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RB110036

Forderung

Zürich OG · 2011-12-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Die D._____ AG sowie der Kläger, Widerbeklagte und Beschwerdefüh- rer (fortan Kläger) erhoben am 27. Juli 2009 vor der Vorinstanz als Kläger 1 und 2 gegen die Beklagten, Widerkläger und Beschwerdegegner (fortan Beklagte) eine Forderungsklage (act. 1). Der Kläger ist nach der Schilderung in der Klageschrift seit August 2008 Generaldirektor der D._____ AG. Zuvor war der Kläger langjäh- riger Mitarbeiter der Beklagten 1, zuletzt ab Mai 2007 als Generaldirektor. Beim Beklagten 2 handelt es sich um den früheren und aktuellen Geschäftsführer der Beklagten 1 (act. 1 S. 6 f.).

E. 1.1 Die D._____ AG und der Kläger machten mit ihrer Klage gegen die Be- klagten Ansprüche aus Schadenersatz für unlautere und persönlichkeitsverlet- zende Handlungen der Beklagten im Umfang von zwei Beträgen von rund Fr. 3'400'000.00 und Fr. 1'100'000.00 und verschiedener Zinsforderungen auf an- deren Ansprüchen geltend. Dabei handelt es sich zum einen um Ansprüche der D._____ AG, der infolge der Handlungen der Beklagten unter anderem Erträge aus internationalen Handelsgeschäften (insbesondere Weizenhandel auf den zentralasiatischen Märkten, aber auch Handel mit Chemikalien, etwa Pestiziden) entgangen seien oder durch Konventionalstrafen und Zinsschäden vermindert worden seien. Dies habe wiederum zur Folge gehabt, dass andere Geschäfte, welche die D._____ AG mit den Erträgen aus den ersteren Geschäften zu finan- zieren beabsichtigt habe, verunmöglicht worden seien (act. 1 S. 2 f., S. 28-39). Zum anderen geht es um Schäden des Klägers aus Steuerhaftungsbescheiden, welche ebenfalls durch die Beklagten bewirkt worden seien (act. 1 S. 39; vgl. die Zusammenfassung in act. 1 S. 41). Zudem stellten der Kläger und die D._____ AG ein Begehren um Be- stätigung eines lauterkeitsrechtlichen Befehls des Obergerichts des Kantons Z._____, in welchem den Beklagten vorsorglich verboten worden war, gegenüber bestehenden oder potentiellen Kunden, Lieferanten und anderen Geschäftspart-

- 3 - nern des Klägers bestimmte Behauptungen über den Kläger zu äussern (act. 1 S. 2 f.).

E. 1.2 Die Beklagten erhoben ihrerseits am 9. Oktober 2009 in der Klageant- wort Widerklage, mit welcher sie die Bezahlung einer Reihe von Barbeträgen teil- weise in mehrfacher Millionenhöhe in USD und Euro verlangten (act. 21 S. 2 ff.). Dabei handelt es sich um Ansprüche aus ungetreuer Geschäftsführung, die sich an die Ansprüche aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit anlehnen, welche die Beklagte 1 im Forderungsprozess CG090055 vor dem Bezirksgericht Meilen ge- gen ihren ehemaligen alleinigen Verwaltungsrat E._____ geltend machte. E._____ hat die Beklagte 1 gemäss ihrer Sachdarstellung zugunsten der von ihm gegründeten D._____ AG geschädigt und arbeitete dabei mit dem Kläger zu- sammen (vgl. act. 21 S. 10 f. sowie das Beschwerdeverfahren RB110038).

E. 1.3 Nach der Zusammenfassung der Vorinstanz belaufen sich die geltend gemachten Ansprüche des Klägers und der D._____ AG auf Fr. 6'301'507.45, der Streitwert der lauterkeitsrechtlichen Begehren auf Fr. 2'556'497.25 und der Streit- wert der Widerklage auf Fr. 56'783'007.20. Dies führte (da sich die Streitwerte der Haupt- und Widerklage nicht ausschlossen, § 19 Abs. 2 ZPO/ZH) zu einem Ge- samtstreitwert von Fr. 65'641'011.90, was vom Kläger nicht beanstandet wird (act. 83 S. 10; act. 78 S. 4 Ziff. 16).

E. 2 Die Vorinstanz führte im von der vorliegenden Beschwerde betroffenen Verfahren am 29. September 2010 gleichzeitig mit dem Verfahren CG090043 (vgl. das Beschwerdeverfahren RB110038) eine Referentenaudienz und Ver- gleichsverhandlung durch, anlässlich welcher kein Vergleich erzielt wurde (Vi- Prot. S. 18). Daraufhin wurde das Verfahren schriftlich fortgesetzt.

E. 3 Während laufender Frist zur Stellungnahme zu den Dupliknoven und der Einreichung der Widerklageduplik reichten die Parteien mit Eingabe vom

19. August 2011 eine Vereinbarung vom 26. Juli 2011 ein. Darin wurden die Kla- ge und die Widerklage ohne Vorbehalt der Wiedereinbringung zurückgezogen, die Gerichtskosten hälftig zwischen dem Kläger und der Beklagten 1 aufgeteilt, und zudem verzichteten die Parteien auf Prozessentschädigungen (act. 71, 72).

- 4 -

E. 3.2 Zu berücksichtigen seien das Äquivalenz- und das Kostendeckungs- prinzip. Der Betrag der Gerichtsgebühr müsse zum objektiven Wert, den die er- brachte Leistung für die beitragspflichtige Partei habe, in Beziehung gesetzt wer- den, und die Gebühr sei als Entgelt für eine Gegenleistung des Gemeinwesens nur im Ausmass der erhaltenen Gegenleistung geschuldet. Vor diesem Hintergrund sei zu berücksichtigen, dass aufgrund des einge- reichten Vergleichs auf eine Anspruchsprüfung habe verzichtet werden können und dass im Entscheid vom 7. September 2011, der zwar per se begründet sei, neben der kurzen Begründung des Kostenentscheids nur die Rechtsbegehren und die Prozessgeschichte hätten zusammengefasst werden müssen (act. 78 S.4 f.). Was den Aufwand der Referentenaudienz vom 29. September 2010 angehe, so sei deren Wert zu hinterfragen. Dem Gericht sei zu jenem Zeitpunkt, vor Er-

- 6 - stattung der Widerklageantwort, zum "Löwenanteil" des Sachverhaltes und Streitwertes (geltend gemacht in der Widerklage) noch keinerlei Stellungnahme des Klägers vorgelegen. Umgekehrt hätten auch die Beklagten deutlich gemacht, dass ihre Sachverhaltsdarstellung in der Klageantwort/Widerklage dem Wissens- stand vom 9. Oktober 2009 entspreche und nicht dem aktuellen Wissensstand. In dieser Konstellation stelle sich die Frage, ob eine Vergleichsverhandlung zu die- sem frühen Zeitpunkt Sinn gemacht habe (act. 78 S. 6). Insgesamt sei dem Gericht infolge des Vergleiches vom 26. Juli 2011 ein sehr aufwändiges Beweisverfahren mit hunderten von Beweisofferten und min- destens 17 Zeugen- und Parteibefragungen erspart worden. Der tatsächliche Aufwand, der dem Gericht angefallen sei, dürfte sich daher auf einen Drittel des bei vollständigem Prozessverlaufs notwendigen Gesamtaufwandes belaufen (act. 78 S. 7 f.). Das Äquivalenzprinzip würde aus diesen Überlegungen sogar eine Redukti- on der Gerichtsgebühr bis auf Fr. 132'985.00 rechtfertigen. Da dies aber mit § 10 Abs. 1 aGerGebV nicht vereinbar wäre, müsse auf jeden Fall mindestens der Reduktionsspielraum gemäss der genannten Bestimmung voll ausgeschöpft wer- den. Daher sei die Gerichtsgebühr auf Fr. 199'000.00 zu reduzieren (act. 78 S. 9).

