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RA260011

Arbeitsrechtliche Forderung (Sistierung)

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2026-06-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Abteilung, vom 21. April 2026 (AN200085-L)

- 2 - Unter Hinweis

- auf die Beschwerde der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) vom 28. April 2026, worin sie u.a. um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte (Urk. 1),

- auf die Verfügung vom 29. April 2026, mit welcher das Gesuch um aufschie- bende Wirkung abgewiesen wurde (Urk. 6), sowie

- auf die Eingabe der Beklagten vom 27. Mai 2026, mit welcher sie den Rück- zug der Beschwerde erklärte (Urk. 8), in der Erwägung, dass das Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben ist (Art. 241 Abs. 3 ZPO), dass vorliegend der Streitwert über Fr. 30'000.– liegt (Urk. 7/1 S. 2 f.), weshalb Ge- richtskosten zu sprechen sind (vgl. Art. 114 lit. c ZPO e contrario), dass die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und aus- gangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, der Beklagten infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) mangels rechtsrelevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. - 3 -
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Kopien von Urk. 1, 4, 5/1-3 und 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. . Zürich, 1. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: fh
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA260011-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 1. Juni 2026 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Sistierung) Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich,

2. Abteilung, vom 21. April 2026 (AN200085-L)

- 2 - Unter Hinweis

- auf die Beschwerde der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) vom 28. April 2026, worin sie u.a. um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte (Urk. 1),

- auf die Verfügung vom 29. April 2026, mit welcher das Gesuch um aufschie- bende Wirkung abgewiesen wurde (Urk. 6), sowie

- auf die Eingabe der Beklagten vom 27. Mai 2026, mit welcher sie den Rück- zug der Beschwerde erklärte (Urk. 8), in der Erwägung, dass das Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben ist (Art. 241 Abs. 3 ZPO), dass vorliegend der Streitwert über Fr. 30'000.– liegt (Urk. 7/1 S. 2 f.), weshalb Ge- richtskosten zu sprechen sind (vgl. Art. 114 lit. c ZPO e contrario), dass die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und aus- gangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, der Beklagten infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) mangels rechtsrelevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.

- 3 -

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Kopien von Urk. 1, 4, 5/1-3 und 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. . Zürich, 1. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: fh