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RA250006

Arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand)

Zürich OG · 2025-12-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Parteien stehen sich in einem arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Ar- beitsgericht Zürich gegenüber, in dem der Kläger als ehemaliger Arbeitnehmer der Beklagten gegen diese datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche geltend macht. Vorangegangen war, dass seine Anstellung bei einer Gruppengesellschaft der Be- klagten aufgrund von Einträgen im "Global Tracking System" noch vor Stellenantritt annulliert wurde (Urk. 7/1 Rz. 3, Urk. 7/49 E. I.1 und Urk. 7/51 E. A). 2.1. Der Kläger stellte im nun seit mehreren Jahren pendenten Verfahren zwi- schen den Parteien mit Eingabe vom 24. Januar 2025 erneut ein Ausstandsgesuch gegen den mit der Sache betrauten Präsidenten der … [Abteilung], Bezirksrichter lic. iur. C._____ (nachfolgend Präsident lic. iur. C._____; Urk. 7/117 S. 1). Für den Prozessverlauf vor Vorinstanz kann auf die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2025 verwiesen werden (Urk. 2 E. I = Urk. 7/143), mit der das Ausstandsgesuch des Klägers abgewiesen wurde (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 2). 2.2. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 25. August 2025 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1. Ich lehne die mitwirkende Gerichtsperson Gerichtspräsident lic.iur. C._____ als Einzelrichter ab und die Ziff. 2 der Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom 17. Juli 2025 sei aufzuheben

E. 2 Eventualiter sei das Ausstandsbegehren im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückzuweisen.“

E. 2.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1-144). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1. Für Entscheide über ein Ausstandsgesuch ist das summarische Verfahren an- wendbar. Folglich beträgt die Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO 10 Tage (BGE 145 III 469 E. 3.). Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen unter anderem vom 15. Juli bis und mit 15. August still (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Fristenstillstand gilt für das summarische Verfahren nicht (Art. 145 Abs. 2

- 3 - ZPO), wobei die Parteien auf diese Ausnahme hinzuweisen sind (Art. 145 Abs. 3 ZPO). Die Hinweispflicht stellt eine Gültigkeitsvorschrift dar. Fehlt der Hinweis, ste- hen die Fristen still (BGE 139 III 78 E. 5; OGer ZH PE190011 vom 6. Juni 2019 E. 3.2). Die angefochtene Verfügung wurde dem Kläger am 31. Juli 2025 (Urk. 7/144/1), mithin während des Fristenstillstands zugestellt. Sie wurde indes mit keinem Hin- weis auf den Fristenstillstand versehen (Urk. 2 S. 12), weshalb dieser keine An- wendung findet und die Beschwerde am 25. August 2025 (Urk. 1) rechtzeitig ein- gereicht wurde. 3.2. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die be- schwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine ge- nügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/ 2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.). 3.3. Auf die zahlreichen wörtlichen Wiederholungen in der Beschwerdeschrift des bereits vor Vorinstanz Ausgeführten (Urk. 1 Rz. 4 Satz 1 und 2 = Urk. 7/117 Rz. 4 = Urk. 7/130 Rz. 2, Urk. 1 Rz. 7 = Urk. 7/130 Rz. 3, Urk. 1 Rz. 8 = Urk. 7/130 Rz. 4 Satz 1, Urk. 1 Rz. 9 = Urk. 7/130 Rz. 5, Urk. 1 Rz. 10 = Urk. 7/130 Rz. 6, Urk. 1

- 4 - Rz. 11 = Urk. 7/130 Rz. 7, Urk. 1 Rz. 12 = Urk. 7/130 Rz. 8, Urk. 1 Rz. 13 = Urk. 7/130 Rz. 9, Urk. 1 Rz. 14 = Urk. 7/130 Rz. 10, Urk. 1 Rz. 15 = Urk. 7/130 Rz. 12, Urk. 1 Rz. 16 = Urk. 7/130 Rz. 13, Urk. 1 Rz. 17 = Urk. 7/130 Rz. 14, Urk. 1 Rz. 18 = Urk. 7/130 Rz. 15, Urk. 1 Rz. 19 = Urk. 7/117 Rz. 9 = Urk. 7/130 Rz. 16, Urk. 1 Rz. 20 = Urk. 7/117 Rz. 10 = Urk. 7/130 Rz. 17, Urk. 1 Rz. 21 = Urk. 7/117 Rz. 11 = Urk. 7/130 Rz. 18, Urk. 1 Rz. 22 = Urk. 7/117 Rz. 12 = Urk. 7/130 Rz. 19, Urk. 1 Rz. 23 = Urk. 7/117 Rz. 13 = Urk. 7/130 Rz. 20, Urk. 1 Rz. 24 = Urk. 7/117 Rz. 14 = Urk. 7/130 Rz. 21, Urk. 1 Rz. 25 und Rz. 34 = Urk. 7/117 Rz. 15 = Urk. 7/130 Rz. 23, Urk. 1 Rz. 28 = Urk. 7/130 Rz. 22, Urk. 1 Rz. 35 = Urk. 7/130 Rz. 25, Urk. 1 Rz. 36 = Urk. 7/130 Rz. 26, Urk. 1 Rz. 37 = Urk. 7/130 Rz. 27, Urk. 1 Rz. 38 = Urk. 7/130 Rz. 28 Satz 1, Urk. 1 Rz. 39 = Urk. 7/130 Rz. 29, Urk. 1 Rz. 40 = Urk. 7/130 Rz. 32, Urk. 1 Rz. 41 = Urk. 7/130 Rz. 35 Satz 1, Urk. 1 Rz. 42 = Urk. 7/130 Rz. 33 Satz 1, Urk. 1 Rz. 46 = Urk. 7/130 Rz. 28 Satz 2, Urk. 1 Rz. 48 = Urk. 7/130 Rz. 21, Urk. 1 Rz. 49 = Urk. 7/130 Rz. 18, Urk. 1 Rz. 59 = Urk. 7/130 Rz. 43, Urk. 1 Rz. 60 = Urk. 7/130 Rz. 44, Urk. 1 Rz. 61 = Urk. 7/130 Rz. 45, Urk. 1 Rz. 62 = Urk. 7/130 Rz. 46 Satz 1 und 2, Urk. 1 Rz. 65 = Urk. 7/130 Rz. 43 Satz 3, Urk. 1 Rz. 65 = Urk. 7/130 Rz. 47, Urk. 1 Rz. 66 = Urk. 7/130 Rz. 48, Urk. 1 Rz. 67 = Urk. 7/130 Rz. 49, Urk. 1 Rz. 68 = Urk. 7/130 Rz. 50 sowie Urk. 1 Rz. 69 = Urk. 7/130 Rz. 51) ist im Beschwerdeverfahren mangels genügender Auseinander- setzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht einzugehen. 4.1. Die Vorinstanz erwog, der Kläger bringe als Begründung für sein neuerliches Ausstandsbegehren vor, dass ihm die Strafanzeige und eine Meldung ans Oberge- richt nie zugestellt worden seien, was sein Replikrecht verletze. Des Weiteren sei im Schreiben des Präsidenten lic. iur. C._____ vom 9. Januar 2025 (Urk. 7/102 Ab- satz 1 und 2) die Spekulation, der Kläger habe einen Antrag auf Strafanzeige ge- stellt, sowie die Formulierung, dass nach Auffassung des Gerichts die erhobene Strafanzeige die Fortsetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens nicht hindere, enthalten. Mit weiterer Eingabe vom 25. April 2025 habe der Kläger vorgebracht, weder ihm noch dem Obergericht seien vor Erlass des Urteils vom 23. Juli 2024 (Urk. 7/100) die Kopien von Urk. 7/103 und Urk. 7/109-11/1-9 zur Kenntnis ge- bracht worden. Schliesslich bringe der Kläger weiter vor, dass Präsident lic. iur. C._____ nach einem Telefonat mit dem Vertreter der Beklagten, Rechtsanwalt Dr.