E. 3.3 Was die Berücksichtigung des Streitwerts angehe, erscheine es zudem unbillig, ihm, dem Kläger, der selber nur eine Klage über rund Fr. 8.8 Mio. erho- ben habe, den gesamten, überzogenen Streitwert der Widerklage mit anzurech- nen (act. 78 S. 8 Ziff. 43).

4. Inwiefern die Vorinstanz den für die Festsetzung der Gerichtsgebühr massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht dargelegt. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz mit ih- rem Entscheid über die Gerichtsgebühr Recht verletzte.

5. Nach § 23 der GebV OG vom 8. September 2010 ist noch die alte Ge- richtsgebührenverordnung vom 4. April 2007 (aGerGebV) auf das vorinstanzliche Verfahren anzuwenden.

- 7 - Die Beschwerdeinstanz prüft die Angemessenheit des Entscheids über die Gerichtskosten grundsätzlich mit voller Kognition, doch sie auferlegt sich auch un- ter neuem Recht wie bisher bei Beschwerden nach § 206 GVG Zurückhaltung, da letztlich nur das Prozessgericht alle Umstände genau kennt, welche bei der Be- messung der Gebühr abzuwägen waren. Die zweite Instanz greift daher nur ein, wenn sich der angesetzte Betrag nicht vertreten lässt, d.h. wenn für den Aussen- stehenden eine willkürliche Würdigung offensichtlich ist (Hauser/Schweri, Kom- mentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 206 N 24). Auch nach bundesgerichtlicher Praxis geniesst der Kanton bei der Festsetzung der Gerichtskosten einen grosse Spielraum, der lediglich durch das Willkürverbot bzw. die aus diesem abgeleiteten Prinzipien, namentlich das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip, auf die nachfolgend eingegangen wird, begrenzt wird (BGE 135 III 578 E. 6.5; vgl. auch [zum neuen Recht] Suter/von Holzen, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 96 N 23 ff.).

6. Der vorstehend geschilderten Argumentation des Klägers (vgl. II./3.) ist aus den nachfolgenden Überlegungen nicht zu folgen:

E. 4 Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Prozessentschädigung wird Vormerk genommen. [5.-6. Mitteilung/Rechtsmittel]"

E. 5 Mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 erhob der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. September. Dabei stellte er die folgenden Anträge (act. 78 S. 2): "1. Es sei die Gerichtsgebühr des Zirkulationsbeschlusses vom 7. September 2011 von Fr. 265'000.00 auf Fr. 199'477.00 zu reduzieren.

2. Die Kosten dieses Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen."

E. 6 Der dem Kläger mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 (act. 84) aufer- legte Kostenvorschuss von Fr. 6'000.00 für das Beschwerdeverfahren wurde frist- gerecht geleistet (act. 86).

E. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass eine Reduktion der Gerichtsgebühr auf zwei Drittel in Anwendung von § 10 Abs. 2 aGerGebV vorliegend nicht in Frage kommt. Der Zirkulationsbeschluss vom 7. September 2011 (act. 83) erging in schriftlich begründeter Ausfertigung, was auch der Kläger bestätigt. Die Anwen- dung von § 10 Abs. 2 aGerGebV knüpft an die rein formelle Frage an, ob ein Ent- scheid begründet wurde oder nicht. Der Umfang der Begründung und die Frage, ob materiell über die von den Parteien erhobenen Begehren entschieden werden musste, ist mit Blick auf den Reduktionsspielraum gemäss dieser Bestimmung nicht relevant und kann daher entgegen dem Kläger (act. 78 S. 5 Ziff. 27) nicht zu einer darauf abgestützten Reduktion um einen Drittel führen. Der Kläger macht denn auch im Ergebnis keine zusätzliche Reduktion der Gerichtsgebühr nach § 10 Abs. 2 aGerGebV geltend, sondern lediglich die voll- ständige Ausschöpfung des Reduktionsspielraums nach Abs. 1 der Bestimmung (act. 78 S. 9).

- 8 -

E. 6.2 Massgeblich für die Reduktion der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr war somit (auch nach dem Kläger) § 10 Abs. 1 aGerGebV. Nach dieser Bestimmung kann die gemäss § 4 berechnete Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn ein Zivilprozess ohne Anspruchsprüfung erledigt wird. Dabei handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, welche dem Gericht ein grosses Ermessen gewährt. Konkret hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, wie vom Kläger richtig festgehalten, den Reduktionsrahmen nach § 10 Abs. 1 aGerGebV nicht voll ausgeschöpft und hat die Gebühr nach § 4 nicht auf die Hälfte, sondern nur auf zwei Drittel reduziert. Damit hat sie indes weder das Willkürverbot noch die er- wähnten, daraus abgeleiteten Prinzipien verletzt.

E. 6.3 Der Kläger argumentiert wie bereits dargelegt, der bis zur Erledigung infolge Vergleichs angefallene Aufwand des Gerichts stelle im Vergleich zum un- gleich viel grösseren Aufwand, der bei strittiger Weiterführung des Prozesses bis zu dessen Erledigung angefallen wäre, weit weniger als zwei Drittel, sondern "maximal" bzw. "ungefähr" einen Drittel dar, weshalb die erfolgte Reduktion auf zwei Drittel nicht angemessen sei (act. 78 S. 8 Ziff. 42, 47). Der Kläger scheint dabei davon auszugehen, dass bei einer Weiterführung des Prozesses mit Durch- führung eines Beweisverfahrens und Fällung eines Urteils über Klage und Wider- klage die Gerichtsgebühr auf jeden Fall nicht mehr als die sich aus § 4 aGerGebV ergebenden Fr. 398'955.00 betragen hätte. Indessen ist auf den ausserordentlichen Umfang des vorliegenden Verfah- rens hinzuweisen (vgl. auch die Schilderung des Klägers, act. 78 S. 5 f., sowie die nachfolgenden Erwägungen unten unter II./6.5). Vor diesem Hintergrund kann keineswegs mit Sicherheit gesagt werden, die nun im angefochtenen Beschluss festgesetzte Gerichtsgebühr stelle zwei Drittel der Gerichtsgebühr dar, die festge- setzt worden wäre, wenn das Verfahren ohne Einigung hätte zu Ende geführt werden müssen. Vielmehr wäre bei einem derart umfangreichen Prozess bei strit- tiger Durchführung bis zum Erledigungsentscheid eine Erhöhung der Gerichtsge- bühr nach § 4 Abs. 2 und § 9 Ziff. 1 aGerGebV zumindest zu prüfen gewesen. Dass dies im angefochtenen Beschluss, wie der Kläger festhalten lässt (act. 78 S. 8 Ziff. 48), nicht erfolgte, muss nicht bedeuten, dass eine Erhöhung auch bei

