Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Parteien stehen sich in einem arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Ar- beitsgericht des Bezirksgerichts Bülach gegenüber (Geschäfts-Nr. AN200007-C; Urk. 1 und Urk. 12 S. 2 = Urk. 15 S. 2).
E. 2 Die abgelehnte nebenamtliche Arbeitsrichterin D._____ sei durch eine/-n arbeitsfähige/-n und zur Gruppe der Arbeitnehmenden gehörenden nebenamtliche/-n Arbeitsrichter/-in zu ersetzen.
E. 3 Die Hauptverhandlung sei nochmals in gesetzes- und verfas- sungskonformer Weise durchzuführen.
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Zürich." In seiner freigestellten Stellungnahme vom 7. August 2023 verlangte er sodann eine "mündliche Verhandlung über das Ausstandsverfahren" (Urk. 10 Rz. 9). Für den übrigen Prozessverlauf vor Vorinstanz kann auf den angefochtenen Be- schluss verwiesen werden (Urk. 15 S. 2). Am 25. August 2023 erliess die Vorin- stanz folgenden Beschluss (Urk. 15 S. 10):
Dispositiv
- Das Ausstandsgesuch gegen Arbeitsrichterin lic. iur. D._____ wird ab- gewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 900.– inkl. MWST zu bezahlen.
- [Schriftliche Mitteilung] - 3 -
- [Rechtsmittel]
- Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 22. September 2023 rechtzeitig (vgl. Urk. 13; Art. 321 Abs. 2 ZPO; BGE 145 III 469 E. 3.) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 26 S. 2): " 1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 25. August 2023 sei aufzuheben.
- Die nebenamtliche Arbeitsrichterin D._____ habe im arbeitsrecht- lichen Verfahren AN200007-C in den Ausstand zu treten.
- Die abgelehnte nebenamtliche Arbeitsrichterin D._____ sei durch eine/-n arbeitsfähige/-n und zur Gruppe der Arbeitnehmenden gehörenden nebenamtliche/-n Arbeitsrichter/-in zu ersetzen.
- Die Hauptverhandlung sei nochmals in gesetzes-, verfassungs- und konventionskonformer Weise durchzuführen.
- Im bezirksgerichtlichen Verfahren BV230010-C wie auch im vor- liegenden obergerichtlichen Beschwerdeverfahren sei je eine mündliche und öffentliche Verhandlung durchzuführen.
- Die den Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 25. August 2023 allein unterzeichnete Gerichtsschreiberin E._____ habe im Ausstandsverfahren BV230010-C rückwirkend in den Ausstand zu treten und die heutige Rechtsschrift des Beschwerdeführers sei nötigenfalls in Kopie an das zuständige Gericht zur Beurtei- lung weiterzuleiten.
- Sämtliche Kosten- und Entschädigungsfolgen des Ausstands- sowie des Beschwerdeverfahrens seien vom Kanton Zürich bzw. von der Beklagten zu tragen."
- Da sich die Beschwerde und das darin enthaltene Ausstandsgesuch gegen Gerichtsschreiberin MLaw E._____ sogleich als offensichtlich unbegründet erwei- sen, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin und Beklagten (fortan Beklagte) zum Ausstandsgesuch be- treffend die Gerichtsschreiberin MLaw E._____ und einer Stellungnahme der Ge- richtsschreiberin MLaw E._____ verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO; OGer ZH RB170001 vom 15.03.2017, E. 3.2.; Urbach, OFK-ZPO, ZPO 50 N 5). Im Be- schwerdeverfahren kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Eine mündliche Verhandlung drängt sich nicht auf und wäre wegen der of- fensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde und des Ausstandsgesuchs be- - 4 - treffend Gerichtsschreiberin MLaw E._____ auch nicht zweckmässig. Das Verfah- ren ist spruchreif. II. Prozessuales
- Rügeobliegenheit Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Ver- fahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wieder- holungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Ausei- nandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden. Die Begrün- dung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Ak- ten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021, E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021, E. 2.3 m.w.H). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvorausset- zung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nach- besserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.).
- Noven 2.1. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Be- schwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer - 5 - 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3). Vom Novenverbot ausgenommen sind in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG immerhin (unechte) Noven, zu deren Vorbrin- gen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Beschwerde darzu- legen ist (OGer ZH RT190179 vom 24.08.2020, E. 2.3.1 m.w.H.). Zudem ist ein Ausstandsgrund, der nach Abschluss des Verfahrens (mithin nach Ergehen des anfechtbaren Entscheids), aber vor Ablauf der Rechtsmittelfrist entdeckt wird, im Rahmen des Rechtsmittels und nicht der Revision, die einen rechtskräftigen Ent- scheid bedingt (Art. 328 Abs. 1 ZPO), geltend zu machen (BGE 139 III 120 E. 3.1.1). Nicht unter das Novenverbot fallen Vorbringen rechtlicher Art. Diesbe- züglich hat die Beschwerdeinstanz volle Kognition, weil sie das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT210171 vom 24.02.2022, E. II.1.2.1.). 2.2. Beschwerdeantrag Nr. 6 ist als neuer Antrag im Beschwerdeverfahren nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, weshalb auf diesen einzutre- ten ist. Als Konsequenz müssen die dazugehörigen Beilagen (Urk. 17/1 und Urk. 17/3-7) im Beschwerdeverfahren ebenfalls beachtet werden können. Dem auf der Internetseite der Zürcher Zivil- und Strafgerichte publizierten Personalbe- stand (Urk. 17/2) kommt Notorietät zu. Handelsregisterauszüge (Urk. 17/6 und Urk. 17/8-13) sind gerichtsnotorische Tatsachen im Sinne von Art. 151 ZPO (BGer 4A_510/2018 vom 7. Mai 2019, E. 5.3). Auch die eingereichten Auszüge aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt (Urk. 17/9-13) dokumentieren nur Tatsachen aus dem Handelsregister. III. Materielles
- Vorbemerkungen Wie bereits vor Vorinstanz kritisiert der Kläger in seiner Beschwerdeschrift über weite Strecken die Zürcher Gerichtsbehörden, das Bezirks- bzw. Arbeitsgericht Bülach, den Bezirksrichter lic. iur. F._____, den Arbeitsrichter G._____ und die Arbeitsrichterin lic. iur. H._____ sowie deren frühere und aktuelle Verfahrensfüh- rung (Urk. 14 S. 4 f., S. 7, S. 9, S. 14 ff., S. 20 und S. 23 f.). Die diesbezüglichen Ausführungen gehen an der Sache vorbei, weil sich das klägerische Ausstands- - 6 - begehren lediglich gegen lic. iur. D._____ richtet. Sie sind – wie bereits vor Vo- rinstanz (vgl. Urk. 15 S. 4) – nicht zu hören und auf sie braucht nicht weiter einge- gangen zu werden. Entgegen dem Kläger (vgl. Urk. 14 S. 5) wird dabei sein An- spruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Es ist nicht erforderlich, dass sich ein Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (OGer ZH LE220006 vom 15.02.2023, E. III.1.4.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1), was insbesondere für nicht verfahrensgegen- ständliche und damit entscheidirrelevante Vorbringen gilt. Ausserdem setzt der Kläger sich mit seinem allgemein gehaltenen negativen Votum über die Zürcher Gerichtsbehörden nicht ansatzweise mit dem vorinstanzlichen Entscheid ausei- nander, womit er seiner Rügeobliegenheit nicht nachkommt (vgl. E. II.1.). Falls der Kläger mit seiner Beschwerde den Ausstand von Bezirksrichter lic. iur. F._____, Arbeitsrichter G._____ und Arbeitsrichterin lic. iur. H._____ anstrebt (vgl. z.B. Urk. 14 S. 20: "wenn nicht alle drei Gerichtspersonen"), wären diese Gesuche verspätet erfolgt und wäre die hiesige Kammer hierfür unzuständig (Art. 49 f. ZPO, § 127 lit. c GOG und § 22 Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Bülach). § 127 lit. c GOG und § 22 Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Bülach erweisen sich – entgegen der klägerischen Ansicht (Urk. 14 S. 17) – als bundes- rechts- und EMRK-konform. Diese Bestimmungen verletzen das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nicht (vgl. auch BGer 4A_91/2023 vom
- März 2023, E. 5.2). Der vorinstanzliche Spruchköper konstituierte sich in Übereinstimmung mit § 127 lit. c GOG und § 22 Geschäftsordnung des Bezirks- gerichts Bülach (Urk. 15). Durch den Kläger pauschal behauptete Organisations- mängel (Urk.14 S. 22) sind nicht ersichtlich.
- Ausstand der Beisitzenden lic. iur. D._____ und Ersatz durch einen arbeits- fähigen, zur Gruppe der Arbeitnehmenden gehörenden nebenamtlichen Er- satzrichter 2.1. Der Kläger erhob gegen die Beisitzende lic. iur. D._____ bereits im Jahr 2022 ein Ausstandsgesuch, das er in der Hauptsache auf den unbestrittenen Um- stand stützte, dass lic. iur. D._____ Vorstandsmitglied des I._____ (fortan I._____) ist, und der – vormalige – … [Position] der Beklagten, J._____, demsel- ben Gremium angehört. Damals erachtete die hiesige Kammer die Zugehörigkeit - 7 - zu demselben Gremium bei objektiver Betrachtung als ungeeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit von lic. iur. D._____ zu erwecken (OGer ZH RA220005 vom 09.01.2023, E. III.A.2.3). Auf diese Ausführungen verweisend erwog die Vo- rinstanz, dass auf die Standpunkte des Klägers, die bereits dem früheren Aus- standsverfahren zugrunde gelegen hätten, nicht einzutreten sei, da die Sache be- reits abgeurteilt sei (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO; Urk. 15 E. 4.7.). Der Kläger mache geltend, es liege eine veränderte Situation vor, da J._____ zwischenzeitlich zum … [Funktion] des I._____ gewählt worden sei. Die Arbeitsrichterin sei daher seit dem 27. Juni 2023 direkt dem vormaligen … der Beklagten unterstellt. Dieser ha- be in seiner Antrittsrede ausdrücklich als Hauptziel des Verbandes unter seiner … den Kampf gegen den Kündigungsschutz genannt, um den es auch im arbeits- rechtlichen Verfahren zwischen den Parteien gehe. Die Arbeitsrichterin unterliege einem unauflösbaren Interessenkonflikt, da sie nicht einerseits als Vorstandsmit- glied die Ziele ihres Verbandes sowie dessen … und andererseits eine absolut neutrale Funktion als Arbeitsrichterin in der Angelegenheit betreffend missbräuch- liche und vertragswidrige Kündigung wahrnehmen könne. Im Weiteren wiederhole der Kläger die bereits im früheren Ausstandsverfahren vorgebrachte Behauptung, dass J._____ aufgrund seines Fehlverhaltens mit Regressforderungen der Be- klagten zu rechnen habe, weshalb es undenkbar sei, dass die Arbeitsrichterin un- abhängig über die ihren Vorstandskollegen persönlich belastenden Forderungen entscheiden könne. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er über die beauftragte Arbeitsrichterin direkt in den gerichtlichen Entscheidungsprozess eingreife. Dabei verweise der Kläger auf den Umstand, dass J._____ nunmehr … des I._____ und in dieser Funktion Vorgesetzter der Arbeitsrichterin sei (Urk. 15 E. 4.8). Dass J._____ die Arbeitsrichterin bisher hinsichtlich des Prozesses jemals angewiesen, instruiert, kontrolliert, beeinflusst oder manipuliert habe oder beabsichtige, dies in Zukunft zu tun, sei eine blosse, durch nichts belegte Behauptung des Klägers. Es gebe dafür keinerlei Hinweise, Indizien oder Vermutungen. Daran ändere die neue Position von J._____ als … des I._____ nichts. Eben so wenig würden ir- gendwelche Hinweise bestehen, dass die Beklagte über J._____ und dieser über die Arbeitsrichterin Einfluss auf den Prozess genommen habe oder dies tun wer- de (Urk. 15 E. 4.9). Schliesslich sei auch die Behauptung des Klägers, dass - 8 - J._____ Regressforderungen der Beklagten zu gewärtigen habe, eine durch nichts belegte und damit nicht glaubhaft gemachte Behauptung (Urk. 15 E. 4.10). Den Behauptungen des Klägers stehe sodann die Stellungnahme von lic. iur. D._____ gegenüber, wonach sie J._____ persönlich überhaupt nicht kenne, der Vorstand sich aus zahlreichen Personen zusammensetze, die letzten Sitzungen fast immer online stattgefunden hätten und ihre Vorstandstätigkeit ehrenamtlich sei. Aus der Homepage des fraglichen Verbandes ergebe sich, dass der Ver- bandsvorstand ausserordentlich gross sei (63 Mitglieder). Es sei daher durchaus plausibel, dass die Vorstandsmitglieder sich untereinander nicht kennen würden, auch wenn sie sich vielleicht im Rahmen einer Sitzung physisch begegnet seien. Auch daran vermöge die neue Funktion von J._____ nichts zu ändern (Urk. 15 E. 4.9). 2.2. Der Kläger bemängelt, die Vorinstanz habe einen klassischen Zirkelschluss begangen, was zukünftige Beeinflussungen betreffe. Ein solcher Beweis sei aktu- ell gar nicht möglich, weil ein solches Ereignis in der Zukunft liege und somit noch gar nicht bewiesen werden könne (Urk. 14 S. 8). Inzwischen sei komplett unplau- sibel, dass lic. iur. D._____ J._____ immer noch nicht kenne, was sie in ihrer Stel- lungnahme vom 25. Juli 2023 auch gar nicht mehr behauptet habe (Urk. 14 S. 8). Dass J._____ eine Rückgriffsforderung seitens der Beklagten zu gewärtigen oder bereits erhalten habe, hätte mit Befragungen von J._____, K._____ (aktueller … der Beklagten), L._____ (Verwaltungsratvorsitzender der übergeordneten B2._____ SE) sicherlich geklärt werden können (Urk. 14 S. 9). Offensichtlich wäre die Befragung von lic. iur. D._____, J._____, nötigenfalls weiterer Vorstandsmit- glieder des I._____, Vorstandsmitglieder des Verbands M._____ (fortan M._____) sowie involvierter und leitender Mitarbeitenden dieses Vereins, der Beklagten und Gerichtspersonen des Bezirksgerichts Bülach dazu geeignet gewesen, die von ihm gerügte und glaubhaft gemachte Befangenheit und Voreingenommenheit von lic. iur. D._____ zu erhellen (Urk. 14 S. 20). Wegen des zur Anwendung kom- menden Untersuchungsgrundsatzes treffe nicht ihn, sondern die Vorinstanz die Verantwortung für die form- und fristgerechte Abnahme der Beweise bzw. die ob- jektive Beweislast und schlimmstenfalls auch eine durch seine Unterlassung ent- stehende Beweislosigkeit (Urk. 14 Rz. 13). Misstrauen in die Unparteilichkeit von - 9 - lic. iur. D._____ werde auch erweckt, weil diese sogar die Systeme ihres Arbeit- gebers (M._____ und Mitglied des I._____) benutzt habe, um die Richtertätigkeit auszuüben. Es bestehe somit die sehr konkrete Gefahr der Unvoreingenommen- heit [sic!] (Urk. 14 Rz. 12). Die in Ausstand getretene Gerichtsperson sei zu erset- zen. Im Rahmen des beantragten Ersatzes sei selbstverständlich auch der Um- stand zu korrigieren, dass nicht widerrechtlich [sic!] zwei zur Gruppe der Arbeit- nehmer gehörende nebenamtliche Arbeitsrichterinnen tätig seien, sondern nur ei- ne (Urk. 14 Rz. 1). 2.3. Zukünftigen Beeinflussungen ist erst Rechnung zu tragen, wenn sie sich aktualisieren. Weiterungen zur Beweisproblematik über zukünftige Geschehnisse erübrigen sich. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Recht- sprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und ver- fahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters/der Richterin zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet er- scheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 147 III 89). Für begründete Zweifel an der Unbefangenheit bedarf die soziale Bezie- hung zu einer Partei ein gewisses Mass an Intensität. Blosse persönliche Be- kanntschaft, Mitgliedschaft in derselben politischen Partei und fachlicher Aus- tausch genügen hierzu nicht (BGer 5A_625/2019 vom 22. Juli 2020, E 5.2.2.; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 47 N 13). Ob sich lic. iur. D._____ und J._____ persönlich kennen – wie vom Kläger behauptet (Urk. 14 S. 8) und von lic. iur. D._____ weiterhin bestritten (Urk. 7) – kann offenbleiben. Die neue …- enstellung von J._____ begründet kein soziales Näheverhältnis, das den objekti- ven Anschein einer Befangenheit erweckt. Bereits die Anzahl der Vorstandsmit- glieder des I._____ indiziert eine bloss lose Beziehung zwischen diesen und dem …. Zudem arbeitet lic. iur. D._____ ehrenamtlich für den I._____ (Urk. 7) und sie hätte bei einem allfälligen, durch J._____ initiierten Ausschluss aus dem Vorstand keine gravierenden Konsequenzen zu befürchten. Auch dass lic. iur. D._____ ihre Stellungnahme zum Ausstandsgesuch auf dem Briefpapier des M._____ verfasst - 10 - hat (Urk. 7), vermag ihre Unabhängigkeit nicht in Frage zu stellen, sondern dürfte einen rein praktischen bzw. organisatorischen Hintergrund haben, ist sie doch Geschäftsführerin beim M._____ (vgl. OGer ZH RA22005 vom 09.01.2023, E. III.A.2.3). 2.4. Das Recht auf Beweis schliesst eine antizipierte Würdigung von Beweisen nicht aus. Eine solche liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu erschüttern (BGer 4A_351/2021 vom
- April 2022, E. 3.1.3 m.w.H.). Für den zivilprozessualen Anspruch auf Be- weisabnahme gilt sodann, dass diese nicht zu einer verpönten Beweisausfor- schung missbraucht werden darf (BGE 147 III 139 E. 1.7.2 ). Es ist nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz bei der sich ihr präsentierten Sachlage auf Partei- und Zeugenbefragungen verzichtete. Die Untersuchungsmaxime auferlegt dem Gericht nicht die Pflicht, in jede erdenkliche Richtung zu ermitteln. Mit Befragun- gen einer unbeschränkten Vielzahl an Personen zielt der Kläger zudem auf eine unzulässige fishing expedition ab. 2.5. Die Rügen des Klägers verfangen nicht. Das Ausstandsgesuch gegen lic. iur. D._____ erweist sich als unbegründet. Mangels Vakanz in der Besetzung kann kein Ersatz bestellt werden. Überdies hätte ein solcher ebenfalls der Gruppe der Arbeitgebenden anzugehören (§ 15 Abs. 1 GOG).
- Mündliche Verhandlung über das Ausstandsgesuch vor Vorinstanz 3.1. Die Vorinstanz hielt fest, der Kläger habe in seiner zweiten Eingabe eine mündliche Verhandlung über sein Ausstandsbegehren verlangt. Eine mündliche Verhandlung über das Ausstandsverfahren sei gesetzlich nicht vorgesehen (Art. 49 ZPO), zweifellos aber zulässig. Da das Ausstandsverfahren summarischer Na- tur sei (BGE 145 III 469 E. 3.1.), könne auf eine Verhandlung verzichtet werden (Art. 256 Abs. 1 ZPO). Es sei auch nicht ersichtlich, wozu es einer Verhandlung bedürfe. Der Kläger habe sein Ausstandsbegehren ausführlich begründen und die Beklagte habe dazu Stellung nehmen können. Beide Parteien hätten sich sodann zur Stellungnahme der abgelehnten Gerichtsperson äussern können. Es sei nicht - 11 - erkennbar, welche zusätzlichen und zulässigen Äusserungsmöglichkeiten sich aus einem mündlichen Parteivortrag ergeben könnten. Aufgrund des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 53 Abs. 1 ZPO) sei lediglich erforder- lich, dass die Gegenpartei zum Ausstandsbegehren und beide Parteien zur Stel- lungnahme der abgelehnten Gerichtsperson Stellung nehmen könnten. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der entsprechende Antrag bereits im früheren Aus- standsverfahren gestellt und abgewiesen worden sei, was seitens beider Rechts- mittelinstanzen geschützt worden sei (Urk. 15 S. 4 f.). 3.2. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, gemäss Bundesgericht sei der summarische Charakter des Ausstandsverfahrens in der Lehre umstritten und die diesbezügliche Position des Bundesgerichts sei offen (Urk. 14 S. 21). Eine münd- liche Verhandlung sei gemäss EMRK und Rechtsprechung des EGMR auch in ei- nem summarischen Verfahren zwingend durchzuführen, wenn eine solche min- destens von einer Partei verlangt werde. Aus diesem Grund sei der Beschluss des Bezirksgerichts aufzuheben und zu entscheiden, dass eine mündliche Ver- handlung mit Beweismassnahmen durchzuführen sei und seine Vorwürfe bezüg- lich Unterstellung von lic. iur. D._____ unter den … der Beklagten, deren Arbeits- unfähigkeit und die Rückgriffsforderung gegen J._____ seitens der Beklagten zu klären seien (Urk. 14 Rz. 4, S. 9 und S. 21). Nachdem die Vorinstanz aufgrund der als "kontrovers" bezeichneten Verhandlungsführung zum Schluss gekommen sei, dass insbesondere ein Ausstandsbegehren gegen den Verfahrensleiter F._____ in Betracht komme, hätte sie seine Eingabe als solches entgegenneh- men müssen. Zumindest hätte sie dies näher klären müssen, wozu die beantragte mündliche Verhandlung aufgrund der Untersuchungsmaxime und des Umstands, dass er juristischer Laie sei, erforderlich gewesen wäre (Urk. 14 S. 10). 3.3. In BGE 145 III 469 setzte sich das Bundesgericht mit verschiedenen Lehr- meinungen betreffend den Charakter des Ausstandsverfahrens auseinander. Der Kläger übersieht indes die Konklusion des Bundesgerichts, dass der von Tappy vorgeschlagene Ansatz, wonach das summarische Verfahren auf das Ausstands- gesuch anwendbar ist, obwohl das Gesetz dies nicht wörtlich vorsieht, sich als überzeugend erweist und Zustimmung verdient ("L'approche proposée par TAP- - 12 - PY, selon laquelle la procédure sommaire est applicable à la demande de récusa- tion, alors même que la loi ne le prévoit pas textuellement, se révèle donc conva- incante et elle mérite d'être approuvée.", BGE 145 III 469 E. 3.3). 3.4. Wie bereits im diesem Beschwerdeverfahren vorangehenden Ausstands- verfahren ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Durchführung ei- ner mündlichen Verhandlung verzichtet hat (OGer ZH RA220005 vom 13. Juni 2022, E. III.A.6. und BGer 4A_91/2023 vom 21. März 2023, E. 5.4). Hinsichtlich der öffentlichen Verhandlung hält Art. 256 Abs. 1 ZPO fest, dass das Gericht im summarischen Verfahren auf die Durchführung einer solchen verzichten kann, so- fern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten mit Bezug auf ihre zivilrechtli- chen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unpartei- ischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK keine Anwendung auf Verfahren findet, in wel- chen nicht über den dem Streit zugrunde liegenden Anspruch entschieden wird (BGE 141 I 97 E. 5.1 m.w.H.). Zudem gilt die Verpflichtung zur Durchführung ei- ner öffentlichen Verhandlung nicht absolut. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Öffentlichkeit ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa gegeben, wenn eine Streitsache keine Tat- oder Rechts- fragen aufwirft, die nicht adäquat aufgrund der Akten und der schriftlichen Partei- vorbringen gelöst werden können (BGer 4A_199/2020 vom 22. Juli 2020, E. 2.3.2 m.w.H.). Betreffend die Unterstellung von lic. iur. D._____ unter J._____, deren Arbeitsunfähigkeit, eine allfällige Rückgriffsforderung gegen J._____ seitens der Beklagten und die Rechtsbegehren des Klägers bedurfte es keiner weiteren Ab- klärungen (vgl. E.III.2.4.). Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO soll in erster Linie verhindern, dass juristische Laien durch ihre Unkenntnis um ihr Recht gebracht werden. Sie darf jedoch nicht dazu dienen, prozessuale Nachlässigkei- ten auszugleichen (BSK ZPO-Gehri, Art. 56 N 3 m.w.H.). Zum einen stellte der Kläger bereits mehrere Ausstandsgesuche gegen verschiedene Beteiligte, insbe- sondere auch gegen F._____ (vgl. OGer ZH RA200012 vom 8.10.2020), während der arbeitsrechtlichen Verfahren zwischen den Parteien und zog nunmehr deren - 13 - fünf an hiesige Kammer weiter. Folglich gilt der Kläger betreffend Ausstandsver- fahren als prozesserfahren. Zum anderen ist es nicht Aufgabe des Gerichts, zu- sätzliche Rechtsbegehren im Namen des Klägers zu stellen. Die gerichtliche Fra- gepflicht darf nicht derart weit gehen, dass der Richter zu einem Parteivertreter umfunktioniert wird. Dies wäre mit der richterlichen Unparteilichkeit unvereinbar. Eine mündliche Verhandlung hätte somit keinen Mehrwert gebracht, sondern bloss eine Verfahrensverzögerung verursacht. Gemäss EGMR darf das Anliegen an einer effizienten und beschleunigten Justiz durchaus berücksichtigt werden (Eichel, Schneller Weg zum Recht, Grundlagen des summarischen Verfahrens, 2020, S. 16 m.w.H.).
- Wiederholung der Hauptverhandlung 4.1. Die Vorinstanz erwog, unzulässig sei auch der Antrag des Klägers auf Wiederholung der Hauptverhandlung. Die Folgen eines allenfalls gutgeheissenen Austandsgesuchs würden sich aus Art. 51 Abs. 1 und 2 ZPO ergeben und es sei Sache des mit der Klage befassten Gerichts bzw. dessen Verfahrensleitung, so- weit erforderlich, die Wiederholung von Amtshandlungen anzuordnen (Urk. 15 S. 3 f.). Soweit sich der Kläger in seinen Eingaben auf die Verhandlungsleitung anlässlich der Hauptverhandlung beziehe, sei ein Zusammenhang mit dem Aus- standsgesuch gegen die Arbeitsrichterin nicht erkennbar. Soweit Prozesshand- lungen fehlerhaft gewesen seien, seien diese mit Beschwerde (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO) oder mit dem gegen den Endentscheid zustehenden Rechtsmittel zu rü- gen. Wenn Prozesshandlungen der Verfahrensleitung einen Ausstandsgrund bil- den würden, sei das Ausstandsgesuch gegen die Verfahrensleitung zu erheben. Unklar bleibe auch, was der vom Kläger vorgenommenen Transkription der Ver- handlung entnommen werden solle. Der blosse Verweis auf eine Beilage genüge nicht, erforderlich sei der nachvollziehbare Hinweis auf eine konkrete Belegstelle. Der Kläger beziehe sich wohl auf die Sequenz unmittelbar vor oder nach der Pau- se, lasse aber offen, was dem Protokoll diesbezüglich zu entnehmen sei bzw. welche Passagen die behauptete Unfähigkeit der Arbeitsrichterin, dem Prozess zu folgen, belegen sollen. Im Übrigen enthalte das vom Kläger wiedergegebene Protokoll keinen ausreichenden Hinweis, dass die Arbeitsrichterin unfähig gewe- - 14 - sen sei, der Verhandlung gehörig beizuwohnen. Vielmehr zeige es bloss, dass ei- ne kontroverse Situation vorgelegen habe, weil die Arbeitsrichterin sich vorgängig nach der Dauer der Verhandlung bei der Gerichtskanzlei erkundigt habe, da sie am Nachmittag einen Arzttermin wegen einer Krankheit gehabt habe, die Verfah- rensleitung indessen die Verhandlung auch in den Nachmittag hinein habe fort- setzen wollen (Urk. 15 S. 8 f.). 4.2. Der Kläger moniert, dass seine Anträge offensichtlich nicht unzulässig ge- wesen seien, da sie genau der Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 ZPO entsprochen hätten. Sollte tatsächlich das Arbeitsgericht als Unterabteilung des Bezirksge- richts Bülach statt Letzteres dies umzusetzen haben, so wäre sein entsprechen- der Antrag gegebenenfalls von Letzterem intern weiterzuleiten gewesen (Urk. 14 Rz. 2). Die abgelehnte nebenamtliche Arbeitsrichterin habe anlässlich der Haupt- verhandlung vom 27. März 2023 selbst erklärt, dass sie damals krank, d.h. offen- sichtlich arbeitsunfähig, gewesen sei und noch gleichentags einen Arzt habe auf- suchen müssen, weshalb die Verhandlung nicht wie geplant am Nachmittag habe fortgesetzt werden können (Urk. 14 S. 3). 4.3. Mangels Verletzung der Ausstandsvorschriften kommen die in Art. 51 ZPO geregelten Folgen zum Vornherein nicht zur Anwendung. Überdies besteht de le- ge lata in Zivilverfahren keine Weiterleitungspflicht (BGer 5A_910/2020 vom 3. November 2020, E. 2). Sodann begnügt sich der Kläger damit, seine vorinstanzli- chen Behauptungen der Arbeitsunfähigkeit von lic. iur. D._____ zu wiederholen, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen – insbesondere, dass auch sein Protokoll keine ausreichenden Hinweise auf eine Arbeitsunfähigkeit enthalte – auseinanderzusetzen. Er kommt seiner Rügeobliegenheit nicht nach (vgl. E. II.1).
- Ausstand der Gerichtsschreiberin MLaw E._____ 5.1. Der Kläger weist darauf hin, dass der vorinstanzliche Beschluss von keiner der mitwirkenden Gerichtspersonen, sondern in Vertretung von einer Gerichts- schreiberin namens E._____ unterzeichnet worden sei, ohne dass dies irgendwie im Beschluss vermerkt worden sei. Erkennbar sei dies ausschliesslich aufgrund der handschriftlichen Unterschrift "i.V. E._____". MLaw E._____ habe zuvor bei - 15 - der Advokatur N._____ AG in O._____ und bei der Wirtschaftsprüfungsfirma P._____ gearbeitet. Bei Ersterer handle es sich aufgrund des identischen Fami- liennamens des … des Verwaltungsrats, des einzigen weiteren Mitglieds des Verwaltungsrats und eines weiteren dort tätigen Rechtsanwalts überwiegend wahrscheinlich um eine Fima, die mit dem … der Beklagten und … des I._____, J._____, familiär verbunden sei. Die Firma P._____ habe in der Zeit, als MLaw E._____ dort tätig gewesen sei, die Pensionskasse der Beklagten revidiert. Da mit seinen bisherigen Klagen auch Forderungen auf Zahlung der BVG-Beiträge gel- tend gemacht worden seien, sei die Pensionskasse der Beklagten direkt invol- viert, indem diese ihm mit Gutheissung der Klage eine neu berechnete, höhere Al- tersrente zugestehen müsste. Es sei deshalb anzunehmen, dass MLaw E._____ nicht neutral habe urteilen können bzw. zugunsten der Beklagten aktiv auf den Beschlusstext und gegen ihn, den Kläger, entscheidenden Einfluss genommen habe (Urk. 14 Rz. 8). Es bestehe keine Gewähr, dass MLaw E._____ nicht im In- teresse der Beklagten und von deren …, J._____, vor Unterzeichnung und Ver- sand den Beschluss noch abgeändert habe, ohne dass die eigentlich mitwirken- den Gerichtspersonen dies bemerkt hätten (Urk. 14 Rz. 15). 5.2. Die schriftliche Ausfertigung nach der formellen Entscheidfindung kann ausnahmsweise von einem Stellvertreter "i.V." unterzeichnet werden, wenn der Amtsinhaber beispielsweise ferien- oder krankheitshalber abwesend oder inzwi- schen aus dem Amt ausgeschieden ist (Hauser/Schweri/Lieber, GOG, Kommen- tar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. Aufl., 2017, § 136 N 8). Dieses Vor- gehen liegt im Interesse der beförderlichen Verfahrenserledigung und ist auch am Obergericht des Kantons Zürich sowie am Bundesgericht Praxis (vgl. BGer 1B_503/2012 vom 25. Januar 2013, E. 6.2). Die i.V. unterzeichnende Per- son wirkt dabei weder bei der Entscheidfällung noch beim Verfassen des Ent- scheids mit, sondern unterzeichnet diesen bloss anstelle der vertretenen Person. Folglich sind allfällige Ausstandsgründe der i.V. unterzeichnenden Person man- gels Mitwirkung grundsätzlich unbeachtlich. Für seine Mutmassung, MLaw E._____ könnte den Beschluss eigenmächtig abgeändert haben, führt der Kläger keinerlei Indizien an. Der Vorhalt ist völlig aus der Luft gegriffen, zumal das Dis- - 16 - positiv des Beschlusses im Protokoll offensichtlich von der mitwirkenden Ge- richtsschreiberin MLaw Q._____ unterzeichnet ist (Prot. I S. 4). Die Gerichts- schreiberin hätte sich dadurch der Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht, welche mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- ren oder Geldstrafe bestraft wird. Dabei wäre die Gefahr, dass die Tat entdeckt würde, sehr gross. Der geltend gemachte Ausstandsgrund ist nicht glaubhaft ge- macht worden (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Das Ausstandsgesuch des Klägers gegen MLaw E._____ ist abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Vorinstanzliche Entschädigungsfolgen 1.1. Die Vorinstanz sprach der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 900.– inklusive Mehrwertsteuer mit der Begründung zu, dass die Beklagte sich im Ausstandsverfahren lediglich kurz habe vernehmen lassen (Urk. 15 S. 9 f.). 1.2. Gemäss Kläger dürfte der Aufwand des beklagtischen Anwalts für das Stu- dium seiner zwei kurzen Eingaben maximal 0.5 Stunden betragen haben. Für ei- ne kurze Absprache mit der Beklagten zusammen mit der äusserst knappen Stel- lungnahme sei allerhöchstens ein Aufwand von 0.2 Stunden zu veranschlagen. Insgesamt sei somit von einem Aufwand von maximal 0.7 Stunden und somit nicht von Fr. 900.–, sondern höchstens von Fr. 200.– auszugehen. Der Aufwand sei bei positiv zu erwartendem Ausgang der Beschwerde nicht von ihm zu tragen. Es sei ihm umgekehrt eine angemessene Entschädigung von pauschal Fr. 3'130.– zuzüglich 5 % Pauschalspesen zuzusprechen (Urk. 14 S. 10 f.). 1.3. Ausgangsgemäss hat der Kläger eine Parteientschädigung zu leisten und selbst keinen Anspruch auf eine solche (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zwar verfasste die Beklagte nur eine kurze Stellungnahme zum Ausstandsbegehren (Urk. 5), jedoch musste sie sich mit dem Ausstandsbegehren des Klägers und seiner freiwilligen Replik auseinandersetzen, die zusammen 13 mehrheitlich sehr dicht beschriebe- ne Seiten und fünf Beilagen umfassen (Urk. 1, Urk. 2/1-5 und Urk. 10). Die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung in Höhe von Fr. 900.– er- - 17 - scheint daher ohne Weiteres gerechtfertigt. Ihr kommt – entgegen dem Kläger (Urk. 14 S.11) – auch kein Strafcharakter zu. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
- Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Das Hauptverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO; Urk. 15 S. 9). Ent- sprechendes hat für das Beschwerdeverfahren und Ausstandsverfahren gegen Gerichtsschreiberin MLaw E._____ zu gelten, bilden sie doch Teil des kostenlo- sen Hauptverfahrens (OGer ZH RA220005 vom 09.01.2022, E. B.1.2). 2.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen – dem Kläger zufolge sei- nes Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mangels Begründung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; OGer ZH PP220022 vom 08.03.2023, E. III.2.1. m.w.H.), der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Ausstandsgesuch gegen Gerichtsschreiberin MLaw E._____ wird ab- gewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 14-17/B-13, sowie an die Vorinstanz, im Doppel für sich und zur Weiterleitung an Gerichtsschreiberin MLaw E._____ unter Beilage von Urk. 14 und Urk. 17/1-7, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 18 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit arbeits- rechtlicher Natur. Der Streitwert in der Hauptsache liegt unter Fr. 19'723.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA230008-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Urteil vom 29. Dezember 2023 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B1._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, im summarischen Verfahren vom 25. August 2023 (BV230010-C)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Parteien stehen sich in einem arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Ar- beitsgericht des Bezirksgerichts Bülach gegenüber (Geschäfts-Nr. AN200007-C; Urk. 1 und Urk. 12 S. 2 = Urk. 15 S. 2).
2. Mit einer an das Bezirksgericht Bülach, Arbeitsgericht, Herrn lic. iur. C._____, … [Funktion] des Arbeitsgericht, adressierten und unter dem Titel "Aus- standsbegehren gegen die mitwirkende Arbeitsrichterin D._____" stehenden Ein- gabe vom 6. Juli 2023 stellte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) folgende Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1 f.): " 1. Die nebenamtliche Arbeitsrichterin D._____ habe im vorliegenden Verfahren in den Ausstand zu treten.
2. Die abgelehnte nebenamtliche Arbeitsrichterin D._____ sei durch eine/-n arbeitsfähige/-n und zur Gruppe der Arbeitnehmenden gehörenden nebenamtliche/-n Arbeitsrichter/-in zu ersetzen.
3. Die Hauptverhandlung sei nochmals in gesetzes- und verfas- sungskonformer Weise durchzuführen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Zürich." In seiner freigestellten Stellungnahme vom 7. August 2023 verlangte er sodann eine "mündliche Verhandlung über das Ausstandsverfahren" (Urk. 10 Rz. 9). Für den übrigen Prozessverlauf vor Vorinstanz kann auf den angefochtenen Be- schluss verwiesen werden (Urk. 15 S. 2). Am 25. August 2023 erliess die Vorin- stanz folgenden Beschluss (Urk. 15 S. 10):
1. Das Ausstandsgesuch gegen Arbeitsrichterin lic. iur. D._____ wird ab- gewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 900.– inkl. MWST zu bezahlen.
4. [Schriftliche Mitteilung]
- 3 -
5. [Rechtsmittel]
3. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 22. September 2023 rechtzeitig (vgl. Urk. 13; Art. 321 Abs. 2 ZPO; BGE 145 III 469 E. 3.) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 26 S. 2): " 1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 25. August 2023 sei aufzuheben.
2. Die nebenamtliche Arbeitsrichterin D._____ habe im arbeitsrecht- lichen Verfahren AN200007-C in den Ausstand zu treten.
3. Die abgelehnte nebenamtliche Arbeitsrichterin D._____ sei durch eine/-n arbeitsfähige/-n und zur Gruppe der Arbeitnehmenden gehörenden nebenamtliche/-n Arbeitsrichter/-in zu ersetzen.
4. Die Hauptverhandlung sei nochmals in gesetzes-, verfassungs- und konventionskonformer Weise durchzuführen.
5. Im bezirksgerichtlichen Verfahren BV230010-C wie auch im vor- liegenden obergerichtlichen Beschwerdeverfahren sei je eine mündliche und öffentliche Verhandlung durchzuführen.
6. Die den Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 25. August 2023 allein unterzeichnete Gerichtsschreiberin E._____ habe im Ausstandsverfahren BV230010-C rückwirkend in den Ausstand zu treten und die heutige Rechtsschrift des Beschwerdeführers sei nötigenfalls in Kopie an das zuständige Gericht zur Beurtei- lung weiterzuleiten.
7. Sämtliche Kosten- und Entschädigungsfolgen des Ausstands- sowie des Beschwerdeverfahrens seien vom Kanton Zürich bzw. von der Beklagten zu tragen."
4. Da sich die Beschwerde und das darin enthaltene Ausstandsgesuch gegen Gerichtsschreiberin MLaw E._____ sogleich als offensichtlich unbegründet erwei- sen, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin und Beklagten (fortan Beklagte) zum Ausstandsgesuch be- treffend die Gerichtsschreiberin MLaw E._____ und einer Stellungnahme der Ge- richtsschreiberin MLaw E._____ verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO; OGer ZH RB170001 vom 15.03.2017, E. 3.2.; Urbach, OFK-ZPO, ZPO 50 N 5). Im Be- schwerdeverfahren kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Eine mündliche Verhandlung drängt sich nicht auf und wäre wegen der of- fensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde und des Ausstandsgesuchs be-
- 4 - treffend Gerichtsschreiberin MLaw E._____ auch nicht zweckmässig. Das Verfah- ren ist spruchreif. II. Prozessuales
1. Rügeobliegenheit Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Ver- fahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wieder- holungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Ausei- nandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden. Die Begrün- dung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Ak- ten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021, E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021, E. 2.3 m.w.H). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvorausset- zung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nach- besserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.).
2. Noven 2.1. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Be- schwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer
- 5 - 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3). Vom Novenverbot ausgenommen sind in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG immerhin (unechte) Noven, zu deren Vorbrin- gen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Beschwerde darzu- legen ist (OGer ZH RT190179 vom 24.08.2020, E. 2.3.1 m.w.H.). Zudem ist ein Ausstandsgrund, der nach Abschluss des Verfahrens (mithin nach Ergehen des anfechtbaren Entscheids), aber vor Ablauf der Rechtsmittelfrist entdeckt wird, im Rahmen des Rechtsmittels und nicht der Revision, die einen rechtskräftigen Ent- scheid bedingt (Art. 328 Abs. 1 ZPO), geltend zu machen (BGE 139 III 120 E. 3.1.1). Nicht unter das Novenverbot fallen Vorbringen rechtlicher Art. Diesbe- züglich hat die Beschwerdeinstanz volle Kognition, weil sie das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT210171 vom 24.02.2022, E. II.1.2.1.). 2.2. Beschwerdeantrag Nr. 6 ist als neuer Antrag im Beschwerdeverfahren nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, weshalb auf diesen einzutre- ten ist. Als Konsequenz müssen die dazugehörigen Beilagen (Urk. 17/1 und Urk. 17/3-7) im Beschwerdeverfahren ebenfalls beachtet werden können. Dem auf der Internetseite der Zürcher Zivil- und Strafgerichte publizierten Personalbe- stand (Urk. 17/2) kommt Notorietät zu. Handelsregisterauszüge (Urk. 17/6 und Urk. 17/8-13) sind gerichtsnotorische Tatsachen im Sinne von Art. 151 ZPO (BGer 4A_510/2018 vom 7. Mai 2019, E. 5.3). Auch die eingereichten Auszüge aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt (Urk. 17/9-13) dokumentieren nur Tatsachen aus dem Handelsregister. III. Materielles
1. Vorbemerkungen Wie bereits vor Vorinstanz kritisiert der Kläger in seiner Beschwerdeschrift über weite Strecken die Zürcher Gerichtsbehörden, das Bezirks- bzw. Arbeitsgericht Bülach, den Bezirksrichter lic. iur. F._____, den Arbeitsrichter G._____ und die Arbeitsrichterin lic. iur. H._____ sowie deren frühere und aktuelle Verfahrensfüh- rung (Urk. 14 S. 4 f., S. 7, S. 9, S. 14 ff., S. 20 und S. 23 f.). Die diesbezüglichen Ausführungen gehen an der Sache vorbei, weil sich das klägerische Ausstands-
- 6 - begehren lediglich gegen lic. iur. D._____ richtet. Sie sind – wie bereits vor Vo- rinstanz (vgl. Urk. 15 S. 4) – nicht zu hören und auf sie braucht nicht weiter einge- gangen zu werden. Entgegen dem Kläger (vgl. Urk. 14 S. 5) wird dabei sein An- spruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Es ist nicht erforderlich, dass sich ein Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (OGer ZH LE220006 vom 15.02.2023, E. III.1.4.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1), was insbesondere für nicht verfahrensgegen- ständliche und damit entscheidirrelevante Vorbringen gilt. Ausserdem setzt der Kläger sich mit seinem allgemein gehaltenen negativen Votum über die Zürcher Gerichtsbehörden nicht ansatzweise mit dem vorinstanzlichen Entscheid ausei- nander, womit er seiner Rügeobliegenheit nicht nachkommt (vgl. E. II.1.). Falls der Kläger mit seiner Beschwerde den Ausstand von Bezirksrichter lic. iur. F._____, Arbeitsrichter G._____ und Arbeitsrichterin lic. iur. H._____ anstrebt (vgl. z.B. Urk. 14 S. 20: "wenn nicht alle drei Gerichtspersonen"), wären diese Gesuche verspätet erfolgt und wäre die hiesige Kammer hierfür unzuständig (Art. 49 f. ZPO, § 127 lit. c GOG und § 22 Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Bülach). § 127 lit. c GOG und § 22 Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Bülach erweisen sich – entgegen der klägerischen Ansicht (Urk. 14 S. 17) – als bundes- rechts- und EMRK-konform. Diese Bestimmungen verletzen das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nicht (vgl. auch BGer 4A_91/2023 vom
21. März 2023, E. 5.2). Der vorinstanzliche Spruchköper konstituierte sich in Übereinstimmung mit § 127 lit. c GOG und § 22 Geschäftsordnung des Bezirks- gerichts Bülach (Urk. 15). Durch den Kläger pauschal behauptete Organisations- mängel (Urk.14 S. 22) sind nicht ersichtlich.
2. Ausstand der Beisitzenden lic. iur. D._____ und Ersatz durch einen arbeits- fähigen, zur Gruppe der Arbeitnehmenden gehörenden nebenamtlichen Er- satzrichter 2.1. Der Kläger erhob gegen die Beisitzende lic. iur. D._____ bereits im Jahr 2022 ein Ausstandsgesuch, das er in der Hauptsache auf den unbestrittenen Um- stand stützte, dass lic. iur. D._____ Vorstandsmitglied des I._____ (fortan I._____) ist, und der – vormalige – … [Position] der Beklagten, J._____, demsel- ben Gremium angehört. Damals erachtete die hiesige Kammer die Zugehörigkeit
- 7 - zu demselben Gremium bei objektiver Betrachtung als ungeeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit von lic. iur. D._____ zu erwecken (OGer ZH RA220005 vom 09.01.2023, E. III.A.2.3). Auf diese Ausführungen verweisend erwog die Vo- rinstanz, dass auf die Standpunkte des Klägers, die bereits dem früheren Aus- standsverfahren zugrunde gelegen hätten, nicht einzutreten sei, da die Sache be- reits abgeurteilt sei (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO; Urk. 15 E. 4.7.). Der Kläger mache geltend, es liege eine veränderte Situation vor, da J._____ zwischenzeitlich zum … [Funktion] des I._____ gewählt worden sei. Die Arbeitsrichterin sei daher seit dem 27. Juni 2023 direkt dem vormaligen … der Beklagten unterstellt. Dieser ha- be in seiner Antrittsrede ausdrücklich als Hauptziel des Verbandes unter seiner … den Kampf gegen den Kündigungsschutz genannt, um den es auch im arbeits- rechtlichen Verfahren zwischen den Parteien gehe. Die Arbeitsrichterin unterliege einem unauflösbaren Interessenkonflikt, da sie nicht einerseits als Vorstandsmit- glied die Ziele ihres Verbandes sowie dessen … und andererseits eine absolut neutrale Funktion als Arbeitsrichterin in der Angelegenheit betreffend missbräuch- liche und vertragswidrige Kündigung wahrnehmen könne. Im Weiteren wiederhole der Kläger die bereits im früheren Ausstandsverfahren vorgebrachte Behauptung, dass J._____ aufgrund seines Fehlverhaltens mit Regressforderungen der Be- klagten zu rechnen habe, weshalb es undenkbar sei, dass die Arbeitsrichterin un- abhängig über die ihren Vorstandskollegen persönlich belastenden Forderungen entscheiden könne. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er über die beauftragte Arbeitsrichterin direkt in den gerichtlichen Entscheidungsprozess eingreife. Dabei verweise der Kläger auf den Umstand, dass J._____ nunmehr … des I._____ und in dieser Funktion Vorgesetzter der Arbeitsrichterin sei (Urk. 15 E. 4.8). Dass J._____ die Arbeitsrichterin bisher hinsichtlich des Prozesses jemals angewiesen, instruiert, kontrolliert, beeinflusst oder manipuliert habe oder beabsichtige, dies in Zukunft zu tun, sei eine blosse, durch nichts belegte Behauptung des Klägers. Es gebe dafür keinerlei Hinweise, Indizien oder Vermutungen. Daran ändere die neue Position von J._____ als … des I._____ nichts. Eben so wenig würden ir- gendwelche Hinweise bestehen, dass die Beklagte über J._____ und dieser über die Arbeitsrichterin Einfluss auf den Prozess genommen habe oder dies tun wer- de (Urk. 15 E. 4.9). Schliesslich sei auch die Behauptung des Klägers, dass
- 8 - J._____ Regressforderungen der Beklagten zu gewärtigen habe, eine durch nichts belegte und damit nicht glaubhaft gemachte Behauptung (Urk. 15 E. 4.10). Den Behauptungen des Klägers stehe sodann die Stellungnahme von lic. iur. D._____ gegenüber, wonach sie J._____ persönlich überhaupt nicht kenne, der Vorstand sich aus zahlreichen Personen zusammensetze, die letzten Sitzungen fast immer online stattgefunden hätten und ihre Vorstandstätigkeit ehrenamtlich sei. Aus der Homepage des fraglichen Verbandes ergebe sich, dass der Ver- bandsvorstand ausserordentlich gross sei (63 Mitglieder). Es sei daher durchaus plausibel, dass die Vorstandsmitglieder sich untereinander nicht kennen würden, auch wenn sie sich vielleicht im Rahmen einer Sitzung physisch begegnet seien. Auch daran vermöge die neue Funktion von J._____ nichts zu ändern (Urk. 15 E. 4.9). 2.2. Der Kläger bemängelt, die Vorinstanz habe einen klassischen Zirkelschluss begangen, was zukünftige Beeinflussungen betreffe. Ein solcher Beweis sei aktu- ell gar nicht möglich, weil ein solches Ereignis in der Zukunft liege und somit noch gar nicht bewiesen werden könne (Urk. 14 S. 8). Inzwischen sei komplett unplau- sibel, dass lic. iur. D._____ J._____ immer noch nicht kenne, was sie in ihrer Stel- lungnahme vom 25. Juli 2023 auch gar nicht mehr behauptet habe (Urk. 14 S. 8). Dass J._____ eine Rückgriffsforderung seitens der Beklagten zu gewärtigen oder bereits erhalten habe, hätte mit Befragungen von J._____, K._____ (aktueller … der Beklagten), L._____ (Verwaltungsratvorsitzender der übergeordneten B2._____ SE) sicherlich geklärt werden können (Urk. 14 S. 9). Offensichtlich wäre die Befragung von lic. iur. D._____, J._____, nötigenfalls weiterer Vorstandsmit- glieder des I._____, Vorstandsmitglieder des Verbands M._____ (fortan M._____) sowie involvierter und leitender Mitarbeitenden dieses Vereins, der Beklagten und Gerichtspersonen des Bezirksgerichts Bülach dazu geeignet gewesen, die von ihm gerügte und glaubhaft gemachte Befangenheit und Voreingenommenheit von lic. iur. D._____ zu erhellen (Urk. 14 S. 20). Wegen des zur Anwendung kom- menden Untersuchungsgrundsatzes treffe nicht ihn, sondern die Vorinstanz die Verantwortung für die form- und fristgerechte Abnahme der Beweise bzw. die ob- jektive Beweislast und schlimmstenfalls auch eine durch seine Unterlassung ent- stehende Beweislosigkeit (Urk. 14 Rz. 13). Misstrauen in die Unparteilichkeit von
- 9 - lic. iur. D._____ werde auch erweckt, weil diese sogar die Systeme ihres Arbeit- gebers (M._____ und Mitglied des I._____) benutzt habe, um die Richtertätigkeit auszuüben. Es bestehe somit die sehr konkrete Gefahr der Unvoreingenommen- heit [sic!] (Urk. 14 Rz. 12). Die in Ausstand getretene Gerichtsperson sei zu erset- zen. Im Rahmen des beantragten Ersatzes sei selbstverständlich auch der Um- stand zu korrigieren, dass nicht widerrechtlich [sic!] zwei zur Gruppe der Arbeit- nehmer gehörende nebenamtliche Arbeitsrichterinnen tätig seien, sondern nur ei- ne (Urk. 14 Rz. 1). 2.3. Zukünftigen Beeinflussungen ist erst Rechnung zu tragen, wenn sie sich aktualisieren. Weiterungen zur Beweisproblematik über zukünftige Geschehnisse erübrigen sich. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Recht- sprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und ver- fahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters/der Richterin zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet er- scheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 147 III 89). Für begründete Zweifel an der Unbefangenheit bedarf die soziale Bezie- hung zu einer Partei ein gewisses Mass an Intensität. Blosse persönliche Be- kanntschaft, Mitgliedschaft in derselben politischen Partei und fachlicher Aus- tausch genügen hierzu nicht (BGer 5A_625/2019 vom 22. Juli 2020, E 5.2.2.; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 47 N 13). Ob sich lic. iur. D._____ und J._____ persönlich kennen – wie vom Kläger behauptet (Urk. 14 S. 8) und von lic. iur. D._____ weiterhin bestritten (Urk. 7) – kann offenbleiben. Die neue …- enstellung von J._____ begründet kein soziales Näheverhältnis, das den objekti- ven Anschein einer Befangenheit erweckt. Bereits die Anzahl der Vorstandsmit- glieder des I._____ indiziert eine bloss lose Beziehung zwischen diesen und dem …. Zudem arbeitet lic. iur. D._____ ehrenamtlich für den I._____ (Urk. 7) und sie hätte bei einem allfälligen, durch J._____ initiierten Ausschluss aus dem Vorstand keine gravierenden Konsequenzen zu befürchten. Auch dass lic. iur. D._____ ihre Stellungnahme zum Ausstandsgesuch auf dem Briefpapier des M._____ verfasst
- 10 - hat (Urk. 7), vermag ihre Unabhängigkeit nicht in Frage zu stellen, sondern dürfte einen rein praktischen bzw. organisatorischen Hintergrund haben, ist sie doch Geschäftsführerin beim M._____ (vgl. OGer ZH RA22005 vom 09.01.2023, E. III.A.2.3). 2.4. Das Recht auf Beweis schliesst eine antizipierte Würdigung von Beweisen nicht aus. Eine solche liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu erschüttern (BGer 4A_351/2021 vom
26. April 2022, E. 3.1.3 m.w.H.). Für den zivilprozessualen Anspruch auf Be- weisabnahme gilt sodann, dass diese nicht zu einer verpönten Beweisausfor- schung missbraucht werden darf (BGE 147 III 139 E. 1.7.2 ). Es ist nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz bei der sich ihr präsentierten Sachlage auf Partei- und Zeugenbefragungen verzichtete. Die Untersuchungsmaxime auferlegt dem Gericht nicht die Pflicht, in jede erdenkliche Richtung zu ermitteln. Mit Befragun- gen einer unbeschränkten Vielzahl an Personen zielt der Kläger zudem auf eine unzulässige fishing expedition ab. 2.5. Die Rügen des Klägers verfangen nicht. Das Ausstandsgesuch gegen lic. iur. D._____ erweist sich als unbegründet. Mangels Vakanz in der Besetzung kann kein Ersatz bestellt werden. Überdies hätte ein solcher ebenfalls der Gruppe der Arbeitgebenden anzugehören (§ 15 Abs. 1 GOG).
3. Mündliche Verhandlung über das Ausstandsgesuch vor Vorinstanz 3.1. Die Vorinstanz hielt fest, der Kläger habe in seiner zweiten Eingabe eine mündliche Verhandlung über sein Ausstandsbegehren verlangt. Eine mündliche Verhandlung über das Ausstandsverfahren sei gesetzlich nicht vorgesehen (Art. 49 ZPO), zweifellos aber zulässig. Da das Ausstandsverfahren summarischer Na- tur sei (BGE 145 III 469 E. 3.1.), könne auf eine Verhandlung verzichtet werden (Art. 256 Abs. 1 ZPO). Es sei auch nicht ersichtlich, wozu es einer Verhandlung bedürfe. Der Kläger habe sein Ausstandsbegehren ausführlich begründen und die Beklagte habe dazu Stellung nehmen können. Beide Parteien hätten sich sodann zur Stellungnahme der abgelehnten Gerichtsperson äussern können. Es sei nicht
- 11 - erkennbar, welche zusätzlichen und zulässigen Äusserungsmöglichkeiten sich aus einem mündlichen Parteivortrag ergeben könnten. Aufgrund des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 53 Abs. 1 ZPO) sei lediglich erforder- lich, dass die Gegenpartei zum Ausstandsbegehren und beide Parteien zur Stel- lungnahme der abgelehnten Gerichtsperson Stellung nehmen könnten. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der entsprechende Antrag bereits im früheren Aus- standsverfahren gestellt und abgewiesen worden sei, was seitens beider Rechts- mittelinstanzen geschützt worden sei (Urk. 15 S. 4 f.). 3.2. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, gemäss Bundesgericht sei der summarische Charakter des Ausstandsverfahrens in der Lehre umstritten und die diesbezügliche Position des Bundesgerichts sei offen (Urk. 14 S. 21). Eine münd- liche Verhandlung sei gemäss EMRK und Rechtsprechung des EGMR auch in ei- nem summarischen Verfahren zwingend durchzuführen, wenn eine solche min- destens von einer Partei verlangt werde. Aus diesem Grund sei der Beschluss des Bezirksgerichts aufzuheben und zu entscheiden, dass eine mündliche Ver- handlung mit Beweismassnahmen durchzuführen sei und seine Vorwürfe bezüg- lich Unterstellung von lic. iur. D._____ unter den … der Beklagten, deren Arbeits- unfähigkeit und die Rückgriffsforderung gegen J._____ seitens der Beklagten zu klären seien (Urk. 14 Rz. 4, S. 9 und S. 21). Nachdem die Vorinstanz aufgrund der als "kontrovers" bezeichneten Verhandlungsführung zum Schluss gekommen sei, dass insbesondere ein Ausstandsbegehren gegen den Verfahrensleiter F._____ in Betracht komme, hätte sie seine Eingabe als solches entgegenneh- men müssen. Zumindest hätte sie dies näher klären müssen, wozu die beantragte mündliche Verhandlung aufgrund der Untersuchungsmaxime und des Umstands, dass er juristischer Laie sei, erforderlich gewesen wäre (Urk. 14 S. 10). 3.3. In BGE 145 III 469 setzte sich das Bundesgericht mit verschiedenen Lehr- meinungen betreffend den Charakter des Ausstandsverfahrens auseinander. Der Kläger übersieht indes die Konklusion des Bundesgerichts, dass der von Tappy vorgeschlagene Ansatz, wonach das summarische Verfahren auf das Ausstands- gesuch anwendbar ist, obwohl das Gesetz dies nicht wörtlich vorsieht, sich als überzeugend erweist und Zustimmung verdient ("L'approche proposée par TAP-
- 12 - PY, selon laquelle la procédure sommaire est applicable à la demande de récusa- tion, alors même que la loi ne le prévoit pas textuellement, se révèle donc conva- incante et elle mérite d'être approuvée.", BGE 145 III 469 E. 3.3). 3.4. Wie bereits im diesem Beschwerdeverfahren vorangehenden Ausstands- verfahren ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Durchführung ei- ner mündlichen Verhandlung verzichtet hat (OGer ZH RA220005 vom 13. Juni 2022, E. III.A.6. und BGer 4A_91/2023 vom 21. März 2023, E. 5.4). Hinsichtlich der öffentlichen Verhandlung hält Art. 256 Abs. 1 ZPO fest, dass das Gericht im summarischen Verfahren auf die Durchführung einer solchen verzichten kann, so- fern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten mit Bezug auf ihre zivilrechtli- chen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unpartei- ischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK keine Anwendung auf Verfahren findet, in wel- chen nicht über den dem Streit zugrunde liegenden Anspruch entschieden wird (BGE 141 I 97 E. 5.1 m.w.H.). Zudem gilt die Verpflichtung zur Durchführung ei- ner öffentlichen Verhandlung nicht absolut. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Öffentlichkeit ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa gegeben, wenn eine Streitsache keine Tat- oder Rechts- fragen aufwirft, die nicht adäquat aufgrund der Akten und der schriftlichen Partei- vorbringen gelöst werden können (BGer 4A_199/2020 vom 22. Juli 2020, E. 2.3.2 m.w.H.). Betreffend die Unterstellung von lic. iur. D._____ unter J._____, deren Arbeitsunfähigkeit, eine allfällige Rückgriffsforderung gegen J._____ seitens der Beklagten und die Rechtsbegehren des Klägers bedurfte es keiner weiteren Ab- klärungen (vgl. E.III.2.4.). Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO soll in erster Linie verhindern, dass juristische Laien durch ihre Unkenntnis um ihr Recht gebracht werden. Sie darf jedoch nicht dazu dienen, prozessuale Nachlässigkei- ten auszugleichen (BSK ZPO-Gehri, Art. 56 N 3 m.w.H.). Zum einen stellte der Kläger bereits mehrere Ausstandsgesuche gegen verschiedene Beteiligte, insbe- sondere auch gegen F._____ (vgl. OGer ZH RA200012 vom 8.10.2020), während der arbeitsrechtlichen Verfahren zwischen den Parteien und zog nunmehr deren
- 13 - fünf an hiesige Kammer weiter. Folglich gilt der Kläger betreffend Ausstandsver- fahren als prozesserfahren. Zum anderen ist es nicht Aufgabe des Gerichts, zu- sätzliche Rechtsbegehren im Namen des Klägers zu stellen. Die gerichtliche Fra- gepflicht darf nicht derart weit gehen, dass der Richter zu einem Parteivertreter umfunktioniert wird. Dies wäre mit der richterlichen Unparteilichkeit unvereinbar. Eine mündliche Verhandlung hätte somit keinen Mehrwert gebracht, sondern bloss eine Verfahrensverzögerung verursacht. Gemäss EGMR darf das Anliegen an einer effizienten und beschleunigten Justiz durchaus berücksichtigt werden (Eichel, Schneller Weg zum Recht, Grundlagen des summarischen Verfahrens, 2020, S. 16 m.w.H.).
4. Wiederholung der Hauptverhandlung 4.1. Die Vorinstanz erwog, unzulässig sei auch der Antrag des Klägers auf Wiederholung der Hauptverhandlung. Die Folgen eines allenfalls gutgeheissenen Austandsgesuchs würden sich aus Art. 51 Abs. 1 und 2 ZPO ergeben und es sei Sache des mit der Klage befassten Gerichts bzw. dessen Verfahrensleitung, so- weit erforderlich, die Wiederholung von Amtshandlungen anzuordnen (Urk. 15 S. 3 f.). Soweit sich der Kläger in seinen Eingaben auf die Verhandlungsleitung anlässlich der Hauptverhandlung beziehe, sei ein Zusammenhang mit dem Aus- standsgesuch gegen die Arbeitsrichterin nicht erkennbar. Soweit Prozesshand- lungen fehlerhaft gewesen seien, seien diese mit Beschwerde (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO) oder mit dem gegen den Endentscheid zustehenden Rechtsmittel zu rü- gen. Wenn Prozesshandlungen der Verfahrensleitung einen Ausstandsgrund bil- den würden, sei das Ausstandsgesuch gegen die Verfahrensleitung zu erheben. Unklar bleibe auch, was der vom Kläger vorgenommenen Transkription der Ver- handlung entnommen werden solle. Der blosse Verweis auf eine Beilage genüge nicht, erforderlich sei der nachvollziehbare Hinweis auf eine konkrete Belegstelle. Der Kläger beziehe sich wohl auf die Sequenz unmittelbar vor oder nach der Pau- se, lasse aber offen, was dem Protokoll diesbezüglich zu entnehmen sei bzw. welche Passagen die behauptete Unfähigkeit der Arbeitsrichterin, dem Prozess zu folgen, belegen sollen. Im Übrigen enthalte das vom Kläger wiedergegebene Protokoll keinen ausreichenden Hinweis, dass die Arbeitsrichterin unfähig gewe-
- 14 - sen sei, der Verhandlung gehörig beizuwohnen. Vielmehr zeige es bloss, dass ei- ne kontroverse Situation vorgelegen habe, weil die Arbeitsrichterin sich vorgängig nach der Dauer der Verhandlung bei der Gerichtskanzlei erkundigt habe, da sie am Nachmittag einen Arzttermin wegen einer Krankheit gehabt habe, die Verfah- rensleitung indessen die Verhandlung auch in den Nachmittag hinein habe fort- setzen wollen (Urk. 15 S. 8 f.). 4.2. Der Kläger moniert, dass seine Anträge offensichtlich nicht unzulässig ge- wesen seien, da sie genau der Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 ZPO entsprochen hätten. Sollte tatsächlich das Arbeitsgericht als Unterabteilung des Bezirksge- richts Bülach statt Letzteres dies umzusetzen haben, so wäre sein entsprechen- der Antrag gegebenenfalls von Letzterem intern weiterzuleiten gewesen (Urk. 14 Rz. 2). Die abgelehnte nebenamtliche Arbeitsrichterin habe anlässlich der Haupt- verhandlung vom 27. März 2023 selbst erklärt, dass sie damals krank, d.h. offen- sichtlich arbeitsunfähig, gewesen sei und noch gleichentags einen Arzt habe auf- suchen müssen, weshalb die Verhandlung nicht wie geplant am Nachmittag habe fortgesetzt werden können (Urk. 14 S. 3). 4.3. Mangels Verletzung der Ausstandsvorschriften kommen die in Art. 51 ZPO geregelten Folgen zum Vornherein nicht zur Anwendung. Überdies besteht de le- ge lata in Zivilverfahren keine Weiterleitungspflicht (BGer 5A_910/2020 vom 3. November 2020, E. 2). Sodann begnügt sich der Kläger damit, seine vorinstanzli- chen Behauptungen der Arbeitsunfähigkeit von lic. iur. D._____ zu wiederholen, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen – insbesondere, dass auch sein Protokoll keine ausreichenden Hinweise auf eine Arbeitsunfähigkeit enthalte – auseinanderzusetzen. Er kommt seiner Rügeobliegenheit nicht nach (vgl. E. II.1).
5. Ausstand der Gerichtsschreiberin MLaw E._____ 5.1. Der Kläger weist darauf hin, dass der vorinstanzliche Beschluss von keiner der mitwirkenden Gerichtspersonen, sondern in Vertretung von einer Gerichts- schreiberin namens E._____ unterzeichnet worden sei, ohne dass dies irgendwie im Beschluss vermerkt worden sei. Erkennbar sei dies ausschliesslich aufgrund der handschriftlichen Unterschrift "i.V. E._____". MLaw E._____ habe zuvor bei
- 15 - der Advokatur N._____ AG in O._____ und bei der Wirtschaftsprüfungsfirma P._____ gearbeitet. Bei Ersterer handle es sich aufgrund des identischen Fami- liennamens des … des Verwaltungsrats, des einzigen weiteren Mitglieds des Verwaltungsrats und eines weiteren dort tätigen Rechtsanwalts überwiegend wahrscheinlich um eine Fima, die mit dem … der Beklagten und … des I._____, J._____, familiär verbunden sei. Die Firma P._____ habe in der Zeit, als MLaw E._____ dort tätig gewesen sei, die Pensionskasse der Beklagten revidiert. Da mit seinen bisherigen Klagen auch Forderungen auf Zahlung der BVG-Beiträge gel- tend gemacht worden seien, sei die Pensionskasse der Beklagten direkt invol- viert, indem diese ihm mit Gutheissung der Klage eine neu berechnete, höhere Al- tersrente zugestehen müsste. Es sei deshalb anzunehmen, dass MLaw E._____ nicht neutral habe urteilen können bzw. zugunsten der Beklagten aktiv auf den Beschlusstext und gegen ihn, den Kläger, entscheidenden Einfluss genommen habe (Urk. 14 Rz. 8). Es bestehe keine Gewähr, dass MLaw E._____ nicht im In- teresse der Beklagten und von deren …, J._____, vor Unterzeichnung und Ver- sand den Beschluss noch abgeändert habe, ohne dass die eigentlich mitwirken- den Gerichtspersonen dies bemerkt hätten (Urk. 14 Rz. 15). 5.2. Die schriftliche Ausfertigung nach der formellen Entscheidfindung kann ausnahmsweise von einem Stellvertreter "i.V." unterzeichnet werden, wenn der Amtsinhaber beispielsweise ferien- oder krankheitshalber abwesend oder inzwi- schen aus dem Amt ausgeschieden ist (Hauser/Schweri/Lieber, GOG, Kommen- tar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. Aufl., 2017, § 136 N 8). Dieses Vor- gehen liegt im Interesse der beförderlichen Verfahrenserledigung und ist auch am Obergericht des Kantons Zürich sowie am Bundesgericht Praxis (vgl. BGer 1B_503/2012 vom 25. Januar 2013, E. 6.2). Die i.V. unterzeichnende Per- son wirkt dabei weder bei der Entscheidfällung noch beim Verfassen des Ent- scheids mit, sondern unterzeichnet diesen bloss anstelle der vertretenen Person. Folglich sind allfällige Ausstandsgründe der i.V. unterzeichnenden Person man- gels Mitwirkung grundsätzlich unbeachtlich. Für seine Mutmassung, MLaw E._____ könnte den Beschluss eigenmächtig abgeändert haben, führt der Kläger keinerlei Indizien an. Der Vorhalt ist völlig aus der Luft gegriffen, zumal das Dis-
- 16 - positiv des Beschlusses im Protokoll offensichtlich von der mitwirkenden Ge- richtsschreiberin MLaw Q._____ unterzeichnet ist (Prot. I S. 4). Die Gerichts- schreiberin hätte sich dadurch der Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht, welche mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- ren oder Geldstrafe bestraft wird. Dabei wäre die Gefahr, dass die Tat entdeckt würde, sehr gross. Der geltend gemachte Ausstandsgrund ist nicht glaubhaft ge- macht worden (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Das Ausstandsgesuch des Klägers gegen MLaw E._____ ist abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorinstanzliche Entschädigungsfolgen 1.1. Die Vorinstanz sprach der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 900.– inklusive Mehrwertsteuer mit der Begründung zu, dass die Beklagte sich im Ausstandsverfahren lediglich kurz habe vernehmen lassen (Urk. 15 S. 9 f.). 1.2. Gemäss Kläger dürfte der Aufwand des beklagtischen Anwalts für das Stu- dium seiner zwei kurzen Eingaben maximal 0.5 Stunden betragen haben. Für ei- ne kurze Absprache mit der Beklagten zusammen mit der äusserst knappen Stel- lungnahme sei allerhöchstens ein Aufwand von 0.2 Stunden zu veranschlagen. Insgesamt sei somit von einem Aufwand von maximal 0.7 Stunden und somit nicht von Fr. 900.–, sondern höchstens von Fr. 200.– auszugehen. Der Aufwand sei bei positiv zu erwartendem Ausgang der Beschwerde nicht von ihm zu tragen. Es sei ihm umgekehrt eine angemessene Entschädigung von pauschal Fr. 3'130.– zuzüglich 5 % Pauschalspesen zuzusprechen (Urk. 14 S. 10 f.). 1.3. Ausgangsgemäss hat der Kläger eine Parteientschädigung zu leisten und selbst keinen Anspruch auf eine solche (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zwar verfasste die Beklagte nur eine kurze Stellungnahme zum Ausstandsbegehren (Urk. 5), jedoch musste sie sich mit dem Ausstandsbegehren des Klägers und seiner freiwilligen Replik auseinandersetzen, die zusammen 13 mehrheitlich sehr dicht beschriebe- ne Seiten und fünf Beilagen umfassen (Urk. 1, Urk. 2/1-5 und Urk. 10). Die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung in Höhe von Fr. 900.– er-
- 17 - scheint daher ohne Weiteres gerechtfertigt. Ihr kommt – entgegen dem Kläger (Urk. 14 S.11) – auch kein Strafcharakter zu. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Das Hauptverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO; Urk. 15 S. 9). Ent- sprechendes hat für das Beschwerdeverfahren und Ausstandsverfahren gegen Gerichtsschreiberin MLaw E._____ zu gelten, bilden sie doch Teil des kostenlo- sen Hauptverfahrens (OGer ZH RA220005 vom 09.01.2022, E. B.1.2). 2.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen – dem Kläger zufolge sei- nes Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mangels Begründung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; OGer ZH PP220022 vom 08.03.2023, E. III.2.1. m.w.H.), der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Ausstandsgesuch gegen Gerichtsschreiberin MLaw E._____ wird ab- gewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 14-17/B-13, sowie an die Vorinstanz, im Doppel für sich und zur Weiterleitung an Gerichtsschreiberin MLaw E._____ unter Beilage von Urk. 14 und Urk. 17/1-7, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 18 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit arbeits- rechtlicher Natur. Der Streitwert in der Hauptsache liegt unter Fr. 19'723.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ip