Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) erhob am
E. 4 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 9). Die Originale der Klagebeilagen wurden der Klägerin auf ihren Wunsch bereits für die Einreichung der Klage beim Handelsgericht retourniert (act. 4/1-12, vgl. act. 14, 15).
E. 5 Von der Einholung einer Beschwerdeantwort von der Beklagten wurde mangels Beschwer der Beklagten durch den vorliegend zu treffenden Entscheid abgesehen.
- 3 -
E. 6 Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Das von der Klägerin erhobene Rechtsmittel ist daher als Be- schwerde nach Art. 319 ff. ZPO entgegen zu nehmen. Die Beschwerdefrist von Art. 321 Abs. 1 ZPO ist gewahrt.
2. Die Vorinstanz erwog, beide Parteien seien als Aktiengesellschaften im Handelsregister eingetragen und seien im Immobilien- bzw. Baubereich tätig. Mit der vorliegenden Klage würden offenbar eine Mäklerprovision, ein ausstehendes Honorar für EDV-Arbeiten sowie ein Anteil an Werbekosten geltend gemacht. Die Forderung stehe im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Parteien, wes- halb von einer handelsrechtlichen Streitigkeit auszugehen sei. Der Streitwert be- laufe sich auf Fr. 144'388.00. Damit seien sämtliche Voraussetzungen für die Zu- ständigkeit des Handelsgerichts nach § 44 GOG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 ZPO erfüllt, was die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts ausschliesse. Auf die Klage sei daher mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten, und die Kos- ten seien der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (act. 5 S. 3).
3. Die Klägerin macht geltend, sie sei vom Friedensrichteramt an das Be- zirksgericht Zürich verwiesen worden. Mangels juristischer Fachkenntnisse hätte sie nicht ermessen können, welches Gericht für die Klage zuständig sei, und habe sich daher auf die Angabe des Friedensrichteramts verlassen. Weshalb sie nach der falschen Verweisung durch das Friedensrichteramt die Entscheidgebühr für den Nichteintretensentscheid bezahlen müsse, könne sie nicht erkennen (act. 11).
4. Es trifft zu, dass das Friedensrichteramt die Weisung vom 16. August 2011 fälschlicherweise an das Bezirksgericht Zürich ausstellte (act. 1). Nach Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht Kosten, welche keine Partei veranlasst hat, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Zu denken ist da- bei an falsche gerichtliche Auskünfte oder Rechtsmittelbelehrungen (Urwyler, DI-
- 4 - KE-Komm-ZPO, Art.107 N 12; Fischer, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 107 N 19). Vorliegend hat sich die Klägerin offenkundig auf die falsche Formulierung der Weisung des Friedensrichteramts verlassen. Eine derartige falsche schriftli- che Auskunft rechtfertigt es nach dem Gesagten, die Kosten des Nichteintretens- beschlusses dem Kanton aufzuerlegen. Dies führt zur Gutheissung der Be- schwerde. III.
Dispositiv
- Ausgangsgemäss sind auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
- Für einen Anspruch auf eine Prozessentschädigung gegenüber dem Kanton besteht keine gesetzliche Grundlage (ZK ZPO-Jenny, Art. 107 N 26; Ur- wyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 12). Es wird erkannt:
- In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Be- schlusses der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. November 2011 (Proz CG110140) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz."
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
- Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 11, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein, und an die Obergerichtskasse. - 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'300.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB110044-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler. Urteil vom 26. Januar 2012 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung / Entscheidgebühr Beschwerde gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. November 2011; Proz CG110140
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) erhob am
4. November 2011, mit Einreichung der Weisung des Friedensrichteramtes C._____ vom 16. August 2011, vor der Vorinstanz Klage gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) über einen Betrag von rund Fr. 140'000.00 zuzüglich Zinsen und Betreibungskosten (act. 1, 2).