- 9 - Erledigung durch Sachurteil und nach Durchführung eines je nach dem äusserst umfangreichen Beweisverfahrens (wie vom Kläger selber geschildert, hätten hun- derte von Beweisofferten behandelt und mindestens 17 Partei- bzw. Zeugenbe- fragungen durchgeführt werden müssen, vgl. act. 78 S. 7) nicht geprüft worden wäre. Die klägerische Argumentation zum Verhältnis vom tatsächlich angefallenen Aufwand zum Aufwand, der bei Weiterführung des Prozesses ohne Einigung der Parteien angefallen wäre, ist daher nicht zielführend.

E. 6.4 Sodann macht der Kläger einen Verstoss gegen das Kostendeckungs- prinzip geltend. Dieses bezieht sich auf das allgemeine Verhältnis von Aufwand und Ertrag einer bestimmten, gebührenpflichtigen Amtshandlung. Danach dürfen die Gesamteinnahmen der Gebühr die Gesamtkosten der betreffenden Amts- handlung nicht oder höchstens geringfügig übersteigen. Dies schliesst eine ge- wisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe nicht aus. In den Ge- samtkosten dürfen allgemeine Kosten der Justizverwaltung wie Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 126 I 80 E. 3a; Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 96 N 23). Der Kläger bringt dazu grundsätzlich rich- tig vor, dass der tatsächlich anfallende bzw. (bei Erledigung vor Erlass eines Sa- churteils) der entfallende Aufwand – etwa mit der Anzahl durchzuführender Ver- handlungen, des Umfangs der zu lesenden Rechtsschriften, des Umfangs einge- brachter Beweisofferten – zu berücksichtigen ist, wenn es darum geht, über eine Erhöhung oder Ermässigung der Gerichtsgebühr zu befinden (vgl. act. 78 S. 4 f.). Eine konkrete Begründung, inwiefern die Entscheidgebühr die tatsächlich angefallenen Kosten in einem nicht hinzunehmendem Ausmass überschreite, bringt der Kläger indes nicht vor, obwohl er dazu nach bundesgerichtlicher Praxis verpflichtet wäre (vgl. BGE 126 I 180 E. 3b/aa). Auch im Verfahren vor der kanto- nalen Beschwerdeinstanz ist eine entsprechende Begründung der Rüge einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips vorauszusetzen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO).

- 10 - Ohnehin ist zu bedenken, dass die Justiz grundsätzlich bei weitem nicht kos- tendeckend ist. Gemeinhin wird maximal von einem hälftigen Kostendeckungs- grad ausgegangen (Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 96 N 23), wobei diese Annah- me noch eher optimistisch erscheint. Vor diesem Hintergrund ist entscheidend, dass das Bundesgericht im Rahmen des Kostendeckungsprinzips auch eine Be- rücksichtigung der allgemeinen Unkosten des Verwaltungszweigs als zulässig er- achtet. Die Gebühr muss nicht in jedem Fall exakt dem konkreten Aufwand des Gemeinwesens entsprechen, sondern es können mit Gebühren aus bedeutenden Geschäften Ausfälle aus Verrichtungen ausgeglichen werden, für welche, etwa wegen mangelnden wirtschaftlichen Interesses, keine kostendeckende Gebühr erhoben werden kann. Gewisse "Quersubventionierungen" sind daher sachlich haltbar (BGE 126 I 180 E. 3b/cc; vgl. auch BGer vom 25. Oktober 2011, 5A_385/2011 E. 3.4). Die angefochtenen Gerichtsgebühr von Fr. 265'000.00 ver- letzt daher des Kostendeckungsprinzip nicht.

E. 6.5 Weiter wird auch das Äquivalenzprinzip durch die angefochtene Höhe der Gerichtsgebühr nicht verletzt. Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrecht- liche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Das Äquivalenzprinzip soll prohibitive Gebühren verhindern, die die Inanspruchnahme des Rechtswegs verunmöglichen oder übermässig erschweren. Der Streitwert darf ein massgebliches Kriterium für die Bemessung der Gerichtsgebühren dar- stellen. Einzig starre, reine Streitwerttabellen sind ausgeschlossen (vgl. BGE 126 I 80 E. 3a; BGer vom 25. Oktober 2011, 5A_385/2011 E. 3.4; Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 96 N 25). Die Vorinstanz berücksichtigte den Minderaufwand durch die Erledigung durch Vergleich, und stellte mithin nicht ohne jede Berücksichtigung der konkreten Umstände auf eine Streitwerttabelle ab, was wie gesehen verpönt wäre. In wel- chem Umfang die gebotene Reduktion genau ausfällt, ist eine Frage, bei deren Beurteilung der entscheidenden Instanz ein grosses Ermessen zukommt (vgl. vorne II./5.). Der beim Gericht angefallene Aufwand ist sodann nach § 2 Abs. 1

- 11 - aGerGebV nur ein Bemessungskriterium unter mehreren, insbesondere neben der Schwierigkeit des Falles und dem Streitwert. Dass der Aufwand bei einem insgesamt strittigen Betrag von rund Fr. 65 Mio. ausgesprochen hoch war, ist im Grundsatz nicht umstritten (act. 78 S. 5 f. Ziff. 30 sowie S. 8 Ziff. 48). Dem Gericht ist, auch wenn das Verfahren letzt- lich durch Vergleich erledigt wurde, ein sehr grosser Aufwand entstanden. Bereits der vor Vergleichsschluss entstandene Aktenumfang verdeutlicht, dass es sich um einen sehr arbeitsintensiven Prozess handelte (vgl. die Klageschrift, act. 1, mit über 60 Seiten und 60 Beilagen, die Klageantwortschrift und Widerklagebegrün- dung, act. 21, mit über 100 Seiten und 44 Beilagen die zwei Ordner füllen, die Replik und Widerklageantwort, act. 54, mit über 60 Seiten und 10 weiteren Beila- gen, die Duplik und Widerklagereplik, act. 65, mit über 120 Seiten und 100 weite- ren Beilagen). Diese umfangreichen Akten mussten geführt und eingehend studiert wer- den, und zudem ist davon auszugehen, dass die Vorbereitung der Referentenau- dienz vom 29. September 2010 (Vi-Prot. S. 18) angesichts des schon damals sehr grossen Aktenumfangs und mit Blick auf die Komplexität der geltend ge- machten Ansprüche (vgl. eingangs I./1.) für die Referentin und für die Gerichts- schreiberin einen anspruchsvollen und zeitintensiven Arbeitsaufwand darstellte. Eine gewisse Ersparnis durch den Umstand, dass die Referentenaudienz gleich- zeitig im von der vorliegenden Beschwerde betroffenen Verfahren CG090055 und im Verfahren CG090043 durchgeführt wurde, ändert daran nichts Entscheiden- des. Um sodann etwa die in der Verfügung vom 8. Oktober 2010 (act. 80/3 = act. 49) enthaltenen Substantiierungshinweise geben zu können und über den gleichzeitig behandelten Vereinigungsantrag der Beklagten mit dem Verfahren CG090043 (vgl. dazu das Beschwerdeverfahren RB110038) entscheiden zu kön- nen, war der Prozessstoff eingehend zu studieren. Die Würdigung dieses Aufwandes im Einzelnen gehört zu den Fragen, bei deren Beurteilung der Vorinstanz wie geschildert ein grosses Ermessen zu belas- sen ist. Von einem willkürlichen Missverhältnis der Gebühr zum objektiven Wert der Leistung kann jedenfalls angesichts der geschilderten komplexen Thematik