- 5 - iur. X2._____, an welchem der Kläger nicht teilgenommen habe, dem Obergericht Urk. 7/103 und Urk. 7/109-11/1-9 zugestellt habe. Damit sei der Kläger eine ausge- schlossene Partei (Urk. 2 E. IV.2). Zu den Ausführungen des Klägers sei zunächst festzuhalten, dass sich die Straf- anzeige des Obergerichts nicht in den Akten des Arbeitsgerichts Zürich befunden habe, weshalb diese dem Kläger nicht hätte zugestellt werden können. Auf diesen Umstand habe Präsident lic. iur. C._____ den Kläger bereits im Schreiben vom

14. Februar 2025 (Urk. 7/120) aufmerksam gemacht (Urk. 2 E. IV.3). Hinsichtlich der vom Kläger monierten angeblichen Spekulation im Schreiben vom

9. Januar 2025 (aus Urk. 7/102 im 1. Absatz: ''[…] Sodann hat es dem mit Eingabe des Gesuchstellers vom 21. Dezember 2023 gestellten (act. 65) Antrag entspre- chend Strafanzeige erstattet (act. 100). Die Akten gingen am 16. Oktober 2024 am hiesigen Gericht ein […].'') sei festzuhalten, dass es sich dabei um eine juristische Formulierung gehandelt habe, die objektiv zum Ausdruck bringe, dass das Ober- gericht Strafanzeige erstattet habe. Soweit auf den Antrag des Klägers Bezug ge- nommen werde, sei auf die nachfolgenden Formulierungen hinzuweisen, welche der Kläger selber in der erwähnten Eingabe vom 21. Dezember 2023 gewählt habe:

- ''Ich fordere Sie auf, ein strafrechtlich relevantes prozessuales Verhalten der B._____ AG und ihrer Rechtsvertretung der Staatsanwalt zu melden um diesen Sachverhalt prüfen zu lassen. Ich fordere sie dazu auf, die ge- fälschte Beweisurkunde den kantonalen Gerichts-, Strafverfolgungs- und Verwaltungsbehörden des Kantons Zürich unverzüglich zu melden'' (Urk. 7/65 Rz. 28).

- ''Sie sind der achte Schweizer Richter der von mir aufgefordert wird, die aktenkundig gefälschte Beweisurkunde ex officio den Strafverfolgungsbe- hörden und der Aufsichtskommission zu melden. Diese gesetzliche Melde- pflicht ist einem Richter auferlegt und nicht mir'' (Urk. 7/65 Rz. 38). Dem Kläger könne somit in seiner Argumentation, wonach es sich in der Formulie- rung im Schreiben vom 9. Januar 2025 um eine Spekulation gehandelt habe, nicht

- 6 - gefolgt werden. Aus seinen Formulierungen gehe unzweideutig hervor, dass eine Meldung an Strafverfolgungsbehörden beantragt worden sei (Urk. 2 E. IV.4). Schliesslich erscheine unklar, was der Kläger mit "Meldung ans Obergericht" meine. Soweit es sich dabei jedoch um die gerichtsnotorische Aktenzustellung an das Obergericht zwecks Erlasses eines obergerichtlichen Urteils handeln sollte, zeige selbige keinerlei Voreingenommenheit auf, da damit keine materielle Beur- teilung oder Verfahrensbeeinflussung verbunden gewesen sei (Urk. 2 E. IV.5). Hinsichtlich des Kanzleifehlers des Arbeitsgerichts in Bezug auf die Akten Urk. 7/103 sowie Urk. 7/109-111/1-9 sei festzuhalten, dass dieser Umstand durch- aus bedauernswert, jedoch nicht dazu geeignet sei, die Unparteilichkeit des Präsi- denten lic. iur. C._____ in Frage zu stellen, handle es sich dabei doch um ein Ver- säumnis, welches gänzlich unabsichtlich geschehen und in keinerlei Hinsicht auf eine willentliche Verfahrenshandlung von Präsident lic. iur. C._____ zurückzufüh- ren sei. Die daraufhin nachgeholte Zustellung dieser Akten an das Obergericht sei zwingend gewesen, da der Aktensatz eines Verfahrens vollständig zu sein habe. Die Aufdeckung dieses Kanzleifehlers im Rahmen des Telefonats zwischen dem Präsidenten lic. iur. C._____ und dem Vertreter der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, sowie die darauffolgende Zustellung der Akten ans Obergericht und an den Kläger könnten ferner ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass ge- ben, habe es sich hierbei doch einzig um eine objektive Information von Seiten des Gerichts gehandelt. Das Vorliegen eines Ausstandgrunds sei vor diesem Hinter- grund insgesamt zu verneinen (Urk. 2 E. IV.6). 4.2. Der Kläger rügt, dass Präsident lic. iur. C._____ sein Replikrecht verletzt habe, weil er (Präsident lic. iur. C._____) ihn mit Schreiben vom 9. Januar 2025 (Urk. 7/102) aufgefordert habe, zu einer angeblich von ihm beantragten Strafan- zeige Stellung zu nehmen, obwohl ihm weder die angebliche Strafanzeige noch die Meldung [gemeint wohl jene nach Art. 15 BGFA] zugestellt worden sei (Urk. 1 Rz. 5 f.). Die Vorinstanz verkenne, dass sich Präsident lic. iur. C._____ in seinem Schrei- ben vom 9. Januar 2025 auf eine angebliche Strafanzeige gestützt und gleichzeitig bestätigt habe, dass die Akten drei Monate zuvor vom Obergericht eingegangen seien (Urk. 1 Rz. 26). Die Vorinstanz widerspreche sich, indem sie einerseits aner-

- 7 - kenne, dass er gestützt auf das Bundesgerichtsurteil Präsident lic. iur. C._____ auf- gefordert habe, die gefälschte Beweisurkunde den kantonalen Gerichts-, Strafver- folgungs- und Verwaltungsbehörden zu melden (Urk. 1 Rz. 30). Andererseits sehe die Vorinstanz keinen Anschein der Befangenheit, wenn Präsident lic. iur. C._____ sich zunächst standhaft geweigert habe, diese verfahrensbezogene Strafanzeige zu erstatten, und sich danach – trotz seines Schreibens vom 9. Januar 2025 – noch immer weigere, die Strafanzeige anzufordern und ihm die Akteneinsicht und das Replikrecht zu gewähren (Urk. 1 Rz. 31). Der Vorinstanz scheine noch immer un- klar zu sein, was mit der "Meldung" an die Aufsichtsbehörde geschehen sei. Seine Vorbringen zur Meldung gemäss Art. 15 BGFA seien überhaupt nicht verstanden worden (Urk. 1 Rz. 33). Die Vorinstanz verkenne, dass der Verzicht von Präsident lic. iur. C._____ auf eine Strafanzeige den Anschein der Befangenheit begründe (Urk. 1 Rz. 45). Sie übersehe, dass er dem Präsidenten lic. iur. C._____ nicht den Kanzleifehler zum Vorwurf mache, sondern seine wiederholte Weigerung, die un- terlassene Strafanzeige zu den Akten zu nehmen (Urk. 1 Rz. 47). Die Vorinstanz unterlasse es, in ihrer Begründung eine Gesamtwürdigung darzulegen. Ein Ausstandsgrund könne sich auch aufgrund einer Gesamtwürdigung ungewöhnlich häufiger Fehlleistungen der Verfahrensleitung ergeben (Urk. 1 Rz. 53). 4.3. Der bereits im ersten Ausstandsverfahren geltend gemachte Umstand, dass Präsident lic. iur. C._____ keine Strafanzeige erstattet hatte, wurde im Urteil der hiesigen Kammer vom 23. Juli 2024 gewürdigt, wobei das Vorhandensein eines Ausstandsgrunds abschlägig beurteilt wurde (Urk. 7/100 E. III.2). Auf die diesbe- züglichen Vorbringen des Klägers ist nicht mehr einzugehen. 4.4. Präsident lic. iur. C._____ wies in seinem Schreiben vom 9. Januar 2025 zwar darauf hin, dass die Akten am 16. Oktober 2024 beim Arbeitsgericht Zürich einge- gangen seien (Urk. 7/102). Mit den Akten konnten aber nur die Verfahrensakten des erstinstanzlichen Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. AH200053-L und nicht jene des zweitinstanzlichen Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. RA240009-O gemeint ge- wesen sein. Während die erstinstanzlichen Akten dem Mitteilungssatz des Urteils vom 23. Juli 2024 entsprechend der Vorinstanz retourniert wurden (Urk. 7/100 Dis- positiv-Ziffer 5), verblieben die zweitinstanzlichen Akten praxisgemäss beim Ober-

- 8 - gericht. Die durch die Kammer erstattete Strafanzeige und die Meldung nach Art. 15 BGFA wurden bloss zu den zweitinstanzlichen Akten genommen. Mangels Notwendigkeit wurde Präsident lic. iur. C._____ nicht mit Kopien bedient, sondern

– wie die Parteien – in den Erwägungen des Urteils vom 23. Juli 2024 über die Strafanzeige und die Meldung nach Art. 15 BGFA orientiert (Urk. 7/100 E. III.3.2); Präsident lic. iur. C._____ verfügte somit nicht über die Strafanzeige und die Mel- dung nach Art. 15 BGFA (vgl. auch Urk. 7/103). Für einen Beizug von Amtes wegen bestand kein Anlass, zumal Kenntnis über den genauen Inhalt der Strafanzeige und der Meldung nach Art. 15 BGFA zur Klärung der durch Präsident lic. iur. C._____ im Schreiben vom 9. Januar 2025 (Urk. 7/102) aufgeworfenen Frage der Verfah- renssistierung nicht erforderlich war. Zur Strafanzeige ist den Erwägungen des Ur- teils vom 23. Juli 2024 Folgendes zu entnehmen (Urk. 7/100 E. 2.3): «Das Fehlen des Worts "mündlich" auf den ansonsten identischen Schreiben der beklagtischen Rechtsvertretung (Anhang zu Urk. 4/77/2) mutet seltsam an und scheint durchaus geeignet, einen qualifizierten Tatverdacht betreffend Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) zu schaffen.» Für sämtliche Beteiligte war damit ersichtlich, weswegen hie- sige Kammer Strafanzeige und Meldung nach Art. 15 BGFA erstattete. 4.5. Unerheblich bleibt, dass die Vorinstanz die Ausführungen des Klägers bezüg- lich der "Meldung an das Obergericht" nicht entsprechend der (mutmasslichen) In- tention des Klägers als die erfolgte Meldung nach Art. 15 BGFA auslegte, da das zur Strafanzeige Erwogene auch hinsichtlich der Meldung nach Art. 15 BGFA gilt. 4.6. Der Kläger hält zutreffend fest (Urk. 1 Rz. 61), dass es zur Ablehnung wegen Befangenheit nicht genügt, wenn ein Richter mit einer Partei oder deren Vertreter telefonisch oder sonst wie Kontakt zur Besprechung organisatorischer Fragen auf- nimmt (OGer ZH PC130031 vom 23. Juli 2013 E. II.2.1). Wie der Aktennotiz von Präsident lic. iur. C._____ zu entnehmen ist, ging es beim Telefonat zwischen ihm und Rechtsanwalt Dr. X2._____ einzig um organisatorische Fragen, nämlich die Vervollständigung der Akten mit der bis dahin nicht zu den Akten genommenen, aber elektronisch übermittelten Stellungnahme der Beklagten vom 11. März 2024 und deren Weiterleitung an die Rechtsmittelinstanz zur Komplettierung derer Akten (Urk. 7/103). Die Weiterleitung an die hiesige Kammer wurde zwar durch die Be-

- 9 - klagte beantragt (Urk. 7/103). Der Weiterleitung kommt aber keine über Organisa- torisches hinausgehende Bedeutung zu, zumal die vollständigen vorinstanzlichen Akten zur Bearbeitung von Rechtsmitteln von der hiesigen Kammer usanzgemäss beigezogen werden. Wie sich aus den Erwägungen des Urteils vom 23. Juli 2024 ergibt, wurde auch in jenem Verfahren keine Ausnahme dieser Praxis beabsichtigt (Urk. 7/100 E. I.2.3), womit die Kammer über den Kanzleifehler auch ohne Antrag der Beklagten zu informieren gewesen wäre. Im Übrigen geht der Kläger im Zu- sammenhang mit der Aktenzustellung an die hiesige Kammer nicht auf die zutref- fende Begründung der Vorinstanz ein, wonach die nachgeholte Zustellung dieser Akten an das Obergericht zwingend gewesen sei, da der Aktensatz eines Verfah- rens vollständig zu sein habe. Folglich kommt er auch seiner Rügepflicht nicht nach (vgl. E. 3.2). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der dem Arbeitsge- richt Zürich unterlaufene Kanzleifehler, die elektronisch erfolgte Stellungnahme der Beklagten vom 11. März 2024 nicht umgehend zu den Akten zu nehmen, nicht als krasser Verfahrensfehler qualifiziert, der einen Ausstandsgrund zu begründen ver- mag. Gesteht eine Gerichtsperson einen Verfahrensfehler ein und beseitigt sie des- sen nachteilige Folgen, so kann objektiv nicht vom Anschein der Befangenheit aus- gegangen werden, wenn – wie vorliegend – keine weiteren Umstände hinzutreten, die eine andere Beurteilung nahe legen (BGer 5A_218/2025 vom 28. Mai 2025 E. 4.3). 4.7. Der durch den Kläger geäusserte Unmut über die juristische Interpretation sei- ner Aufforderung zur Strafanzeige als Antrag (Urk. 1 Rz. 54-58) ist zur Beurteilung seiner Beschwerde irrelevant. Der Kläger leitet daraus – soweit ersichtlich – weder einen Ausstandsgrund ab, noch wäre ein solcher erfüllt (vgl. Urk. 7/100 E. III.1). 4.8. Entgegen dem Kläger unterzog die Vorinstanz das Verhalten von Präsident lic. iur. C._____ einer Gesamtwürdigung, indem sie schrieb, dass das Vorliegen eines Ausstandgrundes vor diesem Hintergrund insgesamt zu verneinen sei (Urk. 2 E. IV.6 letzter Satz). 4.9. Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese ein- zutreten ist. Da die Beschwerde nicht gutgeheissen wird, fällt auch die eventualiter beantragte Rückweisung ausser Betracht (Art. 327 Abs. 3 ZPO).

- 10 - 5.1. Das Hauptverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Entsprechendes hat für das Beschwerdeverfahren betreffend das Ausstandsverfahren gegen Präsident lic. iur. C._____ zu gelten, bildet es doch Teil des kostenlosen Hauptverfahrens (OGer ZH RA230008 vom 29. Dezember 2023 E. IV.2.1). 5.2. Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich nur auf die Gerichtskos- ten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt nach den allgemeinen Re- geln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO I-Sterchi, Art. 113-114 N 5; DIKE-Komm ZPO-Ur- wyler/Grütter, Art. 114 N 2). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdever- fahren keine zuzusprechen: dem Kläger infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten erhoben.
  3. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Ko- pien von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. - 11 - Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit arbeits- rechtlicher Natur. Der Streitwert in der Hauptsache liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA250006-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Urteil vom 9. Dezember 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, im summarischen Verfahren vom 17. Juli 2025 (AH200053-L)

- 2 - Erwägungen:

1. Die Parteien stehen sich in einem arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Ar- beitsgericht Zürich gegenüber, in dem der Kläger als ehemaliger Arbeitnehmer der Beklagten gegen diese datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche geltend macht. Vorangegangen war, dass seine Anstellung bei einer Gruppengesellschaft der Be- klagten aufgrund von Einträgen im "Global Tracking System" noch vor Stellenantritt annulliert wurde (Urk. 7/1 Rz. 3, Urk. 7/49 E. I.1 und Urk. 7/51 E. A). 2.1. Der Kläger stellte im nun seit mehreren Jahren pendenten Verfahren zwi- schen den Parteien mit Eingabe vom 24. Januar 2025 erneut ein Ausstandsgesuch gegen den mit der Sache betrauten Präsidenten der … [Abteilung], Bezirksrichter lic. iur. C._____ (nachfolgend Präsident lic. iur. C._____; Urk. 7/117 S. 1). Für den Prozessverlauf vor Vorinstanz kann auf die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2025 verwiesen werden (Urk. 2 E. I = Urk. 7/143), mit der das Ausstandsgesuch des Klägers abgewiesen wurde (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 2). 2.2. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 25. August 2025 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1. Ich lehne die mitwirkende Gerichtsperson Gerichtspräsident lic.iur. C._____ als Einzelrichter ab und die Ziff. 2 der Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom 17. Juli 2025 sei aufzuheben

2. Eventualiter sei das Ausstandsbegehren im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückzuweisen.“ 2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1-144). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1. Für Entscheide über ein Ausstandsgesuch ist das summarische Verfahren an- wendbar. Folglich beträgt die Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO 10 Tage (BGE 145 III 469 E. 3.). Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen unter anderem vom 15. Juli bis und mit 15. August still (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Fristenstillstand gilt für das summarische Verfahren nicht (Art. 145 Abs. 2

- 3 - ZPO), wobei die Parteien auf diese Ausnahme hinzuweisen sind (Art. 145 Abs. 3 ZPO). Die Hinweispflicht stellt eine Gültigkeitsvorschrift dar. Fehlt der Hinweis, ste- hen die Fristen still (BGE 139 III 78 E. 5; OGer ZH PE190011 vom 6. Juni 2019 E. 3.2). Die angefochtene Verfügung wurde dem Kläger am 31. Juli 2025 (Urk. 7/144/1), mithin während des Fristenstillstands zugestellt. Sie wurde indes mit keinem Hin- weis auf den Fristenstillstand versehen (Urk. 2 S. 12), weshalb dieser keine An- wendung findet und die Beschwerde am 25. August 2025 (Urk. 1) rechtzeitig ein- gereicht wurde. 3.2. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die be- schwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine ge- nügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/ 2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.). 3.3. Auf die zahlreichen wörtlichen Wiederholungen in der Beschwerdeschrift des bereits vor Vorinstanz Ausgeführten (Urk. 1 Rz. 4 Satz 1 und 2 = Urk. 7/117 Rz. 4 = Urk. 7/130 Rz. 2, Urk. 1 Rz. 7 = Urk. 7/130 Rz. 3, Urk. 1 Rz. 8 = Urk. 7/130 Rz. 4 Satz 1, Urk. 1 Rz. 9 = Urk. 7/130 Rz. 5, Urk. 1 Rz. 10 = Urk. 7/130 Rz. 6, Urk. 1

- 4 - Rz. 11 = Urk. 7/130 Rz. 7, Urk. 1 Rz. 12 = Urk. 7/130 Rz. 8, Urk. 1 Rz. 13 = Urk. 7/130 Rz. 9, Urk. 1 Rz. 14 = Urk. 7/130 Rz. 10, Urk. 1 Rz. 15 = Urk. 7/130 Rz. 12, Urk. 1 Rz. 16 = Urk. 7/130 Rz. 13, Urk. 1 Rz. 17 = Urk. 7/130 Rz. 14, Urk. 1 Rz. 18 = Urk. 7/130 Rz. 15, Urk. 1 Rz. 19 = Urk. 7/117 Rz. 9 = Urk. 7/130 Rz. 16, Urk. 1 Rz. 20 = Urk. 7/117 Rz. 10 = Urk. 7/130 Rz. 17, Urk. 1 Rz. 21 = Urk. 7/117 Rz. 11 = Urk. 7/130 Rz. 18, Urk. 1 Rz. 22 = Urk. 7/117 Rz. 12 = Urk. 7/130 Rz. 19, Urk. 1 Rz. 23 = Urk. 7/117 Rz. 13 = Urk. 7/130 Rz. 20, Urk. 1 Rz. 24 = Urk. 7/117 Rz. 14 = Urk. 7/130 Rz. 21, Urk. 1 Rz. 25 und Rz. 34 = Urk. 7/117 Rz. 15 = Urk. 7/130 Rz. 23, Urk. 1 Rz. 28 = Urk. 7/130 Rz. 22, Urk. 1 Rz. 35 = Urk. 7/130 Rz. 25, Urk. 1 Rz. 36 = Urk. 7/130 Rz. 26, Urk. 1 Rz. 37 = Urk. 7/130 Rz. 27, Urk. 1 Rz. 38 = Urk. 7/130 Rz. 28 Satz 1, Urk. 1 Rz. 39 = Urk. 7/130 Rz. 29, Urk. 1 Rz. 40 = Urk. 7/130 Rz. 32, Urk. 1 Rz. 41 = Urk. 7/130 Rz. 35 Satz 1, Urk. 1 Rz. 42 = Urk. 7/130 Rz. 33 Satz 1, Urk. 1 Rz. 46 = Urk. 7/130 Rz. 28 Satz 2, Urk. 1 Rz. 48 = Urk. 7/130 Rz. 21, Urk. 1 Rz. 49 = Urk. 7/130 Rz. 18, Urk. 1 Rz. 59 = Urk. 7/130 Rz. 43, Urk. 1 Rz. 60 = Urk. 7/130 Rz. 44, Urk. 1 Rz. 61 = Urk. 7/130 Rz. 45, Urk. 1 Rz. 62 = Urk. 7/130 Rz. 46 Satz 1 und 2, Urk. 1 Rz. 65 = Urk. 7/130 Rz. 43 Satz 3, Urk. 1 Rz. 65 = Urk. 7/130 Rz. 47, Urk. 1 Rz. 66 = Urk. 7/130 Rz. 48, Urk. 1 Rz. 67 = Urk. 7/130 Rz. 49, Urk. 1 Rz. 68 = Urk. 7/130 Rz. 50 sowie Urk. 1 Rz. 69 = Urk. 7/130 Rz. 51) ist im Beschwerdeverfahren mangels genügender Auseinander- setzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht einzugehen. 4.1. Die Vorinstanz erwog, der Kläger bringe als Begründung für sein neuerliches Ausstandsbegehren vor, dass ihm die Strafanzeige und eine Meldung ans Oberge- richt nie zugestellt worden seien, was sein Replikrecht verletze. Des Weiteren sei im Schreiben des Präsidenten lic. iur. C._____ vom 9. Januar 2025 (Urk. 7/102 Ab- satz 1 und 2) die Spekulation, der Kläger habe einen Antrag auf Strafanzeige ge- stellt, sowie die Formulierung, dass nach Auffassung des Gerichts die erhobene Strafanzeige die Fortsetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens nicht hindere, enthalten. Mit weiterer Eingabe vom 25. April 2025 habe der Kläger vorgebracht, weder ihm noch dem Obergericht seien vor Erlass des Urteils vom 23. Juli 2024 (Urk. 7/100) die Kopien von Urk. 7/103 und Urk. 7/109-11/1-9 zur Kenntnis ge- bracht worden. Schliesslich bringe der Kläger weiter vor, dass Präsident lic. iur. C._____ nach einem Telefonat mit dem Vertreter der Beklagten, Rechtsanwalt Dr.

- 5 - iur. X2._____, an welchem der Kläger nicht teilgenommen habe, dem Obergericht Urk. 7/103 und Urk. 7/109-11/1-9 zugestellt habe. Damit sei der Kläger eine ausge- schlossene Partei (Urk. 2 E. IV.2). Zu den Ausführungen des Klägers sei zunächst festzuhalten, dass sich die Straf- anzeige des Obergerichts nicht in den Akten des Arbeitsgerichts Zürich befunden habe, weshalb diese dem Kläger nicht hätte zugestellt werden können. Auf diesen Umstand habe Präsident lic. iur. C._____ den Kläger bereits im Schreiben vom

14. Februar 2025 (Urk. 7/120) aufmerksam gemacht (Urk. 2 E. IV.3). Hinsichtlich der vom Kläger monierten angeblichen Spekulation im Schreiben vom

9. Januar 2025 (aus Urk. 7/102 im 1. Absatz: ''[…] Sodann hat es dem mit Eingabe des Gesuchstellers vom 21. Dezember 2023 gestellten (act. 65) Antrag entspre- chend Strafanzeige erstattet (act. 100). Die Akten gingen am 16. Oktober 2024 am hiesigen Gericht ein […].'') sei festzuhalten, dass es sich dabei um eine juristische Formulierung gehandelt habe, die objektiv zum Ausdruck bringe, dass das Ober- gericht Strafanzeige erstattet habe. Soweit auf den Antrag des Klägers Bezug ge- nommen werde, sei auf die nachfolgenden Formulierungen hinzuweisen, welche der Kläger selber in der erwähnten Eingabe vom 21. Dezember 2023 gewählt habe:

- ''Ich fordere Sie auf, ein strafrechtlich relevantes prozessuales Verhalten der B._____ AG und ihrer Rechtsvertretung der Staatsanwalt zu melden um diesen Sachverhalt prüfen zu lassen. Ich fordere sie dazu auf, die ge- fälschte Beweisurkunde den kantonalen Gerichts-, Strafverfolgungs- und Verwaltungsbehörden des Kantons Zürich unverzüglich zu melden'' (Urk. 7/65 Rz. 28).

- ''Sie sind der achte Schweizer Richter der von mir aufgefordert wird, die aktenkundig gefälschte Beweisurkunde ex officio den Strafverfolgungsbe- hörden und der Aufsichtskommission zu melden. Diese gesetzliche Melde- pflicht ist einem Richter auferlegt und nicht mir'' (Urk. 7/65 Rz. 38). Dem Kläger könne somit in seiner Argumentation, wonach es sich in der Formulie- rung im Schreiben vom 9. Januar 2025 um eine Spekulation gehandelt habe, nicht

- 6 - gefolgt werden. Aus seinen Formulierungen gehe unzweideutig hervor, dass eine Meldung an Strafverfolgungsbehörden beantragt worden sei (Urk. 2 E. IV.4). Schliesslich erscheine unklar, was der Kläger mit "Meldung ans Obergericht" meine. Soweit es sich dabei jedoch um die gerichtsnotorische Aktenzustellung an das Obergericht zwecks Erlasses eines obergerichtlichen Urteils handeln sollte, zeige selbige keinerlei Voreingenommenheit auf, da damit keine materielle Beur- teilung oder Verfahrensbeeinflussung verbunden gewesen sei (Urk. 2 E. IV.5). Hinsichtlich des Kanzleifehlers des Arbeitsgerichts in Bezug auf die Akten Urk. 7/103 sowie Urk. 7/109-111/1-9 sei festzuhalten, dass dieser Umstand durch- aus bedauernswert, jedoch nicht dazu geeignet sei, die Unparteilichkeit des Präsi- denten lic. iur. C._____ in Frage zu stellen, handle es sich dabei doch um ein Ver- säumnis, welches gänzlich unabsichtlich geschehen und in keinerlei Hinsicht auf eine willentliche Verfahrenshandlung von Präsident lic. iur. C._____ zurückzufüh- ren sei. Die daraufhin nachgeholte Zustellung dieser Akten an das Obergericht sei zwingend gewesen, da der Aktensatz eines Verfahrens vollständig zu sein habe. Die Aufdeckung dieses Kanzleifehlers im Rahmen des Telefonats zwischen dem Präsidenten lic. iur. C._____ und dem Vertreter der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, sowie die darauffolgende Zustellung der Akten ans Obergericht und an den Kläger könnten ferner ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass ge- ben, habe es sich hierbei doch einzig um eine objektive Information von Seiten des Gerichts gehandelt. Das Vorliegen eines Ausstandgrunds sei vor diesem Hinter- grund insgesamt zu verneinen (Urk. 2 E. IV.6). 4.2. Der Kläger rügt, dass Präsident lic. iur. C._____ sein Replikrecht verletzt habe, weil er (Präsident lic. iur. C._____) ihn mit Schreiben vom 9. Januar 2025 (Urk. 7/102) aufgefordert habe, zu einer angeblich von ihm beantragten Strafan- zeige Stellung zu nehmen, obwohl ihm weder die angebliche Strafanzeige noch die Meldung [gemeint wohl jene nach Art. 15 BGFA] zugestellt worden sei (Urk. 1 Rz. 5 f.). Die Vorinstanz verkenne, dass sich Präsident lic. iur. C._____ in seinem Schrei- ben vom 9. Januar 2025 auf eine angebliche Strafanzeige gestützt und gleichzeitig bestätigt habe, dass die Akten drei Monate zuvor vom Obergericht eingegangen seien (Urk. 1 Rz. 26). Die Vorinstanz widerspreche sich, indem sie einerseits aner-

- 7 - kenne, dass er gestützt auf das Bundesgerichtsurteil Präsident lic. iur. C._____ auf- gefordert habe, die gefälschte Beweisurkunde den kantonalen Gerichts-, Strafver- folgungs- und Verwaltungsbehörden zu melden (Urk. 1 Rz. 30). Andererseits sehe die Vorinstanz keinen Anschein der Befangenheit, wenn Präsident lic. iur. C._____ sich zunächst standhaft geweigert habe, diese verfahrensbezogene Strafanzeige zu erstatten, und sich danach – trotz seines Schreibens vom 9. Januar 2025 – noch immer weigere, die Strafanzeige anzufordern und ihm die Akteneinsicht und das Replikrecht zu gewähren (Urk. 1 Rz. 31). Der Vorinstanz scheine noch immer un- klar zu sein, was mit der "Meldung" an die Aufsichtsbehörde geschehen sei. Seine Vorbringen zur Meldung gemäss Art. 15 BGFA seien überhaupt nicht verstanden worden (Urk. 1 Rz. 33). Die Vorinstanz verkenne, dass der Verzicht von Präsident lic. iur. C._____ auf eine Strafanzeige den Anschein der Befangenheit begründe (Urk. 1 Rz. 45). Sie übersehe, dass er dem Präsidenten lic. iur. C._____ nicht den Kanzleifehler zum Vorwurf mache, sondern seine wiederholte Weigerung, die un- terlassene Strafanzeige zu den Akten zu nehmen (Urk. 1 Rz. 47). Die Vorinstanz unterlasse es, in ihrer Begründung eine Gesamtwürdigung darzulegen. Ein Ausstandsgrund könne sich auch aufgrund einer Gesamtwürdigung ungewöhnlich häufiger Fehlleistungen der Verfahrensleitung ergeben (Urk. 1 Rz. 53). 4.3. Der bereits im ersten Ausstandsverfahren geltend gemachte Umstand, dass Präsident lic. iur. C._____ keine Strafanzeige erstattet hatte, wurde im Urteil der hiesigen Kammer vom 23. Juli 2024 gewürdigt, wobei das Vorhandensein eines Ausstandsgrunds abschlägig beurteilt wurde (Urk. 7/100 E. III.2). Auf die diesbe- züglichen Vorbringen des Klägers ist nicht mehr einzugehen. 4.4. Präsident lic. iur. C._____ wies in seinem Schreiben vom 9. Januar 2025 zwar darauf hin, dass die Akten am 16. Oktober 2024 beim Arbeitsgericht Zürich einge- gangen seien (Urk. 7/102). Mit den Akten konnten aber nur die Verfahrensakten des erstinstanzlichen Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. AH200053-L und nicht jene des zweitinstanzlichen Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. RA240009-O gemeint ge- wesen sein. Während die erstinstanzlichen Akten dem Mitteilungssatz des Urteils vom 23. Juli 2024 entsprechend der Vorinstanz retourniert wurden (Urk. 7/100 Dis- positiv-Ziffer 5), verblieben die zweitinstanzlichen Akten praxisgemäss beim Ober-

- 8 - gericht. Die durch die Kammer erstattete Strafanzeige und die Meldung nach Art. 15 BGFA wurden bloss zu den zweitinstanzlichen Akten genommen. Mangels Notwendigkeit wurde Präsident lic. iur. C._____ nicht mit Kopien bedient, sondern

– wie die Parteien – in den Erwägungen des Urteils vom 23. Juli 2024 über die Strafanzeige und die Meldung nach Art. 15 BGFA orientiert (Urk. 7/100 E. III.3.2); Präsident lic. iur. C._____ verfügte somit nicht über die Strafanzeige und die Mel- dung nach Art. 15 BGFA (vgl. auch Urk. 7/103). Für einen Beizug von Amtes wegen bestand kein Anlass, zumal Kenntnis über den genauen Inhalt der Strafanzeige und der Meldung nach Art. 15 BGFA zur Klärung der durch Präsident lic. iur. C._____ im Schreiben vom 9. Januar 2025 (Urk. 7/102) aufgeworfenen Frage der Verfah- renssistierung nicht erforderlich war. Zur Strafanzeige ist den Erwägungen des Ur- teils vom 23. Juli 2024 Folgendes zu entnehmen (Urk. 7/100 E. 2.3): «Das Fehlen des Worts "mündlich" auf den ansonsten identischen Schreiben der beklagtischen Rechtsvertretung (Anhang zu Urk. 4/77/2) mutet seltsam an und scheint durchaus geeignet, einen qualifizierten Tatverdacht betreffend Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) zu schaffen.» Für sämtliche Beteiligte war damit ersichtlich, weswegen hie- sige Kammer Strafanzeige und Meldung nach Art. 15 BGFA erstattete. 4.5. Unerheblich bleibt, dass die Vorinstanz die Ausführungen des Klägers bezüg- lich der "Meldung an das Obergericht" nicht entsprechend der (mutmasslichen) In- tention des Klägers als die erfolgte Meldung nach Art. 15 BGFA auslegte, da das zur Strafanzeige Erwogene auch hinsichtlich der Meldung nach Art. 15 BGFA gilt. 4.6. Der Kläger hält zutreffend fest (Urk. 1 Rz. 61), dass es zur Ablehnung wegen Befangenheit nicht genügt, wenn ein Richter mit einer Partei oder deren Vertreter telefonisch oder sonst wie Kontakt zur Besprechung organisatorischer Fragen auf- nimmt (OGer ZH PC130031 vom 23. Juli 2013 E. II.2.1). Wie der Aktennotiz von Präsident lic. iur. C._____ zu entnehmen ist, ging es beim Telefonat zwischen ihm und Rechtsanwalt Dr. X2._____ einzig um organisatorische Fragen, nämlich die Vervollständigung der Akten mit der bis dahin nicht zu den Akten genommenen, aber elektronisch übermittelten Stellungnahme der Beklagten vom 11. März 2024 und deren Weiterleitung an die Rechtsmittelinstanz zur Komplettierung derer Akten (Urk. 7/103). Die Weiterleitung an die hiesige Kammer wurde zwar durch die Be-

- 9 - klagte beantragt (Urk. 7/103). Der Weiterleitung kommt aber keine über Organisa- torisches hinausgehende Bedeutung zu, zumal die vollständigen vorinstanzlichen Akten zur Bearbeitung von Rechtsmitteln von der hiesigen Kammer usanzgemäss beigezogen werden. Wie sich aus den Erwägungen des Urteils vom 23. Juli 2024 ergibt, wurde auch in jenem Verfahren keine Ausnahme dieser Praxis beabsichtigt (Urk. 7/100 E. I.2.3), womit die Kammer über den Kanzleifehler auch ohne Antrag der Beklagten zu informieren gewesen wäre. Im Übrigen geht der Kläger im Zu- sammenhang mit der Aktenzustellung an die hiesige Kammer nicht auf die zutref- fende Begründung der Vorinstanz ein, wonach die nachgeholte Zustellung dieser Akten an das Obergericht zwingend gewesen sei, da der Aktensatz eines Verfah- rens vollständig zu sein habe. Folglich kommt er auch seiner Rügepflicht nicht nach (vgl. E. 3.2). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der dem Arbeitsge- richt Zürich unterlaufene Kanzleifehler, die elektronisch erfolgte Stellungnahme der Beklagten vom 11. März 2024 nicht umgehend zu den Akten zu nehmen, nicht als krasser Verfahrensfehler qualifiziert, der einen Ausstandsgrund zu begründen ver- mag. Gesteht eine Gerichtsperson einen Verfahrensfehler ein und beseitigt sie des- sen nachteilige Folgen, so kann objektiv nicht vom Anschein der Befangenheit aus- gegangen werden, wenn – wie vorliegend – keine weiteren Umstände hinzutreten, die eine andere Beurteilung nahe legen (BGer 5A_218/2025 vom 28. Mai 2025 E. 4.3). 4.7. Der durch den Kläger geäusserte Unmut über die juristische Interpretation sei- ner Aufforderung zur Strafanzeige als Antrag (Urk. 1 Rz. 54-58) ist zur Beurteilung seiner Beschwerde irrelevant. Der Kläger leitet daraus – soweit ersichtlich – weder einen Ausstandsgrund ab, noch wäre ein solcher erfüllt (vgl. Urk. 7/100 E. III.1). 4.8. Entgegen dem Kläger unterzog die Vorinstanz das Verhalten von Präsident lic. iur. C._____ einer Gesamtwürdigung, indem sie schrieb, dass das Vorliegen eines Ausstandgrundes vor diesem Hintergrund insgesamt zu verneinen sei (Urk. 2 E. IV.6 letzter Satz). 4.9. Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese ein- zutreten ist. Da die Beschwerde nicht gutgeheissen wird, fällt auch die eventualiter beantragte Rückweisung ausser Betracht (Art. 327 Abs. 3 ZPO).

- 10 - 5.1. Das Hauptverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Entsprechendes hat für das Beschwerdeverfahren betreffend das Ausstandsverfahren gegen Präsident lic. iur. C._____ zu gelten, bildet es doch Teil des kostenlosen Hauptverfahrens (OGer ZH RA230008 vom 29. Dezember 2023 E. IV.2.1). 5.2. Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich nur auf die Gerichtskos- ten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt nach den allgemeinen Re- geln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO I-Sterchi, Art. 113-114 N 5; DIKE-Komm ZPO-Ur- wyler/Grütter, Art. 114 N 2). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdever- fahren keine zuzusprechen: dem Kläger infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten erhoben.

3. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Ko- pien von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.

- 11 - Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit arbeits- rechtlicher Natur. Der Streitwert in der Hauptsache liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: st