2. Die Vorinstanz trat mit Beschluss vom 14. November 2011 auf die Kla- ge nicht ein und auferlegte der Klägerin die Entscheidgebühr von Fr. 1'300.00. In den Erwägungen zum Beschluss wies die Vorinstanz auf § 44 GOG hin, wonach das Handelsgericht handelsrechtliche Streitigkeiten nach Art. 6 Abs. 2 ZPO mit Streitwert über Fr. 30'000.00 als einzige kantonale Instanz beurteile (act. 5 = act. 13). Der Beschluss wurde der Klägerin am 18. November 2011 zugestellt (act. 6).
3. Die Klägerin erhob mit Schreiben an die Vorinstanz vom 18. November 2011 Berufung gegen den Beschluss vom 4. November 2011 und beantragte, die Verpflichtung zur Bezahlung von Gerichtskosten gemäss dem angefochtenen Be- schluss sei aufzuheben. Die Eingabe vom 18. November 2011 wurde von der Vo- rinstanz "zuständigkeitshalber" an das Obergericht überwiesen und ging am
21. November 2011 bei der Kammer ein (act. 11).
4. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 9). Die Originale der Klagebeilagen wurden der Klägerin auf ihren Wunsch bereits für die Einreichung der Klage beim Handelsgericht retourniert (act. 4/1-12, vgl. act. 14, 15).
5. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort von der Beklagten wurde mangels Beschwer der Beklagten durch den vorliegend zu treffenden Entscheid abgesehen.
- 3 -
6. Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Das von der Klägerin erhobene Rechtsmittel ist daher als Be- schwerde nach Art. 319 ff. ZPO entgegen zu nehmen. Die Beschwerdefrist von Art. 321 Abs. 1 ZPO ist gewahrt.
2. Die Vorinstanz erwog, beide Parteien seien als Aktiengesellschaften im Handelsregister eingetragen und seien im Immobilien- bzw. Baubereich tätig. Mit der vorliegenden Klage würden offenbar eine Mäklerprovision, ein ausstehendes Honorar für EDV-Arbeiten sowie ein Anteil an Werbekosten geltend gemacht. Die Forderung stehe im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Parteien, wes- halb von einer handelsrechtlichen Streitigkeit auszugehen sei. Der Streitwert be- laufe sich auf Fr. 144'388.00. Damit seien sämtliche Voraussetzungen für die Zu- ständigkeit des Handelsgerichts nach § 44 GOG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 ZPO erfüllt, was die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts ausschliesse. Auf die Klage sei daher mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten, und die Kos- ten seien der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (act. 5 S. 3).
3. Die Klägerin macht geltend, sie sei vom Friedensrichteramt an das Be- zirksgericht Zürich verwiesen worden. Mangels juristischer Fachkenntnisse hätte sie nicht ermessen können, welches Gericht für die Klage zuständig sei, und habe sich daher auf die Angabe des Friedensrichteramts verlassen. Weshalb sie nach der falschen Verweisung durch das Friedensrichteramt die Entscheidgebühr für den Nichteintretensentscheid bezahlen müsse, könne sie nicht erkennen (act. 11).
4. Es trifft zu, dass das Friedensrichteramt die Weisung vom 16. August 2011 fälschlicherweise an das Bezirksgericht Zürich ausstellte (act. 1). Nach Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht Kosten, welche keine Partei veranlasst hat, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Zu denken ist da- bei an falsche gerichtliche Auskünfte oder Rechtsmittelbelehrungen (Urwyler, DI-
- 4 - KE-Komm-ZPO, Art.107 N 12; Fischer, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 107 N 19). Vorliegend hat sich die Klägerin offenkundig auf die falsche Formulierung der Weisung des Friedensrichteramts verlassen. Eine derartige falsche schriftli- che Auskunft rechtfertigt es nach dem Gesagten, die Kosten des Nichteintretens- beschlusses dem Kanton aufzuerlegen. Dies führt zur Gutheissung der Be- schwerde. III.
1. Ausgangsgemäss sind auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
2. Für einen Anspruch auf eine Prozessentschädigung gegenüber dem Kanton besteht keine gesetzliche Grundlage (ZK ZPO-Jenny, Art. 107 N 26; Ur- wyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 12). Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Be- schlusses der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. November 2011 (Proz CG110140) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz."
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugespro- chen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 11, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein, und an die Obergerichtskasse.
- 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'300.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am: