Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 20. Oktober 2020 hiess die Vorinstanz die von der Klägerin am 4. Mai 2018 erhobenen arbeitsrechtlichen Klagen teilweise gut; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie mit gleichzeitig erlassener Verfügung ab (Urk. 126 S. 85). Der Entscheid wurde den Parteien am 21. Juli 2021 eröffnet (Urk. 124). Gegen die Abweisung des prozessualen Armenrechts erhob die Klä- gerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) mit Eingabe vom 5. August 2021 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 125 S. 2): "1. Es sei die Verfügung vom 20.10.2020 des Bezirksgerichtes Uster, Arbeitspräsidium als Einzelgericht, aufzuheben und der Be- schwerdeführerin sei ab 04.05.2018 die unentgeltliche Rechts- pflege für das Verfahren AH180012-I zu gewähren.
E. 2 Herr RA X1._____ sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand ab 04.05.2018 zu bestellen.
E. 3 Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4 Als bedürftig gilt, wer für die Kosten des Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunter- halts für sich und seine Familie bedarf. Für die Beurteilung der prozessualen Be- dürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zum Zeitpunkt der Gesuchsstellung (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1) zu würdigen, wo- bei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustel- len, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 141 III 369 E. 4.1). Die gesuchstellende Partei hat sowohl ihre Einkommens- als auch ih- re Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Sie hat ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu machen (BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 38). Legt eine Partei ihre finanzielle Situation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden. Das gilt insbeson-
- 6 - dere bei anwaltlich vertretenen Parteien, denen das Wissen ihres Rechtsvertre- ters anzurechnen ist und die deshalb nicht als prozessual unbeholfen gelten kön- nen (vgl. BGer 4D_69/2016 vom 28. November 2016, E. 5.4.3 m.w.H.; BGer 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016, E. 5.3).
E. 5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beurteilung eines Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Endentscheid bzw. im Rahmen der Kostenregelung in denjenigen Fällen nicht zu beanstanden, in denen das Gesuch mit der Eingabe in der Hauptsache verbunden wird und keine weite- ren Vorkehren der Partei bzw. des Rechtsvertreters erforderlich sind. Anders ver- hält es sich aber, wenn die Partei bzw. der Rechtsvertreter nach Einreichung des Gesuchs gehalten ist, weitere Verfahrensschritte zu unternehmen (BGer 5D_98/2016 vom 22. Juni 2016, E. 4.1). Entgegen dieser Praxis hat die Vorin- stanz über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zeitnah nach dessen Eingang im Mai 2018 entschieden, sondern erst zeitgleich mit dem Endentscheid, welcher vom 20. Oktober 2020 datiert. Die Klägerin macht jedoch nicht geltend, dass sie sich erfolglos an die Vorinstanz gewandt hätte, obwohl sie bzw. ihr Rechtsvertreter gehalten waren, weitere Verfahrensschritte wie Teilnahme an der Hauptverhandlung (Prot. I S. 8 ff.) oder an der Beweisverhandlung (Prot. S. 66 ff.) etc. zu unternehmen. Aus der Angabe, darauf vertraut zu haben, dass für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werde (Urk. 125 S. 8), kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 6 Laut dem angefochtenen Entscheid wies die Vorinstanz das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege nicht mangels amtlicher Übersetzungen der Urkunden ab, sondern wegen fehlender Mitwirkungspflicht. Die Vorinstanz hat durchaus ge- sehen, dass sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Nachfrist hätte ansetzen müssen, wenn sie auf Dokumente in der Amtssprache hätte insistieren wollen (Urk. 126 S. 79).
E. 7 Der arbeitsrechtliche Streit drehte sich um die Anstellung der Klägerin bei den Beklagten als Haushalthilfe und Kinderbetreuerin (Urk. 126 S. 10, Urk. 5/4 und 5/9). Seit 18. Juli 2017 lebt die Klägerin wieder in B._____ (Urk. 2 Ziff. 28), wo sie erneut vorwiegend als Kindermädchen tätig ist. Es trifft zu, dass sie in der
- 7 - Eingabe vom 25. Juni 2020 darauf hinwies, dass sie "wieder" als Kindermädchen tätig sei (Urk. 101 S. 2). Allein aufgrund der Aussage anlässlich der Verhandlung vom 18. Mai 2020, wonach sie im Medizinbereich tätig sei (Prot. I S. 73), er- scheint es nicht billig, von fehlender Mitwirkungspflicht auszugehen, zumal die Klägerin ihre Lohnabrechnungen von April 2018 bis April 2020 eingereicht hatte (Urk. 102/9). Die Einnahmen bewegten sich in diesen beiden Jahren im Bereich von monatlich EUR 221.– (Juli 2018) und EUR 501.– (Februar 2020) bei einem Bedarf von EUR 303.– (vgl. Urk. 101 S. 3, Urk 102/9). Es ist offensichtlich, dass die Klägerin mit einem teilweisen Überschuss von rund EUR 200.– pro Monat fi- nanziell nicht in der Lage ist, ihren Rechtsbeistand zu bezahlen.
E. 8 Im Zusammenhang mit der Vermögenssituation reichte die Klägerin bei der Stellung des Gesuchs im Mai 2018 eigenen Angaben zufolge dieselben Unterla- gen ein, wie sie das für das Gesuch für die Schlichtungsverhandlung getan hatte (Urk. 125 S. 5). Es handelte sich um zwei D._____ Kontoauszüge vom 31. März 2018 und vom 1. Mai 2018 (Urk. 126 S. 78, Urk. 5/32, Urk. 5/33). Das Einzelge- richt im summarischen Verfahren, welches für das Gesuch fürs Schlichtungsver- fahren zuständig war, erachtete die wenigen Unterlagen im Rahmen einer Ge- samtwürdigung als ausreichend, da die Klägerin während längerer Zeit in der Schweiz zu einem eher kargen (ausbezahlten) Lohn gearbeitet habe und damit kaum eine finanzielle Reserve habe ansparen können. Die mangelhafte staatliche Unterstützung und die ungenügenden Erwerbsmöglichkeiten für geringqualifizierte ältere Personen (Jg. 1964) in E._____ (wohl B._____) seien gerichtsnotorisch (Urk. 5/34 S. 3). Freilich ist dieser Entscheid betreffend das Schlichtungsverfahren für die Vorinstanz nicht bindend, und er hat keine präjudizierende Wirkung für das erstinstanzliche Verfahren.
E. 9 Die Klägerin wirft der Vorinstanz vor, diese habe erst im Endentscheid dar- über orientiert, dass sie ausschliesslich "amtliche Dokumente, welche Aufschluss über das Vermögen" geben würden, erwarte. Das ausschliessliche Abstützen auf amtliche Dokumente zum Nachweis der Vermögenslosigkeit sei überraschend gekommen und die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt (Urk. 125 S. 7). Unter Hinweis auf die lange Verfahrensdauer setzte die Vorinstanz der Klägerin
- 8 - mit Verfügung vom 25. Mai 2020 Frist an, um ihre finanziellen Verhältnisse zu ak- tualisieren. Sie verfügte u.a. "Belege zu sämtlichen Vermögen in B._____ und im Ausland per 30. April 2018" und "Belege zu sämtlichen Vermögen in B._____ und im Ausland per 30. April 2020" einzureichen. Weiter wurde angemerkt, sollte die Klägerin nicht in der Lage sein, die genannten Unterlagen einzureichen, hätte sie dem Gericht die Gründe dafür innert Frist schriftlich mitzuteilen (Urk. 93 S. 2). Die Klägerin war anwaltlich vertreten. Die Vorinstanz war deshalb nicht verpflichtet, die in prozessualer Hinsicht nicht unbeholfene Klägerin darauf aufmerksam zu machen, dass es der Praxis entspricht, zumindest für schweizerische Verhältnisse die aktuelle Steuererklärung samt Wertschriftenverzeichnis einzureichen (vgl. da- zu Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zü- rich/St. Gallen 2019, N 772). Auch das online abrufbare Formular der zürcheri- schen Bezirksgerichte für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verlangt unter dem Sichwort "Beilagen", dass die letzte Steuererklärung einzureichen sei (vgl. https://www.gerichte-zh.ch/themen/zivilprozess/prozesskosten.html). Zwar ist denkbar, dass es in B._____ ein vergleichbares Dokument zur schweizerischen Steuererklärung nicht gibt. Dies hat die Klägerin jedoch in ihrer Eingabe vom 25. Juni 2020 nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 101). Sie hat auch sonst keine Gründe angegeben, weshalb sie ein aussagekräftiges Dokument oder eine sonstige Be- scheinigung über fehlendes Vermögen nicht einreichen könne. Der einzelne Kon- tostand der C._____ Karte mit einem Saldo von EUR 0.– per 23. Juni 2020 (Urk. 102/8) und die Angabe, die Klägerin habe kein eigenes oder angespartes Vermögen (Urk. 101 S. 3), erbringen den entsprechenden Nachweis nicht. Die weiteren Angaben auf der "Account Summary" deuten auf keinerlei Aktivitäten auf diesem Konto hin (Urk. 102/8 Blatt 2). Freilich ist die Bedürftigkeit anhand der wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (hier: 4. Mai 2018; Urk. 2 Ziff. 28) zu beurteilen. Nur wenn feststeht, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Beurteilung nicht mehr bedürftig ist, darf auf diesen (späteren) Zeit- punkt abgestellt werden (BGer 5A_58/2014 vom 17. Oktober 2014, E. 3.3.2; 5A_216/2017 vom 28. April 2017, E. 2.1, mit Verweis auf BGE 139 III 475 E. 2.2). Hier lassen sich jedoch auch für den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung die Ver- mögensverhältnisse nicht abschliessend beurteilen. Die Klägerin führte dazu ein-
- 9 - zig aus, sie verfüge über einen Negativ-Saldo auf ihrem (schweizerischen) D._____-konto per 31. März und 1. Mai 2018 von Fr. 102.97 bzw. Fr. 107.97 (Urk. 2 Ziff. 28, Urk. 5/32+33; vgl. auch Urk. 102/7). Allerdings war sie bereits am
18. Juli 2017 nach B._____ zurückgekehrt (Urk. 2 Ziff. 28, Ziff. 15). Zu Vermögen im Ausland, insbesondere B._____, wurden keinerlei Angaben gemacht oder Be- lege eingereicht. Die Vermögenssituation der Klägerin kann damit nicht verläss- lich beurteilt werden. Im Übrigen hatte das Obergericht des Kantons Zürich in ei- nem undatierten, publizierten Entscheid erwogen, allein die Tatsache, dass eine gesuchstellende Partei in der F._____ [Staat in Europa] wohne, vermöge deren Mittellosigkeit nicht rechtsgenügend zu begründen (ZR 110/2011 Nr. 103 E. 3.5). Wenn die alleinige Tatsache des Wohnsitzes in einem Nicht-EU-Land für die An- nahme der Mittellosigkeit nicht genügt, vermag auch die alleinige Tatsache des Wohnsitzes in einem EU-Land nicht zu genügen.
E. 10 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz die Bedürftigkeit aufgrund der Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit verneinen, ohne dass hierfür der anwalt- lich vertretenen Klägerin eine entsprechende Nachfrist hätte angesetzt werden müssen. Bei diesem Ergebnis sind die Beschwerdeanträge Ziffer 1 und 2 abzu- weisen und Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Uster vom 20. Oktober 2020 ist zu bestätigen. Auf Beschwerdeantrag Ziffer 3 (Rückweisungsantrag) könnte mangels Begründung und auf Beschwerdeantrag Ziffer 4 (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung) mangels Zustän- digkeit ohnehin nicht eingetreten werden. III. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kos- ten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies indessen nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdever- fahren darüber (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Entsprechend wären der unterliegen- den Klägerin Kosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Allerdings handelt es sich in der Hauptsache um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.–, weshalb für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe-
- 10 - ben sind (Art. 114 lit. c ZPO). Zufolge ihres Unterliegens hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien im Beschwerdeverfahren sowie an die Beklagten 1 und 2 im Hauptverfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streit- wert beträgt Fr. 26'437.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 11 - Zürich, 21. Januar 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA210012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Urteil vom 21. Januar 2022 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder durch Mag. iur. X2._____ gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Uster, betreffend arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtsvertretung, Honorar) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Uster im summarischen Verfahren vom 20. Oktober 2020 (AH180012-I)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Urteil vom 20. Oktober 2020 hiess die Vorinstanz die von der Klägerin am 4. Mai 2018 erhobenen arbeitsrechtlichen Klagen teilweise gut; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie mit gleichzeitig erlassener Verfügung ab (Urk. 126 S. 85). Der Entscheid wurde den Parteien am 21. Juli 2021 eröffnet (Urk. 124). Gegen die Abweisung des prozessualen Armenrechts erhob die Klä- gerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) mit Eingabe vom 5. August 2021 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 125 S. 2): "1. Es sei die Verfügung vom 20.10.2020 des Bezirksgerichtes Uster, Arbeitspräsidium als Einzelgericht, aufzuheben und der Be- schwerdeführerin sei ab 04.05.2018 die unentgeltliche Rechts- pflege für das Verfahren AH180012-I zu gewähren.
2. Herr RA X1._____ sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand ab 04.05.2018 zu bestellen.
3. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Dem Unterzeichnenden sei eine Entschädigung für die unentgelt- liche Rechtsverbeiständung in der arbeitsrechtlichen Streitigkeit (Verfahren AH180012-I) auf mindestens Fr. 15'933, maximal auf Fr. 18'022.95 (Barauslagen und Mehrwertsteuer eingeschlossen) auszurichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse."
2. Mit Schreiben vom 16. August 2021 wurde den Gegenparteien im Forde- rungsprozess und der Vorinstanz der Eingang der Beschwerde angezeigt (Urk. 129/1, 129/2). Die Beschwerde ist nicht unterzeichnet (Urk. 125 S. 13). Da sie oh- ne Kostenfolgen abzuweisen ist, kann von der Behebung dieses Mangels abge- sehen werden.
3. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege haben die Beklagten als Gegenpartei im Forderungsprozess keine Parteistellung, sondern es handelt sich um ein Verfahren zwischen der Klägerin und dem Staat (BGer 5A_381/2013 vom
- 3 -
19. August 2013, E. 3.2; BGE 139 III 334 E. 4.2.), weshalb von den Beklagten keine Beschwerdeantwort einzuholen ist. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO). II.
1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wah- rung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
2. Die Vorinstanz verneinte die Mittellosigkeit und wies das Gesuch ab. Sie führte im Wesentlichen aus, bei der Stellung des Gesuchs im Mai 2018 habe die Klägerin vorgebracht, über keine Einkünfte zu verfügen. Sie habe dargelegt, sie wohne seit 18. Juli 2017 wieder in B._____ [Staat in Europa], wo sie ihre hospita- lisierte Schwester pflege. Sie erhalte weder Sozialhilfe noch Arbeitslosenentschä- digung. Die staatliche Unterstützung und die ungenügenden Erwerbsmöglichkei- ten für unqualifizierte ältere Personen in B._____ seien gerichtsnotorisch. Mit Ver- fügung vom 25. Mai 2020 sei die Klägerin aufgefordert worden, aktuelle Belege zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und zu ihrem Bedarf einzu- reichen. Mit Eingabe vom 25. Juni 2020 habe die Klägerin ausführen lassen, dass sie aktuell als Kindermädchen zu einem Stundenlohn von EUR 4 tätig sei. Das Einkommen im April 2020 habe EUR 390.65 und der Bedarf EUR 303.– betragen. Über Vermögen verfüge sie nicht (Urk. 126 S. 80). Weiter erwog die Vorinstanz, dem Arbeitsvertrag vom 12. April 2018 liege zwar eine eigenhändige Übersetzung bei, die Klägerin könne daraus jedoch, selbst wenn die Übersetzung amtlich be- glaubigt würde, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie widerspräche sich nämlich selbst, da sie anlässlich der Verhandlung vom 18. Mai 2020 angegeben habe, im Medizinbereich zu arbeiten und in der Eingabe vom 25. Juni 2020 unter Verweis auf den Arbeitsvertrag vom 12. April 2018 angegeben habe, als Kindermädchen tätig zu sein. Der ohnehin nicht von einem Arbeitgeber unterschriebene Arbeits- vertrag als Kindermädchen könne folglich gemäss eigenen Angaben der Klägerin
- 4 - nicht ihre einzige Tätigkeit betreffen, weswegen ihr tatsächliches Einkommen trotz Einreichung der Lohnabrechnungen unklar bleibe und nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch zu ihrem Vermögen mache die Klägerin trotz Aufforderung sei- tens des Gerichts keine vollständigen Angaben. So reiche sie lediglich zwei D._____ Kontoauszüge vom 1. und 31. März 2018 und ein Dokument vom Juni 2020 ein, das ein Kreditkartenkonto (mit einem Saldo) von Fr. 0.– ausweise. Amt- liche Dokumente, welche Aufschluss über das Vermögen der Klägerin in B._____ geben würden (wie z.B. eine Steuererklärung), fehlten gänzlich (Urk. 126 S. 80). Nach dem Gesagten liege es auf der Hand, dass die Klägerin durch Einreichung einzig der genannten Unterlagen ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht habe, weswegen ihre Mittellosigkeit zu verneinen sei (Urk. 126 S. 80).
3. Die Klägerin hält einleitend fest, im Schlichtungsverfahren hätten die von ihr vorgelegten Belege für die Annahme der Mittellosigkeit genügt. Weiter macht sie unter Hinweis auf ihre Eingabe vom 25. Juni 2020 geltend, obwohl sie in den Jah- ren 2018 - 2020 als Kindermädchen in B._____ gearbeitet habe, habe sie auf- grund des geringen Lohnes keine Möglichkeit gehabt, Vermögen aufzubauen (Urk. 125 S. 4). Nach Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren, so die Klägerin, habe sie mit Klage vom 4. Mai 2018 er- neut das Gesuch für das bezirksgerichtliche Verfahren gestellt. Diesem Gesuch hätten die gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse wie dem Gesuch für das Schlichtungsverfahren vorgelegen. Gemäss Verfügung vom 25. Mai 2020 habe die Vorinstanz zum Nachweis des aktuellen Einkommens "sämtliche Lohn- ausweise der Jahre 2018 und 2019 sowie für die Monate Januar bis April 2020 (sofern keine Lohnausweise und/oder Lohnabrechnungen vorhanden sind sämtli- che Belege zum Einkommen von Mai 2018 bis April 2020)" verlangt. Die Klägerin habe ihre Einkommensverhältnisse mit Eingabe vom 25. Juni 2020 lückenlos mit- tels Lohnabrechnungen vom Mai 2018 - April 2020 nachgewiesen. Auch seien die Zahlen aus den Belegen zum Bedarf ausgewiesen und lesbar (Urk. 125 S. 5). Gleich verhalte es sich zu den Auskünften über die Vermögensverhältnisse. Sie habe den Kontoauszug aus der Schweiz mit einem Negativsaldo per 31. März 2018 eingereicht. Das Konto in B._____ weise EUR 0.– aus per 23. Juni 2020. Im
- 5 - Nichtbeachten der ausgewiesenen und lesbaren Zahlen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen verfalle die Vorinstanz in überspitzten Formalismus. Auch sei es kein Widerspruch, wenn die Klägerin nachweislich bis 30. April 2020 als Kindermädchen gearbeitet habe, im Mai im Medizinbereich tätig gewesen und im Juni wieder als Kindermädchen tätig sei. Gemäss Eingabe vom 25. Juni 2020 sei der Vorinstanz dieser Umstand mitgeteilt worden (Urk. 125 S. 5 ff.). Die Vorinstanz verletze Art. 52 und Art. 53 ZPO, indem sie über vier Jahre lang (Dauer des vereinfachten Verfahrens) nicht kundgetan habe, dass ihr die einge- reichten Nachweise zu den Vermögensverhältnissen nicht ausreichten und erst im Endentscheid darüber orientiere, dass sie ausschliesslich "amtliche Dokumente, welche Aufschluss über das Vermögen" geben würden, erwartet habe. Das aus- schliessliche Abstützen auf amtliche Dokumente sei überraschend gekommen und die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt. Auch habe die Vorinstanz im jahrelangen Verfahren die Urkunden und Beweismittel, welche frei übersetzt resp. nicht amtlich übersetzt seien, akzeptiert, dagegen verlange sie für die Ur- kunden, welche zum Nachweis der Mittellosigkeit eingereicht worden seien, eine amtliche Übersetzung (Urk. 125 S. 8).
4. Als bedürftig gilt, wer für die Kosten des Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunter- halts für sich und seine Familie bedarf. Für die Beurteilung der prozessualen Be- dürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zum Zeitpunkt der Gesuchsstellung (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1) zu würdigen, wo- bei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustel- len, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 141 III 369 E. 4.1). Die gesuchstellende Partei hat sowohl ihre Einkommens- als auch ih- re Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Sie hat ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu machen (BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 38). Legt eine Partei ihre finanzielle Situation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden. Das gilt insbeson-
- 6 - dere bei anwaltlich vertretenen Parteien, denen das Wissen ihres Rechtsvertre- ters anzurechnen ist und die deshalb nicht als prozessual unbeholfen gelten kön- nen (vgl. BGer 4D_69/2016 vom 28. November 2016, E. 5.4.3 m.w.H.; BGer 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016, E. 5.3).
5. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beurteilung eines Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Endentscheid bzw. im Rahmen der Kostenregelung in denjenigen Fällen nicht zu beanstanden, in denen das Gesuch mit der Eingabe in der Hauptsache verbunden wird und keine weite- ren Vorkehren der Partei bzw. des Rechtsvertreters erforderlich sind. Anders ver- hält es sich aber, wenn die Partei bzw. der Rechtsvertreter nach Einreichung des Gesuchs gehalten ist, weitere Verfahrensschritte zu unternehmen (BGer 5D_98/2016 vom 22. Juni 2016, E. 4.1). Entgegen dieser Praxis hat die Vorin- stanz über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zeitnah nach dessen Eingang im Mai 2018 entschieden, sondern erst zeitgleich mit dem Endentscheid, welcher vom 20. Oktober 2020 datiert. Die Klägerin macht jedoch nicht geltend, dass sie sich erfolglos an die Vorinstanz gewandt hätte, obwohl sie bzw. ihr Rechtsvertreter gehalten waren, weitere Verfahrensschritte wie Teilnahme an der Hauptverhandlung (Prot. I S. 8 ff.) oder an der Beweisverhandlung (Prot. S. 66 ff.) etc. zu unternehmen. Aus der Angabe, darauf vertraut zu haben, dass für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werde (Urk. 125 S. 8), kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.
6. Laut dem angefochtenen Entscheid wies die Vorinstanz das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege nicht mangels amtlicher Übersetzungen der Urkunden ab, sondern wegen fehlender Mitwirkungspflicht. Die Vorinstanz hat durchaus ge- sehen, dass sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Nachfrist hätte ansetzen müssen, wenn sie auf Dokumente in der Amtssprache hätte insistieren wollen (Urk. 126 S. 79).
7. Der arbeitsrechtliche Streit drehte sich um die Anstellung der Klägerin bei den Beklagten als Haushalthilfe und Kinderbetreuerin (Urk. 126 S. 10, Urk. 5/4 und 5/9). Seit 18. Juli 2017 lebt die Klägerin wieder in B._____ (Urk. 2 Ziff. 28), wo sie erneut vorwiegend als Kindermädchen tätig ist. Es trifft zu, dass sie in der
- 7 - Eingabe vom 25. Juni 2020 darauf hinwies, dass sie "wieder" als Kindermädchen tätig sei (Urk. 101 S. 2). Allein aufgrund der Aussage anlässlich der Verhandlung vom 18. Mai 2020, wonach sie im Medizinbereich tätig sei (Prot. I S. 73), er- scheint es nicht billig, von fehlender Mitwirkungspflicht auszugehen, zumal die Klägerin ihre Lohnabrechnungen von April 2018 bis April 2020 eingereicht hatte (Urk. 102/9). Die Einnahmen bewegten sich in diesen beiden Jahren im Bereich von monatlich EUR 221.– (Juli 2018) und EUR 501.– (Februar 2020) bei einem Bedarf von EUR 303.– (vgl. Urk. 101 S. 3, Urk 102/9). Es ist offensichtlich, dass die Klägerin mit einem teilweisen Überschuss von rund EUR 200.– pro Monat fi- nanziell nicht in der Lage ist, ihren Rechtsbeistand zu bezahlen.
8. Im Zusammenhang mit der Vermögenssituation reichte die Klägerin bei der Stellung des Gesuchs im Mai 2018 eigenen Angaben zufolge dieselben Unterla- gen ein, wie sie das für das Gesuch für die Schlichtungsverhandlung getan hatte (Urk. 125 S. 5). Es handelte sich um zwei D._____ Kontoauszüge vom 31. März 2018 und vom 1. Mai 2018 (Urk. 126 S. 78, Urk. 5/32, Urk. 5/33). Das Einzelge- richt im summarischen Verfahren, welches für das Gesuch fürs Schlichtungsver- fahren zuständig war, erachtete die wenigen Unterlagen im Rahmen einer Ge- samtwürdigung als ausreichend, da die Klägerin während längerer Zeit in der Schweiz zu einem eher kargen (ausbezahlten) Lohn gearbeitet habe und damit kaum eine finanzielle Reserve habe ansparen können. Die mangelhafte staatliche Unterstützung und die ungenügenden Erwerbsmöglichkeiten für geringqualifizierte ältere Personen (Jg. 1964) in E._____ (wohl B._____) seien gerichtsnotorisch (Urk. 5/34 S. 3). Freilich ist dieser Entscheid betreffend das Schlichtungsverfahren für die Vorinstanz nicht bindend, und er hat keine präjudizierende Wirkung für das erstinstanzliche Verfahren.
9. Die Klägerin wirft der Vorinstanz vor, diese habe erst im Endentscheid dar- über orientiert, dass sie ausschliesslich "amtliche Dokumente, welche Aufschluss über das Vermögen" geben würden, erwarte. Das ausschliessliche Abstützen auf amtliche Dokumente zum Nachweis der Vermögenslosigkeit sei überraschend gekommen und die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt (Urk. 125 S. 7). Unter Hinweis auf die lange Verfahrensdauer setzte die Vorinstanz der Klägerin
- 8 - mit Verfügung vom 25. Mai 2020 Frist an, um ihre finanziellen Verhältnisse zu ak- tualisieren. Sie verfügte u.a. "Belege zu sämtlichen Vermögen in B._____ und im Ausland per 30. April 2018" und "Belege zu sämtlichen Vermögen in B._____ und im Ausland per 30. April 2020" einzureichen. Weiter wurde angemerkt, sollte die Klägerin nicht in der Lage sein, die genannten Unterlagen einzureichen, hätte sie dem Gericht die Gründe dafür innert Frist schriftlich mitzuteilen (Urk. 93 S. 2). Die Klägerin war anwaltlich vertreten. Die Vorinstanz war deshalb nicht verpflichtet, die in prozessualer Hinsicht nicht unbeholfene Klägerin darauf aufmerksam zu machen, dass es der Praxis entspricht, zumindest für schweizerische Verhältnisse die aktuelle Steuererklärung samt Wertschriftenverzeichnis einzureichen (vgl. da- zu Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zü- rich/St. Gallen 2019, N 772). Auch das online abrufbare Formular der zürcheri- schen Bezirksgerichte für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verlangt unter dem Sichwort "Beilagen", dass die letzte Steuererklärung einzureichen sei (vgl. https://www.gerichte-zh.ch/themen/zivilprozess/prozesskosten.html). Zwar ist denkbar, dass es in B._____ ein vergleichbares Dokument zur schweizerischen Steuererklärung nicht gibt. Dies hat die Klägerin jedoch in ihrer Eingabe vom 25. Juni 2020 nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 101). Sie hat auch sonst keine Gründe angegeben, weshalb sie ein aussagekräftiges Dokument oder eine sonstige Be- scheinigung über fehlendes Vermögen nicht einreichen könne. Der einzelne Kon- tostand der C._____ Karte mit einem Saldo von EUR 0.– per 23. Juni 2020 (Urk. 102/8) und die Angabe, die Klägerin habe kein eigenes oder angespartes Vermögen (Urk. 101 S. 3), erbringen den entsprechenden Nachweis nicht. Die weiteren Angaben auf der "Account Summary" deuten auf keinerlei Aktivitäten auf diesem Konto hin (Urk. 102/8 Blatt 2). Freilich ist die Bedürftigkeit anhand der wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (hier: 4. Mai 2018; Urk. 2 Ziff. 28) zu beurteilen. Nur wenn feststeht, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Beurteilung nicht mehr bedürftig ist, darf auf diesen (späteren) Zeit- punkt abgestellt werden (BGer 5A_58/2014 vom 17. Oktober 2014, E. 3.3.2; 5A_216/2017 vom 28. April 2017, E. 2.1, mit Verweis auf BGE 139 III 475 E. 2.2). Hier lassen sich jedoch auch für den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung die Ver- mögensverhältnisse nicht abschliessend beurteilen. Die Klägerin führte dazu ein-
- 9 - zig aus, sie verfüge über einen Negativ-Saldo auf ihrem (schweizerischen) D._____-konto per 31. März und 1. Mai 2018 von Fr. 102.97 bzw. Fr. 107.97 (Urk. 2 Ziff. 28, Urk. 5/32+33; vgl. auch Urk. 102/7). Allerdings war sie bereits am
18. Juli 2017 nach B._____ zurückgekehrt (Urk. 2 Ziff. 28, Ziff. 15). Zu Vermögen im Ausland, insbesondere B._____, wurden keinerlei Angaben gemacht oder Be- lege eingereicht. Die Vermögenssituation der Klägerin kann damit nicht verläss- lich beurteilt werden. Im Übrigen hatte das Obergericht des Kantons Zürich in ei- nem undatierten, publizierten Entscheid erwogen, allein die Tatsache, dass eine gesuchstellende Partei in der F._____ [Staat in Europa] wohne, vermöge deren Mittellosigkeit nicht rechtsgenügend zu begründen (ZR 110/2011 Nr. 103 E. 3.5). Wenn die alleinige Tatsache des Wohnsitzes in einem Nicht-EU-Land für die An- nahme der Mittellosigkeit nicht genügt, vermag auch die alleinige Tatsache des Wohnsitzes in einem EU-Land nicht zu genügen.
10. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz die Bedürftigkeit aufgrund der Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit verneinen, ohne dass hierfür der anwalt- lich vertretenen Klägerin eine entsprechende Nachfrist hätte angesetzt werden müssen. Bei diesem Ergebnis sind die Beschwerdeanträge Ziffer 1 und 2 abzu- weisen und Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Uster vom 20. Oktober 2020 ist zu bestätigen. Auf Beschwerdeantrag Ziffer 3 (Rückweisungsantrag) könnte mangels Begründung und auf Beschwerdeantrag Ziffer 4 (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung) mangels Zustän- digkeit ohnehin nicht eingetreten werden. III. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kos- ten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies indessen nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdever- fahren darüber (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Entsprechend wären der unterliegen- den Klägerin Kosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Allerdings handelt es sich in der Hauptsache um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.–, weshalb für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe-
- 10 - ben sind (Art. 114 lit. c ZPO). Zufolge ihres Unterliegens hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien im Beschwerdeverfahren sowie an die Beklagten 1 und 2 im Hauptverfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streit- wert beträgt Fr. 26'437.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 11 - Zürich, 21. Januar 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: ip