- 12 - des Verfahrens und des damit verbundenen Aufwandes des Gerichts nicht ge- sprochen werden. Was sodann die erwähnte Referentenaudienz angeht, deren Wert der Kläger wie erwähnt bezweifelt (act. 78 S. 6), so ist festzuhalten, dass es nach dem bisherigen Zürcher Zivilprozessrecht jederzeit im Ermessen der Verfahrens- leitung stand, Referentenaudienzen und Vergleichsverhandlungen durchzuführen (§ 118 ZPO/ZH, § 122 Abs. 2 GVG; vgl. neu auch Art. 124 Abs. 3 und Art. 226 Abs. 2 ZPO). Diesbezüglich ist der Vorinstanz und ihrer Referentin auch mit Blick auf den verhältnismässig frühen Zeitpunkt der Durchführung einer solchen Ver- handlung (mit deren Durchführung sich die Parteien im Übrigen einverstanden er- klärten, Vi-Prot. S. 15 f.) kein Vorwurf zu machen. In etlichen Verfahren kann auf diese Weise bereits in einem frühen Stadium eine Einigung gefunden werden, was weiteren Aufwand für das Gericht und für die Parteien erspart. Dass Ver- gleichsverhandlungen in strittigen Fällen gelegentlich scheitern können, liegt da- bei in der Natur der Sache und kann nicht dazu führen, dass das Vorgehen der Vorinstanz zu beanstanden wäre.

E. 6.6 Fehl geht sodann auch die Argumentation des Klägers, wonach es un- billig sei, ihm angesichts des Verhältnisses der Streitwerte von Haupt- und Wider- klage den "überzogenen" Widerklagestreitwert voll anzurechnen (act. 78 S. 8). Eine Berücksichtigung der Streitwerte der geltend gemachten Begehren hätte bei den Parteien im Rahmen des abgeschlossenen Vergleiches über die Kostenfol- gen erfolgen können (und müssen), indem die Parteien die Gerichtskosten bei- spielsweise nach Massgabe des Verhältnisses der von ihnen zurückgezogenen Begehren übernommen hätten. Im eingangs angeführten Vergleich (in welchem sowohl Klage als auch Wi- derklage vorbehaltlos zurückgezogen wurden, vgl. vorne I./3.) haben die Kläger denn auch auf deutlich weniger verzichtet (rund Fr. 8.8 Mio.) als die Beklagten (rund Fr. 56.7 Mio.). Die Gerichtskosten wurden aber nichtsdestotrotz hälftig zwi- schen dem Kläger A._____ und der Beklagten B._____ AG aufgeteilt. Die darin vom Kläger gesehene Unbilligkeit ist in der vergleichsweise von den Parteien of- fenbar gewollten Einigung begründet. Sie muss daher hingenommen werden.

- 13 - Entsprechend kann das Verhältnis der von den Parteien zurückgezogenen Be- gehren nicht als Argument für die Festsetzung einer tieferen Gerichtsgebühr vor- gebracht werden. Andernfalls müsste für jede Partei eine separate, nach Mass- gabe des von der Partei geltend gemachten Begehrens angemessene Gerichts- gebühr festgesetzt werden, was nicht angehen kann.

7. Insgesamt ist der Vorinstanz nach dem Gesagten mit Blick auf die Festsetzung der Gerichtsgebühr im angefochtenen Beschluss kein Vorwurf zu machen. Die Gerichtsgebühr hält vor dem Äquivalenz- und vor dem Kostende- ckungsprinzip stand, und sie verletzt auch das Willkürverbot als Grundlage dieser Prinzipien nicht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. III.

E. 7 Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen. Zum einen war dies gemäss Art. 322 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Fall nicht erforder- lich, zum anderen wären die Beklagten auch durch einen gutheissenden Ent- scheid über die Beschwerde nicht beschwert gewesen.

E. 8 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Der angefochtene Entscheid datiert vom 7. September 2011. Für das Rechtsmittelverfahren ist daher die neue Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 anwendbar (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Dessen ungeachtet ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob die Vorinstanz das auf ihr Verfahren anwendbare Recht richtig angewendet hat.

- 5 -

2. Der Kostenentscheid ist mit Beschwerde anfechtbar, und zwar sowohl hinsichtlich der Höhe der Gerichtsgebühr als auch hinsichtlich der Verteilung der Kosten (Art. 110 ZPO; Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 110 N 2). Mit Beschwerde kann offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen, Anträge und Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), doch neue Vor- bringen in rechtlicher Hinsicht betreffend die Kostenhöhe sind zulässig. Rechtliche "Noven" sind vom Novenverbot nach Art. 326 ZPO grundsätzlich ohnehin nicht er- fasst.

3. / 3.1 Der Kläger macht geltend, nach § 10 Abs. 1 der bisherigen Gerichts- gebührenverordnung könne für die Erledigung eines Zivilprozesses ohne An- spruchsprüfung die gemäss § 4 der Verordnung berechnete Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden. Die Vorinstanz habe diesen Spielraum indes nicht ausgenutzt und habe die Gerichtsgebühr nach § 4, welche nach dem erwähnten Streitwert von rund Fr. 65 Mio. auf Fr. 398'955.00 zu stehen gekommen wäre, nur auf zwei Drittel reduziert. Diese Reduktion sei zu gering ausgefallen (act. 78 S. 4 f.).

