Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Die Parteien stehen sich seit dem 26. Juni 2019 in einem arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Bülach gegenüber (Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 hatte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) Frist zur Verbesserung seiner Replikschrift angesetzt, da diese nicht nur ungebührliche und gegen den prozessualen Anstand verstossende Aussagen enthalte, sondern auch überaus weitschweifig sei und daher im Gesamten als klar mangelhaft im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO zu bezeichnen sei (Urk. 6/35). Mit Eingabe vom 24. Mai 2020 rügte der Kläger, die angesetzte Frist zur Überarbei- tung seiner Replik sei zu kurz, und stellte ein Ausstandsbegehren gegen den ver- fahrensleitenden Bezirksrichter lic. iur. C._____ (Urk. 6/37). Mit Schreiben vom
26. Mai 2020 setzte das Arbeitsgericht Bülach dem Kläger eine neue Frist von vierzehn Tagen zur Verbesserung seiner Replik an (Urk. 6/38). Am selben Tag nahm Bezirksrichter C._____ zum Ausstandsbegehren Stellung (Urk. 6/40) und überwies dieses an die II. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach (Urk. 6/39). Mit Eingabe vom 10. Juni 2020 nahm die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) Stellung zum Ausstandsbegehren (Urk. 6/44). Der Kläger liess sich mit Eingabe vom 21. Juni 2020 zur Stellungnahme von Bezirksrichter C._____ ver- nehmen (Urk. 6/49). Am 7. Juli 2020 erliess die Vorinstanz folgenden Beschluss (Urk. 6/51 S. 4):
Dispositiv
- Auf das Ausstandsbegehren des Klägers gegen die Gerichtsschreiberin MLaw D._____ wird nicht eingetreten und es wird das Begehren dem Ar- beitsgericht Bülach, I. Abteilung, zur Behandlung überwiesen.
- Das Ausstandsbegehren des Klägers gegen Bezirksrichter lic. iur. C._____ wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
- Die Kosten werden dem Kläger auferlegt.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 200.– zu bezahlen.
- (Schriftliche Mitteilung)
- (Beschwerde) - 3 -
- Dagegen erhob der Kläger rechtzeitig (vgl. dazu Urk. 6/52 S. 1) mit Eingabe vom 9. September 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1 f.): " 1. Die Beschlüsse des Bezirksgerichts Bülach vom 7. Juli 2020 seien aufzuhe- ben.
- Der verfahrensleitende Bezirksrichter C._____ sowie die zuständige Ge- richtsschreiberin D._____ haben in den Ausstand zu treten.
- Mir sei eine angemessene Prozessentschädigung für die eigene Vertretung vor dem Bezirksgericht Bülach sowie dem Obergericht des Kantons Zürich zuzusprechen.
- Die der Beklagten zugesprochene Entschädigung von CHF 200.– sei aufzu- heben.
- Die je auf CHF 150.– festgesetzte Gerichtsgebühr sei aufzuheben.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates."
- Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). III. 1.1. Der Kläger moniert die fehlende Zuständigkeit der II. Abteilung bzw. des Ar- beitsgerichts am Bezirksgericht Bülach für den Entscheid über sein Ausstandsbe- gehren. Nach § 127 lit. d GOG habe das Obergericht über streitige Ausstandsbe- gehren nach Art. 50 ZPO zu entscheiden, wenn Mitglieder des Bezirksgerichts be- troffen seien. Der angefochtene Entscheid sei demnach aufgrund eines schweren Verfahrensfehlers aufzuheben (Urk. 1 S. 4 Rz. 5). - 4 - 1.2. Art. 50 Abs. 1 ZPO beinhaltet keine bundesrechtliche Regelung der funktio- nellen Zuständigkeit über den Ausstandsentscheid. Entsprechend obliegt es den Kantonen zu bestimmen, welches Gericht im Sinne von Art. 50 Abs. 1 ZPO zu- ständig ist, um über ein Ausstandsbegehren zu entscheiden (BGer 4A_377/2014 vom 25. November 2014, E. 4.3, und 5A_194/2014 vom 21. Mai 2014, E. 2.2). 1.3. Im kantonalen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) war zwar ursprünglich vorgesehen, dass das Oberge- richt über streitige Ausstandsbegehren entscheidet, wenn Mitglieder des Bezirks- gerichts betroffen sind (§ 127 lit. d GOG in der bis am 31. Mai 2015 in Kraft ste- henden Fassung). Indes wurde diese Bestimmung am 27. Oktober 2014 vom Kantonsrat dahingehend geändert, dass neu das Bezirksgericht über streitige Ausstandsbegehren gegen eigene Mitglieder zu entscheiden hat (§ 127 lit. c GOG, LS 211.1, OS Band 70, S. 107 ff.). Sie ist seit dem 1. Juni 2015 in Kraft (RRB Nr. 151/2015 vom 25. Februar 2015). Demnach war für die Beurteilung des gegen Bezirksrichter C._____ gerichteten Ausstandsbegehrens das Bezirksge- richt Bülach zuständig. 2.1. Der Kläger rügt weiter, nach § 22 der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Bülach entscheide eine andere Abteilung innerhalb des gleichen Bezirksgerichts über ein strittiges Ausstandsverfahren, der das betroffene Gerichtsmitglied nicht angehöre. Vorliegend habe die II. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach unter der Leitung von Gerichtspräsident lic. iur. E._____ über das Ausstandsbegehren ent- schieden. Insofern erscheine die Geschäftsordnung auf den ersten Blick eingehal- ten, da der betroffene Bezirksrichter grundsätzlich Vorsitzender der I. Abteilung sei. Allerdings gehe es in der Hauptsache um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, welche in die alleinige Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Bülach falle, welches ebenfalls von Gerichtspräsident E._____ geleitet werde. Offensichtlich habe Be- zirksrichter C._____ in unzulässiger Einmischung im Zuständigkeitsbereich des Gerichtspräsidenten gewirkt, der nun ein seinen eigenen Geschäftsbereich am Arbeitsgericht betreffendes Ausstandsbegehren beurteilt habe. In diversen Verfü- gungen werde Bezirksrichter C._____ sodann als mitwirkender bzw. verfahrens- leitender Richter des Arbeitsgerichts Bülach aufgeführt, obwohl er überhaupt nicht - 5 - Mitglied des Arbeitsgerichts sei. Das Vorgehen des Bezirksgerichts Bülach wider- spreche somit dessen Geschäftsordnung, da das Ausstandsbegehren nicht von der II. Abteilung unter der Leitung von Gerichtspräsident E._____ hätte beurteilt werden dürfen, welcher zugleich Präsident des Arbeitsgerichts sei und unter wel- chem der betroffene Bezirksrichter C._____ gewirkt habe (Urk. 1 S. 3 f. Rz. 3 und 4). 2.2. Bezirksrichter C._____ gehört der I. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach an und ist deren Vorsitzender (Urk. 4/7; Konstituierungsbeschluss des Bezirksge- richts Bülach vom 22. Juni 2020, Amtsblatt des Kantons Zürich vom 17. Juli 2020, Meldungs-Nr. RS-ZH04-0000000039). Gemäss § 22 der Geschäftsordnung war das gegen ihn gerichtete Ausstandsbegehren demnach von der II. Abteilung zu beurteilen. Sämtliche am angefochtenen Beschluss Mitwirkenden (Gerichtspräsi- dent lic. iur. E._____, Bezirksrichter F._____, Bezirksrichterin lic. iur. G._____ sowie Gerichtsschreiberin MLaw H._____) gehören denn auch der II. Abteilung an (vgl. Urk. 1 S. 3 Rz. 3; Konstituierungsbeschluss des Bezirksgerichts Bülach vom
- Juni 2020). Soweit der Kläger geltend macht, das Ausstandsbegehren hätte nicht von der II. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach, sondern "von einer anderen Abtei- lung als ihrer eigenen zweiten" beurteilt werden müssen, da deren Vorsitzender auch Präsident des Arbeitsgerichts sei (Urk. 1 S. 4 Rz. 4), scheint er zu überse- hen, dass es sich hierbei einzig um die I. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach unter dem Vorsitz von Bezirksrichter C._____ hätte handeln können. Abgesehen davon enthält die Geschäftsordnung keine spezifische Regelung für Spezialge- richte (Miet-, Arbeitsgericht), weshalb der allgemeine Grundsatz zum Tragen kommt, wonach über streitige Ausstandsbegehren eine Abteilung (des ordentli- chen Gerichts) zu entscheiden hat, der die betroffene Gerichtsperson nicht ange- hört (§ 22 der Geschäftsordnung). Die Mitwirkung von Gerichtspräsident E._____, zugleich Präsident des Arbeitsgerichts, beim Entscheid über das Ausstandsbe- gehren ist jedoch nicht nur mit der Geschäftsordnung, sondern auch mit den bun- des- und kantonalrechtlichen Vorgaben ohne weiteres vereinbar, welche einzig verlangen, dass das Gericht über Ausstandsbegehren unter Ausschluss der abge- - 6 - lehnten Gerichtsperson entscheidet (vgl. BGer 4A_377/2014 vom 25. November 2014, E. 4; BGer 4A_182/2013 vom 17. Juli 2013, E. 4; ZK ZPO-Wullschleger, Art. 50 N 2; BK ZPO-Rüetschi, Art. 50 N 2; Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, 2. Aufl. 2017, § 127 N 16a). Jedenfalls im Ergebnis unbehelflich erweist sich sodann die Rüge des Klä- gers, in der Kopfzeile des Beschlusses vom 7. Juli 2020 werde als ausstellende Behörde das Arbeitsgericht und nicht die II. Abteilung aufgeführt (Urk. 1 S. 4 f. Rz. 6). Die falsche Bezeichnung ist einzig darauf zurückzuführen, dass betreffend das Ausstandsbegehren kein separates Verfahren eröffnet wurde und daher ver- sehentlich die Angaben zum Gericht aus dem Hauptverfahren übernommen wur- den. Entgegen der Ansicht des Klägers kann daraus allerdings nicht abgeleitet werden, dass nicht die II. Abteilung, sondern das Arbeitsgericht über sein Aus- standsbegehren entschieden hat, zumal die Mitwirkenden – wie oben dargelegt – allesamt der II. Abteilung angehören.
- Soweit der Kläger weiter rügt, Bezirksrichter C._____ habe in unzulässiger Einmischung in den Zuständigkeitsbereich des Gerichts- bzw. Arbeitsgerichtsprä- sidenten gewirkt, erweist sich dies als unbegründet, denn gemäss (Plenar-) Be- schluss vom 22. Juni 2020 des Bezirksgerichts Bülach sind alle Richter berech- tigt, gegenseitig als Stellvertreter zu amten (Amtsblatt des Kantons Zürich vom
- Juli 2020, Meldungs-Nr. RS-ZH04-0000000039).
- Der Kläger beanstandet sodann, beim Entscheid, auf das Ausstandsbegeh- ren gegen Gerichtsschreiberin MLaw D._____ nicht einzutreten, habe das Be- zirksgericht Bülach ignoriert, dass gemäss Rubrum seine arbeitsgerichtliche Ab- teilung am Entscheid vom 7. Juli 2020 mitgewirkt habe, weshalb es – wie es selbst ausgeführt habe – sehr wohl in deren Zuständigkeitsbereich gefallen wäre, über das gegen die Gerichtsschreiberin gerichtete Ausstandsbegehren zu befin- den. Indem das Bezirksgericht Bülach sich in kafkaesk anmutender Verschleie- rung der tatsächlichen Verhältnisse um einen entsprechenden Entscheid gedrückt habe, habe es widerrechtlich Rechtsverweigerung, zumindest aber Rechtsverzö- gerung betrieben (Urk. 1 S. 5 f. Rz. 7). - 7 - Wie bereits oben dargelegt, hat nicht das Arbeitsgericht, sondern die II. Ab- teilung über das gegen Bezirksrichter C._____ gerichtete Ausstandsbegehren des Klägers befunden. Dagegen hat gemäss § 127 lit. a GOG das Arbeitsgericht über das gegen Gerichtsschreiberin D._____ gerichtete Ausstandsbegehren zu befin- den. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die II. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach auf das entsprechende Ausstandsbegehren (mangels Zuständigkeit) nicht eintrat und es zur Beurteilung an das Arbeitsgericht Bülach überwies. Der gegen das Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, erhobene Vorwurf betreffend Rechtsver- weigerung bzw. -verzögerung erweist sich daher als unbegründet.
- Der Kläger rügt weiter, das Bezirksgericht Bülach habe im angefochtenen Entscheid festgehalten, eklatante Verfahrensfehler seien erst dann als Amts- pflichtverletzung zu qualifizieren, wenn sie wiederholt begangen würden, was je- doch vorliegend nicht der Fall sei. Dabei übersehe das Bezirksgericht Bülach al- lerdings, dass es mit seinem Beschluss vom 7. Juli 2020 erneut mehrere schwere Verfahrensfehler begangen habe, weshalb von einer wiederholten Begehung in- nerhalb des Arbeitsgerichts und der II. Abteilung bzw. von einer "wiederholten, gemeinsam begangenen Amtspflichtverletzung, wenn nicht sogar von gemeinsam begangenen strafbaren Handlungen durch die oben erwähnten Gerichtsperso- nen" auszugehen sei. Allein schon aus diesem Grund sei der angefochtene Ent- scheid aufzuheben (Urk. 1 S. 7 Rz. 9). Weder Bezirksrichter C._____ noch Gerichtsschreiberin D._____ haben am angefochtenen Entscheid mitgewirkt. Der Verweis des Klägers auf angebliche Fehler im Verfahren betreffend Ausstand ist daher von vornherein unbehelflich, um die Erwägungen der Vorinstanz zu widerlegen und wiederholte schwere Ver- fahrensfehler von Bezirksrichter C._____ und/oder Gerichtsschreiberin D._____ darzutun. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde des Klägers als of- fensichtlich unbegründet.
- Der Kläger bemängelt, bei der Festsetzung der Gebühr für den angefochte- nen Entscheid in Höhe von Fr. 150.– habe die Vorinstanz offensichtlich überse- hen, dass bei arbeitsrechtlichen Verfahren keine Gebühren erhoben würden. Der - 8 - angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben und es sei zu entscheiden, dass ihm keine Gebühren auferlegt werden (Urk. 1 S. 7 Rz. 10). Unnötig verursachte Kosten hat nach Art. 108 ZPO zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Das Ausstandsbegehren des Klägers ist als offensichtlich haltlos zu qualifizieren. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Kos- ten nicht nach dem Ausgang des Hauptverfahrens, sondern dem diese unnötig verursachenden Kläger auferlegte (vgl. ZK ZPO-Wullschleger, Art. 50 N 13; Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 127 N 22).
- Schliesslich rügt der Kläger, die Vorinstanz habe der Gegenpartei ohne Be- gründung eine Parteientschädigung von Fr. 200.– zugesprochen, obwohl die Be- klagte eine solche Entschädigung weder beantragt noch begründet habe. Daher sei die Verpflichtung zur Entrichtung einer Parteientschädigung an die Beklagte aufzuheben (Urk. 1 S. 8). Der Entscheid über ein Ausstandsbegehren ist prozessleitender Natur (ZK ZPO-Wullschleger, Art. 50 N 6; BK ZPO-Rüetschi, Art. 50 N 3). Daher bezieht sich der Antrag der (anwaltlich vertretenen) Beklagten in der Hauptsache, wonach die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen sei (Urk. 6/28 S. 2), auch auf die Entschädigungsfolgen des Ausstandsverfahrens. Der Ent- scheid über die Höhe der Gerichtskosten und der Parteientschädigung muss so- dann nicht begründet werden, wenn diese im Rahmen des kantonalen Tarifs oder Gesetzes festgelegt werden und keine der Parteien aussergewöhnliche Umstän- de vorgebracht hat (Urwyler/Grütter, Dike-Komm-ZPO, Art. 105 N 11). Dies ist vorliegend ohne weiteres der Fall, denn die zugesprochene Entschädigung ent- spricht dem Minimum, das in § 10 Abs. 2 der Verordnung über die Anwaltsgebüh- ren (LS 215.3) vorgesehen ist. Des Weiteren war die Beklagte von der Vorinstanz zur Stellungnahme aufgefordert worden (Urk. 6/41), welcher Aufforderung sie mit Eingabe vom 10. Juni 2020 (Urk. 6/44) nachgekommen war, was mit entspre- chendem, im Rahmen einer Parteientschädigung zu entschädigendem Aufwand verbunden war. Die Rüge, die Vorinstanz habe der Gegenpartei zu Unrecht eine Parteientschädigung zugesprochen, erweist sich daher als unbegründet. - 9 -
- Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde des Klägers in allen Punk- ten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. IV. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG (LS 211.11) sowie unter Berücksichtigung des redu- zierten Aufwands, da im Parallelverfahren RA200013-O im Wesentlichen die sel- ben Rügen zu beurteilen waren, auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Mangels relevanter Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädi- gung zuzusprechen. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 10 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlicher Natur. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundes- gericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Oktober 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: lb
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA200012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichts- schreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 8. Oktober 2020 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____ Versicherungs-Gesellschaft AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Bülach vom
7. Juli 2020 (AN190013-C)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien stehen sich seit dem 26. Juni 2019 in einem arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Bülach gegenüber (Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 hatte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) Frist zur Verbesserung seiner Replikschrift angesetzt, da diese nicht nur ungebührliche und gegen den prozessualen Anstand verstossende Aussagen enthalte, sondern auch überaus weitschweifig sei und daher im Gesamten als klar mangelhaft im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO zu bezeichnen sei (Urk. 6/35). Mit Eingabe vom 24. Mai 2020 rügte der Kläger, die angesetzte Frist zur Überarbei- tung seiner Replik sei zu kurz, und stellte ein Ausstandsbegehren gegen den ver- fahrensleitenden Bezirksrichter lic. iur. C._____ (Urk. 6/37). Mit Schreiben vom
26. Mai 2020 setzte das Arbeitsgericht Bülach dem Kläger eine neue Frist von vierzehn Tagen zur Verbesserung seiner Replik an (Urk. 6/38). Am selben Tag nahm Bezirksrichter C._____ zum Ausstandsbegehren Stellung (Urk. 6/40) und überwies dieses an die II. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach (Urk. 6/39). Mit Eingabe vom 10. Juni 2020 nahm die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) Stellung zum Ausstandsbegehren (Urk. 6/44). Der Kläger liess sich mit Eingabe vom 21. Juni 2020 zur Stellungnahme von Bezirksrichter C._____ ver- nehmen (Urk. 6/49). Am 7. Juli 2020 erliess die Vorinstanz folgenden Beschluss (Urk. 6/51 S. 4):
1. Auf das Ausstandsbegehren des Klägers gegen die Gerichtsschreiberin MLaw D._____ wird nicht eingetreten und es wird das Begehren dem Ar- beitsgericht Bülach, I. Abteilung, zur Behandlung überwiesen.
2. Das Ausstandsbegehren des Klägers gegen Bezirksrichter lic. iur. C._____ wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
4. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt.
5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 200.– zu bezahlen.
6. (Schriftliche Mitteilung)
7. (Beschwerde)
- 3 -
2. Dagegen erhob der Kläger rechtzeitig (vgl. dazu Urk. 6/52 S. 1) mit Eingabe vom 9. September 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1 f.): " 1. Die Beschlüsse des Bezirksgerichts Bülach vom 7. Juli 2020 seien aufzuhe- ben.
2. Der verfahrensleitende Bezirksrichter C._____ sowie die zuständige Ge- richtsschreiberin D._____ haben in den Ausstand zu treten.
3. Mir sei eine angemessene Prozessentschädigung für die eigene Vertretung vor dem Bezirksgericht Bülach sowie dem Obergericht des Kantons Zürich zuzusprechen.
4. Die der Beklagten zugesprochene Entschädigung von CHF 200.– sei aufzu- heben.
5. Die je auf CHF 150.– festgesetzte Gerichtsgebühr sei aufzuheben.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates."
3. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). III. 1.1. Der Kläger moniert die fehlende Zuständigkeit der II. Abteilung bzw. des Ar- beitsgerichts am Bezirksgericht Bülach für den Entscheid über sein Ausstandsbe- gehren. Nach § 127 lit. d GOG habe das Obergericht über streitige Ausstandsbe- gehren nach Art. 50 ZPO zu entscheiden, wenn Mitglieder des Bezirksgerichts be- troffen seien. Der angefochtene Entscheid sei demnach aufgrund eines schweren Verfahrensfehlers aufzuheben (Urk. 1 S. 4 Rz. 5).
- 4 - 1.2. Art. 50 Abs. 1 ZPO beinhaltet keine bundesrechtliche Regelung der funktio- nellen Zuständigkeit über den Ausstandsentscheid. Entsprechend obliegt es den Kantonen zu bestimmen, welches Gericht im Sinne von Art. 50 Abs. 1 ZPO zu- ständig ist, um über ein Ausstandsbegehren zu entscheiden (BGer 4A_377/2014 vom 25. November 2014, E. 4.3, und 5A_194/2014 vom 21. Mai 2014, E. 2.2). 1.3. Im kantonalen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) war zwar ursprünglich vorgesehen, dass das Oberge- richt über streitige Ausstandsbegehren entscheidet, wenn Mitglieder des Bezirks- gerichts betroffen sind (§ 127 lit. d GOG in der bis am 31. Mai 2015 in Kraft ste- henden Fassung). Indes wurde diese Bestimmung am 27. Oktober 2014 vom Kantonsrat dahingehend geändert, dass neu das Bezirksgericht über streitige Ausstandsbegehren gegen eigene Mitglieder zu entscheiden hat (§ 127 lit. c GOG, LS 211.1, OS Band 70, S. 107 ff.). Sie ist seit dem 1. Juni 2015 in Kraft (RRB Nr. 151/2015 vom 25. Februar 2015). Demnach war für die Beurteilung des gegen Bezirksrichter C._____ gerichteten Ausstandsbegehrens das Bezirksge- richt Bülach zuständig. 2.1. Der Kläger rügt weiter, nach § 22 der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Bülach entscheide eine andere Abteilung innerhalb des gleichen Bezirksgerichts über ein strittiges Ausstandsverfahren, der das betroffene Gerichtsmitglied nicht angehöre. Vorliegend habe die II. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach unter der Leitung von Gerichtspräsident lic. iur. E._____ über das Ausstandsbegehren ent- schieden. Insofern erscheine die Geschäftsordnung auf den ersten Blick eingehal- ten, da der betroffene Bezirksrichter grundsätzlich Vorsitzender der I. Abteilung sei. Allerdings gehe es in der Hauptsache um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, welche in die alleinige Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Bülach falle, welches ebenfalls von Gerichtspräsident E._____ geleitet werde. Offensichtlich habe Be- zirksrichter C._____ in unzulässiger Einmischung im Zuständigkeitsbereich des Gerichtspräsidenten gewirkt, der nun ein seinen eigenen Geschäftsbereich am Arbeitsgericht betreffendes Ausstandsbegehren beurteilt habe. In diversen Verfü- gungen werde Bezirksrichter C._____ sodann als mitwirkender bzw. verfahrens- leitender Richter des Arbeitsgerichts Bülach aufgeführt, obwohl er überhaupt nicht
- 5 - Mitglied des Arbeitsgerichts sei. Das Vorgehen des Bezirksgerichts Bülach wider- spreche somit dessen Geschäftsordnung, da das Ausstandsbegehren nicht von der II. Abteilung unter der Leitung von Gerichtspräsident E._____ hätte beurteilt werden dürfen, welcher zugleich Präsident des Arbeitsgerichts sei und unter wel- chem der betroffene Bezirksrichter C._____ gewirkt habe (Urk. 1 S. 3 f. Rz. 3 und 4). 2.2. Bezirksrichter C._____ gehört der I. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach an und ist deren Vorsitzender (Urk. 4/7; Konstituierungsbeschluss des Bezirksge- richts Bülach vom 22. Juni 2020, Amtsblatt des Kantons Zürich vom 17. Juli 2020, Meldungs-Nr. RS-ZH04-0000000039). Gemäss § 22 der Geschäftsordnung war das gegen ihn gerichtete Ausstandsbegehren demnach von der II. Abteilung zu beurteilen. Sämtliche am angefochtenen Beschluss Mitwirkenden (Gerichtspräsi- dent lic. iur. E._____, Bezirksrichter F._____, Bezirksrichterin lic. iur. G._____ sowie Gerichtsschreiberin MLaw H._____) gehören denn auch der II. Abteilung an (vgl. Urk. 1 S. 3 Rz. 3; Konstituierungsbeschluss des Bezirksgerichts Bülach vom
22. Juni 2020). Soweit der Kläger geltend macht, das Ausstandsbegehren hätte nicht von der II. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach, sondern "von einer anderen Abtei- lung als ihrer eigenen zweiten" beurteilt werden müssen, da deren Vorsitzender auch Präsident des Arbeitsgerichts sei (Urk. 1 S. 4 Rz. 4), scheint er zu überse- hen, dass es sich hierbei einzig um die I. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach unter dem Vorsitz von Bezirksrichter C._____ hätte handeln können. Abgesehen davon enthält die Geschäftsordnung keine spezifische Regelung für Spezialge- richte (Miet-, Arbeitsgericht), weshalb der allgemeine Grundsatz zum Tragen kommt, wonach über streitige Ausstandsbegehren eine Abteilung (des ordentli- chen Gerichts) zu entscheiden hat, der die betroffene Gerichtsperson nicht ange- hört (§ 22 der Geschäftsordnung). Die Mitwirkung von Gerichtspräsident E._____, zugleich Präsident des Arbeitsgerichts, beim Entscheid über das Ausstandsbe- gehren ist jedoch nicht nur mit der Geschäftsordnung, sondern auch mit den bun- des- und kantonalrechtlichen Vorgaben ohne weiteres vereinbar, welche einzig verlangen, dass das Gericht über Ausstandsbegehren unter Ausschluss der abge-
- 6 - lehnten Gerichtsperson entscheidet (vgl. BGer 4A_377/2014 vom 25. November 2014, E. 4; BGer 4A_182/2013 vom 17. Juli 2013, E. 4; ZK ZPO-Wullschleger, Art. 50 N 2; BK ZPO-Rüetschi, Art. 50 N 2; Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, 2. Aufl. 2017, § 127 N 16a). Jedenfalls im Ergebnis unbehelflich erweist sich sodann die Rüge des Klä- gers, in der Kopfzeile des Beschlusses vom 7. Juli 2020 werde als ausstellende Behörde das Arbeitsgericht und nicht die II. Abteilung aufgeführt (Urk. 1 S. 4 f. Rz. 6). Die falsche Bezeichnung ist einzig darauf zurückzuführen, dass betreffend das Ausstandsbegehren kein separates Verfahren eröffnet wurde und daher ver- sehentlich die Angaben zum Gericht aus dem Hauptverfahren übernommen wur- den. Entgegen der Ansicht des Klägers kann daraus allerdings nicht abgeleitet werden, dass nicht die II. Abteilung, sondern das Arbeitsgericht über sein Aus- standsbegehren entschieden hat, zumal die Mitwirkenden – wie oben dargelegt – allesamt der II. Abteilung angehören.
3. Soweit der Kläger weiter rügt, Bezirksrichter C._____ habe in unzulässiger Einmischung in den Zuständigkeitsbereich des Gerichts- bzw. Arbeitsgerichtsprä- sidenten gewirkt, erweist sich dies als unbegründet, denn gemäss (Plenar-) Be- schluss vom 22. Juni 2020 des Bezirksgerichts Bülach sind alle Richter berech- tigt, gegenseitig als Stellvertreter zu amten (Amtsblatt des Kantons Zürich vom
17. Juli 2020, Meldungs-Nr. RS-ZH04-0000000039).
4. Der Kläger beanstandet sodann, beim Entscheid, auf das Ausstandsbegeh- ren gegen Gerichtsschreiberin MLaw D._____ nicht einzutreten, habe das Be- zirksgericht Bülach ignoriert, dass gemäss Rubrum seine arbeitsgerichtliche Ab- teilung am Entscheid vom 7. Juli 2020 mitgewirkt habe, weshalb es – wie es selbst ausgeführt habe – sehr wohl in deren Zuständigkeitsbereich gefallen wäre, über das gegen die Gerichtsschreiberin gerichtete Ausstandsbegehren zu befin- den. Indem das Bezirksgericht Bülach sich in kafkaesk anmutender Verschleie- rung der tatsächlichen Verhältnisse um einen entsprechenden Entscheid gedrückt habe, habe es widerrechtlich Rechtsverweigerung, zumindest aber Rechtsverzö- gerung betrieben (Urk. 1 S. 5 f. Rz. 7).
- 7 - Wie bereits oben dargelegt, hat nicht das Arbeitsgericht, sondern die II. Ab- teilung über das gegen Bezirksrichter C._____ gerichtete Ausstandsbegehren des Klägers befunden. Dagegen hat gemäss § 127 lit. a GOG das Arbeitsgericht über das gegen Gerichtsschreiberin D._____ gerichtete Ausstandsbegehren zu befin- den. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die II. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach auf das entsprechende Ausstandsbegehren (mangels Zuständigkeit) nicht eintrat und es zur Beurteilung an das Arbeitsgericht Bülach überwies. Der gegen das Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, erhobene Vorwurf betreffend Rechtsver- weigerung bzw. -verzögerung erweist sich daher als unbegründet.
5. Der Kläger rügt weiter, das Bezirksgericht Bülach habe im angefochtenen Entscheid festgehalten, eklatante Verfahrensfehler seien erst dann als Amts- pflichtverletzung zu qualifizieren, wenn sie wiederholt begangen würden, was je- doch vorliegend nicht der Fall sei. Dabei übersehe das Bezirksgericht Bülach al- lerdings, dass es mit seinem Beschluss vom 7. Juli 2020 erneut mehrere schwere Verfahrensfehler begangen habe, weshalb von einer wiederholten Begehung in- nerhalb des Arbeitsgerichts und der II. Abteilung bzw. von einer "wiederholten, gemeinsam begangenen Amtspflichtverletzung, wenn nicht sogar von gemeinsam begangenen strafbaren Handlungen durch die oben erwähnten Gerichtsperso- nen" auszugehen sei. Allein schon aus diesem Grund sei der angefochtene Ent- scheid aufzuheben (Urk. 1 S. 7 Rz. 9). Weder Bezirksrichter C._____ noch Gerichtsschreiberin D._____ haben am angefochtenen Entscheid mitgewirkt. Der Verweis des Klägers auf angebliche Fehler im Verfahren betreffend Ausstand ist daher von vornherein unbehelflich, um die Erwägungen der Vorinstanz zu widerlegen und wiederholte schwere Ver- fahrensfehler von Bezirksrichter C._____ und/oder Gerichtsschreiberin D._____ darzutun. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde des Klägers als of- fensichtlich unbegründet.
6. Der Kläger bemängelt, bei der Festsetzung der Gebühr für den angefochte- nen Entscheid in Höhe von Fr. 150.– habe die Vorinstanz offensichtlich überse- hen, dass bei arbeitsrechtlichen Verfahren keine Gebühren erhoben würden. Der
- 8 - angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben und es sei zu entscheiden, dass ihm keine Gebühren auferlegt werden (Urk. 1 S. 7 Rz. 10). Unnötig verursachte Kosten hat nach Art. 108 ZPO zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Das Ausstandsbegehren des Klägers ist als offensichtlich haltlos zu qualifizieren. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Kos- ten nicht nach dem Ausgang des Hauptverfahrens, sondern dem diese unnötig verursachenden Kläger auferlegte (vgl. ZK ZPO-Wullschleger, Art. 50 N 13; Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 127 N 22).
7. Schliesslich rügt der Kläger, die Vorinstanz habe der Gegenpartei ohne Be- gründung eine Parteientschädigung von Fr. 200.– zugesprochen, obwohl die Be- klagte eine solche Entschädigung weder beantragt noch begründet habe. Daher sei die Verpflichtung zur Entrichtung einer Parteientschädigung an die Beklagte aufzuheben (Urk. 1 S. 8). Der Entscheid über ein Ausstandsbegehren ist prozessleitender Natur (ZK ZPO-Wullschleger, Art. 50 N 6; BK ZPO-Rüetschi, Art. 50 N 3). Daher bezieht sich der Antrag der (anwaltlich vertretenen) Beklagten in der Hauptsache, wonach die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen sei (Urk. 6/28 S. 2), auch auf die Entschädigungsfolgen des Ausstandsverfahrens. Der Ent- scheid über die Höhe der Gerichtskosten und der Parteientschädigung muss so- dann nicht begründet werden, wenn diese im Rahmen des kantonalen Tarifs oder Gesetzes festgelegt werden und keine der Parteien aussergewöhnliche Umstän- de vorgebracht hat (Urwyler/Grütter, Dike-Komm-ZPO, Art. 105 N 11). Dies ist vorliegend ohne weiteres der Fall, denn die zugesprochene Entschädigung ent- spricht dem Minimum, das in § 10 Abs. 2 der Verordnung über die Anwaltsgebüh- ren (LS 215.3) vorgesehen ist. Des Weiteren war die Beklagte von der Vorinstanz zur Stellungnahme aufgefordert worden (Urk. 6/41), welcher Aufforderung sie mit Eingabe vom 10. Juni 2020 (Urk. 6/44) nachgekommen war, was mit entspre- chendem, im Rahmen einer Parteientschädigung zu entschädigendem Aufwand verbunden war. Die Rüge, die Vorinstanz habe der Gegenpartei zu Unrecht eine Parteientschädigung zugesprochen, erweist sich daher als unbegründet.
- 9 -
8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde des Klägers in allen Punk- ten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. IV. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG (LS 211.11) sowie unter Berücksichtigung des redu- zierten Aufwands, da im Parallelverfahren RA200013-O im Wesentlichen die sel- ben Rügen zu beurteilen waren, auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Mangels relevanter Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädi- gung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 10 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlicher Natur. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundes- gericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Oktober 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: lb