Genugtuungssumme im Zusammen- hang mit der Persönlichkeitsverletzung ohne juristischen Beistand nicht näher hät-
- 13 - te beziffert werden können, zumal es ja primär um einen immateriellen Schaden gehe (wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde behauptet), kann nicht gelten gelassen werden. Auch Laien sind nicht davon enthoben, die pro- zessualen Vorschriften einzuhalten. Zwar werden bei Laien minimale Anforderun- gen an das Formulieren von Klageschriften gestellt (vgl. zu den Anforderungen an ein Rechtsmittel: OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 auf www.gerichte- zh.ch). Sind jedoch auch diese Anforderungen nicht erfüllt, mangelt es an einer genügenden Substantiierung. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, fehlen in der Klageschrift auch Ausführungen, welche Anhaltspunkte für eine ungefähre Höhe der gewünschten Genugtuung hätten liefern können (act. 6 S. 7). Ausser- dem ist die nachträgliche Bezifferung im Beschwerdeverfahren (circa Fr. 100'000.–) nicht zulässig, da im Beschwerdeverfahren Noven ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO); die Beschwerde dient grundsätzlich nur der Rechts- kontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Bereits aufgrund der mangelnden Bezifferung erweist sich der Antrag auf Genug- tuung (vgl. vorinstanzlichen Antrag 2) als aussichtslos. Von einer Aussichtslosig- keit ist davon abgesehen auch auszugehen, wenn sich im Nachfolgenden auch der Antrag auf Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung als aussichtslos her- ausstellt (vgl. nachstehend unter Ziff. III/3.6.); ein Anspruch auf Genugtuung be- steht nur, sofern die Schwere der Verletzung dies rechtfertigt (vgl. § 11 HG).
E. 3.6 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob sich der Antrag auf Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung als aussichtslos herausstellt oder nicht.
E. 3.6.1 Aus der Klage ist mehrheitlich nicht verständlich, inwiefern die Beschwerde- führerin in ihrer Persönlichkeit verletzt worden sein soll. Soweit die Beschwerde- führerin ihren Antrag 3 der Klage (Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung) auf eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit stützt, ist sie darauf hinzuweisen, dass ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit nicht in Frage kommt, wenn der Bewilli- gungsentzug rechtmässig war. Da der Bewilligungsentzug vorliegend rechtmässig war, kann also auch nicht von einem Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit ausgegan- gen werden. Davon abgesehen wäre eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit nicht ohne Weiteres mit einer Persönlichkeitsverletzung gleichzusetzen. Insofern
- 14 - erweist sich der Antrag auf Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung als aus- sichtslos.
E. 3.6.2 Die Beschwerdeführerin schilderte im Zusammenhang mit den von ihr be- haupteten Persönlichkeitsverletzungen unzählige Verhaltensweisen, welche kei- ner Person zugeordnet werden konnten: Sie sei schikaniert und verleumdet wor- den. Es habe eine Hetzkampagne gegen sie gegeben (vgl. act. 5/2 S. 3 ff.). Die verantwortlichen Behörden hätten unnötige bürokratische Hürden für Krippen und den Schulbereich aufgestellt und irreführende Auskünfte erteilt (act. 5/2 S. 10). Es wird darauf verzichtet, sämtliche Vorbringen in dieser Art wiederzugeben. Es han- delt sich mehrheitlich um Schilderungen zu den Hintergründen des Bewilligungs- entzuges. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass auch die Hintergründe des Bewilligungsentzuges im Staatshaftungsverfahren nicht neu überprüft werden dür- fen (vgl. Ziff. III/2.4. vorstehend). Was eine mögliche Persönlichkeitsverletzung betrifft, so sind diejenigen Ausführungen, welche keiner Person zugeordnet wer- den können, zu wenig substantiiert vorgebracht worden. Dies gilt auch für die Behauptung, der Sohn der Beschwerdeführerin sei als "verhaltensgestört" bezeichnet worden (act. 5/2 S. 19 f.). In der Klage wurde nicht genannt, wer den Sohn der Beschwerdeführerin so bezeichnet haben soll und in welchem Zusammenhang. Erst in der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, es seien in einem offiziellen Bericht von Frau H._____ (Aufsichtsperson der Bil- dungsdirektion) das Kind der Beschwerdeführerin (J._____) sowie ein anderes Kind als verhaltensgestört bezeichnet worden, obwohl dies ganz klar eine böswil- lige Lüge sei (act. 2 S. 3). Auf diese Behauptung ist dennoch nicht einzugehen, da eine nachträgliche Substantiierung im Beschwerdeverfahren nicht mehr möglich ist. Der Vollständigkeit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass H._____ in ihrem Bericht vom 15. April 2009 an die Bildungsdirektion einen "J._____" als deutlich auffällig bezeichnete. Er erscheine völlig unkonzentriert und unmotiviert (vgl. act. 5/3/18/2). Zum einen ist nicht klar, ob mit "J._____" der Sohn der Gesuchstel- lerin gemeint war, zum anderen handelt es sich um einen Bericht, welcher zuhan- den und im Auftrag der Bildungsdirektion erstellt wurde. Eine Einschätzung des Lern- und Entwicklungsstandes der Kinder war Teil des Auftrages. H._____ könn-
- 15 - te sich damit höchstwahrscheinlich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen (vgl. die nachstehende Ziff. III/3.6.3.; die Ausführungen gelten auch für Behördenmit- glieder oder Gutachter, welche im Auftrage der Behörde ein Gutachten erstellen).
E. 3.6.3 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, schon die Tatsache, dass viele Be- hauptungen der Behörden nicht der Tatsache entsprochen hätten, müsse als Per- sönlichkeitsverletzung aufgefasst werden (act. 2 S. 3). Die Bildungsdirektion oder das L._____ hätten alles von den Eltern blindlings übernommen und als Wahrheit abgestempelt, ohne grundlegende und objektive Prüfung (act. 5/2 S. 12). Man be- komme ein schreckliches Bild von der Beschwerdeführerin als Person und als Schulleitung, wenn man die Gründe für den Entzug der Bewilligung lese. Eine solche Persönlichkeitsverletzung und schwerwiegende Verleumdung sei erschre- ckend und müsse rechtliche Konsequenzen haben (act. 5/2 S. 14). Die Beschwerdeführerin ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Bewilli- gungsentzug rechtskräftig wurde und inhaltlich nicht mehr überprüft werden kann. Zusätzlich ist sie darauf hinzuweisen, dass sie mit der Annahme, unwahre Erwä- gungen würden an sich schon eine Persönlichkeitsverletzung begründen, fehl- geht. Die Voraussetzungen für eine Persönlichkeitsverletzung erschöpfen sich nicht darin, dass eine Äusserung unwahr ist. Ausserdem kann eine ehrverletzen- de Erwägung erlaubt sein. Auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB kön- nen sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beispielsweise Richter oder Beamte berufen, die in der Begründung von Urteilen oder Verfügungen ehr- verletzende Äusserungen machen. Denn zu ihren Aufgaben gehört auch die Ver- pflichtung, Entscheide zu begründen. Die ehrverletzende Äusserung eines Beam- ten ist dann durch die Amtspflicht gerechtfertigt, wenn der Beamte sich in Erfül- lung seiner Amtspflicht geäussert hat, die Äusserung sachbezogen ist, nicht ein- deutig über das Notwendige hinausgeht, nicht unnötig verletzend ist und nicht wi- der besseres Wissen erfolgt (vgl. BGE 123 IV 97; vgl. auch BGE 123 IV 97 ff., BGE 106 IV 179 ff. und Thomas Fingerhuth, in forumpoenale 6/2010 S. 372 mit Hinweis auf BGE 118 IV 153, 161). Eine Äusserung wider besseres Wissen kann nicht angenommen werden, da der Bewilligungsentzug rechtmässig war und damit von der Richtigkeit der Er-
- 16 - wägungen auszugehen ist. Es ist im Bewilligungsentzug (act. 5/3/3/1; in dieser Beilage fehlt die Seite 2) ausserdem keine Äusserung erkennbar, welche als nicht sachbezogen, unnötig verletzend oder über das Notwendige hinausgehend er- scheint. Auch unter diesem Aspekt erweist sich der Antrag auf Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung als aussichtslos.
E. 3.6.4 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vor, Frau F._____ ha- be mehrmals die Lehrer im Gespräch negativ beeinflusst. Sie habe bestimmten Lehrern folgende Fragen gestellt: "Meinen Sie auch, dieses Zimmer ist zu klein für Sie, und Sie können hier nicht unterrichten?" und "Wissen Sie, dass Sie Kinder- gartenkinder nicht mit Deutsch- und Mathematikförderung unterrichten dürfen?". Damit seien die Lehrpersonen bewusst manipuliert worden (act. 5/2 S. 8). E._____ habe nichts unternommen gegen F._____, sondern sich hinter sie ge- stellt (act. 5/2 S. 9). F._____ habe strikt verboten, die Altersgruppe von 3 bis 4 Jahren als Pre-Kindergarten oder Kindergartengruppe zu benennen (act. 5/2 S. 10). Gemäss F._____ habe man nicht einmal einen Ordner in den Gruppen- räumen aufstellen dürfen, weil dies "zu stark" an ein Klassenzimmer erinnere, wie sie in einem Bericht schreibe (act. 5/2 S. 11). Zum einen handelt es sich bei diesen Schilderungen um reine Behauptun- gen, welche nicht belegt wurden. Zum anderen ist aber auch nicht ersichtlich, in welcher Weise die angeblichen Fragen oder das angebliche Verbot die Ehre der Beschwerdeführerin tangiert oder gar verletzt haben könnten. Eine Persönlich- keitsverletzung ist auch hier nicht glaubhaft gemacht.
E. 3.6.5 Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, E._____ habe mit den Eltern kooperiert und diese intensiv beraten, wie man die Schule ohne die Beschwerde- führerin weiterführen könne. Zur Stützung dieser Behauptung reichte die Be- schwerdeführerin die Beilage 8 (act. 5/3/8) ein. K._____ habe die Beschwerdefüh- rerin persönlich beschimpft, beleidigt und anschliessend den Eltern geraten, keine Schulgelder mehr zu bezahlen. Zur Stützung dieser Behauptung reichte die Be- schwerdeführerin die Beilage 9 (act. 5/3/9) ein. Die genannten Personen hätten
- 17 - sich immer wieder gegen die Beschwerdeführerin gestellt, sie als "unprofessio- nell" bezeichnet, sie kritisiert und ihre Geschäftsidee und das Unternehmen verur- teilt. Zur Stützung dieser Behauptung reichte die Beschwerdeführerin die Beilage
E. 3.6.6 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie sei von H._____ wegen ihrer Herkunft diskriminiert worden. Konkret habe diese auf die Herkunft der Be- schwerdeführerin Bezug genommen und betont, sie könne keine Schule leiten, weil sie nicht in der Schweiz zur Schule gegangen sei und deswegen den schwei- zerischen Lehrplan nicht kenne und quasi keine echte Schweizerin sei (act. 5/2 S. 10). Konkretere Anhaltspunkte, wann und unter welchen Umständen H._____ diese Äusserung gemacht haben soll, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Da sich die Beschwerdeführerin einzig auf Behauptungen stützt, und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, dass diese Äusserungen gemacht wurden, sind die Pro- zesschancen der Beschwerdeführerin schon deshalb als gering einzustufen. Zu- dem lässt der dargelegte Sachverhalt nicht auf eine Diskriminierung schliessen. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass Personen in vergleichbarer oder rechtserheblich ähnlicher Lage unterschiedlich behandelt worden sind und dafür keine sachlichen oder vernünftigen Gründe bestehen.
E. 3.6.7 Inwiefern der Umstand, dass Regierungsrätin N._____ eine formlose An- frage der Beschwerdeführerin angeblich nicht beantwortet hat (vgl. act. 5/2 S. 14 und act. 5/3/11/1 und act. 5/3/11/2), zu einer Persönlichkeitsverletzung der Be- schwerdeführerin geführt haben soll, ist nicht ersichtlich. Ausserdem erfolgte die Anfrage der Beschwerdeführerin erst nach dem bereits erfolgten Bewilligungsent- zug (Mail vom 16. Dezember 2011) und steht damit mit demselben nicht mehr in direktem Zusammenhang.
- 19 -
E. 3.6.8 Im Sinne sämtlicher vorstehenden Ausführungen erweist sich der Antrag auf Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung (vgl. vorinstanzlichen Antrag 3) als aussichtslos.
4. Fazit
E. 4 Es sei vorbehalten im Rahmen des Verfahrens weitere Beweis- mittel nachzureichen und Zeugenbefragungen anzuordnen. All- fällige weitere Rechtsschritte bleiben vorbehalten.
E. 4.1 Es kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Anträge 1 bis 3 der Beschwerdeführerin in ihrer Klage als aussichtslos erscheinen.
E. 4.2 Damit fehlt es an einer der Voraussetzungen für die Erteilung der unentgelt- lichen Rechtspflege, und der Entscheid der Vorinstanz erweist sich als richtig. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses ist somit abzuweisen (vgl. Anträge 1 und 2 und Ziff. II/1). Damit ist die Beschwer- de abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. Ziff. II/2). IV. Unentgeltliche Rechtspflege
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist hinsichtlich der Gerichtskosten als gegenstandslos abzuschreiben, da der Grundsatz gilt, dass im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Ge- richtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Gemäss Praxis der II. Zivilkammer gilt dies auch für das Rechtsmittelverfahren (Lukas Huber, DIKE- Komm-ZPO, Art. 121 N. 10; OGer ZH, NQ110017 vom 8. September 2011 E. V/2 [www.gerichte-zh.ch / Entscheide]).
2. Da sich die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht von ei- nem Rechtsbeistand vertreten liess, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege auch hinsichtlich der gerichtlichen Bestellung eines Rechtsbeistandes als gegenstandslos abzuschreiben. Andernfalls wäre es zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen.
- 20 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtskosten fallen ausser Ansatz. Zufolge des Unterliegens der Be- schwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ist ihr keine Parteientschädigung zu- zusprechen. Mangels Umtrieben im Beschwerdeverfahren ist der Beschwerde- gegnerin ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
E. 5 Unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand).
E. 6 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf die Einholung einer Beschwerdeantwort zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales
1. Die Anträge 1 und 2 der Beschwerde lauten beide auf Aufhebung des Be- schlusses vom 27. Februar 2012. Sie sind daher diesbezüglich zusammenzufas- sen beziehungsweise gemeinsam zu behandeln. Der Antrag 2 hat im Verhältnis zum Antrag 1 keine eigenständige Bedeutung; Begründungen ("wegen formeller Rechtsverweigerung") gehören nicht in Anträge. Es ist nicht ganz klar, ob die Be- schwerdeführerin in ihrem Antrag 1 der Beschwerde auch einen Antrag auf un- entgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren stellt. Es ist aber zu ihren Gunsten davon auszugehen.