Dispositiv
  1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Kläger kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind aus dem geleisteten Vorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
  2. Den Beklagten ist mangels Aufwendungen im Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Gerichtsgebühr gemäss Zirkula- tionsbeschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 7. September 2011 (CG110055) wird bestätigt.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.00 festgesetzt.
  5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
  6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen. - 14 -
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 78, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Emp- fangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 65'523.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB110036-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-SØrensen sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. T. Engler. Urteil vom 5. Dezember 2011 in Sachen

1. ...,

2. A._____, Kläger, Widerbeklagter und Beschwerdeführer 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

1. B._____ AG,

2. C._____, Beklagte, Widerkläger und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom

7. September 2011; Proz. CG090055

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die D._____ AG sowie der Kläger, Widerbeklagte und Beschwerdefüh- rer (fortan Kläger) erhoben am 27. Juli 2009 vor der Vorinstanz als Kläger 1 und 2 gegen die Beklagten, Widerkläger und Beschwerdegegner (fortan Beklagte) eine Forderungsklage (act. 1). Der Kläger ist nach der Schilderung in der Klageschrift seit August 2008 Generaldirektor der D._____ AG. Zuvor war der Kläger langjäh- riger Mitarbeiter der Beklagten 1, zuletzt ab Mai 2007 als Generaldirektor. Beim Beklagten 2 handelt es sich um den früheren und aktuellen Geschäftsführer der Beklagten 1 (act. 1 S. 6 f.). 1.1 Die D._____ AG und der Kläger machten mit ihrer Klage gegen die Be- klagten Ansprüche aus Schadenersatz für unlautere und persönlichkeitsverlet- zende Handlungen der Beklagten im Umfang von zwei Beträgen von rund Fr. 3'400'000.00 und Fr. 1'100'000.00 und verschiedener Zinsforderungen auf an- deren Ansprüchen geltend. Dabei handelt es sich zum einen um Ansprüche der D._____ AG, der infolge der Handlungen der Beklagten unter anderem Erträge aus internationalen Handelsgeschäften (insbesondere Weizenhandel auf den zentralasiatischen Märkten, aber auch Handel mit Chemikalien, etwa Pestiziden) entgangen seien oder durch Konventionalstrafen und Zinsschäden vermindert worden seien. Dies habe wiederum zur Folge gehabt, dass andere Geschäfte, welche die D._____ AG mit den Erträgen aus den ersteren Geschäften zu finan- zieren beabsichtigt habe, verunmöglicht worden seien (act. 1 S. 2 f., S. 28-39). Zum anderen geht es um Schäden des Klägers aus Steuerhaftungsbescheiden, welche ebenfalls durch die Beklagten bewirkt worden seien (act. 1 S. 39; vgl. die Zusammenfassung in act. 1 S. 41). Zudem stellten der Kläger und die D._____ AG ein Begehren um Be- stätigung eines lauterkeitsrechtlichen Befehls des Obergerichts des Kantons Z._____, in welchem den Beklagten vorsorglich verboten worden war, gegenüber bestehenden oder potentiellen Kunden, Lieferanten und anderen Geschäftspart-

- 3 - nern des Klägers bestimmte Behauptungen über den Kläger zu äussern (act. 1 S. 2 f.). 1.2 Die Beklagten erhoben ihrerseits am 9. Oktober 2009 in der Klageant- wort Widerklage, mit welcher sie die Bezahlung einer Reihe von Barbeträgen teil- weise in mehrfacher Millionenhöhe in USD und Euro verlangten (act. 21 S. 2 ff.). Dabei handelt es sich um Ansprüche aus ungetreuer Geschäftsführung, die sich an die Ansprüche aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit anlehnen, welche die Beklagte 1 im Forderungsprozess CG090055 vor dem Bezirksgericht Meilen ge- gen ihren ehemaligen alleinigen Verwaltungsrat E._____ geltend machte. E._____ hat die Beklagte 1 gemäss ihrer Sachdarstellung zugunsten der von ihm gegründeten D._____ AG geschädigt und arbeitete dabei mit dem Kläger zu- sammen (vgl. act. 21 S. 10 f. sowie das Beschwerdeverfahren RB110038). 1.3 Nach der Zusammenfassung der Vorinstanz belaufen sich die geltend gemachten Ansprüche des Klägers und der D._____ AG auf Fr. 6'301'507.45, der Streitwert der lauterkeitsrechtlichen Begehren auf Fr. 2'556'497.25 und der Streit- wert der Widerklage auf Fr. 56'783'007.20. Dies führte (da sich die Streitwerte der Haupt- und Widerklage nicht ausschlossen, § 19 Abs. 2 ZPO/ZH) zu einem Ge- samtstreitwert von Fr. 65'641'011.90, was vom Kläger nicht beanstandet wird (act. 83 S. 10; act. 78 S. 4 Ziff. 16).

2. Die Vorinstanz führte im von der vorliegenden Beschwerde betroffenen Verfahren am 29. September 2010 gleichzeitig mit dem Verfahren CG090043 (vgl. das Beschwerdeverfahren RB110038) eine Referentenaudienz und Ver- gleichsverhandlung durch, anlässlich welcher kein Vergleich erzielt wurde (Vi- Prot. S. 18). Daraufhin wurde das Verfahren schriftlich fortgesetzt.

3. Während laufender Frist zur Stellungnahme zu den Dupliknoven und der Einreichung der Widerklageduplik reichten die Parteien mit Eingabe vom

19. August 2011 eine Vereinbarung vom 26. Juli 2011 ein. Darin wurden die Kla- ge und die Widerklage ohne Vorbehalt der Wiedereinbringung zurückgezogen, die Gerichtskosten hälftig zwischen dem Kläger und der Beklagten 1 aufgeteilt, und zudem verzichteten die Parteien auf Prozessentschädigungen (act. 71, 72).

- 4 -

4. Am 7. September 2011 beschloss die Vorinstanz was folgt (act. 80/2 = act. 83): "1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 265'000.00 festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger 2 und der Beklagten 1 je zur Hälfte auferlegt.

4. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Prozessentschädigung wird Vormerk genommen. [5.-6. Mitteilung/Rechtsmittel]"

5. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 erhob der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. September. Dabei stellte er die folgenden Anträge (act. 78 S. 2): "1. Es sei die Gerichtsgebühr des Zirkulationsbeschlusses vom 7. September 2011 von Fr. 265'000.00 auf Fr. 199'477.00 zu reduzieren.

2. Die Kosten dieses Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen."

6. Der dem Kläger mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 (act. 84) aufer- legte Kostenvorschuss von Fr. 6'000.00 für das Beschwerdeverfahren wurde frist- gerecht geleistet (act. 86).

7. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen. Zum einen war dies gemäss Art. 322 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Fall nicht erforder- lich, zum anderen wären die Beklagten auch durch einen gutheissenden Ent- scheid über die Beschwerde nicht beschwert gewesen.

8. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Der angefochtene Entscheid datiert vom 7. September 2011. Für das Rechtsmittelverfahren ist daher die neue Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 anwendbar (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Dessen ungeachtet ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob die Vorinstanz das auf ihr Verfahren anwendbare Recht richtig angewendet hat.

- 5 -

2. Der Kostenentscheid ist mit Beschwerde anfechtbar, und zwar sowohl hinsichtlich der Höhe der Gerichtsgebühr als auch hinsichtlich der Verteilung der Kosten (Art. 110 ZPO; Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 110 N 2). Mit Beschwerde kann offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen, Anträge und Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), doch neue Vor- bringen in rechtlicher Hinsicht betreffend die Kostenhöhe sind zulässig. Rechtliche "Noven" sind vom Novenverbot nach Art. 326 ZPO grundsätzlich ohnehin nicht er- fasst.

