Sachverhalt
1.1. Die Klägerin ist diplomierte Pflegefachfrau und seit 2012 in dieser Funktion bei der Beklagten tätig. Bei der Beklagten handelt es sich um den Kinderspital B._____, welcher durch die C._____-stiftung betrieben wird. 1.2. Mit Arbeitsvertrag vom 9. bzw. 20. August 2012 wurde die Klägerin bei der Beklagten ab dem 1. Dezember 2012 als diplomierte Pflegefachfrau in einem Be- schäftigungsumfang von 100% angestellt, wobei der Monatsbruttolohn Fr. 6'643.45 betrug (Urk. 13/12). Ein zweiter identischer Arbeitsvertrag wurde von der Klägerin am 29. August 2012 unterzeichnet (Urk. 16/2). Mit Änderung des Ar- beitsvertrages vom 17. bzw. 24. April 2013 reduzierten die Parteien das Pensum der Klägerin per 1. Juni 2013 auf 80% und es wurde ein Bruttomonatslohn von Fr.
- 4 - 5'314.75 vereinbart (Urk. 5/3). In der Folge variierte das Pensum der Klägerin zwischen 80% und 100%, wobei das 80%-Pensum der Klägerin jeweils nachträg- lich erhöht wurde, wenn sie zu viele Überstunden angesammelt hatte (Prot. I S. 13). 1.3. Im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit leistet die Klägerin regelmässig spezielle Dienste an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen sowie am Abend und in der Nacht, für welche sie gemäss Ziff. 10.6 Abs. 5 des Personalreglements der Be- klagten Lohnzuschläge erhält (Urk. 5/4 S. 15 Ziff. 10.6, Urk. 16/3 S. 15 Ziff. 10.6). Diese Zuschläge, von den Parteien als "Inkonvenienzentschädigungen/-zulagen" bezeichnet, werden nur für effektive Dienste, nicht jedoch während Ferien, be- zahltem Urlaub, Mutterschaftsurlaub, in den ersten 60 Tagen bei Unfall und Krankheit sowie allen anderen bezahlten Absenzen ausgerichtet (Urk. 5/4 S. 15 Ziff. 10.6, Urk. 16/3 S. 15 Ziff. 10.6, Urk. 13/12 S. 2 Ziff. 8 und Urk. 16/2 S. 2 Ziff. 8). 1.4. Gemäss Arbeitsvertrag sowie Art. 10.3 des Personalreglements der Be- klagten hat die Klägerin Anspruch auf eine Jahresendzulage in der Höhe eines Monatslohnes. Für die Bemessung gilt der normale Monatslohn ohne jegliche Zu- schläge für spezielle Dienste (Abend-, Nacht- und Sonntagsarbeit, etc.). Mit die- ser Jahresendzulage sollen zudem die durchschnittlichen Zulagen eines Kalen- derjahres für alle speziellen Dienste während des Bezugs der Ferien abgegolten werden. Die Auszahlung der Jahresendzulage erfolgt durch halbjährliche Teilzah- lungen jeweils im Juni und im Dezember zusammen mit dem Lohn für diese Mo- nate (Urk. 16/3 S. 14 Ziff. 10.3). 1.5. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Zuschläge betreffend spezielle Dienste während der Ferien bzw. den auf diese entfallenden Anteil des Ferienlohnes rückwirkend seit Stellenantritt, soweit diese nicht verjährt sind (Urk. 11 Rz 16 ff.).
- 5 -
2. Prozessverlauf 2.1. Am 27. August 2019 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz die Klagebewil- ligung vom 11. April 2019 sowie die Klageschrift ein (Urk. 1 und 3). Der weitere Verfahrensverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 17 S. 3 = Urk. 20 S. 3). 2.2. Der vorinstanzliche Entscheid vom 30. April 2020 konnte der Klägerin am
11. Mai 2020 (Urk. 18/2) und der Beklagten am 15. Mai 2020 (Urk. 18/1) zuge- stellt werden. In der Folge erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 10. Juni 2020 rechtzeitig Beschwerde (Urk. 19). Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 wurde dem Rechtsvertreter der Beklagten mitgeteilt, dass die Klägerin Beschwerde erhoben habe (Urk. 23). Mit Verfügung vom 31. August 2020 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 24). Die Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2020 wurde der Klägerin mit Verfügung vom 2. November 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 27). Weitere Eingaben erfolgten nicht. 2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Vereinfachtes Verfahren Der Streitwert der vorliegenden Klage beträgt Fr. 2'718.15, womit das vereinfach- te Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 1 ZPO). In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- stellt das Gericht den Sach- verhalt von Amtes wegen fest, d.h. es gelangt die sog. eingeschränkte Untersu- chungsmaxime zur Anwendung (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO).
2. Beschwerdeverfahren 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. der Beschwerdeführer hat im Einzelnen
- 6 - darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner An- sicht nach leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) insbesonde- re voraus, dass der Beschwerdeführer sich konkret mit den vorinstanzlichen Er- wägungen auseinandersetzt. Er muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist. Der gerügten Erwägung sind die aus Sicht des Be- schwerdeführers zutreffenden Überlegungen gegenüberzustellen und es ist dar- zutun, zu welchem von jenem der Vorinstanz abweichenden Ergebnis diese füh- ren. Dieser Anforderung genügt insbesondere nicht, wer den angefochtenen Ent- scheid in allgemeiner Weise kritisiert. Was nicht oder nicht in einer den gesetzli- chen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel-instanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formge- recht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5A_82/2013 vom 18. März 2013, E. 3.2 mit Verweis auf BGE 138 III 374; siehe auch OGer ZH RT120196 vom 11. März 2013, E. II.2). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1). 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 mit weiteren Hinweisen; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1).
- 7 - III. Materielles
1. Ausgangslage 1.1. Die Parteien sind sich einig, dass die Zulagen für die von der Klägerin re- gelmässig geleisteten speziellen Dienste, sogenannten Inkonvenienzzulagen, im Sinne von Art. 10.6 des Personalreglements (Urk. 5/4 S. 15) Lohn darstellen und in die Berechnung des Ferienlohnes der Klägerin einzubeziehen sind (Prot. I S. 4 und Urk. 5/4 S. 14 Ziff. 10.3). Strittig ist die Rechtsfrage, ob es zulässig ist, dass die durchschnittlichen Zulagen für spezielle Dienste während der Ferien in die Jahresendzulage inkludiert und dementsprechend auch nicht separat ausgewie- sen werden. 1.2. Die Vorinstanz hielt die rechtlichen Prämissen korrekt fest: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten (Art. 329d Abs. 1 OR). Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer wirtschaftlich so zu stellen, wie wenn er gearbeitet hätte (Grundprinzip des Anspruchs auf den hypothetischen Verdienst, vgl. BGE 134 III 399 E. 3.2.4.2.; BGE 129 III 493 E. 3.1. und BGE 129 III 664 E. 7.3. = Pra 2004 Nr. 67). Zum Ferienlohn gehören auch schwankende Lohnbestandteile wie Provisionen, regelmässig geleistete Überstunden oder regelmässig während einer gewissen Dauer ausgerichtete Schichtzuschläge etc. (BGE 138 III 107 E. 3 und BGE 132 III 172 E. 3.1). Das Bundesgericht lässt indes Ausnahmen vom Verbot der Abgeltung des Ferienloh- nes mit dem laufenden Lohn zu, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. So muss die laufende Auszahlung einerseits objektiv notwendig sein, da die Ferienberechnung von vornherein auf erhebliche Schwierigkeiten stösst, was vor allem bei sehr unregelmässiger Teilzeitarbeit oder sehr kurzem Arbeitseinsatz der Fall ist. In materieller Hinsicht wird also verlangt, dass sich die Berechnung des Ferienlohns wegen unregelmässiger Beschäftigung als schwierig erweist. In for- meller Hinsicht ist erforderlich, dass sowohl der Arbeitsvertrag als auch die ein- zelnen Lohnabrechnungen klar darüber Aufschluss geben, welcher Teil des Grundlohns auf die Ferien entfällt (BK-Rehbinder N 15 zu Art. 329d OR; BGE 129 III 493 E.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_72/2015 vom 11. März 2015 E.3.2.; Ur- teil des Bundesgerichts 4C.219/2006 vom 24. Januar 2007 E.2.2.; Urk. 20 S. 6 f.).
- 8 - 1.3. Die Vorinstanz kam zusammenfassend zum Schluss, dass beiden Parteien bewusst gewesen sei, dass der Anteil des Ferienlohnes, welcher sich aus den durchschnittlichen Zulagen für besondere Dienste zusammensetze, die während des Ferienbezugs naturgemäss nicht geleistet werden könnten, mit der Jahres- endzulage ausbezahlt werde. Dies sei im Personalreglement vereinbart worden, welches einen integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrages darstelle. Die Ge- fahr des vorzeitigen Verbrauchs des Feriengeldes, welcher letztlich den Erho- lungszweck der Ferien beeinträchtigen würde, habe nicht bestanden. Die Klägerin habe ihre Ferien beziehen können und es seien ihr auch die finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden, da ihr der vertraglich vereinbarte Monatslohn auch beim Ferienbezug bezahlt worden sei. Sie habe aus den laufenden Lohnzahlungen keine Rückstellung für die Ferien bilden müssen. Die von Art. 329d OR zu schüt- zenden Interessen seien gewahrt worden (Urk. 20 S. 10 Ziff. 3.8.). 1.4. Die Klägerin macht beschwerdeweise die offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts und eine Verletzung von Art. 329d Abs. 1 OR durch die Vorinstanz geltend, indem diese zum Schluss gekommen sei, dass die Klägerin während der Ferien nicht schlechter gestellt sei, als wenn sie arbeiten würde (Urk. 19 S. 6 ff. lit. A). Weiter rügt sie eine Verletzung von Art. 322 i.V.m. Art. 322a Abs. 2 und 4 OR, weil die Inkonvenienzzulagen in der Lohnabrechnung für die Jahres- endzulage nicht ausgewiesen würden (Urk. 19 S. 9 lit. B). Sie rügt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil sich die Vorinstanz nicht damit auseinandergesetzt habe, dass die Klägerin einen Anspruch auf Prü- fung der Bestandteile ihres Lohnes habe (Urk. 19 S. 11). Die Klägerin macht wei- ter geltend, dass die Abgeltung der Zuschläge für die Dauer der Ferien durch die Jahresendzulage unzulässig sei, und macht in diesem Zusammenhang eine Ver- letzung von Art. 329d Abs. 1 OR und Art. 328 OR sowie Art. 28a ZGB geltend (Urk. 19 S. 12 lit. C). 1.5. Nachfolgend ist detailliert auf die einzelnen Rügen der Klägerin einzuge- hen, soweit diese entscheidrelevant sind.
- 9 -
2. Keine Auszahlung der Inkonvenienzentschädigung während der Ferien: Rü- ge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes und der Verletzung von Art. 329d Abs. 1 OR 2.1. Die Vorinstanz erwog, die der Klägerin ausbezahlten Zulagen für die spe- ziellen Dienste hätten sich über das Anstellungsverhältnis hinweg auf Fr. 3'937.65 bis Fr. 5'447.25 brutto pro Jahr belaufen, womit der aus diesen durchschnittlichen Zulagen zusammengesetzte Anteil des Ferienlohnes basierend auf fünf Wochen Ferien pro Jahr rund Fr. 418.- bis Fr. 640.- brutto betrage (entsprechend 10.64% von Fr. 3'937.65 bis Fr. 5'447.25). Mit der Jahresendzulage, welche im Umfang von einem Monatslohn ausbezahlt worden sei, sei der Klägerin dieser Anteil des Ferienlohnanspruches somit in jedem Anstellungsjahr vollumfänglich ausbezahlt worden. Sie mache deshalb zu Recht auch nicht geltend, die ihr zustehenden Fe- rienlohnansprüche seien nicht bzw. nicht vollumfänglich abgegolten worden. Die Klägerin habe demzufolge keine ferienbedingten Einkommenseinbussen befürch- ten müssen, welche sie vom Ferienbezug abgehalten hätten. Sie sei sich in Anbe- tracht der genannten vertraglichen Regelung im Gegenteil bewusst gewesen, dass sie - ungeachtet des tatsächlichen Ferienbezugs und der in einem bestimm- ten Jahr konkret geleisteten speziellen Dienste - die Jahresendzulage in der Höhe eines Monatslohnes in jedem Fall ausbezahlt erhalten und somit für ihr als Teil des Ferienlohnes zustehende durchschnittliche Zulagen für spezielle Dienste, welche sie während der Ferien nicht habe leisten können, auch während des Fe- rienbezugs entschädigt werden würde. Durch die vorliegende Vereinbarung in Ziff. 10.3 des Personalreglements (Urk. 5/4 S. 14, Urk. 16/3 S. 14) sei die Klägerin während der Ferien somit nicht schlechter gestellt, als wenn sie arbeiten würde. Vielmehr sei sie durch die Regelung, dass anstelle der Ferienprozente auf den In- konvenienzentschädigungen eine Jahresendzulage im Umfang eines Monatsloh- nes ausbezahlt werde, bessergestellt, als wenn ihr lediglich der aus den durch- schnittlichen Inkonvenienzzulagen zusammengesetzte Anteil des Ferienlohnes ausbezahlt würde. Anstelle von diesem habe sie aufgrund der genannten Rege- lung nämlich jährlich eine im Schnitt rund zehnmal so hohe Zahlung in Form der Jahresendzulage erhalten. In Anbetracht dieser Verhältnisse sei es dem Gericht auch ohne betragsmässige oder prozentuale Angabe des auf die durchschnittli- chen Inkonvenienzentschädigungen entfallenden Anteils des Ferienlohnes im Ar-
- 10 - beitsvertrag und in den Lohnabrechnungen zur Jahresendzulage ohne weiteres möglich, zu überprüfen, ob Art. 329d Abs. 1 OR eingehalten worden sei. Dies sei mit Blick auf die vorstehende Berechnung in jedem Jahr und unabhängig von der exakten Höhe des auf die durchschnittlichen Inkonvenienzentschädigungen ent- fallenden Teils des Ferienlohnes während des gesamten Arbeitsverhältnisses stets der Fall gewesen. Eine solche die Arbeitnehmerin letztlich begünstigende Vereinbarung sei mit Blick auf die teilzwingende Bestimmung von Art. 329d Abs. 1 OR als zulässig zu beurteilen (Urk. 20 S. 11 f.). 2.2. Die Klägerin macht beschwerdeweise geltend, dass diese Feststellung der Vorinstanz in doppelter Hinsicht offensichtlich falsch sei (Art. 320 lit. b ZPO): Würde man die Inkludierung des Ferienlohns für die Inkonvenienzzulagen in die Jahresendzulage zulassen, würde die Klägerin den Ferienlohn prima vista zwar für das gesamte Jahr erhalten. Sie sei aber, erstens, während der Ferien schlech- ter gestellt, weil sie während der Ferien den Ferienlohn für die Inkonvenienzen nicht erhalte. Und hätte sie, zweites, während der Ferien gearbeitet, hätte sie die Inkonvenienzzulagen für diese Zeit mit dem Monatslohn erhalten und wäre ihre Jahresendzulage dementsprechend nicht um ihre Inkonvenienzzulagen gekürzt worden (weil diese bei bereits erfolgter Auszahlung nicht mehr in der Jahresend- zulage inkludiert wären). Die Feststellung der Vorinstanz (E. 3.9), wonach die Klägerin während der Ferien nicht schlechter gestellt sei, als wenn sie arbeiten würde, sei damit offenkundig falsch. Die Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz sei nicht einfach lediglich zweifelhaft oder fraglich, sondern qualifiziert unkorrekt. Die Klägerin sei schlechter gestellt, weil sie die Inkonvenienzzulagen während der Ferien nicht erhalte. Und das Jahreseinkommen, zu welchem die Jahresendzula- gen als Lohn gehöre, sinke, wenn die Klägerin die Ferien beziehe. Hätte die Vor- instanz den Sachverhalt richtig festgestellt, hätte sie erkannt, dass die Regelung der Beklagten, die Inkonvenienzzulagen pauschal mit der Jahresendzulage abzu- gelten, Art. 329d Abs. 1 OR verletze, weil die Klägerin mit Bezug der Ferien schlechter gestellt sei, als wenn sie gearbeitet hätte. Dies hätte zur Gutheissung der Klage führen müssen (Urk. 19 S. 8 f. Rz 17 f.). Die Vorinstanz führe aus, dass der Klägerin der vertraglich vereinbarte Monatslohn auch beim Ferienbezug be- zahlt worden sei (gemeint sein dürfte der vertraglich vereinbarte Monatslohn ohne
- 11 - Inkonvenienzzulagen). Die Klägerin hätte aus den laufenden Lohnzahlungen kei- ne Rückstellungen für die Ferien bilden müssen (E. 3.8). Das möge zutreffen. Es ändere aber nichts daran, dass die Klägerin während der Ferien schlechter ge- stellt sei, als wenn sie arbeiten würde, und dass sie mit dem Bezug der Ferien insgesamt ein niedrigeres Jahreseinkommen erziele, als dass sie es ohne Bezug der Ferien erzielen würde. Gleichzeitig stehe die Argumentation der Vorinstanz mit dem Zweck der Ferienregelung nach Art. 328d Abs. 1 OR im Widerspruch, der gemäss Bundesgericht darin bestehe, dass der Arbeitnehmer während der Ferien jenen Betrag erhalte, den er gemäss Lohnabrechnung für diese Periode erhalten würde, wenn er arbeiten würde. Die Vorinstanz habe damit Art. 329d Abs. 1 OR verletzt (Urk. 19 S. 9 Rz 19 f.). 2.3. Die Beklagte führt in der Beschwerdeantwort aus, dass sie natürlich den Anspruch der Klägerin anerkenne und dieser solche Inkonvenienzentschädigun- gen für die Dauer der Ferien auch ausbezahle (Urk. 25 S. 5 Rz 17). Zu Recht an- erkenne die Klägerin, dass ihr die Inkonvenienzentschädigungen während Ferien "zweimal jährlich - im Juni und Dezember - zusammen mit dem Lohn für Juni und Dezember ausbezahlt" werden. Die Klägerin bemängle aber den Zeitpunkt der Auszahlung, d.h. dass sie nur zweimal jährlich kumuliert erfolge und nicht beim jeweiligen Ferienbezug (Urk. 25 S. 5 Rz 18). Die Regelung der Beklagten führe je nach Zeitpunkt des Ferienbezugs tatsächlich dazu, dass die Inkonvenienzent- schädigungen während Ferien nicht im Zeitpunkt des Bezugs der Ferien (bzw. nicht mit der entsprechenden monatlichen Lohnzahlung) ausbezahlt würden, son- dern erst später. Auch wenn der Ferienlohn gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung grundsätzlich im Zeitpunkt zu bezahlen sei, in dem die Ferien bezogen würden (BGE 129 III 664, E. 7.2), seien Ausnahmen zulässig. Mit Blick auf Art. 329d Abs. 1 OR sei es daher zulässig, dass ein Teil des Ferienlohns - nämlich die (hypothetischen) Inkonvenienzentschädigungen während Ferien - nicht im Zeit- punkt des Bezugs der Ferien, sondern monatlich, quartalsweise oder wie vorlie- gend halbjährlich ausbezahlt würden. Dies gelte umso mehr, als die effektiv aus- bezahlten Inkonvenienzentschädigungen weniger als 10% des Bruttomonatslohns ausmachten. Die Klägerin werde durch die bestehende Regelung denn auch nicht
- 12 - schlechter gestellt, als wenn sie während der Ferien arbeiten würde (Urk. 25 S. 5 Rz 19). 2.4. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte und von den Parteien nicht bean- standet wird, beliefen sich die der Klägerin ausbezahlten Zulagen für die speziel- len Dienste über das Anstellungsverhältnis hinweg auf Fr. 3'937.65 bis 5'447.25 brutto pro Jahr, womit der aus diesen durchschnittlichen Zulagen zusammenge- setzte Anteil des Ferienlohnes basierend auf fünf Wochen Ferien pro Jahr rund Fr. 418.- bis 640.- brutto betrug (Urk. 20 Ziff. 3.9. S. 10 f.). Mit der Jahresendzula- ge, die einen vollen Monatslohn beträgt, wurden diese Anteile, auch bei einem Arbeitspensum von 80%, vollumfänglich abgegolten. Die vorinstanzliche Feststel- lung, wonach die Klägerin mit dieser Regelung sogar besser gestellt sei, als wenn sie arbeiten würde, erweist sich damit als zutreffend. Die Argumentation der Klä- gerin beruht auf der Prämisse, dass sie einen vollen Monatslohn in Form der Jah- resendzulagen erhielte, auch wenn sie für die Ferien die Zuschläge separat ver- gütet erhalten würde. Dies ist grundsätzlich richtig, widerspricht aber der vertragli- chen Abmachung zwischen den Parteien. Eine Verletzung von Art. 329d Abs. 1 OR liegt demnach nicht vor.