2. Auf den Antrag 3, sofern er sich auf das Beschwerdeverfahren bezieht, ist nicht einzutreten, weil Ergänzungen der Beschwerde nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht mehr zulässig sind. Soweit sich der Antrag 3 auf das vorinstanzliche
- 5 - Verfahren bezieht, ist auf diesen ebenfalls nicht einzutreten; ein solcher Antrag ist bei der Vorinstanz zu stellen, was die Beschwerdeführerin denn auch getan hat (vgl. Antrag 4 im vorinstanzlichen Verfahren). Der vorinstanzliche Antrag 4 ist für die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren hat, nicht von Belang. Der Anspruch wird anhand der vorhandenen Beweismittel im Zeitpunkt der Stellung des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege beurteilt (vgl. Ziff. III/1.5). Die Beschwerde- führerin ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass eine Revision des Entscheides der Bildungsdirektion im zivilrechtlichen Verfahren nicht in Frage kommt, und dass im zivilrechtlichen Verfahren für die Frage der Aussichtslosigkeit der Klage die rein hypothetische Möglichkeit einer Revision nicht zu berücksichtigen ist. III. Rechtliches
1. Vorbemerkungen
E. 10 (act. 5/3/10/2 – 4) ein (vgl. act. 5/2 S. 9). Bei der Beilage 8 (act. 5/3/8) handelt es sich um Aktennotizen der Bildungs- direktion des Kantons Zürich, in welchen entweder Schilderungen oder E-Mails von Dritten (die Namen der Gesprächspartner sind anonymisiert) enthalten sind. Es werden – mit einer Ausnahme – ausschliesslich Wahrnehmungen von Dritten wiedergegeben. Die einzige eigene Feststellung einer/s Mitarbeiterin/s der Bil- dungsdirektion (mit dem Kürzel 'f._____') lautet wie folgt: "Ich stelle … [Name anonymisiert] Infomaterial … zur Verfügung und maile ihr Schulbaurichtlinien". Es ist unerfindlich, in welcher Weise dadurch die Persönlichkeit der Beschwerdefüh- rerin hätte verletzt worden sein sollen. Bei der Beilage 9 handelt es sich um eine E-Mail vom 27. Mai 2009 von K._____ des L._____ [Behörde] (act. 5/3/9). Eingeklagt wurde aber die Bildungs- direktion des Kantons Zürich. Hier fehlt es bereits an deren Passivlegitimation. In der Beilage 10 befindet sich ebenfalls eine E-Mail von K._____ des L._____ (act. 5/3/10/4). Auch hier fehlt es an einer Passivlegitimation. Bei den beiden anderen Bestandteilen der Beilage 10 handelt es sich um ein Schreiben vom 28. April 2011 und eine E-Mail vom 19. Dezember 2011 von E._____ an die Beschwerdeführerin bzw. die "…" (act. 5/3/10/2 und act. 5/3/10/3). Darin erklärt E._____ der Beschwerdeführerin, dass ihr neues Gesuch vom 8. März 2011 zur Führung der Privatschule "M._____" (voraussichtlich) nicht bewilligt werde. Das Schreiben vom 28. April 2011 und die E-Mail vom 19. Dezember 2011 beziehen sich jedoch nicht auf den Bewilligungsentzug der Privatschule D._____, sondern auf die Ablehnung einer Bewilligung für eine neue Privatschule. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin beim Volksschulamt eine rekursfähige Verfügung verlangen könne (act. 5/3/10/2 S. 3). Ob eine solche Verfügung ver- langt wurde, entzieht sich der Kenntnis der Kammer. Aufgrund der Subsidiarität der Staatshaftungsklage (welche nicht nur für den Schaden oder die Genugtuung, sondern auch für die blosse Feststellung gilt) kann deshalb nicht auf die Vorbrin-
- 18 - gen, welche mit neuen Gesuchen im Zusammenhang stehen, eingegangen wer- den (vgl. auch act. 5/2 S. 14 f., S. 23 und S. 25). Dies gilt auch für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, E._____ und G._____ hätten sie bei der Kantonspolizei Zürich verzeigt (vgl. act. 5/2 S. 14 und act. 5/3/12). Der Antrag auf Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung erweist sich auch unter dieser Ziffer als aussichtslos.
Dispositiv
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachstehenden Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird und der Entscheid der Vorinstanz bestätigt.
- Es werden keine Gerichtskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an die 10. Abteilung des Bezirksge- richtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 21 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'390'211.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Muraro-Sigalas versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB120009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Beschluss und Urteil vom 9. Mai 2012 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Bildungsdirektion Kanton Zürich, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich betreffend Forderung / Persönlichkeitsverletzung (unentgeltliche Rechts- pflege/Kostenvorschuss) Beschwerde gegen einen Beschluss der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Februar 2012; Proz. CG120015
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Der Klage der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz ging folgender Sach- verhalt voraus: Dem Verein 'B._____', vertreten durch die Beschwerdeführerin und C._____, wurde von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich am 30. Juni 2009 gestützt auf § 69 Abs. 3 VSV die Bewilligung zur Führung einer Privatschule mit sofortiger Wirkung entzogen (vgl. act. 5/3/3/1). Den gegen den Bewilligungs- entzug erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 14. April 2010 ab, soweit er darauf eintrat und der Rekurs nicht gegenstandslos geworden war (act. 5/3/4/4). Mit Verfügung vom 15. April 2010 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich über den Verein den Konkurs. Am 12. Mai 2010 wurde im SHAB die Löschung von C._____ als Mitglied des Vorstands mit Kollektivun- terschrift zu zweien publiziert, und die Beschwerdeführerin verblieb als einzige als Präsidentin im Vorstand, wiederum mit Kollektivzeichnungsberechtigung (vgl. act. 7). In der Folge erhob die Klägerin alleine gegen den Beschluss des Regie- rungsrates Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Das Ver- waltungsgericht trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 30. Juni 2010 nicht ein (vgl. act. 5/3/4/9 S. 7). Auch auf ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwer- deführerin trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom
2. September 2010 nicht ein und wies darüber hinaus das Gesuch um Kostenfrei- heit und unentgeltlichen Rechtsbeistand ab (act. 5/3/4/8 S. 7). Schliesslich trat das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Oktober 2010 auf die Beschwerden der Klä- gerin gegen den Beschluss vom 30. Juni 2010 und die Verfügung vom
2. September 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich nicht ein (act. 5/3/4/10).
2. Mit Datum vom 29. Juni 2011 reichte die Beschwerdeführerin beim Regie- rungsrat eine "Haftungsklage / Aufsichtsbeschwerde" ein und verlangte im Zu- sammenhang mit dem Entzug der Bewilligung zur Führung einer Privatschule Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'390'211.–, Genugtuung "in angemessener
- 3 - Höhe wegen Verleumdung, Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit und die Verur- sachung eines nicht wieder gutzumachenden Reputationsschadens". Zudem sei die Persönlichkeitsverletzung und der "gesetzeswidrige Bewilligungsentzug" im Sinne von § 11 des Haftungsgesetzes festzustellen. Diese Eingabe der Be- schwerdeführerin ist zwar nicht in den Akten, doch ergibt sich das Gesagte aus der Stellungnahme der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2011 (act. 5/3/3/2 S. 1). Die Finanzdirektion erklärte in ihrer Stellungnahme, dass auf das Staatshaftungsbegehren nicht eingegangen werden könne (act. 5/3/3/2 S. 2 f.).
3. Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 30. Januar 2012 (Ein- gang beim Bezirksgericht Zürich am 3. Februar 2012) die Klagebewilligung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich vom 9. Dezember 2011 ein und stellte die folgenden Anträge (act. 5/1 und act. 5/2 S. 1 f.): "1. Schadenersatz in Höhe von CHF 3'390'211.– in Zusammenhang mit dem widerrechtlichen (vorsätzlichen und allenfalls grob fahr- lässigen) Entzug der Bewilligung zur Führung der Privatschule D._____ und den durch die Schliessung des Betriebes entstan- denen finanziellen Schaden nebst Zinsen.
2. Genugtuung in angemessener Höhe wegen schwerwiegender Verletzung der Persönlichkeit, wegen Verleumdung, Einschrän- kung der Wirtschaftsfreiheit und die Verursachung eines nicht wiedergutzumachenden Reputationsschadens.
3. Die Persönlichkeitsverletzung und der gesetzwidrige Bewilli- gungsentzug sei im Sinne von § 11 des Haftungsgesetzes festzu- stellen.
4. Es sei vorbehalten im Rahmen des Verfahrens weitere Beweis- mittel nachzureichen und Zeugenbefragungen anzuordnen. All- fällige weitere Rechtsschritte bleiben vorbehalten.
5. Unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand).
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Zürich."
4. Mit Beschluss vom 27. Februar 2012 wies die 10. Abteilung des Bezirksge- richts Zürich (Vorinstanz) das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihr eine Frist von 10 Tagen an, um einen Kostenvor-
- 4 - schuss von Fr. 54'500.– zu leisten (act. 5/5 = act. 3 = act. 6). Den vorinstanzlichen Beschluss nahm die Beschwerdeführerin am 1. März 2012 entgegen (act. 5/6/2).
5. Mit Eingabe vom 11. März 2012 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführe- rin rechtzeitig Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom
27. Februar 2012 ein und stellte die folgenden Anträge: "1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Februar 2012 sei aufzuheben und es sei die unentgeltliche Rechtspflege (Pro- zessführung und Rechtsbeistand) zu gewähren.
2. Wegen formeller Rechtsverweigerung sei der Beschluss des Be- zirksgerichts Zürich vom 27. Februar 2012 aufzuheben.
3. Es sei vorbehalten im Rahmen des Verfahrens, insbesondere der Revision vom Entscheid der Bildungsdirektion weitere Beweis- mittel nachzureichen und Zeugenbefragungen anzuordnen. All- fällige weitere Rechtsschritte bleiben vorbehalten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Zürich."
6. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf die Einholung einer Beschwerdeantwort zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales
1. Die Anträge 1 und 2 der Beschwerde lauten beide auf Aufhebung des Be- schlusses vom 27. Februar 2012. Sie sind daher diesbezüglich zusammenzufas- sen beziehungsweise gemeinsam zu behandeln. Der Antrag 2 hat im Verhältnis zum Antrag 1 keine eigenständige Bedeutung; Begründungen ("wegen formeller Rechtsverweigerung") gehören nicht in Anträge. Es ist nicht ganz klar, ob die Be- schwerdeführerin in ihrem Antrag 1 der Beschwerde auch einen Antrag auf un- entgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren stellt. Es ist aber zu ihren Gunsten davon auszugehen.
2. Auf den Antrag 3, sofern er sich auf das Beschwerdeverfahren bezieht, ist nicht einzutreten, weil Ergänzungen der Beschwerde nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht mehr zulässig sind. Soweit sich der Antrag 3 auf das vorinstanzliche
- 5 - Verfahren bezieht, ist auf diesen ebenfalls nicht einzutreten; ein solcher Antrag ist bei der Vorinstanz zu stellen, was die Beschwerdeführerin denn auch getan hat (vgl. Antrag 4 im vorinstanzlichen Verfahren). Der vorinstanzliche Antrag 4 ist für die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren hat, nicht von Belang. Der Anspruch wird anhand der vorhandenen Beweismittel im Zeitpunkt der Stellung des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege beurteilt (vgl. Ziff. III/1.5). Die Beschwerde- führerin ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass eine Revision des Entscheides der Bildungsdirektion im zivilrechtlichen Verfahren nicht in Frage kommt, und dass im zivilrechtlichen Verfahren für die Frage der Aussichtslosigkeit der Klage die rein hypothetische Möglichkeit einer Revision nicht zu berücksichtigen ist. III. Rechtliches
1. Vorbemerkungen 1.1. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Klage auf die §§ 6 und 11 des Haftungs- gesetzes (HG) des Kantons Zürich (vgl. act. 5/2 S. 1). 1.2. Gemäss § 23 HG kann die Klage direkt beim Gericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch ablehnend Stellung genommen hat, was hier der Fall ist (vgl. act. 5/3/3/2). Ob der Klage beim Gericht ein Schlichtungsver- fahren vorauszugehen hatte, kann hier offen gelassen werden (vgl. ZR 110/2011 Nr. 98). Eine allenfalls überflüssige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens kann der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen. 1.3. Gemäss § 6 Abs. 1 HG haftet der Kanton Zürich für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zu- fügt. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gemäss § 11 HG Anspruch auf Feststellung der Verletzung, auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist, auf Genugtuung.
- 6 - Staatshaftungsansprüche setzen grundsätzlich ein rechtswidriges Handeln der Behörde voraus (vgl. auch Art. 46 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich [KV]; zur Problematik des Widerrechtlichkeitsbegriffs im Staatshaftungsrecht vgl. grundsätzlich BGE 123 II 577). Ausnahmsweise haftet der Kanton auch für Scha- den, der einem Dritten durch rechtmässige Tätigkeit des Kantons entsteht. Ge- mäss Kantonsverfassung und Haftungsgesetz kommt dies nur in Frage, wenn hierfür eine Norm in einem Gesetz aufgestellt worden ist (vgl. Art. 46 Abs. 3 KV, Haftung aus Billigkeit; § 12 HG). Darauf, ob auch eine Haftung für "rechtmässig" zugefügten Schaden aufgrund einer Grundrechtsverletzung, insbesondere einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 BV), in Frage kommt (vgl. Hä- felin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 2292 ff.), ist später einzugehen (vgl. Ziff. III/2.7.). 1.4. Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege deshalb ab, weil sie der Klage keine Erfolgsaussichten zumessen konnte und letztere deshalb als aussichtslos betrachtete (vgl. act. 6 S. 7). 1.5. Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit sind die Prozesschancen in vor- läufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des Ak- tenstandes zu beurteilen und abzuschätzen (ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N. 13).
2. Zum Bewilligungsentzug 2.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass nach Ausschöpfung des Instanzenzugs der Bewilligungsentzug zur Führung der Privatschule D._____ rechtskräftig geworden sei. § 21 Abs. 1 des Haftungsgesetzes bestimme, dass in gerichtlichen Prozessen über Ansprüche Dritter gegen den Kanton die Gesetzmässigkeit formell rechts- kräftiger Entscheide und Urteile nicht nochmals überprüft werden dürfe. Daraus ergebe sich, dass die von der Bildungsdirektion angeführten Gründe, welche zum Entzug der Bewilligung geführt hätten, im vorliegenden Verfahren nicht nochmals auf ihre Rechtmässigkeit beurteilt werden könnten, sondern der Entzug der Bewil- ligung als gesetzeskonform zu betrachten sei. Da die Klägerin ihre Begehren massgeblich auf den ihrer Ansicht nach unzulässigen Bewilligungsentzug zur Führung der Privatschule stütze, fehle es im Wesentlichen bereits an der An-
- 7 - spruchsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit. Nachdem eine erneute Prüfung der Rechtmässigkeit des Entzugs von Gesetzes wegen verboten sei, stehe daher aufgrund des aktuellen Aktenstandes heute schon fest, dass auf die Feststel- lungsklage (Ziff. 3 des Begehrens) nicht eingetreten werden könne (vgl. act. 6 S. 5 Erw. II/3.1). 2.2. In § 21 Abs. 1 HG ist das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes ver- ankert. Nach dem Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes kann eine rechts- kräftig beurteilte Frage nicht im Haftungsprozess neu aufgerollt werden (Tobias Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2005). Einem Geschädigten kann die Einmaligkeit des Rechtsschutzes allerdings nur dann entgegengehalten werden, wenn er rechtlich und faktisch die Möglichkeit hatte, die Verfügung bzw. den Entscheid anzufechten und korrigieren zu lassen (vgl. Nadine Mayhall, Aufsicht und Staatshaftung, Diss. Zürich 2008, § 3 Rz. 298). 2.3. Zur Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Bewilligungsentzuges standen der Beschwerdeführerin die verwaltungsrechtlichen Rechtsmittel zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin zog den Entscheid der Bildungsdirektion über den Bewilli- gungsentzug denn auch bis ans Bundesgericht weiter. Inwieweit sich die Instan- zen mit dem Bewilligungsentzug inhaltlich auseinandersetzten, ist hierbei nicht von Belang. Eine Fehlerhaftigkeit des Bewilligungsentzuges konnte jedenfalls auch unter Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht festgestellt werden. Einer er- neuten Überprüfung der Rechtsmässigkeit des Bewilligungsentzuges im Rahmen einer Staatshaftungsklage steht somit, worauf die Vorinstanz bereits zutreffend hinwies, § 21 Abs. 1 HG entgegen. 2.4. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, es gehe ihr nicht primär um die erneute Prüfung der Rechtmässigkeit des Entzuges, sondern da- rum, dass die damaligen, namentlich genannten Personen vorsätzlich oder zu- mindest teilweise grob fahrlässig ohne Vorliegen von Entzugsgründen den Bewil- ligungsentzug in die Wege geleitet und somit den finanziellen Schaden verursacht hätten (act. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass auch die Hintergründe des Bewilligungsentzuges einer Überprüfung nicht mehr zugänglich sind; die Hin- tergründe bilden ja gerade die Grundlage für den Bewilligungsentzug. Ausserdem
- 8 - widerspricht sich die Beschwerdeführerin selbst, wenn sie in ihrem Antrag 3 der Klage die Feststellung eines gesetzwidrigen Bewilligungsentzuges verlangt und nun vorbringt, es gehe ihr nicht um die erneute Prüfung der Rechtsmässigkeit des Entzuges. Sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, in welchen sie erneut darzulegen versucht, weshalb der Entzug nicht rechtmässig gewesen sein soll, sind mangels Möglichkeit einer erneuten Überprüfung des Entzuges in diesem Verfahren unbeachtlich. 2.5. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde ausserdem aus, "bei Vor- liegen von Revisionsgründen" bleibe "die neue Überprüfung der Widerrechtlichkeit im Hauptentscheid ohnehin offen" (act. 2 S. 2; vgl. auch act. 2 S. 3 f.). Sie ist er- neut darauf hinzuweisen, dass eine solche "Revision" im zivilrechtlichen Verfah- ren nicht möglich ist (vgl. bereits Ziff. II./2. vorstehend). 2.6. Mangels Überprüfungsmöglichkeit des Bewilligungsentzuges bleibt es bei dessen rechtskräftig festgestellter Rechtmässigkeit. Damit erweist sich der Antrag auf Feststellung eines gesetzwidrigen Bewilligungsentzuges (vgl. vorinstanzlichen Antrag 3) als aussichtslos. 2.7. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde weiter vor: "Zudem gibt es gemäss allgemeiner Lehre auch für bestimmte Fälle der rechtmässigen Zufü- gung von Schaden durch Organe des Staates eine Ersatzpflicht des Staates. Die kantonalen Haftungsgesetze statuieren eine Entschädigungspflicht des Staates für Schäden, welche Dritten aufgrund bestimmter polizeilicher Massnahmen ent- stehen. Es entsteht auch eine Entschädigungspflicht aus Art. 4 BV, wenn es als ein unzumutbares, mit dem Prinzip der Lastengleichheit nicht zu vereinbarendes Sonderopfer erschiene, die Betroffenen den Schaden selbst tragen zu lassen. Die neuere Lehre bejaht die Frage überwiegend, dabei wird auch vorausgesetzt, dass der Schaden speziell (nur einzelne Personen betreffend) und schwer (ein unzu- mutbares Opfer) sein muss, und dass die schädigende Handlung nicht durch die Geschädigten veranlasst wurde oder ihrem Schutz diente" (act. 2 S. 2; auf Her- vorhebungen wurde verzichtet).
- 9 - 2.8. Die vorstehenden rechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind zwar zutreffend und können der Literatur entnommen werden (vgl. Häfelin/Mül- ler/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 2299 mit weiteren Hinweisen, wobei zu bemerken ist, dass das Gleichheitsgebot nicht mehr in Art. 4 BV, sondern neu in Art. 8 BV statuiert wird). Doch auch diese Ausführungen hel- fen der Beschwerdeführerin nicht weiter. Sofern der Lehre gefolgt und eine Staatshaftung aus Art. 8 BV unter den gegebenen Voraussetzungen bejaht wird, fehlt es vorliegend an einer wesentlichen Voraussetzung: Die schädigende Hand- lung darf nicht durch die geschädigte Person veranlasst worden sein. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin selbst als Opfer bezeichnet (act. 2 S. 2), geht aus dem rechtskräftigen Entscheid der Bildungsdirektion eine Opferstellung der Be- schwerdeführerin nicht hervor. Gemäss dem genannten Entscheid erfolgte der Bewilligungsentzug aufgrund festgestellter Mängel, für welche die Beschwerde- führerin verantwortlich war. Die Bewilligung zur Führung einer Privatschule wurde wegen der festgestellten Mängel gemäss § 69 Abs. 3 der Volksschulverordnung mit sofortiger Wirkung entzogen (vgl. act. 5/3/3/1). Es wird darauf verzichtet, die im Entscheid der Bildungsdirektion aufgelisteten Mängel beziehungsweise Grün- de wiederzugeben. Es wird aber darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführe- rin den Grund für den Bewilligungsentzug somit selbst gesetzt hat und damit eine aus Art. 8 BV abgeleitete Staatshaftung von vornherein abgelehnt werden muss. 2.9. Nach Prüfung sämtlicher Anspruchsgrundlagen ist festzuhalten, dass die Staatshaftungsklage gestützt auf den Bewilligungsentzug kaum Erfolg haben dürf- te. 2.10. Die Beschwerdeführerin präzisiert in ihrer Beschwerde, die Vorinstanz sei irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass der "Schaden durch die Persönlich- keitsverletzungen entstanden sei". Wie aber aus ihrer Klage hervorgehe, sei "der Schaden durch das vorsätzliche bzw. grobfahrlässige widerrechtliche Verhalten der Behörden entstanden, indem die damalige Bewilligung zur Führung einer Pri- vatschule ohne konkrete Beweise bewusst entzogen worden" sei. Es sei in der Klage explizit dargelegt worden, dass "der Schaden aus dem Bewilligungsentzug entstanden" sei (act. 2 S. 3).
- 10 - 2.11. Da die Beschwerdeführerin ihre Schadenersatzklage in der Höhe von Fr. 3'390'211.– ausschliesslich auf den Bewilligungsentzug stützt, eine Staatshaf- tung aus dem Bewilligungsentzug aber wohl ausgeschlossen ist, erweist sich der Antrag auf Schadenersatz (vorinstanzlicher Antrag 1) als aussichtslos. Es erübrigt sich somit, weiter auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Bewilli- gungsentzug als solchem einzugehen, und es kann an dieser Stelle auch offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin ihre Schadenersatzklage überhaupt genü- gend substantiiert hat oder nicht.
