Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2022 wurde auf die Klage vom 17. Mai 2022 wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Es wurde festgehalten, dass das Verfahren kostenlos ist, und es wurden keine Par- teientschädigungen zugesprochen (Urk. 5 = Urk. 8).
E. 2 In der Folge wandte sich der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Klä- ger) mit einer als "arbeitsrechtliche Klage" bezeichneten Eingabe vom 25. Mai 2022 an die I. Zivilkammer am Obergericht, worauf ihm mit Antwortschreiben vom
E. 7 Juni 2022 Hinweise zur Zuständigkeit und zur Gültigkeitsdauer der Klagebewil- ligung gegeben wurden (PZ220037-O; Urk. 11). Mit Eingabe vom 11. Juni 2022 reichte der Kläger innert der Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 6/1) eine weitere, mit jener vom 25. Mai 2022 weitgehend identische, als "arbeitsrecht- liche Klage" bezeichnete, nicht unterzeichnete und an die Rechtsmittelinstanz ge- richtete Eingabe ein (Urk. 7).
3. Daraufhin wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet und es wurden die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1 - 6) sowie die Akten des obergerichtli- chen Verfahrens PZ220037-O (Urk. 11) beigezogen. Mit Verfügung vom 17. Juni 2022 wurde dem Kläger in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist von zehn Tagen angesetzt, um eine Kopie seiner Eingabe vom 11. Juni 2022 (Urk. 7) mit einer Originalunterschrift zu versehen und wieder bei der Rechts- mittelinstanz einzureichen. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass bei Säumnis die Eingabe vom 11. Juni 2022 als nicht erfolgt gelte (Urk. 12, S. 2, Dis- positiv Ziff. 1 Abs. 2). Diese Verfügung wurde am 25. Juni 2022 vom Kläger in Empfang genommen (vgl. die an Urk. 12 angeheftete Empfangsbestätigung), weshalb die zehntägige Nachfrist am 5. Juli 2022 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Bis zum heutigen Tag ging hierorts keine weitere Eingabe des Klägers ein, weshalb in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO die Eingabe vom 11. Juni 2022 androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt. Das Beschwerdeverfahren ist demnach abzuschreiben (Art. 242 ZPO analog).
- 3 -
4. Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Juli 2022 wirkt in diesem Verfahren neu Oberrichter lic. iur. A. Huizinga als Vorsitzender mit.
5. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Aufgrund der in Art. 114 lit. c ZPO statuierten Kostenlosigkeit des Entscheidverfahrens sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Dem Kläger ist sodann zu- folge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Beklagten und Be- schwerdegegnerin (fortan Beklagte) mangels wesentlicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Eingabe vom 11. Juni 2022 gilt als nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfah- ren wird abgeschrieben.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Beklagte unter Beilage von Doppeln bzw. Kopien von Urk. 7, Urk. 9, Urk. 10/1 - 6 und der Eingabe vom 25. Mai 2022 samt Beilagenverzeichnis und Beilagen so- wie des Antwortschreibens vom 7. Juni 2022 (PZ220037-O; Urk. 11), je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlicher Natur. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Juli 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. H. Lampel versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA220004-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker Stieger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Beschluss vom 11. Juli 2022 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____ Suisse SA, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 2. Abteilung, im vereinfachten Verfahren vom 20. Mai 2022 (AH220052-L)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2022 wurde auf die Klage vom 17. Mai 2022 wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Es wurde festgehalten, dass das Verfahren kostenlos ist, und es wurden keine Par- teientschädigungen zugesprochen (Urk. 5 = Urk. 8).
2. In der Folge wandte sich der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Klä- ger) mit einer als "arbeitsrechtliche Klage" bezeichneten Eingabe vom 25. Mai 2022 an die I. Zivilkammer am Obergericht, worauf ihm mit Antwortschreiben vom
7. Juni 2022 Hinweise zur Zuständigkeit und zur Gültigkeitsdauer der Klagebewil- ligung gegeben wurden (PZ220037-O; Urk. 11). Mit Eingabe vom 11. Juni 2022 reichte der Kläger innert der Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 6/1) eine weitere, mit jener vom 25. Mai 2022 weitgehend identische, als "arbeitsrecht- liche Klage" bezeichnete, nicht unterzeichnete und an die Rechtsmittelinstanz ge- richtete Eingabe ein (Urk. 7).
3. Daraufhin wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet und es wurden die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1 - 6) sowie die Akten des obergerichtli- chen Verfahrens PZ220037-O (Urk. 11) beigezogen. Mit Verfügung vom 17. Juni 2022 wurde dem Kläger in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist von zehn Tagen angesetzt, um eine Kopie seiner Eingabe vom 11. Juni 2022 (Urk. 7) mit einer Originalunterschrift zu versehen und wieder bei der Rechts- mittelinstanz einzureichen. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass bei Säumnis die Eingabe vom 11. Juni 2022 als nicht erfolgt gelte (Urk. 12, S. 2, Dis- positiv Ziff. 1 Abs. 2). Diese Verfügung wurde am 25. Juni 2022 vom Kläger in Empfang genommen (vgl. die an Urk. 12 angeheftete Empfangsbestätigung), weshalb die zehntägige Nachfrist am 5. Juli 2022 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Bis zum heutigen Tag ging hierorts keine weitere Eingabe des Klägers ein, weshalb in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO die Eingabe vom 11. Juni 2022 androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt. Das Beschwerdeverfahren ist demnach abzuschreiben (Art. 242 ZPO analog).
- 3 -
4. Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Juli 2022 wirkt in diesem Verfahren neu Oberrichter lic. iur. A. Huizinga als Vorsitzender mit.
5. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Aufgrund der in Art. 114 lit. c ZPO statuierten Kostenlosigkeit des Entscheidverfahrens sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Dem Kläger ist sodann zu- folge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Beklagten und Be- schwerdegegnerin (fortan Beklagte) mangels wesentlicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Die Eingabe vom 11. Juni 2022 gilt als nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfah- ren wird abgeschrieben.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Beklagte unter Beilage von Doppeln bzw. Kopien von Urk. 7, Urk. 9, Urk. 10/1 - 6 und der Eingabe vom 25. Mai 2022 samt Beilagenverzeichnis und Beilagen so- wie des Antwortschreibens vom 7. Juni 2022 (PZ220037-O; Urk. 11), je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlicher Natur. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Juli 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. H. Lampel versandt am: lm