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RA190012

Arbeitsrechtliche Forderung (Rechtsverzögerung)

Zürich OG · 2019-05-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Am 28. Februar 2019 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Zü- rich (Vorinstanz) eine mit "Rechtsöffnung bzw. Aufhebung Rechtsvorschlag" überschriebene Klage ein mit den hauptsächlichen Begehren auf Zusprechung von Schadenersatz von Fr. 605'000.--, Aufhebung des Rechtsvorschlags in der entsprechenden Betreibung und Aushändigung eines Arbeitszeugnisses (Vi- Urk. 1; unter Beilage der Klagebewilligung vom 26. Februar 2019, Vi-Urk. 2). Auf Schreiben der Vorinstanz vom 4. März 2019 (Vi-Urk. 6) bestätigte der Kläger mit Eingabe vom 6. März 2019 die Einreichung einer arbeitsrechtlichen Klage (Vi- Urk. 7). Mit Schreiben vom 18. März 2019 stellte die Vorinstanz dem Kläger auf dessen Wunsch Kopien von Erledigungsentscheiden diverser früherer erledigter Verfahren (beigezogen als Vi-Urk. 8 bis Vi-Urk. 12) zu (Vi-Urk. 13). Mit Beschluss vom 22. März 2019 setzte die Vorinstanz dem Kläger eine Frist bis 30. April 2019 an, um die Klage im Sinne der Erwägungen und gemäss den Anforderungen von Art. 221 ZPO zu begründen und Beweismittel zu nennen (Vi-Urk. 14).

b) Mit Eingabe vom 28. März 2019 erhob der Kläger bei der Verwaltungs- kommission des Obergerichts "Aufsichtsbeschwerde mit Ausstandsbegehren" (Urk. 1). Zu den darin gestellten Rechtsbegehren nahm der Obergerichtspräsident mit Schreiben vom 5. April 2019 Stellung und überwies den folgenden Antrag Zif- fer 4 (Urk. 1 S. 5) als Rechtsverzögerungsbeschwerde an die erkennende Kam- mer (Urk. 3 S. 3): "4. Präsident lic. iur. B._____ sei von der Verwaltungskommission zu ver- pflichten, Stellung zu nehmen, wieso auch dieser Prozess bereits wie- der um 1 Monat verzögert wird, ohne die Beklagte gleichzeitig zu einer Klageantwort zu verpflichtet zu haben." Mit Schreiben vom 10. April 2019 wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, auf die Durchführung eines formellen Rechtsverzögerungsbeschwerdeverfahrens zu verzichten (Urk. 4). Da sich der Kläger innert Frist nicht vernehmen liess, war ein entsprechendes Beschwerdeverfahren zu eröffnen.

- 3 -

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2 a) Mit der Beschwerde kann Rechtsverzögerung geltend gemacht werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Darunter ist die Rechtsverweigerung in formeller Hinsicht zu verstehen, d.h. dass ein (anfechtbarer) Entscheid vom dazu berufe- nen Gericht nicht gefällt wird, obwohl er gefällt werden könnte. Dabei ist der Ge- staltungsspielraum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu berück- sichtigen, weshalb eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung nur in klaren Fällen angenommen werden sollte (Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., 3. A., Art. 320 N 7 und Art. 319 N 17). Wenn schliesslich eine Rechtsverzögerung bejaht wird, kann die Beschwerdeinstanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben – einen solchen gibt es ja gerade nicht –, noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sa- che selbst entscheiden; hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit. Die Beschwerdeinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen und sie kann der Vorinstanz hierfür eine Frist ansetzen (Sutter-Somm et al., a.a.O., Art. 327 N 15 ff.).

b) Aus der Aufsichtsbeschwerde vom 28. März 2019 kann herausgelesen werden, dass der Kläger der Auffassung ist, seine Klage bereits einwandfrei be- gründet zu haben (Urk. 1 S. 4), und daher offenbar eine Fristansetzung für die Klageantwort erwartet habe. Die Vorinstanz hat jedoch bereits in ihrem Beschluss vom 22. März 2019 dem Kläger dargelegt, dass nach gesetzeskonformer Begrün- dung der Klage zuerst einmal dem Kläger Frist zur Leistung eines Gerichtskos- tenvorschusses anzusetzen sein werde (Vi-Urk. 14 S. 5 f. Erw. 4.3). Letztlich bleibt unerfindlich, worin genau der Kläger eine Rechtsverzögerung der Vorinstanz erkennen will. Wie aus der eingangs wiedergegebenen Prozess- geschichte zu sehen ist, sind keinerlei Lücken ersichtlich, sondern hat die Vor- instanz jeweils sehr zeitnah auf die Eingaben des Klägers reagiert. Der vom Klä- ger erhobene Vorwurf einer Rechtsverzögerung entbehrt jeder Grundlage.

- 4 -

c) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

E. 3 a) Die Beschwerde beschlägt ein arbeitsrechtliches Verfahren mit einem Streitwert von Fr. 614'500.-- (Vi-Urk. 14 S. 5). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 sowie § 12 der Gerichtsgebühren- verordnung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Der Kläger hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben (Vi-Urk. 1 S. 2), hat aber kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1). Da- durch entsteht ihm allerdings kein Nachteil, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen gewesen wäre.

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 5 -
  5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger und an die Vorinstanz, an letztere unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG Es handelt sich um eine ar- beitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 614'500.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. F. Rieke versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA190012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 14. Mai 2019 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen Arbeitsgericht Zürich, Beschwerdegegner betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Rechtsverzögerung) Beschwerde im Verfahren des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung (AN190015-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Am 28. Februar 2019 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Zü- rich (Vorinstanz) eine mit "Rechtsöffnung bzw. Aufhebung Rechtsvorschlag" überschriebene Klage ein mit den hauptsächlichen Begehren auf Zusprechung von Schadenersatz von Fr. 605'000.--, Aufhebung des Rechtsvorschlags in der entsprechenden Betreibung und Aushändigung eines Arbeitszeugnisses (Vi- Urk. 1; unter Beilage der Klagebewilligung vom 26. Februar 2019, Vi-Urk. 2). Auf Schreiben der Vorinstanz vom 4. März 2019 (Vi-Urk. 6) bestätigte der Kläger mit Eingabe vom 6. März 2019 die Einreichung einer arbeitsrechtlichen Klage (Vi- Urk. 7). Mit Schreiben vom 18. März 2019 stellte die Vorinstanz dem Kläger auf dessen Wunsch Kopien von Erledigungsentscheiden diverser früherer erledigter Verfahren (beigezogen als Vi-Urk. 8 bis Vi-Urk. 12) zu (Vi-Urk. 13). Mit Beschluss vom 22. März 2019 setzte die Vorinstanz dem Kläger eine Frist bis 30. April 2019 an, um die Klage im Sinne der Erwägungen und gemäss den Anforderungen von Art. 221 ZPO zu begründen und Beweismittel zu nennen (Vi-Urk. 14).

b) Mit Eingabe vom 28. März 2019 erhob der Kläger bei der Verwaltungs- kommission des Obergerichts "Aufsichtsbeschwerde mit Ausstandsbegehren" (Urk. 1). Zu den darin gestellten Rechtsbegehren nahm der Obergerichtspräsident mit Schreiben vom 5. April 2019 Stellung und überwies den folgenden Antrag Zif- fer 4 (Urk. 1 S. 5) als Rechtsverzögerungsbeschwerde an die erkennende Kam- mer (Urk. 3 S. 3): "4. Präsident lic. iur. B._____ sei von der Verwaltungskommission zu ver- pflichten, Stellung zu nehmen, wieso auch dieser Prozess bereits wie- der um 1 Monat verzögert wird, ohne die Beklagte gleichzeitig zu einer Klageantwort zu verpflichtet zu haben." Mit Schreiben vom 10. April 2019 wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, auf die Durchführung eines formellen Rechtsverzögerungsbeschwerdeverfahrens zu verzichten (Urk. 4). Da sich der Kläger innert Frist nicht vernehmen liess, war ein entsprechendes Beschwerdeverfahren zu eröffnen.

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c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde kann Rechtsverzögerung geltend gemacht werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Darunter ist die Rechtsverweigerung in formeller Hinsicht zu verstehen, d.h. dass ein (anfechtbarer) Entscheid vom dazu berufe- nen Gericht nicht gefällt wird, obwohl er gefällt werden könnte. Dabei ist der Ge- staltungsspielraum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu berück- sichtigen, weshalb eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung nur in klaren Fällen angenommen werden sollte (Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., 3. A., Art. 320 N 7 und Art. 319 N 17). Wenn schliesslich eine Rechtsverzögerung bejaht wird, kann die Beschwerdeinstanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben – einen solchen gibt es ja gerade nicht –, noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sa- che selbst entscheiden; hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit. Die Beschwerdeinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen und sie kann der Vorinstanz hierfür eine Frist ansetzen (Sutter-Somm et al., a.a.O., Art. 327 N 15 ff.).

b) Aus der Aufsichtsbeschwerde vom 28. März 2019 kann herausgelesen werden, dass der Kläger der Auffassung ist, seine Klage bereits einwandfrei be- gründet zu haben (Urk. 1 S. 4), und daher offenbar eine Fristansetzung für die Klageantwort erwartet habe. Die Vorinstanz hat jedoch bereits in ihrem Beschluss vom 22. März 2019 dem Kläger dargelegt, dass nach gesetzeskonformer Begrün- dung der Klage zuerst einmal dem Kläger Frist zur Leistung eines Gerichtskos- tenvorschusses anzusetzen sein werde (Vi-Urk. 14 S. 5 f. Erw. 4.3). Letztlich bleibt unerfindlich, worin genau der Kläger eine Rechtsverzögerung der Vorinstanz erkennen will. Wie aus der eingangs wiedergegebenen Prozess- geschichte zu sehen ist, sind keinerlei Lücken ersichtlich, sondern hat die Vor- instanz jeweils sehr zeitnah auf die Eingaben des Klägers reagiert. Der vom Klä- ger erhobene Vorwurf einer Rechtsverzögerung entbehrt jeder Grundlage.

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c) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Die Beschwerde beschlägt ein arbeitsrechtliches Verfahren mit einem Streitwert von Fr. 614'500.-- (Vi-Urk. 14 S. 5). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 sowie § 12 der Gerichtsgebühren- verordnung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Der Kläger hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben (Vi-Urk. 1 S. 2), hat aber kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1). Da- durch entsteht ihm allerdings kein Nachteil, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen gewesen wäre.

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

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5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger und an die Vorinstanz, an letztere unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG Es handelt sich um eine ar- beitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 614'500.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. F. Rieke versandt am: mc