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RA250013

Arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand)

Zürich OG · 2026-05-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Vor- und Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit Eingabe vom 14. Februar 2025 reichte die Klägerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Klägerin) beim Arbeitsgericht Zürich eine ar- beitsrechtliche Forderungsklage gegen die Beklagte, Gesuchsgegnerin und Be- schwerdegegnerin (nachfolgend: Beklagte) ein (vgl. Urk. 6/1). Das Verfahren wurde der 4. Abteilung des Arbeitsgerichts Zürich, Bezirksrichter lic. iur. C._____, zugeteilt (vgl. Urk. 6/5). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 stellte die Klägerin (sinn- gemäss) ein Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter lic. iur. C._____ (Urk. 6/41 S. 4). Mit Erklärung vom 16. Oktober 2025 nahm Bezirksrichter lic. iur. C._____ zum Ausstandsbegehren Stellung und beantragte dessen Abweisung (Urk. 6/45). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 wurde diese Erklärung der Beklagten zuge- stellt, wobei in Dispositivziffer 3 festgehalten wurde, dass sich die Klägerin nach Eingang einer allfälligen Stellungnahme der Beklagten zu dieser und der Erklärung von Bezirksrichter lic. iur. C._____ äussern könne (Urk. 6/48 Dispositivziffer 3). Die Beklagte nahm anschliessend mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 zum Ausstandsgesuch Stellung und beantragte dessen Abweisung (Urk. 6/53). Mit Ver- fügung vom 27. November 2025 wies das Arbeitsgericht Zürich das Ausstandsbe- gehren der Klägerin ab (Urk. 2). Im Übrigen kann zum Ablauf des Verfahrens vor Vorinstanz auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden (Urk. 2 E. I.).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 (Datum des Poststempels: 13. Dezember

2025) erhob die Klägerin rechtzeitig Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. No- vember 2025. Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung unter Kostenauflage an die Vorinstanz, wobei sie "im Zweifel unentgeltliche Rechtspflege" beantragt (Urk. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 4. Februar 2026 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung (Urk. 8). Die Beklagte reichte die Be- schwerdeantwort am 11. Februar 2026 ein (Urk. 9). In Ausübung ihres Replikrechts nahm die Klägerin mit Eingabe vom 12. März 2026 (Datum des Poststempels:

16. März 2026) zur Beschwerdeantwort Stellung (Urk. 15). Die Beklagte liess sich danach nicht mehr vernehmen. Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 -

E. 2 Vernehmlassung der Vorinstanz und Beurteilung

E. 2.1 Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 27. November 2025 das Ausstands- gesuch der Klägerin gegen Bezirksrichter lic. iur. C._____ ab. Nach Ansicht der Vorinstanz ergäben sich keine Anhaltspunkte, welche auf eine unsachliche innere Einstellung von Bezirksrichter lic. iur. C._____ schliessen liessen. Die bisherige Verfahrensführung vermöge keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urk. 2 E. V.6.).

E. 2.2 In der Stellungnahme vom 4. Februar 2026 erklärte die Vorinstanz, dass sich nach Durchsicht ihrer Akten und des Zustellwesens keine Belege für die Zustellung der Erklärung von Bezirksrichter lic. iur. C._____ vom 16. Oktober 2025 und der Stellungnahme der Beklagten vom 31. Oktober 2025 an die Klägerin finden liessen (Urk. 8).

E. 3 Parteistandpunkte

E. 3.1 Die Klägerin führt zunächst aus, dass die angefochtene Verfügung ungültig sei, da sie nur von der Gerichtsschreiberin unterzeichnet worden sei (Urk. 1 S. 3). Weiter rügt die Klägerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, da ihr vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Erklärung von Bezirksrichter lic. iur. C._____ vom 16. Oktober 2025, die Stellungnahme der Beklagten vom 31. Oktober 2025 und die Verfügung der Vorinstanz vom 3. November 2025 nicht zugestellt worden seien. Folglich habe sie sich vor Abweisung ihres Ausstandsbegehrens zu diesen Dokumenten nicht äussern können, was eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs darstelle. Schliesslich sei das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt worden, da ihr die Stellungnahme der Klägerin vom 11. November 2025 nicht zugestellt worden sei (Urk. 1 S. 4; Urk. 15 S. 3 f.).

E. 3.2 Die Beklagte beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2). Die Klä- gerin könne sich mangels Rechtsschutzinteresses nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten berufen (Urk. 9 Rz. 3). Weiter sei sehr unwahr- scheinlich, dass der Klägerin die Verfügung vom 3. November 2025 nicht zugestellt worden sei, da der Mitteilungssatz dieser Verfügung eine Zustellung an sie vorge-

- 4 - sehen habe (Urk. 9 Rz. 4). Die Klägerin habe ihre Rüge der Verletzung des rechtli- chen Gehörs nicht ausreichend begründet, da sie nicht ausgeführt habe, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das Vorverfahren einge- führt hätte und inwiefern diese erheblich gewesen wären (Urk. 9 Rz. 5). Schliesslich bestehe kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids, da die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt habe (Urk. 9 Rz. 6). Eventualiter sei die allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren zu heilen (Urk. 9 Rz. 7).

E. 3.3 Da – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die Beschwerde aufgrund einer Ver- letzung des rechtlichen Gehörs gutzuheissen ist, muss auf die materiellen Ausfüh- rungen der Parteien zu den vorgebrachten Ausstandgründen nicht eingegangen werden.

E. 4 Unterzeichnung der Verfügung Die Klägerin rügt zunächst die formelle Ungültigkeit der angefochtenen Ver- fügung vom 27. November 2025, da diese nur von der Gerichtsschreiberin unter- zeichnet worden sei. Die Verfügung wurde von der Gerichtsschreiberin MLaw D._____ unterzeichnet. Gemäss § 136 GOG sind Endentscheide in der Sache im ordentlichen und vereinfachten Verfahren durch ein Mitglied des Gerichts und die Gerichtsschreiberin zu unterzeichnen. Andere Entscheide sind entweder durch ein Mitglied des Gerichts oder durch die Gerichtsschreiberin zu unterzeichnen. Die an- gefochtene Verfügung vom 27. November 2025 setzt sich einzig mit dem Ausstandsgesuch der Klägerin auseinander. Sie betrifft weder die materiellen Vor- bringen der arbeitsrechtlichen Klage noch schliesst sie das arbeitsrechtliche Ver- fahren ab, weshalb sie keinen Endentscheid in der Sache darstellt. Folglich wurde die Verfügung als anderer Entscheid im Sinne von § 136 GOG korrekterweise nur von der Gerichtsschreiberin unterzeichnet, was, das sei vorweggenommen, auch für den vorliegenden Beschluss gilt. Der diesbezüglichen Rüge der Klägerin ist nicht zu folgen.

- 5 -

E. 5 Verletzung des rechtlichen Gehörs

E. 5.1 Rechtliches

E. 5.1.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Darin enthalten ist das Recht, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen zu dürfen, unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten (Art. 53 Abs. 3 ZPO; BGE 146 III 97 E. 3.4.1; BGE 144 III 117 E. 2.1; BGE 138 I 154 E. 2.3.3; BSK ZPO-Gehri, Art. 53 N 26a; ZK ZPO-Chevalier/Boog, Art. 53 N 12a). Auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann sich nur berufen, wer selbst davon betroffen ist (BGer 5A_306/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.1; BGer 1C_320/2011 vom 30. Mai 2012 E. 4.3.1; ZK ZPO-Chevalier/Boog, Art. 53 N 26).

E. 5.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Bei Verweigerung des rechtlichen Gehörs leidet ein Entscheid an einem schweren Mangel, was grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Dies gilt unab- hängig davon, ob der Entscheid bei Gewährung des rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre (BGE 144 I 11 E. 5.3; BGE 137 I 195 E. 2.2; BSK ZPO-Gehri, Art. 53 N 33; ZK ZPO-Chevalier/Boog, Art. 53 N 26). In der jüngeren bundesge- richtlichen Rechtsprechung wird dies teilweise relativiert, indem zusätzlich verlangt wird, dass sich die Gehörsverletzung nachteilig auf die sich darauf berufende Partei ausgewirkt hat. Wenn die Gehörsverletzung keinen Einfluss auf das Verfahren hatte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids. Deshalb muss in der Begründung des Rechtsmittels die Erheblichkeit der Gehörsverletzung thema- tisiert werden (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; BGer 4D_62/2025 vom 28. März 2025 E. 4.3; BGer 1C_562/2023 vom 9. Juli 2024 E. 2.3; BGer 5A_458/2023 vom

15. November 2023 E. 5.2; ZK ZPO-Chevalier/Boog, Art. 53 N 26; BK ZPO-Dome- nig/Hurni, Art. 53 N 81).

E. 5.1.3 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann in Ausnahmefällen durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden, wenn die benachteiligte Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die Verletzung nicht gravierend ist und die Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat

- 6 - wie die Vorinstanz (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4; BSK ZPO-Gehri, Art. 53 N 34; ZK ZPO-Chevalier/Boog, Art. 53 N 27). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung einem formalis- tischen Leerlauf gleichkommt und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an der Beurteilung der Sache nicht vereinbar wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4; ZK ZPO-Chevalier/Boog, Art. 53 N 28).

E. 5.2 Würdigung

E. 5.2.1 Die Klägerin rügt insgesamt vier Verletzungen des rechtlichen Gehörs. Dabei rügt sie unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten, da dieser die Stellungnahme der Klägerin vom 11. November 2025 nicht zugestellt worden sei. Wie von der Beklagten zutreffend vorgebracht, kann sich die Klägerin in ihrer Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. November 2025 nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Gegenseite berufen, da es ihr dafür an ei- nem schützenswerten Interesse fehlt. Der entsprechenden Rüge der Klägerin ist nicht zu folgen.

E. 5.2.2 Weiter rügt die Klägerin, dass ihr die Verfügung der Vorinstanz vom 3. No- vember 2025 nicht zugestellt worden sei, was eine Verletzung ihres rechtlichen Ge- hörs darstelle. Diese Verfügung wurde am 5. November 2025 der Post übergeben und der Klägerin am 11. November 2025 am Schalter zugestellt, was die Emp- fangsbestätigung der Post beweist (Urk. 6/55/2). Sollte der Klägerin tatsächlich, wie diese geltend zu machen scheint (vgl. Urk. 15 S. 3), am 11. November 2025 ein bis auf das Adressblatt leerer Briefumschlag per Gerichtsurkunde zugestellt worden sein, hätte sie dieses offensichtliche Missgeschick dem Gericht umgehend melden müssen. Da sie dies unterlassen hat, kann davon ausgegangen werden, dass sie die Verfügung vom 3. November 2025 am 11. November 2025 auch tatsächlich er- halten hat. Der entsprechenden Rüge der Klägerin ist nicht zu folgen.

E. 5.2.3 Schliesslich rügt die Klägerin, dass ihr die Erklärung von Bezirksrichter lic. iur. C._____ vom 16. Oktober 2025 und die Stellungnahme der Beklagten vom

- 7 -

31. Oktober 2025 nicht zugestellt worden seien. Dies trifft zu, obwohl die Vorinstanz ihr diese Zustellungen mit Verfügungen vom 20. Oktober 2025 (Urk. 6/48 Erwägun- gen und Dispositivziffer 3) und 3. November 2025 (Urk. 6/54 Erwägungen) ange- kündigt hatte (vgl. Urk. 8). Die Klägerin konnte sich deshalb zu diesen Eingaben im vorinstanzlichen Ausstandsverfahren nicht äussern, wodurch die Vorinstanz den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Aufgrund dieser Verlet- zung des rechtlichen Gehörs ist die Verfügung vom 27. November 2025 aufzuhe- ben. Dem Einwand der Beklagten, dass die Klägerin die Erheblichkeit der Verlet- zung des rechtlichen Gehörs nicht thematisiert habe, ist nicht zu folgen: Die Kläge- rin hat die erwähnten Stellungnahmen bisher noch nicht erhalten, weshalb es ihr auch im Beschwerdeverfahren nicht möglich ist, sich zu deren Relevanz zu äus- sern. Dies hat sie in ihrer Beschwerde sinngemäss so ausgeführt, indem sie fest- hielt, dass sie den Inhalt der nicht zugestellten Stellungnahmen nicht beurteilen könne (vgl. Urk. 1 S. 4).

E. 5.3 Die Beklagte verlangt eventualiter eine Heilung der Gehörsverletzung im Be- schwerdeverfahren. Da die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen schweren Mangel darstellt und das mit der Beschwerde befasste Gericht in Tatfragen eine gegenüber der Vorinstanz eingeschränkte Kognition besitzt (vgl. Art. 320 lit. b ZPO) ist eine Heilung im Beschwerdeverfahren nicht möglich. Die angefochtene Verfü- gung vom 27. November 2025 ist aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Ausstandsverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat der Klägerin die Erklärung von Bezirksrichter lic. iur. C._____ vom 16. Oktober 2025 und die Stel- lungnahme der Beklagten vom 31. Oktober 2025 zuzustellen und ihr Gelegenheit zu geben, sich zu diesen Stellungnahmen zu äussern.

E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 6.1 Die Klägerin beantragt "im Zweifel unentgeltliche Rechtspflege" (Urk. 1 S. 2). Vorliegend kann offengelassen werden, ob es sich dabei um ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege handelt. Da der Klägerin infolge ihres Obsiegens keine Kosten aufzuerlegen sind, wäre ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne- hin aufgrund Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

- 8 -

E. 6.2 Das Rechtsbegehren der Klägerin ist insofern interpretationsbedürftig, als es einerseits Einzelforderungen, deren Summe Fr. 30'140.– beträgt, und andererseits einen Forderungstotalbetrag, der mit Fr. 30'000.– beziffert ist, enthält. Die Vorinstanz legte ihrer Verfügung vom 12. Mai 2025 den Forderungstotalbetrag als massgeblich zugrunde und ging folglich von einen Streitwert der Klage von Fr. 30'000.– aus (vgl. dazu Urk. 6/8). Die erstinstanzliche Beurteilung der dagegen erhobenen Einwände der Beklagten (Urk. 6/10 Rz 11) steht noch aus. Für das Beschwerdeverfahren besteht keine Veranlassung, von der (vorläufigen) Bezif- ferung des Streitwerts auf Fr. 30'000.– abzuweichen. Die Kostenlosigkeit gemäss Art. 114 lit. c ZPO gilt – unter Vorbehalt einer vorliegend nicht gegebenen bös- oder mutwilligen Prozessführung (Art. 115 Abs. 1 ZPO) – auch für das Rechtsmittelver- fahren (BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.2 m.w.H.). Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Gerichtskosten geschuldet.

E. 6.3 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Klägerin mangels Antrag und der Beklagten aufgrund ihres Unterliegens. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Arbeitsgerichts Zü- rich, 2. Abteilung, vom 27. November 2025 (Geschäfts-Nr. AH250022-L) auf- gehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 9 -
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streit- wert der Hauptsache beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 7. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Seiler versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA250013-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Präsident, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Seiler. Beschluss vom 7 Mai 2026 in Sachen A._____, Klägerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ GmbH, Beklagte, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw X2._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand) Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 27. November 2025 (AH250022-L)

- 2 - Erwägungen:

1. Vor- und Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 14. Februar 2025 reichte die Klägerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Klägerin) beim Arbeitsgericht Zürich eine ar- beitsrechtliche Forderungsklage gegen die Beklagte, Gesuchsgegnerin und Be- schwerdegegnerin (nachfolgend: Beklagte) ein (vgl. Urk. 6/1). Das Verfahren wurde der 4. Abteilung des Arbeitsgerichts Zürich, Bezirksrichter lic. iur. C._____, zugeteilt (vgl. Urk. 6/5). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 stellte die Klägerin (sinn- gemäss) ein Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter lic. iur. C._____ (Urk. 6/41 S. 4). Mit Erklärung vom 16. Oktober 2025 nahm Bezirksrichter lic. iur. C._____ zum Ausstandsbegehren Stellung und beantragte dessen Abweisung (Urk. 6/45). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 wurde diese Erklärung der Beklagten zuge- stellt, wobei in Dispositivziffer 3 festgehalten wurde, dass sich die Klägerin nach Eingang einer allfälligen Stellungnahme der Beklagten zu dieser und der Erklärung von Bezirksrichter lic. iur. C._____ äussern könne (Urk. 6/48 Dispositivziffer 3). Die Beklagte nahm anschliessend mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 zum Ausstandsgesuch Stellung und beantragte dessen Abweisung (Urk. 6/53). Mit Ver- fügung vom 27. November 2025 wies das Arbeitsgericht Zürich das Ausstandsbe- gehren der Klägerin ab (Urk. 2). Im Übrigen kann zum Ablauf des Verfahrens vor Vorinstanz auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden (Urk. 2 E. I.). 1.2. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 (Datum des Poststempels: 13. Dezember

2025) erhob die Klägerin rechtzeitig Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. No- vember 2025. Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung unter Kostenauflage an die Vorinstanz, wobei sie "im Zweifel unentgeltliche Rechtspflege" beantragt (Urk. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 4. Februar 2026 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung (Urk. 8). Die Beklagte reichte die Be- schwerdeantwort am 11. Februar 2026 ein (Urk. 9). In Ausübung ihres Replikrechts nahm die Klägerin mit Eingabe vom 12. März 2026 (Datum des Poststempels:

16. März 2026) zur Beschwerdeantwort Stellung (Urk. 15). Die Beklagte liess sich danach nicht mehr vernehmen. Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 -

2. Vernehmlassung der Vorinstanz und Beurteilung 2.1. Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 27. November 2025 das Ausstands- gesuch der Klägerin gegen Bezirksrichter lic. iur. C._____ ab. Nach Ansicht der Vorinstanz ergäben sich keine Anhaltspunkte, welche auf eine unsachliche innere Einstellung von Bezirksrichter lic. iur. C._____ schliessen liessen. Die bisherige Verfahrensführung vermöge keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urk. 2 E. V.6.). 2.2. In der Stellungnahme vom 4. Februar 2026 erklärte die Vorinstanz, dass sich nach Durchsicht ihrer Akten und des Zustellwesens keine Belege für die Zustellung der Erklärung von Bezirksrichter lic. iur. C._____ vom 16. Oktober 2025 und der Stellungnahme der Beklagten vom 31. Oktober 2025 an die Klägerin finden liessen (Urk. 8).

3. Parteistandpunkte 3.1. Die Klägerin führt zunächst aus, dass die angefochtene Verfügung ungültig sei, da sie nur von der Gerichtsschreiberin unterzeichnet worden sei (Urk. 1 S. 3). Weiter rügt die Klägerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, da ihr vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Erklärung von Bezirksrichter lic. iur. C._____ vom 16. Oktober 2025, die Stellungnahme der Beklagten vom 31. Oktober 2025 und die Verfügung der Vorinstanz vom 3. November 2025 nicht zugestellt worden seien. Folglich habe sie sich vor Abweisung ihres Ausstandsbegehrens zu diesen Dokumenten nicht äussern können, was eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs darstelle. Schliesslich sei das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt worden, da ihr die Stellungnahme der Klägerin vom 11. November 2025 nicht zugestellt worden sei (Urk. 1 S. 4; Urk. 15 S. 3 f.). 3.2. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2). Die Klä- gerin könne sich mangels Rechtsschutzinteresses nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten berufen (Urk. 9 Rz. 3). Weiter sei sehr unwahr- scheinlich, dass der Klägerin die Verfügung vom 3. November 2025 nicht zugestellt worden sei, da der Mitteilungssatz dieser Verfügung eine Zustellung an sie vorge-

- 4 - sehen habe (Urk. 9 Rz. 4). Die Klägerin habe ihre Rüge der Verletzung des rechtli- chen Gehörs nicht ausreichend begründet, da sie nicht ausgeführt habe, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das Vorverfahren einge- führt hätte und inwiefern diese erheblich gewesen wären (Urk. 9 Rz. 5). Schliesslich bestehe kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids, da die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt habe (Urk. 9 Rz. 6). Eventualiter sei die allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren zu heilen (Urk. 9 Rz. 7). 3.3. Da – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die Beschwerde aufgrund einer Ver- letzung des rechtlichen Gehörs gutzuheissen ist, muss auf die materiellen Ausfüh- rungen der Parteien zu den vorgebrachten Ausstandgründen nicht eingegangen werden.

4. Unterzeichnung der Verfügung Die Klägerin rügt zunächst die formelle Ungültigkeit der angefochtenen Ver- fügung vom 27. November 2025, da diese nur von der Gerichtsschreiberin unter- zeichnet worden sei. Die Verfügung wurde von der Gerichtsschreiberin MLaw D._____ unterzeichnet. Gemäss § 136 GOG sind Endentscheide in der Sache im ordentlichen und vereinfachten Verfahren durch ein Mitglied des Gerichts und die Gerichtsschreiberin zu unterzeichnen. Andere Entscheide sind entweder durch ein Mitglied des Gerichts oder durch die Gerichtsschreiberin zu unterzeichnen. Die an- gefochtene Verfügung vom 27. November 2025 setzt sich einzig mit dem Ausstandsgesuch der Klägerin auseinander. Sie betrifft weder die materiellen Vor- bringen der arbeitsrechtlichen Klage noch schliesst sie das arbeitsrechtliche Ver- fahren ab, weshalb sie keinen Endentscheid in der Sache darstellt. Folglich wurde die Verfügung als anderer Entscheid im Sinne von § 136 GOG korrekterweise nur von der Gerichtsschreiberin unterzeichnet, was, das sei vorweggenommen, auch für den vorliegenden Beschluss gilt. Der diesbezüglichen Rüge der Klägerin ist nicht zu folgen.

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5. Verletzung des rechtlichen Gehörs 5.1. Rechtliches 5.1.1. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Darin enthalten ist das Recht, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen zu dürfen, unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten (Art. 53 Abs. 3 ZPO; BGE 146 III 97 E. 3.4.1; BGE 144 III 117 E. 2.1; BGE 138 I 154 E. 2.3.3; BSK ZPO-Gehri, Art. 53 N 26a; ZK ZPO-Chevalier/Boog, Art. 53 N 12a). Auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann sich nur berufen, wer selbst davon betroffen ist (BGer 5A_306/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.1; BGer 1C_320/2011 vom 30. Mai 2012 E. 4.3.1; ZK ZPO-Chevalier/Boog, Art. 53 N 26). 5.1.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Bei Verweigerung des rechtlichen Gehörs leidet ein Entscheid an einem schweren Mangel, was grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Dies gilt unab- hängig davon, ob der Entscheid bei Gewährung des rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre (BGE 144 I 11 E. 5.3; BGE 137 I 195 E. 2.2; BSK ZPO-Gehri, Art. 53 N 33; ZK ZPO-Chevalier/Boog, Art. 53 N 26). In der jüngeren bundesge- richtlichen Rechtsprechung wird dies teilweise relativiert, indem zusätzlich verlangt wird, dass sich die Gehörsverletzung nachteilig auf die sich darauf berufende Partei ausgewirkt hat. Wenn die Gehörsverletzung keinen Einfluss auf das Verfahren hatte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids. Deshalb muss in der Begründung des Rechtsmittels die Erheblichkeit der Gehörsverletzung thema- tisiert werden (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; BGer 4D_62/2025 vom 28. März 2025 E. 4.3; BGer 1C_562/2023 vom 9. Juli 2024 E. 2.3; BGer 5A_458/2023 vom

15. November 2023 E. 5.2; ZK ZPO-Chevalier/Boog, Art. 53 N 26; BK ZPO-Dome- nig/Hurni, Art. 53 N 81). 5.1.3. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann in Ausnahmefällen durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden, wenn die benachteiligte Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die Verletzung nicht gravierend ist und die Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat

- 6 - wie die Vorinstanz (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4; BSK ZPO-Gehri, Art. 53 N 34; ZK ZPO-Chevalier/Boog, Art. 53 N 27). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung einem formalis- tischen Leerlauf gleichkommt und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an der Beurteilung der Sache nicht vereinbar wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4; ZK ZPO-Chevalier/Boog, Art. 53 N 28). 5.2. Würdigung 5.2.1. Die Klägerin rügt insgesamt vier Verletzungen des rechtlichen Gehörs. Dabei rügt sie unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten, da dieser die Stellungnahme der Klägerin vom 11. November 2025 nicht zugestellt worden sei. Wie von der Beklagten zutreffend vorgebracht, kann sich die Klägerin in ihrer Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. November 2025 nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Gegenseite berufen, da es ihr dafür an ei- nem schützenswerten Interesse fehlt. Der entsprechenden Rüge der Klägerin ist nicht zu folgen. 5.2.2. Weiter rügt die Klägerin, dass ihr die Verfügung der Vorinstanz vom 3. No- vember 2025 nicht zugestellt worden sei, was eine Verletzung ihres rechtlichen Ge- hörs darstelle. Diese Verfügung wurde am 5. November 2025 der Post übergeben und der Klägerin am 11. November 2025 am Schalter zugestellt, was die Emp- fangsbestätigung der Post beweist (Urk. 6/55/2). Sollte der Klägerin tatsächlich, wie diese geltend zu machen scheint (vgl. Urk. 15 S. 3), am 11. November 2025 ein bis auf das Adressblatt leerer Briefumschlag per Gerichtsurkunde zugestellt worden sein, hätte sie dieses offensichtliche Missgeschick dem Gericht umgehend melden müssen. Da sie dies unterlassen hat, kann davon ausgegangen werden, dass sie die Verfügung vom 3. November 2025 am 11. November 2025 auch tatsächlich er- halten hat. Der entsprechenden Rüge der Klägerin ist nicht zu folgen. 5.2.3. Schliesslich rügt die Klägerin, dass ihr die Erklärung von Bezirksrichter lic. iur. C._____ vom 16. Oktober 2025 und die Stellungnahme der Beklagten vom

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31. Oktober 2025 nicht zugestellt worden seien. Dies trifft zu, obwohl die Vorinstanz ihr diese Zustellungen mit Verfügungen vom 20. Oktober 2025 (Urk. 6/48 Erwägun- gen und Dispositivziffer 3) und 3. November 2025 (Urk. 6/54 Erwägungen) ange- kündigt hatte (vgl. Urk. 8). Die Klägerin konnte sich deshalb zu diesen Eingaben im vorinstanzlichen Ausstandsverfahren nicht äussern, wodurch die Vorinstanz den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Aufgrund dieser Verlet- zung des rechtlichen Gehörs ist die Verfügung vom 27. November 2025 aufzuhe- ben. Dem Einwand der Beklagten, dass die Klägerin die Erheblichkeit der Verlet- zung des rechtlichen Gehörs nicht thematisiert habe, ist nicht zu folgen: Die Kläge- rin hat die erwähnten Stellungnahmen bisher noch nicht erhalten, weshalb es ihr auch im Beschwerdeverfahren nicht möglich ist, sich zu deren Relevanz zu äus- sern. Dies hat sie in ihrer Beschwerde sinngemäss so ausgeführt, indem sie fest- hielt, dass sie den Inhalt der nicht zugestellten Stellungnahmen nicht beurteilen könne (vgl. Urk. 1 S. 4). 5.3. Die Beklagte verlangt eventualiter eine Heilung der Gehörsverletzung im Be- schwerdeverfahren. Da die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen schweren Mangel darstellt und das mit der Beschwerde befasste Gericht in Tatfragen eine gegenüber der Vorinstanz eingeschränkte Kognition besitzt (vgl. Art. 320 lit. b ZPO) ist eine Heilung im Beschwerdeverfahren nicht möglich. Die angefochtene Verfü- gung vom 27. November 2025 ist aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Ausstandsverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat der Klägerin die Erklärung von Bezirksrichter lic. iur. C._____ vom 16. Oktober 2025 und die Stel- lungnahme der Beklagten vom 31. Oktober 2025 zuzustellen und ihr Gelegenheit zu geben, sich zu diesen Stellungnahmen zu äussern.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Klägerin beantragt "im Zweifel unentgeltliche Rechtspflege" (Urk. 1 S. 2). Vorliegend kann offengelassen werden, ob es sich dabei um ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege handelt. Da der Klägerin infolge ihres Obsiegens keine Kosten aufzuerlegen sind, wäre ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne- hin aufgrund Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

- 8 - 6.2. Das Rechtsbegehren der Klägerin ist insofern interpretationsbedürftig, als es einerseits Einzelforderungen, deren Summe Fr. 30'140.– beträgt, und andererseits einen Forderungstotalbetrag, der mit Fr. 30'000.– beziffert ist, enthält. Die Vorinstanz legte ihrer Verfügung vom 12. Mai 2025 den Forderungstotalbetrag als massgeblich zugrunde und ging folglich von einen Streitwert der Klage von Fr. 30'000.– aus (vgl. dazu Urk. 6/8). Die erstinstanzliche Beurteilung der dagegen erhobenen Einwände der Beklagten (Urk. 6/10 Rz 11) steht noch aus. Für das Beschwerdeverfahren besteht keine Veranlassung, von der (vorläufigen) Bezif- ferung des Streitwerts auf Fr. 30'000.– abzuweichen. Die Kostenlosigkeit gemäss Art. 114 lit. c ZPO gilt – unter Vorbehalt einer vorliegend nicht gegebenen bös- oder mutwilligen Prozessführung (Art. 115 Abs. 1 ZPO) – auch für das Rechtsmittelver- fahren (BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.2 m.w.H.). Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Gerichtskosten geschuldet. 6.3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Klägerin mangels Antrag und der Beklagten aufgrund ihres Unterliegens. Es wird beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Arbeitsgerichts Zü- rich, 2. Abteilung, vom 27. November 2025 (Geschäfts-Nr. AH250022-L) auf- gehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

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5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streit- wert der Hauptsache beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 7. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Seiler versandt am: st