Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 a) Am 14. Oktober 2022 erhob die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) beim Arbeitsgericht Zürich eine Klage betreffend missbräuchliche Kündigung, mit der sie eine Forderung von insgesamt Fr. 24'963.35 geltend machte (Urk. 5/1). Zeitgleich stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 5/1 S. 1). Im weiteren Verlauf stellte die Beklagte den Antrag, die Klägerin sei, sofern das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werde, zu verpflichten, ihr eine angemessene Sicherheit für ihre Parteientschädigung, min- destens in der Höhe von Fr. 5'000.– (zzgl. gesetzlicher MwSt.), zu leisten (Urk. 5/34 S. 2). Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 bewilligte die Vorinstanz das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, bestell- te ihr in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ einen unentgeltlichen Rechtsbeistand und wies den Antrag der Beklagten auf Sicherstellung der Partei- entschädigung ab (Urk. 5/63 Dispositiv-Ziffern 1 und 2 = Urk. 2 Dispositiv-Ziffern 1 und 2).
b) Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 25. Mai 2023 (glei- chentags zur Post gegeben, eingegangen am 26. Mai 2023) innert Frist (vgl. Urk. 5/64/2) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1): "I. Die Verfügung vom 12.05.2023 ist aufzuheben. II. Der Klägerin ist die unentgeltliche Prozessführung ebenso wie der unentgeltliche Rechtsbeistand zu versagen. Die Bestellung des Anwaltes X._____ ist aufzuheben. III. Die Klägerin hat eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen. IV. Die Fristen zur Einreichung der Klageantwort sind so lange zu sistieren, bis über die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege höchstrichterlich entschieden ist. V. Die Fristen zur Einreichung der Klageantwort sind so lange zu sistieren, bis das an- hängige Strafverfahren abgeschlossen ist. VI. Alles unter Kosten und Lasten der Klägerin."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-66). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offen- sichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeant- wort der Klägerin (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 3 -
E. 2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde muss schriftlich und begründet innert der Rechtsmittelfrist bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht werden (Art. 321 ZPO). Das bedeutet, dass die Beschwerde Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14 f.). In der Begründung hat die beschwerde- führende Partei konkret darzulegen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist (vgl. Art. 321 ZPO). Dies setzt voraus, dass die beschwerdeführende Partei im Einzelnen die vo- rinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Das Beschwerdeverfahren ist nicht eine Fort- setzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Bean- standungen. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.).
E. 3 a) Die Vorinstanz erwog zu den finanziellen Verhältnissen der Klägerin im Wesentlichen, zur Berechnung des Einkommens der Klägerin sei auf ihre Anga- ben abzustellen, wonach sie ab November 2022 ca. Fr. 2'075.85 pro Monat mit einem Arbeitspensum von 50 % erziele (Urk. 2 S. 7). Bezüglich der Behauptung der Beklagten, die Klägerin gehe einer Erwerbstätigkeit im Nachtlokal "C._____" nach, bleibe anzumerken, dass die hierzu offerierten sog. "eidesstattliche Erklä- rungen" blosse Parteibehauptungen seien. Ausserdem sei glaubhaft dargelegt, dass die unregelmässigen Zahlungseingänge auf ihr UBS Konto nicht auf ein zu- sätzliches Einkommen bzw. Vermögen zurückzuführen seien. Diesbezüglich er- scheine insbesondere nicht lebensfremd, dass sich die Klägerin aufgrund ihrer knappen finanziellen Verhältnisse den Lohn habe bevorschussen lassen (Urk. 2 S. 6). Würde man nur auf die zuletzt von der Klägerin eingereichten Lohnabrech- nungen der Monate Januar und Februar 2023 abstellen, ergäbe sich ein durch- schnittliches monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 1'790.65. Zudem dürfe als
- 4 - notorisch gelten, dass in der Schweiz im Gastronomiebereich üblicherweise ein zusätzliches Trinkgeld ausgerichtet werde, obschon dieses an sich im Preis inbe- griffen sei. Somit könne das durchschnittliche monatliche Einkommen der Kläge- rin – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das effektive Ausmass der Trink- gelder unklar sei – auf rund Fr. 2'200.– aufgerundet werden. Der monatliche Not- bedarf der Klägerin betrage Fr. 2'860.80 pro Monat (Grundbetrag Fr. 1'200.–, Mie- te Fr. 1'113.70, Krankenkassenprämie Fr. 353.35, Kosten für Fahrten am Arbeits- platz Fr. 85.–, Auslagen für auswärtige Verpflegung Fr. 108.75; Urk. 2 S. 7). Stelle man das Einkommen dem Notbedarf gegenüber, resultiere bei der Klägerin ein Manko (Urk. 2 S. 7). Somit sei kein Überschuss vorhanden, der es ihr ermögli- chen würde, die mutmasslichen Anwaltskosten von Fr. 4'790.– (inkl. MwSt.) innert einer Frist von ein oder zwei Jahren zu begleichen. Die Klägerin könne auch auf kein Vermögen zurückgreifen und habe diverse Pfändungen und Betreibungen laufen. Sie sei einstweilen mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO (Urk. 2 S. 8). Die Klage sei nicht aussichtslos. Angesichts des Schwierigkeitsgrades der sich stellenden Rechtsfragen (ausstehende Lohnzahlungen, missbräuchliche Kündi- gung, Ausstellung von Lohnabrechnungen und einer Arbeitsbestätigung) und der ungewöhnlichen Härte und Emotionalität, mit welcher die vorliegende arbeits- rechtliche Auseinandersetzung geführt werde, sei die Klägerin auf eine Rechts- vertretung angewiesen (Urk. 2 S. 9). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasse insbesondere auch die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen. Der Antrag der Beklagten auf Sicherstellung für deren Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO sei daher abzuweisen (Urk. 2 S. 10).
b) Die Beklagte hält dem im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen ent- gegen, die Klägerin arbeite nur deshalb "offiziell" zu 50 %, weil sie mindestens im gleichen Umfang schwarz arbeite. Dies habe die Vorinstanz übergangen. Weiter betrüge die Klägerin, wenn sie behaupte, sie würde keinerlei Trinkgelder als Ser- vicekraft erhalten. Sie (die Beklagte) habe beim heutigen Arbeitgeber nachge- fragt, welcher bestätige, dass Trinkgelder ausgezahlt würden (Urk. 1 S. 2). Die Klägerin habe selbst an verschiedenen Gesprächen ihr gegenüber behauptet, dass sie gewohnt sei, mindestens Fr. 150.– pro Schicht als Trinkgeld zu kassie- ren. Bei einem Pensum von 50 % arbeite die Klägerin an 11 Tagen pro Monat.
- 5 - Hätte die Vorinstanz einen realistischen Trinkgeldbetrag von Fr. 1'650.– pro Mo- nat (11 x Fr. 150.–) eingesetzt, würde ein monatliches Einkommen von Fr. 3'500.– resultieren. Schon dadurch gäbe es kein Manko. Hinzu kämen die Einnahmen durch Schwarzarbeit. Weiter sei komplett unwahr, wenn die Vorinstanz die Kläge- rin als eine alleinstehenden Schuldnerin ohne Haushaltsgemeinschaft bezeichne. Zudem würde die Klägerin gemeinsam mit dem Hauptmieter – dem Lebenspart- ner der Klägerin – die Wohnung nutzen, ohne dass die Klägerin über ein eigenes, exklusives Zimmer verfügen würde (Urk. 1 S. 3). Korrekterweise seien der Kläge- rin keine Wohnkosten im Notbedarf anzurechnen (Urk. 1 S. 4).
E. 4 a) Nach Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO wird die klagende Partei von Sicher- heitsleistungen befreit, wenn ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird. In- dessen führt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht dazu, dass der Staat auch eine allfällige Parteientschädigung an die Gegenpartei übernimmt (Art. 118 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Insoweit droht der beklagten Par- tei, die die Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung beantragt, durch den Entscheid, mit dem der klagenden Partei die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt wird, ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) und sie hat ein schutzwürdiges Interesse daran, diesen Entscheid anzufechten; es greift eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach keine Prozesspar- tei legitimiert ist, eine den Prozessgegner betreffende Verfügung über die unent- geltliche Rechtspflege anzufechten (Art. 119 Abs. 3 und Art. 121 ZPO; BGer 5A_916/2016 vom 7. Juli 2017, E. 2.1 m.w.H.).
b) Mit der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2023 wurde der Kläge- rin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und (deshalb) der Antrag der Be- klagten auf Sicherstellung der Parteientschädigung abgewiesen. Ihren Antrag auf Sicherstellung erneuerte die Beklagte im Beschwerdeverfahren, womit sie im Sin- ne des Erwogenen grundsätzlich beschwert und folglich zur Beschwerde legiti- miert ist.
c) Sie begnügt sich in der Folge aber damit, Kritik am Entscheid der Vor- instanz, der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, zu üben. Den Antrag auf Sicherstellung begründet sie in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort
- 6 - (Urk. 1 S. 2 ff.). Dies obwohl die Vorinstanz den Antrag infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne weiteres abweisen konnte (Urk. 2 S. 10 E. 7) und das Obergericht, wären die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspfle- ge nicht erfüllt und das Gesuch der Klägerin abzuweisen, zum ersten Mal die Vo- raussetzungen für die Sicherheitsleistung materiell beurteilen würde. Der geltend gemachte Anspruch auf Sicherstellung setzt nämlich zwar voraus, dass der Klä- gerin die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird. Die Pflicht zur Sicherstel- lung folgt jedoch nicht daraus, sondern entscheidet sich nach Art. 99 ff. ZPO. Die Beschwerdeschrift, in der die Beklagte sich zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Sicherstellung der Parteientschädigung – die klagende Partei erscheint zahlungsunfähig; sie schuldet Prozesskosten aus früheren Verfahren oder es be- stehen andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung (Art. 99 Abs. 1 lit. b-d) – nicht äussert, genügt daher den formellen Begründungs- anforderungen offensichtlich nicht. Das führt insoweit zum Nichteintreten auf die Beschwerde (Beschwerdeantrag III). Damit entfällt aber auch das Interesse der Beklagten an der Anfechtung des Entscheids, mit dem der Klägerin die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt wurde (vgl. E. 4.a), womit sich weitere Ausführungen dazu erübrigen und auch auf die Beschwerde gemäss Beschwerdeantrag II nicht einzutreten ist.
d) Der Beschwerde wäre bezogen auf die Beschwerdeanträge II und III aber auch kein Erfolg beschieden, wenn auf sie eingetreten würde (nachfolgend E. 5).
E. 5 a) Mit Bezug auf die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 4). Wird die nötige und zumutbare Mitwirkung verweigert, kann das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege trotz Untersuchungsmaxime abgewiesen werden. Mit Blick auf die Einwände der Beklagten im Beschwerdeverfahren ist jedoch zu be- tonen, dass umgekehrt bei ausreichender Mitwirkung ein Gesuch gutzuheissen ist, selbst wenn die verfügbaren Beweismittel keinen eindeutigen Aufschluss über die Frage der Mittellosigkeit ergeben (BSK ZPO-Rüegg, Art. 119 N 3). Der Be-
- 7 - weisgrad der Glaubhaftmachung schwebt zwischen Behauptung und Beweis. Der Richter ist gehalten, wenigstens summarisch zu prüfen, ob sich der von der ge- suchstellenden Partei geltend gemachte Anspruch aus den dargelegten Tatsa- chen und "Beweisen" (insbesondere den eingereichten Dokumenten) ergibt oder ob für das Vorhandensein dieser Tatsachen gewisse Elemente sprechen, selbst wenn aus der Sicht des Gerichts noch die Möglichkeit der Nichtverwirklichung dieser Tatsachen besteht (Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 261 N 25 m.w.H.; BGE 138 III 232 E. 4.1.1.). Auf Parteivorbrin- gen ist sodann gerade im summarischen Verfahren (vgl. Wullschleger, in: Sutter- Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 50 N 5), (nur) insoweit ein- zugehen, als sie entscheidrelevant sind. Dies gilt auch für das vorliegende Be- schwerdeverfahren (Urk. 2 S. 2).
b) Den Erwägungen der Vorinstanz zum Einkommen der Klägerin stellt die Beklagte in der Beschwerde nur ihre eigene Sicht entgegen. Dabei legt sie zwar – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – dar, wie sich das höhere Ein- kommen der Klägerin zusammensetzen soll (zusätzliche Schwarzarbeit im Um- fang eines Arbeitspensums von 50 % sowie höhere Trinkgelder; Urk. 1 S. 2 f.), je- doch untermauert sie ihre Behauptungen mit keinerlei Belegen. Ihre (mit dem Vorwurf des Betrugs verbundenen) Ausführungen stellen lediglich Mutmassungen dar, soweit sie über das von der Vorinstanz Erwogene hinausgehen. Der vor- instanzliche Schluss, die Klägerin sei ihren Mitwirkungspflichten genügend nach- gekommen (Urk. 2 S. 7), ist nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz auch keine Verletzung der eingeschränkten Untersuchungsmaxi- me vorgeworfen werden, wenn sie der Forderung der Beklagten nach einer lü- ckenlosen Dokumentation des Einkommens der letzten zwölf Monate der Klägerin und einer Einvernahme des aktuellen Arbeitgebers der Klägerin nicht nachge- kommen ist (vgl. Urk. 2 S. 2).
c) Sodann wehrt sich die Beklagte (sinngemäss) gegen die Anrechnung des Grundbetrags in der Höhe von Fr. 1'200.– im Bedarf der Klägerin und wendet sich gegen die ihr zugestandenen Mietkosten von Fr. 1'113.70 (vgl. Urk. 2 S. 7). Die Klägerin sei keine alleinstehende Schuldnerin ohne Haushaltsgemeinschaft,
- 8 - da der Hauptmieter der Wohnung der Lebenspartner der Klägerin sei. Beide wür- den die Wohnung gemeinsam nutzen, ohne dass die Klägerin über ein eigenes, exklusives Zimmer verfüge. Dies sei im Untermietvertrag sogar so niedergelegt, von der Vorinstanz aber nicht zur Kenntnis genommen worden. Die Vorinstanz habe es ausserdem versäumt, den Hauptmietvertrag einzufordern, wie sie, die Beklagte, das verlangt habe. Die Wohnungskosten des "fingierten Untermietver- trags" hätten nicht angerechnet werden dürfen (Urk. 1 S. 3 f.). Es trifft zwar zu, dass sich aus dem von der Klägerin bereits vor Vorinstanz vorgelegten Untermietvertrag ergibt, dass es sich beim Hauptmieter um den Le- benspartner der Klägerin handelt (Urk. 8/2). Dass die daraus allenfalls folgende Berücksichtigung eines geringeren Grundbetrages am Ergebnis etwas ändern würde, legt die Beklagte in der Beschwerdeschrift allerdings nicht dar und ist auch nicht ersichtlich: Würde im Bedarf der Klägerin aufgrund einer Haushaltgemein- schaft mit ihrem Lebenspartner statt des von der Vorinstanz berücksichtigten Grundbetrags von Fr. 1'200.– lediglich die Hälfte des Ehepaargrundbetrages, der gemäss den von der Vorinstanz zitierten Richtlinien Fr. 1'700.– beträgt, in ihrem Bedarf berücksichtigt, würde sich ihr von der Vorinstanz errechneter betreibungs- rechtlicher Notbedarf (Fr. 2'860.80 mtl.; Urk. 2 S. 7 E. 3.6.) lediglich um Fr. 350.– (Fr. 1'200.– abzüglich Fr. 850.–) auf Fr. 2'510.80 reduzieren, womit er ihr Ein- kommen von rund Fr. 2'200.– weiterhin übersteigen würde. Soweit die Beklagte sich sodann gegen die Berücksichtigung von Wohnkosten wendet, wiederholt sie im Kern lediglich das vor Vorinstanz Vorgetragene (Urk. 5/41 S. 8), ohne sich mit der Erwägung im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, wonach ihre Behauptung, die Klägerin trage keine Wohnkosten, unsubstantiiert sei (Urk. 2 S. 6). Zudem sind – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 2 S. 7) – die ef- fektiv bezahlten Mietkosten der Klägerin anhand der von ihr eingereichten Belege ausgewiesen (vgl. Urk. 5/8/2, 5/17/7 und Urk. 5/26/10+12). Damit bleibt es bei den von der Vorinstanz berücksichtigen Wohnkosten.
d) Es hätte damit beim vorinstanzlichen Entscheid, mit dem der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, selbst dann sein Bewenden, wenn auf die Beschwerde eingetreten würde. Als Folge davon wäre auch die Ab-
- 9 - weisung des beklagtischen Antrags auf Sicherstellung der Parteientschädigung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO).
E. 6 a) Beschwerdeantrag IV ("Sistierung" der Frist zur Einreichung der Kla- geantwort, "bis über die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege höchstrichterlich entschieden ist") stellte die Beklagte im Beschwerdeverfahren innert der ihr mit Verfügung vom 12. Mai 2023 angesetzten Frist zur Erstattung der Klageantwort (Dispositiv-Ziffer 3). Sollte die Beklagte die Rechtsschrift inzwischen nicht frist- wahrend eingereicht haben, wird die Vorinstanz ihr nach Erledigung des vorlie- genden Verfahrens die entsprechende Frist neu zu eröffnen haben. Weitere Er- wägungen dazu erübrigen sich deshalb.
b) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2023, mit welchem der Klä- gerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und der Antrag der Beklagten auf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung durch die Klägerin abgewiesen wurde (Urk. 2 S. 10). Soweit die Beklagte die Klägerin des Betruges im Zusam- menhang mit der arbeitsrechtlichen Streitigkeit im vorinstanzlichen Verfahren be- zichtigt (vgl. Urk. 1 S. 1 f.), ist darauf mangels Zusammenhangs zum Anfech- tungsobjekt nicht weiter einzugehen. Auf Beschwerdeantrag V (Sistierung der Frist zur Einreichung der Klageantwort "bis das anhängige Strafverfahren abge- schlossen ist"), der von der Beklagten im Übrigen mit keinem Wort begründet wird, ist nicht einzutreten. Ein allfälliger Sistierungsantrag (Art. 126 ZPO) ist vor Vorinstanz zu stellen.
c) Schliesslich regt die Beklagte an, den Richter, der sich in diesem Ver- fahren offenbar bereits parteiisch festgelegt habe, von seinen Aufgaben zu ent- binden (Urk. 1 S. 4 Rz 12.). Ein formeller Beschwerdeantrag ist darin nicht zu se- hen, weshalb sich weitere Ausführungen von vornherein erübrigen. Ein allfälliges Ausstandsgesuch wäre vor Vorinstanz zu stellen (Art. 49 Abs. 1 ZPO).
E. 7 a) Die Vorinstanz ging von einem Streitwert in der Hauptsache von Fr. 24'963.35 aus (Urk. 5/9 S. 2). Bei einem Streitwert bis Fr. 30'000.– sind ar-
- 10 - beitsgerichtliche Verfahren kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin mangels wesentlicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.
- Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz (mit explizitem Hinweis auf E. 6.a), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 24'963.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 11 - Zürich, 18. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA230002-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 18. Juli 2023 in Sachen A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege / Sicherheit für Parteientschädigung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, im summarischen Verfahren vom 12. Mai 2023 (AH220109-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Am 14. Oktober 2022 erhob die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) beim Arbeitsgericht Zürich eine Klage betreffend missbräuchliche Kündigung, mit der sie eine Forderung von insgesamt Fr. 24'963.35 geltend machte (Urk. 5/1). Zeitgleich stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 5/1 S. 1). Im weiteren Verlauf stellte die Beklagte den Antrag, die Klägerin sei, sofern das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werde, zu verpflichten, ihr eine angemessene Sicherheit für ihre Parteientschädigung, min- destens in der Höhe von Fr. 5'000.– (zzgl. gesetzlicher MwSt.), zu leisten (Urk. 5/34 S. 2). Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 bewilligte die Vorinstanz das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, bestell- te ihr in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ einen unentgeltlichen Rechtsbeistand und wies den Antrag der Beklagten auf Sicherstellung der Partei- entschädigung ab (Urk. 5/63 Dispositiv-Ziffern 1 und 2 = Urk. 2 Dispositiv-Ziffern 1 und 2).
b) Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 25. Mai 2023 (glei- chentags zur Post gegeben, eingegangen am 26. Mai 2023) innert Frist (vgl. Urk. 5/64/2) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1): "I. Die Verfügung vom 12.05.2023 ist aufzuheben. II. Der Klägerin ist die unentgeltliche Prozessführung ebenso wie der unentgeltliche Rechtsbeistand zu versagen. Die Bestellung des Anwaltes X._____ ist aufzuheben. III. Die Klägerin hat eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen. IV. Die Fristen zur Einreichung der Klageantwort sind so lange zu sistieren, bis über die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege höchstrichterlich entschieden ist. V. Die Fristen zur Einreichung der Klageantwort sind so lange zu sistieren, bis das an- hängige Strafverfahren abgeschlossen ist. VI. Alles unter Kosten und Lasten der Klägerin."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-66). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offen- sichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeant- wort der Klägerin (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 3 -
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde muss schriftlich und begründet innert der Rechtsmittelfrist bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht werden (Art. 321 ZPO). Das bedeutet, dass die Beschwerde Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14 f.). In der Begründung hat die beschwerde- führende Partei konkret darzulegen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist (vgl. Art. 321 ZPO). Dies setzt voraus, dass die beschwerdeführende Partei im Einzelnen die vo- rinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Das Beschwerdeverfahren ist nicht eine Fort- setzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Bean- standungen. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.).
3. a) Die Vorinstanz erwog zu den finanziellen Verhältnissen der Klägerin im Wesentlichen, zur Berechnung des Einkommens der Klägerin sei auf ihre Anga- ben abzustellen, wonach sie ab November 2022 ca. Fr. 2'075.85 pro Monat mit einem Arbeitspensum von 50 % erziele (Urk. 2 S. 7). Bezüglich der Behauptung der Beklagten, die Klägerin gehe einer Erwerbstätigkeit im Nachtlokal "C._____" nach, bleibe anzumerken, dass die hierzu offerierten sog. "eidesstattliche Erklä- rungen" blosse Parteibehauptungen seien. Ausserdem sei glaubhaft dargelegt, dass die unregelmässigen Zahlungseingänge auf ihr UBS Konto nicht auf ein zu- sätzliches Einkommen bzw. Vermögen zurückzuführen seien. Diesbezüglich er- scheine insbesondere nicht lebensfremd, dass sich die Klägerin aufgrund ihrer knappen finanziellen Verhältnisse den Lohn habe bevorschussen lassen (Urk. 2 S. 6). Würde man nur auf die zuletzt von der Klägerin eingereichten Lohnabrech- nungen der Monate Januar und Februar 2023 abstellen, ergäbe sich ein durch- schnittliches monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 1'790.65. Zudem dürfe als
- 4 - notorisch gelten, dass in der Schweiz im Gastronomiebereich üblicherweise ein zusätzliches Trinkgeld ausgerichtet werde, obschon dieses an sich im Preis inbe- griffen sei. Somit könne das durchschnittliche monatliche Einkommen der Kläge- rin – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das effektive Ausmass der Trink- gelder unklar sei – auf rund Fr. 2'200.– aufgerundet werden. Der monatliche Not- bedarf der Klägerin betrage Fr. 2'860.80 pro Monat (Grundbetrag Fr. 1'200.–, Mie- te Fr. 1'113.70, Krankenkassenprämie Fr. 353.35, Kosten für Fahrten am Arbeits- platz Fr. 85.–, Auslagen für auswärtige Verpflegung Fr. 108.75; Urk. 2 S. 7). Stelle man das Einkommen dem Notbedarf gegenüber, resultiere bei der Klägerin ein Manko (Urk. 2 S. 7). Somit sei kein Überschuss vorhanden, der es ihr ermögli- chen würde, die mutmasslichen Anwaltskosten von Fr. 4'790.– (inkl. MwSt.) innert einer Frist von ein oder zwei Jahren zu begleichen. Die Klägerin könne auch auf kein Vermögen zurückgreifen und habe diverse Pfändungen und Betreibungen laufen. Sie sei einstweilen mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO (Urk. 2 S. 8). Die Klage sei nicht aussichtslos. Angesichts des Schwierigkeitsgrades der sich stellenden Rechtsfragen (ausstehende Lohnzahlungen, missbräuchliche Kündi- gung, Ausstellung von Lohnabrechnungen und einer Arbeitsbestätigung) und der ungewöhnlichen Härte und Emotionalität, mit welcher die vorliegende arbeits- rechtliche Auseinandersetzung geführt werde, sei die Klägerin auf eine Rechts- vertretung angewiesen (Urk. 2 S. 9). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasse insbesondere auch die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen. Der Antrag der Beklagten auf Sicherstellung für deren Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO sei daher abzuweisen (Urk. 2 S. 10).
b) Die Beklagte hält dem im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen ent- gegen, die Klägerin arbeite nur deshalb "offiziell" zu 50 %, weil sie mindestens im gleichen Umfang schwarz arbeite. Dies habe die Vorinstanz übergangen. Weiter betrüge die Klägerin, wenn sie behaupte, sie würde keinerlei Trinkgelder als Ser- vicekraft erhalten. Sie (die Beklagte) habe beim heutigen Arbeitgeber nachge- fragt, welcher bestätige, dass Trinkgelder ausgezahlt würden (Urk. 1 S. 2). Die Klägerin habe selbst an verschiedenen Gesprächen ihr gegenüber behauptet, dass sie gewohnt sei, mindestens Fr. 150.– pro Schicht als Trinkgeld zu kassie- ren. Bei einem Pensum von 50 % arbeite die Klägerin an 11 Tagen pro Monat.
- 5 - Hätte die Vorinstanz einen realistischen Trinkgeldbetrag von Fr. 1'650.– pro Mo- nat (11 x Fr. 150.–) eingesetzt, würde ein monatliches Einkommen von Fr. 3'500.– resultieren. Schon dadurch gäbe es kein Manko. Hinzu kämen die Einnahmen durch Schwarzarbeit. Weiter sei komplett unwahr, wenn die Vorinstanz die Kläge- rin als eine alleinstehenden Schuldnerin ohne Haushaltsgemeinschaft bezeichne. Zudem würde die Klägerin gemeinsam mit dem Hauptmieter – dem Lebenspart- ner der Klägerin – die Wohnung nutzen, ohne dass die Klägerin über ein eigenes, exklusives Zimmer verfügen würde (Urk. 1 S. 3). Korrekterweise seien der Kläge- rin keine Wohnkosten im Notbedarf anzurechnen (Urk. 1 S. 4).
4. a) Nach Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO wird die klagende Partei von Sicher- heitsleistungen befreit, wenn ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird. In- dessen führt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht dazu, dass der Staat auch eine allfällige Parteientschädigung an die Gegenpartei übernimmt (Art. 118 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Insoweit droht der beklagten Par- tei, die die Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung beantragt, durch den Entscheid, mit dem der klagenden Partei die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt wird, ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) und sie hat ein schutzwürdiges Interesse daran, diesen Entscheid anzufechten; es greift eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach keine Prozesspar- tei legitimiert ist, eine den Prozessgegner betreffende Verfügung über die unent- geltliche Rechtspflege anzufechten (Art. 119 Abs. 3 und Art. 121 ZPO; BGer 5A_916/2016 vom 7. Juli 2017, E. 2.1 m.w.H.).
b) Mit der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2023 wurde der Kläge- rin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und (deshalb) der Antrag der Be- klagten auf Sicherstellung der Parteientschädigung abgewiesen. Ihren Antrag auf Sicherstellung erneuerte die Beklagte im Beschwerdeverfahren, womit sie im Sin- ne des Erwogenen grundsätzlich beschwert und folglich zur Beschwerde legiti- miert ist.
c) Sie begnügt sich in der Folge aber damit, Kritik am Entscheid der Vor- instanz, der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, zu üben. Den Antrag auf Sicherstellung begründet sie in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort
- 6 - (Urk. 1 S. 2 ff.). Dies obwohl die Vorinstanz den Antrag infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne weiteres abweisen konnte (Urk. 2 S. 10 E. 7) und das Obergericht, wären die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspfle- ge nicht erfüllt und das Gesuch der Klägerin abzuweisen, zum ersten Mal die Vo- raussetzungen für die Sicherheitsleistung materiell beurteilen würde. Der geltend gemachte Anspruch auf Sicherstellung setzt nämlich zwar voraus, dass der Klä- gerin die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird. Die Pflicht zur Sicherstel- lung folgt jedoch nicht daraus, sondern entscheidet sich nach Art. 99 ff. ZPO. Die Beschwerdeschrift, in der die Beklagte sich zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Sicherstellung der Parteientschädigung – die klagende Partei erscheint zahlungsunfähig; sie schuldet Prozesskosten aus früheren Verfahren oder es be- stehen andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung (Art. 99 Abs. 1 lit. b-d) – nicht äussert, genügt daher den formellen Begründungs- anforderungen offensichtlich nicht. Das führt insoweit zum Nichteintreten auf die Beschwerde (Beschwerdeantrag III). Damit entfällt aber auch das Interesse der Beklagten an der Anfechtung des Entscheids, mit dem der Klägerin die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt wurde (vgl. E. 4.a), womit sich weitere Ausführungen dazu erübrigen und auch auf die Beschwerde gemäss Beschwerdeantrag II nicht einzutreten ist.
d) Der Beschwerde wäre bezogen auf die Beschwerdeanträge II und III aber auch kein Erfolg beschieden, wenn auf sie eingetreten würde (nachfolgend E. 5).
5. a) Mit Bezug auf die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 4). Wird die nötige und zumutbare Mitwirkung verweigert, kann das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege trotz Untersuchungsmaxime abgewiesen werden. Mit Blick auf die Einwände der Beklagten im Beschwerdeverfahren ist jedoch zu be- tonen, dass umgekehrt bei ausreichender Mitwirkung ein Gesuch gutzuheissen ist, selbst wenn die verfügbaren Beweismittel keinen eindeutigen Aufschluss über die Frage der Mittellosigkeit ergeben (BSK ZPO-Rüegg, Art. 119 N 3). Der Be-
- 7 - weisgrad der Glaubhaftmachung schwebt zwischen Behauptung und Beweis. Der Richter ist gehalten, wenigstens summarisch zu prüfen, ob sich der von der ge- suchstellenden Partei geltend gemachte Anspruch aus den dargelegten Tatsa- chen und "Beweisen" (insbesondere den eingereichten Dokumenten) ergibt oder ob für das Vorhandensein dieser Tatsachen gewisse Elemente sprechen, selbst wenn aus der Sicht des Gerichts noch die Möglichkeit der Nichtverwirklichung dieser Tatsachen besteht (Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 261 N 25 m.w.H.; BGE 138 III 232 E. 4.1.1.). Auf Parteivorbrin- gen ist sodann gerade im summarischen Verfahren (vgl. Wullschleger, in: Sutter- Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 50 N 5), (nur) insoweit ein- zugehen, als sie entscheidrelevant sind. Dies gilt auch für das vorliegende Be- schwerdeverfahren (Urk. 2 S. 2).
b) Den Erwägungen der Vorinstanz zum Einkommen der Klägerin stellt die Beklagte in der Beschwerde nur ihre eigene Sicht entgegen. Dabei legt sie zwar – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – dar, wie sich das höhere Ein- kommen der Klägerin zusammensetzen soll (zusätzliche Schwarzarbeit im Um- fang eines Arbeitspensums von 50 % sowie höhere Trinkgelder; Urk. 1 S. 2 f.), je- doch untermauert sie ihre Behauptungen mit keinerlei Belegen. Ihre (mit dem Vorwurf des Betrugs verbundenen) Ausführungen stellen lediglich Mutmassungen dar, soweit sie über das von der Vorinstanz Erwogene hinausgehen. Der vor- instanzliche Schluss, die Klägerin sei ihren Mitwirkungspflichten genügend nach- gekommen (Urk. 2 S. 7), ist nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz auch keine Verletzung der eingeschränkten Untersuchungsmaxi- me vorgeworfen werden, wenn sie der Forderung der Beklagten nach einer lü- ckenlosen Dokumentation des Einkommens der letzten zwölf Monate der Klägerin und einer Einvernahme des aktuellen Arbeitgebers der Klägerin nicht nachge- kommen ist (vgl. Urk. 2 S. 2).
c) Sodann wehrt sich die Beklagte (sinngemäss) gegen die Anrechnung des Grundbetrags in der Höhe von Fr. 1'200.– im Bedarf der Klägerin und wendet sich gegen die ihr zugestandenen Mietkosten von Fr. 1'113.70 (vgl. Urk. 2 S. 7). Die Klägerin sei keine alleinstehende Schuldnerin ohne Haushaltsgemeinschaft,
- 8 - da der Hauptmieter der Wohnung der Lebenspartner der Klägerin sei. Beide wür- den die Wohnung gemeinsam nutzen, ohne dass die Klägerin über ein eigenes, exklusives Zimmer verfüge. Dies sei im Untermietvertrag sogar so niedergelegt, von der Vorinstanz aber nicht zur Kenntnis genommen worden. Die Vorinstanz habe es ausserdem versäumt, den Hauptmietvertrag einzufordern, wie sie, die Beklagte, das verlangt habe. Die Wohnungskosten des "fingierten Untermietver- trags" hätten nicht angerechnet werden dürfen (Urk. 1 S. 3 f.). Es trifft zwar zu, dass sich aus dem von der Klägerin bereits vor Vorinstanz vorgelegten Untermietvertrag ergibt, dass es sich beim Hauptmieter um den Le- benspartner der Klägerin handelt (Urk. 8/2). Dass die daraus allenfalls folgende Berücksichtigung eines geringeren Grundbetrages am Ergebnis etwas ändern würde, legt die Beklagte in der Beschwerdeschrift allerdings nicht dar und ist auch nicht ersichtlich: Würde im Bedarf der Klägerin aufgrund einer Haushaltgemein- schaft mit ihrem Lebenspartner statt des von der Vorinstanz berücksichtigten Grundbetrags von Fr. 1'200.– lediglich die Hälfte des Ehepaargrundbetrages, der gemäss den von der Vorinstanz zitierten Richtlinien Fr. 1'700.– beträgt, in ihrem Bedarf berücksichtigt, würde sich ihr von der Vorinstanz errechneter betreibungs- rechtlicher Notbedarf (Fr. 2'860.80 mtl.; Urk. 2 S. 7 E. 3.6.) lediglich um Fr. 350.– (Fr. 1'200.– abzüglich Fr. 850.–) auf Fr. 2'510.80 reduzieren, womit er ihr Ein- kommen von rund Fr. 2'200.– weiterhin übersteigen würde. Soweit die Beklagte sich sodann gegen die Berücksichtigung von Wohnkosten wendet, wiederholt sie im Kern lediglich das vor Vorinstanz Vorgetragene (Urk. 5/41 S. 8), ohne sich mit der Erwägung im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, wonach ihre Behauptung, die Klägerin trage keine Wohnkosten, unsubstantiiert sei (Urk. 2 S. 6). Zudem sind – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 2 S. 7) – die ef- fektiv bezahlten Mietkosten der Klägerin anhand der von ihr eingereichten Belege ausgewiesen (vgl. Urk. 5/8/2, 5/17/7 und Urk. 5/26/10+12). Damit bleibt es bei den von der Vorinstanz berücksichtigen Wohnkosten.
d) Es hätte damit beim vorinstanzlichen Entscheid, mit dem der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, selbst dann sein Bewenden, wenn auf die Beschwerde eingetreten würde. Als Folge davon wäre auch die Ab-
- 9 - weisung des beklagtischen Antrags auf Sicherstellung der Parteientschädigung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO).
6. a) Beschwerdeantrag IV ("Sistierung" der Frist zur Einreichung der Kla- geantwort, "bis über die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege höchstrichterlich entschieden ist") stellte die Beklagte im Beschwerdeverfahren innert der ihr mit Verfügung vom 12. Mai 2023 angesetzten Frist zur Erstattung der Klageantwort (Dispositiv-Ziffer 3). Sollte die Beklagte die Rechtsschrift inzwischen nicht frist- wahrend eingereicht haben, wird die Vorinstanz ihr nach Erledigung des vorlie- genden Verfahrens die entsprechende Frist neu zu eröffnen haben. Weitere Er- wägungen dazu erübrigen sich deshalb.
b) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2023, mit welchem der Klä- gerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und der Antrag der Beklagten auf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung durch die Klägerin abgewiesen wurde (Urk. 2 S. 10). Soweit die Beklagte die Klägerin des Betruges im Zusam- menhang mit der arbeitsrechtlichen Streitigkeit im vorinstanzlichen Verfahren be- zichtigt (vgl. Urk. 1 S. 1 f.), ist darauf mangels Zusammenhangs zum Anfech- tungsobjekt nicht weiter einzugehen. Auf Beschwerdeantrag V (Sistierung der Frist zur Einreichung der Klageantwort "bis das anhängige Strafverfahren abge- schlossen ist"), der von der Beklagten im Übrigen mit keinem Wort begründet wird, ist nicht einzutreten. Ein allfälliger Sistierungsantrag (Art. 126 ZPO) ist vor Vorinstanz zu stellen.
c) Schliesslich regt die Beklagte an, den Richter, der sich in diesem Ver- fahren offenbar bereits parteiisch festgelegt habe, von seinen Aufgaben zu ent- binden (Urk. 1 S. 4 Rz 12.). Ein formeller Beschwerdeantrag ist darin nicht zu se- hen, weshalb sich weitere Ausführungen von vornherein erübrigen. Ein allfälliges Ausstandsgesuch wäre vor Vorinstanz zu stellen (Art. 49 Abs. 1 ZPO).
7. a) Die Vorinstanz ging von einem Streitwert in der Hauptsache von Fr. 24'963.35 aus (Urk. 5/9 S. 2). Bei einem Streitwert bis Fr. 30'000.– sind ar-
- 10 - beitsgerichtliche Verfahren kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin mangels wesentlicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.
2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz (mit explizitem Hinweis auf E. 6.a), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 24'963.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 11 - Zürich, 18. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: jo