3. Die Inkonvenienzzulagen werden in der Lohnabrechnung für die Jahresend- zulage nicht ausgewiesen / Verletzung von Art. 322 i.V.m. Art. 322a Abs. 2 und 3 OR 3.1. Die Klägerin macht beschwerdeweise geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Argument auseinandergesetzt, dass sie einen Anspruch auf Prü- fung der Bestandteile ihres Lohns habe. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Klägerin könne nicht überprü- fen, wie hoch der Ferienlohn, welcher auf die Inkonvenienzzulagen entfalle und erst mit der Jahresendzulage ausbezahlt werde, tatsächlich sei und ob er korrekt berechnet worden sei. Die Klägerin erhalte damit nicht nur weniger Lohn während der Ferien (und während des gesamten Jahres), als wenn sie arbeiten würde; sie müsse es auch hinnehmen, dass die Inkonvenienzen "irgendwie" abgegolten sei- en, ohne diese überprüfen zu können (Urk. 19 S. 11 Rz 25 und 27).
- 13 - 3.2. Die Beklagte bestreitet einen Anspruch der Klägerin, dass aus der Abrech- nung der Jahresendzulage hervorgehen müsse, welcher Teil den Ferienlohnan- spruch (d.h. die Inkonvenienzentschädigungen während Ferien) betreffe (Urk. 25 S. 7 Rz 26). Sie lässt dazu in der Beschwerdeantwort ausführen, der Hauptgrund, wieso die Inkonvenienzentschädigungen während Ferien in der Jahresendzulage inkludiert seien, liege gerade darin, dass deren korrekte Berechnung (und nicht bloss Schätzung) äusserst aufwendig sei. Aus praktischen, sachlichen Gründen habe sich die Beklagte daher entschieden, die Inkonvenienzentschädigungen während Ferien nicht separat zu berechnen und auszuweisen (Urk. 25 S. 6 f. Rz 25). Dem Arbeitnehmer sei gemäss Art. 323b Abs. 1 OR eine schriftliche Lohnab- rechnung zu übergeben. Die Lohnabrechnung sei so zu gestalten, dass Brutto- und Nettolohn sowie Zuschläge und Lohnabzüge klar und ausreichend detailliert daraus hervorgingen und dass der Arbeitnehmer überprüfen könne, ob beispiels- weise der Lohn oder die Sozialabzüge korrekt berechnet worden seien. Vor die- sem Hintergrund sei nicht ersichtlich, weshalb die Inkonvenienzentschädigungen während Ferien separat ausgewiesen werden sollten. Die Höhe der Jahresendzu- lage sei nicht abhängig vom Betrag der Inkonvenienzentschädigungen während Ferien, sondern betrage fix einen Monatslohn. Wie die Vorinstanz richtig festge- stellt habe (E. 3.9) und von der Klägerin nicht bestritten werde, sei der Betrag der Inkonvenienzentschädigungen während Ferien wesentlich kleiner als die Jahres- endzulage und sei in jedem Fall vollumfänglich ausbezahlt worden. Folglich würde eine separate Berechnung dieser Inkonvenienzentschädigungen keinen Mehrwert für die Klägerin bringen, da sich an der Jahresendzulage nichts ändere (Urk. 25 S. 7 Rz 27). 3.3. Gemäss Art. 323b Abs. 1 OR ist dem Arbeitnehmer eine schriftliche Ab- rechnung zu übergeben. Aus der Abrechnung müssen der Brutto- und Nettolohn sowie alle Zulagen und Abzüge vollständig und - vor allem auch für den Arbeit- nehmer - verständlich hervorgehen (Brühwiler, Einzelarbeitsvertrag, Kommentar zu den Art. 319-343 OR, Basel 2014, Art. 323b N 6; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 7. Aufl., 2012, Art. 323b N 2 S. 371 f.; BK- Rehbinder, N 4 zu Art. 323b; OGer ZH JAR 1989 S. 132). Über den Zeitpunkt der Übergabe der Abrechnung schweigt sich das Gesetz aus. Der Arbeitnehmer soll
- 14 - bei jeder Lohnzahlung wissen, wie sich sein Lohn zusammensetzt (BK-Rehbinder N 5 zu Art. 323b mit Hinweis auf die Botschaft 327). Damit der Arbeitnehmer im richtigen Zeitpunkt weiss, welches Geld für den Zeitabschnitt der Ferien gespart ist, ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch notwendig, dass der auf die Ferien entfallende Teil der Zahlungen genau ausgewiesen wird (BGE 134 III 399 E. 3.2.4.1.). Das Spezifikationsprinzip verlangt, dass der Ferienlohn dem Betrage oder Prozentsatz nach bestimmt sein muss (BGer, JAR 1995 96 ff.). Bei fehlender Spezifikation ist die Forderung von Ferienlohn nur dann ausge- schlossen, wenn der Arbeitnehmer erwiesenermassen die Berechnungsweise des im Lohn eingeschlossenen Feriengeldanteils kannte (BK-Rehbinder N 15 zu Art. 329d OR; 3.4. Es ist unbestritten, dass die Inkonvenienzentschädigungen während der Ferien auf den von der Beklagten erstellten Lohnabrechnungen nicht separat ausgewiesen werden. Die Parteien haben vereinbart, dass der Anteil der Inkon- venienzentschädigung während Ferien in der Jahresendzulage inkludiert ist und dass diese Jahresendzulage zweimal jährlich - im Juni und im Dezember - zu- sammen mit dem laufenden Lohn ausbezahlt wird. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, ist mit dieser Regelung eine separate Auflistung dieses Anteils nicht notwendig, weil er ohnehin in der Jahresendzulage inkludiert ist, und zwar unab- hängig von der Höhe des jeweiligen Betrages. Die Klägerin hat denn auch nicht bestritten, dass sie diesen Abrechnungsmodus kennt und sie mit der Jahresend- pauschale auf jeden Fall das volle Feriengeld auch für die Inkonvenienzen erhält. Es fehlt ihr demnach am Rechtsschutzinteresse für eine separate Auflistung des entsprechenden Anteils. Die Klägerin hat in ihrer Klage auch kein diesbezügliches Begehren gestellt, wie die Beklagte zu Recht vorbringt (Urk. 25 S. 7 Rz 28), wes- halb nicht weiter darauf einzugehen ist. 3.5. Der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen, dass eine kompli- zierte Berechnung, wie sie von der Beklagten geltend gemacht wird (Urk. 25 S. 3
f. Rz 11-13), allein nicht der Grund sein kann, solche Zulagen während der Ferien nicht auszuweisen. Hätten die Parteien vereinbart, dass die Ausrichtung der In- konvenienzentschädigungen während der Ferien fortdauert und nicht in der Jah-
- 15 - resendzulage inkludiert ist, müsste der entsprechende Betrag auf den jeweiligen Lohnabrechnungen separat aufgeführt werden. Die Berechnung des Ferienlohns bei variablen Lohnbestandteilen erfolgt grundsätzlich nach dem sog. Referenzpe- riodenprinzip. Danach ist auf den Durchschnittswert der im letzten Jahr oder in ei- ner anderen geeigneten Zeitspanne verdienten Einkünfte abzustellen (KUKO OR- Pietruszak, Art. 329d N 2 mit Hinweis auf BGE 129 III 664 E. 7.3).
4. Abgeltung der Zuschläge für die Dauer der Ferien durch die Jahresendzula- ge ist unzulässig / Verletzung von Art. 329d Abs. 1 OR und Art. 328 OR so- wie Art. 28a ZGB 4.1. Die Vorinstanz erwog, dass hier gerade kein 13. Monatslohn vereinbart worden sei, sondern die vorliegende Jahresendzulage, welche gemäss der klaren vertraglichen Abrede der Parteien eben auch den aus den durchschnittlichen Zu- lagen für spezielle Dienste entfallenden Anteil des Ferienlohnes beinhalten solle. Es bestehe kein gesetzlicher Anspruch auf einen 13. Monatslohn, weshalb die Klägerin auch keinen grundsätzlichen Anspruch darauf habe, dass ihr ein solcher ungeschmälert bzw. ohne Inkludierung des genannten Anteils des Ferienlohnes ausbezahlt werde. Vereinbarungen über einen Lohnbestandteil wie die vorliegend in Frage stehende Jahresendzulage sowie dessen Ausgestaltung unterstünden der Autonomie der Parteien, soweit sie nicht gegen zwingendes oder teilzwingen- des Recht verstiessen (Urk. 20 S. 8 Ziff. 3.4.). 4.2. Die Klägerin führt in ihrer Beschwerde aus, sie habe vor Vorinstanz geltend gemacht, dass es sich bei der Jahresendzulage um einen 13. Monatslohn han- deln würde. Es handle sich bei der Jahresendzulage um einen Lohn, denn er werde voraussetzungslos in einer festgelegten Höhe bezahlt. Ein Lohn sei auszu- bezahlen, er dürfe nicht zur Deckung von Zulagen verwendet werden, die ohnehin zu bezahlen seien. Sie habe auch geltend gemacht, dass die Inkludierung der In- konvenienzzulagen, die während der Ferien hätten bezahlt werden müssen, in der Jahresendzulage zu einer Ungleichheit der Mitarbeitenden führe, die sachlich nicht gerechtfertigt sei. Diejenigen Mitarbeitenden, die viele spezielle Dienste ge- leistet hätten, erhielten die gleiche Jahresendzulage wie diejenigen Mitarbeiten- den ohne spezielle Dienste, was im Ergebnis zu einem Verlust der Zulagen für die
- 16 - Ferien führe. Die Jahresendzulage werde allen Mitarbeitenden ausgerichtet, also z.B. auch dem Sekretariatspersonal, das keine speziellen Dienste leiste. Nicht nur dieses, sondern auch die Pflegefachfrauen und -männer, die weniger spezielle Dienste als die Klägerin leisteten, würden im Ergebnis besser fahren als die Klä- gerin. Es liege eine Ungleichbehandlung der Klägerin vor. Die Vorinstanz habe sich mit dieser Argumentation kaum auseinandergesetzt (Urk. 19 S. 12 f. Rz 30f.). Richtig sei, dass im Bereich des Lohns Vertragsfreiheit bestehe. So könne der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen Lohn verhandeln. Im vorliegenden Fall gehe es aber nicht darum, dass die Beklagte mit dem einzelnen Arbeitnehmer möglichst günstige Lohnbedingungen ausgehandelt hätte. Sondern die Beklagte habe mit Ziff. 10.3 Abs. 1 des Personalreglements eine gesamte Personalkatego- rie (die Schichtarbeitenden, die spezielle Dienste leisteten) gegenüber denjenigen Mitarbeitenden schlechter gestellt, die keine speziellen Dienste leisteten, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gebe (Urk. 19 S. 14 Rz 34). 4.3. Die Beklagte macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, es handle sich bei der vereinbarten Jahresendzulage nach dem klaren Wortlaut und Sinn und Zweck von Ziff. 4 des Arbeitsvertrags i.V.m. Ziff. 10.3 Abs. 1 des Personalreglements je- denfalls bei der Klägerin nicht um einen 13. Monatslohn. Da die Jahresendzulage (jedenfalls im Umfang des Anteils, der nicht die Inkonvenienzentschädigung be- treffe) bloss einen (dispositiv) arbeitsvertraglichen Anspruch der Klägerin betreffe, ohne dass ein (zwingender) gesetzlicher oder anderer Anspruch bestehe, könnten die Parteien im Vertrag frei über die Modalitäten der Jahresendzulage bestimmen. Entsprechend sei es zulässig, dass bei der Klägerin der Teil der Jahresendzula- ge, der nicht die Inkonvenienzentschädigung betreffe, keinen vollen Monatslohn betrage, bei anderen Mitarbeitenden (insbesondere denjenigen, die keine Inkon- venienzentschädigungen erhielten) hingegen schon. Dies möge zwar zu einer Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Mitarbeitenden (oder verschiede- nen Kategorien von Mitarbeitenden) führen, doch sei eine solche Ungleichbe- handlung nicht per se unzulässig. Die Klägerin mache denn auch zu Recht nicht geltend, sie sei z.B. wegen ihres Geschlechts von der Beklagten diskriminiert worden. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 328 OR verbiete lediglich die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer. Hierbei werde
- 17 - verlangt, dass einzelne Arbeitnehmer im Vergleich zu einer Vielzahl anderer An- gestellter deutlich schlechter gestellt würden, ohne dass hierfür sachliche Gründe vorlägen. Zudem gehe dem Gleichbehandlungsgrundsatz die Vertragsfreiheit vor, die auch beim Aushandeln der Arbeitsbedingungen gelte. Wie die Klägerin selber ausführe, werde nicht nur sie, sondern würden sämtliche Mitarbeitenden, die sog. spezielle Dienste leisteten, gegenüber den anderen Mitarbeitenden ungleich be- handelt. Auch gebe es einen sachlichen Grund für diese Ungleichbehandlung, nämlich die äusserst aufwändige konkrete Berechnung der Inkonvenienzentschä- digungen während Ferien. Zudem habe die Klägerin dieser Ungleichbehandlung mit Vertragsunterzeichnung ausdrücklich zugestimmt. Somit werde der allgemei- ne Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 328 OR nicht verletzt (Urk. 125 S. 8 Rz 33-36). 4.4. Der allgemeine Persönlichkeitsschutz gemäss Art. 27 ff. ZGB wird im Ar- beitsrecht durch Art. 328 Abs. 1 OR dahin konkretisiert, dass der Arbeitgeber die Persönlichkeit des Arbeitsnehmers zu achten und zu schützen hat (BK OR- Rehbinder, N 4 zu Art. 328). Diese Pflicht des Arbeitgebers ist der Rechtsgrund für die Geltung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots. Übt der Arbeit- geber seine Rechtsposition missbräuchlich aus, indem er einzelne Arbeitnehmer desselben Betriebes willkürlich schlechterstellt (Art. 2 Abs. 2 ZGB), so stellt dies eine Kränkung des Betroffenen dar, die dieser nach Art. 328 Abs. 1 OR nicht hin- zunehmen braucht (BK OR-Rehbinder, N 7 zu Art. 328 OR). Der Anwendungsbe- reich dieses allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist allerdings nach Leh- re und Rechtsprechung stark eingeschränkt. So geht der Grundsatz der Vertrags- freiheit dem Gleichbehandlungsgebot vor (BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 328 N 30; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319- 362, Art. 328 N 12 S. 535; BGE 128 III 276 E. 3.1 = JAR 2003 S. 221). Das Aus- handeln schlechterer Arbeitsbedingungen ist kein Missbrauch einer Rechtspositi- on nach Art. 2 Abs. 2 ZGB und daher in den Grenzen von Art. 27 Abs. 2 ZGB er- laubt (BK OR-Rehbinder, N 7 zu Art. 328). Das Bundesgericht hat in BGE 129 III 276 E. 3.1 festgehalten, dass auch eine un- sachliche und willkürliche Entscheidung des Arbeitgebers nur dann eine Persön-
- 18 - lichkeitsverletzung und damit einen Verstoss gegen das individuelle Diskriminie- rungsverbot darstellen kann, wenn darin eine den Arbeitnehmer verletzende Ge- ringschätzung seiner Persönlichkeit zum Ausdruck kommt. Daraus folgt, dass ei- ne nach Art. 328 OR rechtlich relevante Ungleichbehandlung von vornherein nur vorliegen kann, wenn ein einzelner Arbeitnehmer oder allenfalls eine kleine Grup- pe einzelner Arbeitnehmer gegenüber dem Gros der Belegschaft diskriminiert wird. Sind dagegen grössere Gruppen oder ganze Mitarbeiterkategorien von der Benachteiligung betroffen, fehlt es am vom Bundesgericht vorausgesetzten Ele- ment der willkürlichen, individuellen Diskriminierung (BGE 129 III 276 E. 3.1 = JAR 2003 S. 221; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 328 N 12 mit Hinweis auf OGer ZH in ZR 2005 Nr. 34 E. 3.2. = JAR 2006 S. 546). Der Arbeitgeber kann also mit verschiedenen Arbeitnehmern unterschiedliche Ar- beitsbedingungen vereinbaren, auch wenn sie gleichartige Arbeit verrichten, eine vergleichbare Ausbildung besitzen und gleichwertige Leistungen erbringen. Be- schränkungen der diesbezüglichen Vertragsfreiheit können sich jedoch aus ande- ren Grundsätzen ergeben, so namentlich aus dem Diskriminierungsverbot des Gleichstellungsgesetzes oder dem Verbot sittenwidriger Vereinbarungen (BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 328 N 30 mit Hinweisen). Der Gleichbehandlungs- grundsatz verbietet nicht die Besserstellung einer Minderheit von Arbeitnehmern im Betrieb. Solange nicht die Mehrzahl vergleichbarer Arbeitnehmer besserge- stellt ist, liegt keine Schlechterstellung des einzelnen Arbeitnehmers vor. Die Bes- serstellung einzelner Arbeitnehmer ist selbst dann zulässig, wenn für die Begüns- tigung keine objektiven Gründe bestehen (BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 328 N 31; Portmann/Wildhaber, Schweizerisches Arbeitsrecht, 4. Auflage, Zürich 2020, S. 125 N 424). Der Gleichbehandlungsgrundsatz verhindert auch nicht die Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber der Mehrheit im Betrieb, sofern dafür sachlich vertretbare Gründe bestehen (BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 328 N 32). 4.5. Der Klägerin ist zu folgen, dass mit der vereinbarten Inkludierung die Jah- resendzulage faktisch um den Anteil der auf die Ferien entfallenden Inkonveni- enzentschädigungen gekürzt wird. Diese Inkludierung war der Klägerin allerdings
- 19 - bei Vertragsschluss mit der Beklagten bekannt und gilt zudem bei allen Mitarbei- tenden, die spezielle Dienste leisten. Die Beklagte ist gemäss eigener Website (https://www...ch/de/…, zuletzt aufgerufen am 6. Juli 2021) das grösste pädiatri- sche und kinderchirurgische Zentrum der Schweiz und erbringt mit seinen rund 2300 Mitarbeitenden anspruchsvolle Dienstleistungen in der stationären Akutme- dizin, im Notfall, in der Rehabilitation sowie im ambulanten Bereich. Aufgrund der beschriebenen Funktionen ist davon auszugehen, dass ein grosser Teil der Mitar- beitenden der Beklagten spezielle Dienste zu erbringen hat, ansonsten der 24- Stundenbetrieb gar nicht gewährleistet werden könnte. Alle diese Mitarbeitenden erhalten für das Leisten spezieller Dienste eine Inkonvenienzentschädigung, die dazu dient, die mit Nacht- und Sonntagseinsätzen verbundenen Einschränkungen in Freizeit und Sozialleben auszugleichen. Alle Mitarbeitenden, die spezielle Dienste leisten, unterstehen auch der entsprechenden Regelung bei der Jahres- endzulage und werden damit gleich behandelt. Es liegt somit keine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes von Art. 328 OR vor, weshalb die entsprechende Rüge der Klägerin ins Leere zielt.
5. Ergebnis Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. IV. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).
2. Hingegen richten sich die Entschädigungsfolgen nach Obsiegen und Unterlie- gen der Parteien (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert im Be- schwerdeverfahren von Fr. 2'718.15 brutto ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine auf zwei Drittel herabgesetzte Par- teientschädigung von Fr. 500.- (inkl. 7.7% MWSt.) zu bezahlen (§ 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 20 -
2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'718.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 15. Juli 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer MLaw L. Franceschetti versandt am: lm
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Sachverhalt
E. 1.1 Die Parteien sind sich einig, dass die Zulagen für die von der Klägerin re- gelmässig geleisteten speziellen Dienste, sogenannten Inkonvenienzzulagen, im Sinne von Art. 10.6 des Personalreglements (Urk. 5/4 S. 15) Lohn darstellen und in die Berechnung des Ferienlohnes der Klägerin einzubeziehen sind (Prot. I S. 4 und Urk. 5/4 S. 14 Ziff. 10.3). Strittig ist die Rechtsfrage, ob es zulässig ist, dass die durchschnittlichen Zulagen für spezielle Dienste während der Ferien in die Jahresendzulage inkludiert und dementsprechend auch nicht separat ausgewie- sen werden.
E. 1.2 Die Vorinstanz hielt die rechtlichen Prämissen korrekt fest: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten (Art. 329d Abs. 1 OR). Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer wirtschaftlich so zu stellen, wie wenn er gearbeitet hätte (Grundprinzip des Anspruchs auf den hypothetischen Verdienst, vgl. BGE 134 III 399 E. 3.2.4.2.; BGE 129 III 493 E. 3.1. und BGE 129 III 664 E. 7.3. = Pra 2004 Nr. 67). Zum Ferienlohn gehören auch schwankende Lohnbestandteile wie Provisionen, regelmässig geleistete Überstunden oder regelmässig während einer gewissen Dauer ausgerichtete Schichtzuschläge etc. (BGE 138 III 107 E. 3 und BGE 132 III 172 E. 3.1). Das Bundesgericht lässt indes Ausnahmen vom Verbot der Abgeltung des Ferienloh- nes mit dem laufenden Lohn zu, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. So muss die laufende Auszahlung einerseits objektiv notwendig sein, da die Ferienberechnung von vornherein auf erhebliche Schwierigkeiten stösst, was vor allem bei sehr unregelmässiger Teilzeitarbeit oder sehr kurzem Arbeitseinsatz der Fall ist. In materieller Hinsicht wird also verlangt, dass sich die Berechnung des Ferienlohns wegen unregelmässiger Beschäftigung als schwierig erweist. In for- meller Hinsicht ist erforderlich, dass sowohl der Arbeitsvertrag als auch die ein- zelnen Lohnabrechnungen klar darüber Aufschluss geben, welcher Teil des Grundlohns auf die Ferien entfällt (BK-Rehbinder N 15 zu Art. 329d OR; BGE 129 III 493 E.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_72/2015 vom 11. März 2015 E.3.2.; Ur- teil des Bundesgerichts 4C.219/2006 vom 24. Januar 2007 E.2.2.; Urk. 20 S. 6 f.).
- 8 -
E. 1.3 Die Vorinstanz kam zusammenfassend zum Schluss, dass beiden Parteien bewusst gewesen sei, dass der Anteil des Ferienlohnes, welcher sich aus den durchschnittlichen Zulagen für besondere Dienste zusammensetze, die während des Ferienbezugs naturgemäss nicht geleistet werden könnten, mit der Jahres- endzulage ausbezahlt werde. Dies sei im Personalreglement vereinbart worden, welches einen integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrages darstelle. Die Ge- fahr des vorzeitigen Verbrauchs des Feriengeldes, welcher letztlich den Erho- lungszweck der Ferien beeinträchtigen würde, habe nicht bestanden. Die Klägerin habe ihre Ferien beziehen können und es seien ihr auch die finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden, da ihr der vertraglich vereinbarte Monatslohn auch beim Ferienbezug bezahlt worden sei. Sie habe aus den laufenden Lohnzahlungen keine Rückstellung für die Ferien bilden müssen. Die von Art. 329d OR zu schüt- zenden Interessen seien gewahrt worden (Urk. 20 S. 10 Ziff. 3.8.).
E. 1.4 Die Klägerin macht beschwerdeweise die offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts und eine Verletzung von Art. 329d Abs. 1 OR durch die Vorinstanz geltend, indem diese zum Schluss gekommen sei, dass die Klägerin während der Ferien nicht schlechter gestellt sei, als wenn sie arbeiten würde (Urk. 19 S. 6 ff. lit. A). Weiter rügt sie eine Verletzung von Art. 322 i.V.m. Art. 322a Abs.
E. 1.5 Nachfolgend ist detailliert auf die einzelnen Rügen der Klägerin einzuge- hen, soweit diese entscheidrelevant sind.
- 9 -
E. 2 Keine Auszahlung der Inkonvenienzentschädigung während der Ferien: Rü- ge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes und der Verletzung von Art. 329d Abs. 1 OR
E. 2.1 Die Vorinstanz erwog, die der Klägerin ausbezahlten Zulagen für die spe- ziellen Dienste hätten sich über das Anstellungsverhältnis hinweg auf Fr. 3'937.65 bis Fr. 5'447.25 brutto pro Jahr belaufen, womit der aus diesen durchschnittlichen Zulagen zusammengesetzte Anteil des Ferienlohnes basierend auf fünf Wochen Ferien pro Jahr rund Fr. 418.- bis Fr. 640.- brutto betrage (entsprechend 10.64% von Fr. 3'937.65 bis Fr. 5'447.25). Mit der Jahresendzulage, welche im Umfang von einem Monatslohn ausbezahlt worden sei, sei der Klägerin dieser Anteil des Ferienlohnanspruches somit in jedem Anstellungsjahr vollumfänglich ausbezahlt worden. Sie mache deshalb zu Recht auch nicht geltend, die ihr zustehenden Fe- rienlohnansprüche seien nicht bzw. nicht vollumfänglich abgegolten worden. Die Klägerin habe demzufolge keine ferienbedingten Einkommenseinbussen befürch- ten müssen, welche sie vom Ferienbezug abgehalten hätten. Sie sei sich in Anbe- tracht der genannten vertraglichen Regelung im Gegenteil bewusst gewesen, dass sie - ungeachtet des tatsächlichen Ferienbezugs und der in einem bestimm- ten Jahr konkret geleisteten speziellen Dienste - die Jahresendzulage in der Höhe eines Monatslohnes in jedem Fall ausbezahlt erhalten und somit für ihr als Teil des Ferienlohnes zustehende durchschnittliche Zulagen für spezielle Dienste, welche sie während der Ferien nicht habe leisten können, auch während des Fe- rienbezugs entschädigt werden würde. Durch die vorliegende Vereinbarung in Ziff. 10.3 des Personalreglements (Urk. 5/4 S. 14, Urk. 16/3 S. 14) sei die Klägerin während der Ferien somit nicht schlechter gestellt, als wenn sie arbeiten würde. Vielmehr sei sie durch die Regelung, dass anstelle der Ferienprozente auf den In- konvenienzentschädigungen eine Jahresendzulage im Umfang eines Monatsloh- nes ausbezahlt werde, bessergestellt, als wenn ihr lediglich der aus den durch- schnittlichen Inkonvenienzzulagen zusammengesetzte Anteil des Ferienlohnes ausbezahlt würde. Anstelle von diesem habe sie aufgrund der genannten Rege- lung nämlich jährlich eine im Schnitt rund zehnmal so hohe Zahlung in Form der Jahresendzulage erhalten. In Anbetracht dieser Verhältnisse sei es dem Gericht auch ohne betragsmässige oder prozentuale Angabe des auf die durchschnittli- chen Inkonvenienzentschädigungen entfallenden Anteils des Ferienlohnes im Ar-
- 10 - beitsvertrag und in den Lohnabrechnungen zur Jahresendzulage ohne weiteres möglich, zu überprüfen, ob Art. 329d Abs. 1 OR eingehalten worden sei. Dies sei mit Blick auf die vorstehende Berechnung in jedem Jahr und unabhängig von der exakten Höhe des auf die durchschnittlichen Inkonvenienzentschädigungen ent- fallenden Teils des Ferienlohnes während des gesamten Arbeitsverhältnisses stets der Fall gewesen. Eine solche die Arbeitnehmerin letztlich begünstigende Vereinbarung sei mit Blick auf die teilzwingende Bestimmung von Art. 329d Abs. 1 OR als zulässig zu beurteilen (Urk. 20 S. 11 f.).
E. 2.2 Die Klägerin macht beschwerdeweise geltend, dass diese Feststellung der Vorinstanz in doppelter Hinsicht offensichtlich falsch sei (Art. 320 lit. b ZPO): Würde man die Inkludierung des Ferienlohns für die Inkonvenienzzulagen in die Jahresendzulage zulassen, würde die Klägerin den Ferienlohn prima vista zwar für das gesamte Jahr erhalten. Sie sei aber, erstens, während der Ferien schlech- ter gestellt, weil sie während der Ferien den Ferienlohn für die Inkonvenienzen nicht erhalte. Und hätte sie, zweites, während der Ferien gearbeitet, hätte sie die Inkonvenienzzulagen für diese Zeit mit dem Monatslohn erhalten und wäre ihre Jahresendzulage dementsprechend nicht um ihre Inkonvenienzzulagen gekürzt worden (weil diese bei bereits erfolgter Auszahlung nicht mehr in der Jahresend- zulage inkludiert wären). Die Feststellung der Vorinstanz (E. 3.9), wonach die Klägerin während der Ferien nicht schlechter gestellt sei, als wenn sie arbeiten würde, sei damit offenkundig falsch. Die Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz sei nicht einfach lediglich zweifelhaft oder fraglich, sondern qualifiziert unkorrekt. Die Klägerin sei schlechter gestellt, weil sie die Inkonvenienzzulagen während der Ferien nicht erhalte. Und das Jahreseinkommen, zu welchem die Jahresendzula- gen als Lohn gehöre, sinke, wenn die Klägerin die Ferien beziehe. Hätte die Vor- instanz den Sachverhalt richtig festgestellt, hätte sie erkannt, dass die Regelung der Beklagten, die Inkonvenienzzulagen pauschal mit der Jahresendzulage abzu- gelten, Art. 329d Abs. 1 OR verletze, weil die Klägerin mit Bezug der Ferien schlechter gestellt sei, als wenn sie gearbeitet hätte. Dies hätte zur Gutheissung der Klage führen müssen (Urk. 19 S. 8 f. Rz 17 f.). Die Vorinstanz führe aus, dass der Klägerin der vertraglich vereinbarte Monatslohn auch beim Ferienbezug be- zahlt worden sei (gemeint sein dürfte der vertraglich vereinbarte Monatslohn ohne
- 11 - Inkonvenienzzulagen). Die Klägerin hätte aus den laufenden Lohnzahlungen kei- ne Rückstellungen für die Ferien bilden müssen (E. 3.8). Das möge zutreffen. Es ändere aber nichts daran, dass die Klägerin während der Ferien schlechter ge- stellt sei, als wenn sie arbeiten würde, und dass sie mit dem Bezug der Ferien insgesamt ein niedrigeres Jahreseinkommen erziele, als dass sie es ohne Bezug der Ferien erzielen würde. Gleichzeitig stehe die Argumentation der Vorinstanz mit dem Zweck der Ferienregelung nach Art. 328d Abs. 1 OR im Widerspruch, der gemäss Bundesgericht darin bestehe, dass der Arbeitnehmer während der Ferien jenen Betrag erhalte, den er gemäss Lohnabrechnung für diese Periode erhalten würde, wenn er arbeiten würde. Die Vorinstanz habe damit Art. 329d Abs. 1 OR verletzt (Urk. 19 S. 9 Rz 19 f.).
E. 2.3 Die Beklagte führt in der Beschwerdeantwort aus, dass sie natürlich den Anspruch der Klägerin anerkenne und dieser solche Inkonvenienzentschädigun- gen für die Dauer der Ferien auch ausbezahle (Urk. 25 S. 5 Rz 17). Zu Recht an- erkenne die Klägerin, dass ihr die Inkonvenienzentschädigungen während Ferien "zweimal jährlich - im Juni und Dezember - zusammen mit dem Lohn für Juni und Dezember ausbezahlt" werden. Die Klägerin bemängle aber den Zeitpunkt der Auszahlung, d.h. dass sie nur zweimal jährlich kumuliert erfolge und nicht beim jeweiligen Ferienbezug (Urk. 25 S. 5 Rz 18). Die Regelung der Beklagten führe je nach Zeitpunkt des Ferienbezugs tatsächlich dazu, dass die Inkonvenienzent- schädigungen während Ferien nicht im Zeitpunkt des Bezugs der Ferien (bzw. nicht mit der entsprechenden monatlichen Lohnzahlung) ausbezahlt würden, son- dern erst später. Auch wenn der Ferienlohn gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung grundsätzlich im Zeitpunkt zu bezahlen sei, in dem die Ferien bezogen würden (BGE 129 III 664, E. 7.2), seien Ausnahmen zulässig. Mit Blick auf Art. 329d Abs. 1 OR sei es daher zulässig, dass ein Teil des Ferienlohns - nämlich die (hypothetischen) Inkonvenienzentschädigungen während Ferien - nicht im Zeit- punkt des Bezugs der Ferien, sondern monatlich, quartalsweise oder wie vorlie- gend halbjährlich ausbezahlt würden. Dies gelte umso mehr, als die effektiv aus- bezahlten Inkonvenienzentschädigungen weniger als 10% des Bruttomonatslohns ausmachten. Die Klägerin werde durch die bestehende Regelung denn auch nicht
- 12 - schlechter gestellt, als wenn sie während der Ferien arbeiten würde (Urk. 25 S. 5 Rz 19).
E. 2.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte und von den Parteien nicht bean- standet wird, beliefen sich die der Klägerin ausbezahlten Zulagen für die speziel- len Dienste über das Anstellungsverhältnis hinweg auf Fr. 3'937.65 bis 5'447.25 brutto pro Jahr, womit der aus diesen durchschnittlichen Zulagen zusammenge- setzte Anteil des Ferienlohnes basierend auf fünf Wochen Ferien pro Jahr rund Fr. 418.- bis 640.- brutto betrug (Urk. 20 Ziff. 3.9. S. 10 f.). Mit der Jahresendzula- ge, die einen vollen Monatslohn beträgt, wurden diese Anteile, auch bei einem Arbeitspensum von 80%, vollumfänglich abgegolten. Die vorinstanzliche Feststel- lung, wonach die Klägerin mit dieser Regelung sogar besser gestellt sei, als wenn sie arbeiten würde, erweist sich damit als zutreffend. Die Argumentation der Klä- gerin beruht auf der Prämisse, dass sie einen vollen Monatslohn in Form der Jah- resendzulagen erhielte, auch wenn sie für die Ferien die Zuschläge separat ver- gütet erhalten würde. Dies ist grundsätzlich richtig, widerspricht aber der vertragli- chen Abmachung zwischen den Parteien. Eine Verletzung von Art. 329d Abs. 1 OR liegt demnach nicht vor.
E. 3 Die Inkonvenienzzulagen werden in der Lohnabrechnung für die Jahresend- zulage nicht ausgewiesen / Verletzung von Art. 322 i.V.m. Art. 322a Abs. 2 und 3 OR
E. 3.1 Die Klägerin macht beschwerdeweise geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Argument auseinandergesetzt, dass sie einen Anspruch auf Prü- fung der Bestandteile ihres Lohns habe. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Klägerin könne nicht überprü- fen, wie hoch der Ferienlohn, welcher auf die Inkonvenienzzulagen entfalle und erst mit der Jahresendzulage ausbezahlt werde, tatsächlich sei und ob er korrekt berechnet worden sei. Die Klägerin erhalte damit nicht nur weniger Lohn während der Ferien (und während des gesamten Jahres), als wenn sie arbeiten würde; sie müsse es auch hinnehmen, dass die Inkonvenienzen "irgendwie" abgegolten sei- en, ohne diese überprüfen zu können (Urk. 19 S. 11 Rz 25 und 27).
- 13 -
E. 3.2 Die Beklagte bestreitet einen Anspruch der Klägerin, dass aus der Abrech- nung der Jahresendzulage hervorgehen müsse, welcher Teil den Ferienlohnan- spruch (d.h. die Inkonvenienzentschädigungen während Ferien) betreffe (Urk. 25 S. 7 Rz 26). Sie lässt dazu in der Beschwerdeantwort ausführen, der Hauptgrund, wieso die Inkonvenienzentschädigungen während Ferien in der Jahresendzulage inkludiert seien, liege gerade darin, dass deren korrekte Berechnung (und nicht bloss Schätzung) äusserst aufwendig sei. Aus praktischen, sachlichen Gründen habe sich die Beklagte daher entschieden, die Inkonvenienzentschädigungen während Ferien nicht separat zu berechnen und auszuweisen (Urk. 25 S. 6 f. Rz 25). Dem Arbeitnehmer sei gemäss Art. 323b Abs. 1 OR eine schriftliche Lohnab- rechnung zu übergeben. Die Lohnabrechnung sei so zu gestalten, dass Brutto- und Nettolohn sowie Zuschläge und Lohnabzüge klar und ausreichend detailliert daraus hervorgingen und dass der Arbeitnehmer überprüfen könne, ob beispiels- weise der Lohn oder die Sozialabzüge korrekt berechnet worden seien. Vor die- sem Hintergrund sei nicht ersichtlich, weshalb die Inkonvenienzentschädigungen während Ferien separat ausgewiesen werden sollten. Die Höhe der Jahresendzu- lage sei nicht abhängig vom Betrag der Inkonvenienzentschädigungen während Ferien, sondern betrage fix einen Monatslohn. Wie die Vorinstanz richtig festge- stellt habe (E. 3.9) und von der Klägerin nicht bestritten werde, sei der Betrag der Inkonvenienzentschädigungen während Ferien wesentlich kleiner als die Jahres- endzulage und sei in jedem Fall vollumfänglich ausbezahlt worden. Folglich würde eine separate Berechnung dieser Inkonvenienzentschädigungen keinen Mehrwert für die Klägerin bringen, da sich an der Jahresendzulage nichts ändere (Urk. 25 S. 7 Rz 27).
E. 3.3 Gemäss Art. 323b Abs. 1 OR ist dem Arbeitnehmer eine schriftliche Ab- rechnung zu übergeben. Aus der Abrechnung müssen der Brutto- und Nettolohn sowie alle Zulagen und Abzüge vollständig und - vor allem auch für den Arbeit- nehmer - verständlich hervorgehen (Brühwiler, Einzelarbeitsvertrag, Kommentar zu den Art. 319-343 OR, Basel 2014, Art. 323b N 6; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 7. Aufl., 2012, Art. 323b N 2 S. 371 f.; BK- Rehbinder, N 4 zu Art. 323b; OGer ZH JAR 1989 S. 132). Über den Zeitpunkt der Übergabe der Abrechnung schweigt sich das Gesetz aus. Der Arbeitnehmer soll
- 14 - bei jeder Lohnzahlung wissen, wie sich sein Lohn zusammensetzt (BK-Rehbinder N 5 zu Art. 323b mit Hinweis auf die Botschaft 327). Damit der Arbeitnehmer im richtigen Zeitpunkt weiss, welches Geld für den Zeitabschnitt der Ferien gespart ist, ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch notwendig, dass der auf die Ferien entfallende Teil der Zahlungen genau ausgewiesen wird (BGE 134 III 399 E. 3.2.4.1.). Das Spezifikationsprinzip verlangt, dass der Ferienlohn dem Betrage oder Prozentsatz nach bestimmt sein muss (BGer, JAR 1995 96 ff.). Bei fehlender Spezifikation ist die Forderung von Ferienlohn nur dann ausge- schlossen, wenn der Arbeitnehmer erwiesenermassen die Berechnungsweise des im Lohn eingeschlossenen Feriengeldanteils kannte (BK-Rehbinder N 15 zu Art. 329d OR;
E. 3.4 Es ist unbestritten, dass die Inkonvenienzentschädigungen während der Ferien auf den von der Beklagten erstellten Lohnabrechnungen nicht separat ausgewiesen werden. Die Parteien haben vereinbart, dass der Anteil der Inkon- venienzentschädigung während Ferien in der Jahresendzulage inkludiert ist und dass diese Jahresendzulage zweimal jährlich - im Juni und im Dezember - zu- sammen mit dem laufenden Lohn ausbezahlt wird. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, ist mit dieser Regelung eine separate Auflistung dieses Anteils nicht notwendig, weil er ohnehin in der Jahresendzulage inkludiert ist, und zwar unab- hängig von der Höhe des jeweiligen Betrages. Die Klägerin hat denn auch nicht bestritten, dass sie diesen Abrechnungsmodus kennt und sie mit der Jahresend- pauschale auf jeden Fall das volle Feriengeld auch für die Inkonvenienzen erhält. Es fehlt ihr demnach am Rechtsschutzinteresse für eine separate Auflistung des entsprechenden Anteils. Die Klägerin hat in ihrer Klage auch kein diesbezügliches Begehren gestellt, wie die Beklagte zu Recht vorbringt (Urk. 25 S. 7 Rz 28), wes- halb nicht weiter darauf einzugehen ist.
E. 3.5 Der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen, dass eine kompli- zierte Berechnung, wie sie von der Beklagten geltend gemacht wird (Urk. 25 S. 3
f. Rz 11-13), allein nicht der Grund sein kann, solche Zulagen während der Ferien nicht auszuweisen. Hätten die Parteien vereinbart, dass die Ausrichtung der In- konvenienzentschädigungen während der Ferien fortdauert und nicht in der Jah-
- 15 - resendzulage inkludiert ist, müsste der entsprechende Betrag auf den jeweiligen Lohnabrechnungen separat aufgeführt werden. Die Berechnung des Ferienlohns bei variablen Lohnbestandteilen erfolgt grundsätzlich nach dem sog. Referenzpe- riodenprinzip. Danach ist auf den Durchschnittswert der im letzten Jahr oder in ei- ner anderen geeigneten Zeitspanne verdienten Einkünfte abzustellen (KUKO OR- Pietruszak, Art. 329d N 2 mit Hinweis auf BGE 129 III 664 E. 7.3).
E. 4 Abgeltung der Zuschläge für die Dauer der Ferien durch die Jahresendzula- ge ist unzulässig / Verletzung von Art. 329d Abs. 1 OR und Art. 328 OR so- wie Art. 28a ZGB
E. 4.1 Die Vorinstanz erwog, dass hier gerade kein 13. Monatslohn vereinbart worden sei, sondern die vorliegende Jahresendzulage, welche gemäss der klaren vertraglichen Abrede der Parteien eben auch den aus den durchschnittlichen Zu- lagen für spezielle Dienste entfallenden Anteil des Ferienlohnes beinhalten solle. Es bestehe kein gesetzlicher Anspruch auf einen 13. Monatslohn, weshalb die Klägerin auch keinen grundsätzlichen Anspruch darauf habe, dass ihr ein solcher ungeschmälert bzw. ohne Inkludierung des genannten Anteils des Ferienlohnes ausbezahlt werde. Vereinbarungen über einen Lohnbestandteil wie die vorliegend in Frage stehende Jahresendzulage sowie dessen Ausgestaltung unterstünden der Autonomie der Parteien, soweit sie nicht gegen zwingendes oder teilzwingen- des Recht verstiessen (Urk. 20 S. 8 Ziff. 3.4.).
E. 4.2 Die Klägerin führt in ihrer Beschwerde aus, sie habe vor Vorinstanz geltend gemacht, dass es sich bei der Jahresendzulage um einen 13. Monatslohn han- deln würde. Es handle sich bei der Jahresendzulage um einen Lohn, denn er werde voraussetzungslos in einer festgelegten Höhe bezahlt. Ein Lohn sei auszu- bezahlen, er dürfe nicht zur Deckung von Zulagen verwendet werden, die ohnehin zu bezahlen seien. Sie habe auch geltend gemacht, dass die Inkludierung der In- konvenienzzulagen, die während der Ferien hätten bezahlt werden müssen, in der Jahresendzulage zu einer Ungleichheit der Mitarbeitenden führe, die sachlich nicht gerechtfertigt sei. Diejenigen Mitarbeitenden, die viele spezielle Dienste ge- leistet hätten, erhielten die gleiche Jahresendzulage wie diejenigen Mitarbeiten- den ohne spezielle Dienste, was im Ergebnis zu einem Verlust der Zulagen für die
- 16 - Ferien führe. Die Jahresendzulage werde allen Mitarbeitenden ausgerichtet, also z.B. auch dem Sekretariatspersonal, das keine speziellen Dienste leiste. Nicht nur dieses, sondern auch die Pflegefachfrauen und -männer, die weniger spezielle Dienste als die Klägerin leisteten, würden im Ergebnis besser fahren als die Klä- gerin. Es liege eine Ungleichbehandlung der Klägerin vor. Die Vorinstanz habe sich mit dieser Argumentation kaum auseinandergesetzt (Urk. 19 S. 12 f. Rz 30f.). Richtig sei, dass im Bereich des Lohns Vertragsfreiheit bestehe. So könne der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen Lohn verhandeln. Im vorliegenden Fall gehe es aber nicht darum, dass die Beklagte mit dem einzelnen Arbeitnehmer möglichst günstige Lohnbedingungen ausgehandelt hätte. Sondern die Beklagte habe mit Ziff. 10.3 Abs. 1 des Personalreglements eine gesamte Personalkatego- rie (die Schichtarbeitenden, die spezielle Dienste leisteten) gegenüber denjenigen Mitarbeitenden schlechter gestellt, die keine speziellen Dienste leisteten, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gebe (Urk. 19 S. 14 Rz 34).
E. 4.3 Die Beklagte macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, es handle sich bei der vereinbarten Jahresendzulage nach dem klaren Wortlaut und Sinn und Zweck von Ziff. 4 des Arbeitsvertrags i.V.m. Ziff. 10.3 Abs. 1 des Personalreglements je- denfalls bei der Klägerin nicht um einen 13. Monatslohn. Da die Jahresendzulage (jedenfalls im Umfang des Anteils, der nicht die Inkonvenienzentschädigung be- treffe) bloss einen (dispositiv) arbeitsvertraglichen Anspruch der Klägerin betreffe, ohne dass ein (zwingender) gesetzlicher oder anderer Anspruch bestehe, könnten die Parteien im Vertrag frei über die Modalitäten der Jahresendzulage bestimmen. Entsprechend sei es zulässig, dass bei der Klägerin der Teil der Jahresendzula- ge, der nicht die Inkonvenienzentschädigung betreffe, keinen vollen Monatslohn betrage, bei anderen Mitarbeitenden (insbesondere denjenigen, die keine Inkon- venienzentschädigungen erhielten) hingegen schon. Dies möge zwar zu einer Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Mitarbeitenden (oder verschiede- nen Kategorien von Mitarbeitenden) führen, doch sei eine solche Ungleichbe- handlung nicht per se unzulässig. Die Klägerin mache denn auch zu Recht nicht geltend, sie sei z.B. wegen ihres Geschlechts von der Beklagten diskriminiert worden. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 328 OR verbiete lediglich die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer. Hierbei werde
- 17 - verlangt, dass einzelne Arbeitnehmer im Vergleich zu einer Vielzahl anderer An- gestellter deutlich schlechter gestellt würden, ohne dass hierfür sachliche Gründe vorlägen. Zudem gehe dem Gleichbehandlungsgrundsatz die Vertragsfreiheit vor, die auch beim Aushandeln der Arbeitsbedingungen gelte. Wie die Klägerin selber ausführe, werde nicht nur sie, sondern würden sämtliche Mitarbeitenden, die sog. spezielle Dienste leisteten, gegenüber den anderen Mitarbeitenden ungleich be- handelt. Auch gebe es einen sachlichen Grund für diese Ungleichbehandlung, nämlich die äusserst aufwändige konkrete Berechnung der Inkonvenienzentschä- digungen während Ferien. Zudem habe die Klägerin dieser Ungleichbehandlung mit Vertragsunterzeichnung ausdrücklich zugestimmt. Somit werde der allgemei- ne Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 328 OR nicht verletzt (Urk. 125 S. 8 Rz 33-36).
E. 4.4 Der allgemeine Persönlichkeitsschutz gemäss Art. 27 ff. ZGB wird im Ar- beitsrecht durch Art. 328 Abs. 1 OR dahin konkretisiert, dass der Arbeitgeber die Persönlichkeit des Arbeitsnehmers zu achten und zu schützen hat (BK OR- Rehbinder, N 4 zu Art. 328). Diese Pflicht des Arbeitgebers ist der Rechtsgrund für die Geltung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots. Übt der Arbeit- geber seine Rechtsposition missbräuchlich aus, indem er einzelne Arbeitnehmer desselben Betriebes willkürlich schlechterstellt (Art. 2 Abs. 2 ZGB), so stellt dies eine Kränkung des Betroffenen dar, die dieser nach Art. 328 Abs. 1 OR nicht hin- zunehmen braucht (BK OR-Rehbinder, N 7 zu Art. 328 OR). Der Anwendungsbe- reich dieses allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist allerdings nach Leh- re und Rechtsprechung stark eingeschränkt. So geht der Grundsatz der Vertrags- freiheit dem Gleichbehandlungsgebot vor (BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 328 N 30; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319- 362, Art. 328 N 12 S. 535; BGE 128 III 276 E. 3.1 = JAR 2003 S. 221). Das Aus- handeln schlechterer Arbeitsbedingungen ist kein Missbrauch einer Rechtspositi- on nach Art. 2 Abs. 2 ZGB und daher in den Grenzen von Art. 27 Abs. 2 ZGB er- laubt (BK OR-Rehbinder, N 7 zu Art. 328). Das Bundesgericht hat in BGE 129 III 276 E. 3.1 festgehalten, dass auch eine un- sachliche und willkürliche Entscheidung des Arbeitgebers nur dann eine Persön-
- 18 - lichkeitsverletzung und damit einen Verstoss gegen das individuelle Diskriminie- rungsverbot darstellen kann, wenn darin eine den Arbeitnehmer verletzende Ge- ringschätzung seiner Persönlichkeit zum Ausdruck kommt. Daraus folgt, dass ei- ne nach Art. 328 OR rechtlich relevante Ungleichbehandlung von vornherein nur vorliegen kann, wenn ein einzelner Arbeitnehmer oder allenfalls eine kleine Grup- pe einzelner Arbeitnehmer gegenüber dem Gros der Belegschaft diskriminiert wird. Sind dagegen grössere Gruppen oder ganze Mitarbeiterkategorien von der Benachteiligung betroffen, fehlt es am vom Bundesgericht vorausgesetzten Ele- ment der willkürlichen, individuellen Diskriminierung (BGE 129 III 276 E. 3.1 = JAR 2003 S. 221; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 328 N 12 mit Hinweis auf OGer ZH in ZR 2005 Nr. 34 E. 3.2. = JAR 2006 S. 546). Der Arbeitgeber kann also mit verschiedenen Arbeitnehmern unterschiedliche Ar- beitsbedingungen vereinbaren, auch wenn sie gleichartige Arbeit verrichten, eine vergleichbare Ausbildung besitzen und gleichwertige Leistungen erbringen. Be- schränkungen der diesbezüglichen Vertragsfreiheit können sich jedoch aus ande- ren Grundsätzen ergeben, so namentlich aus dem Diskriminierungsverbot des Gleichstellungsgesetzes oder dem Verbot sittenwidriger Vereinbarungen (BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 328 N 30 mit Hinweisen). Der Gleichbehandlungs- grundsatz verbietet nicht die Besserstellung einer Minderheit von Arbeitnehmern im Betrieb. Solange nicht die Mehrzahl vergleichbarer Arbeitnehmer besserge- stellt ist, liegt keine Schlechterstellung des einzelnen Arbeitnehmers vor. Die Bes- serstellung einzelner Arbeitnehmer ist selbst dann zulässig, wenn für die Begüns- tigung keine objektiven Gründe bestehen (BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 328 N 31; Portmann/Wildhaber, Schweizerisches Arbeitsrecht, 4. Auflage, Zürich 2020, S. 125 N 424). Der Gleichbehandlungsgrundsatz verhindert auch nicht die Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber der Mehrheit im Betrieb, sofern dafür sachlich vertretbare Gründe bestehen (BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 328 N 32).
E. 4.5 Der Klägerin ist zu folgen, dass mit der vereinbarten Inkludierung die Jah- resendzulage faktisch um den Anteil der auf die Ferien entfallenden Inkonveni- enzentschädigungen gekürzt wird. Diese Inkludierung war der Klägerin allerdings
- 19 - bei Vertragsschluss mit der Beklagten bekannt und gilt zudem bei allen Mitarbei- tenden, die spezielle Dienste leisten. Die Beklagte ist gemäss eigener Website (https://www...ch/de/…, zuletzt aufgerufen am 6. Juli 2021) das grösste pädiatri- sche und kinderchirurgische Zentrum der Schweiz und erbringt mit seinen rund 2300 Mitarbeitenden anspruchsvolle Dienstleistungen in der stationären Akutme- dizin, im Notfall, in der Rehabilitation sowie im ambulanten Bereich. Aufgrund der beschriebenen Funktionen ist davon auszugehen, dass ein grosser Teil der Mitar- beitenden der Beklagten spezielle Dienste zu erbringen hat, ansonsten der 24- Stundenbetrieb gar nicht gewährleistet werden könnte. Alle diese Mitarbeitenden erhalten für das Leisten spezieller Dienste eine Inkonvenienzentschädigung, die dazu dient, die mit Nacht- und Sonntagseinsätzen verbundenen Einschränkungen in Freizeit und Sozialleben auszugleichen. Alle Mitarbeitenden, die spezielle Dienste leisten, unterstehen auch der entsprechenden Regelung bei der Jahres- endzulage und werden damit gleich behandelt. Es liegt somit keine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes von Art. 328 OR vor, weshalb die entsprechende Rüge der Klägerin ins Leere zielt.
E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'718.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 15. Juli 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer MLaw L. Franceschetti versandt am: lm
Dispositiv
- Die Klage wird im Umfang von Fr. 632.- als durch Rückzug erledigt abge- schrieben.
- Über die Entschädigungsfolgen wird im nachfolgenden Erkenntnis entschie- den.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Zü- rich, 3. Abteilung, vom 30. April 2020: (Urk. 20 S. 14)
- Die Klage wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 902.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- [Schriftliche Mitteilung] - 3 -
- [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, 30 Tage] Beschwerdeanträge: der Klägerin und Beschwerdeführerin (Urk. 19 S. 2): "1. Das Urteil vom 30. April 2020 des Arbeitsgerichts Zürich sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin CHF 2'718.15 brutto nebst Zins zu 5% seit dem 14. Februar 2019 zu bezah- len.
- Unter Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin." der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Urk. 25 S. 2): "1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
- Alles unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerde- führerin." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessverlauf
- Sachverhalt 1.1. Die Klägerin ist diplomierte Pflegefachfrau und seit 2012 in dieser Funktion bei der Beklagten tätig. Bei der Beklagten handelt es sich um den Kinderspital B._____, welcher durch die C._____-stiftung betrieben wird. 1.2. Mit Arbeitsvertrag vom 9. bzw. 20. August 2012 wurde die Klägerin bei der Beklagten ab dem 1. Dezember 2012 als diplomierte Pflegefachfrau in einem Be- schäftigungsumfang von 100% angestellt, wobei der Monatsbruttolohn Fr. 6'643.45 betrug (Urk. 13/12). Ein zweiter identischer Arbeitsvertrag wurde von der Klägerin am 29. August 2012 unterzeichnet (Urk. 16/2). Mit Änderung des Ar- beitsvertrages vom 17. bzw. 24. April 2013 reduzierten die Parteien das Pensum der Klägerin per 1. Juni 2013 auf 80% und es wurde ein Bruttomonatslohn von Fr. - 4 - 5'314.75 vereinbart (Urk. 5/3). In der Folge variierte das Pensum der Klägerin zwischen 80% und 100%, wobei das 80%-Pensum der Klägerin jeweils nachträg- lich erhöht wurde, wenn sie zu viele Überstunden angesammelt hatte (Prot. I S. 13). 1.3. Im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit leistet die Klägerin regelmässig spezielle Dienste an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen sowie am Abend und in der Nacht, für welche sie gemäss Ziff. 10.6 Abs. 5 des Personalreglements der Be- klagten Lohnzuschläge erhält (Urk. 5/4 S. 15 Ziff. 10.6, Urk. 16/3 S. 15 Ziff. 10.6). Diese Zuschläge, von den Parteien als "Inkonvenienzentschädigungen/-zulagen" bezeichnet, werden nur für effektive Dienste, nicht jedoch während Ferien, be- zahltem Urlaub, Mutterschaftsurlaub, in den ersten 60 Tagen bei Unfall und Krankheit sowie allen anderen bezahlten Absenzen ausgerichtet (Urk. 5/4 S. 15 Ziff. 10.6, Urk. 16/3 S. 15 Ziff. 10.6, Urk. 13/12 S. 2 Ziff. 8 und Urk. 16/2 S. 2 Ziff. 8). 1.4. Gemäss Arbeitsvertrag sowie Art. 10.3 des Personalreglements der Be- klagten hat die Klägerin Anspruch auf eine Jahresendzulage in der Höhe eines Monatslohnes. Für die Bemessung gilt der normale Monatslohn ohne jegliche Zu- schläge für spezielle Dienste (Abend-, Nacht- und Sonntagsarbeit, etc.). Mit die- ser Jahresendzulage sollen zudem die durchschnittlichen Zulagen eines Kalen- derjahres für alle speziellen Dienste während des Bezugs der Ferien abgegolten werden. Die Auszahlung der Jahresendzulage erfolgt durch halbjährliche Teilzah- lungen jeweils im Juni und im Dezember zusammen mit dem Lohn für diese Mo- nate (Urk. 16/3 S. 14 Ziff. 10.3). 1.5. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Zuschläge betreffend spezielle Dienste während der Ferien bzw. den auf diese entfallenden Anteil des Ferienlohnes rückwirkend seit Stellenantritt, soweit diese nicht verjährt sind (Urk. 11 Rz 16 ff.). - 5 -
- Prozessverlauf 2.1. Am 27. August 2019 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz die Klagebewil- ligung vom 11. April 2019 sowie die Klageschrift ein (Urk. 1 und 3). Der weitere Verfahrensverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 17 S. 3 = Urk. 20 S. 3). 2.2. Der vorinstanzliche Entscheid vom 30. April 2020 konnte der Klägerin am
- Mai 2020 (Urk. 18/2) und der Beklagten am 15. Mai 2020 (Urk. 18/1) zuge- stellt werden. In der Folge erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 10. Juni 2020 rechtzeitig Beschwerde (Urk. 19). Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 wurde dem Rechtsvertreter der Beklagten mitgeteilt, dass die Klägerin Beschwerde erhoben habe (Urk. 23). Mit Verfügung vom 31. August 2020 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 24). Die Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2020 wurde der Klägerin mit Verfügung vom 2. November 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 27). Weitere Eingaben erfolgten nicht. 2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
- Vereinfachtes Verfahren Der Streitwert der vorliegenden Klage beträgt Fr. 2'718.15, womit das vereinfach- te Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 1 ZPO). In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- stellt das Gericht den Sach- verhalt von Amtes wegen fest, d.h. es gelangt die sog. eingeschränkte Untersu- chungsmaxime zur Anwendung (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO).
- Beschwerdeverfahren 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. der Beschwerdeführer hat im Einzelnen - 6 - darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner An- sicht nach leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) insbesonde- re voraus, dass der Beschwerdeführer sich konkret mit den vorinstanzlichen Er- wägungen auseinandersetzt. Er muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist. Der gerügten Erwägung sind die aus Sicht des Be- schwerdeführers zutreffenden Überlegungen gegenüberzustellen und es ist dar- zutun, zu welchem von jenem der Vorinstanz abweichenden Ergebnis diese füh- ren. Dieser Anforderung genügt insbesondere nicht, wer den angefochtenen Ent- scheid in allgemeiner Weise kritisiert. Was nicht oder nicht in einer den gesetzli- chen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel-instanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formge- recht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5A_82/2013 vom 18. März 2013, E. 3.2 mit Verweis auf BGE 138 III 374; siehe auch OGer ZH RT120196 vom 11. März 2013, E. II.2). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1). 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 mit weiteren Hinweisen; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). - 7 - III. Materielles
- Ausgangslage 1.1. Die Parteien sind sich einig, dass die Zulagen für die von der Klägerin re- gelmässig geleisteten speziellen Dienste, sogenannten Inkonvenienzzulagen, im Sinne von Art. 10.6 des Personalreglements (Urk. 5/4 S. 15) Lohn darstellen und in die Berechnung des Ferienlohnes der Klägerin einzubeziehen sind (Prot. I S. 4 und Urk. 5/4 S. 14 Ziff. 10.3). Strittig ist die Rechtsfrage, ob es zulässig ist, dass die durchschnittlichen Zulagen für spezielle Dienste während der Ferien in die Jahresendzulage inkludiert und dementsprechend auch nicht separat ausgewie- sen werden. 1.2. Die Vorinstanz hielt die rechtlichen Prämissen korrekt fest: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten (Art. 329d Abs. 1 OR). Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer wirtschaftlich so zu stellen, wie wenn er gearbeitet hätte (Grundprinzip des Anspruchs auf den hypothetischen Verdienst, vgl. BGE 134 III 399 E. 3.2.4.2.; BGE 129 III 493 E. 3.1. und BGE 129 III 664 E. 7.3. = Pra 2004 Nr. 67). Zum Ferienlohn gehören auch schwankende Lohnbestandteile wie Provisionen, regelmässig geleistete Überstunden oder regelmässig während einer gewissen Dauer ausgerichtete Schichtzuschläge etc. (BGE 138 III 107 E. 3 und BGE 132 III 172 E. 3.1). Das Bundesgericht lässt indes Ausnahmen vom Verbot der Abgeltung des Ferienloh- nes mit dem laufenden Lohn zu, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. So muss die laufende Auszahlung einerseits objektiv notwendig sein, da die Ferienberechnung von vornherein auf erhebliche Schwierigkeiten stösst, was vor allem bei sehr unregelmässiger Teilzeitarbeit oder sehr kurzem Arbeitseinsatz der Fall ist. In materieller Hinsicht wird also verlangt, dass sich die Berechnung des Ferienlohns wegen unregelmässiger Beschäftigung als schwierig erweist. In for- meller Hinsicht ist erforderlich, dass sowohl der Arbeitsvertrag als auch die ein- zelnen Lohnabrechnungen klar darüber Aufschluss geben, welcher Teil des Grundlohns auf die Ferien entfällt (BK-Rehbinder N 15 zu Art. 329d OR; BGE 129 III 493 E.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_72/2015 vom 11. März 2015 E.3.2.; Ur- teil des Bundesgerichts 4C.219/2006 vom 24. Januar 2007 E.2.2.; Urk. 20 S. 6 f.). - 8 - 1.3. Die Vorinstanz kam zusammenfassend zum Schluss, dass beiden Parteien bewusst gewesen sei, dass der Anteil des Ferienlohnes, welcher sich aus den durchschnittlichen Zulagen für besondere Dienste zusammensetze, die während des Ferienbezugs naturgemäss nicht geleistet werden könnten, mit der Jahres- endzulage ausbezahlt werde. Dies sei im Personalreglement vereinbart worden, welches einen integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrages darstelle. Die Ge- fahr des vorzeitigen Verbrauchs des Feriengeldes, welcher letztlich den Erho- lungszweck der Ferien beeinträchtigen würde, habe nicht bestanden. Die Klägerin habe ihre Ferien beziehen können und es seien ihr auch die finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden, da ihr der vertraglich vereinbarte Monatslohn auch beim Ferienbezug bezahlt worden sei. Sie habe aus den laufenden Lohnzahlungen keine Rückstellung für die Ferien bilden müssen. Die von Art. 329d OR zu schüt- zenden Interessen seien gewahrt worden (Urk. 20 S. 10 Ziff. 3.8.). 1.4. Die Klägerin macht beschwerdeweise die offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts und eine Verletzung von Art. 329d Abs. 1 OR durch die Vorinstanz geltend, indem diese zum Schluss gekommen sei, dass die Klägerin während der Ferien nicht schlechter gestellt sei, als wenn sie arbeiten würde (Urk. 19 S. 6 ff. lit. A). Weiter rügt sie eine Verletzung von Art. 322 i.V.m. Art. 322a Abs. 2 und 4 OR, weil die Inkonvenienzzulagen in der Lohnabrechnung für die Jahres- endzulage nicht ausgewiesen würden (Urk. 19 S. 9 lit. B). Sie rügt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil sich die Vorinstanz nicht damit auseinandergesetzt habe, dass die Klägerin einen Anspruch auf Prü- fung der Bestandteile ihres Lohnes habe (Urk. 19 S. 11). Die Klägerin macht wei- ter geltend, dass die Abgeltung der Zuschläge für die Dauer der Ferien durch die Jahresendzulage unzulässig sei, und macht in diesem Zusammenhang eine Ver- letzung von Art. 329d Abs. 1 OR und Art. 328 OR sowie Art. 28a ZGB geltend (Urk. 19 S. 12 lit. C). 1.5. Nachfolgend ist detailliert auf die einzelnen Rügen der Klägerin einzuge- hen, soweit diese entscheidrelevant sind. - 9 -
- Keine Auszahlung der Inkonvenienzentschädigung während der Ferien: Rü- ge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes und der Verletzung von Art. 329d Abs. 1 OR 2.1. Die Vorinstanz erwog, die der Klägerin ausbezahlten Zulagen für die spe- ziellen Dienste hätten sich über das Anstellungsverhältnis hinweg auf Fr. 3'937.65 bis Fr. 5'447.25 brutto pro Jahr belaufen, womit der aus diesen durchschnittlichen Zulagen zusammengesetzte Anteil des Ferienlohnes basierend auf fünf Wochen Ferien pro Jahr rund Fr. 418.- bis Fr. 640.- brutto betrage (entsprechend 10.64% von Fr. 3'937.65 bis Fr. 5'447.25). Mit der Jahresendzulage, welche im Umfang von einem Monatslohn ausbezahlt worden sei, sei der Klägerin dieser Anteil des Ferienlohnanspruches somit in jedem Anstellungsjahr vollumfänglich ausbezahlt worden. Sie mache deshalb zu Recht auch nicht geltend, die ihr zustehenden Fe- rienlohnansprüche seien nicht bzw. nicht vollumfänglich abgegolten worden. Die Klägerin habe demzufolge keine ferienbedingten Einkommenseinbussen befürch- ten müssen, welche sie vom Ferienbezug abgehalten hätten. Sie sei sich in Anbe- tracht der genannten vertraglichen Regelung im Gegenteil bewusst gewesen, dass sie - ungeachtet des tatsächlichen Ferienbezugs und der in einem bestimm- ten Jahr konkret geleisteten speziellen Dienste - die Jahresendzulage in der Höhe eines Monatslohnes in jedem Fall ausbezahlt erhalten und somit für ihr als Teil des Ferienlohnes zustehende durchschnittliche Zulagen für spezielle Dienste, welche sie während der Ferien nicht habe leisten können, auch während des Fe- rienbezugs entschädigt werden würde. Durch die vorliegende Vereinbarung in Ziff. 10.3 des Personalreglements (Urk. 5/4 S. 14, Urk. 16/3 S. 14) sei die Klägerin während der Ferien somit nicht schlechter gestellt, als wenn sie arbeiten würde. Vielmehr sei sie durch die Regelung, dass anstelle der Ferienprozente auf den In- konvenienzentschädigungen eine Jahresendzulage im Umfang eines Monatsloh- nes ausbezahlt werde, bessergestellt, als wenn ihr lediglich der aus den durch- schnittlichen Inkonvenienzzulagen zusammengesetzte Anteil des Ferienlohnes ausbezahlt würde. Anstelle von diesem habe sie aufgrund der genannten Rege- lung nämlich jährlich eine im Schnitt rund zehnmal so hohe Zahlung in Form der Jahresendzulage erhalten. In Anbetracht dieser Verhältnisse sei es dem Gericht auch ohne betragsmässige oder prozentuale Angabe des auf die durchschnittli- chen Inkonvenienzentschädigungen entfallenden Anteils des Ferienlohnes im Ar- - 10 - beitsvertrag und in den Lohnabrechnungen zur Jahresendzulage ohne weiteres möglich, zu überprüfen, ob Art. 329d Abs. 1 OR eingehalten worden sei. Dies sei mit Blick auf die vorstehende Berechnung in jedem Jahr und unabhängig von der exakten Höhe des auf die durchschnittlichen Inkonvenienzentschädigungen ent- fallenden Teils des Ferienlohnes während des gesamten Arbeitsverhältnisses stets der Fall gewesen. Eine solche die Arbeitnehmerin letztlich begünstigende Vereinbarung sei mit Blick auf die teilzwingende Bestimmung von Art. 329d Abs. 1 OR als zulässig zu beurteilen (Urk. 20 S. 11 f.). 2.2. Die Klägerin macht beschwerdeweise geltend, dass diese Feststellung der Vorinstanz in doppelter Hinsicht offensichtlich falsch sei (Art. 320 lit. b ZPO): Würde man die Inkludierung des Ferienlohns für die Inkonvenienzzulagen in die Jahresendzulage zulassen, würde die Klägerin den Ferienlohn prima vista zwar für das gesamte Jahr erhalten. Sie sei aber, erstens, während der Ferien schlech- ter gestellt, weil sie während der Ferien den Ferienlohn für die Inkonvenienzen nicht erhalte. Und hätte sie, zweites, während der Ferien gearbeitet, hätte sie die Inkonvenienzzulagen für diese Zeit mit dem Monatslohn erhalten und wäre ihre Jahresendzulage dementsprechend nicht um ihre Inkonvenienzzulagen gekürzt worden (weil diese bei bereits erfolgter Auszahlung nicht mehr in der Jahresend- zulage inkludiert wären). Die Feststellung der Vorinstanz (E. 3.9), wonach die Klägerin während der Ferien nicht schlechter gestellt sei, als wenn sie arbeiten würde, sei damit offenkundig falsch. Die Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz sei nicht einfach lediglich zweifelhaft oder fraglich, sondern qualifiziert unkorrekt. Die Klägerin sei schlechter gestellt, weil sie die Inkonvenienzzulagen während der Ferien nicht erhalte. Und das Jahreseinkommen, zu welchem die Jahresendzula- gen als Lohn gehöre, sinke, wenn die Klägerin die Ferien beziehe. Hätte die Vor- instanz den Sachverhalt richtig festgestellt, hätte sie erkannt, dass die Regelung der Beklagten, die Inkonvenienzzulagen pauschal mit der Jahresendzulage abzu- gelten, Art. 329d Abs. 1 OR verletze, weil die Klägerin mit Bezug der Ferien schlechter gestellt sei, als wenn sie gearbeitet hätte. Dies hätte zur Gutheissung der Klage führen müssen (Urk. 19 S. 8 f. Rz 17 f.). Die Vorinstanz führe aus, dass der Klägerin der vertraglich vereinbarte Monatslohn auch beim Ferienbezug be- zahlt worden sei (gemeint sein dürfte der vertraglich vereinbarte Monatslohn ohne - 11 - Inkonvenienzzulagen). Die Klägerin hätte aus den laufenden Lohnzahlungen kei- ne Rückstellungen für die Ferien bilden müssen (E. 3.8). Das möge zutreffen. Es ändere aber nichts daran, dass die Klägerin während der Ferien schlechter ge- stellt sei, als wenn sie arbeiten würde, und dass sie mit dem Bezug der Ferien insgesamt ein niedrigeres Jahreseinkommen erziele, als dass sie es ohne Bezug der Ferien erzielen würde. Gleichzeitig stehe die Argumentation der Vorinstanz mit dem Zweck der Ferienregelung nach Art. 328d Abs. 1 OR im Widerspruch, der gemäss Bundesgericht darin bestehe, dass der Arbeitnehmer während der Ferien jenen Betrag erhalte, den er gemäss Lohnabrechnung für diese Periode erhalten würde, wenn er arbeiten würde. Die Vorinstanz habe damit Art. 329d Abs. 1 OR verletzt (Urk. 19 S. 9 Rz 19 f.). 2.3. Die Beklagte führt in der Beschwerdeantwort aus, dass sie natürlich den Anspruch der Klägerin anerkenne und dieser solche Inkonvenienzentschädigun- gen für die Dauer der Ferien auch ausbezahle (Urk. 25 S. 5 Rz 17). Zu Recht an- erkenne die Klägerin, dass ihr die Inkonvenienzentschädigungen während Ferien "zweimal jährlich - im Juni und Dezember - zusammen mit dem Lohn für Juni und Dezember ausbezahlt" werden. Die Klägerin bemängle aber den Zeitpunkt der Auszahlung, d.h. dass sie nur zweimal jährlich kumuliert erfolge und nicht beim jeweiligen Ferienbezug (Urk. 25 S. 5 Rz 18). Die Regelung der Beklagten führe je nach Zeitpunkt des Ferienbezugs tatsächlich dazu, dass die Inkonvenienzent- schädigungen während Ferien nicht im Zeitpunkt des Bezugs der Ferien (bzw. nicht mit der entsprechenden monatlichen Lohnzahlung) ausbezahlt würden, son- dern erst später. Auch wenn der Ferienlohn gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung grundsätzlich im Zeitpunkt zu bezahlen sei, in dem die Ferien bezogen würden (BGE 129 III 664, E. 7.2), seien Ausnahmen zulässig. Mit Blick auf Art. 329d Abs. 1 OR sei es daher zulässig, dass ein Teil des Ferienlohns - nämlich die (hypothetischen) Inkonvenienzentschädigungen während Ferien - nicht im Zeit- punkt des Bezugs der Ferien, sondern monatlich, quartalsweise oder wie vorlie- gend halbjährlich ausbezahlt würden. Dies gelte umso mehr, als die effektiv aus- bezahlten Inkonvenienzentschädigungen weniger als 10% des Bruttomonatslohns ausmachten. Die Klägerin werde durch die bestehende Regelung denn auch nicht - 12 - schlechter gestellt, als wenn sie während der Ferien arbeiten würde (Urk. 25 S. 5 Rz 19). 2.4. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte und von den Parteien nicht bean- standet wird, beliefen sich die der Klägerin ausbezahlten Zulagen für die speziel- len Dienste über das Anstellungsverhältnis hinweg auf Fr. 3'937.65 bis 5'447.25 brutto pro Jahr, womit der aus diesen durchschnittlichen Zulagen zusammenge- setzte Anteil des Ferienlohnes basierend auf fünf Wochen Ferien pro Jahr rund Fr. 418.- bis 640.- brutto betrug (Urk. 20 Ziff. 3.9. S. 10 f.). Mit der Jahresendzula- ge, die einen vollen Monatslohn beträgt, wurden diese Anteile, auch bei einem Arbeitspensum von 80%, vollumfänglich abgegolten. Die vorinstanzliche Feststel- lung, wonach die Klägerin mit dieser Regelung sogar besser gestellt sei, als wenn sie arbeiten würde, erweist sich damit als zutreffend. Die Argumentation der Klä- gerin beruht auf der Prämisse, dass sie einen vollen Monatslohn in Form der Jah- resendzulagen erhielte, auch wenn sie für die Ferien die Zuschläge separat ver- gütet erhalten würde. Dies ist grundsätzlich richtig, widerspricht aber der vertragli- chen Abmachung zwischen den Parteien. Eine Verletzung von Art. 329d Abs. 1 OR liegt demnach nicht vor.
- Die Inkonvenienzzulagen werden in der Lohnabrechnung für die Jahresend- zulage nicht ausgewiesen / Verletzung von Art. 322 i.V.m. Art. 322a Abs. 2 und 3 OR 3.1. Die Klägerin macht beschwerdeweise geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Argument auseinandergesetzt, dass sie einen Anspruch auf Prü- fung der Bestandteile ihres Lohns habe. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Klägerin könne nicht überprü- fen, wie hoch der Ferienlohn, welcher auf die Inkonvenienzzulagen entfalle und erst mit der Jahresendzulage ausbezahlt werde, tatsächlich sei und ob er korrekt berechnet worden sei. Die Klägerin erhalte damit nicht nur weniger Lohn während der Ferien (und während des gesamten Jahres), als wenn sie arbeiten würde; sie müsse es auch hinnehmen, dass die Inkonvenienzen "irgendwie" abgegolten sei- en, ohne diese überprüfen zu können (Urk. 19 S. 11 Rz 25 und 27). - 13 - 3.2. Die Beklagte bestreitet einen Anspruch der Klägerin, dass aus der Abrech- nung der Jahresendzulage hervorgehen müsse, welcher Teil den Ferienlohnan- spruch (d.h. die Inkonvenienzentschädigungen während Ferien) betreffe (Urk. 25 S. 7 Rz 26). Sie lässt dazu in der Beschwerdeantwort ausführen, der Hauptgrund, wieso die Inkonvenienzentschädigungen während Ferien in der Jahresendzulage inkludiert seien, liege gerade darin, dass deren korrekte Berechnung (und nicht bloss Schätzung) äusserst aufwendig sei. Aus praktischen, sachlichen Gründen habe sich die Beklagte daher entschieden, die Inkonvenienzentschädigungen während Ferien nicht separat zu berechnen und auszuweisen (Urk. 25 S. 6 f. Rz 25). Dem Arbeitnehmer sei gemäss Art. 323b Abs. 1 OR eine schriftliche Lohnab- rechnung zu übergeben. Die Lohnabrechnung sei so zu gestalten, dass Brutto- und Nettolohn sowie Zuschläge und Lohnabzüge klar und ausreichend detailliert daraus hervorgingen und dass der Arbeitnehmer überprüfen könne, ob beispiels- weise der Lohn oder die Sozialabzüge korrekt berechnet worden seien. Vor die- sem Hintergrund sei nicht ersichtlich, weshalb die Inkonvenienzentschädigungen während Ferien separat ausgewiesen werden sollten. Die Höhe der Jahresendzu- lage sei nicht abhängig vom Betrag der Inkonvenienzentschädigungen während Ferien, sondern betrage fix einen Monatslohn. Wie die Vorinstanz richtig festge- stellt habe (E. 3.9) und von der Klägerin nicht bestritten werde, sei der Betrag der Inkonvenienzentschädigungen während Ferien wesentlich kleiner als die Jahres- endzulage und sei in jedem Fall vollumfänglich ausbezahlt worden. Folglich würde eine separate Berechnung dieser Inkonvenienzentschädigungen keinen Mehrwert für die Klägerin bringen, da sich an der Jahresendzulage nichts ändere (Urk. 25 S. 7 Rz 27). 3.3. Gemäss Art. 323b Abs. 1 OR ist dem Arbeitnehmer eine schriftliche Ab- rechnung zu übergeben. Aus der Abrechnung müssen der Brutto- und Nettolohn sowie alle Zulagen und Abzüge vollständig und - vor allem auch für den Arbeit- nehmer - verständlich hervorgehen (Brühwiler, Einzelarbeitsvertrag, Kommentar zu den Art. 319-343 OR, Basel 2014, Art. 323b N 6; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 7. Aufl., 2012, Art. 323b N 2 S. 371 f.; BK- Rehbinder, N 4 zu Art. 323b; OGer ZH JAR 1989 S. 132). Über den Zeitpunkt der Übergabe der Abrechnung schweigt sich das Gesetz aus. Der Arbeitnehmer soll - 14 - bei jeder Lohnzahlung wissen, wie sich sein Lohn zusammensetzt (BK-Rehbinder N 5 zu Art. 323b mit Hinweis auf die Botschaft 327). Damit der Arbeitnehmer im richtigen Zeitpunkt weiss, welches Geld für den Zeitabschnitt der Ferien gespart ist, ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch notwendig, dass der auf die Ferien entfallende Teil der Zahlungen genau ausgewiesen wird (BGE 134 III 399 E. 3.2.4.1.). Das Spezifikationsprinzip verlangt, dass der Ferienlohn dem Betrage oder Prozentsatz nach bestimmt sein muss (BGer, JAR 1995 96 ff.). Bei fehlender Spezifikation ist die Forderung von Ferienlohn nur dann ausge- schlossen, wenn der Arbeitnehmer erwiesenermassen die Berechnungsweise des im Lohn eingeschlossenen Feriengeldanteils kannte (BK-Rehbinder N 15 zu Art. 329d OR; 3.4. Es ist unbestritten, dass die Inkonvenienzentschädigungen während der Ferien auf den von der Beklagten erstellten Lohnabrechnungen nicht separat ausgewiesen werden. Die Parteien haben vereinbart, dass der Anteil der Inkon- venienzentschädigung während Ferien in der Jahresendzulage inkludiert ist und dass diese Jahresendzulage zweimal jährlich - im Juni und im Dezember - zu- sammen mit dem laufenden Lohn ausbezahlt wird. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, ist mit dieser Regelung eine separate Auflistung dieses Anteils nicht notwendig, weil er ohnehin in der Jahresendzulage inkludiert ist, und zwar unab- hängig von der Höhe des jeweiligen Betrages. Die Klägerin hat denn auch nicht bestritten, dass sie diesen Abrechnungsmodus kennt und sie mit der Jahresend- pauschale auf jeden Fall das volle Feriengeld auch für die Inkonvenienzen erhält. Es fehlt ihr demnach am Rechtsschutzinteresse für eine separate Auflistung des entsprechenden Anteils. Die Klägerin hat in ihrer Klage auch kein diesbezügliches Begehren gestellt, wie die Beklagte zu Recht vorbringt (Urk. 25 S. 7 Rz 28), wes- halb nicht weiter darauf einzugehen ist. 3.5. Der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen, dass eine kompli- zierte Berechnung, wie sie von der Beklagten geltend gemacht wird (Urk. 25 S. 3 f. Rz 11-13), allein nicht der Grund sein kann, solche Zulagen während der Ferien nicht auszuweisen. Hätten die Parteien vereinbart, dass die Ausrichtung der In- konvenienzentschädigungen während der Ferien fortdauert und nicht in der Jah- - 15 - resendzulage inkludiert ist, müsste der entsprechende Betrag auf den jeweiligen Lohnabrechnungen separat aufgeführt werden. Die Berechnung des Ferienlohns bei variablen Lohnbestandteilen erfolgt grundsätzlich nach dem sog. Referenzpe- riodenprinzip. Danach ist auf den Durchschnittswert der im letzten Jahr oder in ei- ner anderen geeigneten Zeitspanne verdienten Einkünfte abzustellen (KUKO OR- Pietruszak, Art. 329d N 2 mit Hinweis auf BGE 129 III 664 E. 7.3).
- Abgeltung der Zuschläge für die Dauer der Ferien durch die Jahresendzula- ge ist unzulässig / Verletzung von Art. 329d Abs. 1 OR und Art. 328 OR so- wie Art. 28a ZGB 4.1. Die Vorinstanz erwog, dass hier gerade kein 13. Monatslohn vereinbart worden sei, sondern die vorliegende Jahresendzulage, welche gemäss der klaren vertraglichen Abrede der Parteien eben auch den aus den durchschnittlichen Zu- lagen für spezielle Dienste entfallenden Anteil des Ferienlohnes beinhalten solle. Es bestehe kein gesetzlicher Anspruch auf einen 13. Monatslohn, weshalb die Klägerin auch keinen grundsätzlichen Anspruch darauf habe, dass ihr ein solcher ungeschmälert bzw. ohne Inkludierung des genannten Anteils des Ferienlohnes ausbezahlt werde. Vereinbarungen über einen Lohnbestandteil wie die vorliegend in Frage stehende Jahresendzulage sowie dessen Ausgestaltung unterstünden der Autonomie der Parteien, soweit sie nicht gegen zwingendes oder teilzwingen- des Recht verstiessen (Urk. 20 S. 8 Ziff. 3.4.). 4.2. Die Klägerin führt in ihrer Beschwerde aus, sie habe vor Vorinstanz geltend gemacht, dass es sich bei der Jahresendzulage um einen 13. Monatslohn han- deln würde. Es handle sich bei der Jahresendzulage um einen Lohn, denn er werde voraussetzungslos in einer festgelegten Höhe bezahlt. Ein Lohn sei auszu- bezahlen, er dürfe nicht zur Deckung von Zulagen verwendet werden, die ohnehin zu bezahlen seien. Sie habe auch geltend gemacht, dass die Inkludierung der In- konvenienzzulagen, die während der Ferien hätten bezahlt werden müssen, in der Jahresendzulage zu einer Ungleichheit der Mitarbeitenden führe, die sachlich nicht gerechtfertigt sei. Diejenigen Mitarbeitenden, die viele spezielle Dienste ge- leistet hätten, erhielten die gleiche Jahresendzulage wie diejenigen Mitarbeiten- den ohne spezielle Dienste, was im Ergebnis zu einem Verlust der Zulagen für die - 16 - Ferien führe. Die Jahresendzulage werde allen Mitarbeitenden ausgerichtet, also z.B. auch dem Sekretariatspersonal, das keine speziellen Dienste leiste. Nicht nur dieses, sondern auch die Pflegefachfrauen und -männer, die weniger spezielle Dienste als die Klägerin leisteten, würden im Ergebnis besser fahren als die Klä- gerin. Es liege eine Ungleichbehandlung der Klägerin vor. Die Vorinstanz habe sich mit dieser Argumentation kaum auseinandergesetzt (Urk. 19 S. 12 f. Rz 30f.). Richtig sei, dass im Bereich des Lohns Vertragsfreiheit bestehe. So könne der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen Lohn verhandeln. Im vorliegenden Fall gehe es aber nicht darum, dass die Beklagte mit dem einzelnen Arbeitnehmer möglichst günstige Lohnbedingungen ausgehandelt hätte. Sondern die Beklagte habe mit Ziff. 10.3 Abs. 1 des Personalreglements eine gesamte Personalkatego- rie (die Schichtarbeitenden, die spezielle Dienste leisteten) gegenüber denjenigen Mitarbeitenden schlechter gestellt, die keine speziellen Dienste leisteten, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gebe (Urk. 19 S. 14 Rz 34). 4.3. Die Beklagte macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, es handle sich bei der vereinbarten Jahresendzulage nach dem klaren Wortlaut und Sinn und Zweck von Ziff. 4 des Arbeitsvertrags i.V.m. Ziff. 10.3 Abs. 1 des Personalreglements je- denfalls bei der Klägerin nicht um einen 13. Monatslohn. Da die Jahresendzulage (jedenfalls im Umfang des Anteils, der nicht die Inkonvenienzentschädigung be- treffe) bloss einen (dispositiv) arbeitsvertraglichen Anspruch der Klägerin betreffe, ohne dass ein (zwingender) gesetzlicher oder anderer Anspruch bestehe, könnten die Parteien im Vertrag frei über die Modalitäten der Jahresendzulage bestimmen. Entsprechend sei es zulässig, dass bei der Klägerin der Teil der Jahresendzula- ge, der nicht die Inkonvenienzentschädigung betreffe, keinen vollen Monatslohn betrage, bei anderen Mitarbeitenden (insbesondere denjenigen, die keine Inkon- venienzentschädigungen erhielten) hingegen schon. Dies möge zwar zu einer Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Mitarbeitenden (oder verschiede- nen Kategorien von Mitarbeitenden) führen, doch sei eine solche Ungleichbe- handlung nicht per se unzulässig. Die Klägerin mache denn auch zu Recht nicht geltend, sie sei z.B. wegen ihres Geschlechts von der Beklagten diskriminiert worden. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 328 OR verbiete lediglich die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer. Hierbei werde - 17 - verlangt, dass einzelne Arbeitnehmer im Vergleich zu einer Vielzahl anderer An- gestellter deutlich schlechter gestellt würden, ohne dass hierfür sachliche Gründe vorlägen. Zudem gehe dem Gleichbehandlungsgrundsatz die Vertragsfreiheit vor, die auch beim Aushandeln der Arbeitsbedingungen gelte. Wie die Klägerin selber ausführe, werde nicht nur sie, sondern würden sämtliche Mitarbeitenden, die sog. spezielle Dienste leisteten, gegenüber den anderen Mitarbeitenden ungleich be- handelt. Auch gebe es einen sachlichen Grund für diese Ungleichbehandlung, nämlich die äusserst aufwändige konkrete Berechnung der Inkonvenienzentschä- digungen während Ferien. Zudem habe die Klägerin dieser Ungleichbehandlung mit Vertragsunterzeichnung ausdrücklich zugestimmt. Somit werde der allgemei- ne Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 328 OR nicht verletzt (Urk. 125 S. 8 Rz 33-36). 4.4. Der allgemeine Persönlichkeitsschutz gemäss Art. 27 ff. ZGB wird im Ar- beitsrecht durch Art. 328 Abs. 1 OR dahin konkretisiert, dass der Arbeitgeber die Persönlichkeit des Arbeitsnehmers zu achten und zu schützen hat (BK OR- Rehbinder, N 4 zu Art. 328). Diese Pflicht des Arbeitgebers ist der Rechtsgrund für die Geltung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots. Übt der Arbeit- geber seine Rechtsposition missbräuchlich aus, indem er einzelne Arbeitnehmer desselben Betriebes willkürlich schlechterstellt (Art. 2 Abs. 2 ZGB), so stellt dies eine Kränkung des Betroffenen dar, die dieser nach Art. 328 Abs. 1 OR nicht hin- zunehmen braucht (BK OR-Rehbinder, N 7 zu Art. 328 OR). Der Anwendungsbe- reich dieses allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist allerdings nach Leh- re und Rechtsprechung stark eingeschränkt. So geht der Grundsatz der Vertrags- freiheit dem Gleichbehandlungsgebot vor (BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 328 N 30; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319- 362, Art. 328 N 12 S. 535; BGE 128 III 276 E. 3.1 = JAR 2003 S. 221). Das Aus- handeln schlechterer Arbeitsbedingungen ist kein Missbrauch einer Rechtspositi- on nach Art. 2 Abs. 2 ZGB und daher in den Grenzen von Art. 27 Abs. 2 ZGB er- laubt (BK OR-Rehbinder, N 7 zu Art. 328). Das Bundesgericht hat in BGE 129 III 276 E. 3.1 festgehalten, dass auch eine un- sachliche und willkürliche Entscheidung des Arbeitgebers nur dann eine Persön- - 18 - lichkeitsverletzung und damit einen Verstoss gegen das individuelle Diskriminie- rungsverbot darstellen kann, wenn darin eine den Arbeitnehmer verletzende Ge- ringschätzung seiner Persönlichkeit zum Ausdruck kommt. Daraus folgt, dass ei- ne nach Art. 328 OR rechtlich relevante Ungleichbehandlung von vornherein nur vorliegen kann, wenn ein einzelner Arbeitnehmer oder allenfalls eine kleine Grup- pe einzelner Arbeitnehmer gegenüber dem Gros der Belegschaft diskriminiert wird. Sind dagegen grössere Gruppen oder ganze Mitarbeiterkategorien von der Benachteiligung betroffen, fehlt es am vom Bundesgericht vorausgesetzten Ele- ment der willkürlichen, individuellen Diskriminierung (BGE 129 III 276 E. 3.1 = JAR 2003 S. 221; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 328 N 12 mit Hinweis auf OGer ZH in ZR 2005 Nr. 34 E. 3.2. = JAR 2006 S. 546). Der Arbeitgeber kann also mit verschiedenen Arbeitnehmern unterschiedliche Ar- beitsbedingungen vereinbaren, auch wenn sie gleichartige Arbeit verrichten, eine vergleichbare Ausbildung besitzen und gleichwertige Leistungen erbringen. Be- schränkungen der diesbezüglichen Vertragsfreiheit können sich jedoch aus ande- ren Grundsätzen ergeben, so namentlich aus dem Diskriminierungsverbot des Gleichstellungsgesetzes oder dem Verbot sittenwidriger Vereinbarungen (BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 328 N 30 mit Hinweisen). Der Gleichbehandlungs- grundsatz verbietet nicht die Besserstellung einer Minderheit von Arbeitnehmern im Betrieb. Solange nicht die Mehrzahl vergleichbarer Arbeitnehmer besserge- stellt ist, liegt keine Schlechterstellung des einzelnen Arbeitnehmers vor. Die Bes- serstellung einzelner Arbeitnehmer ist selbst dann zulässig, wenn für die Begüns- tigung keine objektiven Gründe bestehen (BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 328 N 31; Portmann/Wildhaber, Schweizerisches Arbeitsrecht, 4. Auflage, Zürich 2020, S. 125 N 424). Der Gleichbehandlungsgrundsatz verhindert auch nicht die Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber der Mehrheit im Betrieb, sofern dafür sachlich vertretbare Gründe bestehen (BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 328 N 32). 4.5. Der Klägerin ist zu folgen, dass mit der vereinbarten Inkludierung die Jah- resendzulage faktisch um den Anteil der auf die Ferien entfallenden Inkonveni- enzentschädigungen gekürzt wird. Diese Inkludierung war der Klägerin allerdings - 19 - bei Vertragsschluss mit der Beklagten bekannt und gilt zudem bei allen Mitarbei- tenden, die spezielle Dienste leisten. Die Beklagte ist gemäss eigener Website (https://www...ch/de/…, zuletzt aufgerufen am 6. Juli 2021) das grösste pädiatri- sche und kinderchirurgische Zentrum der Schweiz und erbringt mit seinen rund 2300 Mitarbeitenden anspruchsvolle Dienstleistungen in der stationären Akutme- dizin, im Notfall, in der Rehabilitation sowie im ambulanten Bereich. Aufgrund der beschriebenen Funktionen ist davon auszugehen, dass ein grosser Teil der Mitar- beitenden der Beklagten spezielle Dienste zu erbringen hat, ansonsten der 24- Stundenbetrieb gar nicht gewährleistet werden könnte. Alle diese Mitarbeitenden erhalten für das Leisten spezieller Dienste eine Inkonvenienzentschädigung, die dazu dient, die mit Nacht- und Sonntagseinsätzen verbundenen Einschränkungen in Freizeit und Sozialleben auszugleichen. Alle Mitarbeitenden, die spezielle Dienste leisten, unterstehen auch der entsprechenden Regelung bei der Jahres- endzulage und werden damit gleich behandelt. Es liegt somit keine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes von Art. 328 OR vor, weshalb die entsprechende Rüge der Klägerin ins Leere zielt.
- Ergebnis Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. IV. Kosten und Entschädigungsfolgen
- Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).
- Hingegen richten sich die Entschädigungsfolgen nach Obsiegen und Unterlie- gen der Parteien (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert im Be- schwerdeverfahren von Fr. 2'718.15 brutto ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine auf zwei Drittel herabgesetzte Par- teientschädigung von Fr. 500.- (inkl. 7.7% MWSt.) zu bezahlen (§ 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen. - 20 -
- Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
- Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'718.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 15. Juli 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer MLaw L. Franceschetti versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA200007-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichts- schreiberin MLaw L. Franceschetti Urteil vom 15. Juli 2021 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Kinderspital B._____ - C._____-stiftung, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. Y._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 30. April 2020 (AH190115-L)
- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (Urk. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 3'350.15 brutto nebst Zins zu 5% seit rechtens zu bezahlen.
2. Unter Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beklagten." An der Hauptverhandlung modifiziertes Rechtsbegehren der Klägerin: (Urk. 11 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der KIägerin CHF 2'718.15 brutto nebst Zins zu 5% seit 14. Februar 2019 zu bezahlen.
2. Unter Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beklagten." Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 30. April 2020: (Urk. 20 S. 14)
1. Die Klage wird im Umfang von Fr. 632.- als durch Rückzug erledigt abge- schrieben.
2. Über die Entschädigungsfolgen wird im nachfolgenden Erkenntnis entschie- den.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Zü- rich, 3. Abteilung, vom 30. April 2020: (Urk. 20 S. 14)
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 902.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. [Schriftliche Mitteilung]
- 3 -
5. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, 30 Tage] Beschwerdeanträge: der Klägerin und Beschwerdeführerin (Urk. 19 S. 2): "1. Das Urteil vom 30. April 2020 des Arbeitsgerichts Zürich sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin CHF 2'718.15 brutto nebst Zins zu 5% seit dem 14. Februar 2019 zu bezah- len.
2. Unter Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin." der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Urk. 25 S. 2): "1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Alles unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerde- führerin." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessverlauf
1. Sachverhalt 1.1. Die Klägerin ist diplomierte Pflegefachfrau und seit 2012 in dieser Funktion bei der Beklagten tätig. Bei der Beklagten handelt es sich um den Kinderspital B._____, welcher durch die C._____-stiftung betrieben wird. 1.2. Mit Arbeitsvertrag vom 9. bzw. 20. August 2012 wurde die Klägerin bei der Beklagten ab dem 1. Dezember 2012 als diplomierte Pflegefachfrau in einem Be- schäftigungsumfang von 100% angestellt, wobei der Monatsbruttolohn Fr. 6'643.45 betrug (Urk. 13/12). Ein zweiter identischer Arbeitsvertrag wurde von der Klägerin am 29. August 2012 unterzeichnet (Urk. 16/2). Mit Änderung des Ar- beitsvertrages vom 17. bzw. 24. April 2013 reduzierten die Parteien das Pensum der Klägerin per 1. Juni 2013 auf 80% und es wurde ein Bruttomonatslohn von Fr.
- 4 - 5'314.75 vereinbart (Urk. 5/3). In der Folge variierte das Pensum der Klägerin zwischen 80% und 100%, wobei das 80%-Pensum der Klägerin jeweils nachträg- lich erhöht wurde, wenn sie zu viele Überstunden angesammelt hatte (Prot. I S. 13). 1.3. Im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit leistet die Klägerin regelmässig spezielle Dienste an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen sowie am Abend und in der Nacht, für welche sie gemäss Ziff. 10.6 Abs. 5 des Personalreglements der Be- klagten Lohnzuschläge erhält (Urk. 5/4 S. 15 Ziff. 10.6, Urk. 16/3 S. 15 Ziff. 10.6). Diese Zuschläge, von den Parteien als "Inkonvenienzentschädigungen/-zulagen" bezeichnet, werden nur für effektive Dienste, nicht jedoch während Ferien, be- zahltem Urlaub, Mutterschaftsurlaub, in den ersten 60 Tagen bei Unfall und Krankheit sowie allen anderen bezahlten Absenzen ausgerichtet (Urk. 5/4 S. 15 Ziff. 10.6, Urk. 16/3 S. 15 Ziff. 10.6, Urk. 13/12 S. 2 Ziff. 8 und Urk. 16/2 S. 2 Ziff. 8). 1.4. Gemäss Arbeitsvertrag sowie Art. 10.3 des Personalreglements der Be- klagten hat die Klägerin Anspruch auf eine Jahresendzulage in der Höhe eines Monatslohnes. Für die Bemessung gilt der normale Monatslohn ohne jegliche Zu- schläge für spezielle Dienste (Abend-, Nacht- und Sonntagsarbeit, etc.). Mit die- ser Jahresendzulage sollen zudem die durchschnittlichen Zulagen eines Kalen- derjahres für alle speziellen Dienste während des Bezugs der Ferien abgegolten werden. Die Auszahlung der Jahresendzulage erfolgt durch halbjährliche Teilzah- lungen jeweils im Juni und im Dezember zusammen mit dem Lohn für diese Mo- nate (Urk. 16/3 S. 14 Ziff. 10.3). 1.5. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Zuschläge betreffend spezielle Dienste während der Ferien bzw. den auf diese entfallenden Anteil des Ferienlohnes rückwirkend seit Stellenantritt, soweit diese nicht verjährt sind (Urk. 11 Rz 16 ff.).
- 5 -
2. Prozessverlauf 2.1. Am 27. August 2019 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz die Klagebewil- ligung vom 11. April 2019 sowie die Klageschrift ein (Urk. 1 und 3). Der weitere Verfahrensverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 17 S. 3 = Urk. 20 S. 3). 2.2. Der vorinstanzliche Entscheid vom 30. April 2020 konnte der Klägerin am
11. Mai 2020 (Urk. 18/2) und der Beklagten am 15. Mai 2020 (Urk. 18/1) zuge- stellt werden. In der Folge erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 10. Juni 2020 rechtzeitig Beschwerde (Urk. 19). Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 wurde dem Rechtsvertreter der Beklagten mitgeteilt, dass die Klägerin Beschwerde erhoben habe (Urk. 23). Mit Verfügung vom 31. August 2020 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 24). Die Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2020 wurde der Klägerin mit Verfügung vom 2. November 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 27). Weitere Eingaben erfolgten nicht. 2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Vereinfachtes Verfahren Der Streitwert der vorliegenden Klage beträgt Fr. 2'718.15, womit das vereinfach- te Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 1 ZPO). In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- stellt das Gericht den Sach- verhalt von Amtes wegen fest, d.h. es gelangt die sog. eingeschränkte Untersu- chungsmaxime zur Anwendung (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO).
2. Beschwerdeverfahren 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. der Beschwerdeführer hat im Einzelnen
- 6 - darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner An- sicht nach leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) insbesonde- re voraus, dass der Beschwerdeführer sich konkret mit den vorinstanzlichen Er- wägungen auseinandersetzt. Er muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist. Der gerügten Erwägung sind die aus Sicht des Be- schwerdeführers zutreffenden Überlegungen gegenüberzustellen und es ist dar- zutun, zu welchem von jenem der Vorinstanz abweichenden Ergebnis diese füh- ren. Dieser Anforderung genügt insbesondere nicht, wer den angefochtenen Ent- scheid in allgemeiner Weise kritisiert. Was nicht oder nicht in einer den gesetzli- chen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel-instanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formge- recht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5A_82/2013 vom 18. März 2013, E. 3.2 mit Verweis auf BGE 138 III 374; siehe auch OGer ZH RT120196 vom 11. März 2013, E. II.2). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1). 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 mit weiteren Hinweisen; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1).
- 7 - III. Materielles
1. Ausgangslage 1.1. Die Parteien sind sich einig, dass die Zulagen für die von der Klägerin re- gelmässig geleisteten speziellen Dienste, sogenannten Inkonvenienzzulagen, im Sinne von Art. 10.6 des Personalreglements (Urk. 5/4 S. 15) Lohn darstellen und in die Berechnung des Ferienlohnes der Klägerin einzubeziehen sind (Prot. I S. 4 und Urk. 5/4 S. 14 Ziff. 10.3). Strittig ist die Rechtsfrage, ob es zulässig ist, dass die durchschnittlichen Zulagen für spezielle Dienste während der Ferien in die Jahresendzulage inkludiert und dementsprechend auch nicht separat ausgewie- sen werden. 1.2. Die Vorinstanz hielt die rechtlichen Prämissen korrekt fest: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten (Art. 329d Abs. 1 OR). Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer wirtschaftlich so zu stellen, wie wenn er gearbeitet hätte (Grundprinzip des Anspruchs auf den hypothetischen Verdienst, vgl. BGE 134 III 399 E. 3.2.4.2.; BGE 129 III 493 E. 3.1. und BGE 129 III 664 E. 7.3. = Pra 2004 Nr. 67). Zum Ferienlohn gehören auch schwankende Lohnbestandteile wie Provisionen, regelmässig geleistete Überstunden oder regelmässig während einer gewissen Dauer ausgerichtete Schichtzuschläge etc. (BGE 138 III 107 E. 3 und BGE 132 III 172 E. 3.1). Das Bundesgericht lässt indes Ausnahmen vom Verbot der Abgeltung des Ferienloh- nes mit dem laufenden Lohn zu, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. So muss die laufende Auszahlung einerseits objektiv notwendig sein, da die Ferienberechnung von vornherein auf erhebliche Schwierigkeiten stösst, was vor allem bei sehr unregelmässiger Teilzeitarbeit oder sehr kurzem Arbeitseinsatz der Fall ist. In materieller Hinsicht wird also verlangt, dass sich die Berechnung des Ferienlohns wegen unregelmässiger Beschäftigung als schwierig erweist. In for- meller Hinsicht ist erforderlich, dass sowohl der Arbeitsvertrag als auch die ein- zelnen Lohnabrechnungen klar darüber Aufschluss geben, welcher Teil des Grundlohns auf die Ferien entfällt (BK-Rehbinder N 15 zu Art. 329d OR; BGE 129 III 493 E.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_72/2015 vom 11. März 2015 E.3.2.; Ur- teil des Bundesgerichts 4C.219/2006 vom 24. Januar 2007 E.2.2.; Urk. 20 S. 6 f.).
- 8 - 1.3. Die Vorinstanz kam zusammenfassend zum Schluss, dass beiden Parteien bewusst gewesen sei, dass der Anteil des Ferienlohnes, welcher sich aus den durchschnittlichen Zulagen für besondere Dienste zusammensetze, die während des Ferienbezugs naturgemäss nicht geleistet werden könnten, mit der Jahres- endzulage ausbezahlt werde. Dies sei im Personalreglement vereinbart worden, welches einen integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrages darstelle. Die Ge- fahr des vorzeitigen Verbrauchs des Feriengeldes, welcher letztlich den Erho- lungszweck der Ferien beeinträchtigen würde, habe nicht bestanden. Die Klägerin habe ihre Ferien beziehen können und es seien ihr auch die finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden, da ihr der vertraglich vereinbarte Monatslohn auch beim Ferienbezug bezahlt worden sei. Sie habe aus den laufenden Lohnzahlungen keine Rückstellung für die Ferien bilden müssen. Die von Art. 329d OR zu schüt- zenden Interessen seien gewahrt worden (Urk. 20 S. 10 Ziff. 3.8.). 1.4. Die Klägerin macht beschwerdeweise die offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts und eine Verletzung von Art. 329d Abs. 1 OR durch die Vorinstanz geltend, indem diese zum Schluss gekommen sei, dass die Klägerin während der Ferien nicht schlechter gestellt sei, als wenn sie arbeiten würde (Urk. 19 S. 6 ff. lit. A). Weiter rügt sie eine Verletzung von Art. 322 i.V.m. Art. 322a Abs. 2 und 4 OR, weil die Inkonvenienzzulagen in der Lohnabrechnung für die Jahres- endzulage nicht ausgewiesen würden (Urk. 19 S. 9 lit. B). Sie rügt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil sich die Vorinstanz nicht damit auseinandergesetzt habe, dass die Klägerin einen Anspruch auf Prü- fung der Bestandteile ihres Lohnes habe (Urk. 19 S. 11). Die Klägerin macht wei- ter geltend, dass die Abgeltung der Zuschläge für die Dauer der Ferien durch die Jahresendzulage unzulässig sei, und macht in diesem Zusammenhang eine Ver- letzung von Art. 329d Abs. 1 OR und Art. 328 OR sowie Art. 28a ZGB geltend (Urk. 19 S. 12 lit. C). 1.5. Nachfolgend ist detailliert auf die einzelnen Rügen der Klägerin einzuge- hen, soweit diese entscheidrelevant sind.
- 9 -
2. Keine Auszahlung der Inkonvenienzentschädigung während der Ferien: Rü- ge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes und der Verletzung von Art. 329d Abs. 1 OR 2.1. Die Vorinstanz erwog, die der Klägerin ausbezahlten Zulagen für die spe- ziellen Dienste hätten sich über das Anstellungsverhältnis hinweg auf Fr. 3'937.65 bis Fr. 5'447.25 brutto pro Jahr belaufen, womit der aus diesen durchschnittlichen Zulagen zusammengesetzte Anteil des Ferienlohnes basierend auf fünf Wochen Ferien pro Jahr rund Fr. 418.- bis Fr. 640.- brutto betrage (entsprechend 10.64% von Fr. 3'937.65 bis Fr. 5'447.25). Mit der Jahresendzulage, welche im Umfang von einem Monatslohn ausbezahlt worden sei, sei der Klägerin dieser Anteil des Ferienlohnanspruches somit in jedem Anstellungsjahr vollumfänglich ausbezahlt worden. Sie mache deshalb zu Recht auch nicht geltend, die ihr zustehenden Fe- rienlohnansprüche seien nicht bzw. nicht vollumfänglich abgegolten worden. Die Klägerin habe demzufolge keine ferienbedingten Einkommenseinbussen befürch- ten müssen, welche sie vom Ferienbezug abgehalten hätten. Sie sei sich in Anbe- tracht der genannten vertraglichen Regelung im Gegenteil bewusst gewesen, dass sie - ungeachtet des tatsächlichen Ferienbezugs und der in einem bestimm- ten Jahr konkret geleisteten speziellen Dienste - die Jahresendzulage in der Höhe eines Monatslohnes in jedem Fall ausbezahlt erhalten und somit für ihr als Teil des Ferienlohnes zustehende durchschnittliche Zulagen für spezielle Dienste, welche sie während der Ferien nicht habe leisten können, auch während des Fe- rienbezugs entschädigt werden würde. Durch die vorliegende Vereinbarung in Ziff. 10.3 des Personalreglements (Urk. 5/4 S. 14, Urk. 16/3 S. 14) sei die Klägerin während der Ferien somit nicht schlechter gestellt, als wenn sie arbeiten würde. Vielmehr sei sie durch die Regelung, dass anstelle der Ferienprozente auf den In- konvenienzentschädigungen eine Jahresendzulage im Umfang eines Monatsloh- nes ausbezahlt werde, bessergestellt, als wenn ihr lediglich der aus den durch- schnittlichen Inkonvenienzzulagen zusammengesetzte Anteil des Ferienlohnes ausbezahlt würde. Anstelle von diesem habe sie aufgrund der genannten Rege- lung nämlich jährlich eine im Schnitt rund zehnmal so hohe Zahlung in Form der Jahresendzulage erhalten. In Anbetracht dieser Verhältnisse sei es dem Gericht auch ohne betragsmässige oder prozentuale Angabe des auf die durchschnittli- chen Inkonvenienzentschädigungen entfallenden Anteils des Ferienlohnes im Ar-
- 10 - beitsvertrag und in den Lohnabrechnungen zur Jahresendzulage ohne weiteres möglich, zu überprüfen, ob Art. 329d Abs. 1 OR eingehalten worden sei. Dies sei mit Blick auf die vorstehende Berechnung in jedem Jahr und unabhängig von der exakten Höhe des auf die durchschnittlichen Inkonvenienzentschädigungen ent- fallenden Teils des Ferienlohnes während des gesamten Arbeitsverhältnisses stets der Fall gewesen. Eine solche die Arbeitnehmerin letztlich begünstigende Vereinbarung sei mit Blick auf die teilzwingende Bestimmung von Art. 329d Abs. 1 OR als zulässig zu beurteilen (Urk. 20 S. 11 f.). 2.2. Die Klägerin macht beschwerdeweise geltend, dass diese Feststellung der Vorinstanz in doppelter Hinsicht offensichtlich falsch sei (Art. 320 lit. b ZPO): Würde man die Inkludierung des Ferienlohns für die Inkonvenienzzulagen in die Jahresendzulage zulassen, würde die Klägerin den Ferienlohn prima vista zwar für das gesamte Jahr erhalten. Sie sei aber, erstens, während der Ferien schlech- ter gestellt, weil sie während der Ferien den Ferienlohn für die Inkonvenienzen nicht erhalte. Und hätte sie, zweites, während der Ferien gearbeitet, hätte sie die Inkonvenienzzulagen für diese Zeit mit dem Monatslohn erhalten und wäre ihre Jahresendzulage dementsprechend nicht um ihre Inkonvenienzzulagen gekürzt worden (weil diese bei bereits erfolgter Auszahlung nicht mehr in der Jahresend- zulage inkludiert wären). Die Feststellung der Vorinstanz (E. 3.9), wonach die Klägerin während der Ferien nicht schlechter gestellt sei, als wenn sie arbeiten würde, sei damit offenkundig falsch. Die Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz sei nicht einfach lediglich zweifelhaft oder fraglich, sondern qualifiziert unkorrekt. Die Klägerin sei schlechter gestellt, weil sie die Inkonvenienzzulagen während der Ferien nicht erhalte. Und das Jahreseinkommen, zu welchem die Jahresendzula- gen als Lohn gehöre, sinke, wenn die Klägerin die Ferien beziehe. Hätte die Vor- instanz den Sachverhalt richtig festgestellt, hätte sie erkannt, dass die Regelung der Beklagten, die Inkonvenienzzulagen pauschal mit der Jahresendzulage abzu- gelten, Art. 329d Abs. 1 OR verletze, weil die Klägerin mit Bezug der Ferien schlechter gestellt sei, als wenn sie gearbeitet hätte. Dies hätte zur Gutheissung der Klage führen müssen (Urk. 19 S. 8 f. Rz 17 f.). Die Vorinstanz führe aus, dass der Klägerin der vertraglich vereinbarte Monatslohn auch beim Ferienbezug be- zahlt worden sei (gemeint sein dürfte der vertraglich vereinbarte Monatslohn ohne
- 11 - Inkonvenienzzulagen). Die Klägerin hätte aus den laufenden Lohnzahlungen kei- ne Rückstellungen für die Ferien bilden müssen (E. 3.8). Das möge zutreffen. Es ändere aber nichts daran, dass die Klägerin während der Ferien schlechter ge- stellt sei, als wenn sie arbeiten würde, und dass sie mit dem Bezug der Ferien insgesamt ein niedrigeres Jahreseinkommen erziele, als dass sie es ohne Bezug der Ferien erzielen würde. Gleichzeitig stehe die Argumentation der Vorinstanz mit dem Zweck der Ferienregelung nach Art. 328d Abs. 1 OR im Widerspruch, der gemäss Bundesgericht darin bestehe, dass der Arbeitnehmer während der Ferien jenen Betrag erhalte, den er gemäss Lohnabrechnung für diese Periode erhalten würde, wenn er arbeiten würde. Die Vorinstanz habe damit Art. 329d Abs. 1 OR verletzt (Urk. 19 S. 9 Rz 19 f.). 2.3. Die Beklagte führt in der Beschwerdeantwort aus, dass sie natürlich den Anspruch der Klägerin anerkenne und dieser solche Inkonvenienzentschädigun- gen für die Dauer der Ferien auch ausbezahle (Urk. 25 S. 5 Rz 17). Zu Recht an- erkenne die Klägerin, dass ihr die Inkonvenienzentschädigungen während Ferien "zweimal jährlich - im Juni und Dezember - zusammen mit dem Lohn für Juni und Dezember ausbezahlt" werden. Die Klägerin bemängle aber den Zeitpunkt der Auszahlung, d.h. dass sie nur zweimal jährlich kumuliert erfolge und nicht beim jeweiligen Ferienbezug (Urk. 25 S. 5 Rz 18). Die Regelung der Beklagten führe je nach Zeitpunkt des Ferienbezugs tatsächlich dazu, dass die Inkonvenienzent- schädigungen während Ferien nicht im Zeitpunkt des Bezugs der Ferien (bzw. nicht mit der entsprechenden monatlichen Lohnzahlung) ausbezahlt würden, son- dern erst später. Auch wenn der Ferienlohn gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung grundsätzlich im Zeitpunkt zu bezahlen sei, in dem die Ferien bezogen würden (BGE 129 III 664, E. 7.2), seien Ausnahmen zulässig. Mit Blick auf Art. 329d Abs. 1 OR sei es daher zulässig, dass ein Teil des Ferienlohns - nämlich die (hypothetischen) Inkonvenienzentschädigungen während Ferien - nicht im Zeit- punkt des Bezugs der Ferien, sondern monatlich, quartalsweise oder wie vorlie- gend halbjährlich ausbezahlt würden. Dies gelte umso mehr, als die effektiv aus- bezahlten Inkonvenienzentschädigungen weniger als 10% des Bruttomonatslohns ausmachten. Die Klägerin werde durch die bestehende Regelung denn auch nicht
- 12 - schlechter gestellt, als wenn sie während der Ferien arbeiten würde (Urk. 25 S. 5 Rz 19). 2.4. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte und von den Parteien nicht bean- standet wird, beliefen sich die der Klägerin ausbezahlten Zulagen für die speziel- len Dienste über das Anstellungsverhältnis hinweg auf Fr. 3'937.65 bis 5'447.25 brutto pro Jahr, womit der aus diesen durchschnittlichen Zulagen zusammenge- setzte Anteil des Ferienlohnes basierend auf fünf Wochen Ferien pro Jahr rund Fr. 418.- bis 640.- brutto betrug (Urk. 20 Ziff. 3.9. S. 10 f.). Mit der Jahresendzula- ge, die einen vollen Monatslohn beträgt, wurden diese Anteile, auch bei einem Arbeitspensum von 80%, vollumfänglich abgegolten. Die vorinstanzliche Feststel- lung, wonach die Klägerin mit dieser Regelung sogar besser gestellt sei, als wenn sie arbeiten würde, erweist sich damit als zutreffend. Die Argumentation der Klä- gerin beruht auf der Prämisse, dass sie einen vollen Monatslohn in Form der Jah- resendzulagen erhielte, auch wenn sie für die Ferien die Zuschläge separat ver- gütet erhalten würde. Dies ist grundsätzlich richtig, widerspricht aber der vertragli- chen Abmachung zwischen den Parteien. Eine Verletzung von Art. 329d Abs. 1 OR liegt demnach nicht vor.
3. Die Inkonvenienzzulagen werden in der Lohnabrechnung für die Jahresend- zulage nicht ausgewiesen / Verletzung von Art. 322 i.V.m. Art. 322a Abs. 2 und 3 OR 3.1. Die Klägerin macht beschwerdeweise geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Argument auseinandergesetzt, dass sie einen Anspruch auf Prü- fung der Bestandteile ihres Lohns habe. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Klägerin könne nicht überprü- fen, wie hoch der Ferienlohn, welcher auf die Inkonvenienzzulagen entfalle und erst mit der Jahresendzulage ausbezahlt werde, tatsächlich sei und ob er korrekt berechnet worden sei. Die Klägerin erhalte damit nicht nur weniger Lohn während der Ferien (und während des gesamten Jahres), als wenn sie arbeiten würde; sie müsse es auch hinnehmen, dass die Inkonvenienzen "irgendwie" abgegolten sei- en, ohne diese überprüfen zu können (Urk. 19 S. 11 Rz 25 und 27).
- 13 - 3.2. Die Beklagte bestreitet einen Anspruch der Klägerin, dass aus der Abrech- nung der Jahresendzulage hervorgehen müsse, welcher Teil den Ferienlohnan- spruch (d.h. die Inkonvenienzentschädigungen während Ferien) betreffe (Urk. 25 S. 7 Rz 26). Sie lässt dazu in der Beschwerdeantwort ausführen, der Hauptgrund, wieso die Inkonvenienzentschädigungen während Ferien in der Jahresendzulage inkludiert seien, liege gerade darin, dass deren korrekte Berechnung (und nicht bloss Schätzung) äusserst aufwendig sei. Aus praktischen, sachlichen Gründen habe sich die Beklagte daher entschieden, die Inkonvenienzentschädigungen während Ferien nicht separat zu berechnen und auszuweisen (Urk. 25 S. 6 f. Rz 25). Dem Arbeitnehmer sei gemäss Art. 323b Abs. 1 OR eine schriftliche Lohnab- rechnung zu übergeben. Die Lohnabrechnung sei so zu gestalten, dass Brutto- und Nettolohn sowie Zuschläge und Lohnabzüge klar und ausreichend detailliert daraus hervorgingen und dass der Arbeitnehmer überprüfen könne, ob beispiels- weise der Lohn oder die Sozialabzüge korrekt berechnet worden seien. Vor die- sem Hintergrund sei nicht ersichtlich, weshalb die Inkonvenienzentschädigungen während Ferien separat ausgewiesen werden sollten. Die Höhe der Jahresendzu- lage sei nicht abhängig vom Betrag der Inkonvenienzentschädigungen während Ferien, sondern betrage fix einen Monatslohn. Wie die Vorinstanz richtig festge- stellt habe (E. 3.9) und von der Klägerin nicht bestritten werde, sei der Betrag der Inkonvenienzentschädigungen während Ferien wesentlich kleiner als die Jahres- endzulage und sei in jedem Fall vollumfänglich ausbezahlt worden. Folglich würde eine separate Berechnung dieser Inkonvenienzentschädigungen keinen Mehrwert für die Klägerin bringen, da sich an der Jahresendzulage nichts ändere (Urk. 25 S. 7 Rz 27). 3.3. Gemäss Art. 323b Abs. 1 OR ist dem Arbeitnehmer eine schriftliche Ab- rechnung zu übergeben. Aus der Abrechnung müssen der Brutto- und Nettolohn sowie alle Zulagen und Abzüge vollständig und - vor allem auch für den Arbeit- nehmer - verständlich hervorgehen (Brühwiler, Einzelarbeitsvertrag, Kommentar zu den Art. 319-343 OR, Basel 2014, Art. 323b N 6; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 7. Aufl., 2012, Art. 323b N 2 S. 371 f.; BK- Rehbinder, N 4 zu Art. 323b; OGer ZH JAR 1989 S. 132). Über den Zeitpunkt der Übergabe der Abrechnung schweigt sich das Gesetz aus. Der Arbeitnehmer soll
- 14 - bei jeder Lohnzahlung wissen, wie sich sein Lohn zusammensetzt (BK-Rehbinder N 5 zu Art. 323b mit Hinweis auf die Botschaft 327). Damit der Arbeitnehmer im richtigen Zeitpunkt weiss, welches Geld für den Zeitabschnitt der Ferien gespart ist, ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch notwendig, dass der auf die Ferien entfallende Teil der Zahlungen genau ausgewiesen wird (BGE 134 III 399 E. 3.2.4.1.). Das Spezifikationsprinzip verlangt, dass der Ferienlohn dem Betrage oder Prozentsatz nach bestimmt sein muss (BGer, JAR 1995 96 ff.). Bei fehlender Spezifikation ist die Forderung von Ferienlohn nur dann ausge- schlossen, wenn der Arbeitnehmer erwiesenermassen die Berechnungsweise des im Lohn eingeschlossenen Feriengeldanteils kannte (BK-Rehbinder N 15 zu Art. 329d OR; 3.4. Es ist unbestritten, dass die Inkonvenienzentschädigungen während der Ferien auf den von der Beklagten erstellten Lohnabrechnungen nicht separat ausgewiesen werden. Die Parteien haben vereinbart, dass der Anteil der Inkon- venienzentschädigung während Ferien in der Jahresendzulage inkludiert ist und dass diese Jahresendzulage zweimal jährlich - im Juni und im Dezember - zu- sammen mit dem laufenden Lohn ausbezahlt wird. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, ist mit dieser Regelung eine separate Auflistung dieses Anteils nicht notwendig, weil er ohnehin in der Jahresendzulage inkludiert ist, und zwar unab- hängig von der Höhe des jeweiligen Betrages. Die Klägerin hat denn auch nicht bestritten, dass sie diesen Abrechnungsmodus kennt und sie mit der Jahresend- pauschale auf jeden Fall das volle Feriengeld auch für die Inkonvenienzen erhält. Es fehlt ihr demnach am Rechtsschutzinteresse für eine separate Auflistung des entsprechenden Anteils. Die Klägerin hat in ihrer Klage auch kein diesbezügliches Begehren gestellt, wie die Beklagte zu Recht vorbringt (Urk. 25 S. 7 Rz 28), wes- halb nicht weiter darauf einzugehen ist. 3.5. Der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen, dass eine kompli- zierte Berechnung, wie sie von der Beklagten geltend gemacht wird (Urk. 25 S. 3
f. Rz 11-13), allein nicht der Grund sein kann, solche Zulagen während der Ferien nicht auszuweisen. Hätten die Parteien vereinbart, dass die Ausrichtung der In- konvenienzentschädigungen während der Ferien fortdauert und nicht in der Jah-
- 15 - resendzulage inkludiert ist, müsste der entsprechende Betrag auf den jeweiligen Lohnabrechnungen separat aufgeführt werden. Die Berechnung des Ferienlohns bei variablen Lohnbestandteilen erfolgt grundsätzlich nach dem sog. Referenzpe- riodenprinzip. Danach ist auf den Durchschnittswert der im letzten Jahr oder in ei- ner anderen geeigneten Zeitspanne verdienten Einkünfte abzustellen (KUKO OR- Pietruszak, Art. 329d N 2 mit Hinweis auf BGE 129 III 664 E. 7.3).
4. Abgeltung der Zuschläge für die Dauer der Ferien durch die Jahresendzula- ge ist unzulässig / Verletzung von Art. 329d Abs. 1 OR und Art. 328 OR so- wie Art. 28a ZGB 4.1. Die Vorinstanz erwog, dass hier gerade kein 13. Monatslohn vereinbart worden sei, sondern die vorliegende Jahresendzulage, welche gemäss der klaren vertraglichen Abrede der Parteien eben auch den aus den durchschnittlichen Zu- lagen für spezielle Dienste entfallenden Anteil des Ferienlohnes beinhalten solle. Es bestehe kein gesetzlicher Anspruch auf einen 13. Monatslohn, weshalb die Klägerin auch keinen grundsätzlichen Anspruch darauf habe, dass ihr ein solcher ungeschmälert bzw. ohne Inkludierung des genannten Anteils des Ferienlohnes ausbezahlt werde. Vereinbarungen über einen Lohnbestandteil wie die vorliegend in Frage stehende Jahresendzulage sowie dessen Ausgestaltung unterstünden der Autonomie der Parteien, soweit sie nicht gegen zwingendes oder teilzwingen- des Recht verstiessen (Urk. 20 S. 8 Ziff. 3.4.). 4.2. Die Klägerin führt in ihrer Beschwerde aus, sie habe vor Vorinstanz geltend gemacht, dass es sich bei der Jahresendzulage um einen 13. Monatslohn han- deln würde. Es handle sich bei der Jahresendzulage um einen Lohn, denn er werde voraussetzungslos in einer festgelegten Höhe bezahlt. Ein Lohn sei auszu- bezahlen, er dürfe nicht zur Deckung von Zulagen verwendet werden, die ohnehin zu bezahlen seien. Sie habe auch geltend gemacht, dass die Inkludierung der In- konvenienzzulagen, die während der Ferien hätten bezahlt werden müssen, in der Jahresendzulage zu einer Ungleichheit der Mitarbeitenden führe, die sachlich nicht gerechtfertigt sei. Diejenigen Mitarbeitenden, die viele spezielle Dienste ge- leistet hätten, erhielten die gleiche Jahresendzulage wie diejenigen Mitarbeiten- den ohne spezielle Dienste, was im Ergebnis zu einem Verlust der Zulagen für die
- 16 - Ferien führe. Die Jahresendzulage werde allen Mitarbeitenden ausgerichtet, also z.B. auch dem Sekretariatspersonal, das keine speziellen Dienste leiste. Nicht nur dieses, sondern auch die Pflegefachfrauen und -männer, die weniger spezielle Dienste als die Klägerin leisteten, würden im Ergebnis besser fahren als die Klä- gerin. Es liege eine Ungleichbehandlung der Klägerin vor. Die Vorinstanz habe sich mit dieser Argumentation kaum auseinandergesetzt (Urk. 19 S. 12 f. Rz 30f.). Richtig sei, dass im Bereich des Lohns Vertragsfreiheit bestehe. So könne der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen Lohn verhandeln. Im vorliegenden Fall gehe es aber nicht darum, dass die Beklagte mit dem einzelnen Arbeitnehmer möglichst günstige Lohnbedingungen ausgehandelt hätte. Sondern die Beklagte habe mit Ziff. 10.3 Abs. 1 des Personalreglements eine gesamte Personalkatego- rie (die Schichtarbeitenden, die spezielle Dienste leisteten) gegenüber denjenigen Mitarbeitenden schlechter gestellt, die keine speziellen Dienste leisteten, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gebe (Urk. 19 S. 14 Rz 34). 4.3. Die Beklagte macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, es handle sich bei der vereinbarten Jahresendzulage nach dem klaren Wortlaut und Sinn und Zweck von Ziff. 4 des Arbeitsvertrags i.V.m. Ziff. 10.3 Abs. 1 des Personalreglements je- denfalls bei der Klägerin nicht um einen 13. Monatslohn. Da die Jahresendzulage (jedenfalls im Umfang des Anteils, der nicht die Inkonvenienzentschädigung be- treffe) bloss einen (dispositiv) arbeitsvertraglichen Anspruch der Klägerin betreffe, ohne dass ein (zwingender) gesetzlicher oder anderer Anspruch bestehe, könnten die Parteien im Vertrag frei über die Modalitäten der Jahresendzulage bestimmen. Entsprechend sei es zulässig, dass bei der Klägerin der Teil der Jahresendzula- ge, der nicht die Inkonvenienzentschädigung betreffe, keinen vollen Monatslohn betrage, bei anderen Mitarbeitenden (insbesondere denjenigen, die keine Inkon- venienzentschädigungen erhielten) hingegen schon. Dies möge zwar zu einer Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Mitarbeitenden (oder verschiede- nen Kategorien von Mitarbeitenden) führen, doch sei eine solche Ungleichbe- handlung nicht per se unzulässig. Die Klägerin mache denn auch zu Recht nicht geltend, sie sei z.B. wegen ihres Geschlechts von der Beklagten diskriminiert worden. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 328 OR verbiete lediglich die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer. Hierbei werde
- 17 - verlangt, dass einzelne Arbeitnehmer im Vergleich zu einer Vielzahl anderer An- gestellter deutlich schlechter gestellt würden, ohne dass hierfür sachliche Gründe vorlägen. Zudem gehe dem Gleichbehandlungsgrundsatz die Vertragsfreiheit vor, die auch beim Aushandeln der Arbeitsbedingungen gelte. Wie die Klägerin selber ausführe, werde nicht nur sie, sondern würden sämtliche Mitarbeitenden, die sog. spezielle Dienste leisteten, gegenüber den anderen Mitarbeitenden ungleich be- handelt. Auch gebe es einen sachlichen Grund für diese Ungleichbehandlung, nämlich die äusserst aufwändige konkrete Berechnung der Inkonvenienzentschä- digungen während Ferien. Zudem habe die Klägerin dieser Ungleichbehandlung mit Vertragsunterzeichnung ausdrücklich zugestimmt. Somit werde der allgemei- ne Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 328 OR nicht verletzt (Urk. 125 S. 8 Rz 33-36). 4.4. Der allgemeine Persönlichkeitsschutz gemäss Art. 27 ff. ZGB wird im Ar- beitsrecht durch Art. 328 Abs. 1 OR dahin konkretisiert, dass der Arbeitgeber die Persönlichkeit des Arbeitsnehmers zu achten und zu schützen hat (BK OR- Rehbinder, N 4 zu Art. 328). Diese Pflicht des Arbeitgebers ist der Rechtsgrund für die Geltung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots. Übt der Arbeit- geber seine Rechtsposition missbräuchlich aus, indem er einzelne Arbeitnehmer desselben Betriebes willkürlich schlechterstellt (Art. 2 Abs. 2 ZGB), so stellt dies eine Kränkung des Betroffenen dar, die dieser nach Art. 328 Abs. 1 OR nicht hin- zunehmen braucht (BK OR-Rehbinder, N 7 zu Art. 328 OR). Der Anwendungsbe- reich dieses allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist allerdings nach Leh- re und Rechtsprechung stark eingeschränkt. So geht der Grundsatz der Vertrags- freiheit dem Gleichbehandlungsgebot vor (BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 328 N 30; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319- 362, Art. 328 N 12 S. 535; BGE 128 III 276 E. 3.1 = JAR 2003 S. 221). Das Aus- handeln schlechterer Arbeitsbedingungen ist kein Missbrauch einer Rechtspositi- on nach Art. 2 Abs. 2 ZGB und daher in den Grenzen von Art. 27 Abs. 2 ZGB er- laubt (BK OR-Rehbinder, N 7 zu Art. 328). Das Bundesgericht hat in BGE 129 III 276 E. 3.1 festgehalten, dass auch eine un- sachliche und willkürliche Entscheidung des Arbeitgebers nur dann eine Persön-
- 18 - lichkeitsverletzung und damit einen Verstoss gegen das individuelle Diskriminie- rungsverbot darstellen kann, wenn darin eine den Arbeitnehmer verletzende Ge- ringschätzung seiner Persönlichkeit zum Ausdruck kommt. Daraus folgt, dass ei- ne nach Art. 328 OR rechtlich relevante Ungleichbehandlung von vornherein nur vorliegen kann, wenn ein einzelner Arbeitnehmer oder allenfalls eine kleine Grup- pe einzelner Arbeitnehmer gegenüber dem Gros der Belegschaft diskriminiert wird. Sind dagegen grössere Gruppen oder ganze Mitarbeiterkategorien von der Benachteiligung betroffen, fehlt es am vom Bundesgericht vorausgesetzten Ele- ment der willkürlichen, individuellen Diskriminierung (BGE 129 III 276 E. 3.1 = JAR 2003 S. 221; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 328 N 12 mit Hinweis auf OGer ZH in ZR 2005 Nr. 34 E. 3.2. = JAR 2006 S. 546). Der Arbeitgeber kann also mit verschiedenen Arbeitnehmern unterschiedliche Ar- beitsbedingungen vereinbaren, auch wenn sie gleichartige Arbeit verrichten, eine vergleichbare Ausbildung besitzen und gleichwertige Leistungen erbringen. Be- schränkungen der diesbezüglichen Vertragsfreiheit können sich jedoch aus ande- ren Grundsätzen ergeben, so namentlich aus dem Diskriminierungsverbot des Gleichstellungsgesetzes oder dem Verbot sittenwidriger Vereinbarungen (BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 328 N 30 mit Hinweisen). Der Gleichbehandlungs- grundsatz verbietet nicht die Besserstellung einer Minderheit von Arbeitnehmern im Betrieb. Solange nicht die Mehrzahl vergleichbarer Arbeitnehmer besserge- stellt ist, liegt keine Schlechterstellung des einzelnen Arbeitnehmers vor. Die Bes- serstellung einzelner Arbeitnehmer ist selbst dann zulässig, wenn für die Begüns- tigung keine objektiven Gründe bestehen (BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 328 N 31; Portmann/Wildhaber, Schweizerisches Arbeitsrecht, 4. Auflage, Zürich 2020, S. 125 N 424). Der Gleichbehandlungsgrundsatz verhindert auch nicht die Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber der Mehrheit im Betrieb, sofern dafür sachlich vertretbare Gründe bestehen (BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 328 N 32). 4.5. Der Klägerin ist zu folgen, dass mit der vereinbarten Inkludierung die Jah- resendzulage faktisch um den Anteil der auf die Ferien entfallenden Inkonveni- enzentschädigungen gekürzt wird. Diese Inkludierung war der Klägerin allerdings
- 19 - bei Vertragsschluss mit der Beklagten bekannt und gilt zudem bei allen Mitarbei- tenden, die spezielle Dienste leisten. Die Beklagte ist gemäss eigener Website (https://www...ch/de/…, zuletzt aufgerufen am 6. Juli 2021) das grösste pädiatri- sche und kinderchirurgische Zentrum der Schweiz und erbringt mit seinen rund 2300 Mitarbeitenden anspruchsvolle Dienstleistungen in der stationären Akutme- dizin, im Notfall, in der Rehabilitation sowie im ambulanten Bereich. Aufgrund der beschriebenen Funktionen ist davon auszugehen, dass ein grosser Teil der Mitar- beitenden der Beklagten spezielle Dienste zu erbringen hat, ansonsten der 24- Stundenbetrieb gar nicht gewährleistet werden könnte. Alle diese Mitarbeitenden erhalten für das Leisten spezieller Dienste eine Inkonvenienzentschädigung, die dazu dient, die mit Nacht- und Sonntagseinsätzen verbundenen Einschränkungen in Freizeit und Sozialleben auszugleichen. Alle Mitarbeitenden, die spezielle Dienste leisten, unterstehen auch der entsprechenden Regelung bei der Jahres- endzulage und werden damit gleich behandelt. Es liegt somit keine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes von Art. 328 OR vor, weshalb die entsprechende Rüge der Klägerin ins Leere zielt.
5. Ergebnis Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. IV. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).
2. Hingegen richten sich die Entschädigungsfolgen nach Obsiegen und Unterlie- gen der Parteien (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert im Be- schwerdeverfahren von Fr. 2'718.15 brutto ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine auf zwei Drittel herabgesetzte Par- teientschädigung von Fr. 500.- (inkl. 7.7% MWSt.) zu bezahlen (§ 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 20 -
2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'718.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 15. Juli 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer MLaw L. Franceschetti versandt am: lm