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RA250005

Arbeitsrechtliche Forderung (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung)

Zürich OG · 2025-07-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 20. Februar 2020 reichte B._____ (fortan Kläger) eine ar- beitsrechtliche Klage beim Arbeitsgericht des Bezirksgerichts Bülach als Einzelge- richt ein. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 zeigte die Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin A._____, an, mit der Interessenswahrung des Klägers betraut wor- den zu sein. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Januar 2021 stellte dieser im Vergleich zu seiner ursprünglichen Klage abgeänderte Rechtsbegehren und er- stattete die Klagebegründung (Urk. 5/1 E. 1). Ferner stellte er ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege (Urk. 5/3/1 E. 5). Mit Verfügung vom 22. April 2021 wurde die Streitigkeit dem Kollegialgericht unterbreitet und das Verfahren vor dem Einzel- gericht abgeschrieben (Urk. 5/1). Das Kollegialgericht eröffnete das vorliegende Geschäft (AH210033-C). Die schriftliche Replik wurde am 25. August 2021 erstattet (Urk. 5/9), die Duplik am 1. November 2021 (Urk. 5/15). Die am 31. März 2022 durchgeführte Instruktions-/Vergleichsverhandlung scheiterte (Prot. I S. 6 f.). Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 wurde das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wurde ihm die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 5/27). Am 20. Juli 2023 fand die Hauptverhandlung mit Beweisabnahme (Zeugeneinvernahme) statt (Prot. I S. 17 ff.). Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 14. Dezember 2023 wurde der Klä- ger befragt. Die anschliessenden Vergleichsgespräche scheiterten (Prot. I S. 49 ff.). Mit Verfügung vom 1. März 2024 wurde der Beschwerdeführerin eine Akonto- zahlung über Fr. 10'770.– ausgerichtet (Urk. 5/51). Der Kläger erstattete seinen schriftlichen Schlussvortrag mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 (Urk. 5/62), die Be- klagte ihren mit Eingabe vom 20. November 2024 (Urk. 5/68). Am 16. Januar 2025 erging das Urteil, mit welchem die Klage abgewiesen wurde. Eine Entscheidgebühr wurde nicht erhoben und der Kläger wurde verpflichtet, der Beklagten eine Partei- entschädigung von Fr. 9'500.– zu bezahlen (Urk. 5/70). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.

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E. 1.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze zur Bemessung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 E. 3). Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden. Hervorzuheben ist nochmals, dass bei der Pauschalentschädigung (zu deren Zulässigkeit: BGE 143 IV 453 E. 2.5) alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt wird (BGE 141 I 124 E. 3.2 und E. 4.3, m.w.H.). Folglich wird die unentgeltliche Rechtsvertretung nicht einfach nach der Rechnung "Stunden mal Stundenansatz" honoriert. Zudem hat das Bundesgericht in BGE 143 IV 453 seine langjährige Praxis relativiert hat, nach welcher dann kein Spielraum für eine abstrahierende Bemessungsweise bestand, wenn eine Entschädigung zu- gesprochen werden sollte, die – gemessen am geltend gemachten, noch nicht auf seine effektive Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand – im Ergebnis zu einem Stundenansatz von deutlich unter CHF 180.– geführt hätte (s. auch BGer 6B_1045/2017 vom 27. April 2018 E. 3.1). Entsprechend setzt das pauschalisie- rende Vorgehen keine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– mehr voraus, da es nicht in das Belieben der unentgeltlichen Rechts- vertretung gestellt sein kann, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGer 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020, E. 6.1). Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich erst dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom unentgeltlichen Rechtsbeistand geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3). Wird das Honorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag festgesetzt, kann von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abgesehen werden (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 m.H. auf BGE 141 I 124 E. 4.5).

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E. 1.2 Damit gehen die Einwände der Beschwerdeführerin fehl, die Kürzung führe zu einem Honorar von lediglich Fr. 109.85 pro Stunde und die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, weil sie nicht ausgeführt habe, welche ihrer geltend gemachten Positionen im Leistungsbeschrieb nicht gerechtfertigt seien (Urk. 1 Rz. 16 f.).

E. 2 Mit Eingabe vom 3. März 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vor- instanz unter Einreichung einer Honorarnote um eine zusätzliche Entschädigung zur bereits geleisteten Akontozahlung aus der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 10'464.45. Dabei machte sie für die gesamte Dauer ihrer Vertretung (20. Okto- ber 2020 bis 22. Januar 2025) einen Zeitaufwand von 86.55 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.–, Auslagen von Fr. 661.15 (Fr. 7.30 Porti, Fr. 82.60 Reisespesen und Fr. 571.25 Kleinspesenzuschlag) sowie einen Mehrwertsteuer- zuschlag von Fr. 1'532.30 geltend (Urk. 5/72). Mit Verfügung vom 11. März 2025 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um sich zur Kürzung der Honorar- note zu äussern (Urk. 5/73). Die Beschwerdeführerin liess sich innert erstreckter Frist (Urk. 5/76; Urk. 5/78) mit Eingabe vom 17. April 2025 vernehmen (Urk. 5/80). Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 setzte die Vorinstanz die Entschädigung der Be- schwerdeführerin auf Fr. 10'992.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest, wovon Fr. 10'770.– bereits ausgerichtet worden seien (Urk. 2 = Urk. 5/82).

E. 2.1 Die Vorinstanz erwog, der Streitwert im vorliegenden Verfahren habe Fr. 27'760.– betragen. Die Grundgebühr für die Parteientschädigung belaufe sich gemäss § 4 AnwGebV auf Fr. 4'754.– (ohne MwSt.). Wie für die Parteientschädi- gung der Beklagten erscheine auch für die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Klägers eine Verdoppelung der Grundgebühr angemes- sen, wobei zur Begründung auf die entsprechenden Ausführungen in der Urteils- begründung vom 16. Januar 2025 verwiesen werden könne (Urk. 5/70 S. 15). Damit würde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das vorlie- gende Verfahren Fr. 9'508.– betragen, wobei Barauslagen und MwSt. hinzukämen (Urk. 2 E. 4).

E. 2.2 Die Rechtsvertreterin des Klägers mache eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 21'234.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend. Dies erscheine massiv überhöht. Einerseits vor dem Hintergrund der in Erwägung-Ziffer 3 darge- legten Grundsätze, andererseits aber auch, weil sich die Sach- und Rechtslage für ein Verfahren in der Art des vorliegenden als durchschnittlich gestaltet habe. Es sei (lediglich, aber immerhin) zu prüfen gewesen, ob die Beklagte aufgrund einer Ver- letzung der Fürsorgepflicht für die Erkrankung des Klägers verantwortlich gewesen sei und sie ihm daher nicht hätte kündigen dürfen. Die geltend gemachten Aufwen- dungen in der Höhe von insgesamt Fr. 21'234.45 erschienen aber auch vor dem Hintergrund, dass der Streitwert Fr. 27'760.– betragen habe, massiv überhöht. An- gesichts des Umstandes, dass die Grundgebühr für eine Parteientschädigung beim vorliegenden Streitwert Fr. 4'754.– betragen habe und grundsätzlich die Summe der Zuschläge die Höhe der Grundgebühr nicht überschreiten dürften, hätte eine Partei, welche die Kosten für ihre Rechtsvertretung selbst zu übernehmen habe, kaum die geltend gemachte Summe (Fr. 21'234.45) in ihre Rechtvertretung "inves- tiert". Auch von einer unentgeltlichen Rechtsvertretung sei zu erwarten, dass sie

- 7 - ihre Tätigkeit gemessen am fraglichen Streitwert angemessen und verhältnismäs- sig ausübe; seien doch die geltenden Entschädigungsregelungen als bekannt vorauszusetzen (Urk. 2 E. 5).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin mache in ihrer Stellungnahme zusammengefasst pri- mär geltend, dass es sich bei den eingeklagten Fr. 30'000.– nur um einen formellen Streitwert handle. So habe sie bereits in der Klagebegründung ausgeführt, dass der eingeklagte Betrag bloss eine Teilklage darstelle und sie sich vorbehalte, die rest- lichen Fr. 150'000.– zu einem späteren Zeitpunkt einzuklagen. Der effektive Streit- wert liege somit bei Fr. 180'000.–, dies insbesondere weil gemäss jüngster bundes- gerichtlicher Rechtsprechung die rechtskräftige Abweisung einer echten Teilklage spätere Klagen über andere Anspruchsteile ausschliesse. Dies sei sodann der Grund für die durch das hiesige Einzelgericht veranlasste Verfahrensüberweisung an das Kollegialgericht. Im Hinblick darauf, dass der geltend gemachte Gesamts- chaden Fr. 180'000.– betrage, sei ein Honorar von Fr. 21'000.– nicht überhöht. Es sei davon auszugehen, dass auch der Rechtsanwalt der Gegenseite ein weit höhe- res Honorar als Fr. 20'000.– erhalten habe. Der Kläger habe aus Gründen der Waf- fengleichheit Anspruch auf eine gleich gute Vertretung (Urk. 2 E. 6).

E. 2.4 Es sei unbestritten – so die Vorinstanz weiter –, dass der Streitwert bei Teil- klagen nur die eingeklagte (Teil-)Forderung betrage. Das Gesetz unterscheide da- bei nicht zwischen einem formellen – jenem der Teilklage – und einem effektiven – jenem des Gesamtanspruches – Streitwert. Im Falle einer echten Teilklage liege es im Machtbereich der klagenden Partei, über die Höhe der eingeklagten (Teil-)For- derung und somit über die Höhe des Streitwertes zu entscheiden. Dieser Entscheid sei ein prozesstaktischer Entscheid, durch welchen der Kläger bei Verminderung des Streitwertes unter anderem die Verminderung von Prozesskosten – sowohl der Gerichtsgebühren wie auch der Parteientschädigung – und somit eine Verminde- rung des Prozesskostenrisikos herbeiführen könne. In arbeitsrechtlichen Verfahren könne die Gerichtsgebühr gemäss Art. 114 Abs. 1 lit. c ZPO gänzlich entfallen, wenn der Streitwert höchstens Fr. 30'000.– betrage. Das Bundesgericht habe er- klärt, die Verfolgung solcher Vorteile sei legitim, wobei insbesondere das Erheben einer Teilklage zur Reduktion des Kostenrisikos grundsätzlich zulässig sei. Vorlie-

- 8 - gend sei infolge eines Streitwerts von Fr. 27'760.– keine Entscheidgebühr erhoben, die Zeugenentschädigung auf die Staatskasse genommen und eine Parteientschä- digung von "nur" Fr. 9'500.– gesprochen worden, was im Interesse des Klägers sei. Für den Fall einer Teilklage sähen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen keine höhere Entschädigung für eine unentgeltliche Rechtsvertretung vor als wenn es sich beim fraglichen Streitwert nicht um eine Teilklage handeln würde. Dies er- scheine auch konsequent. Andernfalls entstünde folgende Situation: Die klagende Partei erhebe lediglich eine Teilklage, um für den Fall eines Unterliegens keine Ge- richtskosten bezahlen zu müssen und um die geschuldete Parteientschädigung an die Gegenseite, die beklagte Partei tief zu halten. Selbst jedoch würde ihre eigene Entschädigung resp. diejenige ihrer eigenen unentgeltlichen Rechtsvertretung an- hand des Streitwerts festgelegt, welcher vorgelegen hätte, wenn der gesamte An- spruch eingeklagt worden wäre. Während die beklagte Seite also für das Verfahren eine reduzierte, auf dem effektiven Streitwert basierende Prozessentschädigung erhielte, würde die Rechtsvertretung der klagenden Partei eine viel höhere Ent- schädigung erhalten, wenn deren Entschädigung doch auf Grundlage eines (viel) höheren Streitwerts berechnet würde. Unter den gegebenen Umständen sei damit die Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen auf Grundlage des Streitwerts von Fr. 27'760.– zu entschädigen (Urk. 2 E. 7).

E. 2.5 Daran vermöge auch ihr Einwand nichts zu ändern, dass das Einzelgericht vorliegend das Verfahren zum Kollegialgericht – und somit vom vereinfachten ins ordentliche Verfahren – überwiesen habe. Gemäss § 25 GOG liege es ab einem Streitwert von Fr. 15'000.– im Ermessen des Einzelgerichts, ein Verfahren an das Kollegialgericht zu überweisen. Wie das Einzelgericht damals erkannt habe – und wie es auch die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme wiedergegeben habe

– würde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine allfällige Abweisung ei- ner Teilklage die Gutheissung über weitere Teilklagen ausschliessen. Das Bundes- gericht habe dabei ausgeführt, dass das Gericht bei der Abweisung einer echten Teilklage zur Erkenntnis gelangt sein müsse, dass aus dem behaupteten Sachver- halt überhaupt keine Forderung zustehe, weshalb es sich mit der gesamten von der klagenden Partei behaupteten Forderung auseinanderzusetzen habe. Es sei in An- betracht dessen, dass der behauptete Gesamtanspruch etwa Fr. 180'000.– betrage

- 9 - und somit sechs Mal grösser sei, als die für die sachliche Zuständigkeit entschei- dende Streitwertgrenze von Fr. 30'000.–, in keiner Weise zu beanstanden, dass das Einzelgericht das Verfahren im Hinblick auf die Mitprüfung eines latenten An- spruches von über Fr. 150'000.– an das Kollegialgericht überwiesen habe. Dieser Umstand vermöge jedoch nach dem Gesagten am eigentlichen Streitwert des Ver- fahrens nichts zu ändern. Dies insbesondere, wenn – um das Bundesgericht zu zitieren – "die klagende Partei es in der Hand hat, den Gesamtbetrag anstelle eines Teils davon einzuklagen" (Urk. 2 E. 8).

E. 2.6 Zum Einwand, das Verfahren habe mit fünf Jahren sehr lange gedauert, müsse entgegnet werden, dass der Arbeitsaufwand sich grundsätzlich an der An- zahl Verhandlungen und der Anzahl Schriftenwechsel bemesse, und nicht an der vergangenen Zeit seit Klageeinreichung. Entscheidend sei der tatsächliche Auf- wand der Rechtsvertretung. Es sei vorliegend nicht erkennbar, inwiefern sich die Dauer des Verfahrens durch Richterwechsel vorliegend auf den für die Rechtsver- tretung nötigen Aufwand konkret ausgewirkt hätte. Auch die Beschwerdeführerin habe dazu nichts konkret ausgeführt. Es sei korrekt, dass mit der Überweisung an das Kollegialgericht ein gewisser Mehraufwand entstehe. Dieser sei jedoch damit abgegolten, dass jede zusätzliche Verhandlung zur schlussendlichen maximal möglichen Verdoppelung der Grundgebühr der Anwaltsentschädigung eingeflos- sen sei (Urk. 2 E. 9).

E. 2.7 Dem Einwand, es handle sich vorliegend um ein komplexes Verfahren, könne insofern nicht gefolgt werden, als "nur" die Frage zu prüfen gewesen sei, ob die Beklagte aufgrund einer Verletzung der Fürsorgepflicht für die Erkrankung des Klä- gers verantwortlich gewesen sei und sie ihm daher nicht hätte kündigen dürfen (Urk. 2 E. 10).

E. 2.8 Zusammenfassend sei die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung des Klägers für das vorliegende Verfahren auf Fr. 9'508.– festzusetzen. Hinzu kämen Barauslagen und die Mehrwertsteuer. An Barauslagen seien insge- samt Fr. 661.15 geltend gemacht worden, was so zu entschädigen sei. Damit be- laufe sich die Entschädigung auf insgesamt Fr. 9'992.85 [recte: Fr. 10'992.85].

- 10 - Fr. 10'770.– seien im Sinne einer Akontozahlung bereits ausgerichtet worden (Urk. 2 E. 11).

E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt) zulasten des Beschwerdegegners."

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz halte fest, dass das von ihr gel- tend gemacht Honorar massiv überhöht erscheine. Dieses Wording spreche Bände und zeige klar, dass es nur eine Vermutung der Vorinstanz sei, welche nicht auf Fakten basiere, führe sie denn auch solche in ihrer Begründung nicht ansatzweise an (Urk. 2 Rz. 17). Diese Rüge erweist sich als offensichtlich haltlos. Die Vorinstanz begründete über fünf Seiten, weshalb das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Honorar übersetzt sei und ging dabei auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 17. April 2025 ausführlich ein (Urk. 2 E. 4–10). Einzig in Bezug auf ihren Einwand, wonach sie nach der ersten Hauptverhandlung mitgeteilt habe, dass der Kläger keinen Vergleich wolle und die Verhandlung vom 31. März 2022 daher unnötig gewesen sei (Urk. 5/80 S. 2), äusserte sich die Vorinstanz nicht, wie die Beschwerdeführerin zutreffend erkennt (Urk. 2 Rz. 19). Die Beschwerdeführerin wurde jedoch auch für diese Verhandlung entschädigt (Urk. 2 E. 4 i.V.m. Urk. 5/70 E. 5.2), sodass daraus kein Nachteil in Bezug auf das Honorar ersichtlich ist. Ferner zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das Verfahren nicht effizient geführt haben soll (Urk. 2 Rz. 19). Mit ihrer sinngemässen Kritik, die Vorinstanz habe mit ihrer Verfahrensführung ihren Aufwand und damit das geltend gemachte Honorar selbst verursacht (Urk. 1 Rz. 19), ist sie daher nicht zu hören.

E. 3.2 Soweit die Beschwerdeführer sodann ihre vorinstanzliche Argumentation wie- derholt, dass das eigentliche Streitinteresse Fr. 180'000.– betragen habe, der Pro- zess auch entsprechend dieses Streitwerts geführt worden sei, jeder Dritte genau so gehandelt und entsprechend in seine Anwältin "investiert" hätte, gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung eine rechtskräftige Abweisung einer echten Teil- klage spätere Klagen ausschliesse und u.a. auch aus diesem Grund die Klage an das Kollegialgericht überwiesen worden sei (Urk. 1 Rz. 12 f.; Urk. 2 E. 6), ohne sich mit den ausführlichen und fundierten vorinstanzlichen Erwägungen hierzu (Urk. 2 E. 7 f.) auseinanderzusetzen, genügt sie den Begründungsanforderungen (oben E. II. 2) nicht. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen.

- 11 -

E. 3.3 Weiter sind ihre pauschalen Behauptungen, es habe eine grosse Summe auf dem Spiel gestanden und das Honorar sei in Anbetracht der Grösse des Verfahrens sowie der Komplexität und der unzähligen Verhandlungen angemessen (Urk. 2 Rz. 13), nicht ausreichend, um eine erhöhte Verantwortung, Schwierigkeit oder ei- nen erhöhten Zeitaufwand, was eine Erhöhung der Grundgebühr nach § 4 Abs. 2 AnwGebV rechtfertigen würde, darzulegen. Auch führt die Beschwerdeführerin nicht aus, welche Grundgebühr anstelle der von der Vorinstanz veranschlagten, ihrer Ansicht nach angemessen wäre. Ebenso wenig zeigt sie auf, inwiefern es sich vorliegend rechtfertigen würde, von der in § 11 Abs. 3 AnwGebV vorgesehenen Regel abzuweichen, dass die Summe der Zuschläge höchstens die Gebühr nach § 11 Abs. 1 AnwGebV beträgt; und dies ist auch nicht ersichtlich.

E. 3.4 Soweit die Beschwerdeführerin moniert, in der Aufzählung der zusätzlichen Verhandlungen und notwendigen Rechtschriften in Erwägung 5.2 des Urteils vom

16. April 2025 sei die erste Hauptverhandlung vom 26. Januar 2021 vergessen ge- gangen (Urk. 1 Rz. 9), übersieht sie, dass diese Verhandlung von der Grundgebühr (§ 11 Abs. 1 AnwGebV) abgedeckt ist, sodass für diese kein weiterer Zuschlag nach § 11 Abs. 2 AnwGebV zu gewähren ist.

E. 3.5 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, in der Verfügung vom 1. März 2024 sei festgehalten worden, dass sie seit dem 21. Oktober 2020 am Verfahren beteiligt sei, schon ein beachtlicher Zeitaufwand angefallen sei und zurzeit nicht ausge- schlossen werden könne, dass das Verfahren noch eine gewisse Zeit andauern werde, weshalb die Akontozahlung bewilligt worden sei. Dass diese Akontozahlung über Fr. 10'770.– nun alles gewesen und alle weiteren Verfahrensabschnitte kos- tenlos gewesen sein sollen, sei verfassungswidrig (Urk. 1 Rz. 14). Dass bereits ein beachtlicher Aufwand angefallen sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Verfahren noch eine gewisse Zeit andauern würde, bildete die Voraussetzung für die Ausrichtung einer Akontozahlung (Urk. 5/51 S. 2). Mit dem ausbezahlten Betrag von Fr. 10'770.– (davon Fr. 770.– Mehrwertsteuer) wur- den jedoch nicht die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Aufwendungen der Be- schwerdeführerin definitiv abgegolten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich um eine Akontozahlung handelte. Die Vorinstanz wies denn auch darauf hin, dass

- 12 - die Zahlung die Festsetzung der Entschädigung nicht präjudizieren dürfe, mithin der Rechtsbeiständin einstweilen nur ein Teilbetrag zuzusprechen sei, zumal die für die Entschädigung grundsätzlich massgebenden Bemessungsgrundlagen (§ 2 ff. AnwGebV) noch nicht definitiv feststünden (Urk. 5/51 S. 2). Ihr Einwand, alle weiteren Verfahrensschritte seien kostenlos gewesen, geht daher an der Sache vorbei, wobei anzumerken ist, dass im Zeitpunkt der Gewährung der Akontozah- lung lediglich noch die schriftlichen Schlussvorträge/Stellungnahmen zum Bewei- sergebnis ausstanden, die über einen Zuschlag nach § 11 Abs. 2 AnwGebV abge- golten wurden (Urk. 2 E. 4 i.V.m. Urk. 5/70 E. 5.2).

E. 3.6 Nicht nachvollziehbar sind schliesslich die Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin, wonach der vorinstanzliche Entscheid im Umkehrschluss bedeuten würde, dass ein unentgeltlicher Anwalt nie eine Teilklage machen dürfte, da der Anwalt dann stets seine eigenen Honorarinteressen und nicht diejenigen des Mandaten in den Vordergrund stellen müsste (Urk.1 Rz. 18). Die Vorinstanz hat sämtliche Vor- teile einer Teilklage ausführlich dargelegt (Urk. 2 E. 7). Im Übrigen steht es einer Rechtsvertretung frei, ein Mandat abzulehnen.

E. 3.7 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe nicht an- gegeben, in welchen Zeitspannen wie viel gekürzt worden sei, womit unklar sei, welche Bemühungen welchem Mehrwertsteuersatz unterstünden und wie sie bzw. die C._____ AG gegenüber den Steuerbehörden abzurechnen habe (Urk. 1 Rz. 20). Die Vorinstanz berücksichtigte einen Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 823.70 (Fr. 10'992.85 Gesamtentschädigung - Fr. 10'169.15 Honorar inkl. Barauslagen), was einem Mehrwertsteuersatz von 8.1 % entspricht. Da der grösste Aufwand vor dem 1. Januar 2024 anfiel und im Jahr 2024 einzig noch der schriftliche Schluss- vortrag ausstand, ist nicht zu beanstanden, dass insgesamt mit diesem Ansatz ge- rechnet wurde.

E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.

- 13 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig. Die Bemessung der Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Sie ist, basierend auf einem Streitwert von Fr. 9'533.– (ohne Mehrwertsteuerzuschlag), in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist sie der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Von der Zusprechung einer Partei- entschädigung ist abzusehen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin im Doppel für sich und den Kläger, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 14 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'533.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer 9kGeschäfts-Nr.: RA250005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 28. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Bülach betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Bülach im summarischen Verfahren vom 14. Mai 2025 (AH210033-C)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessverlauf

1. Mit Eingabe vom 20. Februar 2020 reichte B._____ (fortan Kläger) eine ar- beitsrechtliche Klage beim Arbeitsgericht des Bezirksgerichts Bülach als Einzelge- richt ein. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 zeigte die Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin A._____, an, mit der Interessenswahrung des Klägers betraut wor- den zu sein. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Januar 2021 stellte dieser im Vergleich zu seiner ursprünglichen Klage abgeänderte Rechtsbegehren und er- stattete die Klagebegründung (Urk. 5/1 E. 1). Ferner stellte er ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege (Urk. 5/3/1 E. 5). Mit Verfügung vom 22. April 2021 wurde die Streitigkeit dem Kollegialgericht unterbreitet und das Verfahren vor dem Einzel- gericht abgeschrieben (Urk. 5/1). Das Kollegialgericht eröffnete das vorliegende Geschäft (AH210033-C). Die schriftliche Replik wurde am 25. August 2021 erstattet (Urk. 5/9), die Duplik am 1. November 2021 (Urk. 5/15). Die am 31. März 2022 durchgeführte Instruktions-/Vergleichsverhandlung scheiterte (Prot. I S. 6 f.). Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 wurde das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wurde ihm die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 5/27). Am 20. Juli 2023 fand die Hauptverhandlung mit Beweisabnahme (Zeugeneinvernahme) statt (Prot. I S. 17 ff.). Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 14. Dezember 2023 wurde der Klä- ger befragt. Die anschliessenden Vergleichsgespräche scheiterten (Prot. I S. 49 ff.). Mit Verfügung vom 1. März 2024 wurde der Beschwerdeführerin eine Akonto- zahlung über Fr. 10'770.– ausgerichtet (Urk. 5/51). Der Kläger erstattete seinen schriftlichen Schlussvortrag mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 (Urk. 5/62), die Be- klagte ihren mit Eingabe vom 20. November 2024 (Urk. 5/68). Am 16. Januar 2025 erging das Urteil, mit welchem die Klage abgewiesen wurde. Eine Entscheidgebühr wurde nicht erhoben und der Kläger wurde verpflichtet, der Beklagten eine Partei- entschädigung von Fr. 9'500.– zu bezahlen (Urk. 5/70). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.

- 3 -

2. Mit Eingabe vom 3. März 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vor- instanz unter Einreichung einer Honorarnote um eine zusätzliche Entschädigung zur bereits geleisteten Akontozahlung aus der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 10'464.45. Dabei machte sie für die gesamte Dauer ihrer Vertretung (20. Okto- ber 2020 bis 22. Januar 2025) einen Zeitaufwand von 86.55 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.–, Auslagen von Fr. 661.15 (Fr. 7.30 Porti, Fr. 82.60 Reisespesen und Fr. 571.25 Kleinspesenzuschlag) sowie einen Mehrwertsteuer- zuschlag von Fr. 1'532.30 geltend (Urk. 5/72). Mit Verfügung vom 11. März 2025 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um sich zur Kürzung der Honorar- note zu äussern (Urk. 5/73). Die Beschwerdeführerin liess sich innert erstreckter Frist (Urk. 5/76; Urk. 5/78) mit Eingabe vom 17. April 2025 vernehmen (Urk. 5/80). Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 setzte die Vorinstanz die Entschädigung der Be- schwerdeführerin auf Fr. 10'992.85 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest, wovon Fr. 10'770.– bereits ausgerichtet worden seien (Urk. 2 = Urk. 5/82).

3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juni 2025 Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 14. Mai 2025, Ver- fahren Nr. AH210033-C, sei aufzuheben.

2. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Klägers im Verfahren AH210033-C sei auf CHF 21'234.00 (inkl. CHF 661 Barauslagen und MwSt) festzusetzen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt) zulasten des Beschwerdegegners."

4. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 5/1–83) wurden beigezogen. Praxisgemäss ist die unentgeltlich verbeiständete Person nicht anzuhören (OGer ZH PC200006 vom 29. April 2020 E. 1.5). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) wird verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales

1. Gegenstand der Beschwerde bildet die Höhe der der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Klägers zugesprochenen Entschädigung. Die Beschwerde richtet sich mithin gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der

- 4 - selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 110 ZPO). Sie wurde fristgerecht erhoben (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 6) und die Beschwerdeführerin ist berechtigt, gegen die gerichtliche Fest- bzw. Her- absetzung ihrer Entschädigung im eigenen Namen Beschwerde zu führen (ZR 111/2012 Nr. 53 E. 3, m.w.H.).

2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerde- begründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägun- gen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Okto- ber 2013 E. 3; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeführerin nicht, soweit sie in ihrer Be- schwerde unter Abschnitt C ihre vorinstanzliche Stellungnahme vom 17. April 2025 eins zu eins wiederholt (Urk. 1 Rz. 3–7 = Urk. 5/80 S. 1 f.). Darauf ist entsprechend nicht weiter einzugehen.

3. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte No- ven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom

27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H).

- 5 - III. Beurteilung der Beschwerde 1.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze zur Bemessung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 E. 3). Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden. Hervorzuheben ist nochmals, dass bei der Pauschalentschädigung (zu deren Zulässigkeit: BGE 143 IV 453 E. 2.5) alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt wird (BGE 141 I 124 E. 3.2 und E. 4.3, m.w.H.). Folglich wird die unentgeltliche Rechtsvertretung nicht einfach nach der Rechnung "Stunden mal Stundenansatz" honoriert. Zudem hat das Bundesgericht in BGE 143 IV 453 seine langjährige Praxis relativiert hat, nach welcher dann kein Spielraum für eine abstrahierende Bemessungsweise bestand, wenn eine Entschädigung zu- gesprochen werden sollte, die – gemessen am geltend gemachten, noch nicht auf seine effektive Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand – im Ergebnis zu einem Stundenansatz von deutlich unter CHF 180.– geführt hätte (s. auch BGer 6B_1045/2017 vom 27. April 2018 E. 3.1). Entsprechend setzt das pauschalisie- rende Vorgehen keine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– mehr voraus, da es nicht in das Belieben der unentgeltlichen Rechts- vertretung gestellt sein kann, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGer 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020, E. 6.1). Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich erst dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom unentgeltlichen Rechtsbeistand geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3). Wird das Honorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag festgesetzt, kann von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abgesehen werden (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 m.H. auf BGE 141 I 124 E. 4.5).

- 6 - 1.2. Damit gehen die Einwände der Beschwerdeführerin fehl, die Kürzung führe zu einem Honorar von lediglich Fr. 109.85 pro Stunde und die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, weil sie nicht ausgeführt habe, welche ihrer geltend gemachten Positionen im Leistungsbeschrieb nicht gerechtfertigt seien (Urk. 1 Rz. 16 f.). 2.1. Die Vorinstanz erwog, der Streitwert im vorliegenden Verfahren habe Fr. 27'760.– betragen. Die Grundgebühr für die Parteientschädigung belaufe sich gemäss § 4 AnwGebV auf Fr. 4'754.– (ohne MwSt.). Wie für die Parteientschädi- gung der Beklagten erscheine auch für die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Klägers eine Verdoppelung der Grundgebühr angemes- sen, wobei zur Begründung auf die entsprechenden Ausführungen in der Urteils- begründung vom 16. Januar 2025 verwiesen werden könne (Urk. 5/70 S. 15). Damit würde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das vorlie- gende Verfahren Fr. 9'508.– betragen, wobei Barauslagen und MwSt. hinzukämen (Urk. 2 E. 4). 2.2. Die Rechtsvertreterin des Klägers mache eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 21'234.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend. Dies erscheine massiv überhöht. Einerseits vor dem Hintergrund der in Erwägung-Ziffer 3 darge- legten Grundsätze, andererseits aber auch, weil sich die Sach- und Rechtslage für ein Verfahren in der Art des vorliegenden als durchschnittlich gestaltet habe. Es sei (lediglich, aber immerhin) zu prüfen gewesen, ob die Beklagte aufgrund einer Ver- letzung der Fürsorgepflicht für die Erkrankung des Klägers verantwortlich gewesen sei und sie ihm daher nicht hätte kündigen dürfen. Die geltend gemachten Aufwen- dungen in der Höhe von insgesamt Fr. 21'234.45 erschienen aber auch vor dem Hintergrund, dass der Streitwert Fr. 27'760.– betragen habe, massiv überhöht. An- gesichts des Umstandes, dass die Grundgebühr für eine Parteientschädigung beim vorliegenden Streitwert Fr. 4'754.– betragen habe und grundsätzlich die Summe der Zuschläge die Höhe der Grundgebühr nicht überschreiten dürften, hätte eine Partei, welche die Kosten für ihre Rechtsvertretung selbst zu übernehmen habe, kaum die geltend gemachte Summe (Fr. 21'234.45) in ihre Rechtvertretung "inves- tiert". Auch von einer unentgeltlichen Rechtsvertretung sei zu erwarten, dass sie

- 7 - ihre Tätigkeit gemessen am fraglichen Streitwert angemessen und verhältnismäs- sig ausübe; seien doch die geltenden Entschädigungsregelungen als bekannt vorauszusetzen (Urk. 2 E. 5). 2.3. Die Beschwerdeführerin mache in ihrer Stellungnahme zusammengefasst pri- mär geltend, dass es sich bei den eingeklagten Fr. 30'000.– nur um einen formellen Streitwert handle. So habe sie bereits in der Klagebegründung ausgeführt, dass der eingeklagte Betrag bloss eine Teilklage darstelle und sie sich vorbehalte, die rest- lichen Fr. 150'000.– zu einem späteren Zeitpunkt einzuklagen. Der effektive Streit- wert liege somit bei Fr. 180'000.–, dies insbesondere weil gemäss jüngster bundes- gerichtlicher Rechtsprechung die rechtskräftige Abweisung einer echten Teilklage spätere Klagen über andere Anspruchsteile ausschliesse. Dies sei sodann der Grund für die durch das hiesige Einzelgericht veranlasste Verfahrensüberweisung an das Kollegialgericht. Im Hinblick darauf, dass der geltend gemachte Gesamts- chaden Fr. 180'000.– betrage, sei ein Honorar von Fr. 21'000.– nicht überhöht. Es sei davon auszugehen, dass auch der Rechtsanwalt der Gegenseite ein weit höhe- res Honorar als Fr. 20'000.– erhalten habe. Der Kläger habe aus Gründen der Waf- fengleichheit Anspruch auf eine gleich gute Vertretung (Urk. 2 E. 6). 2.4. Es sei unbestritten – so die Vorinstanz weiter –, dass der Streitwert bei Teil- klagen nur die eingeklagte (Teil-)Forderung betrage. Das Gesetz unterscheide da- bei nicht zwischen einem formellen – jenem der Teilklage – und einem effektiven – jenem des Gesamtanspruches – Streitwert. Im Falle einer echten Teilklage liege es im Machtbereich der klagenden Partei, über die Höhe der eingeklagten (Teil-)For- derung und somit über die Höhe des Streitwertes zu entscheiden. Dieser Entscheid sei ein prozesstaktischer Entscheid, durch welchen der Kläger bei Verminderung des Streitwertes unter anderem die Verminderung von Prozesskosten – sowohl der Gerichtsgebühren wie auch der Parteientschädigung – und somit eine Verminde- rung des Prozesskostenrisikos herbeiführen könne. In arbeitsrechtlichen Verfahren könne die Gerichtsgebühr gemäss Art. 114 Abs. 1 lit. c ZPO gänzlich entfallen, wenn der Streitwert höchstens Fr. 30'000.– betrage. Das Bundesgericht habe er- klärt, die Verfolgung solcher Vorteile sei legitim, wobei insbesondere das Erheben einer Teilklage zur Reduktion des Kostenrisikos grundsätzlich zulässig sei. Vorlie-

- 8 - gend sei infolge eines Streitwerts von Fr. 27'760.– keine Entscheidgebühr erhoben, die Zeugenentschädigung auf die Staatskasse genommen und eine Parteientschä- digung von "nur" Fr. 9'500.– gesprochen worden, was im Interesse des Klägers sei. Für den Fall einer Teilklage sähen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen keine höhere Entschädigung für eine unentgeltliche Rechtsvertretung vor als wenn es sich beim fraglichen Streitwert nicht um eine Teilklage handeln würde. Dies er- scheine auch konsequent. Andernfalls entstünde folgende Situation: Die klagende Partei erhebe lediglich eine Teilklage, um für den Fall eines Unterliegens keine Ge- richtskosten bezahlen zu müssen und um die geschuldete Parteientschädigung an die Gegenseite, die beklagte Partei tief zu halten. Selbst jedoch würde ihre eigene Entschädigung resp. diejenige ihrer eigenen unentgeltlichen Rechtsvertretung an- hand des Streitwerts festgelegt, welcher vorgelegen hätte, wenn der gesamte An- spruch eingeklagt worden wäre. Während die beklagte Seite also für das Verfahren eine reduzierte, auf dem effektiven Streitwert basierende Prozessentschädigung erhielte, würde die Rechtsvertretung der klagenden Partei eine viel höhere Ent- schädigung erhalten, wenn deren Entschädigung doch auf Grundlage eines (viel) höheren Streitwerts berechnet würde. Unter den gegebenen Umständen sei damit die Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen auf Grundlage des Streitwerts von Fr. 27'760.– zu entschädigen (Urk. 2 E. 7). 2.5. Daran vermöge auch ihr Einwand nichts zu ändern, dass das Einzelgericht vorliegend das Verfahren zum Kollegialgericht – und somit vom vereinfachten ins ordentliche Verfahren – überwiesen habe. Gemäss § 25 GOG liege es ab einem Streitwert von Fr. 15'000.– im Ermessen des Einzelgerichts, ein Verfahren an das Kollegialgericht zu überweisen. Wie das Einzelgericht damals erkannt habe – und wie es auch die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme wiedergegeben habe

– würde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine allfällige Abweisung ei- ner Teilklage die Gutheissung über weitere Teilklagen ausschliessen. Das Bundes- gericht habe dabei ausgeführt, dass das Gericht bei der Abweisung einer echten Teilklage zur Erkenntnis gelangt sein müsse, dass aus dem behaupteten Sachver- halt überhaupt keine Forderung zustehe, weshalb es sich mit der gesamten von der klagenden Partei behaupteten Forderung auseinanderzusetzen habe. Es sei in An- betracht dessen, dass der behauptete Gesamtanspruch etwa Fr. 180'000.– betrage

- 9 - und somit sechs Mal grösser sei, als die für die sachliche Zuständigkeit entschei- dende Streitwertgrenze von Fr. 30'000.–, in keiner Weise zu beanstanden, dass das Einzelgericht das Verfahren im Hinblick auf die Mitprüfung eines latenten An- spruches von über Fr. 150'000.– an das Kollegialgericht überwiesen habe. Dieser Umstand vermöge jedoch nach dem Gesagten am eigentlichen Streitwert des Ver- fahrens nichts zu ändern. Dies insbesondere, wenn – um das Bundesgericht zu zitieren – "die klagende Partei es in der Hand hat, den Gesamtbetrag anstelle eines Teils davon einzuklagen" (Urk. 2 E. 8). 2.6. Zum Einwand, das Verfahren habe mit fünf Jahren sehr lange gedauert, müsse entgegnet werden, dass der Arbeitsaufwand sich grundsätzlich an der An- zahl Verhandlungen und der Anzahl Schriftenwechsel bemesse, und nicht an der vergangenen Zeit seit Klageeinreichung. Entscheidend sei der tatsächliche Auf- wand der Rechtsvertretung. Es sei vorliegend nicht erkennbar, inwiefern sich die Dauer des Verfahrens durch Richterwechsel vorliegend auf den für die Rechtsver- tretung nötigen Aufwand konkret ausgewirkt hätte. Auch die Beschwerdeführerin habe dazu nichts konkret ausgeführt. Es sei korrekt, dass mit der Überweisung an das Kollegialgericht ein gewisser Mehraufwand entstehe. Dieser sei jedoch damit abgegolten, dass jede zusätzliche Verhandlung zur schlussendlichen maximal möglichen Verdoppelung der Grundgebühr der Anwaltsentschädigung eingeflos- sen sei (Urk. 2 E. 9). 2.7. Dem Einwand, es handle sich vorliegend um ein komplexes Verfahren, könne insofern nicht gefolgt werden, als "nur" die Frage zu prüfen gewesen sei, ob die Beklagte aufgrund einer Verletzung der Fürsorgepflicht für die Erkrankung des Klä- gers verantwortlich gewesen sei und sie ihm daher nicht hätte kündigen dürfen (Urk. 2 E. 10). 2.8. Zusammenfassend sei die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung des Klägers für das vorliegende Verfahren auf Fr. 9'508.– festzusetzen. Hinzu kämen Barauslagen und die Mehrwertsteuer. An Barauslagen seien insge- samt Fr. 661.15 geltend gemacht worden, was so zu entschädigen sei. Damit be- laufe sich die Entschädigung auf insgesamt Fr. 9'992.85 [recte: Fr. 10'992.85].

- 10 - Fr. 10'770.– seien im Sinne einer Akontozahlung bereits ausgerichtet worden (Urk. 2 E. 11). 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz halte fest, dass das von ihr gel- tend gemacht Honorar massiv überhöht erscheine. Dieses Wording spreche Bände und zeige klar, dass es nur eine Vermutung der Vorinstanz sei, welche nicht auf Fakten basiere, führe sie denn auch solche in ihrer Begründung nicht ansatzweise an (Urk. 2 Rz. 17). Diese Rüge erweist sich als offensichtlich haltlos. Die Vorinstanz begründete über fünf Seiten, weshalb das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Honorar übersetzt sei und ging dabei auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 17. April 2025 ausführlich ein (Urk. 2 E. 4–10). Einzig in Bezug auf ihren Einwand, wonach sie nach der ersten Hauptverhandlung mitgeteilt habe, dass der Kläger keinen Vergleich wolle und die Verhandlung vom 31. März 2022 daher unnötig gewesen sei (Urk. 5/80 S. 2), äusserte sich die Vorinstanz nicht, wie die Beschwerdeführerin zutreffend erkennt (Urk. 2 Rz. 19). Die Beschwerdeführerin wurde jedoch auch für diese Verhandlung entschädigt (Urk. 2 E. 4 i.V.m. Urk. 5/70 E. 5.2), sodass daraus kein Nachteil in Bezug auf das Honorar ersichtlich ist. Ferner zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das Verfahren nicht effizient geführt haben soll (Urk. 2 Rz. 19). Mit ihrer sinngemässen Kritik, die Vorinstanz habe mit ihrer Verfahrensführung ihren Aufwand und damit das geltend gemachte Honorar selbst verursacht (Urk. 1 Rz. 19), ist sie daher nicht zu hören. 3.2. Soweit die Beschwerdeführer sodann ihre vorinstanzliche Argumentation wie- derholt, dass das eigentliche Streitinteresse Fr. 180'000.– betragen habe, der Pro- zess auch entsprechend dieses Streitwerts geführt worden sei, jeder Dritte genau so gehandelt und entsprechend in seine Anwältin "investiert" hätte, gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung eine rechtskräftige Abweisung einer echten Teil- klage spätere Klagen ausschliesse und u.a. auch aus diesem Grund die Klage an das Kollegialgericht überwiesen worden sei (Urk. 1 Rz. 12 f.; Urk. 2 E. 6), ohne sich mit den ausführlichen und fundierten vorinstanzlichen Erwägungen hierzu (Urk. 2 E. 7 f.) auseinanderzusetzen, genügt sie den Begründungsanforderungen (oben E. II. 2) nicht. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen.

- 11 - 3.3. Weiter sind ihre pauschalen Behauptungen, es habe eine grosse Summe auf dem Spiel gestanden und das Honorar sei in Anbetracht der Grösse des Verfahrens sowie der Komplexität und der unzähligen Verhandlungen angemessen (Urk. 2 Rz. 13), nicht ausreichend, um eine erhöhte Verantwortung, Schwierigkeit oder ei- nen erhöhten Zeitaufwand, was eine Erhöhung der Grundgebühr nach § 4 Abs. 2 AnwGebV rechtfertigen würde, darzulegen. Auch führt die Beschwerdeführerin nicht aus, welche Grundgebühr anstelle der von der Vorinstanz veranschlagten, ihrer Ansicht nach angemessen wäre. Ebenso wenig zeigt sie auf, inwiefern es sich vorliegend rechtfertigen würde, von der in § 11 Abs. 3 AnwGebV vorgesehenen Regel abzuweichen, dass die Summe der Zuschläge höchstens die Gebühr nach § 11 Abs. 1 AnwGebV beträgt; und dies ist auch nicht ersichtlich. 3.4. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, in der Aufzählung der zusätzlichen Verhandlungen und notwendigen Rechtschriften in Erwägung 5.2 des Urteils vom

16. April 2025 sei die erste Hauptverhandlung vom 26. Januar 2021 vergessen ge- gangen (Urk. 1 Rz. 9), übersieht sie, dass diese Verhandlung von der Grundgebühr (§ 11 Abs. 1 AnwGebV) abgedeckt ist, sodass für diese kein weiterer Zuschlag nach § 11 Abs. 2 AnwGebV zu gewähren ist. 3.5. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, in der Verfügung vom 1. März 2024 sei festgehalten worden, dass sie seit dem 21. Oktober 2020 am Verfahren beteiligt sei, schon ein beachtlicher Zeitaufwand angefallen sei und zurzeit nicht ausge- schlossen werden könne, dass das Verfahren noch eine gewisse Zeit andauern werde, weshalb die Akontozahlung bewilligt worden sei. Dass diese Akontozahlung über Fr. 10'770.– nun alles gewesen und alle weiteren Verfahrensabschnitte kos- tenlos gewesen sein sollen, sei verfassungswidrig (Urk. 1 Rz. 14). Dass bereits ein beachtlicher Aufwand angefallen sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Verfahren noch eine gewisse Zeit andauern würde, bildete die Voraussetzung für die Ausrichtung einer Akontozahlung (Urk. 5/51 S. 2). Mit dem ausbezahlten Betrag von Fr. 10'770.– (davon Fr. 770.– Mehrwertsteuer) wur- den jedoch nicht die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Aufwendungen der Be- schwerdeführerin definitiv abgegolten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich um eine Akontozahlung handelte. Die Vorinstanz wies denn auch darauf hin, dass

- 12 - die Zahlung die Festsetzung der Entschädigung nicht präjudizieren dürfe, mithin der Rechtsbeiständin einstweilen nur ein Teilbetrag zuzusprechen sei, zumal die für die Entschädigung grundsätzlich massgebenden Bemessungsgrundlagen (§ 2 ff. AnwGebV) noch nicht definitiv feststünden (Urk. 5/51 S. 2). Ihr Einwand, alle weiteren Verfahrensschritte seien kostenlos gewesen, geht daher an der Sache vorbei, wobei anzumerken ist, dass im Zeitpunkt der Gewährung der Akontozah- lung lediglich noch die schriftlichen Schlussvorträge/Stellungnahmen zum Bewei- sergebnis ausstanden, die über einen Zuschlag nach § 11 Abs. 2 AnwGebV abge- golten wurden (Urk. 2 E. 4 i.V.m. Urk. 5/70 E. 5.2). 3.6. Nicht nachvollziehbar sind schliesslich die Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin, wonach der vorinstanzliche Entscheid im Umkehrschluss bedeuten würde, dass ein unentgeltlicher Anwalt nie eine Teilklage machen dürfte, da der Anwalt dann stets seine eigenen Honorarinteressen und nicht diejenigen des Mandaten in den Vordergrund stellen müsste (Urk.1 Rz. 18). Die Vorinstanz hat sämtliche Vor- teile einer Teilklage ausführlich dargelegt (Urk. 2 E. 7). Im Übrigen steht es einer Rechtsvertretung frei, ein Mandat abzulehnen. 3.7. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe nicht an- gegeben, in welchen Zeitspannen wie viel gekürzt worden sei, womit unklar sei, welche Bemühungen welchem Mehrwertsteuersatz unterstünden und wie sie bzw. die C._____ AG gegenüber den Steuerbehörden abzurechnen habe (Urk. 1 Rz. 20). Die Vorinstanz berücksichtigte einen Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 823.70 (Fr. 10'992.85 Gesamtentschädigung - Fr. 10'169.15 Honorar inkl. Barauslagen), was einem Mehrwertsteuersatz von 8.1 % entspricht. Da der grösste Aufwand vor dem 1. Januar 2024 anfiel und im Jahr 2024 einzig noch der schriftliche Schluss- vortrag ausstand, ist nicht zu beanstanden, dass insgesamt mit diesem Ansatz ge- rechnet wurde.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.

- 13 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig. Die Bemessung der Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Sie ist, basierend auf einem Streitwert von Fr. 9'533.– (ohne Mehrwertsteuerzuschlag), in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist sie der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Von der Zusprechung einer Partei- entschädigung ist abzusehen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin im Doppel für sich und den Kläger, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 14 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'533.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm