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RA260010

arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2026-07-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 (unter Beilage der Klagebewilligung vom

17. November 2025) machte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) beim Bezirksgericht Bülach, Arbeitsgericht (fortan Vorinstanz), eine arbeitsrechtli- che Klage anhängig und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 6/1 und 6/2). Mit Verfügung vom 29. Januar 2026 wies die Vorinstanz dieses Ge- such ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 6/5). Am 19. März 2026 stellte der Kläger erneut ein entsprechendes Gesuch, welches mit Verfügung vom 8. April 2026 erst- instanzlich abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 6/9 und 6/13).

E. 1.2 Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 20. April 2026 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2026 sei aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1).

E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-22). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2.1 Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, muss sich die beschwerdeführende Partei mit allen Begründungen auseinander- setzen (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15; BGE 147 III 176 E. 4.2.1.). Unerlässlich ist, dass die Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochte- nen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll nicht bloss die im vor- instanzlichen Verfahren eingenommenen Standpunkte erneut bekräftigen. Sie hat vielmehr mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (BGer 4A_498/2021 vom

21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021

- 4 - E. 2.3 m.w.H.). Diese formellen Anforderungen gelten grundsätzlich auch bei Lai- eneingaben (vgl. BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4; BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3). Erfüllt die Beschwerde diese Anforde- rungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung. Die Rechtsmittelinstanz hat diesfalls darauf nicht einzutreten. Eine inhaltliche Nachbesserung der Begrün- dung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist unzulässig (BGer 5D_215/2015 vom

16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.).

E. 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanz- lichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdever- fahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom

22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). In Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG vom Novenverbot ausgenommen sind unechte Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt. Dies ist in der Be- schwerde darzulegen. Die blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, genügt hierfür nicht. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet ebenfalls keinen hinreichenden An- lass für die ausnahmsweise Zulässigkeit unechter Noven, die bereits im erstin- stanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Die Aus- nahmevorschrift dient insbesondere nicht dazu, von der Vorinstanz festgestellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, d.h. vor Vorinstanz entstandene Beweis- lücken durch Nachreichung neuer Beweismittel zu schliessen (OGer ZH RT190179-O vom 24. August 2020 E. 2.3.1 m.w.H.).

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog in ihrer Hauptbegründung, der vom Kläger eingereichte Arbeitsvertrag per 1. März 2026 sei als echtes Novum zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege neu zu beurteilen sei. Sie gelangte indes- sen zum Schluss, dass dies zu keiner wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse des Klägers führe. Der Kläger habe in den Monaten Dezember 2025 bis Februar 2026 ein monatliches Krankentaggeld von Fr. 2'712.90 bis Fr. 3'329.10 bezogen, während sich sein Nettolohn aus der neuen Anstellung auf Fr. 3'688.10

- 5 - pro Monat belaufe. Er verfüge damit nunmehr über ein höheres Einkommen als zuvor. Da seit dem ersten Gesuch vom 26. Januar 2026 keine höheren Ausgaben geltend gemacht worden seien, habe sich seine allfällige Bedürftigkeit nicht erhöht, sondern eher verringert (Urk. 2 Ziff. 4). In der Alternativbegründung – für den Fall, dass die neue Anstellung Anlass zur Neubeurteilung gäbe – führte die Vorinstanz aus, der Kläger mache diverse Auslagen geltend, lege aber nicht dar, weshalb er diese nicht bereits im ersten Gesuch geltend gemacht habe. Es handle sich um unechte Noven, die unberücksichtigt zu bleiben hätten. Die Vorinstanz stellte dem geltend gemachten Einkommen einen um 20 % erweiterten Grundbetrag gegen- über und stellte fest, dass kein Manko resultiere. Der Kläger sei verheiratet und Vater von drei Kindern. Er beziehe Kinderzulagen von monatlich Fr. 698.–, woraus sich ein monatliches Gesamteinkommen von Fr. 4'368.– ergebe. Diesem stehe ein Grundbetrag von Fr. 1'700.– für das Ehepaar sowie Fr. 400.– bzw. Fr. 600.– für die Kinder gegenüber. Der so erhöhte Grundbetrag belaufe sich somit auf Fr. 3'960.– pro Monat. Mit der resultierenden Differenz von Fr. 426.– sei es dem Kläger mög- lich, die Kosten seiner Vertretung innert angemessener Frist zu begleichen. Die Vorinstanz hielt abschliessend fest, weitere Ausführungen zur unzureichend darge- legten finanziellen Situation des Klägers könnten unterbleiben. Der Kläger habe weder einen aktuellen Kontoauszug noch seine letzte Steuererklärung eingereicht. Auch habe er nicht erklärt, weshalb seine Debitkarte einen positiven Saldo von Fr. 4'732.– aufweise (Urk. 2 Ziff. 5). Zusammenfassend liege weder eine wesentli- che Veränderung noch eine Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse vor. Seine Bedürftigkeit sei nach wie vor nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Das er- neute Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei daher abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 2 Ziff. 6).

E. 3.2 Der Kläger rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Diese betreffe die Interpretation der Vorinstanz, wonach der Betrag von Fr. 4'732.– auf seiner Debit- karte frei verfügbares Vermögen darstelle. Er macht geltend, es handle sich um eine technische Anzeige. Diese spiegle nicht seine effektive finanzielle Situation, wobei er diesbezüglich aktuelle Kontoauszüge einreicht. Diese zeigten, dass kein entsprechendes Vermögen vorhanden sei. Es bestünden lediglich minimale Konto- saldi sowie laufende finanzielle Belastungen (Urk. 1 Ziff. 3). Weiter macht er eine

- 6 - fehlerhafte Einkommensberechnung der Vorinstanz geltend. Es bestehe kein mo- natlicher Überschuss von Fr. 426.–. Zum Beleg reicht er eine aktuelle Lohnabrech- nung vom März 2026 ein, aus welcher ein effektives Nettoeinkommen von Fr. 3'408.05 pro Monat hervorgehe. Zudem habe er bislang keine Kinderzulagen erhalten. Selbst bei deren hypothetischer Berücksichtigung ergebe sich ein maxi- males Gesamteinkommen von Fr. 4'106.05 im Monat. Demgegenüber stünden fixe monatliche Ausgaben von Fr. 1'771.– (Miete), Fr. 50.– (Parkplatz), Fr. 495.– (Kran- kenversicherung), Fr. 70.– (Strom), Fr. 30.– (Serafe), Fr. 120.– (Kommunikation) und Fr. 130.– (Transport). Nach Abzug dieser unvermeidbaren Kosten verbleibe für die fünfköpfige Familie ein Betrag von Fr. 1'437.05 (Fr. 287.41 pro Person). Dieser Betrag reiche nicht zur Deckung von Kosten wie Nahrungsmittel, Kleidung und wei- tere alltägliche Bedürfnisse und er liege deutlich unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum (Urk. 1 Ziff. 4). Weiter rügt der Kläger, die Vorinstanz habe un- terlassen, seine tatsächliche finanzielle Gesamtsituation vollständig und korrekt zu würdigen. Insbesondere seien die aktuellen Kontoauszüge, die effektiven Ausga- ben und die realen finanziellen Belastungen nicht ausreichend berücksichtigt wor- den. Die Vorinstanz habe eine einzelne Position isoliert betrachtet und offensicht- lich falsch interpretiert (Urk. 1 Ziff. 5). Im Ergebnis sei die Annahme, er verfüge über ausreichende finanzielle Mittel, nicht haltbar. Die Voraussetzungen für die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege seien weiterhin erfüllt (Urk. 1 Ziff. 6).

E. 4 Die Verfügung der Vorinstanz stützt sich auf eine Haupt- und eine Alternativ- begründung. Der Kläger rügt in seiner Beschwerde ausschliesslich Elemente der Alternativbegründung: die Interpretation des Kontosaldos (Fr. 4'732.–), die Einkom- mensberechnung (Lohnabrechnung vom März 2026, Kinderzulagen) sowie die Be- darfsrechnung (fixe Ausgaben). Zum Beleg reicht er neue Kontoauszüge sowie eine neue Lohnabrechnung vom März 2026 ein. Diese Unterlagen hätte der Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren beibringen können und müssen. Die Vorin- stanz wies bereits im ersten betreffend unentgeltliche Rechtspflege ablehnenden Entscheid vom 29. Januar 2026 daraufhin, dass die finanziellen Verhältnisse des im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Klägers unzureichend doku- mentiert seien (Urk. 6/5 S. 3). Die neu eingereichten Unterlagen sind echte Noven. Sie sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren unzulässig und unbe-

