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RA260015

arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2026-06-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Mit Eingabe vom 2. April 2026 machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz eine arbeitsrechtliche Klage hängig (Urk. 1 f.). Mit Verfügung vom 14. April 2026 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist an, um die Klage vom 2. April 2026 zu unterzeichnen (Urk. 4). Diese Verfügung konnte der Klägerin am 17. April 2026 zugestellt werden (Urk. 5). Da die Klägerin nicht rea- gierte, schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 8. Mai 2026 ab (Urk. 6 S. 2 = Urk. 9 S. 2).

E. 1.2 Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 18. Mai 2026 (Datum Post- stempel: 19. Mai 2026, hierorts eingegangen am 20. Mai 2026) fristgerecht (Urk. 7 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhe- bung bzw. Wiederaufnahme des Verfahrens (Urk. 8).

E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7). Da sich die Be- schwerde als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozess- handlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, das heisst, an einem Man- gel im Sinne von Art. 320 ZPO leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

E. 3 Die Vorinstanz erwog, sämtliche Eingaben einer Partei an das Gericht seien entweder durch diese selbst oder durch eine gehörig bevollmächtigte Vertretung eigenhändig zu unterzeichnen (vgl. Art. 130 Abs. 1 und Art. 68 ZPO; Art. 14 Abs. 1 OR). Bei ungenügender Unterzeichnung sei der Mangel innert gerichtlicher Nach- frist zu verbessern. Andernfalls gelte die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 147 Abs. 2 i.V.m. Art. 132 Abs. 1 ZPO). Die Klage der Klägerin sei nicht unterzeichnet. Nach- dem die Klägerin diesen Mangel auch innert Nachfrist nicht behoben habe, gelte

- 3 - die Klage vom 2. April 2026 als nicht erfolgt, weshalb das Verfahren abzuschreiben sei (Urk. 9 S. 2).

E. 4.1 Die Klägerin rügt, die Abschreibung beruhe auf einem Missverständnis bzw. einer unverschuldeten Fristversäumnis. Das Gericht habe ihr am 14. April 2025 (recte 2026) eine Gerichtsurkunde zugestellt, wonach innerhalb von zehn Tagen erforderliche Dokumente einzureichen gewesen wären, andernfalls das Verfahren abgeschrieben werde. Sie sei davon ausgegangen, dass ihrerseits innerhalb dieser Frist kein aktives Handeln erforderlich sei und der weitere Verfahrensablauf durch das Gericht oder die Gegenpartei erfolge. Aus diesem Grund habe sie die verlang- ten Dokumente nicht fristgerecht eingereicht. Ein Rückzug der Klage oder fehlen- des Interesse am Verfahren habe nie vorgelegen (Urk. 8).

E. 4.2 Die Vorbringen der Klägerin gehen an der Sache vorbei. Die Vorinstanz wies die Klägerin mit Verfügung vom 14. April 2026 ausdrücklich darauf hin, dass sie ihre Klage eigenhändig zu unterzeichnen habe und die Eingabe andernfalls als nicht erfolgt gelte (Urk. 4). Das Vorbringen der Klägerin, sie sei davon ausgegan- gen, dass ihrerseits kein weiteres Handeln erforderlich sei, lässt sich mit dem klaren Inhalt der Verfügung nicht vereinbaren. Soweit sie von erforderlichen Unterlagen spricht, die sie innert zehn Tagen hätte einreichen müssen, ist nicht ersichtlich, auf welche Unterlagen sie sich bezieht. Die Beschwerde erweist sich damit als unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist. Der Klägerin steht es frei, in derselben Sache ein neues Verfahren einzuleiten.