3. Zur Persönlichkeitsverletzung 3.1. Die Beschwerdeführerin verlangte in ihrer Klage gestützt auf § 11 HG die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung durch Mitglieder von Behörden sowie eine Genugtuung aus dieser Persönlichkeitsverletzung (vgl. vorinstanzliche An- träge 2 und 3). 3.2. Hierzu äusserte sich die Vorinstanz wie folgt: Die Beschwerdeführerin erhe- be in ihrer Klageschrift unzählige Vorwürfe gegenüber den Behörden, ohne diese jedoch im einzelnen detailliert zu formulieren (Bsp. act. 2 S.4: ...das gesamte Handeln und die Vorgehensweise der Bildungsdirektion gegenüber der Schule und der Klägerin waren falsch, masslos übertrieben und willkürlich...; ...Die Be- hörden der Aufsicht Privatschulen haben ständig gelogen, falsch informiert...). Die Behauptungen der Beschwerdeführerin würden ein angebliches Fehlverhalten der Behörden im Zusammenhang mit dem Entzug der Bewilligung beschreiben, bein- halteten jedoch damit nicht ohne weiteres auch eine Persönlichkeitsverletzung gegenüber der Beschwerdeführerin. Konkrete Handlungsweisen, welche die Ehre der Beschwerdeführerin verletzt haben könnten, hätten sich der eher unübersicht- lichen Klageschrift kaum entnehmen lassen. Auch aus den Behauptungen, in wel- chen konkrete Personen, namentlich E._____, F._____, G._____, H._____, I._____, erwähnt würden, lasse sich nicht erkennen, inwieweit eine nach Inhalt, Ort und Zeit konkrete Persönlichkeitsverletzung vorliegen solle. Einzig die Be- hauptung, wonach E._____ mit Mail vom 28. April 2011 an die Beschwerdeführe- rin erklärt habe, dass eine Schule, an der sie (die Klägerin) beteiligt sei, keine Bewilligung erhalte (act. 2 S. 15), sei als für eine allfällige Verletzung der Persön-
- 11 - lichkeit relevant zu betrachten, zumal die Beschwerdeführerin das Mail auch als Beweis offeriert und eingereicht habe (act. 3/13). Insgesamt fehle es daher mit Ausnahme einer Behauptung an der hinreichend substantiierten Geltendmachung konkreter Persönlichkeitsverletzungen gegenüber der Beschwerdeführerin (act. 6 S. 6). Die Vorinstanz führte weiter aus, die Beschwerdeführerin verlange schliess- lich eine Genugtuung in 'angemessener Höhe' und unterlasse es damit, ihr Rechtsbegehren zu beziffern. Aus ihren Ausführungen in der Klageschrift würden sich keine Anhaltspunkte für eine ungefähre Höhe der gewünschten Genugtuung entnehmen lassen. Ebenso fehlten Behauptungen über die Schwere und das Ausmass ihrer Persönlichkeitsverletzung. Die Klage erweise sich daher auch im Genugtuungsbegehren als nicht substantiiert. Besondere Gründe dafür, dass die Beschwerdeführerin bei Einleitung der Klage nicht in der Lage gewesen sei, die Genugtuungssumme zu beziffern, würden weder geltend gemacht, noch seien solche aus den Akten ersichtlich, zumal der Entzug der Bewilligung einschliesslich das vorangegangene Entzugsverfahren bereits Jahre zurücklägen und daher an- zunehmen sei, dass die Klägerin die Schwere und Auswirkung einer allfälligen Persönlichkeitsverletzung hätte abschätzen können. 3.3. In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsverletzung eine falsche Schluss- folgerung gezogen und diese nicht näher ausgeführt. Dies komme einer formellen Rechtsverweigerung gleich. Es sei mehrmals zu schwerwiegenden Persönlich- keitsverletzungen (unberechtigte Strafanzeige, Kontaktverbot mit der Beschwer- deführerin im Zusammenhang mit einem neuen Gesuch sowie mehrere Beleidi- gungen von den Beamten gegen die Beschwerdeführerin) gekommen. Zudem seien in einem offiziellen Bericht von Frau H._____ (Aufsichtsperson der Bil- dungsdirektion) das Kind der Beschwerdeführerin (J._____) sowie ein anderes Kind als verhaltensgestört bezeichnet worden, obwohl dies ganz klar eine böswil- lige Lüge sei. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz liessen sich aus der Kla- geschrift sehr wohl konkrete Handlungsweisen der Behörden entnehmen, welche zu einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung geführt hätten. Schon die
- 12 - Tatsache, dass viele damalige Behauptungen der Behörden nicht den Tatsachen entsprochen hätten, müsse als Persönlichkeitsverletzung aufgefasst werden (act. 2 S. 3). Was die genaue Genugtuungssumme im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsverletzung betreffe, so könne eine solche ohne juristischen Bei- stand nicht näher beziffert werden, zumal es ja primär um einen immateriellen Schaden gehe. Ein solcher könne nur ansatzweise geschätzt werden und dürfe wohl bei ca. Fr. 100'000.– liegen. Ebenso hänge die Genugtuungssumme auch von einem allfälligen Revisionsentscheid ab. Ohnehin sei im Allgemeinen zu be- mängeln, dass ohne Rechtsbeistand eine genaue rechtliche Auseinandersetzung bzw. Beweisführung nur summarisch möglich sei (act. 2 S. 4). 3.4. Eine Klage hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt und bei vermögensrechtlichen Streitigkei- ten beziffert sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Dispositiv des Urteils gemacht und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden kann (ZK ZPO- Leuenberger, Art. 221 N. 28). Eine unbezifferte Forderungsklage ist nach Art. 85 ZPO nur dann zulässig, wenn es der klagenden Partei unmöglich oder unzumut- bar ist, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern. In diesem Fall muss sie jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisver- fahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei in der Lage ist, die Forderung zu beziffern, hat sie dies zu tun (Art. 85 Abs. 2 ZPO). 3.5. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb die Voraussetzungen von Art. 85 ZPO hätten vorliegen sollen. Es ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz zu verweisen: "Besondere Gründe dafür, dass die Klägerin bei Einleitung der Klage nicht in der Lage gewesen wäre, die Genugtuungssumme zu beziffern, werden weder geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich, zu- mal der Entzug der Bewilligung einschliesslich das vorangegangene Entzugsver- fahren bereits Jahre zurückliegen und daher anzunehmen ist, dass die Klägerin die Schwere und Auswirkung einer allfälligen Persönlichkeitsverletzung abschät- zen könnte" (act. 6 S. 7). Dass die genaue Genugtuungssumme im Zusammen- hang mit der Persönlichkeitsverletzung ohne juristischen Beistand nicht näher hät-
- 13 - te beziffert werden können, zumal es ja primär um einen immateriellen Schaden gehe (wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde behauptet), kann nicht gelten gelassen werden. Auch Laien sind nicht davon enthoben, die pro- zessualen Vorschriften einzuhalten. Zwar werden bei Laien minimale Anforderun- gen an das Formulieren von Klageschriften gestellt (vgl. zu den Anforderungen an ein Rechtsmittel: OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 auf www.gerichte- zh.ch). Sind jedoch auch diese Anforderungen nicht erfüllt, mangelt es an einer genügenden Substantiierung. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, fehlen in der Klageschrift auch Ausführungen, welche Anhaltspunkte für eine ungefähre Höhe der gewünschten Genugtuung hätten liefern können (act. 6 S. 7). Ausser- dem ist die nachträgliche Bezifferung im Beschwerdeverfahren (circa Fr. 100'000.–) nicht zulässig, da im Beschwerdeverfahren Noven ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO); die Beschwerde dient grundsätzlich nur der Rechts- kontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Bereits aufgrund der mangelnden Bezifferung erweist sich der Antrag auf Genug- tuung (vgl. vorinstanzlichen Antrag 2) als aussichtslos. Von einer Aussichtslosig- keit ist davon abgesehen auch auszugehen, wenn sich im Nachfolgenden auch der Antrag auf Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung als aussichtslos her- ausstellt (vgl. nachstehend unter Ziff. III/3.6.); ein Anspruch auf Genugtuung be- steht nur, sofern die Schwere der Verletzung dies rechtfertigt (vgl. § 11 HG). 3.6. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob sich der Antrag auf Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung als aussichtslos herausstellt oder nicht. 3.6.1. Aus der Klage ist mehrheitlich nicht verständlich, inwiefern die Beschwerde- führerin in ihrer Persönlichkeit verletzt worden sein soll. Soweit die Beschwerde- führerin ihren Antrag 3 der Klage (Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung) auf eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit stützt, ist sie darauf hinzuweisen, dass ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit nicht in Frage kommt, wenn der Bewilli- gungsentzug rechtmässig war. Da der Bewilligungsentzug vorliegend rechtmässig war, kann also auch nicht von einem Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit ausgegan- gen werden. Davon abgesehen wäre eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit nicht ohne Weiteres mit einer Persönlichkeitsverletzung gleichzusetzen. Insofern
- 14 - erweist sich der Antrag auf Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung als aus- sichtslos. 3.6.2. Die Beschwerdeführerin schilderte im Zusammenhang mit den von ihr be- haupteten Persönlichkeitsverletzungen unzählige Verhaltensweisen, welche kei- ner Person zugeordnet werden konnten: Sie sei schikaniert und verleumdet wor- den. Es habe eine Hetzkampagne gegen sie gegeben (vgl. act. 5/2 S. 3 ff.). Die verantwortlichen Behörden hätten unnötige bürokratische Hürden für Krippen und den Schulbereich aufgestellt und irreführende Auskünfte erteilt (act. 5/2 S. 10). Es wird darauf verzichtet, sämtliche Vorbringen in dieser Art wiederzugeben. Es han- delt sich mehrheitlich um Schilderungen zu den Hintergründen des Bewilligungs- entzuges. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass auch die Hintergründe des Bewilligungsentzuges im Staatshaftungsverfahren nicht neu überprüft werden dür- fen (vgl. Ziff. III/2.4. vorstehend). Was eine mögliche Persönlichkeitsverletzung betrifft, so sind diejenigen Ausführungen, welche keiner Person zugeordnet wer- den können, zu wenig substantiiert vorgebracht worden. Dies gilt auch für die Behauptung, der Sohn der Beschwerdeführerin sei als "verhaltensgestört" bezeichnet worden (act. 5/2 S. 19 f.). In der Klage wurde nicht genannt, wer den Sohn der Beschwerdeführerin so bezeichnet haben soll und in welchem Zusammenhang. Erst in der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, es seien in einem offiziellen Bericht von Frau H._____ (Aufsichtsperson der Bil- dungsdirektion) das Kind der Beschwerdeführerin (J._____) sowie ein anderes Kind als verhaltensgestört bezeichnet worden, obwohl dies ganz klar eine böswil- lige Lüge sei (act. 2 S. 3). Auf diese Behauptung ist dennoch nicht einzugehen, da eine nachträgliche Substantiierung im Beschwerdeverfahren nicht mehr möglich ist. Der Vollständigkeit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass H._____ in ihrem Bericht vom 15. April 2009 an die Bildungsdirektion einen "J._____" als deutlich auffällig bezeichnete. Er erscheine völlig unkonzentriert und unmotiviert (vgl. act. 5/3/18/2). Zum einen ist nicht klar, ob mit "J._____" der Sohn der Gesuchstel- lerin gemeint war, zum anderen handelt es sich um einen Bericht, welcher zuhan- den und im Auftrag der Bildungsdirektion erstellt wurde. Eine Einschätzung des Lern- und Entwicklungsstandes der Kinder war Teil des Auftrages. H._____ könn-
- 15 - te sich damit höchstwahrscheinlich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen (vgl. die nachstehende Ziff. III/3.6.3.; die Ausführungen gelten auch für Behördenmit- glieder oder Gutachter, welche im Auftrage der Behörde ein Gutachten erstellen). 3.6.3. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, schon die Tatsache, dass viele Be- hauptungen der Behörden nicht der Tatsache entsprochen hätten, müsse als Per- sönlichkeitsverletzung aufgefasst werden (act. 2 S. 3). Die Bildungsdirektion oder das L._____ hätten alles von den Eltern blindlings übernommen und als Wahrheit abgestempelt, ohne grundlegende und objektive Prüfung (act. 5/2 S. 12). Man be- komme ein schreckliches Bild von der Beschwerdeführerin als Person und als Schulleitung, wenn man die Gründe für den Entzug der Bewilligung lese. Eine solche Persönlichkeitsverletzung und schwerwiegende Verleumdung sei erschre- ckend und müsse rechtliche Konsequenzen haben (act. 5/2 S. 14). Die Beschwerdeführerin ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Bewilli- gungsentzug rechtskräftig wurde und inhaltlich nicht mehr überprüft werden kann. Zusätzlich ist sie darauf hinzuweisen, dass sie mit der Annahme, unwahre Erwä- gungen würden an sich schon eine Persönlichkeitsverletzung begründen, fehl- geht. Die Voraussetzungen für eine Persönlichkeitsverletzung erschöpfen sich nicht darin, dass eine Äusserung unwahr ist. Ausserdem kann eine ehrverletzen- de Erwägung erlaubt sein. Auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB kön- nen sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beispielsweise Richter oder Beamte berufen, die in der Begründung von Urteilen oder Verfügungen ehr- verletzende Äusserungen machen. Denn zu ihren Aufgaben gehört auch die Ver- pflichtung, Entscheide zu begründen. Die ehrverletzende Äusserung eines Beam- ten ist dann durch die Amtspflicht gerechtfertigt, wenn der Beamte sich in Erfül- lung seiner Amtspflicht geäussert hat, die Äusserung sachbezogen ist, nicht ein- deutig über das Notwendige hinausgeht, nicht unnötig verletzend ist und nicht wi- der besseres Wissen erfolgt (vgl. BGE 123 IV 97; vgl. auch BGE 123 IV 97 ff., BGE 106 IV 179 ff. und Thomas Fingerhuth, in forumpoenale 6/2010 S. 372 mit Hinweis auf BGE 118 IV 153, 161). Eine Äusserung wider besseres Wissen kann nicht angenommen werden, da der Bewilligungsentzug rechtmässig war und damit von der Richtigkeit der Er-
- 16 - wägungen auszugehen ist. Es ist im Bewilligungsentzug (act. 5/3/3/1; in dieser Beilage fehlt die Seite 2) ausserdem keine Äusserung erkennbar, welche als nicht sachbezogen, unnötig verletzend oder über das Notwendige hinausgehend er- scheint. Auch unter diesem Aspekt erweist sich der Antrag auf Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung als aussichtslos. 3.6.4. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vor, Frau F._____ ha- be mehrmals die Lehrer im Gespräch negativ beeinflusst. Sie habe bestimmten Lehrern folgende Fragen gestellt: "Meinen Sie auch, dieses Zimmer ist zu klein für Sie, und Sie können hier nicht unterrichten?" und "Wissen Sie, dass Sie Kinder- gartenkinder nicht mit Deutsch- und Mathematikförderung unterrichten dürfen?". Damit seien die Lehrpersonen bewusst manipuliert worden (act. 5/2 S. 8). E._____ habe nichts unternommen gegen F._____, sondern sich hinter sie ge- stellt (act. 5/2 S. 9). F._____ habe strikt verboten, die Altersgruppe von 3 bis 4 Jahren als Pre-Kindergarten oder Kindergartengruppe zu benennen (act. 5/2 S. 10). Gemäss F._____ habe man nicht einmal einen Ordner in den Gruppen- räumen aufstellen dürfen, weil dies "zu stark" an ein Klassenzimmer erinnere, wie sie in einem Bericht schreibe (act. 5/2 S. 11). Zum einen handelt es sich bei diesen Schilderungen um reine Behauptun- gen, welche nicht belegt wurden. Zum anderen ist aber auch nicht ersichtlich, in welcher Weise die angeblichen Fragen oder das angebliche Verbot die Ehre der Beschwerdeführerin tangiert oder gar verletzt haben könnten. Eine Persönlich- keitsverletzung ist auch hier nicht glaubhaft gemacht. 3.6.5. Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, E._____ habe mit den Eltern kooperiert und diese intensiv beraten, wie man die Schule ohne die Beschwerde- führerin weiterführen könne. Zur Stützung dieser Behauptung reichte die Be- schwerdeführerin die Beilage 8 (act. 5/3/8) ein. K._____ habe die Beschwerdefüh- rerin persönlich beschimpft, beleidigt und anschliessend den Eltern geraten, keine Schulgelder mehr zu bezahlen. Zur Stützung dieser Behauptung reichte die Be- schwerdeführerin die Beilage 9 (act. 5/3/9) ein. Die genannten Personen hätten
- 17 - sich immer wieder gegen die Beschwerdeführerin gestellt, sie als "unprofessio- nell" bezeichnet, sie kritisiert und ihre Geschäftsidee und das Unternehmen verur- teilt. Zur Stützung dieser Behauptung reichte die Beschwerdeführerin die Beilage 10 (act. 5/3/10/2 – 4) ein (vgl. act. 5/2 S. 9). Bei der Beilage 8 (act. 5/3/8) handelt es sich um Aktennotizen der Bildungs- direktion des Kantons Zürich, in welchen entweder Schilderungen oder E-Mails von Dritten (die Namen der Gesprächspartner sind anonymisiert) enthalten sind. Es werden – mit einer Ausnahme – ausschliesslich Wahrnehmungen von Dritten wiedergegeben. Die einzige eigene Feststellung einer/s Mitarbeiterin/s der Bil- dungsdirektion (mit dem Kürzel 'f._____') lautet wie folgt: "Ich stelle … [Name anonymisiert] Infomaterial … zur Verfügung und maile ihr Schulbaurichtlinien". Es ist unerfindlich, in welcher Weise dadurch die Persönlichkeit der Beschwerdefüh- rerin hätte verletzt worden sein sollen. Bei der Beilage 9 handelt es sich um eine E-Mail vom 27. Mai 2009 von K._____ des L._____ [Behörde] (act. 5/3/9). Eingeklagt wurde aber die Bildungs- direktion des Kantons Zürich. Hier fehlt es bereits an deren Passivlegitimation. In der Beilage 10 befindet sich ebenfalls eine E-Mail von K._____ des L._____ (act. 5/3/10/4). Auch hier fehlt es an einer Passivlegitimation. Bei den beiden anderen Bestandteilen der Beilage 10 handelt es sich um ein Schreiben vom 28. April 2011 und eine E-Mail vom 19. Dezember 2011 von E._____ an die Beschwerdeführerin bzw. die "…" (act. 5/3/10/2 und act. 5/3/10/3). Darin erklärt E._____ der Beschwerdeführerin, dass ihr neues Gesuch vom 8. März 2011 zur Führung der Privatschule "M._____" (voraussichtlich) nicht bewilligt werde. Das Schreiben vom 28. April 2011 und die E-Mail vom 19. Dezember 2011 beziehen sich jedoch nicht auf den Bewilligungsentzug der Privatschule D._____, sondern auf die Ablehnung einer Bewilligung für eine neue Privatschule. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin beim Volksschulamt eine rekursfähige Verfügung verlangen könne (act. 5/3/10/2 S. 3). Ob eine solche Verfügung ver- langt wurde, entzieht sich der Kenntnis der Kammer. Aufgrund der Subsidiarität der Staatshaftungsklage (welche nicht nur für den Schaden oder die Genugtuung, sondern auch für die blosse Feststellung gilt) kann deshalb nicht auf die Vorbrin-
- 18 - gen, welche mit neuen Gesuchen im Zusammenhang stehen, eingegangen wer- den (vgl. auch act. 5/2 S. 14 f., S. 23 und S. 25). Dies gilt auch für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, E._____ und G._____ hätten sie bei der Kantonspolizei Zürich verzeigt (vgl. act. 5/2 S. 14 und act. 5/3/12). Der Antrag auf Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung erweist sich auch unter dieser Ziffer als aussichtslos. 3.6.6. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie sei von H._____ wegen ihrer Herkunft diskriminiert worden. Konkret habe diese auf die Herkunft der Be- schwerdeführerin Bezug genommen und betont, sie könne keine Schule leiten, weil sie nicht in der Schweiz zur Schule gegangen sei und deswegen den schwei- zerischen Lehrplan nicht kenne und quasi keine echte Schweizerin sei (act. 5/2 S. 10). Konkretere Anhaltspunkte, wann und unter welchen Umständen H._____ diese Äusserung gemacht haben soll, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Da sich die Beschwerdeführerin einzig auf Behauptungen stützt, und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, dass diese Äusserungen gemacht wurden, sind die Pro- zesschancen der Beschwerdeführerin schon deshalb als gering einzustufen. Zu- dem lässt der dargelegte Sachverhalt nicht auf eine Diskriminierung schliessen. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass Personen in vergleichbarer oder rechtserheblich ähnlicher Lage unterschiedlich behandelt worden sind und dafür keine sachlichen oder vernünftigen Gründe bestehen. 3.6.7. Inwiefern der Umstand, dass Regierungsrätin N._____ eine formlose An- frage der Beschwerdeführerin angeblich nicht beantwortet hat (vgl. act. 5/2 S. 14 und act. 5/3/11/1 und act. 5/3/11/2), zu einer Persönlichkeitsverletzung der Be- schwerdeführerin geführt haben soll, ist nicht ersichtlich. Ausserdem erfolgte die Anfrage der Beschwerdeführerin erst nach dem bereits erfolgten Bewilligungsent- zug (Mail vom 16. Dezember 2011) und steht damit mit demselben nicht mehr in direktem Zusammenhang.
- 19 - 3.6.8. Im Sinne sämtlicher vorstehenden Ausführungen erweist sich der Antrag auf Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung (vgl. vorinstanzlichen Antrag 3) als aussichtslos.
4. Fazit 4.1. Es kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Anträge 1 bis 3 der Beschwerdeführerin in ihrer Klage als aussichtslos erscheinen. 4.2. Damit fehlt es an einer der Voraussetzungen für die Erteilung der unentgelt- lichen Rechtspflege, und der Entscheid der Vorinstanz erweist sich als richtig. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses ist somit abzuweisen (vgl. Anträge 1 und 2 und Ziff. II/1). Damit ist die Beschwer- de abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. Ziff. II/2). IV. Unentgeltliche Rechtspflege
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist hinsichtlich der Gerichtskosten als gegenstandslos abzuschreiben, da der Grundsatz gilt, dass im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Ge- richtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Gemäss Praxis der II. Zivilkammer gilt dies auch für das Rechtsmittelverfahren (Lukas Huber, DIKE- Komm-ZPO, Art. 121 N. 10; OGer ZH, NQ110017 vom 8. September 2011 E. V/2 [www.gerichte-zh.ch / Entscheide]).
2. Da sich die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht von ei- nem Rechtsbeistand vertreten liess, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege auch hinsichtlich der gerichtlichen Bestellung eines Rechtsbeistandes als gegenstandslos abzuschreiben. Andernfalls wäre es zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen.
- 20 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtskosten fallen ausser Ansatz. Zufolge des Unterliegens der Be- schwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ist ihr keine Parteientschädigung zu- zusprechen. Mangels Umtrieben im Beschwerdeverfahren ist der Beschwerde- gegnerin ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachstehenden Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird und der Entscheid der Vorinstanz bestätigt.
2. Es werden keine Gerichtskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an die 10. Abteilung des Bezirksge- richtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 21 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'390'211.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Muraro-Sigalas versandt am: