Dispositiv
- Die Parteien stehen sich in einem arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Be- zirksgericht Bülach gegenüber (Geschäfts-Nr. AN200007-C; Urk. 33/1-51). Mit - 2 - Eingabe vom 24. März 2022 stellte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Klä- ger) ein Ausstandsbegehren gegen die Arbeitsrichterin lic. iur. C._____ (Urk. 2). Nach Überweisung des Ausstandsbegehrens an die II. Abteilung des Bezirksge- richts Bülach (Urk. 1) nahm die abgelehnte Beisitzende C._____ mit Eingabe vom
- April 2022 zum Ausstandsgesuch des Klägers Stellung (Urk. 3). Darauf repli- zierte der Kläger mit Eingabe vom 21. Mai 2022 (Urk. 8). Die Beklagte liess sich mit Eingabe vom 25. Mai 2022 zum Ausstandsgesuch vernehmen (Urk. 16). Am
- Juni 2022 erliess die Vorinstanz den folgenden Beschluss (Urk. 19 = Urk. 28):
- Das Ausstandsgesuch gegen Arbeitsrichterin lic. iur. C._____ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 750.– wird dem Kläger auferlegt.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 900.– inkl. MWST zu bezahlen.
- [Schriftliche Mitteilung]
- [Rechtsmittel: Beschwerde]
- Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 29. Juni 2022 rechtzeitig (vgl. Urk. 22/A) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 26 S. 2): "1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 13. Juni 2022 sei aufzuheben.
- Arbeitsrichterin C._____ habe im arbeitsrechtlichen Verfahren AN200007-C des Arbeitsgerichts Bülach unter der Leitung von D._____ in den Ausstand zu treten.
- Es sei eine politisch nicht einseitig den Interessen der im Kanton Zürich und der Schweiz niedergelassenen Arbeitgeber verpflichtete Gerichtsperson beizuzie- hen, welche auch die Interessen der im Kanton Zürich tätigen Arbeitnehmer an- gemessen berücksichtigt.
- Es sei mit geeigneten Massnahmen zu verhindern, das im vorliegenden Verfah- ren durch die Zürcher Gerichtsbehörden Lawfare, Klüngelei und Korruption be- trieben wird.
- Das Arbeitsgericht Bülach sei in der Angelegenheit AN200007-C aufgrund der Bestimmung von § 15 Abs. 1 GOG paritätisch zusammenzusetzen.
- Das Ausstands-Verfahren BV220005-C sei aufgrund der Bestimmung von § 127 Abs. c GOG sowie § 22 der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Bülach durch nicht dem Arbeitsgericht Bülach angehörende Gerichtspersonen zu führen. - 3 -
- Im Verfahren BV220005-C wie auch im vorliegenden obergerichtlichen Be- schwerdeverfahren sei je eine mündliche und öffentliche Verhandlung durchzu- führen.
- Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien vom Kanton Zürich bzw. von der Beklagten zu tragen."
- Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). III. A. Ausstandsbegehren gegen die Beisitzende C._____
- Der Kläger beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bzw. die Gutheissung seines gegen die Beisitzende C._____ gerich- teten Ausstandsbegehrens. 2.1 Zur Begründung macht der Kläger zunächst geltend, die Beisitzende C._____ arbeite im Vorstand des Schweizerischen …-verbandes nachweislich mit dem CEO der Beklagten, E._____, zusammen. Letzterer sei für die ihm von der Beklagten zugefügten Nachteile an oberster Stelle hauptverantwortlich gewesen. Überdies sei die Beisitzende C._____ E._____ als Mitglied des Leitungsaus- schusses nachweislich organisatorisch unterstellt. Es sei völlig lebensfremd an- zunehmen, dass die vorliegende Angelegenheit vom CEO der Beklagten E._____ gegenüber der im gleichen Gremium tätigen Beisitzenden C._____ nicht ange- sprochen worden sei und er seinen Wunsch nach einem für ihn und die Beklagte positiven Entscheid nicht an sie herangetragen habe bzw. noch herantragen wer- de. Es bestehe daher eine erhebliche Interessenskollision. Gemäss Rechtspre- - 4 - chung genüge bereits der Anschein der Befangenheit als Ausstandsgrund, und diese von ihm nachgewiesene Gegebenheit sei geeignet, zumindest Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beisitzenden C._____ zu erwecken. Dies gerade auch deshalb, weil sie sogar die Systeme ihres Arbeitgebers, des Verbands F._____ benutze, um ihre Richtertätigkeit auszuüben, wobei der F._____ seinerseits Mit- glied des Schweizerischen …-verbandes sei (Urk. 26 S. 8 ff., S. 12 und S. 15 ff.). 2.2 Die Vorinstanz verwarf diese Argumentation des Klägers. Es deute nichts darauf hin, dass die Beisitzende C._____ Weisungen oder dergleichen von E._____ entgegengenommen habe oder gewillt sei, dies zu tun, oder dass sie von ihm in irgendeiner Weise finanziell abhängig oder ihm unterstellt sei. Es gebe auch keine Hinweise darauf, dass die Beisitzende C._____ nicht in der Lage sei, unabhängig von den Interessen von E._____ bzw. denjenigen der Beklagten zu entscheiden, oder dass E._____ auf sie oder über sie auf den Entscheid des Ge- richts Einfluss nehmen könne. Für diese Behauptungen des Klägers gebe es we- der einen Beleg noch eine plausible Erklärung. Überdies stünde ihnen die Stel- lungnahme der Beisitzenden C._____ entgegen, wonach sie E._____ überhaupt nicht persönlich kenne, sich der Vorstand des Schweizerischen …-verbandes aus zahlreichen Personen zusammensetze, die letzten Sitzungen fast immer online stattgefunden hätten und ihre Vorstandstätigkeit ehrenamtlich sei und sie dafür keine Entschädigung erhalte. Auf der Homepage des Schweizerischen …- verbandes sei ersichtlich, dass der Verbandsvorstand ausserordentlich gross sei und aus 63 Mitgliedern bestehe. Es sei daher durchaus plausibel, dass sich die Vorstandsmitglieder untereinander nicht kennen würden, auch wenn sie sich viel- leicht im Rahmen einer Sitzung physisch begegnet seien (Urk. 28 S. 8 f.). 2.3 Der Kläger stützt sein Ausstandsbegehren in der Hauptsache auf den – in- soweit unbestrittenen – Umstand, dass die Beisitzende C._____ Vorstandsmit- glied des Schweizerischen …-verbandes ist, und der – vormalige – CEO der Be- klagten, E._____, demselben Gremium angehört bzw. angehört hat. Allein dieser Umstand, mithin die Zugehörigkeit zu demselben Gremium, ist jedoch entgegen dem Kläger bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, Misstrauen in die Unpartei- lichkeit der Beisitzenden C._____ zu erwecken. Es bedürfte hierfür qualifizierterer - 5 - Umstände, welche unter einen der in Art. 47 Abs. 1 lit. a-f ZPO genannten Aus- standsgründe subsumiert werden könnten. Solche sind vorliegend jedoch weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht. Die rein abstrakte Möglichkeit, dass solche vorliegen könnten, reicht für die Bejahung eines Ausstandsgrundes nicht aus. So ist der Einschätzung der Vorinstanz denn auch zuzustimmen: Es gibt keine An- zeichen dafür, dass das vom Kläger Vorgetragene zutrifft bzw. die Beisitzende C._____ in irgendeiner Weise von E._____ beeinflusst worden ist bzw. Gefahr läuft, von ihm beeinflusst zu werden. Dies, zumal die Beisitzende C._____ in ihrer Stellungnahme vorbringt, E._____ nicht einmal persönlich zu kennen (Urk. 3), und es keine Indizien gibt, welche auf das Gegenteil hindeuten. Auch dass die Beisit- zende C._____ – als gewählte Arbeitsrichterin der Arbeitgeberseite – ihre Stel- lungnahme zum Ausstandsgesuch auf dem Briefpapier des F._____ verfasst hat, vermag ihre Unabhängigkeit nicht in Frage zu stellen, sondern dürfte einen rein praktischen bzw. organisatorischen Hintergrund haben, ist sie doch Geschäftsfüh- rerin beim F._____. Diese Vorbringen des Klägers vermögen daher den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Unvoreingenommenheit nicht zu begründen. 3.1 Des Weiteren rügt der Kläger, das vorinstanzliche Ausstandsverfahren sei ausgerechnet vom Präsidenten des Arbeitsgerichts des Bezirks Bülach, lic. iur. G._____, geleitet worden, welcher überdies Präsident des Bezirksgerichts Bülach sei. Da dieser im Ausstandsverfahren nicht nur als Vorsitzender der II. Ab- teilung tätig gewesen sei, sondern auch als Präsident des Arbeitsgerichts und des Gesamtgerichts, und er selbstverständlich in erster Linie seine eigene arbeits- rechtliche Abteilung wie auch "sein" Gesamtgericht vor berechtigter Kritik habe schützen wollen, sei eine neutrale Beurteilung des Ausstandsgesuchs gar nicht möglich gewesen. Es liege hier eine verfassungswidrige Ämterkumulation vor. Klarer Beweis für diese Unregelmässigkeiten sei, dass in der ersten prozesslei- tenden Verfügung das Arbeitsgericht Bülach als durchführende Behörde genannt worden sei und nicht die II. Abteilung (Urk. 26 S. 3 ff.). 3.2 Dass beim Entscheid über das Ausstandsbegehren Gerichtspräsident G._____ – in seiner Funktion als Vorsitzender der II. Abteilung des Bezirksge- richts Bülach – mitgewirkt hat, verstösst weder gegen Bundesrecht noch gegen - 6 - kantonales Recht und auch nicht gegen die Geschäftsordnung des Bezirksge- richts Bülach. So bestimmt Art. 50 Abs. 1 ZPO, dass, wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, das Gericht darüber zu entscheiden hat. Sodann be- stimmt § 127 lit. c GOG, dass, betrifft das Ausstandsbegehren eine Beisitzende des Arbeitsgerichts, das Bezirksgericht zuständig ist. Für das Bezirksgericht Bülach gilt zudem § 22 seiner Geschäftsordnung, wonach über streitige Aus- standsbegehren gemäss § 127 lit. a, c und d GOG eine Abteilung (Kollegialge- richt), der die betroffene Gerichtsperson nicht angehört, entscheidet. Diese recht- lichen Vorgaben hat die Vorinstanz in keiner Weise verletzt, hat sie doch insbe- sondere unter Ausschluss der abgelehnten Gerichtsperson über das Ausstands- begehren des Klägers entschieden. Wieso Gerichtspräsident G._____ aufgrund seiner Funktion als Präsident des Gesamtgerichts sowie des Arbeitsgerichts nicht fähig sein soll, in unparteiischer und unbefangener Weise über den Ausstand der Beisitzenden C._____ zu befinden, erschliesst sich nicht. Jedenfalls geht auch das Bundesgericht davon aus, dass Richter in der Lage sind, unparteiisch über die Ablehnung einer anderen Gerichtsperson zu entscheiden, auch wenn diese demselben Kollegium angehört oder in demselben Bezirk tätig ist. Es ist daher üb- lich, dass ein Gericht gesetzlich dazu bestimmt ist, über die Ablehnung eines sei- ner Mitglieder zu entscheiden (BGer 4A_182/2013 vom 17. Juli 2013, E. 4; BGer 4A_377/2014 vom 25. November 2014, E. 4.5; vgl. auch Art. 37 Abs. 1 BGG).
- Der Kläger stellt sich sodann in seiner Berufungsschrift wiederholt auf den Standpunkt, der vorinstanzliche Entscheid enthalte krass abwertende Werturteile gegen seine Person und es hätten im vorinstanzlichen Ausstandsverfahren schwere Verletzungen der Richterpflichten stattgefunden, sodass an der Unvor- eingenommenheit und Unbefangenheit der Vorderrichter erhebliche Zweifel an- gebracht seien und der angefochtene Beschluss unweigerlich aufgehoben bzw. seine Anträge gutgeheissen werden müssten (Urk. 26 S. 3 ff., S. 16 ff. und S. 20 ff.). Diese Vorwürfe entbehren jeglicher Grundlage und finden keinerlei Be- stätigung in den vorinstanzlichen Akten oder dem angefochtenen Entscheid, wes- halb sich diesbezüglich Weiterungen erübrigen. - 7 - 5.1 Schliesslich stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, im arbeitsrechtlichen Verfahren mit der Geschäfts-Nr. AN200007-C sei der Spruchkörper entgegen § 15 Abs. 1 GOG nicht paritätisch zusammengesetzt, sondern in widerrechtlicher Weise ausschliesslich den Arbeitgeberinteressen verpflichtet. Neben der abge- lehnten Beisitzenden C._____ amte nämlich die Beisitzende Sprecher, welche in Tat und Wahrheit ebenfalls eine klare Arbeitgebervertreterin sei, sei sie doch nachweislich exklusiv für diverse grosse Arbeitgeber als juristische Beraterin und Vertreterin tätig. Die Vorinstanz behaupte zwar das Gegenteil, mithin dass die Beisitzende Sprecher eine gewählte Arbeitnehmervertreterin sei, beweise dies aber nicht einmal ansatzweise. Um also den gesetzlichen Vorgaben zu genügen, müsse die Beisitzende C._____ durch einen Arbeitnehmervertreter bzw. eine Ar- beitnehmervertreterin ersetzt werden (Urk. 26 S. 5 ff.). 5.2 Auch dieses Argument des Klägers vermag nicht zu überzeugen. Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens ist das Ausstandsgesuch des Klägers gegen die Beisitzende C._____. Deren Ersatz kann nicht über Umwege – namentlich die Disqualifikation der Beisitzenden Sprecher als arbeitnehmerseitige Arbeitsrichterin – erwirkt werden. Ferner gibt es keine Anhaltspunkte, welche eine Verletzung von § 15 Abs. 1 GOG vermuten lassen. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz ist die Beisitzende Sprecher rechtskräftig gewählte Arbeitsrichterin der Arbeitneh- merseite (Urk. 28 S. 4 f.). Dies lässt sich zwar durch Konsultation der Webseite des Bezirksgerichts Bülach bzw. der darauf publizierten Liste der Interessenbin- dungen nicht direkt verifizieren. Insofern ist dem Kläger beizupflichten. Wie sich indes aus der Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 3. Juli 2020 ergibt, wurde die Beisitzende Sprecher mit Beschluss des Bezirksrats Bülach vom
- Juni 2020 für die Amtsdauer 2020-2026 als Beisitzende des Arbeitsgerichtes des Bezirkes Bülach, Arbeitnehmerseite, als in stiller Wahl gewählt erklärt (https://amtsblatt.zh.ch/#!/search/publications/detail/d49a1926-d8ae-4ecf-ba82- eb801c4ae13a [besucht am 9. Januar 2022]). Zudem kann dem Kläger nicht ge- folgt werden, wenn er ausführt, die Beisitzende Sprecher sei exklusiv für diverse grosse Arbeitgeber als juristische Beraterin und Vertreterin tätig, ist sie doch, wie sich der Liste der Interessenbindungen des Bezirksgerichts Bülach entnehmen - 8 - lässt, in ihrer Haupttätigkeit Angestellte bei der H._____ AG im Rechtsdienst und daneben bei der I._____ und bei der J._____ AG tätig.
- Bei dieser Sachlage ist entgegen dem Kläger (Urk. 26 S. 8 f., S. 12 f. und S. 21 f.) auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Durchführung ei- ner mündlichen Verhandlung bzw. die Abnahme der vom Kläger offerierten Be- weismittel verzichtet hat. Im Beschwerdeverfahren sieht das Gesetz keine münd- liche Verhandlung vor (Art. 322 Abs. 1, Art. 324 und Art. 327 ZPO).
- Die Beschwerde des Klägers betreffend Abweisung seines Ausstandsbe- gehrens erweist sich daher als offensichtlich unbegründet, weshalb sie insoweit abzuweisen ist. B. Erstinstanzliche Prozesskosten 1.1 Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 750.– fest und auferlegte die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Kläger (Urk. 28 S. 10). Hiergegen bringt der Kläger vor, es könnten aufgrund von Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichts- kosten gesprochen werden. Der Kostenentscheid der Vorinstanz sei daher bun- desrechtswidrig und aufzuheben (Urk. 26 S. 13 f.). 1.2 In diesem Punkt ist dem Kläger beizupflichten: Das Hauptverfahren mit der Geschäfts-Nr. AN200007-C beschlägt eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.– (vgl. Urk. 33/2/2 S. 2). Es ist daher gestützt auf Art. 114 lit. c ZPO kostenlos. Entsprechendes hat für das vorliegende Ausstands- verfahren zu gelten, bildet es doch Teil des – kostenlosen – Hauptverfahrens (vgl. BGE 121 V 178 E. 3b; ferner OGer ZH RU200017 vom 7. Mai 2020, E. 4; OGer ZH RA180009 vom 20. März 2019, E. 3; OGer ZH RA180002 vom 11. Juni 2018, E. 5). Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen und es sind auch für das erstinstanzliche Ausstandsverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. 2.1 Die Vorinstanz sprach der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 900.– inkl. MWST zu (Urk. 28 S. 10). Der Kläger zeigt sich damit nicht einverstanden und verlangt die Reduktion der zugesprochenen Parteientschädigung auf maximal Fr. 300.–. Dies, da dem Anwalt der Beklagten im Ausstandsverfahren Aufwand - 9 - von maximal einer Stunde entstanden sei, nämlich maximal 0.7 Stunden für das Studium des Ausstandsbegehrens sowie des Beschlusses der Vorinstanz vom
- Juni 2022, und maximal 0.3 Stunden für eine kurze Absprache mit der Beklag- ten und die äusserst knappe Stellungnahme (Urk. 26 S. 14). 2.2 Dem kann nicht gefolgt werden: Zwar verfasste die Beklagte in der Tat nur eine kurze Stellungnahme zum Ausstandsbegehren (vgl. Urk. 16). Jedoch musste sie sich hierzu zunächst mit dem Ausstandsbegehren des Klägers auseinander- setzen, welches 12 eng beschriebene Seiten und 34 Beilagen umfasst (vgl. Urk. 2). Die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung in Höhe von Fr. 900.– erscheint daher ohne Weiteres gerechtfertigt. Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. IV. Wie oben dargelegt beschlägt das Beschwerdeverfahren ein Ausstandsgesuch in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.–. Es ist daher gestützt auf Art. 114 lit. c ZPO kostenlos. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen – dem Kläger zufolge seines weit überwiegenden Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mangels Begründung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Be- schlusses des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 13. Juni 2022 auf- gehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Es werden keine Kosten erhoben."
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. - 10 -
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 26, Urk. 29 und Urk. 30/1-2, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit arbeits- rechtlicher Natur. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 19'723.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Januar 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Rüedi versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA220005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Rüedi Urteil vom 9. Januar 2023 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____ Versicherungs-Gesellschaft AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, im summarischen Verfahren vom 13. Juni 2022 (BV220005-C) Erwägungen: I.
1. Die Parteien stehen sich in einem arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Be- zirksgericht Bülach gegenüber (Geschäfts-Nr. AN200007-C; Urk. 33/1-51). Mit
- 2 - Eingabe vom 24. März 2022 stellte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Klä- ger) ein Ausstandsbegehren gegen die Arbeitsrichterin lic. iur. C._____ (Urk. 2). Nach Überweisung des Ausstandsbegehrens an die II. Abteilung des Bezirksge- richts Bülach (Urk. 1) nahm die abgelehnte Beisitzende C._____ mit Eingabe vom
20. April 2022 zum Ausstandsgesuch des Klägers Stellung (Urk. 3). Darauf repli- zierte der Kläger mit Eingabe vom 21. Mai 2022 (Urk. 8). Die Beklagte liess sich mit Eingabe vom 25. Mai 2022 zum Ausstandsgesuch vernehmen (Urk. 16). Am
13. Juni 2022 erliess die Vorinstanz den folgenden Beschluss (Urk. 19 = Urk. 28):
1. Das Ausstandsgesuch gegen Arbeitsrichterin lic. iur. C._____ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 750.– wird dem Kläger auferlegt.
3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 900.– inkl. MWST zu bezahlen.
4. [Schriftliche Mitteilung]
5. [Rechtsmittel: Beschwerde]
2. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 29. Juni 2022 rechtzeitig (vgl. Urk. 22/A) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 26 S. 2): "1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 13. Juni 2022 sei aufzuheben.
2. Arbeitsrichterin C._____ habe im arbeitsrechtlichen Verfahren AN200007-C des Arbeitsgerichts Bülach unter der Leitung von D._____ in den Ausstand zu treten.
3. Es sei eine politisch nicht einseitig den Interessen der im Kanton Zürich und der Schweiz niedergelassenen Arbeitgeber verpflichtete Gerichtsperson beizuzie- hen, welche auch die Interessen der im Kanton Zürich tätigen Arbeitnehmer an- gemessen berücksichtigt.
4. Es sei mit geeigneten Massnahmen zu verhindern, das im vorliegenden Verfah- ren durch die Zürcher Gerichtsbehörden Lawfare, Klüngelei und Korruption be- trieben wird.
5. Das Arbeitsgericht Bülach sei in der Angelegenheit AN200007-C aufgrund der Bestimmung von § 15 Abs. 1 GOG paritätisch zusammenzusetzen.
6. Das Ausstands-Verfahren BV220005-C sei aufgrund der Bestimmung von § 127 Abs. c GOG sowie § 22 der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Bülach durch nicht dem Arbeitsgericht Bülach angehörende Gerichtspersonen zu führen.
- 3 -
7. Im Verfahren BV220005-C wie auch im vorliegenden obergerichtlichen Be- schwerdeverfahren sei je eine mündliche und öffentliche Verhandlung durchzu- führen.
9. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien vom Kanton Zürich bzw. von der Beklagten zu tragen."
3. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). III. A. Ausstandsbegehren gegen die Beisitzende C._____
1. Der Kläger beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bzw. die Gutheissung seines gegen die Beisitzende C._____ gerich- teten Ausstandsbegehrens. 2.1 Zur Begründung macht der Kläger zunächst geltend, die Beisitzende C._____ arbeite im Vorstand des Schweizerischen …-verbandes nachweislich mit dem CEO der Beklagten, E._____, zusammen. Letzterer sei für die ihm von der Beklagten zugefügten Nachteile an oberster Stelle hauptverantwortlich gewesen. Überdies sei die Beisitzende C._____ E._____ als Mitglied des Leitungsaus- schusses nachweislich organisatorisch unterstellt. Es sei völlig lebensfremd an- zunehmen, dass die vorliegende Angelegenheit vom CEO der Beklagten E._____ gegenüber der im gleichen Gremium tätigen Beisitzenden C._____ nicht ange- sprochen worden sei und er seinen Wunsch nach einem für ihn und die Beklagte positiven Entscheid nicht an sie herangetragen habe bzw. noch herantragen wer- de. Es bestehe daher eine erhebliche Interessenskollision. Gemäss Rechtspre-
- 4 - chung genüge bereits der Anschein der Befangenheit als Ausstandsgrund, und diese von ihm nachgewiesene Gegebenheit sei geeignet, zumindest Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beisitzenden C._____ zu erwecken. Dies gerade auch deshalb, weil sie sogar die Systeme ihres Arbeitgebers, des Verbands F._____ benutze, um ihre Richtertätigkeit auszuüben, wobei der F._____ seinerseits Mit- glied des Schweizerischen …-verbandes sei (Urk. 26 S. 8 ff., S. 12 und S. 15 ff.). 2.2 Die Vorinstanz verwarf diese Argumentation des Klägers. Es deute nichts darauf hin, dass die Beisitzende C._____ Weisungen oder dergleichen von E._____ entgegengenommen habe oder gewillt sei, dies zu tun, oder dass sie von ihm in irgendeiner Weise finanziell abhängig oder ihm unterstellt sei. Es gebe auch keine Hinweise darauf, dass die Beisitzende C._____ nicht in der Lage sei, unabhängig von den Interessen von E._____ bzw. denjenigen der Beklagten zu entscheiden, oder dass E._____ auf sie oder über sie auf den Entscheid des Ge- richts Einfluss nehmen könne. Für diese Behauptungen des Klägers gebe es we- der einen Beleg noch eine plausible Erklärung. Überdies stünde ihnen die Stel- lungnahme der Beisitzenden C._____ entgegen, wonach sie E._____ überhaupt nicht persönlich kenne, sich der Vorstand des Schweizerischen …-verbandes aus zahlreichen Personen zusammensetze, die letzten Sitzungen fast immer online stattgefunden hätten und ihre Vorstandstätigkeit ehrenamtlich sei und sie dafür keine Entschädigung erhalte. Auf der Homepage des Schweizerischen …- verbandes sei ersichtlich, dass der Verbandsvorstand ausserordentlich gross sei und aus 63 Mitgliedern bestehe. Es sei daher durchaus plausibel, dass sich die Vorstandsmitglieder untereinander nicht kennen würden, auch wenn sie sich viel- leicht im Rahmen einer Sitzung physisch begegnet seien (Urk. 28 S. 8 f.). 2.3 Der Kläger stützt sein Ausstandsbegehren in der Hauptsache auf den – in- soweit unbestrittenen – Umstand, dass die Beisitzende C._____ Vorstandsmit- glied des Schweizerischen …-verbandes ist, und der – vormalige – CEO der Be- klagten, E._____, demselben Gremium angehört bzw. angehört hat. Allein dieser Umstand, mithin die Zugehörigkeit zu demselben Gremium, ist jedoch entgegen dem Kläger bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, Misstrauen in die Unpartei- lichkeit der Beisitzenden C._____ zu erwecken. Es bedürfte hierfür qualifizierterer
- 5 - Umstände, welche unter einen der in Art. 47 Abs. 1 lit. a-f ZPO genannten Aus- standsgründe subsumiert werden könnten. Solche sind vorliegend jedoch weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht. Die rein abstrakte Möglichkeit, dass solche vorliegen könnten, reicht für die Bejahung eines Ausstandsgrundes nicht aus. So ist der Einschätzung der Vorinstanz denn auch zuzustimmen: Es gibt keine An- zeichen dafür, dass das vom Kläger Vorgetragene zutrifft bzw. die Beisitzende C._____ in irgendeiner Weise von E._____ beeinflusst worden ist bzw. Gefahr läuft, von ihm beeinflusst zu werden. Dies, zumal die Beisitzende C._____ in ihrer Stellungnahme vorbringt, E._____ nicht einmal persönlich zu kennen (Urk. 3), und es keine Indizien gibt, welche auf das Gegenteil hindeuten. Auch dass die Beisit- zende C._____ – als gewählte Arbeitsrichterin der Arbeitgeberseite – ihre Stel- lungnahme zum Ausstandsgesuch auf dem Briefpapier des F._____ verfasst hat, vermag ihre Unabhängigkeit nicht in Frage zu stellen, sondern dürfte einen rein praktischen bzw. organisatorischen Hintergrund haben, ist sie doch Geschäftsfüh- rerin beim F._____. Diese Vorbringen des Klägers vermögen daher den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Unvoreingenommenheit nicht zu begründen. 3.1 Des Weiteren rügt der Kläger, das vorinstanzliche Ausstandsverfahren sei ausgerechnet vom Präsidenten des Arbeitsgerichts des Bezirks Bülach, lic. iur. G._____, geleitet worden, welcher überdies Präsident des Bezirksgerichts Bülach sei. Da dieser im Ausstandsverfahren nicht nur als Vorsitzender der II. Ab- teilung tätig gewesen sei, sondern auch als Präsident des Arbeitsgerichts und des Gesamtgerichts, und er selbstverständlich in erster Linie seine eigene arbeits- rechtliche Abteilung wie auch "sein" Gesamtgericht vor berechtigter Kritik habe schützen wollen, sei eine neutrale Beurteilung des Ausstandsgesuchs gar nicht möglich gewesen. Es liege hier eine verfassungswidrige Ämterkumulation vor. Klarer Beweis für diese Unregelmässigkeiten sei, dass in der ersten prozesslei- tenden Verfügung das Arbeitsgericht Bülach als durchführende Behörde genannt worden sei und nicht die II. Abteilung (Urk. 26 S. 3 ff.). 3.2 Dass beim Entscheid über das Ausstandsbegehren Gerichtspräsident G._____ – in seiner Funktion als Vorsitzender der II. Abteilung des Bezirksge- richts Bülach – mitgewirkt hat, verstösst weder gegen Bundesrecht noch gegen
- 6 - kantonales Recht und auch nicht gegen die Geschäftsordnung des Bezirksge- richts Bülach. So bestimmt Art. 50 Abs. 1 ZPO, dass, wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, das Gericht darüber zu entscheiden hat. Sodann be- stimmt § 127 lit. c GOG, dass, betrifft das Ausstandsbegehren eine Beisitzende des Arbeitsgerichts, das Bezirksgericht zuständig ist. Für das Bezirksgericht Bülach gilt zudem § 22 seiner Geschäftsordnung, wonach über streitige Aus- standsbegehren gemäss § 127 lit. a, c und d GOG eine Abteilung (Kollegialge- richt), der die betroffene Gerichtsperson nicht angehört, entscheidet. Diese recht- lichen Vorgaben hat die Vorinstanz in keiner Weise verletzt, hat sie doch insbe- sondere unter Ausschluss der abgelehnten Gerichtsperson über das Ausstands- begehren des Klägers entschieden. Wieso Gerichtspräsident G._____ aufgrund seiner Funktion als Präsident des Gesamtgerichts sowie des Arbeitsgerichts nicht fähig sein soll, in unparteiischer und unbefangener Weise über den Ausstand der Beisitzenden C._____ zu befinden, erschliesst sich nicht. Jedenfalls geht auch das Bundesgericht davon aus, dass Richter in der Lage sind, unparteiisch über die Ablehnung einer anderen Gerichtsperson zu entscheiden, auch wenn diese demselben Kollegium angehört oder in demselben Bezirk tätig ist. Es ist daher üb- lich, dass ein Gericht gesetzlich dazu bestimmt ist, über die Ablehnung eines sei- ner Mitglieder zu entscheiden (BGer 4A_182/2013 vom 17. Juli 2013, E. 4; BGer 4A_377/2014 vom 25. November 2014, E. 4.5; vgl. auch Art. 37 Abs. 1 BGG).
4. Der Kläger stellt sich sodann in seiner Berufungsschrift wiederholt auf den Standpunkt, der vorinstanzliche Entscheid enthalte krass abwertende Werturteile gegen seine Person und es hätten im vorinstanzlichen Ausstandsverfahren schwere Verletzungen der Richterpflichten stattgefunden, sodass an der Unvor- eingenommenheit und Unbefangenheit der Vorderrichter erhebliche Zweifel an- gebracht seien und der angefochtene Beschluss unweigerlich aufgehoben bzw. seine Anträge gutgeheissen werden müssten (Urk. 26 S. 3 ff., S. 16 ff. und S. 20 ff.). Diese Vorwürfe entbehren jeglicher Grundlage und finden keinerlei Be- stätigung in den vorinstanzlichen Akten oder dem angefochtenen Entscheid, wes- halb sich diesbezüglich Weiterungen erübrigen.
- 7 - 5.1 Schliesslich stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, im arbeitsrechtlichen Verfahren mit der Geschäfts-Nr. AN200007-C sei der Spruchkörper entgegen § 15 Abs. 1 GOG nicht paritätisch zusammengesetzt, sondern in widerrechtlicher Weise ausschliesslich den Arbeitgeberinteressen verpflichtet. Neben der abge- lehnten Beisitzenden C._____ amte nämlich die Beisitzende Sprecher, welche in Tat und Wahrheit ebenfalls eine klare Arbeitgebervertreterin sei, sei sie doch nachweislich exklusiv für diverse grosse Arbeitgeber als juristische Beraterin und Vertreterin tätig. Die Vorinstanz behaupte zwar das Gegenteil, mithin dass die Beisitzende Sprecher eine gewählte Arbeitnehmervertreterin sei, beweise dies aber nicht einmal ansatzweise. Um also den gesetzlichen Vorgaben zu genügen, müsse die Beisitzende C._____ durch einen Arbeitnehmervertreter bzw. eine Ar- beitnehmervertreterin ersetzt werden (Urk. 26 S. 5 ff.). 5.2 Auch dieses Argument des Klägers vermag nicht zu überzeugen. Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens ist das Ausstandsgesuch des Klägers gegen die Beisitzende C._____. Deren Ersatz kann nicht über Umwege – namentlich die Disqualifikation der Beisitzenden Sprecher als arbeitnehmerseitige Arbeitsrichterin
– erwirkt werden. Ferner gibt es keine Anhaltspunkte, welche eine Verletzung von § 15 Abs. 1 GOG vermuten lassen. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz ist die Beisitzende Sprecher rechtskräftig gewählte Arbeitsrichterin der Arbeitneh- merseite (Urk. 28 S. 4 f.). Dies lässt sich zwar durch Konsultation der Webseite des Bezirksgerichts Bülach bzw. der darauf publizierten Liste der Interessenbin- dungen nicht direkt verifizieren. Insofern ist dem Kläger beizupflichten. Wie sich indes aus der Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 3. Juli 2020 ergibt, wurde die Beisitzende Sprecher mit Beschluss des Bezirksrats Bülach vom
29. Juni 2020 für die Amtsdauer 2020-2026 als Beisitzende des Arbeitsgerichtes des Bezirkes Bülach, Arbeitnehmerseite, als in stiller Wahl gewählt erklärt (https://amtsblatt.zh.ch/#!/search/publications/detail/d49a1926-d8ae-4ecf-ba82- eb801c4ae13a [besucht am 9. Januar 2022]). Zudem kann dem Kläger nicht ge- folgt werden, wenn er ausführt, die Beisitzende Sprecher sei exklusiv für diverse grosse Arbeitgeber als juristische Beraterin und Vertreterin tätig, ist sie doch, wie sich der Liste der Interessenbindungen des Bezirksgerichts Bülach entnehmen
- 8 - lässt, in ihrer Haupttätigkeit Angestellte bei der H._____ AG im Rechtsdienst und daneben bei der I._____ und bei der J._____ AG tätig.
6. Bei dieser Sachlage ist entgegen dem Kläger (Urk. 26 S. 8 f., S. 12 f. und S. 21 f.) auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Durchführung ei- ner mündlichen Verhandlung bzw. die Abnahme der vom Kläger offerierten Be- weismittel verzichtet hat. Im Beschwerdeverfahren sieht das Gesetz keine münd- liche Verhandlung vor (Art. 322 Abs. 1, Art. 324 und Art. 327 ZPO).
7. Die Beschwerde des Klägers betreffend Abweisung seines Ausstandsbe- gehrens erweist sich daher als offensichtlich unbegründet, weshalb sie insoweit abzuweisen ist. B. Erstinstanzliche Prozesskosten 1.1 Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 750.– fest und auferlegte die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Kläger (Urk. 28 S. 10). Hiergegen bringt der Kläger vor, es könnten aufgrund von Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichts- kosten gesprochen werden. Der Kostenentscheid der Vorinstanz sei daher bun- desrechtswidrig und aufzuheben (Urk. 26 S. 13 f.). 1.2 In diesem Punkt ist dem Kläger beizupflichten: Das Hauptverfahren mit der Geschäfts-Nr. AN200007-C beschlägt eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.– (vgl. Urk. 33/2/2 S. 2). Es ist daher gestützt auf Art. 114 lit. c ZPO kostenlos. Entsprechendes hat für das vorliegende Ausstands- verfahren zu gelten, bildet es doch Teil des – kostenlosen – Hauptverfahrens (vgl. BGE 121 V 178 E. 3b; ferner OGer ZH RU200017 vom 7. Mai 2020, E. 4; OGer ZH RA180009 vom 20. März 2019, E. 3; OGer ZH RA180002 vom 11. Juni 2018, E. 5). Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen und es sind auch für das erstinstanzliche Ausstandsverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. 2.1 Die Vorinstanz sprach der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 900.– inkl. MWST zu (Urk. 28 S. 10). Der Kläger zeigt sich damit nicht einverstanden und verlangt die Reduktion der zugesprochenen Parteientschädigung auf maximal Fr. 300.–. Dies, da dem Anwalt der Beklagten im Ausstandsverfahren Aufwand
- 9 - von maximal einer Stunde entstanden sei, nämlich maximal 0.7 Stunden für das Studium des Ausstandsbegehrens sowie des Beschlusses der Vorinstanz vom
13. Juni 2022, und maximal 0.3 Stunden für eine kurze Absprache mit der Beklag- ten und die äusserst knappe Stellungnahme (Urk. 26 S. 14). 2.2 Dem kann nicht gefolgt werden: Zwar verfasste die Beklagte in der Tat nur eine kurze Stellungnahme zum Ausstandsbegehren (vgl. Urk. 16). Jedoch musste sie sich hierzu zunächst mit dem Ausstandsbegehren des Klägers auseinander- setzen, welches 12 eng beschriebene Seiten und 34 Beilagen umfasst (vgl. Urk. 2). Die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung in Höhe von Fr. 900.– erscheint daher ohne Weiteres gerechtfertigt. Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. IV. Wie oben dargelegt beschlägt das Beschwerdeverfahren ein Ausstandsgesuch in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.–. Es ist daher gestützt auf Art. 114 lit. c ZPO kostenlos. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen – dem Kläger zufolge seines weit überwiegenden Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mangels Begründung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Be- schlusses des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 13. Juni 2022 auf- gehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Es werden keine Kosten erhoben."
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
- 10 -
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 26, Urk. 29 und Urk. 30/1-2, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit arbeits- rechtlicher Natur. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 19'723.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Januar 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Rüedi versandt am: jo