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RA250004

Arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG · 2025-06-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom

15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Die Beschwerde ist in Wahrung der Rechtsmittelfrist abschliessend zu begründen. Dem Kläger konnte daher entgegen seinem sinngemässen Ersuchen um eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde

- 3 - (nach der Rückkehr aus Burkina Faso, vgl. Urk. 21 S. 3) keine solche Frist gewährt werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Das Beschwerdeverfahren dient nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen der Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann deshalb im Be- schwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Das erstinstanzliche Verfahren richtete sich unter Vorbehalt der in Art. 407f ZPO genannten Bestimmungen der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen ZPO-Revision nach dem bei Klageeinleitung geltenden Verfahrensrecht (vgl. Art. 407f ZPO und dazu ZK ZPO-Lötscher, Art. 407f N 1 f.). 3.1 Die Vorinstanz erwog, der Kläger sei mit Vorladung vom 21. Januar 2025 zur Hauptverhandlung vom 27. März 2025 vorgeladen worden. Nachdem die Vorla- dung nicht abgeholt worden sei, sei sie erneut – sowohl per Gerichtsurkunde als auch per A-Post-Plus – zugestellt worden. Dass der Kläger auch diese Vorladung nicht abgeholt habe, sei unbeachtlich, da ihm die Verfügung vom 27. November 2024 persönlich habe zugestellt werden können, er ohnehin mit Eingabe vom

13. November 2024 seine Klage und auf gerichtliche Aufforderung hin mit Eingabe vom 12. Januar 2025 eine korrigierte Version davon eingereicht habe, sodass er von der Hängigkeit des Verfahrens Kenntnis gehabt habe und um die Entgegen- nahme allfälliger gerichtlicher Sendungen hätte besorgt sein müssen. Daran än- dere auch die vom Kläger resp. seinem Vertreter mitgeteilte Auslandsabwesenheit nichts. Somit habe der Kläger mit der Zustellung der Vorladung rechnen müssen, womit die Vorladung im Sinne der Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zugestellt gelte. Dem Gesagten zufolge sei der Kläger gehörig vorgeladen worden und trage die Säumnisfolgen seiner unentschuldigten Verhandlungsabwesenheit (Urk. 22 S. 3 f.). 3.2 Der Kläger rügt, er habe die Vorladung nicht erhalten, da er in Afrika an einem Praktikum teilgenommen habe, sein Vater erkrankt und die Post zurückbehalten

- 4 - worden sei. Nur weil er eine Klage gegen seinen Arbeitgeber eingeleitet habe, der seinen Pflichten nicht nachgekommen sei, müsse er nicht auf sein Praktikum ver- zichten. Zudem sei das Gericht seit Dezember 2024 informiert gewesen, dass er bis voraussichtlich Ende April 2025 auslandabwesend sei. Sodann habe er dem Gericht erklärt, dass er den Verhandlungstermin nicht absichtlich verpasst habe, sondern, weil er die Post zurückbehalten habe, da er im Ausland gewesen sei. Er habe deshalb erst nach seiner Rückkehr vom verpassten Gerichtstermin erfahren und um einen neuen Termin gebeten, was vom Gericht abgelehnt worden sei. Dies sei gesetzeswidrig (Urk. 21 E. 2 f.). 3.3 Gemäss Art. 138 Abs. 1 und 3 lit. a ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladun- gen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bei einer eingeschriebenen Postsen- dung, die nicht abgeholt worden ist, gilt sie zudem am siebten Tag nach dem er- folglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Postbote auf der Ab- holungseinladung versehentlich eine längere als die siebentägige Frist notiert, so- wie bei Zurückbehaltungsaufträgen des Empfängers (BSK ZPO-Gschwend, Art. 138 N 18). Voraussetzung dafür ist, dass die durch die Sendung betroffene Person ernsthaft mit der Zustellung von gerichtlichen Sendungen rechnen musste und daher verpflichtet war, dafür zu sorgen, dass Entscheide, welche das Verfahren betreffen, ihr zugestellt werden können. Ist ein Verfahren hängig, kann von der be- troffenen Person verlangt werden, dass sie ihre Post regelmässig kontrolliert und allenfalls längere Abwesenheiten mitteilt oder während diesen einen zur Entgegen- nahme allfälliger gerichtlicher Sendungen ermächtigten Stellvertreter ernennt (BSK ZPO-Gschwend, Art. 138 N 18a). Hat der Adressat wegen Abwesenheit einen Rü- ckbehaltungsauftrag erteilt, die in den üblichen Zustellvorgang eingreift, so führt dieser nicht zur Fristverlängerung und ändert nichts daran, dass eine solche An- weisung der Post gegenüber den Zeitpunkt der Zustellungsfiktion nicht hinauszu- schieben vermag. Denn ein Zurückbehaltungsauftrag befreit nicht von der Pflicht, dafür zu sorgen, dass Gerichtsurkunden zugestellt werden können (BSK ZPO- Gschwend, Art. 138 N 21 und 22).

- 5 - Vorliegend machte der Kläger seine Klage am 13. November 2024 persönlich an- hängig (Urk. 1) und liess sich sodann aufgrund seiner Auslandabwesenheit durch seinen Vater vertreten (Urk. 4, 6). Dieser ergänzte die Klage mit Eingabe vom

12. Januar 2025 (Urk. 11). Entsprechend hatte der Kläger Kenntnis vom Verfahren. Er war somit dafür verantwortlich, dass ihm (bzw. seinem Vertreter) gerichtliche Sendungen zustellt werden können und war sich dessen auch bewusst. Daran än- dert weder die Abwesenheitsmeldung noch ein Rückbehaltungsauftrag bei der Post etwas. Der auch in der Beschwerdeschrift erwähnte Rückbehaltungsauftrag des Klägers persönlich sowie seine Abwesenheit und das Abholen der Post nach seiner Rückkehr (Urk. 21 S. 2 f.) sind ohnehin nicht von Relevanz, weil die Vorinstanz die Zustellungen korrekt (Art. 137 ZPO) an den Vertreter des Klägers (seinen Vater) vornahm, welcher die Verfügung vom 27. November 2024 persönlich entgegen nahm (Urk. 9; diese Zustellung erfolgte entgegen der vorstehend wiedergegebenen Schilderung der Vorinstanz nicht an den Kläger persönlich, sondern an seinen Ver- treter). Auch die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 27. März 2025 wurde in der Folge an den Vertreter des Klägers versandt (Urk. 13). Dieser holte die eingeschrie- bene Sendung nicht ab (Urk. 14/2). Gemäss der Angabe der Vorinstanz wurde die Vorladung dem Vertreter im Übrigen – nebenbei bemerkt – auch noch per A-Post- Plus in den Briefkasten gelegt, sodass er selbst bei Nicht-Abholung der einge- schriebenen Post, Kenntnis von dem Verhandlungstermin hätte erlangen können (Urk. 14/2). Folglich hätte der Kläger in einem zweiten Schritt (nach Abholung der Vorladung durch seinen Vertreter) aufgrund seiner Auslandabwesenheit bei der Vorinstanz ein Verschiebungsgesuch stellen (lassen) können und hätte deshalb nicht auf sein Praktikum in Afrika verzichten müssen. Indem er jedoch untätig blieb, sein Vertreter die Sendung nicht abholte und der Kläger in der Folge unentschuldigt an der Verhandlung nicht erschien, ist das Vorgehen der Vorinstanz – Abstellen auf die Akten und Vorbringen der Beklagten anlässlich der Verhandlung – nicht zu be- anstanden (vgl. Art. 245 Abs. 1 ZPO [in der bei Klageeinleitung geltenden Version] i.V.m. Art. 234 Abs. 1 ZPO). Die unbestimmten und unbelegten Hinweise des Ver- treters, er sei erkrankt und habe die Vorinstanz um einen neuen Termin gebeten (Urk. 21 S. 2), vermögen daran nichts zu ändern.

- 6 - 4.1 Die Vorinstanz erwog weiter, es sei unbestritten, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Die Ausführungen des Klägers zu seiner geltend gemachten Forderung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis seien jedoch sowohl in der Klageschrift vom 13. November 2024 als auch in deren ergänzten Version vom 12.Januar 2025 in überwiegenden Teilen pauschal, unsub- stantiiert und unbelegt geblieben. Die Beklagte habe sich anlässlich der Hauptver- handlung vom 27. März 2025 auf den Standpunkt gestellt, dass der Kläger gemäss damals anwendbarem alten Personalrecht keinen Anspruch auf Ausrichtung eines

13. Monatslohnes habe, was aufgrund der Abwesenheit des Klägers unbestritten geblieben sei. Entsprechend sei davon auszugehen, dass dem Kläger kein An- spruch auf einen Anteil am 13. Monatslohn zustehe. Dementsprechend entfalle so- wohl der geltend gemachte Restanspruch als auch der Verzugszins, sodass die Klage in diesem Punkt abzuweisen sei. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch auf den 13. Monatslohn die üblichen Sozialabzüge ge- macht werden müssten, was wohl dem vom Kläger behaupteten "Rest" von Fr. 154.45 entspreche (Urk. 22 S. 9). Im Hinblick auf den geforderten Auslagenersatz und die Umtriebsentschädigung für die vom Kläger im Zusammenhang mit der Rechtsdurchsetzung behaupteten Auf- wendungen fehle es an rechtsgenügend substantiierten Behauptungen. Der Kläger führe lediglich rudimentär aus, dass er Schadenersatz "wegen 3 Monate Zahlungs- Verspätung" fordere und verweise – pauschal und ohne konkrete Angaben – in einer Auflistung auf ihm angefallene Aufwände. Namentlich handle es sich dabei um Fr. 1'250.– für das Verfassen von Briefen, um Fr. 26.– Postgebühr, um Fr. 150.– für eine juristische Beratung der Anwaltskammer D._____ [Kanton] sowie um Fr. 350.– für Fahrt- und Verpflegungskosten "am Prozesstag" in Winterthur. Zu den einzelnen Positionen dieser Auflistung fehlten konkrete Behauptungen. Der Kläger lege namentlich weder dar, um was für Briefe es sich handle, wie sich der Stundenansatz der Forderung von Fr. 1'250.– zusammensetze noch zu welchen Zeitpunkten die einzelnen Aufwendungen – die Bearbeitung der Briefe, der Ver- sand von Mahnungen oder die juristischen Beratungen – angefallen sein sollten. Weiter sei nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger Kosten für den "Prozesstag" in Win- terthur geltend machen wolle, sei er zur gerichtlichen Verhandlung gar nicht er-

- 7 - schienen. Ausführungen, dass damit die Schlichtungsverhandlung gemeint wäre, fänden sich hingegen keine. Es könne indes nicht am Gericht liegen, die konkrete Forderung des Klägers aus seinen Eingaben "herauszulesen" und aus einer pau- schalen Auflistung von gewissen Schadenspositionen eine konkrete Tatsachenbe- hauptung zu konstruieren. Dieses Vorgehen genüge den Substantiierungsanforde- rungen nicht – auch nicht vor dem Hintergrund der sozialen Untersuchungsma- xime. Zudem unterlasse es der Kläger, korrespondierende Beweisofferten zu den einzelnen Positionen anzubringen (Urk. 22 S. 9 f.). Selbst wenn der Kläger seine Tatsachenvorbringen rechtsgenüglich behauptet und die Beweise hinreichend offeriert hätte, wäre die Klage hinsichtlich sämtlicher vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen abzuweisen gewesen. Bei den geltend gemachten Fahrtkosten (Fr. 350.–) und der Postgebühr für Mahnungen (Fr. 26.–) fehle es an der für deren Ersatz erforderlichen Notwendigkeit im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO. Da die Fälligkeit des Anteils am 13. Monatslohn mit der Kündi- gung eintrete (vgl. Art. 102 Abs. 2 OR), entfiele – selbst wenn der Kläger einen Anspruch auf Ausrichtung eines 13. Monatslohns hätte – das Erfordernis einer Mahnung. Die im Zusammenhang mit der Verhandlung "am Prozesstag" in Winter- thur entstandenen Kosten wären – falls davon ausgegangen würde, es handle sich um die Kosten der Schlichtungsverhandlung – ebenfalls nicht notwendig gewesen, wäre dem Kläger die Möglichkeit einer Betreibung offen gestanden. Damit seien beide Kostenpositionen dem Kläger anzulasten. Sodann wäre auch die vom (nicht anwaltlich vertretenen) Kläger verlangte Entschädigung für die juristische Beratung in Höhe von Fr. 150.– sowie für das Verfassen von Briefen in Höhe von Fr. 1'250.– mangels erforderlicher Begründetheit (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) abzuweisen gewesen. Eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO sei lediglich in "begründeten" Fällen angezeigt; im Besonderen bei Verdienstausfall ei- ner selbständig erwerbstätigen Person, die durch die Entschädigung einen gewis- sen Ausgleich für die eigene Prozessführung erhalten solle. Eine solche Konstella- tion liege nicht vor (Urk. 22 S. 10 f.). Das Gesagte gelte sodann auch für den geltend gemachten Schadenersatz für die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens durch die verspätete Ausstellung

- 8 - der Arbeitsbestätigung. Lediglich implizit führe der Kläger aus, ihm sei durch die verspätete Aushändigung des Arbeitszeugnisses ein "Schaden" entstanden. Er habe aufgrund der Verspätung fünf Monate ohne Arbeit verbracht. Entsprechende Behauptungen, inwiefern der Kläger dadurch in seinem wirtschaftlichen Fortkom- men konkret beeinträchtigt gewesen wäre – namentlich, dass er von einem be- stimmten anderen Arbeitgeber aufgrund der fehlenden Arbeitsbestätigung nicht eingestellt worden sei –, fänden sich wiederum keine. Der Kläger unterlasse es zudem gänzlich, die Schadenshöhe zu beziffern. Folglich sei die Klage auch hin- sichtlich des Schadenersatzes im Zusammenhang mit der Arbeitsbestätigung ab- zuweisen (Urk. 22 S. 11 f.). 4.2 Der Kläger macht geltend, der Arbeitgeber sei verpflichtet, sämtliche Forde- rungen bis zum Austritt des Arbeitnehmers zu begleichen. Die Beklagte habe seine Forderungen aber drei Monate lang ignoriert, was ihm Auslagen verursacht habe. Der 13. Monatslohn sei vertraglich vereinbart worden und es stimme nicht, dass das alte Personalrecht keinen solchen vorsehe. Ihm sei der Restanteil von Fr. 156.45 [recte wohl: Fr. 154.45] noch zu überweisen. Auch das Arbeitszeugnis müsse am letzten Arbeitstag ausgestellt werden. Er habe aber trotz schriftlichen Mahnungen und Erinnerungen fast drei Monate darauf warten müssen. Für seinen Doktor-Titel hätte er aber die Belege betreffend seine Einsätze gebraucht. Die Be- klagte habe das gewusst und ihn trotzdem am Weiterkommen in seinem Beruf ge- hindert und ihm die Arbeitsbestätigung ohne Grund verweigert. Auch das habe ihn viel Geld und Zeit gekostet, wofür die Beklagte aufzukommen habe. Seine Ausla- gen seien ihm inkl. Verzugszins zu ersetzen. Sodann beträfe der Restbetrag von Fr. 154.45 nicht die Sozialabgaben (Urk. 21 E. 3 f). 4.3 Wie bereits erwähnt, muss in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet; die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder in anderen

- 9 - Rechtsschriften oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeschrift des Klägers erfüllt diese Anforderungen nicht. Er wiederholt darin einzig, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihm den pro rata Anteil des

13. Monatslohnes zu bezahlen und dass ihm aufgrund des zögerlichen Verhaltens der Beklagten Kosten entstanden seien. Mit den Erwägungen der Vorinstanz, ins- besondere, dass die Begehren und Vorbringen in überwiegenden Teilen pauschal, unsubstantiiert und unbelegt geblieben seien, der fehlenden Notwendigkeit für den Ersatz seiner Auslagen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO sowie der nicht bezifferten Schadenshöhe, setzt sich der Kläger nicht auseinander und erfüllt damit die Begründungsanforderungen nicht. Ferner blieben die Vorbringen des Klägers zu den geltend gemachten Ansprüchen auch in der Beschwerdeschrift unbestimmt und pauschal. Ein Anspruch lässt sich damit nicht begründen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.1 Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt – von vorliegend nicht anwendbaren Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 115 Abs. 1 ZPO) – auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.2). Für das Beschwerdeverfahren sind damit keine Gerichtskosten zu erheben. 5.2 Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich nur auf die Gerichts- kosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt nach den allgemeinen Regeln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO-Sterchi, Art. 113-114 N 5). Für das zweitinstanzliche Verfahren sind jedoch keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens und der Beklagten mangels relevan- ter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 10 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
  2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 21 und Urk. 23, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'958.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw D. Müller versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA250004-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Urteil vom 27. Juni 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch B._____, gegen C._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Winterthur im vereinfachten Verfahren vom 27. März 2025 (AH240026-K)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 13. November 2024 machte der Kläger und Beschwerdefüh- rer (fortan Kläger) bei der Vorinstanz eine Klage betreffend arbeitsrechtliche Strei- tigkeit anhängig (Urk. 1) und liess sich mit Vollmacht vom 7. Oktober 2024 durch seinen Vater vertreten (Urk. 6). Die Parteien wurden auf den 27. März 2025 zur Durchführung der Hauptverhandlung vorgeladen, wobei der Kläger unentschuldigt nicht erschien (Prot. I S. 4). Mit Urteil vom 27. März 2025 wurde die Klage abge- wiesen (Urk. 16 S. 2 [unbegründet] = Urk. 19 S. 13 [begründet] = Urk. 22 S. 13). 1.2 Dagegen erhob der Kläger, wiederum vertreten durch seinen Vater, rechtzei- tig (vgl. Urk. 20 sowie Art. 321 Abs. 1 ZPO) Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) sei zu verpflich- ten, ihm den Betrag von Fr. 154.45 zzgl. Zins von Fr. 27.60 (Restanteil 13. Monats- lohn), Fr. 1'776.– (Umtriebsentschädigung) sowie eine angemessene Genugtuung zu bezahlen (Urk. 21). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-20). Da sich die Be- schwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom

15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Die Beschwerde ist in Wahrung der Rechtsmittelfrist abschliessend zu begründen. Dem Kläger konnte daher entgegen seinem sinngemässen Ersuchen um eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde

- 3 - (nach der Rückkehr aus Burkina Faso, vgl. Urk. 21 S. 3) keine solche Frist gewährt werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Das Beschwerdeverfahren dient nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen der Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann deshalb im Be- schwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Das erstinstanzliche Verfahren richtete sich unter Vorbehalt der in Art. 407f ZPO genannten Bestimmungen der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen ZPO-Revision nach dem bei Klageeinleitung geltenden Verfahrensrecht (vgl. Art. 407f ZPO und dazu ZK ZPO-Lötscher, Art. 407f N 1 f.). 3.1 Die Vorinstanz erwog, der Kläger sei mit Vorladung vom 21. Januar 2025 zur Hauptverhandlung vom 27. März 2025 vorgeladen worden. Nachdem die Vorla- dung nicht abgeholt worden sei, sei sie erneut – sowohl per Gerichtsurkunde als auch per A-Post-Plus – zugestellt worden. Dass der Kläger auch diese Vorladung nicht abgeholt habe, sei unbeachtlich, da ihm die Verfügung vom 27. November 2024 persönlich habe zugestellt werden können, er ohnehin mit Eingabe vom

13. November 2024 seine Klage und auf gerichtliche Aufforderung hin mit Eingabe vom 12. Januar 2025 eine korrigierte Version davon eingereicht habe, sodass er von der Hängigkeit des Verfahrens Kenntnis gehabt habe und um die Entgegen- nahme allfälliger gerichtlicher Sendungen hätte besorgt sein müssen. Daran än- dere auch die vom Kläger resp. seinem Vertreter mitgeteilte Auslandsabwesenheit nichts. Somit habe der Kläger mit der Zustellung der Vorladung rechnen müssen, womit die Vorladung im Sinne der Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zugestellt gelte. Dem Gesagten zufolge sei der Kläger gehörig vorgeladen worden und trage die Säumnisfolgen seiner unentschuldigten Verhandlungsabwesenheit (Urk. 22 S. 3 f.). 3.2 Der Kläger rügt, er habe die Vorladung nicht erhalten, da er in Afrika an einem Praktikum teilgenommen habe, sein Vater erkrankt und die Post zurückbehalten

- 4 - worden sei. Nur weil er eine Klage gegen seinen Arbeitgeber eingeleitet habe, der seinen Pflichten nicht nachgekommen sei, müsse er nicht auf sein Praktikum ver- zichten. Zudem sei das Gericht seit Dezember 2024 informiert gewesen, dass er bis voraussichtlich Ende April 2025 auslandabwesend sei. Sodann habe er dem Gericht erklärt, dass er den Verhandlungstermin nicht absichtlich verpasst habe, sondern, weil er die Post zurückbehalten habe, da er im Ausland gewesen sei. Er habe deshalb erst nach seiner Rückkehr vom verpassten Gerichtstermin erfahren und um einen neuen Termin gebeten, was vom Gericht abgelehnt worden sei. Dies sei gesetzeswidrig (Urk. 21 E. 2 f.). 3.3 Gemäss Art. 138 Abs. 1 und 3 lit. a ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladun- gen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bei einer eingeschriebenen Postsen- dung, die nicht abgeholt worden ist, gilt sie zudem am siebten Tag nach dem er- folglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Postbote auf der Ab- holungseinladung versehentlich eine längere als die siebentägige Frist notiert, so- wie bei Zurückbehaltungsaufträgen des Empfängers (BSK ZPO-Gschwend, Art. 138 N 18). Voraussetzung dafür ist, dass die durch die Sendung betroffene Person ernsthaft mit der Zustellung von gerichtlichen Sendungen rechnen musste und daher verpflichtet war, dafür zu sorgen, dass Entscheide, welche das Verfahren betreffen, ihr zugestellt werden können. Ist ein Verfahren hängig, kann von der be- troffenen Person verlangt werden, dass sie ihre Post regelmässig kontrolliert und allenfalls längere Abwesenheiten mitteilt oder während diesen einen zur Entgegen- nahme allfälliger gerichtlicher Sendungen ermächtigten Stellvertreter ernennt (BSK ZPO-Gschwend, Art. 138 N 18a). Hat der Adressat wegen Abwesenheit einen Rü- ckbehaltungsauftrag erteilt, die in den üblichen Zustellvorgang eingreift, so führt dieser nicht zur Fristverlängerung und ändert nichts daran, dass eine solche An- weisung der Post gegenüber den Zeitpunkt der Zustellungsfiktion nicht hinauszu- schieben vermag. Denn ein Zurückbehaltungsauftrag befreit nicht von der Pflicht, dafür zu sorgen, dass Gerichtsurkunden zugestellt werden können (BSK ZPO- Gschwend, Art. 138 N 21 und 22).

- 5 - Vorliegend machte der Kläger seine Klage am 13. November 2024 persönlich an- hängig (Urk. 1) und liess sich sodann aufgrund seiner Auslandabwesenheit durch seinen Vater vertreten (Urk. 4, 6). Dieser ergänzte die Klage mit Eingabe vom

12. Januar 2025 (Urk. 11). Entsprechend hatte der Kläger Kenntnis vom Verfahren. Er war somit dafür verantwortlich, dass ihm (bzw. seinem Vertreter) gerichtliche Sendungen zustellt werden können und war sich dessen auch bewusst. Daran än- dert weder die Abwesenheitsmeldung noch ein Rückbehaltungsauftrag bei der Post etwas. Der auch in der Beschwerdeschrift erwähnte Rückbehaltungsauftrag des Klägers persönlich sowie seine Abwesenheit und das Abholen der Post nach seiner Rückkehr (Urk. 21 S. 2 f.) sind ohnehin nicht von Relevanz, weil die Vorinstanz die Zustellungen korrekt (Art. 137 ZPO) an den Vertreter des Klägers (seinen Vater) vornahm, welcher die Verfügung vom 27. November 2024 persönlich entgegen nahm (Urk. 9; diese Zustellung erfolgte entgegen der vorstehend wiedergegebenen Schilderung der Vorinstanz nicht an den Kläger persönlich, sondern an seinen Ver- treter). Auch die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 27. März 2025 wurde in der Folge an den Vertreter des Klägers versandt (Urk. 13). Dieser holte die eingeschrie- bene Sendung nicht ab (Urk. 14/2). Gemäss der Angabe der Vorinstanz wurde die Vorladung dem Vertreter im Übrigen – nebenbei bemerkt – auch noch per A-Post- Plus in den Briefkasten gelegt, sodass er selbst bei Nicht-Abholung der einge- schriebenen Post, Kenntnis von dem Verhandlungstermin hätte erlangen können (Urk. 14/2). Folglich hätte der Kläger in einem zweiten Schritt (nach Abholung der Vorladung durch seinen Vertreter) aufgrund seiner Auslandabwesenheit bei der Vorinstanz ein Verschiebungsgesuch stellen (lassen) können und hätte deshalb nicht auf sein Praktikum in Afrika verzichten müssen. Indem er jedoch untätig blieb, sein Vertreter die Sendung nicht abholte und der Kläger in der Folge unentschuldigt an der Verhandlung nicht erschien, ist das Vorgehen der Vorinstanz – Abstellen auf die Akten und Vorbringen der Beklagten anlässlich der Verhandlung – nicht zu be- anstanden (vgl. Art. 245 Abs. 1 ZPO [in der bei Klageeinleitung geltenden Version] i.V.m. Art. 234 Abs. 1 ZPO). Die unbestimmten und unbelegten Hinweise des Ver- treters, er sei erkrankt und habe die Vorinstanz um einen neuen Termin gebeten (Urk. 21 S. 2), vermögen daran nichts zu ändern.

- 6 - 4.1 Die Vorinstanz erwog weiter, es sei unbestritten, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Die Ausführungen des Klägers zu seiner geltend gemachten Forderung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis seien jedoch sowohl in der Klageschrift vom 13. November 2024 als auch in deren ergänzten Version vom 12.Januar 2025 in überwiegenden Teilen pauschal, unsub- stantiiert und unbelegt geblieben. Die Beklagte habe sich anlässlich der Hauptver- handlung vom 27. März 2025 auf den Standpunkt gestellt, dass der Kläger gemäss damals anwendbarem alten Personalrecht keinen Anspruch auf Ausrichtung eines

13. Monatslohnes habe, was aufgrund der Abwesenheit des Klägers unbestritten geblieben sei. Entsprechend sei davon auszugehen, dass dem Kläger kein An- spruch auf einen Anteil am 13. Monatslohn zustehe. Dementsprechend entfalle so- wohl der geltend gemachte Restanspruch als auch der Verzugszins, sodass die Klage in diesem Punkt abzuweisen sei. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch auf den 13. Monatslohn die üblichen Sozialabzüge ge- macht werden müssten, was wohl dem vom Kläger behaupteten "Rest" von Fr. 154.45 entspreche (Urk. 22 S. 9). Im Hinblick auf den geforderten Auslagenersatz und die Umtriebsentschädigung für die vom Kläger im Zusammenhang mit der Rechtsdurchsetzung behaupteten Auf- wendungen fehle es an rechtsgenügend substantiierten Behauptungen. Der Kläger führe lediglich rudimentär aus, dass er Schadenersatz "wegen 3 Monate Zahlungs- Verspätung" fordere und verweise – pauschal und ohne konkrete Angaben – in einer Auflistung auf ihm angefallene Aufwände. Namentlich handle es sich dabei um Fr. 1'250.– für das Verfassen von Briefen, um Fr. 26.– Postgebühr, um Fr. 150.– für eine juristische Beratung der Anwaltskammer D._____ [Kanton] sowie um Fr. 350.– für Fahrt- und Verpflegungskosten "am Prozesstag" in Winterthur. Zu den einzelnen Positionen dieser Auflistung fehlten konkrete Behauptungen. Der Kläger lege namentlich weder dar, um was für Briefe es sich handle, wie sich der Stundenansatz der Forderung von Fr. 1'250.– zusammensetze noch zu welchen Zeitpunkten die einzelnen Aufwendungen – die Bearbeitung der Briefe, der Ver- sand von Mahnungen oder die juristischen Beratungen – angefallen sein sollten. Weiter sei nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger Kosten für den "Prozesstag" in Win- terthur geltend machen wolle, sei er zur gerichtlichen Verhandlung gar nicht er-

- 7 - schienen. Ausführungen, dass damit die Schlichtungsverhandlung gemeint wäre, fänden sich hingegen keine. Es könne indes nicht am Gericht liegen, die konkrete Forderung des Klägers aus seinen Eingaben "herauszulesen" und aus einer pau- schalen Auflistung von gewissen Schadenspositionen eine konkrete Tatsachenbe- hauptung zu konstruieren. Dieses Vorgehen genüge den Substantiierungsanforde- rungen nicht – auch nicht vor dem Hintergrund der sozialen Untersuchungsma- xime. Zudem unterlasse es der Kläger, korrespondierende Beweisofferten zu den einzelnen Positionen anzubringen (Urk. 22 S. 9 f.). Selbst wenn der Kläger seine Tatsachenvorbringen rechtsgenüglich behauptet und die Beweise hinreichend offeriert hätte, wäre die Klage hinsichtlich sämtlicher vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen abzuweisen gewesen. Bei den geltend gemachten Fahrtkosten (Fr. 350.–) und der Postgebühr für Mahnungen (Fr. 26.–) fehle es an der für deren Ersatz erforderlichen Notwendigkeit im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO. Da die Fälligkeit des Anteils am 13. Monatslohn mit der Kündi- gung eintrete (vgl. Art. 102 Abs. 2 OR), entfiele – selbst wenn der Kläger einen Anspruch auf Ausrichtung eines 13. Monatslohns hätte – das Erfordernis einer Mahnung. Die im Zusammenhang mit der Verhandlung "am Prozesstag" in Winter- thur entstandenen Kosten wären – falls davon ausgegangen würde, es handle sich um die Kosten der Schlichtungsverhandlung – ebenfalls nicht notwendig gewesen, wäre dem Kläger die Möglichkeit einer Betreibung offen gestanden. Damit seien beide Kostenpositionen dem Kläger anzulasten. Sodann wäre auch die vom (nicht anwaltlich vertretenen) Kläger verlangte Entschädigung für die juristische Beratung in Höhe von Fr. 150.– sowie für das Verfassen von Briefen in Höhe von Fr. 1'250.– mangels erforderlicher Begründetheit (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) abzuweisen gewesen. Eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO sei lediglich in "begründeten" Fällen angezeigt; im Besonderen bei Verdienstausfall ei- ner selbständig erwerbstätigen Person, die durch die Entschädigung einen gewis- sen Ausgleich für die eigene Prozessführung erhalten solle. Eine solche Konstella- tion liege nicht vor (Urk. 22 S. 10 f.). Das Gesagte gelte sodann auch für den geltend gemachten Schadenersatz für die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens durch die verspätete Ausstellung

- 8 - der Arbeitsbestätigung. Lediglich implizit führe der Kläger aus, ihm sei durch die verspätete Aushändigung des Arbeitszeugnisses ein "Schaden" entstanden. Er habe aufgrund der Verspätung fünf Monate ohne Arbeit verbracht. Entsprechende Behauptungen, inwiefern der Kläger dadurch in seinem wirtschaftlichen Fortkom- men konkret beeinträchtigt gewesen wäre – namentlich, dass er von einem be- stimmten anderen Arbeitgeber aufgrund der fehlenden Arbeitsbestätigung nicht eingestellt worden sei –, fänden sich wiederum keine. Der Kläger unterlasse es zudem gänzlich, die Schadenshöhe zu beziffern. Folglich sei die Klage auch hin- sichtlich des Schadenersatzes im Zusammenhang mit der Arbeitsbestätigung ab- zuweisen (Urk. 22 S. 11 f.). 4.2 Der Kläger macht geltend, der Arbeitgeber sei verpflichtet, sämtliche Forde- rungen bis zum Austritt des Arbeitnehmers zu begleichen. Die Beklagte habe seine Forderungen aber drei Monate lang ignoriert, was ihm Auslagen verursacht habe. Der 13. Monatslohn sei vertraglich vereinbart worden und es stimme nicht, dass das alte Personalrecht keinen solchen vorsehe. Ihm sei der Restanteil von Fr. 156.45 [recte wohl: Fr. 154.45] noch zu überweisen. Auch das Arbeitszeugnis müsse am letzten Arbeitstag ausgestellt werden. Er habe aber trotz schriftlichen Mahnungen und Erinnerungen fast drei Monate darauf warten müssen. Für seinen Doktor-Titel hätte er aber die Belege betreffend seine Einsätze gebraucht. Die Be- klagte habe das gewusst und ihn trotzdem am Weiterkommen in seinem Beruf ge- hindert und ihm die Arbeitsbestätigung ohne Grund verweigert. Auch das habe ihn viel Geld und Zeit gekostet, wofür die Beklagte aufzukommen habe. Seine Ausla- gen seien ihm inkl. Verzugszins zu ersetzen. Sodann beträfe der Restbetrag von Fr. 154.45 nicht die Sozialabgaben (Urk. 21 E. 3 f). 4.3 Wie bereits erwähnt, muss in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet; die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder in anderen

- 9 - Rechtsschriften oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeschrift des Klägers erfüllt diese Anforderungen nicht. Er wiederholt darin einzig, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihm den pro rata Anteil des

13. Monatslohnes zu bezahlen und dass ihm aufgrund des zögerlichen Verhaltens der Beklagten Kosten entstanden seien. Mit den Erwägungen der Vorinstanz, ins- besondere, dass die Begehren und Vorbringen in überwiegenden Teilen pauschal, unsubstantiiert und unbelegt geblieben seien, der fehlenden Notwendigkeit für den Ersatz seiner Auslagen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO sowie der nicht bezifferten Schadenshöhe, setzt sich der Kläger nicht auseinander und erfüllt damit die Begründungsanforderungen nicht. Ferner blieben die Vorbringen des Klägers zu den geltend gemachten Ansprüchen auch in der Beschwerdeschrift unbestimmt und pauschal. Ein Anspruch lässt sich damit nicht begründen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.1 Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt – von vorliegend nicht anwendbaren Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 115 Abs. 1 ZPO) – auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.2). Für das Beschwerdeverfahren sind damit keine Gerichtskosten zu erheben. 5.2 Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich nur auf die Gerichts- kosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt nach den allgemeinen Regeln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO-Sterchi, Art. 113-114 N 5). Für das zweitinstanzliche Verfahren sind jedoch keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens und der Beklagten mangels relevan- ter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 10 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 21 und Urk. 23, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'958.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw D. Müller versandt am: lm