- 7 - achtlich. Die Ausnahme unechter Noven, zu deren Vorbringen erst der angefoch- tene Entscheid Anlass gibt, greift nicht: Der Kläger legt nicht dar, weshalb er die Unterlagen nicht bereits vor der Vorinstanz hätte einreichen können. Die Nachrei- chung dient lediglich der Behebung einer bereits von der Vorinstanz festgestellten Beweislücke (vgl. Urk. 2 S. 3). Mit der Hauptbegründung der Vorinstanz – dem Ver- gleich zwischen Krankentaggeld und dem neuen Lohn sowie der daraus gezoge- nen Schlussfolgerung, die Bedürftigkeit habe sich tendenziell verringert – setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Der Kläger rügt nicht, dass die Vorinstanz beim Vergleich von Krankentaggeld und neuem Nettolohn falsche Zahlen herangezogen oder zusätzliche Ausgaben zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe. Es ist da- her nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse verneinte. Die Hauptbegründung bleibt damit unangefoch- ten. Sie trägt den Entscheid bereits für sich allein. Der Beschwerde fehlt es diesbe- züglich an einer hinreichenden Auseinandersetzung im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Selbst wenn auf die gegen die Alterna- tivbegründung gerichteten Rügen einzutreten wäre, blieben sie mangels zulässiger Noven unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Hauptbegründung richtet. Im Übrigen ist sie abzuweisen.

E. 5.1 Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt – von vorliegend nicht anwendbaren Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 115 Abs. 1 ZPO) – auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.2). Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Gerichtskosten zu erheben.5.2. Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich nur auf die Gerichtskosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt nach den allgemeinen Regeln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO-Sterchi, Art. 113-114 N 5). Für das zweitinstanzliche Verfahren sind jedoch, ausgangsgemäss bzw. mangels Umtriebe, keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 8 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Beschwerdegeg- nerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'750.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 9 - Zürich, 22. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Fuchs versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA260010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. B. Schärer, Präsidentin i.V., Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann, Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Fuchs Beschluss vom 22. Juli 2026 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Bülach sowie B._____ AG, Beklagte und Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

- 2 - betreffend arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Bülach vom 8. April 2026 (AH260002-C)

- 3 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 (unter Beilage der Klagebewilligung vom

17. November 2025) machte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) beim Bezirksgericht Bülach, Arbeitsgericht (fortan Vorinstanz), eine arbeitsrechtli- che Klage anhängig und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 6/1 und 6/2). Mit Verfügung vom 29. Januar 2026 wies die Vorinstanz dieses Ge- such ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 6/5). Am 19. März 2026 stellte der Kläger erneut ein entsprechendes Gesuch, welches mit Verfügung vom 8. April 2026 erst- instanzlich abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 6/9 und 6/13). 1.2 Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 20. April 2026 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2026 sei aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-22). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, muss sich die beschwerdeführende Partei mit allen Begründungen auseinander- setzen (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15; BGE 147 III 176 E. 4.2.1.). Unerlässlich ist, dass die Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochte- nen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll nicht bloss die im vor- instanzlichen Verfahren eingenommenen Standpunkte erneut bekräftigen. Sie hat vielmehr mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (BGer 4A_498/2021 vom

21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021

- 4 - E. 2.3 m.w.H.). Diese formellen Anforderungen gelten grundsätzlich auch bei Lai- eneingaben (vgl. BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4; BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3). Erfüllt die Beschwerde diese Anforde- rungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung. Die Rechtsmittelinstanz hat diesfalls darauf nicht einzutreten. Eine inhaltliche Nachbesserung der Begrün- dung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist unzulässig (BGer 5D_215/2015 vom

16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.). 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanz- lichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdever- fahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom

22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). In Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG vom Novenverbot ausgenommen sind unechte Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt. Dies ist in der Be- schwerde darzulegen. Die blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, genügt hierfür nicht. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet ebenfalls keinen hinreichenden An- lass für die ausnahmsweise Zulässigkeit unechter Noven, die bereits im erstin- stanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Die Aus- nahmevorschrift dient insbesondere nicht dazu, von der Vorinstanz festgestellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, d.h. vor Vorinstanz entstandene Beweis- lücken durch Nachreichung neuer Beweismittel zu schliessen (OGer ZH RT190179-O vom 24. August 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). 3.1. Die Vorinstanz erwog in ihrer Hauptbegründung, der vom Kläger eingereichte Arbeitsvertrag per 1. März 2026 sei als echtes Novum zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege neu zu beurteilen sei. Sie gelangte indes- sen zum Schluss, dass dies zu keiner wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse des Klägers führe. Der Kläger habe in den Monaten Dezember 2025 bis Februar 2026 ein monatliches Krankentaggeld von Fr. 2'712.90 bis Fr. 3'329.10 bezogen, während sich sein Nettolohn aus der neuen Anstellung auf Fr. 3'688.10

- 5 - pro Monat belaufe. Er verfüge damit nunmehr über ein höheres Einkommen als zuvor. Da seit dem ersten Gesuch vom 26. Januar 2026 keine höheren Ausgaben geltend gemacht worden seien, habe sich seine allfällige Bedürftigkeit nicht erhöht, sondern eher verringert (Urk. 2 Ziff. 4). In der Alternativbegründung – für den Fall, dass die neue Anstellung Anlass zur Neubeurteilung gäbe – führte die Vorinstanz aus, der Kläger mache diverse Auslagen geltend, lege aber nicht dar, weshalb er diese nicht bereits im ersten Gesuch geltend gemacht habe. Es handle sich um unechte Noven, die unberücksichtigt zu bleiben hätten. Die Vorinstanz stellte dem geltend gemachten Einkommen einen um 20 % erweiterten Grundbetrag gegen- über und stellte fest, dass kein Manko resultiere. Der Kläger sei verheiratet und Vater von drei Kindern. Er beziehe Kinderzulagen von monatlich Fr. 698.–, woraus sich ein monatliches Gesamteinkommen von Fr. 4'368.– ergebe. Diesem stehe ein Grundbetrag von Fr. 1'700.– für das Ehepaar sowie Fr. 400.– bzw. Fr. 600.– für die Kinder gegenüber. Der so erhöhte Grundbetrag belaufe sich somit auf Fr. 3'960.– pro Monat. Mit der resultierenden Differenz von Fr. 426.– sei es dem Kläger mög- lich, die Kosten seiner Vertretung innert angemessener Frist zu begleichen. Die Vorinstanz hielt abschliessend fest, weitere Ausführungen zur unzureichend darge- legten finanziellen Situation des Klägers könnten unterbleiben. Der Kläger habe weder einen aktuellen Kontoauszug noch seine letzte Steuererklärung eingereicht. Auch habe er nicht erklärt, weshalb seine Debitkarte einen positiven Saldo von Fr. 4'732.– aufweise (Urk. 2 Ziff. 5). Zusammenfassend liege weder eine wesentli- che Veränderung noch eine Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse vor. Seine Bedürftigkeit sei nach wie vor nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Das er- neute Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei daher abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 2 Ziff. 6). 3.2. Der Kläger rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Diese betreffe die Interpretation der Vorinstanz, wonach der Betrag von Fr. 4'732.– auf seiner Debit- karte frei verfügbares Vermögen darstelle. Er macht geltend, es handle sich um eine technische Anzeige. Diese spiegle nicht seine effektive finanzielle Situation, wobei er diesbezüglich aktuelle Kontoauszüge einreicht. Diese zeigten, dass kein entsprechendes Vermögen vorhanden sei. Es bestünden lediglich minimale Konto- saldi sowie laufende finanzielle Belastungen (Urk. 1 Ziff. 3). Weiter macht er eine

- 6 - fehlerhafte Einkommensberechnung der Vorinstanz geltend. Es bestehe kein mo- natlicher Überschuss von Fr. 426.–. Zum Beleg reicht er eine aktuelle Lohnabrech- nung vom März 2026 ein, aus welcher ein effektives Nettoeinkommen von Fr. 3'408.05 pro Monat hervorgehe. Zudem habe er bislang keine Kinderzulagen erhalten. Selbst bei deren hypothetischer Berücksichtigung ergebe sich ein maxi- males Gesamteinkommen von Fr. 4'106.05 im Monat. Demgegenüber stünden fixe monatliche Ausgaben von Fr. 1'771.– (Miete), Fr. 50.– (Parkplatz), Fr. 495.– (Kran- kenversicherung), Fr. 70.– (Strom), Fr. 30.– (Serafe), Fr. 120.– (Kommunikation) und Fr. 130.– (Transport). Nach Abzug dieser unvermeidbaren Kosten verbleibe für die fünfköpfige Familie ein Betrag von Fr. 1'437.05 (Fr. 287.41 pro Person). Dieser Betrag reiche nicht zur Deckung von Kosten wie Nahrungsmittel, Kleidung und wei- tere alltägliche Bedürfnisse und er liege deutlich unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum (Urk. 1 Ziff. 4). Weiter rügt der Kläger, die Vorinstanz habe un- terlassen, seine tatsächliche finanzielle Gesamtsituation vollständig und korrekt zu würdigen. Insbesondere seien die aktuellen Kontoauszüge, die effektiven Ausga- ben und die realen finanziellen Belastungen nicht ausreichend berücksichtigt wor- den. Die Vorinstanz habe eine einzelne Position isoliert betrachtet und offensicht- lich falsch interpretiert (Urk. 1 Ziff. 5). Im Ergebnis sei die Annahme, er verfüge über ausreichende finanzielle Mittel, nicht haltbar. Die Voraussetzungen für die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege seien weiterhin erfüllt (Urk. 1 Ziff. 6).

4. Die Verfügung der Vorinstanz stützt sich auf eine Haupt- und eine Alternativ- begründung. Der Kläger rügt in seiner Beschwerde ausschliesslich Elemente der Alternativbegründung: die Interpretation des Kontosaldos (Fr. 4'732.–), die Einkom- mensberechnung (Lohnabrechnung vom März 2026, Kinderzulagen) sowie die Be- darfsrechnung (fixe Ausgaben). Zum Beleg reicht er neue Kontoauszüge sowie eine neue Lohnabrechnung vom März 2026 ein. Diese Unterlagen hätte der Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren beibringen können und müssen. Die Vorin- stanz wies bereits im ersten betreffend unentgeltliche Rechtspflege ablehnenden Entscheid vom 29. Januar 2026 daraufhin, dass die finanziellen Verhältnisse des im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Klägers unzureichend doku- mentiert seien (Urk. 6/5 S. 3). Die neu eingereichten Unterlagen sind echte Noven. Sie sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren unzulässig und unbe-

- 7 - achtlich. Die Ausnahme unechter Noven, zu deren Vorbringen erst der angefoch- tene Entscheid Anlass gibt, greift nicht: Der Kläger legt nicht dar, weshalb er die Unterlagen nicht bereits vor der Vorinstanz hätte einreichen können. Die Nachrei- chung dient lediglich der Behebung einer bereits von der Vorinstanz festgestellten Beweislücke (vgl. Urk. 2 S. 3). Mit der Hauptbegründung der Vorinstanz – dem Ver- gleich zwischen Krankentaggeld und dem neuen Lohn sowie der daraus gezoge- nen Schlussfolgerung, die Bedürftigkeit habe sich tendenziell verringert – setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Der Kläger rügt nicht, dass die Vorinstanz beim Vergleich von Krankentaggeld und neuem Nettolohn falsche Zahlen herangezogen oder zusätzliche Ausgaben zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe. Es ist da- her nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse verneinte. Die Hauptbegründung bleibt damit unangefoch- ten. Sie trägt den Entscheid bereits für sich allein. Der Beschwerde fehlt es diesbe- züglich an einer hinreichenden Auseinandersetzung im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Selbst wenn auf die gegen die Alterna- tivbegründung gerichteten Rügen einzutreten wäre, blieben sie mangels zulässiger Noven unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Hauptbegründung richtet. Im Übrigen ist sie abzuweisen. 5.1. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt – von vorliegend nicht anwendbaren Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 115 Abs. 1 ZPO) – auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.2). Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Gerichtskosten zu erheben.5.2. Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich nur auf die Gerichtskosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt nach den allgemeinen Regeln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO-Sterchi, Art. 113-114 N 5). Für das zweitinstanzliche Verfahren sind jedoch, ausgangsgemäss bzw. mangels Umtriebe, keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 8 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Beschwerdegeg- nerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'750.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 9 - Zürich, 22. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Fuchs versandt am: lm