Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Am 27. April 2023 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) eine arbeitsrechtliche Klage für eine Forderung von Fr. 3'975.-- sowie Ausstellung eines Arbeitszeugnisses ein (Urk. 1; samt entsprechender Klagebe- willigung vom 30. März 2023, Urk. 2). Mit Urteil vom 6. Juli 2023 wies die Vo- rinstanz die Klage ab (Urk. 23 = Urk. 30). Das in unbegründeter Ausfertigung er- gangene Urteil wurde vom Kläger nicht abgeholt (Urk. 25). Am 9. November 2023 sandte die Vorinstanz dem Kläger eine Kopie ihres Urteils zu (Urk. 28; mit dem Hinweis, dass diese Zustellung nicht fristauslösend sei).
b) Am 20. November 2023 reichte der Kläger beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom 6. Juli 2023 ein, wohl mit dem sinngemässen Beschwerdeantrag (Urk. 29): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klagebegehren seien gutzu- heissen.
c) Die Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 21. November 2023 dem Obergericht weitergeleitet (Urk. 32). Die vorinstanzli- chen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-28). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 Das angefochtene Urteil der Vorinstanz ist in unbegründeter Ausferti- gung ergangen (vgl. Urk. 30). Gegen dasselbe kann damit kein Rechtsmittel er- hoben werden, sondern es kann einzig innert 10 Tagen eine Begründung verlangt werden (Art. 239 Abs. 2 ZPO), wie dies im angefochtenen Urteil korrekt angege- ben wurde (Urk. 30 Erkenntnis-Ziffer 5). Auf die Beschwerde des Klägers ist dem- gemäss nicht einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdeschrift ist auch nicht als Gesuch um Begründung des Urteils an die Vorinstanz weiterzuleiten, weil ein solches Gesuch offensichtlich verspätet wäre. Das angefochtene Urteil wurde am 7. Juli 2023 versandt und dem Kläger am 10. Juli 2023 zur Abholung gemeldet (Sendungsverfolgung der Post
- 3 - bei Urk. 25). Der Kläger hat es jedoch nicht abgeholt, weshalb es als am 17. Juli 2023 zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), was dem Kläger im Schreiben der Vorinstanz vom 9. November 2023 auch so mitgeteilt wurde (vgl. Urk. 28). Die Zehntagesfrist für ein Begründungsgesuch lief damit (unter Berücksichtigung der Gerichtsferien) am 25. August 2023 ab. Die auf den 16. November 2023 datierte und am 20. November 2023 zur Post gegebene Beschwerdeschrift könnte daher kein fristgerechtes Begründungsgesuch darstellen.
E. 4 a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine arbeitsrechtliche Strei- tigkeit mit einem Streitwert von Fr. 9'189.-- (Forderung Fr. 3'975.-- plus ein durch- schnittlicher Bruttomonatslohn von Fr. 5'214.-- [vgl. Urk. 4/7] für das Arbeitszeug- nis). Es ist damit kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Der Kläger ist allerdings darauf hinzuweisen, dass ihm bei weiteren Klagen in dieser Sache (vgl. Vi-Prot. S. 4 f.) Kosten auferlegt werden könnten (Art. 115 ZPO).
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 29, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 4 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'189.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA230010-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 6. Dezember 2023 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich im vereinfachten Verfahren vom 6. Juli 2023 (AH230045-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Am 27. April 2023 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) eine arbeitsrechtliche Klage für eine Forderung von Fr. 3'975.-- sowie Ausstellung eines Arbeitszeugnisses ein (Urk. 1; samt entsprechender Klagebe- willigung vom 30. März 2023, Urk. 2). Mit Urteil vom 6. Juli 2023 wies die Vo- rinstanz die Klage ab (Urk. 23 = Urk. 30). Das in unbegründeter Ausfertigung er- gangene Urteil wurde vom Kläger nicht abgeholt (Urk. 25). Am 9. November 2023 sandte die Vorinstanz dem Kläger eine Kopie ihres Urteils zu (Urk. 28; mit dem Hinweis, dass diese Zustellung nicht fristauslösend sei).
b) Am 20. November 2023 reichte der Kläger beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom 6. Juli 2023 ein, wohl mit dem sinngemässen Beschwerdeantrag (Urk. 29): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klagebegehren seien gutzu- heissen.
c) Die Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 21. November 2023 dem Obergericht weitergeleitet (Urk. 32). Die vorinstanzli- chen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-28). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Das angefochtene Urteil der Vorinstanz ist in unbegründeter Ausferti- gung ergangen (vgl. Urk. 30). Gegen dasselbe kann damit kein Rechtsmittel er- hoben werden, sondern es kann einzig innert 10 Tagen eine Begründung verlangt werden (Art. 239 Abs. 2 ZPO), wie dies im angefochtenen Urteil korrekt angege- ben wurde (Urk. 30 Erkenntnis-Ziffer 5). Auf die Beschwerde des Klägers ist dem- gemäss nicht einzutreten.
3. Die Beschwerdeschrift ist auch nicht als Gesuch um Begründung des Urteils an die Vorinstanz weiterzuleiten, weil ein solches Gesuch offensichtlich verspätet wäre. Das angefochtene Urteil wurde am 7. Juli 2023 versandt und dem Kläger am 10. Juli 2023 zur Abholung gemeldet (Sendungsverfolgung der Post
- 3 - bei Urk. 25). Der Kläger hat es jedoch nicht abgeholt, weshalb es als am 17. Juli 2023 zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), was dem Kläger im Schreiben der Vorinstanz vom 9. November 2023 auch so mitgeteilt wurde (vgl. Urk. 28). Die Zehntagesfrist für ein Begründungsgesuch lief damit (unter Berücksichtigung der Gerichtsferien) am 25. August 2023 ab. Die auf den 16. November 2023 datierte und am 20. November 2023 zur Post gegebene Beschwerdeschrift könnte daher kein fristgerechtes Begründungsgesuch darstellen.
4. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine arbeitsrechtliche Strei- tigkeit mit einem Streitwert von Fr. 9'189.-- (Forderung Fr. 3'975.-- plus ein durch- schnittlicher Bruttomonatslohn von Fr. 5'214.-- [vgl. Urk. 4/7] für das Arbeitszeug- nis). Es ist damit kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Der Kläger ist allerdings darauf hinzuweisen, dass ihm bei weiteren Klagen in dieser Sache (vgl. Vi-Prot. S. 4 f.) Kosten auferlegt werden könnten (Art. 115 ZPO).
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 29, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 4 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'189.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip