Erwägungen (43 Absätze)
E. 1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) absolvierte im Rahmen einer Umschulung zur Arbeitsagogin bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) gestützt auf einen befristeten Vertrag vom 5. Februar 2021 ein Vorpraktikum vom 1. März bis 31. August 2021. Am 3. Juni 2021 schlossen die Par- teien einen weiteren Vertrag für ein anschliessendes Praktikum mit einem Pensum von 80 % (inkl. Schultag) für die Zeit vom 1. September 2021 bis 31. Oktober 2023. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 focht die Klägerin die Praktikumsverträge we- gen Täuschung an. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 2. November 2021 erklärte, die Anfechtung nicht zu akzeptieren, und die Klägerin nicht mehr zur Arbeit erschien, löste die Beklagte das Praktikumsverhältnis am 3. Dezember 2021 fristlos auf (Urk. 64 E. 1.1 = Urk. 67 E. 1.1).
E. 1.1 Die Klägerin beantragt den Beizug der vorinstanzlichen Akten einschliesslich der Tonbandaufnahmen des vorinstanzlichen Verfahrens (Urk. 66 S. 4 Ziff. 1). Aus ihren Ausführungen ergibt sich, dass sie die Tonbandaufnahmen der Hauptver- handlung vom 22. August 2023 bei mehreren Vorbringen als Beweismittel offeriert. Sie macht bei diesen zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe ein vor Be- ginn der Hauptverhandlung eingereichtes schriftliches Plädoyer mit teilweise geän- derten Klageanträgen und Bezifferungen sowie weitere entscheidwesentliche Vor- bringen – namentlich ein angebliches Zugeständnis der Beklagten – im angefoch- tenen Urteil unzutreffend wiedergegeben oder zu Unrecht unberücksichtigt gelas- sen und zudem den Verhandlungsablauf unzutreffend wiedergegeben. Darin er- blickt sie eine Rechtsverletzung, eine falsche Darstellung des Sachverhalts bzw. ihrer Rechtsbegehren und eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Urk. 66 S. 37 ff.).
E. 1.1.1 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-67). Sie enthalten das vollständige Protokoll in Schriftform. Das Protokoll ist in Schriftform zu führen. Ausführungen tatsächlicher Natur können zwar "zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet" werden (Art. 235 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Indes kommt den technischen Aufzeichnungen lediglich der Charakter von Hilfsmitteln zu, welche nicht an die Stelle des schriftlichen Protokolls treten können. Damit sind technische Aufzeichnungen zur Unterstützung bei der Erstellung des schriftlichen Protokolls zulässig, können dieses aber nicht ersetzen. Diese gesetzlichen Formvorschriften sind zwingender Natur, weshalb von ihnen auch mit Einverständnis der Parteien nicht abgewichen werden darf. Ferner sind Ausführungen tatsächlicher Natur ledig-
- 9 - lich dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, soweit sie nicht in den Schrift- sätzen der Parteien enthalten sind (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die zur Sache gehören- den Ausführungen sind damit einerseits richtig und vollständig wiederzugeben. An- dererseits brauchen sie nicht wörtlich, sondern können sinngemäss unter Konzen- tration auf das Wesentliche protokolliert zu werden (OGer ZH LB190041 vom 6. Juli 2020 E. III.1 mit Verweis auf DIKE-Komm ZPO-Pahud, Art. 235 N 8, N 12 und N 20). Eine fehlerhafte Protokollierung kann nicht im Rahmen des Rechtsmittelver- fahrens gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden. Protokollberichtigun- gen sind vielmehr durch ein Protokollberichtigungsgesuch an "das Gericht", d.h. diejenige Instanz, unter deren Aufsicht resp. über deren Verhandlung das Protokoll geführt wurde, zu erwirken (DIKE-Komm ZPO-Pahud, Art. 235 N 25; BSK ZPO- Willisegger, Art. 235 N 41; KUKO ZPO-Richers/Naegeli, Art. 235 N 16). Es ist nicht zulässig, der Rechtsmittelinstanz stattdessen den Beweis – vorliegend in Form von Tonbandaufnahmen – für die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Protokolls anzu- bieten (ZR 108 [2009] Nr. 50, S. 215, 218). Der Antrag um Beizug der Tonbandauf- nahmen ist daher abzuweisen.
E. 1.1.2 Dem erstinstanzlichen Protokoll kann entnommen werden, dass die Vertre- terin der Klägerin ihre Plädoyernotizen als verlesen und als act. 59 zu den Akten gereicht hat (Prot. I S. 18; Urk. 58/1-6; Urk. 59). Damit ist erstellt, dass das Plä- doyer in das Verfahren eingeführt wurde und die Vorinstanz den Verhandlungsab- lauf (vgl. Urk. 67 E. 1.2) – entgegen dem Vorbringen der Klägerin (Urk. 66 S. 40) – insoweit zutreffend wiedergegeben hat.
E. 1.1.3 Das Vorbringen der Klägerin, die Vorinstanz habe das Plädoyer vom 22. August 2023 "unterdrückt" und ihre Rechtsbegehren rechtserheblich sowie zu ihrem Nachteil verfälscht, indem sie in Rechtsbegehren 6 das Wort "teilklageweise" weggelassen und zwei Forderungen vereint und zusammengezählt habe, verfängt ebenfalls nicht (Urk. 66 S. 37 ff., insb. S. 38). Mit den Rechtsbegehren gibt die klagende Partei (im Rahmen des Dispositionsgrundsatzes, Art. 58 ZPO) bekannt, was sie vom Gericht zu- gesprochen erhalten will (ZK ZPO-Leuenberger, Art. 221 N 25). Diese sind nicht zwin- gend wortwörtlich zu erfassen, sondern können auch sinngemäss wiedergegeben werden, insbesondere bei – wie vorliegend – nicht von Rechtsanwälten verfassten Ein-
- 10 - gaben. Die im Plädoyer vom 22. August 2023 enthaltene zusätzliche Forderung von Fr. 1'107.60 (Urk. 59 S. 3) ist in dem von der Vorinstanz im Rechtsbegehren 6 (Urk. 67 S. 3) wiedergegebenen Gesamtbetrag von Fr. 3'996.40 enthalten (Fr. 2'666.60 ausstehender Lohn Dezember 2021 und Januar 2022 + Fr. 222.20 Anteil
E. 1.1.4 Schliesslich ist auch die Rüge unbegründet, die Vorinstanz habe ein Einge- ständnis der Beklagten unberücksichtigt gelassen und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Klägerin bringt diesbezüglich vor, die Vorinstanz habe den sachentscheidenden Beweis, nämlich das Eingeständnis der Beklagten in Rz. 94 ihrer Duplik, dass der Ausbildungsinhalt abredewidrig in keinster Weise gewährleistet worden sei, unterdrückt und stattdessen in E. 3.8.4.b des Urteils be- hauptet, die Klägerin hätte diesen Sachverhalt nicht substantiiert begründet (Urk. 66 S. 43). Ein entsprechendes Eingeständnis lässt sich Rz. 94 der Duplik in- des nicht entnehmen. Die betreffende Randziffer enthält keine Aussagen zum Aus- bildungsinhalt, sondern beschränkt sich auf Bestreitungen und Ausführungen zu anderen Punkten (Urk. 29 Rz. 94). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch Rz. 84 kein solches Eingeständnis enthält; vielmehr wird dort ausdrücklich bestritten, dass die Beklagte den Ausbildungsinhalt nicht gewährleistet habe, und
- 11 - dargelegt, eine (weitere) Leistungserbringung sei aufgrund des Verhaltens der Klä- gerin nicht mehr möglich gewesen (Urk. 29 Rz. 84). Von einem übergangenen, ent- scheidwesentlichen Eingeständnis kann daher keine Rede sein. Im Übrigen ver- pflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör das Gericht nicht, auf alle aufgeworfe- nen Punkte einzugehen und jedes einzelne Vorbringen zu widerlegen. Es kann sich in seinen Urteilserwägungen vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die be- troffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und in vol- ler Kenntnis der Sache ein Rechtsmittel ergreifen kann (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1; BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGer 5A_87/2022 vom 2. Novem- ber 2022 E. 4.3.1 [je m.w.H.]; s.a. DIKE-Komm ZPO-Göksu, Art. 53 N 30 f.). Wie die Beschwerde zeigt, war eine sachgerechte Anfechtung vorliegend möglich. Ob die Begründung der Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht standhält, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern die im Folgenden zu überprüfende vorinstanzliche Rechtsanwendung (vgl. BGer 5A_626/2023 vom 9. Februar 2024 E. 5.2 m.w.H.; vgl. hinten, E. III.2 ff.).
E. 1.2 Die Klägerin beantragt weiter, das von der Vorinstanz „unterdrückte“ schrift- liche Plädoyer vom 22. August 2023 sei im neu auszufertigenden Urteil bei der Ur- teilsfindung und -ausformulierung (Rechtsbegehren und Erwägungen) zu berück- sichtigen (Urk. 66 S. 3 Ziff. 5). Wie dargelegt, wurde das Plädoyer als Urk. 59 zu den Akten genommen und galt als verlesen; es ist damit Bestandteil des vorinstanzlichen Verfahrens geworden (vgl. oben, E. III.1.1.2). Massgeblich ist sodann, dass die darin enthaltenen Vorbrin- gen in die Entscheidfindung einbezogen werden. Hingegen ist das Gericht nicht verpflichtet, sich in der Begründung mit sämtlichen Parteivorbringen auseinander- zusetzen (vgl. oben, E. III.1.1.4). Einen darüberhinausgehenden Anspruch hat die Klägerin nicht, weshalb auf den vorgenannten Antrag mangels Rechtsschutzinter- esses nicht einzutreten ist.
E. 1.3 Zu den von der Klägerin gestellten Anträgen betreffend das Enddatum des Arbeitsverhältnisses sowie das Ausstellungsdatum der Zeugnisse (Urk. 66 S. 1 f. Ziff. 1) macht die Beklagte geltend, diese seien im vorinstanzlichen Verfahren nicht
- 12 - oder nicht in dieser Form gestellt worden. Darin liege eine unzulässige Klageände- rung, weshalb darauf nicht einzutreten sei, eventualiter sei der Antrag abzuweisen (Urk. 80 Rz. 12.2 f.). Bezüglich des Enddatums des Arbeitsverhältnisses ist festzuhalten, dass dieses bereits Thema des vorinstanzlichen Verfahrens war, zumal die Klägerin in der Klage Berichtigungen des Praktikumszeugnisses und der Arbeitsbestätigung ver- langte (Urk. 2 S. 1 f., insb. Ziff. 1b und Ziff. 2b) und in der Replik ausdrücklich be- antragte, das Beendigungsdatum des Praktikumsvertrags sei gerichtlich festzule- gen und in den neu auszustellenden Dokumenten anzupassen (Urk. 23/1 S. 2 Ziff. 4). Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. Anders verhält es sich mit dem Ausstellungsdatum des Praktikumszeugnisses und der Arbeitsbestätigung. Ein ent- sprechendes Begehren wurde im vorinstanzlichen Verfahren weder mit der Klage noch in der Replik gestellt (Urk. 2, 8 und 23/1-2). Die Klägerin verlangt im Be- schwerdeverfahren erstmals eine Anpassung dieses Datums. Insoweit ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten (vgl. oben, E. II.2).
2. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
E. 2 Mit Eingaben datierend vom 19. Juli 2022 (Datum Poststempel: 21. Oktober 2022; Eingang Gericht: 24. Oktober 2022) reichte die Klägerin unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligungen des Friedensrichteramts Bülach vom 7. Juni 2022 zwei begründete Klagen beim Bezirksgericht Bülach (fortan Vorinstanz) ein, die mit Verfügung vom 22. November 2022 vereinigt wurden. Sie beantragte die Berichtigung ihres Praktikumszeugnisses und ihrer Arbeitsbestätigung, die Bezah- lung von Lohnforderungen für die Monate Dezember 2021 und Januar 2022 (zzgl. Anteil am 13. Monatslohn und Lohndifferenz) sowie eine Entschädigung wegen un- gerechtfertigter fristloser Kündigung (Urk. 1/A-B; Urk. 2; Urk. 3/2-9; Urk. 8; Urk. 9/2- 12; Urk. 13). Mit Urteil vom 21. Dezember 2023 verpflichtete die Vorinstanz die Be- klagte, im Praktikumszeugnis und in der Arbeitsbestätigung die im Dispositiv auf- geführten Änderungen vorzunehmen. Im Übrigen wies sie die Klage ab, soweit sie darauf eintrat, und verpflichtete die Klägerin, der Beklagten eine reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 5'070.– zu bezahlen (Urk. 67 S. 37 ff.). Für den Prozessver- lauf vor Vorinstanz kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 67 E. 1.2).
- 3 -
E. 2.1 Vorbringen der Klägerin
E. 2.1.1 Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, sowohl die Beklagte als auch sie selbst seien davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis Anfang Dezember 2021 noch bestanden habe und – entgegen der Würdigung der Vorinstanz (Urk. 67 E. 3.8.4 ff., insb. E. 3.8.4.c) – nicht davon, dass die Klägerin am 1. November 2021 konkludent fristlos gekündigt habe. Zwischen den Parteien sei denn auch unbestrit- ten gewesen, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 3. De- zember 2021 fristlos gekündigt habe. Das zeige sich erstens daran, dass die Be- klagte in ihrem Schreiben vom 2. November 2021 festgehalten habe, dass dem Schreiben der Klägerin vom 22. Oktober 2021 keine fristlose Kündigung zu entneh- men sei. Zudem habe die Beklagte geschrieben, dass sie die Vertragsanfechtung nicht akzeptiere und für den Fall, dass die Klägerin nicht mehr zur Arbeit erscheine, eine fristlose Kündigung angedroht, womit sie zum Ausdruck gebracht habe, dass sie von einem fortbestehenden Vertrag ausgegangen sei. Zweitens habe die Be-
- 13 - klagte den Lohn bis Ende November 2021 bezahlt und der Klägerin erst mit Schrei- ben vom 3. Dezember 2021 fristlos gekündigt. Drittens habe die Beklagte das Prak- tikumszeugnis und die Arbeitsbestätigung auf den 30. November 2021 datiert und dieses Datum als Beendigungsdatum angeführt. Schliesslich habe die Beklagte auch in der Arbeitgeberbescheinigung vom 22. Dezember 2021 an die Arbeitslo- senkasse unter Ziffer 10 statuiert, dass sie als Arbeitgeberin am 3. Dezember 2021 fristlos gekündigt habe. Indem die Vorinstanz angenommen habe, die Klägerin habe selbst "konkludent fristlos gekündigt" und das Arbeitsverhältnis bereits am
1. November 2021 beendet, habe sie einerseits den Sachverhalt aktenwidrig dar- gestellt (Urk. 66 S. 12 ff.). Andererseits habe sie damit über einen Sachverhalt ent- schieden, der von keiner Partei behauptet worden sei, und über etwas befunden, wozu keine der Parteien Anträge gestellt habe (z.B. Feststellungsantrag, ob das Nichterscheinen der Klägerin am 2. November 2021 als "konkludente fristlose Kün- digung" zu qualifizieren sei). Bei der sozialen Untersuchungsmaxime, die in arbeits- rechtlichen Streitsachen bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– gelte, hätten aber die Parteien dem Gericht den Sachverhalt zu unterbreiten und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen zu beantragen. Dem Gericht obliege einzig eine ver- stärkte Fragepflicht und es stelle keine eigenen Ermittlungen an. Zudem habe die Vorinstanz die in diesem Verfahren geltende Dispositionsmaxime verletzt (Urk. 66 S. 9 ff.).
E. 2.1.2 Weiter rügt die Klägerin im Wesentlichen, die Vorinstanz habe widersprüch- liche Beendigungsdaten festgelegt. Im Urteil würden sowohl der 1. November 2021 (Urk. 67 Dispositiv-Ziffer 1.a) erster Aufzählungspunkt) als auch der 3. Dezember 2021 (Urk. 67 Dispositiv-Ziffer 1.a) dritter Aufzählungspunkt) als Enddatum erschei- nen. Es liege somit objektive Unrichtigkeit und Falschbeurkundung vor. Die Be- klagte müsse gestützt darauf ein offensichtlich unwahres und unklares Praktikums- zeugnis sowie eine entsprechende Arbeitsbestätigung ausstellen. Ein Beendi- gungsdatum per 1. November 2021 sei sodann nicht möglich, da ihr Arbeitsunfä- higkeitszeugnis bis und mit diesem Datum ausgestellt worden sei und dieser Tag somit in der Sperrfrist liege. Es handle sich nicht um einen Tippfehler, der berichtigt werden könne, da die falschen Daten auch in den Erwägungen stünden (Urk. 67 E. 3.2.3 und E. 3.9). Überdies solle die Beklagte nach dem Willen der Vorinstanz das
- 14 - Ausstelldatum auf dem 30. November 2021 belassen, womit im Praktikumszeugnis und der Arbeitsbestätigung sogar drei sich widersprechende und objektiv unrichtige Daten statuiert würden (Urk. 66 S. 25 ff.).
E. 2.1.3 Ferner habe die Vorinstanz neben der Dispositionsmaxime auch gegen das Verschlechterungsverbot verstossen. Die Beklagte habe aufgrund der Akten (ins- besondere Praktikumszeugnis, Arbeitsbestätigung und Lohnabrechnungen) zumin- dest ein Vertragsende per 30. November 2021 anerkannt, weshalb die Vorinstanz kein früheres Datum festlegen dürfe. Ausserdem habe sie gemäss der Zürcher Ge- richtspraxis nur ein späteres Datum auf ein Monatsende festlegen dürfen bzw. das Datum ermitteln müssen, per welchem das Arbeitsverhältnis bei ordentlicher Kün- digung geendet hätte bzw. vertraglich ausgelaufen wäre. Ein Beendigungsdatum, das nicht auf ein Monatsende falle, erschwere ihr berufliches Fortkommen und sei nicht mit dem Grundsatz des wohlwollenden Arbeitszeugnisses vereinbar, da dar- aus auf eine fristlose Beendigung geschlossen werde. In diesem Zusammenhang bringt die Klägerin weiter vor, sie halte an ihrem vorinstanzlichen Standpunkt fest, dass es sich vorliegend um einen befristeten Ausbildungsvertrag handle, der nicht ordentlich kündbar sei, weshalb die Beklagte grundsätzlich zur Lohnfortzahlung (zuzüglich Mehrforderung und abzüglich allfälliger Einnahmen) bis zum Vertrags- ende am 31. Oktober 2023 verpflichtet sei. Sie habe indessen lediglich teilklage- weise Lohnansprüche für Dezember 2021 und Januar 2022 geltend gemacht und diese beziffert; mangels Ersatzeinkünften in diesem Zeitraum seien diese Forde- rungen vollumfänglich geschuldet (Urk. 66 S. 27 ff.).
E. 2.1.4 Weiter moniert die Klägerin, die Vorinstanz habe die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung bundesrechtswidrig beurteilt und den Sachverhalt unvollstän- dig bzw. willkürlich festgestellt. Die Schlussfolgerung, dass die Rechtsbegehren Zif- fer 5 (Bezahlung einer Pönale zufolge ungerechtfertigter fristloser Entlassung) und Ziffer 6 (Löhne und Lohndifferenz der Monate Dezember 2021 und Januar 2022) abzuweisen seien, sei folglich unhaltbar (Urk. 67 E. 4.c-e). Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, die von der Vorinstanz herangezogene Rechtsprechung sei nicht einschlägig, vielmehr habe die Beklagte ihr Kündigungsrecht durch ein Zuwarten während rund vier Wochen verwirkt. Zudem habe die Beklagte keinen Beweis für
- 15 - das Vorliegen eines wichtigen Grundes erbracht. Ein solcher habe ohnehin nicht vorgelegen, und ihr Verhalten stelle keine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, zumal der Beklagten ein weiteres Zuwarten – insbesondere bis zur Klärung der Vertragsanfechtung – zumutbar gewesen sei. Die Kündigung sei überdies als rechtsmissbräuchliche Reaktion auf die angekündigte Klageeinreichung zu qualifi- zieren. Die Vorinstanz habe sodann die zeitliche Abfolge des Verfahrens sowie das Verhalten der Beklagten im Vorfeld der Kündigung nicht hinreichend berücksichtigt (Urk. 66 S. 29 ff. und S. 35 ff.).
E. 2.1.5 Schliesslich moniert die Klägerin, die Vorinstanz habe die Regeln über den Zugang von Kündigungen falsch angewendet (Urk. 67 E. 4.c). Eine Kündigung sei eine empfangsbedürftige Willenserklärung und entfalte ihre Wirkung erst mit Zu- gang beim Adressanten. Da ihr das Kündigungsschreiben erst am 9. Dezember 2021 zugegangen sei, könne jedenfalls nicht der 3. Dezember 2021 als Beendi- gungsdatum gelten. Die Beklagte schulde ihr – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 67 E. 4.d) – folglich noch die Lohnzahlung inklusive anteiliger
E. 2.2 Vorbringen der Beklagten Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe zutreffend geur- teilt, dass die Klägerin das Arbeitsverhältnis selbst per 1. November 2021 fristlos beendet habe. Das angefochtene Urteil und insbesondere dessen Erwägungen 3.8.4 und 4 seien nicht zu beanstanden. Von einer Rechtsverletzung oder Willkür könne keine Rede sein. Die Vorinstanz habe prüfen müssen, wer das Arbeitsverhältnis per wann und wie beendet habe. Diese Klärung sei notwendig gewesen, um über die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche, insbesondere aus angeblich ungerechtfertigter fristloser Entlassung im Sinne von Art. 337c OR, entscheiden zu können. Die Klä- gerin habe im Verfahren selbst sodann wiederholt betont, dass ab ihrer Anfechtung mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 [recte: 2021] kein Arbeitsverhältnis mehr be- standen habe (Urk. 17 Rz. 6-10 und Rz. 36-39). Das Enddatum vom 1. November
- 16 - 2021 sei korrekt und damit auch Dispositiv-Ziffer 1.a) erster Aufzählungspunkt des angefochtenen Urteils. Bei Dispositiv-Ziffer 1.a) dritter Aufzählungspunkt und E. 3.2.3 des angefochtenen Urteils liege hingegen betreffend Enddatum ein offen- sichtlicher Fehler vor, dessen Berichtigung auf den 1. November 2021 ohne weite- res sowie von Amtes wegen zu erfolgen habe (Art. 334 ZPO). Da keine ungerecht- fertigte fristlose Kündigung seitens der Beklagten vorliege, könne kein hypotheti- sches Enddatum verwendet werden. Die Klägerin habe das Enddatum vom 1. No- vember 2021 durch ihr unbestrittenes Verhalten bezüglich Arbeitsunfähigkeit, An- fechtung Praktikumsverträge, fehlende Arbeitsleistung und fehlendes Arbeitsange- bot selbst herbeigeführt. Im Übrigen handle es sich bei einzelnen Vorbringen der Klägerin (Urk. 66 S. 31 Abs. 7 bis S. 32 Abs. 3) um unzulässige Noven. Ob das Kündigungsschreiben am 3. oder 9. Dezember 2021 zugegangen sei, spiele über- dies keine Rolle, da die Klägerin in diesem Zeitraum weder ein Arztzeugnis einge- reicht noch ihre Arbeitsleistung angeboten habe (Urk. 80 Rz. 26-37).
E. 2.3 Würdigung
E. 2.3.1 Nach der Dispositionsmaxime darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Aus der Dispositionsmaxime folgt, dass es Sa- che der klagenden Partei ist, den Streitgegenstand zu definieren, und dass das Gericht diesen nicht von sich aus auf nicht geltend gemachte Punkte ausdehnen darf (BGE 143 III 520 E. 8.1 m.w.H.). In ihrer Klage machte die Klägerin unter an- derem Ansprüche aus einer angeblich ungerechtfertigten fristlosen Kündigung gel- tend. Damit waren die Fragen, ob und gegebenenfalls durch wen und zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet wurde, notwendigerweise Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung. Die rechtliche Qualifikation des von den Parteien be- haupteten Sachverhalts obliegt dem Gericht von Amtes wegen (vgl. Art. 57 ZPO). Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt keine Verletzung der Dispositionsma- xime vor, wenn das Gericht – gestützt auf den von den Parteien vorgetragenen Lebenssachverhalt – zu einer anderen rechtlichen Würdigung gelangt, als sie von den Parteien vertreten wird. Im Übrigen hatte die Beklagte im vorinstanzlichen Ver- fahren keine andere Ansicht vertreten, sondern vielmehr geltend gemacht, der
- 17 - Praktikumsvertrag sei entweder aufgrund Täuschung bzw. Irrtums ungültig (Art. 23 OR) oder die Klägerin habe das Arbeitsverhältnis gemäss Art. 337d OR selbst frist- los per 1. November 2021 beendet (Urk. 17 Rz. 38). Ein Verstoss gegen das "Ver- schlechterungsverbot" liegt ebenfalls nicht vor. Ein solches Verbot gilt im erstin- stanzlichen Zivilverfahren nicht, massgeblich ist vielmehr die Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO. Diese ist – wie dargelegt – nicht verletzt.
E. 2.3.2 Die Kündigung – ob ordentlich oder fristlos – beinhaltet die Ausübung eines Gestaltungsrechts, mit dem eine Partei einseitig ein Vertragsverhältnis auflöst. Sie setzt deshalb eine klare und unmissverständliche Willenserklärung voraus, die keine Zweifel am Kündigungswillen lässt. Die Umstände der Kündigung sind zu würdigen. Auch wenn an die Gestaltungserklärung angesichts ihrer Tragweite für beide Parteien klare Anforderungen gestellt werden, bedeutet dies nicht, dass sie nicht ausgelegt werden darf und muss (vgl. BGer 4A_204/2020 vom 27. August 2020 E. 2.2 m.w.H.). Die Vorinstanz stützte sich für die Feststellung, die Klägerin habe das Arbeitsver- hältnis per 1. November 2021 konkludent beendet, im Wesentlichen auf deren Schreiben vom 22. Oktober 2021 sowie ihr anschliessendes Verhalten. Im genann- ten Schreiben hat die Klägerin erklärt, sie fechte den Praktikumsvertrag an und betrachte diesen als für sie per sofort einseitig unverbindlich, weshalb sie mit dem Schreiben sämtliche Schlüssel zurücksende. Zugleich verlangte sie die Zustellung des Inhalts ihrer beiden Spinde und teilte mit, sie werde im Rahmen ihrer Schaden- minderungspflicht um den Antritt einer neuen Praktikumsstelle bemüht sein (vgl. Urk. 9/4; Urk. 8 S. 6; Urk. 17 Rz. 7 und 32). Weiter berücksichtigte die Vorinstanz, dass die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 2. November 2021 mitteilte, ih- rem (der Klägerin) Schreiben zu entnehmen, dass sie das Praktikum nicht mehr aufnehmen werde, ohne explizit eine fristlose Auflösung zu erwähnen. Sie machte die Klägerin zudem darauf aufmerksam, dass sie nach Ablauf ihrer Krankschrei- bung ihre Arbeit wieder anzutreten habe und stellte für den Fall des Nichterschei- nens eine fristlose Kündigung in Aussicht (vgl. Urk. 9/6; Urk. 8 S. 5). Unbestritte- nermassen erschien die Klägerin am 2. November 2021 (nach Ablauf ihrer Krank- schreibung) und auch nach dem 8. November 2021 (Zugang des Schreibens der
- 18 - Beklagten) nicht mehr zur Arbeit (vgl. Urk. 8 S. 6). Vor diesem Hintergrund gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Beklagte habe in guten Treuen davon ausgehen dürfen, die Klägerin habe das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Krankschreibung am
1. November 2021 selbst fristlos aufgelöst (Urk. 67 E. 3.8.4.c). Die Vorinstanz stützte sich damit auf von den Parteien behauptete, aktenkundige und unbestrittene Tatsachen, namentlich die ausdrückliche Erklärung der Klägerin der Unverbindlich- keit des Praktikumsvertrags, die Rückgabe der Schlüssel, die Aufforderung zur Zu- stellung des Inhalts ihrer beiden Spinde sowie das Ausbleiben der Arbeitsleistung nach Ablauf der Krankschreibung und sogar nach entsprechender Abmahnung. Der Vorwurf der Klägerin, die Vorinstanz habe über einen nicht behaupteten Sach- verhalt entschieden und die soziale Untersuchungsmaxime verletzt, geht somit ins Leere.
E. 2.3.3 Die Klägerin zeigt auch nicht auf, dass die Vorinstanz Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hätte. Ihre Vorbringen im Rechtsmittelverfahren erschöpfen sich vielmehr darin, einzelnen Indizien ein anderes Gewicht beizumessen – namentlich den Ausführun- gen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2021, der Lohnzahlung bis Ende November 2021, dem späteren Kündigungsschreiben der Beklagten vom
3. Dezember 2021 sowie den Datierungen in Dokumenten – und daraus auf einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu schliessen. Dass die Vorinstanz diese Umstände in ihre Würdigung einbezogen hat, ergibt sich aus den Erwägungen, wo- nach sie das nachfolgende Verhalten der Beklagten – namentlich deren allfällige Bereitschaft zur Weiterführung des Arbeitsverhältnisses sowie die in Aussicht ge- stellte fristlose Kündigung – als für die Beendigung unerheblich erachtete, da sie davon ausging, das Arbeitsverhältnis sei bereits zuvor durch konkludentes Verhal- ten der Klägerin beendet worden (Urk. 67 E. 3.8.4.c). Dass sie den von der Klägerin angeführten Punkten nicht die gewünschte Bedeutung beigemessen hat, begrün- det keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (vgl. oben, E. II.3). Es ist denn auch nicht ausgeschlossen, dass eine Partei ein bereits faktisch beendetes Arbeitsverhältnis nachträglich formell beendet oder administrative Handlungen vor-
- 19 - nimmt, ohne dass daraus zwingend auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu schliessen wäre. Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aus dem Gesamtverhalten der Klägerin auf einen Beendigungswillen schloss.
E. 2.3.4 Nicht durchzudringen vermögen sodann die Einwände der Klägerin, die Vor- instanz hätte gestützt auf die "Zürcher Gerichtspraxis" ein Beendigungsdatum auf ein Monatsende festlegen müssen und das bis und mit 1. November 2021 ausge- stellte Arbeitsunfähigkeitszeugnis stehe einer Beendigung zu diesem Zeitpunkt ent- gegen. Es entspricht der zürcherischen Praxis, einer ungerechtfertigt fristlos entlassenen Arbeitnehmerin – entgegen dem Prinzip der Wahrheitstreue – ein Arbeitszeugnis mit einem Beendigungsdatum auf den nächstmöglichen Kündigungstermin zuzu- gestehen. Sofern ein diesbezügliches Interesse besteht, gilt dies auch für die Frage des Ausstellungsdatums. Dies gilt insbesondere, wenn das ursprüngliche Arbeits- zeugnis vor Ablauf des nächstmöglichen Kündigungstermins datiert (OGer ZH vom
21. März 1996, in: ZR 96/1997 S. 39; OGer ZH LA990034 vom 29. Mai 2000, in: ZR 100/2001 S. 236; AGer BGZ AN051032 vom 3. Juli 2006, in: Entscheide des Arbeitsgerichtes Zürich 20061 S. 24; AGer BGZ vom 8. April 2008, in: JAR 2009, S. 694 f.). Betreffend eine von der Arbeitnehmerin ausgesprochenen fristlosen Kündigung hat sich das Bundesgericht in einem nicht publizierten Entscheid aus dem Jahr 2004 für einen Vorrang des Wahrheitsgebots ausgesprochen (BGer 4C.36/2004 vom 8. April 2004 E. 5; vgl. SHK Arbeitsvertrag-Etter, Art. 330a N 45 f. m.w.H.). Wie ausgeführt, ging die Vorinstanz davon aus, dass das Arbeitsverhältnis durch konkludentes Verhalten der Klägerin, also der Arbeitnehmerin, fristlos been- det worden sei (vgl. oben, E. III.2.3.1 bis 2.3.3). Die von der Klägerin angerufene Praxis setzt hingegen eine ungerechtfertigte fristlose Entlassung durch die Arbeit- geberin voraus, die hier gerade nicht gegeben ist. Folglich hat sie gestützt darauf keinen Anspruch auf eine Verschiebung des im Arbeitszeugnis festgelegten End- termins. 1 Abrufbar unter https://www.gerichte-zh.ch/themen/arbeit/hilfen/entscheidsammlung.html, zuletzt besucht 18. Juni 2026.
- 20 - Sodann kommt der zeitliche Kündigungsschutz nach Art. 336c OR grundsätzlich nur zur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers aufgelöst wird. Mit anderen Worten greift der zeitliche Kündigungs- schutz insbesondere nicht, wenn das Arbeitsverhältnis durch ausserordentliche Kündigung endet (BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 336c N 2). Die attestierte Ar- beitsunfähigkeit bis und mit 1. November 2021 steht dem von der Vorinstanz ange- nommenen Beendigungszeitpunkt daher nicht entgegen. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Enddatum auf den 1. November 2021 festlegte.
E. 2.3.5 Hingegen ist der Klägerin insoweit beizupflichten, als das angefochtene Urteil hinsichtlich des Beendigungsdatums widersprüchliche Angaben enthält. Während die Vorinstanz in den Erwägungen und im Dispositiv teilweise vom 1. November 2021 ausgeht (Urk. 67 E. 3.8.4.c und E. 3.9.a erster Aufzählungspunkt und Dispo- sitiv-Ziffer 1.a) erster Aufzählungspunkt), nennt sie an anderer Stelle den 3. De- zember 2021 (Urk. 67 E. 3.9.a dritter Aufzählungspunkt und Dispositiv-Ziffer 1.a) dritter Aufzählungspunkt; siehe aber auch Urk. 67 E. 3.2.3 ["vom 1.9. - 30.11.2021 während des Lehrgangs zur Arbeitsagogin 80%"]). Soweit die Vorinstanz im Dispo- sitiv den Zeitraum "vom 1.9. - 3.12.2021“ aufführt, ist dies mit dem massgeblichen Beendigungsdatum nicht vereinbar. Wie es auch die Beklagte festhielt (Urk. 80 Rz. 31), handelt es sich bei Dispositiv-Ziffer 1.a) dritter Aufzählungspunkt um einen offensichtlichen Fehler bei der Nennung des Enddatums, der zu berichtigen ist, in- dem der 1. November 2021 als Enddatum zu nennen ist . In diesem Punkt ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 1.a) dritter Aufzählungs- punkt des angefochtenen Urteils insoweit anzupassen, dass der Zeitraum korrekt mit "[…] vom 1.9. - 1.11.2021 während des Lehrgangs zur Arbeitsagogin 80%“ wie- dergegeben wird.
E. 2.3.6 Nicht zu folgen ist dem Argument der Klägerin, es handle sich beim Prakti- kumsvertrag um einen befristeten Ausbildungsvertrag, der nicht ordentlich kündbar sei, weshalb die Beklagte grundsätzlich zur Lohnfortzahlung bis zum Vertragsende am 31. Oktober 2023 verpflichtet sei. Jedes Arbeitsverhältnis – unabhängig davon, ob es befristet oder unbefristet ist – kann aus wichtigem Grund fristlos aufgelöst
- 21 - werden (BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 337 N 1). Die Befristung steht einer vor- zeitigen Beendigung somit nicht entgegen. Da die vorinstanzliche Feststellung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu beanstanden ist (vgl. oben, E. III.2.3.1 bis 2.3.3), fehlt es auch insoweit an der Grundlage für die geltend ge- machten weitergehenden Lohnansprüche bis zum ordentlichen Vertragsende.
E. 2.3.7 Schliesslich rügt die Klägerin die vorinstanzliche Beurteilung einer fristlosen Kündigung der Beklagten vom 3. Dezember 2021, insbesondere hinsichtlich der Reaktionsfrist, des Vorliegens eines wichtigen Grundes und des (rechtsmiss- bräuchlichen) Verhaltens der Beklagten sowie eine unrichtige Anwendung der Re- geln über den Zugang von Kündigungen (vgl. oben, E. III.2.1.4 f.). Damit richtet sich die Klägerin gegen die vorinstanzliche Eventualbegründung für den Fall, dass die Vertragsanfechtung der Klägerin vom 22. Oktober 2021 unzulässig gewesen und auch nicht von einer konkludenten Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Klägerin selbst auszugehen wäre (Urk. 67 E. 4.c). Nachdem die vorinstanzliche Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis bereits zuvor durch konkludentes Verhalten der Klägerin per 1. November 2021 beendet worden war, nicht zu beanstanden ist (vgl. oben, E. III.2.3.1 bis 2.3.3), erweist sich die Frage, ob eine spätere fristlose Kündigung der Beklagten rechtzeitig ausgespro- chen wurde, auf einem wichtigen Grund beruhte oder rechtsmissbräuchlich war, als nicht entscheidrelevant. Dasselbe gilt für den Einwand betreffend den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung, setzt doch auch dieser voraus, dass eine Kündigung der Beklagten für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses massgeblich ist, was hier gerade nicht zutrifft. Vor diesem Hintergrund ist auch die Abweisung der geltend gemachten Ansprüche aus Art. 337c OR nicht zu beanstanden (Urk. 67 E. 4.e). Fehlt es an einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung der Arbeitgeberin, besteht weder ein Anspruch auf Entschädigung noch auf weitergehende Lohnzahlungen für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
3. Zeugnisberichtigung
E. 3 Es sei die Beklagte zu verpflichten, ab Rechtshängigkeit einen Ver- zugszins zu 5 % auf die geschuldeten Beträge zu leisten.
E. 3.1 Handwerklich-kreative Kurse
- 22 -
E. 3.1.1 Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe einen Anspruch auf Aufnahme des Satzes "Frau A._____ übernahm die gesamte Pla- nung, den Materialeinkauf, die Vorbereitung und Durchführung von zwei handwerk- lich-kreativen Kursen (Schmuck basteln und Karten gestalten)" im Praktikums- zeugnis zu Unrecht verneint. Sie habe verkannt, dass das Praktikumszeugnis vom
30. November 2021 den Zeitraum vom 1. März bis 30. November 2021 umfasse und damit auch das obligatorische Vorpraktikum (1. März bis 31. August 2021) bzw. dessen Aufgaben abdecke (Urk. 67 E. 3.3.3.c). Die Vorinstanz habe zudem negiert, dass die QA Weisung "Praktikum" bereits während des obligatorischen Vorpraktikums Vertragsbestandteil gewesen sei und nicht erst während des Prak- tikums. Gemäss dieser Weisung habe es zu den Pflichten der Klägerin gehört, ein Projekt in dem Bereich, in dem das Praktikum gemacht werde, zu planen und zu realisieren. Der beantragte Satz sei somit rechtserheblich, da ein Projekt während des Vorpraktikums gemäss Weisung Vertragsbestandteil war, und zudem wesent- lich, da diese Kurse über 15% ihrer gesamten Arbeitsleistung ausgemacht hätten. Die Beklagte habe die Durchführung der Kurse im Weiteren nicht bestritten und ein Praktikumszeugnis müsse vollständig sein, weshalb der beantragte Satz im neu auszustellenden Praktikumszeugnis aufzunehmen sei (Urk. 66 S. 50 ff.).
E. 3.1.2 Die Beklagte hält dem entgegen, das Vorpraktikum falle nicht unter das Re- glement Aus- und Weiterbildung Personal, Ziffer 7 (Urk. 1/70/2). Es sei sodann nicht ersichtlich, weshalb die handwerklich-kreativen Kurse zwingend erwähnt wer- den müssten, zumal diese mit Blick auf die Haupttätigkeit von untergeordneter Be- deutung gewesen seien. Was die Klägerin im Rahmen des Aufnahmeverfahrens gegenüber der Schule habe nachweisen müssen, sei für den Inhalt des Praktikums- zeugnisses ohne Belang. Dieses richte sich ausschliesslich nach Art. 330a Abs. 1 OR. Im Übrigen komme der Arbeitgeberin ein Ermessen zu, was aufzunehmen und zu betonen sei. Eine rechtlich zwingende Pflicht zur Aufnahme der streitigen Pas- sage bestehe nicht, weshalb keine Ermessens- oder Rechtsverletzung vorliege (Urk. 80 Rz. 47 ff.).
E. 3.1.3 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das Praktikumszeugnis vermittle Drit- ten angesichts der umschriebenen Aufgaben und guten Leistungen der Klägerin
- 23 - auch ohne Nennung der von ihr durchgeführten handwerklich-kreativen Kurse ein genügendes Bild ihrer Fähigkeiten. Die beiden von der Klägerin geplanten, vorbe- reiteten und durchgeführten Kurse seien unbestrittenermassen ein Ersatz für die während des Vorpraktikums vorgeschriebene Projektarbeit gewesen. Sie stünden damit in erster Linie im Zusammenhang mit dem Vorpraktikum bzw. dem Aufnah- meverfahren zum Lehrgang. Es könne sich daher auch nicht um das im Reglement Aus- und Weiterbildung Personal unter Ziffer 7.2 aufgeführte Projekt handeln, das aller Wahrscheinlichkeit nach im Ausbildungspraktikum zu realisieren sei. Die Vor- instanz gelangte daher zum Schluss, dass auf die Aufnahme des beantragten Pas- sus zu verzichten sei (Urk. 67 E. 3.3.3.c). Der Klägerin ist insoweit zuzustimmen, dass das Praktikumszeugnis nicht nur das anschliessende Praktikum ab 1. September 2021, sondern auch das Vorpraktikum ab 1. März 2021 erfasst, was sich unter anderem aus der Angabe des beurteilten Zeitraums ergibt. Daraus folgt indessen nicht, dass die Beklagte verpflichtet gewe- sen wäre, die beiden handwerklich-kreativen Kurse mit der von der Klägerin ge- wünschten Detailformulierung ausdrücklich in das Zeugnis aufzunehmen und dass die Vorinstanz entsprechend falsch geurteilt hat. Das Arbeitszeugnis hat eine de- taillierte Auflistung der wichtigen Funktionen und der das Arbeitsverhältnis prägen- den Tätigkeiten des Arbeitnehmers zu enthalten. Es muss nicht zu jedem einzelnen Aspekt der Aufgaben des Arbeitnehmers detailliert Auskunft erteilen. Es soll eine aussagekräftige Bewertung der Leistung des Arbeitnehmers sowie seines Verhal- tens enthalten und einem unbeteiligten Dritten erlauben, sich insgesamt ein zutref- fendes Bild vom Arbeitnehmer zu machen (vgl. BGer 4A_432/2009 vom 10. No- vember 2009 E. 3.1; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 330a N 3). Im Praktikumszeugnis wird fest- gehalten, dass die Aufgaben der Klägerin in der Begleitung von Menschen mit Be- hinderung im Arbeitsprozess sowie in der Mithilfe bei der Planung, Anleitung, Durchführung und Kontrolle der Arbeitsaufträge bestanden (vgl. Urk. 3/2). Der we- sentliche Gehalt des beantragten Satzes, wonach die Klägerin die Planung, den Materialeinkauf, die Vorbereitung und Durchführung zweier handwerklich-kreativer Kurse übernommen habe, wird durch die bereits enthaltene Aufgabenbeschreibung weitgehend abgedeckt. Die Auflistung erscheint jedenfalls nicht ungebührlich ver-
- 24 - kürzt verfasst, sodass sie mit den Grundsätzen der Wahrheit und Vollständigkeit unvereinbar wäre. Daran ändern auch die Argumente der Klägerin nichts, wonach ein Projekt gemäss Weisung "Praktikum" Vertragsbestandteil war und die Kurse über 15% ihrer gesamten Arbeitsleistung ausgemacht hätten. Es ist insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die verlangte Ergänzung abgelehnt hat.
E. 3.2 Leistungsbeurteilung
E. 3.2.1 Die Klägerin macht sodann geltend, die Beklagte habe den ersten Teil des beantragten Satzes „Frau A._____ besitzt eine rasche Auffassungsgabe und ein hohes Qualitätsbewusstsein" in ihrer Klageantwort nicht bestritten, weshalb dieser als anerkannt gelte und keines Beweises mehr bedürfe. Die Bestreitung des zwei- ten Satzteils („und setzte sich engagiert und motiviert sein [recte: ein]") sei sodann pauschal und damit unbeachtlich. Zusätzlich habe die Beklagte die Eigenschaft der Engagiertheit selbst in ihrem Empfehlungsschreiben vom 10. Juni 2021 bestätigt. Die Vorinstanz habe sich zu diesem Satz im angefochtenen Urteil überhaupt nicht geäussert. Der gesamte Satz sei von Rechtes wegen (Dispositionsmaxime) im neu auszustellenden Praktikumszeugnis aufzunehmen (Urk. 66 S. 52 ff.).
E. 3.2.2 Die Beklagte bestreitet, dass die beantragte Formulierung als anerkannt zu gelten habe. Sie bringt vor, die Klägerin habe die verlangte Ergänzung in der Klage mit keinem Wort begründet, weshalb nicht substantiiert zu bestreiten gewesen sei. Gleichwohl sei die Aufnahme der Formulierung in der Klageantwort ausdrücklich (Urk. 17 Rz. 87-91, 96, 102 und 102.3) und in der Duplik ausdrücklich und substan- tiiert (Urk. 29 Rz. 145, 146, 149 und 159) bestritten worden. Die Klägerin verkenne, dass kein Anspruch auf bestimmten Inhalt oder bestimmte Formulierungen im Ar- beitszeugnis bestehe. Die Vorinstanz habe sich überdies mit dem beantragten Satz auseinandergesetzt (Urk. 67 E. 3.4 und erster Satz in E. 3.4.1.a) und korrekt eine Würdigung vorgenommen, ob die vorhandenen Formulierungen rechtsgenügend ausgefallen seien, was sie zu Recht bejaht habe (Urk. 67 E. 3.4.3). Eine Ermes- sensüberschreitung oder Rechtsverletzung liege nicht vor (Urk. 80 Rz. 50 ff.).
E. 3.2.3 Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich zum beantragten Satz geäussert hat, insbesondere nicht zum Satzteil betreffend Auffassungsgabe und
- 25 - Qualitätsbewusstsein. Sie legte indes dar, dass die zusätzlichen Formulierungen nicht erforderlich seien, um das Gesamtbild zu vervollständigen. Namentlich erwog sie, das von der Beklagten ausgestellte Praktikumszeugnis vermittle künftigen Ar- beitgebern ein hinreichendes Bild über die Qualifikationen der Klägerin. Ihre Leis- tung werde darin auf objektive Weise und aussagekräftig beurteilt. Unter Bezug- nahme auf spezifische Sätze urteilte die Vorinstanz, das Zeugnis äussere sich in qualitativer und quantitativer Hinsicht über ihre Arbeit und lasse auf eine motivierte und engagierte Praktikantin schliessen. Insgesamt sei die von der Beklagten ge- wählte Formulierung hinsichtlich der Leistung der Klägerin daher nicht zu beanstan- den und nicht zu ergänzen bzw. anzupassen (Urk. 67 E. 3.4.3). Die Vorinstanz hat sich somit entgegen der klägerischen Vorbringen nachweislich mit der Aufnahme des gewünschten Satzes auseinandergesetzt. Die Klägerin kann auch aus dem behaupteten ungenügenden Bestreiten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt die Be- weislast für bestimmte Formulierungen im Arbeitszeugnis bei der Arbeitnehmerin. Allgemein liegt es an der Arbeitnehmerin, die Tatsachen zu beweisen, welche die Ausstellung eines anderen als dem ihr ausgehändigten Arbeitszeugnis rechtferti- gen (vgl. BGer 4A_50/2023 vom 5. Februar 2024 E. 6.1.2 = Pra 114 [2025] Nr. 49 mit Verweis auf BGer 4A_270/2014 vom 18. September 2014 E. 3.2.1 und 4A_117/2007 vom 13. September 2007 E. 7.1; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 330a N 5c; BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 330a N 10; SHK OR-Etter, Art. 330a N 75; BK OR-Rehbinder/Stöckli, Art. 330a N 22; CS CO-Aubert, Art. 330a N 59; KUKO OR-Pietruszak/Rabaeus, Art. 330a N 20). Es wäre somit an der Klä- gerin gelegen, Tatsachen substantiiert darzutun und zu belegen, die eine Auf- nahme des gewünschten Satzes rechtfertigen. In der Klage hat sie sich indessen damit begnügt zu behaupten, die persönliche Beschreibung sei unvollständig und widerspiegle nicht ihre erbrachten sehr guten Leistungen (Urk. 2 S. 5). In der Replik vertiefte sie ihre Vorbringen nicht substantiell. Sie machte vielmehr geltend, es könne diesbezüglich kein Urkundenbeweis erbracht, sondern nur eine Parteibefra- gung offeriert werden (Urk. 23/1 S. 56), und der Passus betreffend Auffassungs- gabe und Qualitätsbewusstsein werde von der Beklagten nicht bestritten, weshalb er als anerkannt gelte und keines weiteren Beweises bedürfe (Urk. 23/1 S. 58 und
- 26 - S. 61). Auch ihr Hinweis auf das Empfehlungsschreiben vom 10. Juni 2021 und die Vertragsverlängerung (vgl. Urk. 23/1 S. 60 f.) ersetzt keine substantiierte Darle- gung konkreter arbeitsbezogener Leistungen und Verhaltensweisen. An der Haupt- verhandlung vom 22. August 2023 führte die Klägerin auf die Frage des Gerichts, woraus sie ableite, eine rasche Auffassungsgabe und ein hohes Qualitätsbewusst- sein zu haben, aus, die in der Replik vorgeschlagenen Formulierungen seien ledig- lich als verhandelbare bzw. nicht verhandelbare Alternativen zu den beanstandeten Aussagen eingebracht worden; auf einen bestimmten Wortlaut werde nicht bestan- den, zumal sich dies nicht zweifelsfrei beweisen lasse (Prot. I S. 17). Die Klägerin hat die für eine Abweichung vom ausgestellten Zeugnis erforderlichen Tatsachen bzw. die Aufnahme der von ihr geforderten zusätzlichen positiven Attribute nicht hinreichend behauptet; mithin fehlte es bereits an substantiierten Tatsachenbe- hauptungen. Überdies hat die Beklagte auf die fehlende Substantiierung hingewie- sen und die begehrte Ergänzung – wenn auch teilweise pauschal, was allerdings unter den vorliegenden Umständen genügte – bestritten (vgl. Urk. 17 Rz. 102 und 102.3; Urk. 29 Rz. 145 f., 149 und 159). Ein Anspruch auf einen bestimmten Zeug- nisinhalt oder gewünschte Formulierungen besteht ferner nicht (vgl. BGer 4A_137/2014 vom 10. Juni 2014 E. 4). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz die Zeugnisanpassung nicht übernahm.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 4 Es seien meine übrigen Anträge gemäss den nachstehenden Be- gründungen und anhand der Aktenlage gutzuheissen: Die im Be-
- 4 - schwerdeverfahren weiterverfolgten Anträge in der Zeugnisberich- tigungsklage vom 19.7.2022, die von der Vorinstanz nicht gutge- heissen wurden, sind konkret:
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, das Praktikumszeugnis vom 30.11.2021 wie folgt zu ändern:
c) Es sei stattdessen der Passus "Frau A._____ übernahm die gesamte Planung, den Materialeinkauf, die Vorbereitung und Durchfüh- rung von zwei handwerklich-kreativen Kursen (Schmuck basteln und Karten gestalten)." hinzuzufügen.
d) Es sei im vierten Absatz der Passus "Frau A._____ besitzt eine ra- sche Auffassungsgabe und ein hohes Qualitätsbewusstsein und setzte sich engagiert und motiviert sein." hinzuzufügen.
E. 4.1 Schliesslich beanstandet die Klägerin die Festsetzung des Streitwerts sowie die zugesprochene Parteientschädigung durch die Vorinstanz (Urk. 66 S. 43 ff.). Sie moniert zunächst, die Vorinstanz habe den Streitwert mit Verfügung vom
22. November 2022 auf insgesamt Fr. 5'555.25 festgelegt, sofern kein Beweisver- fahren durchgeführt werde, und die Parteientschädigung für eine anwaltlich vertre- tene Partei auf Fr. 1'380.– (exkl. MwSt.). Aufgrund der von ihr replicando geltend gemachten Mehrforderung in der Höhe von Fr. 1'107.60 habe sich der Streitwert auf Fr. 6'662.85 erhöht. In E. 6.1 des angefochtenen Urteils habe die Vorinstanz den Streitwert indessen neu auf Fr. 7'076.65 festgelegt. Sie habe einen Viertel für die Arbeitsbestätigung hinzugerechnet, obwohl ihr diese bereits bei der Verfügung vom 22. November 2022 bekannt gewesen sei. Da die mutmasslichen Kosten auf-
- 27 - grund des Streitwerts rechtsverbindlich veranschlagt worden seien und eine rechts- kräftige Verfügung Bindungswirkung habe, verstosse dies gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und der Streitwert sei wieder auf höchstens Fr. 6'662.85 festzusetzen (Urk. 66 S. 43 f.). Ferner macht die Klägerin geltend, die Vorinstanz habe die der Beklagten in E. 6.2.3 zugesprochene Parteientschädigung rechtswidrig und willkürlich berech- net. Sie rügt zunächst, die Vorinstanz habe § 2 Abs. 2 AnwGebV zusätzlich zu § 4 Abs. 2 AnwGebV angewendet und dadurch die Parteientschädigung in unzulässi- ger Weise von ihren "errechneten" Fr. 3'220.– auf Fr. 5'630.– erhöht. Bei § 4 Abs. 2 AnwGebV handle es sich um die konkretisierende Ausführungsbestimmung zu § 2 Abs. 2 AnwGebV, weshalb eine Kumulation ausgeschlossen sei. Auch die konkrete Berechnung der Parteientschädigung sei falsch und beruhe auf falscher Rechtsan- wendung. Selbst bei vollständigem Obsiegen der Beklagten hätte die Parteient- schädigung nach Auffassung der Klägerin höchstens Fr. 2'994.– betragen (Fr. 1'250.– (Grundgebühr) + Fr. 477.60 (23% des Fr. 5'000.– übersteigenden Streitwertes) + Fr. 575.86 (Erhöhung um einen Drittel in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV) + 691.– (40% für Duplik in Anwendung von § 11 Abs. 1 AnwGebV)). Die 40% seien nach dem Wortlaut der Bestimmung auf der Grundgebühr von Fr. 1'727.60 (Fr. 1'250.– + Fr. 477.60) zu berechnen und nicht auf Fr. 2'303.46, d.h. nicht nach Erhöhung um einen Drittel in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV. Al- les, was nicht von der Gebührenverordnung gedeckt sei, sei rechtswidrig (Urk. 66 S. 44 f.). Weiter bringt die Klägerin auch in Bezug auf die Parteientschädigung vor, die Vorinstanz habe mit dessen Festsetzung gegen die Bindungswirkung ihrer Ver- fügung vom 22. November 2022 verstossen. In dieser habe sie die mutmassliche Parteientschädigung auf Fr. 1'380.– (exkl. MwSt.) festgelegt. Dass im angefochte- nen Urteil stattdessen eine volle Parteientschädigung von Fr. 5'630.– bzw. eine auf 9/10 reduzierte von Fr. 5'070.– zugesprochen worden sei, verletze die gerichtliche Aufklärungspflicht gemäss Art. 97 ZPO, Art. 5 Abs. 3 BV sowie den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 52 ZPO. Da kein Beweisverfahren durchgeführt worden sei, habe es keinen Grund für eine Erhöhung gemäss Vorbehalt gegeben. Ebenso hätte die Vorinstanz einen möglichen Zuschlag für eine Duplik bereits in der Verfügung vom 22. November 2022 ankündigen müssen, nachträgliche zusätz-
- 28 - liche Gebühren seien unzulässig (Urk. 66 S. 46 ff.). Schliesslich macht die Klägerin geltend, die Vorinstanz habe bei der Kostenverlegung zu Unrecht ausschliesslich auf das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen abgestellt. Sie sei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen, da die Beklagte ein in wesentlichen Punk- ten unrichtiges und diffamierendes Arbeitszeugnis ausgestellt habe. Die Voraus- setzungen von Art. 107 Abs. 1 lit. b und lit. f ZPO für eine abweichende Kostenver- teilung nach Ermessen seien erfüllt gewesen. Die Vorinstanz habe überdies weder die Falschbeurkundung der Beklagten noch dass sie zwei Jahre daran festgehalten habe, kostenrechtlich berücksichtigt und die Prozesskosten überwiegend ihr aufer- legt, obwohl sie mit fünf von acht Anträgen durchgedrungen sei. Die Beklagte hin- gegen habe im erstinstanzlichen Verfahren primär ein Nichteintreten beantragt, eventualiter eine Abweisung, und sei mit diesem Antrag vollständig unterlegen. Auch dies hätte bei der Festsetzung der Parteientschädigung berücksichtigt wer- den müssen (Urk. 66 S. 48 ff.).
E. 4.2 Das Gericht klärt nicht anwaltlich vertretene Parteien über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege auf (Art. 97 ZPO). Zweck der Aufklärung ist, dass auch ein juristischer Laie das Kostenrisiko abschätzen können soll (BSK ZPO-Hofmann/Baeckert, Art. 97 N 2 mit Verweis auf Botschaft ZPO 2006, 7293). Es handelt sich dabei stets um eine Prognose, die naturgemäss mit Ungewissheiten behaftet ist. Insbesondere wird die Höhe der Kos- ten durch den Gang des Verfahrens beeinflusst. In der Regel ist die Prognose über die Höhe der Parteientschädigung schwieriger als jene über die Gerichtskosten (BSK ZPO-Hofmann/Baeckert, Art. 97 N 16 m.w.H.); ist doch bei Einleitung eines Verfahrens insbesondere nicht klar, welcher Aufwand bei der Rechtsvertretung der Gegenpartei notwendigerweise anfallen wird. Da die Auskunftspflicht gesetzlich vorgesehen ist, kommt der erteilten Antwort – vorbehalten eine Änderung der die Prozesskosten bestimmenden Parameter – aber eine gewisse Verbindlichkeit zu, weil die Parteien auf die gemachten Angaben sollen vertrauen dürfen (KUKO ZPO- Schmid/Jent-Sørensen, Art. 97 N 5). Da es nur um die Grössenordnung geht und um die Ermöglichung der rechtzeitigen und kostenwirksamen Anpassung der Pro- zesshandlungen durch die aufzuklärende Partei im gleichen Verfahrenszeitpunkt, ist nicht erforderlich, dass das Gericht im späteren Prozessverlauf seine Kosten-
- 29 - schätzung aktualisiert und die betreffende Partei erneut aufklärt (ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 97 N 13). Über die Festsetzung und die Verteilung der Prozesskosten entscheidet das Gericht in der Regel im Endentscheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Die Verfügung vom 22. November 2022 stellte somit keine verbindliche Festset- zung des Streitwerts und der Prozesskosten dar, sondern diente der Aufklärung der Klägerin über das Kostenrisiko. Sie erfolgte auch ausdrücklich unter dem Vorbehalt weiterer Entwicklungen im Verfahren. So hielt die Vorinstanz darin fest, die Klagen würden "Weiterungen vorbehalten" im vereinfachten Verfahren behandelt. Bleibe es bei einem Streitwert unter Fr. 30'000.–, sei das Verfahren kostenlos, die Partei- entschädigung betrage bei einem Streitwert von Fr. 5'555.25 "sofern kein Beweis- verfahren durchgeführt werden muss" mutmasslich rund Fr. 1'380.– (exkl. MwSt.) und könne bei "wesentlichen Weiterungen" namentlich gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. d und § 4 Abs. 2 AnwGebV deutlich höher ausfallen. Zudem wies die Vorinstanz aus- drücklich darauf hin, dass die definitive Festsetzung der Prozesskosten "auch unter Berücksichtigung des Aufwands" erst im Endentscheid erfolge (Urk. 13 E. 5). Vor diesem Hintergrund vermag die Klägerin aus der Verfügung vom 22. November 2022 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz den Streitwert im Endentscheid gestützt auf die Rechtsbegehren und die im Laufe des Verfahrens erfolgten Erweiterungen bzw. Präzisierungen festgesetzt hat. Weiter bleibt ohne Belang, dass sie beim Hinweis, die Parteientschädigung könne bei wesentlichen Weiterungen höher ausfallen, neben § 2 Abs. 1 lit. d und § 4 Abs. 2 AnwGebV nicht auch noch ausdrücklich auf § 11 AnwGebV verwies. Es ist im Übrigen auf den Gang des vorliegenden Verfahrens hinzuweisen: Mit Verfü- gung vom 22. November 2022 wurde der Beklagten Frist zur Klageantwort ange- setzt (Urk. 4). Die Beklagte erstattete in der Folge eine 37-seitige Klageantwort (Urk. 17). Das Gericht ordnete mit Verfügung vom 22. März 2023 unter Hinweis darauf, dass die Verhältnisse dies erforderten, die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels an (Urk. 21). Die Klägerin verfasste daraufhin eine 73-seitige Replik (Urk. 23/1) inkl. 5-seitigem "Anhang" (Urk. 23/2), die Beklagte eine 57-sei- tige Duplik (Urk. 29).Am 22. August 2023 fand die Hauptverhandlung statt, an der die Klägerin zum Sachverhalt ergänzend befragt wurde und die Parteien ihre Vor- träge hielten (Prot. I S. 11 ff.; vgl. Urk. 67 E. 1.2). Die Anordnung eines Schriften-
- 30 - wechsels ist im vereinfachten Verfahren nicht die Regel, sondern ein solcher sollte sogar nur ausnahmsweise angeordnet werden (vgl. BSK ZPO-Mazan, Art. 246 N 13; KUKO ZPO-Fraefel, Art. 246 N 4). Die Vorinstanz musste im Zeitpunkt ihrer Verfügung vom 22. November 2022 somit nicht damit rechnen, dass sich ein (derart umfangreicher) Schriftenwechsel als erforderlich erweisen würde. Die Abweichung zwischen der mutmasslichen und der im Endentscheid festgesetzten Parteient- schädigung ist insbesondere vor diesem Hintergrund zu sehen und insgesamt nicht zu beanstanden.
E. 4.3 Die Vorinstanz setzte die Grundgebühr unter Berücksichtigung des Streit- werts von Fr. 7'076.65 (§ 4 Abs. 1 AnwGebV) sowie eines Zuschlags von einem Drittel für den verhältnismässig hohen Zeitaufwand (§ 4 Abs. 2 AnwGebV) und ei- nes Zuschlags von 40% für die schriftliche Duplik (§ 11 Abs. 2 AnwGebV) auf Fr. 3'220.– fest und erhöhte diesen Betrag um weitere drei Viertel auf Fr. 5'630.–, da die errechnete Gebühr nicht in einem angemessenen Verhältnis zum notwendi- gen Aufwand gestanden habe (§ 2 Abs. 2 AnwGebV; Urk. 67 E. 6.2.3). Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu, wobei die Parteien eine Kostennote einreichen können (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 96 ZPO). Die Entschädigung einer anwaltlich vertretenen Partei richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (§ 1 Abs. 1 AnwGebV). Sie setzt sich aus der Grundgebühr, etwaigen Zuschlägen und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 und § 11 Abs. 1-3 AnwGebV). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie der vorliegenden bemisst sich die Grundgebühr nicht nach dem konkret notwendigen Zeitaufwand, sondern – im Sinne einer Pauschalentschädigung – nach dem Streitwert (§ 4 Abs. 1 AnwGebV), der sich seinerseits nach Art. 91 ff. ZPO bestimmt. Ist die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief, kann sie um bis zu einen Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 Anw- GebV). Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung wird die gemäss Verordnung berechnete Gebühr entsprechend (weiter) erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 AnwGebV). Damit lässt sich den konkreten Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Der
- 31 - ordentliche Gebührenrahmen ist allerdings nur ausnahmsweise zu verlassen und § 2 Abs. 2 AnwGebV daher nur mit Zurückhaltung, d.h. als Notventil, anzuwenden (OGer ZH RT200044 vom 31. August 2020 E. 7; OGer ZH RB190015 vom 25. Ok- tober 2019 E. II.3.6.4, je mit weiteren Hinweisen). Nicht gefolgt werden kann der Klägerin, soweit sie geltend macht, die Vorinstanz habe die Zuschläge rechnerisch falsch ermittelt. Insbesondere ist nicht zu bean- standen, dass der Zuschlag für die schriftliche Duplik auf der bereits erhöhten Grundgebühr berechnet wurde, zumal die AnwGebV nichts anderes vorsieht und dies auch der Praxis entspricht. Entgegen der Auffassung der Klägerin schliesst § 4 Abs. 2 AnwGebV sodann eine zusätzliche Berücksichtigung von § 2 Abs. 2 Anw- GebV nicht grundsätzlich aus. Die Vorinstanz durfte grundsätzlich zunächst die or- dentlichen Zuschläge gemäss § 4 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 AnwGebV berücksichtigen und anschliessend prüfen, ob die so errechnete Gebühr dem konkreten Aufwand angemessen Rechnung trägt. Zu beachten ist allerdings, dass § 2 Abs. 2 AnwGebV nach der Rechtsprechung lediglich als zurückhaltend anzuwendendes Korrektiv bzw. "Notventil" konzipiert ist. Der ordentliche Gebührenrahmen darf nur aus- nahmsweise bei einem offensichtlichen Missverhältnis verlassen werden. Die Vor- instanz begründete die zusätzliche Erhöhung vorliegend einzig damit, die errech- nete Gebühr von Fr. 3'220.– erscheine "nach wie vor nicht in einem angemessenen Verhältnis zum notwendigen Aufwand", weshalb sie um weitere drei Viertel zu er- höhen sei. Ergänzend wies sie darauf hin, dass die Entschädigung auch die Auf- wendungen für das Schlichtungsverfahren in angemessener Weise berücksichtige (Urk. 67 E. 6.2.3). Eine nähere Darlegung fehlt jedoch. Hinzu kommt, dass die Be- klagte ihren geltend gemachten Aufwand von 57 Stunden und Auslagen von Fr. 630.– nach den Feststellungen der Vorinstanz selbst nicht näher begründet hatte (Urk. 67 E. 6.2.3 mit Verweis auf Urk. 29 Rz. 188). Es findet sich in den Akten auch keine Honorarnote der Beklagten. Indes geht aus den gesamten vorinstanzli- chen Prozessakten hervor, dass ein für ein vereinfachtes Verfahren vergleichs- weise grosser Aufwand (zweiter Schriftenwechsel und mehrere sehr umfangreiche Eingaben) über eine längere Verfahrensdauer notwendig war (vgl. oben, E. III.4.2 a.E.), welchem allein im Rahmen der Zuschläge nach § 4 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 AnwGebV nicht gebührend Rechnung getragen werden konnte. Die von der Vorin-
- 32 - stanz vorgenommene Erhöhung der Grundgebühr auf Fr. 5'630.– ist demnach nicht zu beanstanden.
E. 4.4 Bezüglich der Kostenverteilung führte die Vorinstanz aus, die Klägerin sei mit ihren Anträgen betreffend Pönale, Lohn und Lohndifferenz sowie den beantrag- ten Vollstreckungsmassnahmen vollständig unterlegen und hinsichtlich des Prakti- kumszeugnisses und der Arbeitsbestätigung in drei von acht Rechtsbegehren. Ins- gesamt sei mit Blick auf den Streitwert von einem Unterliegen der Klägerin im Um- fang von rund 9/10 auszugehen. Den Antrag der Klägerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung bzw. Umtriebsentschädigung wies sie mit der Begründung ab, die von der Klägerin geltend gemachte Entschädigung sei nicht nachzuvollziehen. Zur Parteientschädigung der Beklagten erwog sie, diese sei im Umfang des Obsie- gens der Beklagten, das heisst auf 9/10 davon zu reduzieren, mithin auf rund Fr. 5'070.– (Urk. 67 E. 6.2.1-6.2.3). Die Vorinstanz stellte grundsätzlich zutreffend auf das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen im Sinne von Art. 106 Abs. 2 ZPO ab. Dass die Klägerin mit einzelnen Anträgen hinsichtlich des Praktikumszeugnisses und der Arbeitsbestätigung durch- drang, ändert nichts daran, dass sie mit ihren vermögensrechtlich erheblicheren Forderungen vollumfänglich unterlag. Ebenso wenig bestand Anlass für eine ab- weichende Kostenverteilung nach Art. 107 Abs. 1 ZPO. Der Umstand allein, dass die Klägerin sich subjektiv in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah, ge- nügt hierfür nicht. Besondere Umstände, welche eine Kostenverteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Namentlich vermag die Klä- gerin aus dem prozessualen Verhalten der Beklagten, insbesondere deren Antrag auf Nichteintreten bzw. eventualiter Abweisung der Klage, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Der Umstand, dass der Klägerin mangels genügender Substantiierung keine Parteientschädigung zugesprochen wurde, bedeutet indessen nicht, dass ihr teilweises Obsiegen von 1/10 bei der Verteilung der Parteientschädigung unberück- sichtigt bleiben dürfte. Diesem Umstand ist vielmehr durch eine entsprechende Kür- zung der Parteientschädigung der Beklagten Rechnung zu tragen. Die aufgrund des Unterliegens der Klägerin auf 9/10 der vollen Entschädigung festgesetzte Par-
- 33 - teientschädigung der Beklagten wäre daher zusätzlich um den Obsiegensanteil der Klägerin von 1/10 zu kürzen und folglich auf 8/10 der vollen Parteientschädigung, mithin auf Fr. 4'504.–, festzusetzen gewesen. Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils ist entsprechend anzupassen.
5. Fazit Die Dispositiv-Ziffern 1 lit. a und 4 des Urteils des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Bülach vom 21. Dezember 2023 sind aufzuheben und durch folgende Fassungen zu ersetzen (Änderung zum vorinstanzlichen Urteil kursiv): " 1. Die Beklagte wird verpflichtet, im Praktikumszeugnis bzw. in der Arbeitsbestätigung der Klägerin, beides vom 30. November 2021, die jeweils nachfolgend aufgeführten Änderungen vorzunehmen:
a) Im Praktikumszeugnis sowie in der Arbeitsbestätigung sind die nachfolgend aufge- führten Passagen im jeweiligen 2. Absatz jeweils durch die angegebene Formulie- rung zu ersetzen:
• […]
• […]
• "Ihr Anstellungsumfang betrug 80 %." durch "Ihr Anstellungsumfang betrug während des obligatorischen Vorpraktikums vom 1.3. - 31.8.2021 100 % und vom 1.9. - 1.11.2021 während des Lehrgangs zur Arbeitsagogin 80 %."
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'504.– zu bezahlen." Im Übrigen erweisen sich die Rügen der Klägerin als unbegründet und ist die Be- schwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt – von vorliegend nicht anwendbaren Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 115 Abs. 1 ZPO) – auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer
- 34 - 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.2). Für das Berufungsverfahren sind damit keine Gerichtskosten zu erheben.
2. Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich nur auf die Gerichts- kosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt nach den allgemeinen Regeln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO-Sterchi, Art. 113-114 N 5). Die Klägerin unterliegt im Beschwerdeverfahren mit ihren Anträgen praktisch vollumfänglich. Das geringe Obsiegen hinsichtlich des offensichtlichen Fehlers bei der Nennung des Endda- tums und der Reduktion der Parteientschädigung fällt für die Kostenverteilung nicht ins Gewicht. Sie ist daher zu verpflichten, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist ausgehend von einem Streitwert im Berufungsverfahren von Fr. 7'076.65 in An- wendung von § 13 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 1'240.– (inkl. MwSt. von 8.1 %) festzusetzen. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1 lit. a und 4 des Urteils des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Bülach vom
21. Dezember 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 1. Die Beklagte wird verpflichtet, im Praktikumszeugnis bzw. in der Arbeitsbestä- tigung der Klägerin, beides vom 30. November 2021, die jeweils nachfolgend aufgeführten Änderungen vorzunehmen:
a) Im Praktikumszeugnis sowie in der Arbeitsbestätigung sind die nachfol- gend aufgeführten Passagen im jeweiligen 2. Absatz jeweils durch die angegebene Formulierung zu ersetzen:
• […]
• […]
• "Ihr Anstellungsumfang betrug 80 %." durch "Ihr Anstellungsumfang betrug während des obligatorischen Vorprakti- kums vom 1.3. - 31.8.2021 100 % und vom 1.9. - 1.11.2021 während des Lehrgangs zur Arbeitsagogin 80 %."
- 35 -
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädi- gung in Höhe von Fr. 4'504.– zu bezahlen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Alle übrigen Anträge der Klägerin, insbesondere die prozessualen Anträge, werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'240.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'076.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 36 - Zürich, 18. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw A. Schlumpf versandt am: ms
E. 5 Es sei das von der Vorinstanz unterdrückte schriftliche und unter- zeichnete Plädoyer vom 22.8.2023, welches explizit ins Recht ge- legt wurde und worin fristgerecht zulässige Klageänderungen vor- genommen und die Entschädigungen höher beziffert wurden, im neu auszufertigenden Urteil bei der Urteilsfindung und -ausformu- lierung (Rechtsbegehren und Erwägungen) zu berücksichtigen.
E. 6 Eventualiter sei das (teilweise) angefochtene Urteil hinsichtlich die angefochtenen Dispositiv Ziff. 1a) erster und dritter Punkt sowie Ziff. 2 und 4 an die Vorinstanz zurückzuweisen zur neuen materiel- len Beurteilung im Sinne der vorliegenden Beschwerdeanträge und -begründungen und anhand der Aktenlage. Es sei das angefoch- tene Urteil insbesondere ab Seite 28 ff. komplett neu zu erwägen und - im Sinne der vorliegenden Beschwerdeanträge und -begrün- dungen und anhand der Aktenlage - ein neues Urteil zu erlassen und meinen im Beschwerdeverfahren zuletzt aufrecht erhaltenen Anträgen stattzugeben.
E. 7 Es sei festzustellen, dass die (übrigen) Dispositiv Ziff. 1a) zweiter Punkt, sowie Ziff. 1b) und 1c) und Ziff. 3, 5 und 6 im angefochtenen Urteil hiermit nicht angefochten werden und es sich bei der vorlie- genden Beschwerde lediglich um einen Teil-Weiterzug handelt. Es sei den Parteien die insoweit erwachsene Teil-Rechtskraft der Dis- positiv Ziff. 1a) zweiter Punkt, sowie Ziff. 1b) und 1c) und Ziff. 3, 5 und 6 des angefochtenen Urteils zeitnah zu eröffnen.
E. 8 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegnerin, eventualiter Kanton Zürich." Sie stellte zudem die folgenden prozessualen Anträge (Urk. 66 S. 4): "1. Es seien die Akten (und die Tonbandaufnahmen) des vorinstanzli- chen Verfahrens beizuziehen. (Aktenbeizug gemäss Art. 327 Abs. 1 ZPO: Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten.)
2. Es sei auf die Erhebung von Gerichtskosten bzw. Kostenvorschüs- sen für das Beschwerdeverfahren abzusehen.
- 5 -
3. Es sei die Beschwerdegegnerin im Sinne einer superprovisorischen Anordnung zu verpflichten - unter Vorbehalt weiterer Änderungsan- ordnungen aufgrund des künftigen Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich oder der Vorinstanz - mir umgehend ein neues Praktikumszeugnis und eine neue Arbeitsbestätigung auszustellen mit den zu löschenden und zu ändernden Passus gemäss den un- angefochtenen (und somit in Rechtskraft erwachsenen) Dispositiv Ziff. 1a) zweiter Punkt sowie Ziff. 1b) und c) im angefochtenen Ur- teil. Das von der Beschwerdegegnerin/Beklagten bisher im Prakti- kumszeugnis und in der Arbeitsbestätigung statuierte Vertragsbe- endigungsdatum per 30. November 2021 sei einstweilen einheitlich im jeweiligen zweiten Absatz und auf der letzten Zeile als Ausstell- datum so zu belassen."
4. Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 wurde das Gesuch der Klägerin um Er- lass superprovisorischer Massnahmen abgewiesen (Urk. 71). Mit Eingabe vom
10. Februar 2024 beantragte die Klägerin den Ausstand der an dieser Verfügung mitwirkenden Gerichtsschreiberin MLaw C._____ sowie des Oberrichters lic. iur. D._____ und stellte den Antrag, deren letzte Prozesshandlung sei durch eine neue Spruchkörperbesetzung zu wiederholen (Urk. 72). Mit Beschluss vom 26. Februar 2024 wurde dieses Ausstandsgesuch abgewiesen (Urk. 75); die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin wies das Bundesgericht mit Urteil vom 12. September 2024 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 84 und 88; Geschäfts-Nr. 4A_183/2024). Mit Beschluss vom 29. Februar 2024 wurde das Gesuch der Klägerin um Erlass vor- sorglicher Massnahmen abgewiesen und die Rechtskraft hinsichtlich Dispositiv-Zif- fer 1a) zweiter Punkt, Dispositiv-Ziff. 1b) und Dispositiv-Ziff. 1c) sowie Dispositiv- Ziffern 3, 5 und 6 des Urteils der Vorinstanz vom 21. Dezember 2023 vorgemerkt (Urk. 76); auf die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin trat das Bundesge- richt mit Urteil vom 10. September 2024 nicht ein (Urk. 85; Geschäfts- Nr. 4D_47/2024). Innert der mit Verfügung vom 4. Juni 2024 (Urk. 79) angesetzten Frist erstattete die Beklagte die Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2024 (Urk. 80). Mit Verfügung vom 22. August 2024 wurde der Klägerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 83). Weitere prozessuale Anordnungen oder Ein- gaben erfolgten nicht. Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif.
5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-67).
- 6 - II. Prozessuales
1. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung oder Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, in dem die Parteien nochmals (wie vor Erstin- stanz) ihren Standpunkt vertreten, Tatsachen behaupten, bestreiten und zum Be- weis verstellen können. Es knüpft vielmehr an den Prozessstoff und den Entscheid der Vorinstanz an (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Mit der Beschwerde können un- richtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebe- gründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrach- ten ist respektive an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz hat sich – abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Beschwerdeschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Soweit eine Beanstandung vorgetragen wird, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung der Vorin- stanz gebunden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzuge- hen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 143 III 65 E. 5.2).
2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). Unbeschränkt zulässig sind sodann neue rechtliche Vorbringen: Diesbezüglich hat die Beschwerdeinstanz volle Kogni- tion, weil sie das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT150086 vom 17. August 2015 E. 4.1; OGer ZH RT180059 vom 24. Mai 2018 E. II.4.1).
3. Anders als im Berufungsverfahren (vgl. Art. 310 lit. b ZPO) können Tatfragen im Beschwerdeverfahren nur mit beschränkter Kognition überprüft werden. Die Be- schwerdeinstanz hat lediglich zu prüfen, ob der Sachverhalt von der Erstinstanz
- 7 - offensichtlich unrichtig, d.h. qualifiziert falsch festgestellt wurde (Art. 320 lit. b ZPO; Staehelin/Mosimann, in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. A. 2024, § 26 Rz 35 f.; ZK ZPO II-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 5); eine "bloss falsche" Beweiswürdigung genügt für den Beschwerdegrund von Art. 320 lit. b ZPO nicht. Die Formulierung "offensichtlich unrichtige" Sachverhaltsfeststellung stimmt – vom Gesetzgeber gewollt – mit derjenigen von Art. 97 Abs. 1 BGG (und Art. 105 Abs. 2 BGG) überein. Eine "offensichtlich unrichtige" Sachverhaltsfeststellung liegt des- halb vor, wenn die Beweiswürdigung im Ergebnis willkürlich erscheint (vgl. ZPO- Rechtsmittel-Stauber, Art. 320 N 14 f.; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 320 N 8 m.w.H.; statt vieler auch BGE 135 III 127 E. 1.5). Wann die erstinstanzliche Fest- stellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig (bzw. willkürlich) im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO ist, lässt sich nicht in befriedigender Weise abstrakt umschreiben, sondern ist anhand der Sachumstände des konkreten Einzelfalls zu ermitteln. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn sich Zweifel anmelden, eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre. Vielmehr erweist sich die Sachverhaltsfeststellung bzw. Be- weiswürdigung erst dann als willkürlich, wenn sie "eindeutig und augenfällig unzu- treffend" (BGE 132 I 42 E. 3.1) resp. offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächli- chen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen be- ruht oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (BGE 133 III 393 E. 7.1 m.w.H.; vgl. auch BK ZPO III-Kistler/Wuillemin, Art. 320 N 13 ff.; DIKE-Komm ZPO- Schwendener, Art. 320 N 8 ff.). Allein der Umstand, dass die vom erstinstanzlichen Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdefüh- renden Partei übereinstimmen, belegt jedoch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3). Entsprechend ist zur rechtsgenügenden Begründung des Beschwerdegrunds von Art. 320 lit. b ZPO darzulegen, weshalb die beanstandete vorinstanzliche Sachver- haltsfeststellung nicht nur unrichtig, sondern offensichtlich unrichtig, d.h. geradezu unhaltbar im Sinne der vorstehenden Ausführungen sein soll. Die blosse Behaup- tung, die Beweiswürdigung bzw. eine tatsächliche Feststellung sei offensichtlich falsch, genügt hierfür nicht. Ebenso wenig genügt es, einzelne Beweise anzufüh- ren, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und der Beschwerdeinstanz in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbrei-
- 8 - ten, als ob dieser freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. zum Ganzen auch BGer 4A_368/2023 vom 19. Januar 2024 E. 2.3 [betr. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG]). III. Beurteilung der Beschwerde
1. Vorbemerkungen
E. 13 Monatslohn für den Zeitraum vom 1. bis 9. Dezember 2021, da sie nur den Lohn bis Ende November 2021 erhalten habe (Urk. 66 S. 33 f.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA240004-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Schlumpf Urteil vom 18. Juni 2026 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Bülach vom 21. Dezember 2023 (AH220071-C)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) absolvierte im Rahmen einer Umschulung zur Arbeitsagogin bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) gestützt auf einen befristeten Vertrag vom 5. Februar 2021 ein Vorpraktikum vom 1. März bis 31. August 2021. Am 3. Juni 2021 schlossen die Par- teien einen weiteren Vertrag für ein anschliessendes Praktikum mit einem Pensum von 80 % (inkl. Schultag) für die Zeit vom 1. September 2021 bis 31. Oktober 2023. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 focht die Klägerin die Praktikumsverträge we- gen Täuschung an. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 2. November 2021 erklärte, die Anfechtung nicht zu akzeptieren, und die Klägerin nicht mehr zur Arbeit erschien, löste die Beklagte das Praktikumsverhältnis am 3. Dezember 2021 fristlos auf (Urk. 64 E. 1.1 = Urk. 67 E. 1.1).
2. Mit Eingaben datierend vom 19. Juli 2022 (Datum Poststempel: 21. Oktober 2022; Eingang Gericht: 24. Oktober 2022) reichte die Klägerin unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligungen des Friedensrichteramts Bülach vom 7. Juni 2022 zwei begründete Klagen beim Bezirksgericht Bülach (fortan Vorinstanz) ein, die mit Verfügung vom 22. November 2022 vereinigt wurden. Sie beantragte die Berichtigung ihres Praktikumszeugnisses und ihrer Arbeitsbestätigung, die Bezah- lung von Lohnforderungen für die Monate Dezember 2021 und Januar 2022 (zzgl. Anteil am 13. Monatslohn und Lohndifferenz) sowie eine Entschädigung wegen un- gerechtfertigter fristloser Kündigung (Urk. 1/A-B; Urk. 2; Urk. 3/2-9; Urk. 8; Urk. 9/2- 12; Urk. 13). Mit Urteil vom 21. Dezember 2023 verpflichtete die Vorinstanz die Be- klagte, im Praktikumszeugnis und in der Arbeitsbestätigung die im Dispositiv auf- geführten Änderungen vorzunehmen. Im Übrigen wies sie die Klage ab, soweit sie darauf eintrat, und verpflichtete die Klägerin, der Beklagten eine reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 5'070.– zu bezahlen (Urk. 67 S. 37 ff.). Für den Prozessver- lauf vor Vorinstanz kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 67 E. 1.2).
- 3 -
3. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin mit Eingabe vom 2. Februar 2024 recht- zeitig (vgl. Urk. 65) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 66 S. 1 ff.): "1. Es seien Dispositiv Ziff. 1a) erster Punkt ("30. November 2021" durch "1. November 2021") und Ziff. 1a) dritter Punkt ("... vom 1.9.
- 3.12.2021") des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin/Beklagte zu verpflichten, im Praktikumszeug- nis und in der Arbeitsbestätigung der Beschwerdeführerin/Klägerin, beides vom 30. November 2021, das Vertragsbeendigungsdatum auf den 31.10.2023, eventualiter auf den 31.1.2022 abzuändern und dieses entsprechende Datum auch als Ausstelldatum im neu auszustellenden Praktikumszeugnis und in der neu auszustellen- den Arbeitsbestätigung zu statuieren, nebst den zu löschenden Passus und Änderungen gemäss den unangefochtenen Dispositiv Ziff. 1a) zweiter Punkt sowie Ziff. 1b) und 1c).
2. Es sei Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es seien im Sinne der nachstehenden Begründungen und anhand der Aktenlage meine Anträge 1 - 4 in meiner Teilklage vom 19.7.2022, wie sie zuletzt im (aktenkundigen) schriftlichen Plädoyer vom 22.8.2023 auf Seite 3 formuliert und beziffert wurden, gutzu- heissen:
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Entschädigung nach Ermessen des Gerichts, mindestens jedoch in Höhe von Fr. 1'999.95, wegen ungerechtfertigter Entlassung zu bezahlen.
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin teilklageweise die ausstehenden Löhne von Fr. 1'333.30 ab 1.12.2021 bis 31.1.2022, mit- hin brutto Fr. 2'666.60, und brutto Fr. 222.20 für den 13. Monatslohn pro rata, unter Abzug der gesetzlich geschuldeten Sozialabgaben aus- zubezahlen. In Gutheissung des vorgenannten Rechtsbegehrens sei die Beklagte ausserdem zu verpflichten, der Klägerin die in der Klage vom 19.7.2022 vorbehaltene und replicando geltend gemachte Mehrforde- rung im Umfang von Fr. 1'107.60 (Lohndifferenzen Dez. 2021 und Jan. 2022 inkl. Anteil 13. Monatslohn) zu bezahlen, unter Abzug der gesetzlich geschuldeten Sozialabgaben. (vgl. Antrag 5 der Replik vom 13.4.2023)
3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, ab Rechtshängigkeit einen Ver- zugszins zu 5 % auf die geschuldeten Beträge zu leisten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
3. Es sei Dispositiv Ziff. 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Parteientschädigung des erstinstanzlichen Verfahrens nach materieller Neubeurteilung im Sinne der nachstehenden Begrün- dungen und anhand der Aktenlage neu festzulegen und ausgangs- gemäss der obsiegenden Partei zuzusprechen.
4. Es seien meine übrigen Anträge gemäss den nachstehenden Be- gründungen und anhand der Aktenlage gutzuheissen: Die im Be-
- 4 - schwerdeverfahren weiterverfolgten Anträge in der Zeugnisberich- tigungsklage vom 19.7.2022, die von der Vorinstanz nicht gutge- heissen wurden, sind konkret:
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, das Praktikumszeugnis vom 30.11.2021 wie folgt zu ändern:
c) Es sei stattdessen der Passus "Frau A._____ übernahm die gesamte Planung, den Materialeinkauf, die Vorbereitung und Durchfüh- rung von zwei handwerklich-kreativen Kursen (Schmuck basteln und Karten gestalten)." hinzuzufügen.
d) Es sei im vierten Absatz der Passus "Frau A._____ besitzt eine ra- sche Auffassungsgabe und ein hohes Qualitätsbewusstsein und setzte sich engagiert und motiviert sein." hinzuzufügen.
5. Es sei das von der Vorinstanz unterdrückte schriftliche und unter- zeichnete Plädoyer vom 22.8.2023, welches explizit ins Recht ge- legt wurde und worin fristgerecht zulässige Klageänderungen vor- genommen und die Entschädigungen höher beziffert wurden, im neu auszufertigenden Urteil bei der Urteilsfindung und -ausformu- lierung (Rechtsbegehren und Erwägungen) zu berücksichtigen.
6. Eventualiter sei das (teilweise) angefochtene Urteil hinsichtlich die angefochtenen Dispositiv Ziff. 1a) erster und dritter Punkt sowie Ziff. 2 und 4 an die Vorinstanz zurückzuweisen zur neuen materiel- len Beurteilung im Sinne der vorliegenden Beschwerdeanträge und -begründungen und anhand der Aktenlage. Es sei das angefoch- tene Urteil insbesondere ab Seite 28 ff. komplett neu zu erwägen und - im Sinne der vorliegenden Beschwerdeanträge und -begrün- dungen und anhand der Aktenlage - ein neues Urteil zu erlassen und meinen im Beschwerdeverfahren zuletzt aufrecht erhaltenen Anträgen stattzugeben.
7. Es sei festzustellen, dass die (übrigen) Dispositiv Ziff. 1a) zweiter Punkt, sowie Ziff. 1b) und 1c) und Ziff. 3, 5 und 6 im angefochtenen Urteil hiermit nicht angefochten werden und es sich bei der vorlie- genden Beschwerde lediglich um einen Teil-Weiterzug handelt. Es sei den Parteien die insoweit erwachsene Teil-Rechtskraft der Dis- positiv Ziff. 1a) zweiter Punkt, sowie Ziff. 1b) und 1c) und Ziff. 3, 5 und 6 des angefochtenen Urteils zeitnah zu eröffnen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegnerin, eventualiter Kanton Zürich." Sie stellte zudem die folgenden prozessualen Anträge (Urk. 66 S. 4): "1. Es seien die Akten (und die Tonbandaufnahmen) des vorinstanzli- chen Verfahrens beizuziehen. (Aktenbeizug gemäss Art. 327 Abs. 1 ZPO: Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten.)
2. Es sei auf die Erhebung von Gerichtskosten bzw. Kostenvorschüs- sen für das Beschwerdeverfahren abzusehen.
- 5 -
3. Es sei die Beschwerdegegnerin im Sinne einer superprovisorischen Anordnung zu verpflichten - unter Vorbehalt weiterer Änderungsan- ordnungen aufgrund des künftigen Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich oder der Vorinstanz - mir umgehend ein neues Praktikumszeugnis und eine neue Arbeitsbestätigung auszustellen mit den zu löschenden und zu ändernden Passus gemäss den un- angefochtenen (und somit in Rechtskraft erwachsenen) Dispositiv Ziff. 1a) zweiter Punkt sowie Ziff. 1b) und c) im angefochtenen Ur- teil. Das von der Beschwerdegegnerin/Beklagten bisher im Prakti- kumszeugnis und in der Arbeitsbestätigung statuierte Vertragsbe- endigungsdatum per 30. November 2021 sei einstweilen einheitlich im jeweiligen zweiten Absatz und auf der letzten Zeile als Ausstell- datum so zu belassen."
4. Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 wurde das Gesuch der Klägerin um Er- lass superprovisorischer Massnahmen abgewiesen (Urk. 71). Mit Eingabe vom
10. Februar 2024 beantragte die Klägerin den Ausstand der an dieser Verfügung mitwirkenden Gerichtsschreiberin MLaw C._____ sowie des Oberrichters lic. iur. D._____ und stellte den Antrag, deren letzte Prozesshandlung sei durch eine neue Spruchkörperbesetzung zu wiederholen (Urk. 72). Mit Beschluss vom 26. Februar 2024 wurde dieses Ausstandsgesuch abgewiesen (Urk. 75); die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin wies das Bundesgericht mit Urteil vom 12. September 2024 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 84 und 88; Geschäfts-Nr. 4A_183/2024). Mit Beschluss vom 29. Februar 2024 wurde das Gesuch der Klägerin um Erlass vor- sorglicher Massnahmen abgewiesen und die Rechtskraft hinsichtlich Dispositiv-Zif- fer 1a) zweiter Punkt, Dispositiv-Ziff. 1b) und Dispositiv-Ziff. 1c) sowie Dispositiv- Ziffern 3, 5 und 6 des Urteils der Vorinstanz vom 21. Dezember 2023 vorgemerkt (Urk. 76); auf die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin trat das Bundesge- richt mit Urteil vom 10. September 2024 nicht ein (Urk. 85; Geschäfts- Nr. 4D_47/2024). Innert der mit Verfügung vom 4. Juni 2024 (Urk. 79) angesetzten Frist erstattete die Beklagte die Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2024 (Urk. 80). Mit Verfügung vom 22. August 2024 wurde der Klägerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 83). Weitere prozessuale Anordnungen oder Ein- gaben erfolgten nicht. Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif.
5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-67).
- 6 - II. Prozessuales
1. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung oder Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, in dem die Parteien nochmals (wie vor Erstin- stanz) ihren Standpunkt vertreten, Tatsachen behaupten, bestreiten und zum Be- weis verstellen können. Es knüpft vielmehr an den Prozessstoff und den Entscheid der Vorinstanz an (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Mit der Beschwerde können un- richtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebe- gründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrach- ten ist respektive an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz hat sich – abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Beschwerdeschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Soweit eine Beanstandung vorgetragen wird, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung der Vorin- stanz gebunden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzuge- hen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 143 III 65 E. 5.2).
2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). Unbeschränkt zulässig sind sodann neue rechtliche Vorbringen: Diesbezüglich hat die Beschwerdeinstanz volle Kogni- tion, weil sie das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT150086 vom 17. August 2015 E. 4.1; OGer ZH RT180059 vom 24. Mai 2018 E. II.4.1).
3. Anders als im Berufungsverfahren (vgl. Art. 310 lit. b ZPO) können Tatfragen im Beschwerdeverfahren nur mit beschränkter Kognition überprüft werden. Die Be- schwerdeinstanz hat lediglich zu prüfen, ob der Sachverhalt von der Erstinstanz
- 7 - offensichtlich unrichtig, d.h. qualifiziert falsch festgestellt wurde (Art. 320 lit. b ZPO; Staehelin/Mosimann, in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. A. 2024, § 26 Rz 35 f.; ZK ZPO II-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 5); eine "bloss falsche" Beweiswürdigung genügt für den Beschwerdegrund von Art. 320 lit. b ZPO nicht. Die Formulierung "offensichtlich unrichtige" Sachverhaltsfeststellung stimmt – vom Gesetzgeber gewollt – mit derjenigen von Art. 97 Abs. 1 BGG (und Art. 105 Abs. 2 BGG) überein. Eine "offensichtlich unrichtige" Sachverhaltsfeststellung liegt des- halb vor, wenn die Beweiswürdigung im Ergebnis willkürlich erscheint (vgl. ZPO- Rechtsmittel-Stauber, Art. 320 N 14 f.; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 320 N 8 m.w.H.; statt vieler auch BGE 135 III 127 E. 1.5). Wann die erstinstanzliche Fest- stellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig (bzw. willkürlich) im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO ist, lässt sich nicht in befriedigender Weise abstrakt umschreiben, sondern ist anhand der Sachumstände des konkreten Einzelfalls zu ermitteln. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn sich Zweifel anmelden, eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre. Vielmehr erweist sich die Sachverhaltsfeststellung bzw. Be- weiswürdigung erst dann als willkürlich, wenn sie "eindeutig und augenfällig unzu- treffend" (BGE 132 I 42 E. 3.1) resp. offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächli- chen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen be- ruht oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (BGE 133 III 393 E. 7.1 m.w.H.; vgl. auch BK ZPO III-Kistler/Wuillemin, Art. 320 N 13 ff.; DIKE-Komm ZPO- Schwendener, Art. 320 N 8 ff.). Allein der Umstand, dass die vom erstinstanzlichen Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdefüh- renden Partei übereinstimmen, belegt jedoch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3). Entsprechend ist zur rechtsgenügenden Begründung des Beschwerdegrunds von Art. 320 lit. b ZPO darzulegen, weshalb die beanstandete vorinstanzliche Sachver- haltsfeststellung nicht nur unrichtig, sondern offensichtlich unrichtig, d.h. geradezu unhaltbar im Sinne der vorstehenden Ausführungen sein soll. Die blosse Behaup- tung, die Beweiswürdigung bzw. eine tatsächliche Feststellung sei offensichtlich falsch, genügt hierfür nicht. Ebenso wenig genügt es, einzelne Beweise anzufüh- ren, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und der Beschwerdeinstanz in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbrei-
- 8 - ten, als ob dieser freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. zum Ganzen auch BGer 4A_368/2023 vom 19. Januar 2024 E. 2.3 [betr. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG]). III. Beurteilung der Beschwerde
1. Vorbemerkungen 1.1. Die Klägerin beantragt den Beizug der vorinstanzlichen Akten einschliesslich der Tonbandaufnahmen des vorinstanzlichen Verfahrens (Urk. 66 S. 4 Ziff. 1). Aus ihren Ausführungen ergibt sich, dass sie die Tonbandaufnahmen der Hauptver- handlung vom 22. August 2023 bei mehreren Vorbringen als Beweismittel offeriert. Sie macht bei diesen zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe ein vor Be- ginn der Hauptverhandlung eingereichtes schriftliches Plädoyer mit teilweise geän- derten Klageanträgen und Bezifferungen sowie weitere entscheidwesentliche Vor- bringen – namentlich ein angebliches Zugeständnis der Beklagten – im angefoch- tenen Urteil unzutreffend wiedergegeben oder zu Unrecht unberücksichtigt gelas- sen und zudem den Verhandlungsablauf unzutreffend wiedergegeben. Darin er- blickt sie eine Rechtsverletzung, eine falsche Darstellung des Sachverhalts bzw. ihrer Rechtsbegehren und eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Urk. 66 S. 37 ff.). 1.1.1. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-67). Sie enthalten das vollständige Protokoll in Schriftform. Das Protokoll ist in Schriftform zu führen. Ausführungen tatsächlicher Natur können zwar "zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet" werden (Art. 235 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Indes kommt den technischen Aufzeichnungen lediglich der Charakter von Hilfsmitteln zu, welche nicht an die Stelle des schriftlichen Protokolls treten können. Damit sind technische Aufzeichnungen zur Unterstützung bei der Erstellung des schriftlichen Protokolls zulässig, können dieses aber nicht ersetzen. Diese gesetzlichen Formvorschriften sind zwingender Natur, weshalb von ihnen auch mit Einverständnis der Parteien nicht abgewichen werden darf. Ferner sind Ausführungen tatsächlicher Natur ledig-
- 9 - lich dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, soweit sie nicht in den Schrift- sätzen der Parteien enthalten sind (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die zur Sache gehören- den Ausführungen sind damit einerseits richtig und vollständig wiederzugeben. An- dererseits brauchen sie nicht wörtlich, sondern können sinngemäss unter Konzen- tration auf das Wesentliche protokolliert zu werden (OGer ZH LB190041 vom 6. Juli 2020 E. III.1 mit Verweis auf DIKE-Komm ZPO-Pahud, Art. 235 N 8, N 12 und N 20). Eine fehlerhafte Protokollierung kann nicht im Rahmen des Rechtsmittelver- fahrens gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden. Protokollberichtigun- gen sind vielmehr durch ein Protokollberichtigungsgesuch an "das Gericht", d.h. diejenige Instanz, unter deren Aufsicht resp. über deren Verhandlung das Protokoll geführt wurde, zu erwirken (DIKE-Komm ZPO-Pahud, Art. 235 N 25; BSK ZPO- Willisegger, Art. 235 N 41; KUKO ZPO-Richers/Naegeli, Art. 235 N 16). Es ist nicht zulässig, der Rechtsmittelinstanz stattdessen den Beweis – vorliegend in Form von Tonbandaufnahmen – für die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Protokolls anzu- bieten (ZR 108 [2009] Nr. 50, S. 215, 218). Der Antrag um Beizug der Tonbandauf- nahmen ist daher abzuweisen. 1.1.2. Dem erstinstanzlichen Protokoll kann entnommen werden, dass die Vertre- terin der Klägerin ihre Plädoyernotizen als verlesen und als act. 59 zu den Akten gereicht hat (Prot. I S. 18; Urk. 58/1-6; Urk. 59). Damit ist erstellt, dass das Plä- doyer in das Verfahren eingeführt wurde und die Vorinstanz den Verhandlungsab- lauf (vgl. Urk. 67 E. 1.2) – entgegen dem Vorbringen der Klägerin (Urk. 66 S. 40) – insoweit zutreffend wiedergegeben hat. 1.1.3. Das Vorbringen der Klägerin, die Vorinstanz habe das Plädoyer vom 22. August 2023 "unterdrückt" und ihre Rechtsbegehren rechtserheblich sowie zu ihrem Nachteil verfälscht, indem sie in Rechtsbegehren 6 das Wort "teilklageweise" weggelassen und zwei Forderungen vereint und zusammengezählt habe, verfängt ebenfalls nicht (Urk. 66 S. 37 ff., insb. S. 38). Mit den Rechtsbegehren gibt die klagende Partei (im Rahmen des Dispositionsgrundsatzes, Art. 58 ZPO) bekannt, was sie vom Gericht zu- gesprochen erhalten will (ZK ZPO-Leuenberger, Art. 221 N 25). Diese sind nicht zwin- gend wortwörtlich zu erfassen, sondern können auch sinngemäss wiedergegeben werden, insbesondere bei – wie vorliegend – nicht von Rechtsanwälten verfassten Ein-
- 10 - gaben. Die im Plädoyer vom 22. August 2023 enthaltene zusätzliche Forderung von Fr. 1'107.60 (Urk. 59 S. 3) ist in dem von der Vorinstanz im Rechtsbegehren 6 (Urk. 67 S. 3) wiedergegebenen Gesamtbetrag von Fr. 3'996.40 enthalten (Fr. 2'666.60 ausstehender Lohn Dezember 2021 und Januar 2022 + Fr. 222.20 Anteil
13. Monatslohn pro rata + Fr. 1'107.60 Lohndifferenzen Dezember 2021 und Januar 2022). Entgegen der Behauptung der Klägerin (Urk. 66 S. 38) wäre es der Vor- instanz sodann sehr wohl möglich gewesen, einzelne Teilforderungen unterschied- lich zu beurteilen. In den Erwägungen differenziert die Vorinstanz denn auch zwischen Lohn für die Monate Dezember 2021 und Januar 2022 (zzgl. Anteil
13. Monatslohn) und Lohndifferenzen für dieselben zwei Monate zu dem ihr gemäss der sog. QA4182-Weisung zustehenden Lohn (vgl. Urk. 67 E. 4). Auch die Wiedergabe der Anträge der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat
– wie die Klägerin selbst korrekt wiedergibt (Urk. 66 S. 41) – in ihren Rechtsschrif- ten primär einen Nichteintretensantrag und eventualiter einen Antrag auf Abwei- sung gestellt (Urk. 17 S. 1; Urk. 29 S. 1). Die vorinstanzliche Formulierung, wonach sie auf "Abweisung der Klage" schliesse (Urk. 67 E. 1.1.2), ist insofern nicht ganz präzis, bleibt jedoch ohne Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens. Dies umso mehr, zumal die Beklagte mit ihrem Eventualbegehren, die für den Fall gestellt wer- den, dass das Hauptbegehren nicht geschützt wird, die Abweisung beantragt hatte. 1.1.4. Schliesslich ist auch die Rüge unbegründet, die Vorinstanz habe ein Einge- ständnis der Beklagten unberücksichtigt gelassen und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Klägerin bringt diesbezüglich vor, die Vorinstanz habe den sachentscheidenden Beweis, nämlich das Eingeständnis der Beklagten in Rz. 94 ihrer Duplik, dass der Ausbildungsinhalt abredewidrig in keinster Weise gewährleistet worden sei, unterdrückt und stattdessen in E. 3.8.4.b des Urteils be- hauptet, die Klägerin hätte diesen Sachverhalt nicht substantiiert begründet (Urk. 66 S. 43). Ein entsprechendes Eingeständnis lässt sich Rz. 94 der Duplik in- des nicht entnehmen. Die betreffende Randziffer enthält keine Aussagen zum Aus- bildungsinhalt, sondern beschränkt sich auf Bestreitungen und Ausführungen zu anderen Punkten (Urk. 29 Rz. 94). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch Rz. 84 kein solches Eingeständnis enthält; vielmehr wird dort ausdrücklich bestritten, dass die Beklagte den Ausbildungsinhalt nicht gewährleistet habe, und
- 11 - dargelegt, eine (weitere) Leistungserbringung sei aufgrund des Verhaltens der Klä- gerin nicht mehr möglich gewesen (Urk. 29 Rz. 84). Von einem übergangenen, ent- scheidwesentlichen Eingeständnis kann daher keine Rede sein. Im Übrigen ver- pflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör das Gericht nicht, auf alle aufgeworfe- nen Punkte einzugehen und jedes einzelne Vorbringen zu widerlegen. Es kann sich in seinen Urteilserwägungen vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die be- troffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und in vol- ler Kenntnis der Sache ein Rechtsmittel ergreifen kann (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1; BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGer 5A_87/2022 vom 2. Novem- ber 2022 E. 4.3.1 [je m.w.H.]; s.a. DIKE-Komm ZPO-Göksu, Art. 53 N 30 f.). Wie die Beschwerde zeigt, war eine sachgerechte Anfechtung vorliegend möglich. Ob die Begründung der Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht standhält, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern die im Folgenden zu überprüfende vorinstanzliche Rechtsanwendung (vgl. BGer 5A_626/2023 vom 9. Februar 2024 E. 5.2 m.w.H.; vgl. hinten, E. III.2 ff.). 1.2. Die Klägerin beantragt weiter, das von der Vorinstanz „unterdrückte“ schrift- liche Plädoyer vom 22. August 2023 sei im neu auszufertigenden Urteil bei der Ur- teilsfindung und -ausformulierung (Rechtsbegehren und Erwägungen) zu berück- sichtigen (Urk. 66 S. 3 Ziff. 5). Wie dargelegt, wurde das Plädoyer als Urk. 59 zu den Akten genommen und galt als verlesen; es ist damit Bestandteil des vorinstanzlichen Verfahrens geworden (vgl. oben, E. III.1.1.2). Massgeblich ist sodann, dass die darin enthaltenen Vorbrin- gen in die Entscheidfindung einbezogen werden. Hingegen ist das Gericht nicht verpflichtet, sich in der Begründung mit sämtlichen Parteivorbringen auseinander- zusetzen (vgl. oben, E. III.1.1.4). Einen darüberhinausgehenden Anspruch hat die Klägerin nicht, weshalb auf den vorgenannten Antrag mangels Rechtsschutzinter- esses nicht einzutreten ist. 1.3. Zu den von der Klägerin gestellten Anträgen betreffend das Enddatum des Arbeitsverhältnisses sowie das Ausstellungsdatum der Zeugnisse (Urk. 66 S. 1 f. Ziff. 1) macht die Beklagte geltend, diese seien im vorinstanzlichen Verfahren nicht
- 12 - oder nicht in dieser Form gestellt worden. Darin liege eine unzulässige Klageände- rung, weshalb darauf nicht einzutreten sei, eventualiter sei der Antrag abzuweisen (Urk. 80 Rz. 12.2 f.). Bezüglich des Enddatums des Arbeitsverhältnisses ist festzuhalten, dass dieses bereits Thema des vorinstanzlichen Verfahrens war, zumal die Klägerin in der Klage Berichtigungen des Praktikumszeugnisses und der Arbeitsbestätigung ver- langte (Urk. 2 S. 1 f., insb. Ziff. 1b und Ziff. 2b) und in der Replik ausdrücklich be- antragte, das Beendigungsdatum des Praktikumsvertrags sei gerichtlich festzule- gen und in den neu auszustellenden Dokumenten anzupassen (Urk. 23/1 S. 2 Ziff. 4). Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. Anders verhält es sich mit dem Ausstellungsdatum des Praktikumszeugnisses und der Arbeitsbestätigung. Ein ent- sprechendes Begehren wurde im vorinstanzlichen Verfahren weder mit der Klage noch in der Replik gestellt (Urk. 2, 8 und 23/1-2). Die Klägerin verlangt im Be- schwerdeverfahren erstmals eine Anpassung dieses Datums. Insoweit ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten (vgl. oben, E. II.2).
2. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 2.1. Vorbringen der Klägerin 2.1.1. Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, sowohl die Beklagte als auch sie selbst seien davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis Anfang Dezember 2021 noch bestanden habe und – entgegen der Würdigung der Vorinstanz (Urk. 67 E. 3.8.4 ff., insb. E. 3.8.4.c) – nicht davon, dass die Klägerin am 1. November 2021 konkludent fristlos gekündigt habe. Zwischen den Parteien sei denn auch unbestrit- ten gewesen, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 3. De- zember 2021 fristlos gekündigt habe. Das zeige sich erstens daran, dass die Be- klagte in ihrem Schreiben vom 2. November 2021 festgehalten habe, dass dem Schreiben der Klägerin vom 22. Oktober 2021 keine fristlose Kündigung zu entneh- men sei. Zudem habe die Beklagte geschrieben, dass sie die Vertragsanfechtung nicht akzeptiere und für den Fall, dass die Klägerin nicht mehr zur Arbeit erscheine, eine fristlose Kündigung angedroht, womit sie zum Ausdruck gebracht habe, dass sie von einem fortbestehenden Vertrag ausgegangen sei. Zweitens habe die Be-
- 13 - klagte den Lohn bis Ende November 2021 bezahlt und der Klägerin erst mit Schrei- ben vom 3. Dezember 2021 fristlos gekündigt. Drittens habe die Beklagte das Prak- tikumszeugnis und die Arbeitsbestätigung auf den 30. November 2021 datiert und dieses Datum als Beendigungsdatum angeführt. Schliesslich habe die Beklagte auch in der Arbeitgeberbescheinigung vom 22. Dezember 2021 an die Arbeitslo- senkasse unter Ziffer 10 statuiert, dass sie als Arbeitgeberin am 3. Dezember 2021 fristlos gekündigt habe. Indem die Vorinstanz angenommen habe, die Klägerin habe selbst "konkludent fristlos gekündigt" und das Arbeitsverhältnis bereits am
1. November 2021 beendet, habe sie einerseits den Sachverhalt aktenwidrig dar- gestellt (Urk. 66 S. 12 ff.). Andererseits habe sie damit über einen Sachverhalt ent- schieden, der von keiner Partei behauptet worden sei, und über etwas befunden, wozu keine der Parteien Anträge gestellt habe (z.B. Feststellungsantrag, ob das Nichterscheinen der Klägerin am 2. November 2021 als "konkludente fristlose Kün- digung" zu qualifizieren sei). Bei der sozialen Untersuchungsmaxime, die in arbeits- rechtlichen Streitsachen bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– gelte, hätten aber die Parteien dem Gericht den Sachverhalt zu unterbreiten und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen zu beantragen. Dem Gericht obliege einzig eine ver- stärkte Fragepflicht und es stelle keine eigenen Ermittlungen an. Zudem habe die Vorinstanz die in diesem Verfahren geltende Dispositionsmaxime verletzt (Urk. 66 S. 9 ff.). 2.1.2. Weiter rügt die Klägerin im Wesentlichen, die Vorinstanz habe widersprüch- liche Beendigungsdaten festgelegt. Im Urteil würden sowohl der 1. November 2021 (Urk. 67 Dispositiv-Ziffer 1.a) erster Aufzählungspunkt) als auch der 3. Dezember 2021 (Urk. 67 Dispositiv-Ziffer 1.a) dritter Aufzählungspunkt) als Enddatum erschei- nen. Es liege somit objektive Unrichtigkeit und Falschbeurkundung vor. Die Be- klagte müsse gestützt darauf ein offensichtlich unwahres und unklares Praktikums- zeugnis sowie eine entsprechende Arbeitsbestätigung ausstellen. Ein Beendi- gungsdatum per 1. November 2021 sei sodann nicht möglich, da ihr Arbeitsunfä- higkeitszeugnis bis und mit diesem Datum ausgestellt worden sei und dieser Tag somit in der Sperrfrist liege. Es handle sich nicht um einen Tippfehler, der berichtigt werden könne, da die falschen Daten auch in den Erwägungen stünden (Urk. 67 E. 3.2.3 und E. 3.9). Überdies solle die Beklagte nach dem Willen der Vorinstanz das
- 14 - Ausstelldatum auf dem 30. November 2021 belassen, womit im Praktikumszeugnis und der Arbeitsbestätigung sogar drei sich widersprechende und objektiv unrichtige Daten statuiert würden (Urk. 66 S. 25 ff.). 2.1.3. Ferner habe die Vorinstanz neben der Dispositionsmaxime auch gegen das Verschlechterungsverbot verstossen. Die Beklagte habe aufgrund der Akten (ins- besondere Praktikumszeugnis, Arbeitsbestätigung und Lohnabrechnungen) zumin- dest ein Vertragsende per 30. November 2021 anerkannt, weshalb die Vorinstanz kein früheres Datum festlegen dürfe. Ausserdem habe sie gemäss der Zürcher Ge- richtspraxis nur ein späteres Datum auf ein Monatsende festlegen dürfen bzw. das Datum ermitteln müssen, per welchem das Arbeitsverhältnis bei ordentlicher Kün- digung geendet hätte bzw. vertraglich ausgelaufen wäre. Ein Beendigungsdatum, das nicht auf ein Monatsende falle, erschwere ihr berufliches Fortkommen und sei nicht mit dem Grundsatz des wohlwollenden Arbeitszeugnisses vereinbar, da dar- aus auf eine fristlose Beendigung geschlossen werde. In diesem Zusammenhang bringt die Klägerin weiter vor, sie halte an ihrem vorinstanzlichen Standpunkt fest, dass es sich vorliegend um einen befristeten Ausbildungsvertrag handle, der nicht ordentlich kündbar sei, weshalb die Beklagte grundsätzlich zur Lohnfortzahlung (zuzüglich Mehrforderung und abzüglich allfälliger Einnahmen) bis zum Vertrags- ende am 31. Oktober 2023 verpflichtet sei. Sie habe indessen lediglich teilklage- weise Lohnansprüche für Dezember 2021 und Januar 2022 geltend gemacht und diese beziffert; mangels Ersatzeinkünften in diesem Zeitraum seien diese Forde- rungen vollumfänglich geschuldet (Urk. 66 S. 27 ff.). 2.1.4. Weiter moniert die Klägerin, die Vorinstanz habe die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung bundesrechtswidrig beurteilt und den Sachverhalt unvollstän- dig bzw. willkürlich festgestellt. Die Schlussfolgerung, dass die Rechtsbegehren Zif- fer 5 (Bezahlung einer Pönale zufolge ungerechtfertigter fristloser Entlassung) und Ziffer 6 (Löhne und Lohndifferenz der Monate Dezember 2021 und Januar 2022) abzuweisen seien, sei folglich unhaltbar (Urk. 67 E. 4.c-e). Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, die von der Vorinstanz herangezogene Rechtsprechung sei nicht einschlägig, vielmehr habe die Beklagte ihr Kündigungsrecht durch ein Zuwarten während rund vier Wochen verwirkt. Zudem habe die Beklagte keinen Beweis für
- 15 - das Vorliegen eines wichtigen Grundes erbracht. Ein solcher habe ohnehin nicht vorgelegen, und ihr Verhalten stelle keine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, zumal der Beklagten ein weiteres Zuwarten – insbesondere bis zur Klärung der Vertragsanfechtung – zumutbar gewesen sei. Die Kündigung sei überdies als rechtsmissbräuchliche Reaktion auf die angekündigte Klageeinreichung zu qualifi- zieren. Die Vorinstanz habe sodann die zeitliche Abfolge des Verfahrens sowie das Verhalten der Beklagten im Vorfeld der Kündigung nicht hinreichend berücksichtigt (Urk. 66 S. 29 ff. und S. 35 ff.). 2.1.5. Schliesslich moniert die Klägerin, die Vorinstanz habe die Regeln über den Zugang von Kündigungen falsch angewendet (Urk. 67 E. 4.c). Eine Kündigung sei eine empfangsbedürftige Willenserklärung und entfalte ihre Wirkung erst mit Zu- gang beim Adressanten. Da ihr das Kündigungsschreiben erst am 9. Dezember 2021 zugegangen sei, könne jedenfalls nicht der 3. Dezember 2021 als Beendi- gungsdatum gelten. Die Beklagte schulde ihr – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 67 E. 4.d) – folglich noch die Lohnzahlung inklusive anteiliger
13. Monatslohn für den Zeitraum vom 1. bis 9. Dezember 2021, da sie nur den Lohn bis Ende November 2021 erhalten habe (Urk. 66 S. 33 f.). 2.2. Vorbringen der Beklagten Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe zutreffend geur- teilt, dass die Klägerin das Arbeitsverhältnis selbst per 1. November 2021 fristlos beendet habe. Das angefochtene Urteil und insbesondere dessen Erwägungen 3.8.4 und 4 seien nicht zu beanstanden. Von einer Rechtsverletzung oder Willkür könne keine Rede sein. Die Vorinstanz habe prüfen müssen, wer das Arbeitsverhältnis per wann und wie beendet habe. Diese Klärung sei notwendig gewesen, um über die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche, insbesondere aus angeblich ungerechtfertigter fristloser Entlassung im Sinne von Art. 337c OR, entscheiden zu können. Die Klä- gerin habe im Verfahren selbst sodann wiederholt betont, dass ab ihrer Anfechtung mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 [recte: 2021] kein Arbeitsverhältnis mehr be- standen habe (Urk. 17 Rz. 6-10 und Rz. 36-39). Das Enddatum vom 1. November
- 16 - 2021 sei korrekt und damit auch Dispositiv-Ziffer 1.a) erster Aufzählungspunkt des angefochtenen Urteils. Bei Dispositiv-Ziffer 1.a) dritter Aufzählungspunkt und E. 3.2.3 des angefochtenen Urteils liege hingegen betreffend Enddatum ein offen- sichtlicher Fehler vor, dessen Berichtigung auf den 1. November 2021 ohne weite- res sowie von Amtes wegen zu erfolgen habe (Art. 334 ZPO). Da keine ungerecht- fertigte fristlose Kündigung seitens der Beklagten vorliege, könne kein hypotheti- sches Enddatum verwendet werden. Die Klägerin habe das Enddatum vom 1. No- vember 2021 durch ihr unbestrittenes Verhalten bezüglich Arbeitsunfähigkeit, An- fechtung Praktikumsverträge, fehlende Arbeitsleistung und fehlendes Arbeitsange- bot selbst herbeigeführt. Im Übrigen handle es sich bei einzelnen Vorbringen der Klägerin (Urk. 66 S. 31 Abs. 7 bis S. 32 Abs. 3) um unzulässige Noven. Ob das Kündigungsschreiben am 3. oder 9. Dezember 2021 zugegangen sei, spiele über- dies keine Rolle, da die Klägerin in diesem Zeitraum weder ein Arztzeugnis einge- reicht noch ihre Arbeitsleistung angeboten habe (Urk. 80 Rz. 26-37). 2.3. Würdigung 2.3.1. Nach der Dispositionsmaxime darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Aus der Dispositionsmaxime folgt, dass es Sa- che der klagenden Partei ist, den Streitgegenstand zu definieren, und dass das Gericht diesen nicht von sich aus auf nicht geltend gemachte Punkte ausdehnen darf (BGE 143 III 520 E. 8.1 m.w.H.). In ihrer Klage machte die Klägerin unter an- derem Ansprüche aus einer angeblich ungerechtfertigten fristlosen Kündigung gel- tend. Damit waren die Fragen, ob und gegebenenfalls durch wen und zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet wurde, notwendigerweise Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung. Die rechtliche Qualifikation des von den Parteien be- haupteten Sachverhalts obliegt dem Gericht von Amtes wegen (vgl. Art. 57 ZPO). Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt keine Verletzung der Dispositionsma- xime vor, wenn das Gericht – gestützt auf den von den Parteien vorgetragenen Lebenssachverhalt – zu einer anderen rechtlichen Würdigung gelangt, als sie von den Parteien vertreten wird. Im Übrigen hatte die Beklagte im vorinstanzlichen Ver- fahren keine andere Ansicht vertreten, sondern vielmehr geltend gemacht, der
- 17 - Praktikumsvertrag sei entweder aufgrund Täuschung bzw. Irrtums ungültig (Art. 23 OR) oder die Klägerin habe das Arbeitsverhältnis gemäss Art. 337d OR selbst frist- los per 1. November 2021 beendet (Urk. 17 Rz. 38). Ein Verstoss gegen das "Ver- schlechterungsverbot" liegt ebenfalls nicht vor. Ein solches Verbot gilt im erstin- stanzlichen Zivilverfahren nicht, massgeblich ist vielmehr die Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO. Diese ist – wie dargelegt – nicht verletzt. 2.3.2. Die Kündigung – ob ordentlich oder fristlos – beinhaltet die Ausübung eines Gestaltungsrechts, mit dem eine Partei einseitig ein Vertragsverhältnis auflöst. Sie setzt deshalb eine klare und unmissverständliche Willenserklärung voraus, die keine Zweifel am Kündigungswillen lässt. Die Umstände der Kündigung sind zu würdigen. Auch wenn an die Gestaltungserklärung angesichts ihrer Tragweite für beide Parteien klare Anforderungen gestellt werden, bedeutet dies nicht, dass sie nicht ausgelegt werden darf und muss (vgl. BGer 4A_204/2020 vom 27. August 2020 E. 2.2 m.w.H.). Die Vorinstanz stützte sich für die Feststellung, die Klägerin habe das Arbeitsver- hältnis per 1. November 2021 konkludent beendet, im Wesentlichen auf deren Schreiben vom 22. Oktober 2021 sowie ihr anschliessendes Verhalten. Im genann- ten Schreiben hat die Klägerin erklärt, sie fechte den Praktikumsvertrag an und betrachte diesen als für sie per sofort einseitig unverbindlich, weshalb sie mit dem Schreiben sämtliche Schlüssel zurücksende. Zugleich verlangte sie die Zustellung des Inhalts ihrer beiden Spinde und teilte mit, sie werde im Rahmen ihrer Schaden- minderungspflicht um den Antritt einer neuen Praktikumsstelle bemüht sein (vgl. Urk. 9/4; Urk. 8 S. 6; Urk. 17 Rz. 7 und 32). Weiter berücksichtigte die Vorinstanz, dass die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 2. November 2021 mitteilte, ih- rem (der Klägerin) Schreiben zu entnehmen, dass sie das Praktikum nicht mehr aufnehmen werde, ohne explizit eine fristlose Auflösung zu erwähnen. Sie machte die Klägerin zudem darauf aufmerksam, dass sie nach Ablauf ihrer Krankschrei- bung ihre Arbeit wieder anzutreten habe und stellte für den Fall des Nichterschei- nens eine fristlose Kündigung in Aussicht (vgl. Urk. 9/6; Urk. 8 S. 5). Unbestritte- nermassen erschien die Klägerin am 2. November 2021 (nach Ablauf ihrer Krank- schreibung) und auch nach dem 8. November 2021 (Zugang des Schreibens der
- 18 - Beklagten) nicht mehr zur Arbeit (vgl. Urk. 8 S. 6). Vor diesem Hintergrund gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Beklagte habe in guten Treuen davon ausgehen dürfen, die Klägerin habe das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Krankschreibung am
1. November 2021 selbst fristlos aufgelöst (Urk. 67 E. 3.8.4.c). Die Vorinstanz stützte sich damit auf von den Parteien behauptete, aktenkundige und unbestrittene Tatsachen, namentlich die ausdrückliche Erklärung der Klägerin der Unverbindlich- keit des Praktikumsvertrags, die Rückgabe der Schlüssel, die Aufforderung zur Zu- stellung des Inhalts ihrer beiden Spinde sowie das Ausbleiben der Arbeitsleistung nach Ablauf der Krankschreibung und sogar nach entsprechender Abmahnung. Der Vorwurf der Klägerin, die Vorinstanz habe über einen nicht behaupteten Sach- verhalt entschieden und die soziale Untersuchungsmaxime verletzt, geht somit ins Leere. 2.3.3. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, dass die Vorinstanz Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hätte. Ihre Vorbringen im Rechtsmittelverfahren erschöpfen sich vielmehr darin, einzelnen Indizien ein anderes Gewicht beizumessen – namentlich den Ausführun- gen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2021, der Lohnzahlung bis Ende November 2021, dem späteren Kündigungsschreiben der Beklagten vom
3. Dezember 2021 sowie den Datierungen in Dokumenten – und daraus auf einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu schliessen. Dass die Vorinstanz diese Umstände in ihre Würdigung einbezogen hat, ergibt sich aus den Erwägungen, wo- nach sie das nachfolgende Verhalten der Beklagten – namentlich deren allfällige Bereitschaft zur Weiterführung des Arbeitsverhältnisses sowie die in Aussicht ge- stellte fristlose Kündigung – als für die Beendigung unerheblich erachtete, da sie davon ausging, das Arbeitsverhältnis sei bereits zuvor durch konkludentes Verhal- ten der Klägerin beendet worden (Urk. 67 E. 3.8.4.c). Dass sie den von der Klägerin angeführten Punkten nicht die gewünschte Bedeutung beigemessen hat, begrün- det keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (vgl. oben, E. II.3). Es ist denn auch nicht ausgeschlossen, dass eine Partei ein bereits faktisch beendetes Arbeitsverhältnis nachträglich formell beendet oder administrative Handlungen vor-
- 19 - nimmt, ohne dass daraus zwingend auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu schliessen wäre. Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aus dem Gesamtverhalten der Klägerin auf einen Beendigungswillen schloss. 2.3.4. Nicht durchzudringen vermögen sodann die Einwände der Klägerin, die Vor- instanz hätte gestützt auf die "Zürcher Gerichtspraxis" ein Beendigungsdatum auf ein Monatsende festlegen müssen und das bis und mit 1. November 2021 ausge- stellte Arbeitsunfähigkeitszeugnis stehe einer Beendigung zu diesem Zeitpunkt ent- gegen. Es entspricht der zürcherischen Praxis, einer ungerechtfertigt fristlos entlassenen Arbeitnehmerin – entgegen dem Prinzip der Wahrheitstreue – ein Arbeitszeugnis mit einem Beendigungsdatum auf den nächstmöglichen Kündigungstermin zuzu- gestehen. Sofern ein diesbezügliches Interesse besteht, gilt dies auch für die Frage des Ausstellungsdatums. Dies gilt insbesondere, wenn das ursprüngliche Arbeits- zeugnis vor Ablauf des nächstmöglichen Kündigungstermins datiert (OGer ZH vom
21. März 1996, in: ZR 96/1997 S. 39; OGer ZH LA990034 vom 29. Mai 2000, in: ZR 100/2001 S. 236; AGer BGZ AN051032 vom 3. Juli 2006, in: Entscheide des Arbeitsgerichtes Zürich 20061 S. 24; AGer BGZ vom 8. April 2008, in: JAR 2009, S. 694 f.). Betreffend eine von der Arbeitnehmerin ausgesprochenen fristlosen Kündigung hat sich das Bundesgericht in einem nicht publizierten Entscheid aus dem Jahr 2004 für einen Vorrang des Wahrheitsgebots ausgesprochen (BGer 4C.36/2004 vom 8. April 2004 E. 5; vgl. SHK Arbeitsvertrag-Etter, Art. 330a N 45 f. m.w.H.). Wie ausgeführt, ging die Vorinstanz davon aus, dass das Arbeitsverhältnis durch konkludentes Verhalten der Klägerin, also der Arbeitnehmerin, fristlos been- det worden sei (vgl. oben, E. III.2.3.1 bis 2.3.3). Die von der Klägerin angerufene Praxis setzt hingegen eine ungerechtfertigte fristlose Entlassung durch die Arbeit- geberin voraus, die hier gerade nicht gegeben ist. Folglich hat sie gestützt darauf keinen Anspruch auf eine Verschiebung des im Arbeitszeugnis festgelegten End- termins. 1 Abrufbar unter https://www.gerichte-zh.ch/themen/arbeit/hilfen/entscheidsammlung.html, zuletzt besucht 18. Juni 2026.
- 20 - Sodann kommt der zeitliche Kündigungsschutz nach Art. 336c OR grundsätzlich nur zur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers aufgelöst wird. Mit anderen Worten greift der zeitliche Kündigungs- schutz insbesondere nicht, wenn das Arbeitsverhältnis durch ausserordentliche Kündigung endet (BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 336c N 2). Die attestierte Ar- beitsunfähigkeit bis und mit 1. November 2021 steht dem von der Vorinstanz ange- nommenen Beendigungszeitpunkt daher nicht entgegen. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Enddatum auf den 1. November 2021 festlegte. 2.3.5. Hingegen ist der Klägerin insoweit beizupflichten, als das angefochtene Urteil hinsichtlich des Beendigungsdatums widersprüchliche Angaben enthält. Während die Vorinstanz in den Erwägungen und im Dispositiv teilweise vom 1. November 2021 ausgeht (Urk. 67 E. 3.8.4.c und E. 3.9.a erster Aufzählungspunkt und Dispo- sitiv-Ziffer 1.a) erster Aufzählungspunkt), nennt sie an anderer Stelle den 3. De- zember 2021 (Urk. 67 E. 3.9.a dritter Aufzählungspunkt und Dispositiv-Ziffer 1.a) dritter Aufzählungspunkt; siehe aber auch Urk. 67 E. 3.2.3 ["vom 1.9. - 30.11.2021 während des Lehrgangs zur Arbeitsagogin 80%"]). Soweit die Vorinstanz im Dispo- sitiv den Zeitraum "vom 1.9. - 3.12.2021“ aufführt, ist dies mit dem massgeblichen Beendigungsdatum nicht vereinbar. Wie es auch die Beklagte festhielt (Urk. 80 Rz. 31), handelt es sich bei Dispositiv-Ziffer 1.a) dritter Aufzählungspunkt um einen offensichtlichen Fehler bei der Nennung des Enddatums, der zu berichtigen ist, in- dem der 1. November 2021 als Enddatum zu nennen ist . In diesem Punkt ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 1.a) dritter Aufzählungs- punkt des angefochtenen Urteils insoweit anzupassen, dass der Zeitraum korrekt mit "[…] vom 1.9. - 1.11.2021 während des Lehrgangs zur Arbeitsagogin 80%“ wie- dergegeben wird. 2.3.6. Nicht zu folgen ist dem Argument der Klägerin, es handle sich beim Prakti- kumsvertrag um einen befristeten Ausbildungsvertrag, der nicht ordentlich kündbar sei, weshalb die Beklagte grundsätzlich zur Lohnfortzahlung bis zum Vertragsende am 31. Oktober 2023 verpflichtet sei. Jedes Arbeitsverhältnis – unabhängig davon, ob es befristet oder unbefristet ist – kann aus wichtigem Grund fristlos aufgelöst
- 21 - werden (BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 337 N 1). Die Befristung steht einer vor- zeitigen Beendigung somit nicht entgegen. Da die vorinstanzliche Feststellung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu beanstanden ist (vgl. oben, E. III.2.3.1 bis 2.3.3), fehlt es auch insoweit an der Grundlage für die geltend ge- machten weitergehenden Lohnansprüche bis zum ordentlichen Vertragsende. 2.3.7. Schliesslich rügt die Klägerin die vorinstanzliche Beurteilung einer fristlosen Kündigung der Beklagten vom 3. Dezember 2021, insbesondere hinsichtlich der Reaktionsfrist, des Vorliegens eines wichtigen Grundes und des (rechtsmiss- bräuchlichen) Verhaltens der Beklagten sowie eine unrichtige Anwendung der Re- geln über den Zugang von Kündigungen (vgl. oben, E. III.2.1.4 f.). Damit richtet sich die Klägerin gegen die vorinstanzliche Eventualbegründung für den Fall, dass die Vertragsanfechtung der Klägerin vom 22. Oktober 2021 unzulässig gewesen und auch nicht von einer konkludenten Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Klägerin selbst auszugehen wäre (Urk. 67 E. 4.c). Nachdem die vorinstanzliche Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis bereits zuvor durch konkludentes Verhalten der Klägerin per 1. November 2021 beendet worden war, nicht zu beanstanden ist (vgl. oben, E. III.2.3.1 bis 2.3.3), erweist sich die Frage, ob eine spätere fristlose Kündigung der Beklagten rechtzeitig ausgespro- chen wurde, auf einem wichtigen Grund beruhte oder rechtsmissbräuchlich war, als nicht entscheidrelevant. Dasselbe gilt für den Einwand betreffend den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung, setzt doch auch dieser voraus, dass eine Kündigung der Beklagten für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses massgeblich ist, was hier gerade nicht zutrifft. Vor diesem Hintergrund ist auch die Abweisung der geltend gemachten Ansprüche aus Art. 337c OR nicht zu beanstanden (Urk. 67 E. 4.e). Fehlt es an einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung der Arbeitgeberin, besteht weder ein Anspruch auf Entschädigung noch auf weitergehende Lohnzahlungen für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
3. Zeugnisberichtigung 3.1. Handwerklich-kreative Kurse
- 22 - 3.1.1. Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe einen Anspruch auf Aufnahme des Satzes "Frau A._____ übernahm die gesamte Pla- nung, den Materialeinkauf, die Vorbereitung und Durchführung von zwei handwerk- lich-kreativen Kursen (Schmuck basteln und Karten gestalten)" im Praktikums- zeugnis zu Unrecht verneint. Sie habe verkannt, dass das Praktikumszeugnis vom
30. November 2021 den Zeitraum vom 1. März bis 30. November 2021 umfasse und damit auch das obligatorische Vorpraktikum (1. März bis 31. August 2021) bzw. dessen Aufgaben abdecke (Urk. 67 E. 3.3.3.c). Die Vorinstanz habe zudem negiert, dass die QA Weisung "Praktikum" bereits während des obligatorischen Vorpraktikums Vertragsbestandteil gewesen sei und nicht erst während des Prak- tikums. Gemäss dieser Weisung habe es zu den Pflichten der Klägerin gehört, ein Projekt in dem Bereich, in dem das Praktikum gemacht werde, zu planen und zu realisieren. Der beantragte Satz sei somit rechtserheblich, da ein Projekt während des Vorpraktikums gemäss Weisung Vertragsbestandteil war, und zudem wesent- lich, da diese Kurse über 15% ihrer gesamten Arbeitsleistung ausgemacht hätten. Die Beklagte habe die Durchführung der Kurse im Weiteren nicht bestritten und ein Praktikumszeugnis müsse vollständig sein, weshalb der beantragte Satz im neu auszustellenden Praktikumszeugnis aufzunehmen sei (Urk. 66 S. 50 ff.). 3.1.2. Die Beklagte hält dem entgegen, das Vorpraktikum falle nicht unter das Re- glement Aus- und Weiterbildung Personal, Ziffer 7 (Urk. 1/70/2). Es sei sodann nicht ersichtlich, weshalb die handwerklich-kreativen Kurse zwingend erwähnt wer- den müssten, zumal diese mit Blick auf die Haupttätigkeit von untergeordneter Be- deutung gewesen seien. Was die Klägerin im Rahmen des Aufnahmeverfahrens gegenüber der Schule habe nachweisen müssen, sei für den Inhalt des Praktikums- zeugnisses ohne Belang. Dieses richte sich ausschliesslich nach Art. 330a Abs. 1 OR. Im Übrigen komme der Arbeitgeberin ein Ermessen zu, was aufzunehmen und zu betonen sei. Eine rechtlich zwingende Pflicht zur Aufnahme der streitigen Pas- sage bestehe nicht, weshalb keine Ermessens- oder Rechtsverletzung vorliege (Urk. 80 Rz. 47 ff.). 3.1.3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das Praktikumszeugnis vermittle Drit- ten angesichts der umschriebenen Aufgaben und guten Leistungen der Klägerin
- 23 - auch ohne Nennung der von ihr durchgeführten handwerklich-kreativen Kurse ein genügendes Bild ihrer Fähigkeiten. Die beiden von der Klägerin geplanten, vorbe- reiteten und durchgeführten Kurse seien unbestrittenermassen ein Ersatz für die während des Vorpraktikums vorgeschriebene Projektarbeit gewesen. Sie stünden damit in erster Linie im Zusammenhang mit dem Vorpraktikum bzw. dem Aufnah- meverfahren zum Lehrgang. Es könne sich daher auch nicht um das im Reglement Aus- und Weiterbildung Personal unter Ziffer 7.2 aufgeführte Projekt handeln, das aller Wahrscheinlichkeit nach im Ausbildungspraktikum zu realisieren sei. Die Vor- instanz gelangte daher zum Schluss, dass auf die Aufnahme des beantragten Pas- sus zu verzichten sei (Urk. 67 E. 3.3.3.c). Der Klägerin ist insoweit zuzustimmen, dass das Praktikumszeugnis nicht nur das anschliessende Praktikum ab 1. September 2021, sondern auch das Vorpraktikum ab 1. März 2021 erfasst, was sich unter anderem aus der Angabe des beurteilten Zeitraums ergibt. Daraus folgt indessen nicht, dass die Beklagte verpflichtet gewe- sen wäre, die beiden handwerklich-kreativen Kurse mit der von der Klägerin ge- wünschten Detailformulierung ausdrücklich in das Zeugnis aufzunehmen und dass die Vorinstanz entsprechend falsch geurteilt hat. Das Arbeitszeugnis hat eine de- taillierte Auflistung der wichtigen Funktionen und der das Arbeitsverhältnis prägen- den Tätigkeiten des Arbeitnehmers zu enthalten. Es muss nicht zu jedem einzelnen Aspekt der Aufgaben des Arbeitnehmers detailliert Auskunft erteilen. Es soll eine aussagekräftige Bewertung der Leistung des Arbeitnehmers sowie seines Verhal- tens enthalten und einem unbeteiligten Dritten erlauben, sich insgesamt ein zutref- fendes Bild vom Arbeitnehmer zu machen (vgl. BGer 4A_432/2009 vom 10. No- vember 2009 E. 3.1; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 330a N 3). Im Praktikumszeugnis wird fest- gehalten, dass die Aufgaben der Klägerin in der Begleitung von Menschen mit Be- hinderung im Arbeitsprozess sowie in der Mithilfe bei der Planung, Anleitung, Durchführung und Kontrolle der Arbeitsaufträge bestanden (vgl. Urk. 3/2). Der we- sentliche Gehalt des beantragten Satzes, wonach die Klägerin die Planung, den Materialeinkauf, die Vorbereitung und Durchführung zweier handwerklich-kreativer Kurse übernommen habe, wird durch die bereits enthaltene Aufgabenbeschreibung weitgehend abgedeckt. Die Auflistung erscheint jedenfalls nicht ungebührlich ver-
- 24 - kürzt verfasst, sodass sie mit den Grundsätzen der Wahrheit und Vollständigkeit unvereinbar wäre. Daran ändern auch die Argumente der Klägerin nichts, wonach ein Projekt gemäss Weisung "Praktikum" Vertragsbestandteil war und die Kurse über 15% ihrer gesamten Arbeitsleistung ausgemacht hätten. Es ist insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die verlangte Ergänzung abgelehnt hat. 3.2. Leistungsbeurteilung 3.2.1. Die Klägerin macht sodann geltend, die Beklagte habe den ersten Teil des beantragten Satzes „Frau A._____ besitzt eine rasche Auffassungsgabe und ein hohes Qualitätsbewusstsein" in ihrer Klageantwort nicht bestritten, weshalb dieser als anerkannt gelte und keines Beweises mehr bedürfe. Die Bestreitung des zwei- ten Satzteils („und setzte sich engagiert und motiviert sein [recte: ein]") sei sodann pauschal und damit unbeachtlich. Zusätzlich habe die Beklagte die Eigenschaft der Engagiertheit selbst in ihrem Empfehlungsschreiben vom 10. Juni 2021 bestätigt. Die Vorinstanz habe sich zu diesem Satz im angefochtenen Urteil überhaupt nicht geäussert. Der gesamte Satz sei von Rechtes wegen (Dispositionsmaxime) im neu auszustellenden Praktikumszeugnis aufzunehmen (Urk. 66 S. 52 ff.). 3.2.2. Die Beklagte bestreitet, dass die beantragte Formulierung als anerkannt zu gelten habe. Sie bringt vor, die Klägerin habe die verlangte Ergänzung in der Klage mit keinem Wort begründet, weshalb nicht substantiiert zu bestreiten gewesen sei. Gleichwohl sei die Aufnahme der Formulierung in der Klageantwort ausdrücklich (Urk. 17 Rz. 87-91, 96, 102 und 102.3) und in der Duplik ausdrücklich und substan- tiiert (Urk. 29 Rz. 145, 146, 149 und 159) bestritten worden. Die Klägerin verkenne, dass kein Anspruch auf bestimmten Inhalt oder bestimmte Formulierungen im Ar- beitszeugnis bestehe. Die Vorinstanz habe sich überdies mit dem beantragten Satz auseinandergesetzt (Urk. 67 E. 3.4 und erster Satz in E. 3.4.1.a) und korrekt eine Würdigung vorgenommen, ob die vorhandenen Formulierungen rechtsgenügend ausgefallen seien, was sie zu Recht bejaht habe (Urk. 67 E. 3.4.3). Eine Ermes- sensüberschreitung oder Rechtsverletzung liege nicht vor (Urk. 80 Rz. 50 ff.). 3.2.3. Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich zum beantragten Satz geäussert hat, insbesondere nicht zum Satzteil betreffend Auffassungsgabe und
- 25 - Qualitätsbewusstsein. Sie legte indes dar, dass die zusätzlichen Formulierungen nicht erforderlich seien, um das Gesamtbild zu vervollständigen. Namentlich erwog sie, das von der Beklagten ausgestellte Praktikumszeugnis vermittle künftigen Ar- beitgebern ein hinreichendes Bild über die Qualifikationen der Klägerin. Ihre Leis- tung werde darin auf objektive Weise und aussagekräftig beurteilt. Unter Bezug- nahme auf spezifische Sätze urteilte die Vorinstanz, das Zeugnis äussere sich in qualitativer und quantitativer Hinsicht über ihre Arbeit und lasse auf eine motivierte und engagierte Praktikantin schliessen. Insgesamt sei die von der Beklagten ge- wählte Formulierung hinsichtlich der Leistung der Klägerin daher nicht zu beanstan- den und nicht zu ergänzen bzw. anzupassen (Urk. 67 E. 3.4.3). Die Vorinstanz hat sich somit entgegen der klägerischen Vorbringen nachweislich mit der Aufnahme des gewünschten Satzes auseinandergesetzt. Die Klägerin kann auch aus dem behaupteten ungenügenden Bestreiten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt die Be- weislast für bestimmte Formulierungen im Arbeitszeugnis bei der Arbeitnehmerin. Allgemein liegt es an der Arbeitnehmerin, die Tatsachen zu beweisen, welche die Ausstellung eines anderen als dem ihr ausgehändigten Arbeitszeugnis rechtferti- gen (vgl. BGer 4A_50/2023 vom 5. Februar 2024 E. 6.1.2 = Pra 114 [2025] Nr. 49 mit Verweis auf BGer 4A_270/2014 vom 18. September 2014 E. 3.2.1 und 4A_117/2007 vom 13. September 2007 E. 7.1; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 330a N 5c; BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 330a N 10; SHK OR-Etter, Art. 330a N 75; BK OR-Rehbinder/Stöckli, Art. 330a N 22; CS CO-Aubert, Art. 330a N 59; KUKO OR-Pietruszak/Rabaeus, Art. 330a N 20). Es wäre somit an der Klä- gerin gelegen, Tatsachen substantiiert darzutun und zu belegen, die eine Auf- nahme des gewünschten Satzes rechtfertigen. In der Klage hat sie sich indessen damit begnügt zu behaupten, die persönliche Beschreibung sei unvollständig und widerspiegle nicht ihre erbrachten sehr guten Leistungen (Urk. 2 S. 5). In der Replik vertiefte sie ihre Vorbringen nicht substantiell. Sie machte vielmehr geltend, es könne diesbezüglich kein Urkundenbeweis erbracht, sondern nur eine Parteibefra- gung offeriert werden (Urk. 23/1 S. 56), und der Passus betreffend Auffassungs- gabe und Qualitätsbewusstsein werde von der Beklagten nicht bestritten, weshalb er als anerkannt gelte und keines weiteren Beweises bedürfe (Urk. 23/1 S. 58 und
- 26 - S. 61). Auch ihr Hinweis auf das Empfehlungsschreiben vom 10. Juni 2021 und die Vertragsverlängerung (vgl. Urk. 23/1 S. 60 f.) ersetzt keine substantiierte Darle- gung konkreter arbeitsbezogener Leistungen und Verhaltensweisen. An der Haupt- verhandlung vom 22. August 2023 führte die Klägerin auf die Frage des Gerichts, woraus sie ableite, eine rasche Auffassungsgabe und ein hohes Qualitätsbewusst- sein zu haben, aus, die in der Replik vorgeschlagenen Formulierungen seien ledig- lich als verhandelbare bzw. nicht verhandelbare Alternativen zu den beanstandeten Aussagen eingebracht worden; auf einen bestimmten Wortlaut werde nicht bestan- den, zumal sich dies nicht zweifelsfrei beweisen lasse (Prot. I S. 17). Die Klägerin hat die für eine Abweichung vom ausgestellten Zeugnis erforderlichen Tatsachen bzw. die Aufnahme der von ihr geforderten zusätzlichen positiven Attribute nicht hinreichend behauptet; mithin fehlte es bereits an substantiierten Tatsachenbe- hauptungen. Überdies hat die Beklagte auf die fehlende Substantiierung hingewie- sen und die begehrte Ergänzung – wenn auch teilweise pauschal, was allerdings unter den vorliegenden Umständen genügte – bestritten (vgl. Urk. 17 Rz. 102 und 102.3; Urk. 29 Rz. 145 f., 149 und 159). Ein Anspruch auf einen bestimmten Zeug- nisinhalt oder gewünschte Formulierungen besteht ferner nicht (vgl. BGer 4A_137/2014 vom 10. Juni 2014 E. 4). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz die Zeugnisanpassung nicht übernahm.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Schliesslich beanstandet die Klägerin die Festsetzung des Streitwerts sowie die zugesprochene Parteientschädigung durch die Vorinstanz (Urk. 66 S. 43 ff.). Sie moniert zunächst, die Vorinstanz habe den Streitwert mit Verfügung vom
22. November 2022 auf insgesamt Fr. 5'555.25 festgelegt, sofern kein Beweisver- fahren durchgeführt werde, und die Parteientschädigung für eine anwaltlich vertre- tene Partei auf Fr. 1'380.– (exkl. MwSt.). Aufgrund der von ihr replicando geltend gemachten Mehrforderung in der Höhe von Fr. 1'107.60 habe sich der Streitwert auf Fr. 6'662.85 erhöht. In E. 6.1 des angefochtenen Urteils habe die Vorinstanz den Streitwert indessen neu auf Fr. 7'076.65 festgelegt. Sie habe einen Viertel für die Arbeitsbestätigung hinzugerechnet, obwohl ihr diese bereits bei der Verfügung vom 22. November 2022 bekannt gewesen sei. Da die mutmasslichen Kosten auf-
- 27 - grund des Streitwerts rechtsverbindlich veranschlagt worden seien und eine rechts- kräftige Verfügung Bindungswirkung habe, verstosse dies gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und der Streitwert sei wieder auf höchstens Fr. 6'662.85 festzusetzen (Urk. 66 S. 43 f.). Ferner macht die Klägerin geltend, die Vorinstanz habe die der Beklagten in E. 6.2.3 zugesprochene Parteientschädigung rechtswidrig und willkürlich berech- net. Sie rügt zunächst, die Vorinstanz habe § 2 Abs. 2 AnwGebV zusätzlich zu § 4 Abs. 2 AnwGebV angewendet und dadurch die Parteientschädigung in unzulässi- ger Weise von ihren "errechneten" Fr. 3'220.– auf Fr. 5'630.– erhöht. Bei § 4 Abs. 2 AnwGebV handle es sich um die konkretisierende Ausführungsbestimmung zu § 2 Abs. 2 AnwGebV, weshalb eine Kumulation ausgeschlossen sei. Auch die konkrete Berechnung der Parteientschädigung sei falsch und beruhe auf falscher Rechtsan- wendung. Selbst bei vollständigem Obsiegen der Beklagten hätte die Parteient- schädigung nach Auffassung der Klägerin höchstens Fr. 2'994.– betragen (Fr. 1'250.– (Grundgebühr) + Fr. 477.60 (23% des Fr. 5'000.– übersteigenden Streitwertes) + Fr. 575.86 (Erhöhung um einen Drittel in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV) + 691.– (40% für Duplik in Anwendung von § 11 Abs. 1 AnwGebV)). Die 40% seien nach dem Wortlaut der Bestimmung auf der Grundgebühr von Fr. 1'727.60 (Fr. 1'250.– + Fr. 477.60) zu berechnen und nicht auf Fr. 2'303.46, d.h. nicht nach Erhöhung um einen Drittel in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV. Al- les, was nicht von der Gebührenverordnung gedeckt sei, sei rechtswidrig (Urk. 66 S. 44 f.). Weiter bringt die Klägerin auch in Bezug auf die Parteientschädigung vor, die Vorinstanz habe mit dessen Festsetzung gegen die Bindungswirkung ihrer Ver- fügung vom 22. November 2022 verstossen. In dieser habe sie die mutmassliche Parteientschädigung auf Fr. 1'380.– (exkl. MwSt.) festgelegt. Dass im angefochte- nen Urteil stattdessen eine volle Parteientschädigung von Fr. 5'630.– bzw. eine auf 9/10 reduzierte von Fr. 5'070.– zugesprochen worden sei, verletze die gerichtliche Aufklärungspflicht gemäss Art. 97 ZPO, Art. 5 Abs. 3 BV sowie den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 52 ZPO. Da kein Beweisverfahren durchgeführt worden sei, habe es keinen Grund für eine Erhöhung gemäss Vorbehalt gegeben. Ebenso hätte die Vorinstanz einen möglichen Zuschlag für eine Duplik bereits in der Verfügung vom 22. November 2022 ankündigen müssen, nachträgliche zusätz-
- 28 - liche Gebühren seien unzulässig (Urk. 66 S. 46 ff.). Schliesslich macht die Klägerin geltend, die Vorinstanz habe bei der Kostenverlegung zu Unrecht ausschliesslich auf das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen abgestellt. Sie sei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen, da die Beklagte ein in wesentlichen Punk- ten unrichtiges und diffamierendes Arbeitszeugnis ausgestellt habe. Die Voraus- setzungen von Art. 107 Abs. 1 lit. b und lit. f ZPO für eine abweichende Kostenver- teilung nach Ermessen seien erfüllt gewesen. Die Vorinstanz habe überdies weder die Falschbeurkundung der Beklagten noch dass sie zwei Jahre daran festgehalten habe, kostenrechtlich berücksichtigt und die Prozesskosten überwiegend ihr aufer- legt, obwohl sie mit fünf von acht Anträgen durchgedrungen sei. Die Beklagte hin- gegen habe im erstinstanzlichen Verfahren primär ein Nichteintreten beantragt, eventualiter eine Abweisung, und sei mit diesem Antrag vollständig unterlegen. Auch dies hätte bei der Festsetzung der Parteientschädigung berücksichtigt wer- den müssen (Urk. 66 S. 48 ff.). 4.2. Das Gericht klärt nicht anwaltlich vertretene Parteien über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege auf (Art. 97 ZPO). Zweck der Aufklärung ist, dass auch ein juristischer Laie das Kostenrisiko abschätzen können soll (BSK ZPO-Hofmann/Baeckert, Art. 97 N 2 mit Verweis auf Botschaft ZPO 2006, 7293). Es handelt sich dabei stets um eine Prognose, die naturgemäss mit Ungewissheiten behaftet ist. Insbesondere wird die Höhe der Kos- ten durch den Gang des Verfahrens beeinflusst. In der Regel ist die Prognose über die Höhe der Parteientschädigung schwieriger als jene über die Gerichtskosten (BSK ZPO-Hofmann/Baeckert, Art. 97 N 16 m.w.H.); ist doch bei Einleitung eines Verfahrens insbesondere nicht klar, welcher Aufwand bei der Rechtsvertretung der Gegenpartei notwendigerweise anfallen wird. Da die Auskunftspflicht gesetzlich vorgesehen ist, kommt der erteilten Antwort – vorbehalten eine Änderung der die Prozesskosten bestimmenden Parameter – aber eine gewisse Verbindlichkeit zu, weil die Parteien auf die gemachten Angaben sollen vertrauen dürfen (KUKO ZPO- Schmid/Jent-Sørensen, Art. 97 N 5). Da es nur um die Grössenordnung geht und um die Ermöglichung der rechtzeitigen und kostenwirksamen Anpassung der Pro- zesshandlungen durch die aufzuklärende Partei im gleichen Verfahrenszeitpunkt, ist nicht erforderlich, dass das Gericht im späteren Prozessverlauf seine Kosten-
- 29 - schätzung aktualisiert und die betreffende Partei erneut aufklärt (ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 97 N 13). Über die Festsetzung und die Verteilung der Prozesskosten entscheidet das Gericht in der Regel im Endentscheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Die Verfügung vom 22. November 2022 stellte somit keine verbindliche Festset- zung des Streitwerts und der Prozesskosten dar, sondern diente der Aufklärung der Klägerin über das Kostenrisiko. Sie erfolgte auch ausdrücklich unter dem Vorbehalt weiterer Entwicklungen im Verfahren. So hielt die Vorinstanz darin fest, die Klagen würden "Weiterungen vorbehalten" im vereinfachten Verfahren behandelt. Bleibe es bei einem Streitwert unter Fr. 30'000.–, sei das Verfahren kostenlos, die Partei- entschädigung betrage bei einem Streitwert von Fr. 5'555.25 "sofern kein Beweis- verfahren durchgeführt werden muss" mutmasslich rund Fr. 1'380.– (exkl. MwSt.) und könne bei "wesentlichen Weiterungen" namentlich gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. d und § 4 Abs. 2 AnwGebV deutlich höher ausfallen. Zudem wies die Vorinstanz aus- drücklich darauf hin, dass die definitive Festsetzung der Prozesskosten "auch unter Berücksichtigung des Aufwands" erst im Endentscheid erfolge (Urk. 13 E. 5). Vor diesem Hintergrund vermag die Klägerin aus der Verfügung vom 22. November 2022 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz den Streitwert im Endentscheid gestützt auf die Rechtsbegehren und die im Laufe des Verfahrens erfolgten Erweiterungen bzw. Präzisierungen festgesetzt hat. Weiter bleibt ohne Belang, dass sie beim Hinweis, die Parteientschädigung könne bei wesentlichen Weiterungen höher ausfallen, neben § 2 Abs. 1 lit. d und § 4 Abs. 2 AnwGebV nicht auch noch ausdrücklich auf § 11 AnwGebV verwies. Es ist im Übrigen auf den Gang des vorliegenden Verfahrens hinzuweisen: Mit Verfü- gung vom 22. November 2022 wurde der Beklagten Frist zur Klageantwort ange- setzt (Urk. 4). Die Beklagte erstattete in der Folge eine 37-seitige Klageantwort (Urk. 17). Das Gericht ordnete mit Verfügung vom 22. März 2023 unter Hinweis darauf, dass die Verhältnisse dies erforderten, die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels an (Urk. 21). Die Klägerin verfasste daraufhin eine 73-seitige Replik (Urk. 23/1) inkl. 5-seitigem "Anhang" (Urk. 23/2), die Beklagte eine 57-sei- tige Duplik (Urk. 29).Am 22. August 2023 fand die Hauptverhandlung statt, an der die Klägerin zum Sachverhalt ergänzend befragt wurde und die Parteien ihre Vor- träge hielten (Prot. I S. 11 ff.; vgl. Urk. 67 E. 1.2). Die Anordnung eines Schriften-
- 30 - wechsels ist im vereinfachten Verfahren nicht die Regel, sondern ein solcher sollte sogar nur ausnahmsweise angeordnet werden (vgl. BSK ZPO-Mazan, Art. 246 N 13; KUKO ZPO-Fraefel, Art. 246 N 4). Die Vorinstanz musste im Zeitpunkt ihrer Verfügung vom 22. November 2022 somit nicht damit rechnen, dass sich ein (derart umfangreicher) Schriftenwechsel als erforderlich erweisen würde. Die Abweichung zwischen der mutmasslichen und der im Endentscheid festgesetzten Parteient- schädigung ist insbesondere vor diesem Hintergrund zu sehen und insgesamt nicht zu beanstanden. 4.3. Die Vorinstanz setzte die Grundgebühr unter Berücksichtigung des Streit- werts von Fr. 7'076.65 (§ 4 Abs. 1 AnwGebV) sowie eines Zuschlags von einem Drittel für den verhältnismässig hohen Zeitaufwand (§ 4 Abs. 2 AnwGebV) und ei- nes Zuschlags von 40% für die schriftliche Duplik (§ 11 Abs. 2 AnwGebV) auf Fr. 3'220.– fest und erhöhte diesen Betrag um weitere drei Viertel auf Fr. 5'630.–, da die errechnete Gebühr nicht in einem angemessenen Verhältnis zum notwendi- gen Aufwand gestanden habe (§ 2 Abs. 2 AnwGebV; Urk. 67 E. 6.2.3). Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu, wobei die Parteien eine Kostennote einreichen können (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 96 ZPO). Die Entschädigung einer anwaltlich vertretenen Partei richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (§ 1 Abs. 1 AnwGebV). Sie setzt sich aus der Grundgebühr, etwaigen Zuschlägen und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 und § 11 Abs. 1-3 AnwGebV). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie der vorliegenden bemisst sich die Grundgebühr nicht nach dem konkret notwendigen Zeitaufwand, sondern – im Sinne einer Pauschalentschädigung – nach dem Streitwert (§ 4 Abs. 1 AnwGebV), der sich seinerseits nach Art. 91 ff. ZPO bestimmt. Ist die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief, kann sie um bis zu einen Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 Anw- GebV). Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung wird die gemäss Verordnung berechnete Gebühr entsprechend (weiter) erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 AnwGebV). Damit lässt sich den konkreten Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Der
- 31 - ordentliche Gebührenrahmen ist allerdings nur ausnahmsweise zu verlassen und § 2 Abs. 2 AnwGebV daher nur mit Zurückhaltung, d.h. als Notventil, anzuwenden (OGer ZH RT200044 vom 31. August 2020 E. 7; OGer ZH RB190015 vom 25. Ok- tober 2019 E. II.3.6.4, je mit weiteren Hinweisen). Nicht gefolgt werden kann der Klägerin, soweit sie geltend macht, die Vorinstanz habe die Zuschläge rechnerisch falsch ermittelt. Insbesondere ist nicht zu bean- standen, dass der Zuschlag für die schriftliche Duplik auf der bereits erhöhten Grundgebühr berechnet wurde, zumal die AnwGebV nichts anderes vorsieht und dies auch der Praxis entspricht. Entgegen der Auffassung der Klägerin schliesst § 4 Abs. 2 AnwGebV sodann eine zusätzliche Berücksichtigung von § 2 Abs. 2 Anw- GebV nicht grundsätzlich aus. Die Vorinstanz durfte grundsätzlich zunächst die or- dentlichen Zuschläge gemäss § 4 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 AnwGebV berücksichtigen und anschliessend prüfen, ob die so errechnete Gebühr dem konkreten Aufwand angemessen Rechnung trägt. Zu beachten ist allerdings, dass § 2 Abs. 2 AnwGebV nach der Rechtsprechung lediglich als zurückhaltend anzuwendendes Korrektiv bzw. "Notventil" konzipiert ist. Der ordentliche Gebührenrahmen darf nur aus- nahmsweise bei einem offensichtlichen Missverhältnis verlassen werden. Die Vor- instanz begründete die zusätzliche Erhöhung vorliegend einzig damit, die errech- nete Gebühr von Fr. 3'220.– erscheine "nach wie vor nicht in einem angemessenen Verhältnis zum notwendigen Aufwand", weshalb sie um weitere drei Viertel zu er- höhen sei. Ergänzend wies sie darauf hin, dass die Entschädigung auch die Auf- wendungen für das Schlichtungsverfahren in angemessener Weise berücksichtige (Urk. 67 E. 6.2.3). Eine nähere Darlegung fehlt jedoch. Hinzu kommt, dass die Be- klagte ihren geltend gemachten Aufwand von 57 Stunden und Auslagen von Fr. 630.– nach den Feststellungen der Vorinstanz selbst nicht näher begründet hatte (Urk. 67 E. 6.2.3 mit Verweis auf Urk. 29 Rz. 188). Es findet sich in den Akten auch keine Honorarnote der Beklagten. Indes geht aus den gesamten vorinstanzli- chen Prozessakten hervor, dass ein für ein vereinfachtes Verfahren vergleichs- weise grosser Aufwand (zweiter Schriftenwechsel und mehrere sehr umfangreiche Eingaben) über eine längere Verfahrensdauer notwendig war (vgl. oben, E. III.4.2 a.E.), welchem allein im Rahmen der Zuschläge nach § 4 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 AnwGebV nicht gebührend Rechnung getragen werden konnte. Die von der Vorin-
- 32 - stanz vorgenommene Erhöhung der Grundgebühr auf Fr. 5'630.– ist demnach nicht zu beanstanden. 4.4. Bezüglich der Kostenverteilung führte die Vorinstanz aus, die Klägerin sei mit ihren Anträgen betreffend Pönale, Lohn und Lohndifferenz sowie den beantrag- ten Vollstreckungsmassnahmen vollständig unterlegen und hinsichtlich des Prakti- kumszeugnisses und der Arbeitsbestätigung in drei von acht Rechtsbegehren. Ins- gesamt sei mit Blick auf den Streitwert von einem Unterliegen der Klägerin im Um- fang von rund 9/10 auszugehen. Den Antrag der Klägerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung bzw. Umtriebsentschädigung wies sie mit der Begründung ab, die von der Klägerin geltend gemachte Entschädigung sei nicht nachzuvollziehen. Zur Parteientschädigung der Beklagten erwog sie, diese sei im Umfang des Obsie- gens der Beklagten, das heisst auf 9/10 davon zu reduzieren, mithin auf rund Fr. 5'070.– (Urk. 67 E. 6.2.1-6.2.3). Die Vorinstanz stellte grundsätzlich zutreffend auf das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen im Sinne von Art. 106 Abs. 2 ZPO ab. Dass die Klägerin mit einzelnen Anträgen hinsichtlich des Praktikumszeugnisses und der Arbeitsbestätigung durch- drang, ändert nichts daran, dass sie mit ihren vermögensrechtlich erheblicheren Forderungen vollumfänglich unterlag. Ebenso wenig bestand Anlass für eine ab- weichende Kostenverteilung nach Art. 107 Abs. 1 ZPO. Der Umstand allein, dass die Klägerin sich subjektiv in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah, ge- nügt hierfür nicht. Besondere Umstände, welche eine Kostenverteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Namentlich vermag die Klä- gerin aus dem prozessualen Verhalten der Beklagten, insbesondere deren Antrag auf Nichteintreten bzw. eventualiter Abweisung der Klage, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Der Umstand, dass der Klägerin mangels genügender Substantiierung keine Parteientschädigung zugesprochen wurde, bedeutet indessen nicht, dass ihr teilweises Obsiegen von 1/10 bei der Verteilung der Parteientschädigung unberück- sichtigt bleiben dürfte. Diesem Umstand ist vielmehr durch eine entsprechende Kür- zung der Parteientschädigung der Beklagten Rechnung zu tragen. Die aufgrund des Unterliegens der Klägerin auf 9/10 der vollen Entschädigung festgesetzte Par-
- 33 - teientschädigung der Beklagten wäre daher zusätzlich um den Obsiegensanteil der Klägerin von 1/10 zu kürzen und folglich auf 8/10 der vollen Parteientschädigung, mithin auf Fr. 4'504.–, festzusetzen gewesen. Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils ist entsprechend anzupassen.
5. Fazit Die Dispositiv-Ziffern 1 lit. a und 4 des Urteils des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Bülach vom 21. Dezember 2023 sind aufzuheben und durch folgende Fassungen zu ersetzen (Änderung zum vorinstanzlichen Urteil kursiv): " 1. Die Beklagte wird verpflichtet, im Praktikumszeugnis bzw. in der Arbeitsbestätigung der Klägerin, beides vom 30. November 2021, die jeweils nachfolgend aufgeführten Änderungen vorzunehmen:
a) Im Praktikumszeugnis sowie in der Arbeitsbestätigung sind die nachfolgend aufge- führten Passagen im jeweiligen 2. Absatz jeweils durch die angegebene Formulie- rung zu ersetzen:
• […]
• […]
• "Ihr Anstellungsumfang betrug 80 %." durch "Ihr Anstellungsumfang betrug während des obligatorischen Vorpraktikums vom 1.3. - 31.8.2021 100 % und vom 1.9. - 1.11.2021 während des Lehrgangs zur Arbeitsagogin 80 %."
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'504.– zu bezahlen." Im Übrigen erweisen sich die Rügen der Klägerin als unbegründet und ist die Be- schwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt – von vorliegend nicht anwendbaren Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 115 Abs. 1 ZPO) – auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer
- 34 - 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.2). Für das Berufungsverfahren sind damit keine Gerichtskosten zu erheben.
2. Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich nur auf die Gerichts- kosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt nach den allgemeinen Regeln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO-Sterchi, Art. 113-114 N 5). Die Klägerin unterliegt im Beschwerdeverfahren mit ihren Anträgen praktisch vollumfänglich. Das geringe Obsiegen hinsichtlich des offensichtlichen Fehlers bei der Nennung des Endda- tums und der Reduktion der Parteientschädigung fällt für die Kostenverteilung nicht ins Gewicht. Sie ist daher zu verpflichten, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist ausgehend von einem Streitwert im Berufungsverfahren von Fr. 7'076.65 in An- wendung von § 13 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 1'240.– (inkl. MwSt. von 8.1 %) festzusetzen. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1 lit. a und 4 des Urteils des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Bülach vom
21. Dezember 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 1. Die Beklagte wird verpflichtet, im Praktikumszeugnis bzw. in der Arbeitsbestä- tigung der Klägerin, beides vom 30. November 2021, die jeweils nachfolgend aufgeführten Änderungen vorzunehmen:
a) Im Praktikumszeugnis sowie in der Arbeitsbestätigung sind die nachfol- gend aufgeführten Passagen im jeweiligen 2. Absatz jeweils durch die angegebene Formulierung zu ersetzen:
• […]
• […]
• "Ihr Anstellungsumfang betrug 80 %." durch "Ihr Anstellungsumfang betrug während des obligatorischen Vorprakti- kums vom 1.3. - 31.8.2021 100 % und vom 1.9. - 1.11.2021 während des Lehrgangs zur Arbeitsagogin 80 %."
- 35 -
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädi- gung in Höhe von Fr. 4'504.– zu bezahlen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Alle übrigen Anträge der Klägerin, insbesondere die prozessualen Anträge, werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'240.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'076.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 36 - Zürich, 18. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw A. Schlumpf versandt am: ms