3. / 3.1 Der Kläger macht geltend, nach § 10 Abs. 1 der bisherigen Gerichts- gebührenverordnung könne für die Erledigung eines Zivilprozesses ohne An- spruchsprüfung die gemäss § 4 der Verordnung berechnete Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden. Die Vorinstanz habe diesen Spielraum indes nicht ausgenutzt und habe die Gerichtsgebühr nach § 4, welche nach dem erwähnten Streitwert von rund Fr. 65 Mio. auf Fr. 398'955.00 zu stehen gekommen wäre, nur auf zwei Drittel reduziert. Diese Reduktion sei zu gering ausgefallen (act. 78 S. 4 f.). 3.2 Zu berücksichtigen seien das Äquivalenz- und das Kostendeckungs- prinzip. Der Betrag der Gerichtsgebühr müsse zum objektiven Wert, den die er- brachte Leistung für die beitragspflichtige Partei habe, in Beziehung gesetzt wer- den, und die Gebühr sei als Entgelt für eine Gegenleistung des Gemeinwesens nur im Ausmass der erhaltenen Gegenleistung geschuldet. Vor diesem Hintergrund sei zu berücksichtigen, dass aufgrund des einge- reichten Vergleichs auf eine Anspruchsprüfung habe verzichtet werden können und dass im Entscheid vom 7. September 2011, der zwar per se begründet sei, neben der kurzen Begründung des Kostenentscheids nur die Rechtsbegehren und die Prozessgeschichte hätten zusammengefasst werden müssen (act. 78 S.4 f.). Was den Aufwand der Referentenaudienz vom 29. September 2010 angehe, so sei deren Wert zu hinterfragen. Dem Gericht sei zu jenem Zeitpunkt, vor Er-

- 6 - stattung der Widerklageantwort, zum "Löwenanteil" des Sachverhaltes und Streitwertes (geltend gemacht in der Widerklage) noch keinerlei Stellungnahme des Klägers vorgelegen. Umgekehrt hätten auch die Beklagten deutlich gemacht, dass ihre Sachverhaltsdarstellung in der Klageantwort/Widerklage dem Wissens- stand vom 9. Oktober 2009 entspreche und nicht dem aktuellen Wissensstand. In dieser Konstellation stelle sich die Frage, ob eine Vergleichsverhandlung zu die- sem frühen Zeitpunkt Sinn gemacht habe (act. 78 S. 6). Insgesamt sei dem Gericht infolge des Vergleiches vom 26. Juli 2011 ein sehr aufwändiges Beweisverfahren mit hunderten von Beweisofferten und min- destens 17 Zeugen- und Parteibefragungen erspart worden. Der tatsächliche Aufwand, der dem Gericht angefallen sei, dürfte sich daher auf einen Drittel des bei vollständigem Prozessverlaufs notwendigen Gesamtaufwandes belaufen (act. 78 S. 7 f.). Das Äquivalenzprinzip würde aus diesen Überlegungen sogar eine Redukti- on der Gerichtsgebühr bis auf Fr. 132'985.00 rechtfertigen. Da dies aber mit § 10 Abs. 1 aGerGebV nicht vereinbar wäre, müsse auf jeden Fall mindestens der Reduktionsspielraum gemäss der genannten Bestimmung voll ausgeschöpft wer- den. Daher sei die Gerichtsgebühr auf Fr. 199'000.00 zu reduzieren (act. 78 S. 9). 3.3 Was die Berücksichtigung des Streitwerts angehe, erscheine es zudem unbillig, ihm, dem Kläger, der selber nur eine Klage über rund Fr. 8.8 Mio. erho- ben habe, den gesamten, überzogenen Streitwert der Widerklage mit anzurech- nen (act. 78 S. 8 Ziff. 43).

4. Inwiefern die Vorinstanz den für die Festsetzung der Gerichtsgebühr massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht dargelegt. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz mit ih- rem Entscheid über die Gerichtsgebühr Recht verletzte.

5. Nach § 23 der GebV OG vom 8. September 2010 ist noch die alte Ge- richtsgebührenverordnung vom 4. April 2007 (aGerGebV) auf das vorinstanzliche Verfahren anzuwenden.

- 7 - Die Beschwerdeinstanz prüft die Angemessenheit des Entscheids über die Gerichtskosten grundsätzlich mit voller Kognition, doch sie auferlegt sich auch un- ter neuem Recht wie bisher bei Beschwerden nach § 206 GVG Zurückhaltung, da letztlich nur das Prozessgericht alle Umstände genau kennt, welche bei der Be- messung der Gebühr abzuwägen waren. Die zweite Instanz greift daher nur ein, wenn sich der angesetzte Betrag nicht vertreten lässt, d.h. wenn für den Aussen- stehenden eine willkürliche Würdigung offensichtlich ist (Hauser/Schweri, Kom- mentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 206 N 24). Auch nach bundesgerichtlicher Praxis geniesst der Kanton bei der Festsetzung der Gerichtskosten einen grosse Spielraum, der lediglich durch das Willkürverbot bzw. die aus diesem abgeleiteten Prinzipien, namentlich das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip, auf die nachfolgend eingegangen wird, begrenzt wird (BGE 135 III 578 E. 6.5; vgl. auch [zum neuen Recht] Suter/von Holzen, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 96 N 23 ff.).

6. Der vorstehend geschilderten Argumentation des Klägers (vgl. II./3.) ist aus den nachfolgenden Überlegungen nicht zu folgen: 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass eine Reduktion der Gerichtsgebühr auf zwei Drittel in Anwendung von § 10 Abs. 2 aGerGebV vorliegend nicht in Frage kommt. Der Zirkulationsbeschluss vom 7. September 2011 (act. 83) erging in schriftlich begründeter Ausfertigung, was auch der Kläger bestätigt. Die Anwen- dung von § 10 Abs. 2 aGerGebV knüpft an die rein formelle Frage an, ob ein Ent- scheid begründet wurde oder nicht. Der Umfang der Begründung und die Frage, ob materiell über die von den Parteien erhobenen Begehren entschieden werden musste, ist mit Blick auf den Reduktionsspielraum gemäss dieser Bestimmung nicht relevant und kann daher entgegen dem Kläger (act. 78 S. 5 Ziff. 27) nicht zu einer darauf abgestützten Reduktion um einen Drittel führen. Der Kläger macht denn auch im Ergebnis keine zusätzliche Reduktion der Gerichtsgebühr nach § 10 Abs. 2 aGerGebV geltend, sondern lediglich die voll- ständige Ausschöpfung des Reduktionsspielraums nach Abs. 1 der Bestimmung (act. 78 S. 9).

- 8 - 6.2 Massgeblich für die Reduktion der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr war somit (auch nach dem Kläger) § 10 Abs. 1 aGerGebV. Nach dieser Bestimmung kann die gemäss § 4 berechnete Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn ein Zivilprozess ohne Anspruchsprüfung erledigt wird. Dabei handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, welche dem Gericht ein grosses Ermessen gewährt. Konkret hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, wie vom Kläger richtig festgehalten, den Reduktionsrahmen nach § 10 Abs. 1 aGerGebV nicht voll ausgeschöpft und hat die Gebühr nach § 4 nicht auf die Hälfte, sondern nur auf zwei Drittel reduziert. Damit hat sie indes weder das Willkürverbot noch die er- wähnten, daraus abgeleiteten Prinzipien verletzt. 6.3 Der Kläger argumentiert wie bereits dargelegt, der bis zur Erledigung infolge Vergleichs angefallene Aufwand des Gerichts stelle im Vergleich zum un- gleich viel grösseren Aufwand, der bei strittiger Weiterführung des Prozesses bis zu dessen Erledigung angefallen wäre, weit weniger als zwei Drittel, sondern "maximal" bzw. "ungefähr" einen Drittel dar, weshalb die erfolgte Reduktion auf zwei Drittel nicht angemessen sei (act. 78 S. 8 Ziff. 42, 47). Der Kläger scheint dabei davon auszugehen, dass bei einer Weiterführung des Prozesses mit Durch- führung eines Beweisverfahrens und Fällung eines Urteils über Klage und Wider- klage die Gerichtsgebühr auf jeden Fall nicht mehr als die sich aus § 4 aGerGebV ergebenden Fr. 398'955.00 betragen hätte. Indessen ist auf den ausserordentlichen Umfang des vorliegenden Verfah- rens hinzuweisen (vgl. auch die Schilderung des Klägers, act. 78 S. 5 f., sowie die nachfolgenden Erwägungen unten unter II./6.5). Vor diesem Hintergrund kann keineswegs mit Sicherheit gesagt werden, die nun im angefochtenen Beschluss festgesetzte Gerichtsgebühr stelle zwei Drittel der Gerichtsgebühr dar, die festge- setzt worden wäre, wenn das Verfahren ohne Einigung hätte zu Ende geführt werden müssen. Vielmehr wäre bei einem derart umfangreichen Prozess bei strit- tiger Durchführung bis zum Erledigungsentscheid eine Erhöhung der Gerichtsge- bühr nach § 4 Abs. 2 und § 9 Ziff. 1 aGerGebV zumindest zu prüfen gewesen. Dass dies im angefochtenen Beschluss, wie der Kläger festhalten lässt (act. 78 S. 8 Ziff. 48), nicht erfolgte, muss nicht bedeuten, dass eine Erhöhung auch bei

- 9 - Erledigung durch Sachurteil und nach Durchführung eines je nach dem äusserst umfangreichen Beweisverfahrens (wie vom Kläger selber geschildert, hätten hun- derte von Beweisofferten behandelt und mindestens 17 Partei- bzw. Zeugenbe- fragungen durchgeführt werden müssen, vgl. act. 78 S. 7) nicht geprüft worden wäre. Die klägerische Argumentation zum Verhältnis vom tatsächlich angefallenen Aufwand zum Aufwand, der bei Weiterführung des Prozesses ohne Einigung der Parteien angefallen wäre, ist daher nicht zielführend. 6.4 Sodann macht der Kläger einen Verstoss gegen das Kostendeckungs- prinzip geltend. Dieses bezieht sich auf das allgemeine Verhältnis von Aufwand und Ertrag einer bestimmten, gebührenpflichtigen Amtshandlung. Danach dürfen die Gesamteinnahmen der Gebühr die Gesamtkosten der betreffenden Amts- handlung nicht oder höchstens geringfügig übersteigen. Dies schliesst eine ge- wisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe nicht aus. In den Ge- samtkosten dürfen allgemeine Kosten der Justizverwaltung wie Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 126 I 80 E. 3a; Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 96 N 23). Der Kläger bringt dazu grundsätzlich rich- tig vor, dass der tatsächlich anfallende bzw. (bei Erledigung vor Erlass eines Sa- churteils) der entfallende Aufwand – etwa mit der Anzahl durchzuführender Ver- handlungen, des Umfangs der zu lesenden Rechtsschriften, des Umfangs einge- brachter Beweisofferten – zu berücksichtigen ist, wenn es darum geht, über eine Erhöhung oder Ermässigung der Gerichtsgebühr zu befinden (vgl. act. 78 S. 4 f.). Eine konkrete Begründung, inwiefern die Entscheidgebühr die tatsächlich angefallenen Kosten in einem nicht hinzunehmendem Ausmass überschreite, bringt der Kläger indes nicht vor, obwohl er dazu nach bundesgerichtlicher Praxis verpflichtet wäre (vgl. BGE 126 I 180 E. 3b/aa). Auch im Verfahren vor der kanto- nalen Beschwerdeinstanz ist eine entsprechende Begründung der Rüge einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips vorauszusetzen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO).

- 10 - Ohnehin ist zu bedenken, dass die Justiz grundsätzlich bei weitem nicht kos- tendeckend ist. Gemeinhin wird maximal von einem hälftigen Kostendeckungs- grad ausgegangen (Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 96 N 23), wobei diese Annah- me noch eher optimistisch erscheint. Vor diesem Hintergrund ist entscheidend, dass das Bundesgericht im Rahmen des Kostendeckungsprinzips auch eine Be- rücksichtigung der allgemeinen Unkosten des Verwaltungszweigs als zulässig er- achtet. Die Gebühr muss nicht in jedem Fall exakt dem konkreten Aufwand des Gemeinwesens entsprechen, sondern es können mit Gebühren aus bedeutenden Geschäften Ausfälle aus Verrichtungen ausgeglichen werden, für welche, etwa wegen mangelnden wirtschaftlichen Interesses, keine kostendeckende Gebühr erhoben werden kann. Gewisse "Quersubventionierungen" sind daher sachlich haltbar (BGE 126 I 180 E. 3b/cc; vgl. auch BGer vom 25. Oktober 2011, 5A_385/2011 E. 3.4). Die angefochtenen Gerichtsgebühr von Fr. 265'000.00 ver- letzt daher des Kostendeckungsprinzip nicht. 6.5 Weiter wird auch das Äquivalenzprinzip durch die angefochtene Höhe der Gerichtsgebühr nicht verletzt. Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrecht- liche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Das Äquivalenzprinzip soll prohibitive Gebühren verhindern, die die Inanspruchnahme des Rechtswegs verunmöglichen oder übermässig erschweren. Der Streitwert darf ein massgebliches Kriterium für die Bemessung der Gerichtsgebühren dar- stellen. Einzig starre, reine Streitwerttabellen sind ausgeschlossen (vgl. BGE 126 I 80 E. 3a; BGer vom 25. Oktober 2011, 5A_385/2011 E. 3.4; Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 96 N 25). Die Vorinstanz berücksichtigte den Minderaufwand durch die Erledigung durch Vergleich, und stellte mithin nicht ohne jede Berücksichtigung der konkreten Umstände auf eine Streitwerttabelle ab, was wie gesehen verpönt wäre. In wel- chem Umfang die gebotene Reduktion genau ausfällt, ist eine Frage, bei deren Beurteilung der entscheidenden Instanz ein grosses Ermessen zukommt (vgl. vorne II./5.). Der beim Gericht angefallene Aufwand ist sodann nach § 2 Abs. 1

- 11 - aGerGebV nur ein Bemessungskriterium unter mehreren, insbesondere neben der Schwierigkeit des Falles und dem Streitwert. Dass der Aufwand bei einem insgesamt strittigen Betrag von rund Fr. 65 Mio. ausgesprochen hoch war, ist im Grundsatz nicht umstritten (act. 78 S. 5 f. Ziff. 30 sowie S. 8 Ziff. 48). Dem Gericht ist, auch wenn das Verfahren letzt- lich durch Vergleich erledigt wurde, ein sehr grosser Aufwand entstanden. Bereits der vor Vergleichsschluss entstandene Aktenumfang verdeutlicht, dass es sich um einen sehr arbeitsintensiven Prozess handelte (vgl. die Klageschrift, act. 1, mit über 60 Seiten und 60 Beilagen, die Klageantwortschrift und Widerklagebegrün- dung, act. 21, mit über 100 Seiten und 44 Beilagen die zwei Ordner füllen, die Replik und Widerklageantwort, act. 54, mit über 60 Seiten und 10 weiteren Beila- gen, die Duplik und Widerklagereplik, act. 65, mit über 120 Seiten und 100 weite- ren Beilagen). Diese umfangreichen Akten mussten geführt und eingehend studiert wer- den, und zudem ist davon auszugehen, dass die Vorbereitung der Referentenau- dienz vom 29. September 2010 (Vi-Prot. S. 18) angesichts des schon damals sehr grossen Aktenumfangs und mit Blick auf die Komplexität der geltend ge- machten Ansprüche (vgl. eingangs I./1.) für die Referentin und für die Gerichts- schreiberin einen anspruchsvollen und zeitintensiven Arbeitsaufwand darstellte. Eine gewisse Ersparnis durch den Umstand, dass die Referentenaudienz gleich- zeitig im von der vorliegenden Beschwerde betroffenen Verfahren CG090055 und im Verfahren CG090043 durchgeführt wurde, ändert daran nichts Entscheiden- des. Um sodann etwa die in der Verfügung vom 8. Oktober 2010 (act. 80/3 = act. 49) enthaltenen Substantiierungshinweise geben zu können und über den gleichzeitig behandelten Vereinigungsantrag der Beklagten mit dem Verfahren CG090043 (vgl. dazu das Beschwerdeverfahren RB110038) entscheiden zu kön- nen, war der Prozessstoff eingehend zu studieren. Die Würdigung dieses Aufwandes im Einzelnen gehört zu den Fragen, bei deren Beurteilung der Vorinstanz wie geschildert ein grosses Ermessen zu belas- sen ist. Von einem willkürlichen Missverhältnis der Gebühr zum objektiven Wert der Leistung kann jedenfalls angesichts der geschilderten komplexen Thematik

- 12 - des Verfahrens und des damit verbundenen Aufwandes des Gerichts nicht ge- sprochen werden. Was sodann die erwähnte Referentenaudienz angeht, deren Wert der Kläger wie erwähnt bezweifelt (act. 78 S. 6), so ist festzuhalten, dass es nach dem bisherigen Zürcher Zivilprozessrecht jederzeit im Ermessen der Verfahrens- leitung stand, Referentenaudienzen und Vergleichsverhandlungen durchzuführen (§ 118 ZPO/ZH, § 122 Abs. 2 GVG; vgl. neu auch Art. 124 Abs. 3 und Art. 226 Abs. 2 ZPO). Diesbezüglich ist der Vorinstanz und ihrer Referentin auch mit Blick auf den verhältnismässig frühen Zeitpunkt der Durchführung einer solchen Ver- handlung (mit deren Durchführung sich die Parteien im Übrigen einverstanden er- klärten, Vi-Prot. S. 15 f.) kein Vorwurf zu machen. In etlichen Verfahren kann auf diese Weise bereits in einem frühen Stadium eine Einigung gefunden werden, was weiteren Aufwand für das Gericht und für die Parteien erspart. Dass Ver- gleichsverhandlungen in strittigen Fällen gelegentlich scheitern können, liegt da- bei in der Natur der Sache und kann nicht dazu führen, dass das Vorgehen der Vorinstanz zu beanstanden wäre. 6.6 Fehl geht sodann auch die Argumentation des Klägers, wonach es un- billig sei, ihm angesichts des Verhältnisses der Streitwerte von Haupt- und Wider- klage den "überzogenen" Widerklagestreitwert voll anzurechnen (act. 78 S. 8). Eine Berücksichtigung der Streitwerte der geltend gemachten Begehren hätte bei den Parteien im Rahmen des abgeschlossenen Vergleiches über die Kostenfol- gen erfolgen können (und müssen), indem die Parteien die Gerichtskosten bei- spielsweise nach Massgabe des Verhältnisses der von ihnen zurückgezogenen Begehren übernommen hätten. Im eingangs angeführten Vergleich (in welchem sowohl Klage als auch Wi- derklage vorbehaltlos zurückgezogen wurden, vgl. vorne I./3.) haben die Kläger denn auch auf deutlich weniger verzichtet (rund Fr. 8.8 Mio.) als die Beklagten (rund Fr. 56.7 Mio.). Die Gerichtskosten wurden aber nichtsdestotrotz hälftig zwi- schen dem Kläger A._____ und der Beklagten B._____ AG aufgeteilt. Die darin vom Kläger gesehene Unbilligkeit ist in der vergleichsweise von den Parteien of- fenbar gewollten Einigung begründet. Sie muss daher hingenommen werden.

- 13 - Entsprechend kann das Verhältnis der von den Parteien zurückgezogenen Be- gehren nicht als Argument für die Festsetzung einer tieferen Gerichtsgebühr vor- gebracht werden. Andernfalls müsste für jede Partei eine separate, nach Mass- gabe des von der Partei geltend gemachten Begehrens angemessene Gerichts- gebühr festgesetzt werden, was nicht angehen kann.

7. Insgesamt ist der Vorinstanz nach dem Gesagten mit Blick auf die Festsetzung der Gerichtsgebühr im angefochtenen Beschluss kein Vorwurf zu machen. Die Gerichtsgebühr hält vor dem Äquivalenz- und vor dem Kostende- ckungsprinzip stand, und sie verletzt auch das Willkürverbot als Grundlage dieser Prinzipien nicht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. III.

1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Kläger kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind aus dem geleisteten Vorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

2. Den Beklagten ist mangels Aufwendungen im Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Gerichtsgebühr gemäss Zirkula- tionsbeschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 7. September 2011 (CG110055) wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.00 festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen.

- 14 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 78, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Emp- fangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 65'523.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am: