Erwägungen (11 Absätze)
E. 2 Die einstweilen gesondert aufbewahrten Beilagen zur Stellungnahme (act. 15/1-15) werden den Klägern 1 und 2 nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist dieses Entscheides zugestellt.
- 3 -
E. 2.1 Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozesslei- tende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Ge- setz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zu- lässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b. Ziff. 2 ZPO). Ob ein solcher droht, kann vorliegend offen gelassen werden, da auf die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – ohnehin nicht einzutreten ist.
E. 2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwerdebe-
- 4 - gründung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehler- haft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
E. 3 Die Beklagte hat die Möglichkeit, mit schriftlicher Eingabe die einstweilen ge- sondert aufbewahrten Beilagen (act. 15/1-15) bis zu ihrem Versand (nach Rechtskraft dieses Beschlusses, recte: Verfügung) als Beweismittel zurückzu- ziehen und deren Rücksendung zu verlangen."
E. 3.1 Die Vorinstanz wies den Antrag der Beklagten auf Anordnung von Schutz- massnahmen ab. Sie erwog zusammengefasst, die Beklagte habe ihren Antrag da- mit begründet, dass potentielle Zeuginnen und Zeugen aus Angst vor der Klägerin 1 zunächst die Aussage verweigert hätten. Die Beklagte habe vorgebracht, die Klä- gerin 1 habe mehrfach gegenüber den Arbeitskolleginnen und -kollegen erwähnt, sie pflege gute Beziehungen zu einem bekannten Motorradklub und habe keine Hemmungen, diese gegen ihr negativ gesinnte Personen in Anspruch zu nehmen. Aus den Ausführungen der Beklagten – so die Vorinstanz – ergebe sich keine tat- sächliche Gefährdung der Zeuginnen und Zeugen. Vielmehr werde der Ausschluss der Öffentlichkeit nur beantragt, falls die zeugnisgebende Person wegen begrün- deter Angst vor erheblichen Nachteilen für sich oder nahestehende Personen eine Gefährdung befürchte. Weiter beantrage die Beklagte, die Identität der betreffen- den Person in den Akten zu schwärzen und die Befragung vor Gericht anonym durchzuführen, sollte die Offenlegung der Identität unzumutbar sein. Damit mache die Beklagte bloss eine theoretische Gefahr geltend und verpasse es, substantiiert darzulegen, dass im Falle der Offenlegung der Identitäten der offerierten Zeugen eine konkrete Gefährdung drohe. Die Glaubhaftmachung einer effektiven Gefähr- dung gelinge entsprechend nicht (Urk. 2 S. 2 f.).
E. 3.2 Die Beklagte äussert sich in ihrer Beschwerde allgemein zu den Vorausset- zungen für den Erlass von Schutzmassnahmen nach Art. 156 ZPO und legt dar, weshalb die Voraussetzungen ihrer Ansicht nach im vorliegenden Fall erfüllt seien. Sie macht dabei – im Wesentlichen in Wiederholung ihres vorinstanzlichen Vorbrin- gens – geltend, die Klägerin 1 habe mit ihren guten Verbindungen zu den D._____ geprahlt, was bei den offerierten Zeuginnen und Zeugen erhebliche Angst und Be-
- 5 - sorgnis ausgelöst habe. Angesichts dieser Bedrohungslage seien Schutzmassnah- men in Form einer anonymen Befragung vor Gericht sowie der Schwärzung der Personalien erforderlich, um eine freie und unbefangene Zeugenaussage zu er- möglichen. Dies gelte umso mehr, als die Zeugenaussagen den Hauptbeweis im arbeitsrechtlichen Verfahren darstellten und das parallel geführte Strafverfahren gegen die Klägerin 1 während längerer Zeit stillgestanden sei (Urk. 1 S. 3 ff.).
E. 3.3 Mit dieser Beschwerdebegründung setzt sich die Beklagte nicht mit der ange- fochtenen Verfügung auseinander. Sie nimmt keinen Bezug zu den vorinstanzli- chen Erwägungen und legt nicht dar, inwiefern der Vorinstanz eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes vorzuwerfen wäre. Vielmehr wiederholt bzw. konkretisiert sie im Rahmen der vorliegenden Beschwerde ihren Antrag auf Anordnung von Schutzmassnahmen. Damit genügt die Beklagte den vorstehend genannten Begründungsanforderungen (vgl. oben Ziff. 2.2) nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
E. 3.4 Aber selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre ihr kein Erfolg beschieden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. Urk. 2 E. 2.), setzt die An- ordnung von Schutzmassnahmen nach Art. 156 ZPO die Glaubhaftmachung einer effektiv und nicht nur abstrakt bestehenden Gefährdung schutzwürdiger Interessen voraus (BGE 148 III 84 E. 3.5.2.1 f.). Das Vorbringen der Beklagten zu angeblichen Verbindungen der Klägerin 1 zu den D._____ bleibt pauschal und genügt nicht, um eine effektive Gefährdung glaubhaft zu machen. Es handelt sich lediglich um eine unbelegte Behauptung der Beklagten, die weder dahingehende Äusserungen der Klägerin 1 noch eine begründete Furcht der offerierten Zeuginnen und Zeugen glaubhaft macht, erfordert doch Glaubhaftmachen mehr als blosses Behaupten (vgl. BGer 4P.64/2003 vom 6. Juni 2003 E. 3.3). Die Vorinstanz hat den Antrag der Beklagten auf Anordnung von Schutzmassnahmen daher zu Recht abgewiesen.
E. 3.5 Ergänzend ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass das Beweismittelver- zeichnis mit den Angaben der offerierten Zeuginnen und Zeugen sowie die Beila- gen zur Stellungnahme vom 24. Februar 2025 (Urk. 15/1-15) der Klägerin 1 nicht zugestellt, sondern einstweilen gesondert aufbewahrt wurden (Ziffer 2 der Verfü- gung vom 26. Februar 2025). Der Beklagten steht es frei, diese bis zur Rechtskraft
- 6 - der angefochtenen Verfügung mit schriftlicher Eingabe als Beweismittel zurückzu- ziehen und deren Rücksendung zu verlangen (Ziffer 3 der Verfügung vom 26. Fe- bruar 2025).
4. Dem vorliegenden Verfahren liegt eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.– zugrunde (vgl. Urk. 6/1). Für das Beschwer- deverfahren sind daher keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). Par- teientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterlie- gens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Klägerinnen 1 und 2 mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
E. 4 [Schriftliche Mitteilung]
E. 5 [Beschwerde]" 1.4. Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 10. März 2025 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 6/17) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung vom 26. Februar sei aufzuheben;
2. Es seien zum Schutz der von der Beklagten benannten Personen, deren Aus- sagen als Beweismittel offeriert werden, die Personalien aus dem Beilagenver- zeichnis sowie den Beilagen 8 und 9 der Beklagten zu schwärzen und ihre Befragung vor Gericht anonym durchzuführen.;
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Be- schwerdegegnerin." 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-17). Da sich die Be- schwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerinnen 1 und 2 unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. - 7 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 29'855.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Tvrtkovic versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA250001-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Tvrtkovic Beschluss vom 13. Juni 2025 in Sachen A._____ Schweiz AG, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Klägerinnen und Beschwerdegegnerinnen 1 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Anordnung von Schutzmassnah- men) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Winterthur im vereinfachten Verfahren vom 26. Februar 2025 (AH250003-K)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Parteien stehen sich seit dem 21. Januar 2025 vor dem Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) in einem arbeitsrechtlichen Forderungsprozess gegenüber (Urk. 6/1). Die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) ist eine Aktien- gesellschaft mit Sitz in C._____, die den Handel mit food- und non-food Artikeln für die Unternehmensgruppe A._____ bezweckt (Urk. 4/1). Die Klägerin und Be- schwerdegegnerin 1 (fortan Klägerin 1) war ab dem 1. August 2016 als Stv. Filial- leiterin (Erststellvertreterin) bei der Beklagten angestellt (Urk. 6/1 S. 9). Am 2. Sep- tember 2024 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos unter Hinweis auf festgestellte Inventurdifferenzen, für welche sie die Klägerin 1 verantwortlich macht (Urk. 6/4/8; Urk. 6/4/9). Die Klägerin 1 bestreitet diese Vorwürfe und macht mit ihrer Klage Ansprüche aus ungerechtfertigter fristloser Entlassung sowie die Berichti- gung des ausgestellten Arbeitszeugnisses geltend (Urk. 6/1 S. 3 ff.). 1.2. Die Beklagte beantragte in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 24. Februar 2025 die Abweisung der Klage. Als Beweismittel für die gegen die Klägerin 1 erho- benen Vorwürfe offerierte sie unter anderem die Befragung mehrerer Arbeitneh- menden als Zeugen. In diesem Zusammenhang stellte sie folgenden prozessualen Antrag (Urk. 6/14 S. 2): " Es seien zum Schutz der von der Beklagten benannten Personen, deren Aussagen als Beweismittel offeriert werden, die Personalien aus dem Beilagenverzeichnis so- wie den Beilagen 8 und 9 der Beklagten zu schwärzen und ihre Befragung vor Ge- richt anonym durchzuführen." 1.3. Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 entschied die Vorinstanz über diesen Antrag wie folgt (Urk. 6/16 S. 4 f. = Urk. 2 S. 4 f.): "1. Der Antrag der Beklagten auf Anordnung von Schutzmassnahmen betreffend die offerierten Zeugenaussagen sowie Schwärzung der Beilagen 8 und 9 wird abgewiesen.
2. Die einstweilen gesondert aufbewahrten Beilagen zur Stellungnahme (act. 15/1-15) werden den Klägern 1 und 2 nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist dieses Entscheides zugestellt.
- 3 -
3. Die Beklagte hat die Möglichkeit, mit schriftlicher Eingabe die einstweilen ge- sondert aufbewahrten Beilagen (act. 15/1-15) bis zu ihrem Versand (nach Rechtskraft dieses Beschlusses, recte: Verfügung) als Beweismittel zurückzu- ziehen und deren Rücksendung zu verlangen."
4. [Schriftliche Mitteilung]
5. [Beschwerde]" 1.4. Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 10. März 2025 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 6/17) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung vom 26. Februar sei aufzuheben;
2. Es seien zum Schutz der von der Beklagten benannten Personen, deren Aus- sagen als Beweismittel offeriert werden, die Personalien aus dem Beilagenver- zeichnis sowie den Beilagen 8 und 9 der Beklagten zu schwärzen und ihre Befragung vor Gericht anonym durchzuführen.;
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Be- schwerdegegnerin." 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-17). Da sich die Be- schwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozesslei- tende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Ge- setz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zu- lässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b. Ziff. 2 ZPO). Ob ein solcher droht, kann vorliegend offen gelassen werden, da auf die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – ohnehin nicht einzutreten ist. 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwerdebe-
- 4 - gründung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehler- haft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz wies den Antrag der Beklagten auf Anordnung von Schutz- massnahmen ab. Sie erwog zusammengefasst, die Beklagte habe ihren Antrag da- mit begründet, dass potentielle Zeuginnen und Zeugen aus Angst vor der Klägerin 1 zunächst die Aussage verweigert hätten. Die Beklagte habe vorgebracht, die Klä- gerin 1 habe mehrfach gegenüber den Arbeitskolleginnen und -kollegen erwähnt, sie pflege gute Beziehungen zu einem bekannten Motorradklub und habe keine Hemmungen, diese gegen ihr negativ gesinnte Personen in Anspruch zu nehmen. Aus den Ausführungen der Beklagten – so die Vorinstanz – ergebe sich keine tat- sächliche Gefährdung der Zeuginnen und Zeugen. Vielmehr werde der Ausschluss der Öffentlichkeit nur beantragt, falls die zeugnisgebende Person wegen begrün- deter Angst vor erheblichen Nachteilen für sich oder nahestehende Personen eine Gefährdung befürchte. Weiter beantrage die Beklagte, die Identität der betreffen- den Person in den Akten zu schwärzen und die Befragung vor Gericht anonym durchzuführen, sollte die Offenlegung der Identität unzumutbar sein. Damit mache die Beklagte bloss eine theoretische Gefahr geltend und verpasse es, substantiiert darzulegen, dass im Falle der Offenlegung der Identitäten der offerierten Zeugen eine konkrete Gefährdung drohe. Die Glaubhaftmachung einer effektiven Gefähr- dung gelinge entsprechend nicht (Urk. 2 S. 2 f.). 3.2. Die Beklagte äussert sich in ihrer Beschwerde allgemein zu den Vorausset- zungen für den Erlass von Schutzmassnahmen nach Art. 156 ZPO und legt dar, weshalb die Voraussetzungen ihrer Ansicht nach im vorliegenden Fall erfüllt seien. Sie macht dabei – im Wesentlichen in Wiederholung ihres vorinstanzlichen Vorbrin- gens – geltend, die Klägerin 1 habe mit ihren guten Verbindungen zu den D._____ geprahlt, was bei den offerierten Zeuginnen und Zeugen erhebliche Angst und Be-
- 5 - sorgnis ausgelöst habe. Angesichts dieser Bedrohungslage seien Schutzmassnah- men in Form einer anonymen Befragung vor Gericht sowie der Schwärzung der Personalien erforderlich, um eine freie und unbefangene Zeugenaussage zu er- möglichen. Dies gelte umso mehr, als die Zeugenaussagen den Hauptbeweis im arbeitsrechtlichen Verfahren darstellten und das parallel geführte Strafverfahren gegen die Klägerin 1 während längerer Zeit stillgestanden sei (Urk. 1 S. 3 ff.). 3.3. Mit dieser Beschwerdebegründung setzt sich die Beklagte nicht mit der ange- fochtenen Verfügung auseinander. Sie nimmt keinen Bezug zu den vorinstanzli- chen Erwägungen und legt nicht dar, inwiefern der Vorinstanz eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes vorzuwerfen wäre. Vielmehr wiederholt bzw. konkretisiert sie im Rahmen der vorliegenden Beschwerde ihren Antrag auf Anordnung von Schutzmassnahmen. Damit genügt die Beklagte den vorstehend genannten Begründungsanforderungen (vgl. oben Ziff. 2.2) nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3.4. Aber selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre ihr kein Erfolg beschieden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. Urk. 2 E. 2.), setzt die An- ordnung von Schutzmassnahmen nach Art. 156 ZPO die Glaubhaftmachung einer effektiv und nicht nur abstrakt bestehenden Gefährdung schutzwürdiger Interessen voraus (BGE 148 III 84 E. 3.5.2.1 f.). Das Vorbringen der Beklagten zu angeblichen Verbindungen der Klägerin 1 zu den D._____ bleibt pauschal und genügt nicht, um eine effektive Gefährdung glaubhaft zu machen. Es handelt sich lediglich um eine unbelegte Behauptung der Beklagten, die weder dahingehende Äusserungen der Klägerin 1 noch eine begründete Furcht der offerierten Zeuginnen und Zeugen glaubhaft macht, erfordert doch Glaubhaftmachen mehr als blosses Behaupten (vgl. BGer 4P.64/2003 vom 6. Juni 2003 E. 3.3). Die Vorinstanz hat den Antrag der Beklagten auf Anordnung von Schutzmassnahmen daher zu Recht abgewiesen. 3.5. Ergänzend ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass das Beweismittelver- zeichnis mit den Angaben der offerierten Zeuginnen und Zeugen sowie die Beila- gen zur Stellungnahme vom 24. Februar 2025 (Urk. 15/1-15) der Klägerin 1 nicht zugestellt, sondern einstweilen gesondert aufbewahrt wurden (Ziffer 2 der Verfü- gung vom 26. Februar 2025). Der Beklagten steht es frei, diese bis zur Rechtskraft
- 6 - der angefochtenen Verfügung mit schriftlicher Eingabe als Beweismittel zurückzu- ziehen und deren Rücksendung zu verlangen (Ziffer 3 der Verfügung vom 26. Fe- bruar 2025).
4. Dem vorliegenden Verfahren liegt eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.– zugrunde (vgl. Urk. 6/1). Für das Beschwer- deverfahren sind daher keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). Par- teientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterlie- gens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Klägerinnen 1 und 2 mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerinnen 1 und 2 unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
- 7 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 29'855.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Tvrtkovic versandt am: lm