E. 5 Bei arbeitsrechtlichen Verfahren mit einem Streitwert von bis zu Fr. 30'000.– werden im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO), weshalb das Beschwerdeverfahren kostenlos ist. Für das Beschwerdever- fahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. - 4 -
  3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte bzw. Beschwerde- gegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Tvrtkovic versandt am: io
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA260015-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Tvrtkovic Beschluss vom 9. Juni 2026 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Bülach vom 8. Mai 2026 (AH260014-C)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 2. April 2026 machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz eine arbeitsrechtliche Klage hängig (Urk. 1 f.). Mit Verfügung vom 14. April 2026 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist an, um die Klage vom 2. April 2026 zu unterzeichnen (Urk. 4). Diese Verfügung konnte der Klägerin am 17. April 2026 zugestellt werden (Urk. 5). Da die Klägerin nicht rea- gierte, schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 8. Mai 2026 ab (Urk. 6 S. 2 = Urk. 9 S. 2). 1.2 Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 18. Mai 2026 (Datum Post- stempel: 19. Mai 2026, hierorts eingegangen am 20. Mai 2026) fristgerecht (Urk. 7 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhe- bung bzw. Wiederaufnahme des Verfahrens (Urk. 8). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7). Da sich die Be- schwerde als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozess- handlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, das heisst, an einem Man- gel im Sinne von Art. 320 ZPO leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. Die Vorinstanz erwog, sämtliche Eingaben einer Partei an das Gericht seien entweder durch diese selbst oder durch eine gehörig bevollmächtigte Vertretung eigenhändig zu unterzeichnen (vgl. Art. 130 Abs. 1 und Art. 68 ZPO; Art. 14 Abs. 1 OR). Bei ungenügender Unterzeichnung sei der Mangel innert gerichtlicher Nach- frist zu verbessern. Andernfalls gelte die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 147 Abs. 2 i.V.m. Art. 132 Abs. 1 ZPO). Die Klage der Klägerin sei nicht unterzeichnet. Nach- dem die Klägerin diesen Mangel auch innert Nachfrist nicht behoben habe, gelte

- 3 - die Klage vom 2. April 2026 als nicht erfolgt, weshalb das Verfahren abzuschreiben sei (Urk. 9 S. 2). 4.1 Die Klägerin rügt, die Abschreibung beruhe auf einem Missverständnis bzw. einer unverschuldeten Fristversäumnis. Das Gericht habe ihr am 14. April 2025 (recte 2026) eine Gerichtsurkunde zugestellt, wonach innerhalb von zehn Tagen erforderliche Dokumente einzureichen gewesen wären, andernfalls das Verfahren abgeschrieben werde. Sie sei davon ausgegangen, dass ihrerseits innerhalb dieser Frist kein aktives Handeln erforderlich sei und der weitere Verfahrensablauf durch das Gericht oder die Gegenpartei erfolge. Aus diesem Grund habe sie die verlang- ten Dokumente nicht fristgerecht eingereicht. Ein Rückzug der Klage oder fehlen- des Interesse am Verfahren habe nie vorgelegen (Urk. 8). 4.2 Die Vorbringen der Klägerin gehen an der Sache vorbei. Die Vorinstanz wies die Klägerin mit Verfügung vom 14. April 2026 ausdrücklich darauf hin, dass sie ihre Klage eigenhändig zu unterzeichnen habe und die Eingabe andernfalls als nicht erfolgt gelte (Urk. 4). Das Vorbringen der Klägerin, sie sei davon ausgegan- gen, dass ihrerseits kein weiteres Handeln erforderlich sei, lässt sich mit dem klaren Inhalt der Verfügung nicht vereinbaren. Soweit sie von erforderlichen Unterlagen spricht, die sie innert zehn Tagen hätte einreichen müssen, ist nicht ersichtlich, auf welche Unterlagen sie sich bezieht. Die Beschwerde erweist sich damit als unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist. Der Klägerin steht es frei, in derselben Sache ein neues Verfahren einzuleiten.

5. Bei arbeitsrechtlichen Verfahren mit einem Streitwert von bis zu Fr. 30'000.– werden im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO), weshalb das Beschwerdeverfahren kostenlos ist. Für das Beschwerdever- fahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

- 4 -

3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte bzw. Beschwerde- gegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Tvrtkovic versandt am: io