Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 Juni 2024) machte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eine arbeits- rechtliche Klage anhängig und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 4/1 und 4/2). Mit Verfügung vom 7. August 2024 trat die Vorinstanz auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein (Urk. 4/4). Am 14. Oktober 2024 stellte die Beschwerdeführerin erneut ein entsprechendes Gesuch, welches mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 erstinstanzlich abgewiesen wurde (Urk. 4/15). Am 16. Januar 2025 beschloss die hiesige Instanz, die Verfügung vom 21. Oktober 2024 betreffend die Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 4/18). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 1. April 2025 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Ergänzung ihres Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege sowie zur Einreichung von aktuel- len Unterlagen angesetzt (Urk. 4/23), welche sie mit Eingabe vom 26. April 2025 ins Recht legte (Urk. 4/25-26/12). Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 wies die Vorin- stanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 4/2 S. 5). 1.2 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Mai 2025 Be- schwerde mit den sinngemässen Anträgen, es sei ihr die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und es seien die verlangten Akten zu edieren (Urk. 1). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-28). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdever- fahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern
- 3 - es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret da- gegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen aus- einandersetzen; pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eige- ner Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom
27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). 3.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin erziele gemäss ihren eigenen Angaben ein monatliches Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 6'283.–. Dem sei ein Gesamtbedarf von Fr. 5'252.– gegenüberzustellen, wobei ihre Anga- ben meist übernommen und auch Positionen aufgerundet worden seien. Entspre- chend verbleibe der Beschwerdeführerin monatlich ein Freibetrag von Fr. 1'000.–. Unter Berücksichtigung, dass für ein Gerichtsverfahren in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.– keine Gebühr anfalle und die geschätzten angemessenen Vertretungskosten höchstens bis zu Fr. 5'000.– betra- gen dürften, habe die Beschwerdeführerin nicht darlegen können, dass sie nicht in der Lage sei, die Kosten für ihre (mögliche) Rechtsvertretung (allenfalls mittels Ra- tenzahlung) zu decken. Mangels Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin erübrige sich eine Überprüfung der Prozessaussichten, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei abzuweisen (Urk. 2 S. 3). Abschliessend wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr das Akteneinsichtsrecht offenstehe und sie dafür telefonisch einen Termin zu vereinbaren habe. Nebst den prozessleiten- den Verfahrensakten lägen jedoch ausschliesslich von ihr produzierte Akten im Recht. Die Gegenseite habe noch keine Eingaben gemacht. Sodann werde der
- 4 - Beschwerdeführerin – wie beantragt – eine vollständige Kopie des Protokolls zuge- sandt (Urk. 2 S. 4). 3.2 Die Beschwerdeführerin moniert im Wesentlichen, dass die von ihr geforder- ten Akten noch immer nicht herausgegeben worden seien und entsprechend auch nicht (ohne Kenntnis dieser Akten) über die Prozessaussichten habe entschieden werden können (Urk. 1 S. 1). Sodann habe sie angeboten, weitere Unterlagen ein- zureichen, falls dies notwendig sein sollte. Die Vorinstanz habe jedoch die offenen Schulden bei Familie und Freunden nicht berücksichtigt und auch keine diesbezüg- lichen Unterlagen angefordert. Sodann sei ihr das Protokoll nicht zugestellt bzw. sei ihr erklärt worden, es werde kein Protokoll erstellt, was nicht stimme (Urk. 2 S. 2).
4. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen, insbesondere der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, auseinander und erfüllt daher die Anforderungen an ein Rechtsmittel (vgl. E. 2) nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittellos ist und ihr Rechtsstandpunkt nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Da die Vorinstanz die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin verneinte, erübrigte sich die Prüfung der Prozessaussichten; die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Vorinstanz die von der Be- schwerdeführerin vorgetragene arbeitsrechtliche Streitigkeit nicht materiell prüfen wird. Ebenso wenig wird damit der Endentscheid präjudiziert. Ferner trifft die Be- schwerdeführerin bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse – wie die Vor- instanz ebenfalls richtig erwog – eine Mitwirkungspflicht. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 1. April 2025 eine Frist angesetzt, um aktuelle Unterlagen zu ihrem Einkommen, ihren Ausgaben und ihren Vermögensverhältnissen einzu- reichen (Urk. 4/23 S. 2). Die Verantwortung lag somit bei ihr, sämtliche Schulden darzutun und zu belegen. Vor Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin zwar geltend gemacht, sie wende monatlich Fr. 850.– für Schulden und Kredite auf (Urk. 4/25 S. 3), Unterlagen dazu hat sie jedoch nicht eingereicht (vgl. Urk. 4/26). Im Übrigen rügt die Beschwerdeführerin nicht, dass weitere Einkommens- oder Bedarfspositi-
- 5 - onen falsch ermittelt worden seien. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin verneinte. Am Ergebnis würde sich im Übrigen nichts ändern, wenn man auf einen Streitwert von etwas über Fr. 30'000.– käme und folglich noch mit Gerichtskosten zu rechnen wäre (vgl. Urk. 1 S. 3 oben sowie Urk. 4/4 E. 1 und Art. 114 lit. c ZPO). In Bezug auf die Herausgabe der Akten ist nicht klar, ob sich die Rüge auf die Akteneinsicht bei der Vorinstanz oder auf die geforderte Aktenherausgabe ihres ehemaligen Arbeitsgebers bezieht. In Bezug auf die vorinstanzlichen Akten wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie diese einsehen könne, hierzu aber telefonisch einen Termin vereinbaren müsse. Die Editionsbegehren betreffend ihren ehemaligen Arbeitgeber wurden in der angefochtenen Verfügung nicht be- handelt und werden Thema des Hauptverfahrens sein. Entsprechend gehen diese Rügen fehl. Sollte die Beschwerdeführerin auch eine Rechtsverzögerung geltend machen wollen (Aufforderung Aktenherausgabe sei immer noch pendent; Aktenan- forderungen immer noch hängig [Urk. 1 S. 1 und 3], Telefonnotiz [Urk. 5]), so ist eine solche ebenfalls zu verneinen. Die Vorinstanz war nie länger untätig und es ist davon auszugehen, dass – nachdem die Akten von der hiesigen Instanz retourniert sein werden – zur Hauptverhandlung vorgeladen wird. Nach dem Gesagten setzt sich die Beschwerdeführerin nicht bzw. nicht rechtsge- nügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sodass auf ihre Be- schwerde nicht einzutreten ist. Mit ihren kurzen Ausführungen zum Protokoll der Instruktionsverhandlung vom
2. Oktober 2024 vor Vorinstanz (vgl. Urk. 1 S. 2) setzt sich die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht mit Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Wie in Kombination mit Urk. 4/19 erhellt, scheint die Beschwerdeführerin ihrem Befrem- den Ausdruck geben zu wollen, dass ihr an besagter Verhandlung gesagt worden sei, es werde kein Protokoll geführt, was sich später als unrichtig herausgestellt habe, zumal der Gegenpartei unaufgefordert ein Protokoll zugestellt worden sei. In diesem Zusammenhang scheint es zu einem Missverständnis gekommen zu sein, das die Vorinstanz telefonisch zu klären versuchte (vgl. Urk. 4/20 [Aktennotiz von Gerichtsschreiberin MLaw Maggetti über ein Telefonat vom 3. März 2025 mit der
- 6 - Klägerin]). Nach Art. 235 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss über jede Verhandlung ein (so- genanntes Verhandlungs-) Protokoll geführt werden. Insoweit jedoch im inoffiziel- len Teil einer Instruktionsverhandlung im Hinblick auf eine Einigung unpräjudizier- lich über den Fall gesprochen wird, werden solche Ausführungen nicht protokolliert (ZK ZPO-Leuenberger, Art. 226 N 15 und Art. 235 N 10). Ein entsprechender Hin- weis in der erwähnten Instruktionsverhandlung dürfte sich auf diese Besonderheit bezogen haben, nicht aber darauf, dass keinerlei Protokoll geführt werde. Wie dem aber auch sei, das Anliegen der Klägerin wurde inzwischen erfüllt, nämlich mit der Zustellung einer Kopie des Protokolls zusammen mit der angefochtenen Verfügung (vgl. Urk. 2 S. 5). Damit fehlt es der Beschwerdeführerin ohnehin an der Beschwer (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), was ebenfalls Nichteintreten zur Folge hat. 5.1 Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt – von vorliegend nicht anwendbaren Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 115 Abs. 1 ZPO) – auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.2). Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Gerichtskosten zu erheben. 5.2 Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich nur auf die Gerichts- kosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt nach den allgemeinen Regeln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO-Sterchi, Art. 113-114 N 5). Für das zweit- instanzliche Verfahren sind jedoch, ausgangsgemäss bzw. mangels Umtriebe, keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 5.3 Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitin- stanzliche Verfahren stellt die Beschwerdeführerin nicht. Da die Beschwerde als aussichtslos anzusehen ist (vgl. vorstehende Erwägungen), wäre ein allfälliges Ge- such aber ohnehin abzuweisen gewesen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. - 7 -
- Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA250003-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 14. Juli 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Uster, betreffend arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Uster im summarischen Verfahren vom 7. Mai 2025 (AH240014-I)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 (unter Beilage der Klagebewilligung vom
10. Juni 2024) machte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eine arbeits- rechtliche Klage anhängig und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 4/1 und 4/2). Mit Verfügung vom 7. August 2024 trat die Vorinstanz auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein (Urk. 4/4). Am 14. Oktober 2024 stellte die Beschwerdeführerin erneut ein entsprechendes Gesuch, welches mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 erstinstanzlich abgewiesen wurde (Urk. 4/15). Am 16. Januar 2025 beschloss die hiesige Instanz, die Verfügung vom 21. Oktober 2024 betreffend die Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 4/18). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 1. April 2025 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Ergänzung ihres Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege sowie zur Einreichung von aktuel- len Unterlagen angesetzt (Urk. 4/23), welche sie mit Eingabe vom 26. April 2025 ins Recht legte (Urk. 4/25-26/12). Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 wies die Vorin- stanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 4/2 S. 5). 1.2 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Mai 2025 Be- schwerde mit den sinngemässen Anträgen, es sei ihr die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und es seien die verlangten Akten zu edieren (Urk. 1). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-28). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdever- fahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern
- 3 - es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret da- gegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen aus- einandersetzen; pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eige- ner Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom
27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). 3.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin erziele gemäss ihren eigenen Angaben ein monatliches Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 6'283.–. Dem sei ein Gesamtbedarf von Fr. 5'252.– gegenüberzustellen, wobei ihre Anga- ben meist übernommen und auch Positionen aufgerundet worden seien. Entspre- chend verbleibe der Beschwerdeführerin monatlich ein Freibetrag von Fr. 1'000.–. Unter Berücksichtigung, dass für ein Gerichtsverfahren in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.– keine Gebühr anfalle und die geschätzten angemessenen Vertretungskosten höchstens bis zu Fr. 5'000.– betra- gen dürften, habe die Beschwerdeführerin nicht darlegen können, dass sie nicht in der Lage sei, die Kosten für ihre (mögliche) Rechtsvertretung (allenfalls mittels Ra- tenzahlung) zu decken. Mangels Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin erübrige sich eine Überprüfung der Prozessaussichten, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei abzuweisen (Urk. 2 S. 3). Abschliessend wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr das Akteneinsichtsrecht offenstehe und sie dafür telefonisch einen Termin zu vereinbaren habe. Nebst den prozessleiten- den Verfahrensakten lägen jedoch ausschliesslich von ihr produzierte Akten im Recht. Die Gegenseite habe noch keine Eingaben gemacht. Sodann werde der
- 4 - Beschwerdeführerin – wie beantragt – eine vollständige Kopie des Protokolls zuge- sandt (Urk. 2 S. 4). 3.2 Die Beschwerdeführerin moniert im Wesentlichen, dass die von ihr geforder- ten Akten noch immer nicht herausgegeben worden seien und entsprechend auch nicht (ohne Kenntnis dieser Akten) über die Prozessaussichten habe entschieden werden können (Urk. 1 S. 1). Sodann habe sie angeboten, weitere Unterlagen ein- zureichen, falls dies notwendig sein sollte. Die Vorinstanz habe jedoch die offenen Schulden bei Familie und Freunden nicht berücksichtigt und auch keine diesbezüg- lichen Unterlagen angefordert. Sodann sei ihr das Protokoll nicht zugestellt bzw. sei ihr erklärt worden, es werde kein Protokoll erstellt, was nicht stimme (Urk. 2 S. 2).
4. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen, insbesondere der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, auseinander und erfüllt daher die Anforderungen an ein Rechtsmittel (vgl. E. 2) nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittellos ist und ihr Rechtsstandpunkt nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Da die Vorinstanz die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin verneinte, erübrigte sich die Prüfung der Prozessaussichten; die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Vorinstanz die von der Be- schwerdeführerin vorgetragene arbeitsrechtliche Streitigkeit nicht materiell prüfen wird. Ebenso wenig wird damit der Endentscheid präjudiziert. Ferner trifft die Be- schwerdeführerin bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse – wie die Vor- instanz ebenfalls richtig erwog – eine Mitwirkungspflicht. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 1. April 2025 eine Frist angesetzt, um aktuelle Unterlagen zu ihrem Einkommen, ihren Ausgaben und ihren Vermögensverhältnissen einzu- reichen (Urk. 4/23 S. 2). Die Verantwortung lag somit bei ihr, sämtliche Schulden darzutun und zu belegen. Vor Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin zwar geltend gemacht, sie wende monatlich Fr. 850.– für Schulden und Kredite auf (Urk. 4/25 S. 3), Unterlagen dazu hat sie jedoch nicht eingereicht (vgl. Urk. 4/26). Im Übrigen rügt die Beschwerdeführerin nicht, dass weitere Einkommens- oder Bedarfspositi-
- 5 - onen falsch ermittelt worden seien. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin verneinte. Am Ergebnis würde sich im Übrigen nichts ändern, wenn man auf einen Streitwert von etwas über Fr. 30'000.– käme und folglich noch mit Gerichtskosten zu rechnen wäre (vgl. Urk. 1 S. 3 oben sowie Urk. 4/4 E. 1 und Art. 114 lit. c ZPO). In Bezug auf die Herausgabe der Akten ist nicht klar, ob sich die Rüge auf die Akteneinsicht bei der Vorinstanz oder auf die geforderte Aktenherausgabe ihres ehemaligen Arbeitsgebers bezieht. In Bezug auf die vorinstanzlichen Akten wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie diese einsehen könne, hierzu aber telefonisch einen Termin vereinbaren müsse. Die Editionsbegehren betreffend ihren ehemaligen Arbeitgeber wurden in der angefochtenen Verfügung nicht be- handelt und werden Thema des Hauptverfahrens sein. Entsprechend gehen diese Rügen fehl. Sollte die Beschwerdeführerin auch eine Rechtsverzögerung geltend machen wollen (Aufforderung Aktenherausgabe sei immer noch pendent; Aktenan- forderungen immer noch hängig [Urk. 1 S. 1 und 3], Telefonnotiz [Urk. 5]), so ist eine solche ebenfalls zu verneinen. Die Vorinstanz war nie länger untätig und es ist davon auszugehen, dass – nachdem die Akten von der hiesigen Instanz retourniert sein werden – zur Hauptverhandlung vorgeladen wird. Nach dem Gesagten setzt sich die Beschwerdeführerin nicht bzw. nicht rechtsge- nügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sodass auf ihre Be- schwerde nicht einzutreten ist. Mit ihren kurzen Ausführungen zum Protokoll der Instruktionsverhandlung vom
2. Oktober 2024 vor Vorinstanz (vgl. Urk. 1 S. 2) setzt sich die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht mit Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Wie in Kombination mit Urk. 4/19 erhellt, scheint die Beschwerdeführerin ihrem Befrem- den Ausdruck geben zu wollen, dass ihr an besagter Verhandlung gesagt worden sei, es werde kein Protokoll geführt, was sich später als unrichtig herausgestellt habe, zumal der Gegenpartei unaufgefordert ein Protokoll zugestellt worden sei. In diesem Zusammenhang scheint es zu einem Missverständnis gekommen zu sein, das die Vorinstanz telefonisch zu klären versuchte (vgl. Urk. 4/20 [Aktennotiz von Gerichtsschreiberin MLaw Maggetti über ein Telefonat vom 3. März 2025 mit der
- 6 - Klägerin]). Nach Art. 235 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss über jede Verhandlung ein (so- genanntes Verhandlungs-) Protokoll geführt werden. Insoweit jedoch im inoffiziel- len Teil einer Instruktionsverhandlung im Hinblick auf eine Einigung unpräjudizier- lich über den Fall gesprochen wird, werden solche Ausführungen nicht protokolliert (ZK ZPO-Leuenberger, Art. 226 N 15 und Art. 235 N 10). Ein entsprechender Hin- weis in der erwähnten Instruktionsverhandlung dürfte sich auf diese Besonderheit bezogen haben, nicht aber darauf, dass keinerlei Protokoll geführt werde. Wie dem aber auch sei, das Anliegen der Klägerin wurde inzwischen erfüllt, nämlich mit der Zustellung einer Kopie des Protokolls zusammen mit der angefochtenen Verfügung (vgl. Urk. 2 S. 5). Damit fehlt es der Beschwerdeführerin ohnehin an der Beschwer (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), was ebenfalls Nichteintreten zur Folge hat. 5.1 Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt – von vorliegend nicht anwendbaren Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 115 Abs. 1 ZPO) – auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.2). Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Gerichtskosten zu erheben. 5.2 Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich nur auf die Gerichts- kosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt nach den allgemeinen Regeln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO-Sterchi, Art. 113-114 N 5). Für das zweit- instanzliche Verfahren sind jedoch, ausgangsgemäss bzw. mangels Umtriebe, keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 5.3 Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitin- stanzliche Verfahren stellt die Beschwerdeführerin nicht. Da die Beschwerde als aussichtslos anzusehen ist (vgl. vorstehende Erwägungen), wäre ein allfälliges Ge- such aber ohnehin abzuweisen gewesen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- 7 -
2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: ms