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RA190011

Arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand)

Zürich OG · 2019-04-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) war bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) angestellt. Am 20. Februar 2008 ereignete sich ein Arbeitsunfall, bei welchem der linke Arm des Klägers in einer Nickel-Gold-Galvanisierungsanlage eingeklemmt wurde. Die vom Kläger durch den Unfall erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind umstritten. Am

22. Mai 2017 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht des Bezirksgerichts Bülach eine (Teil-)Klage ein. Er verlangt die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung von total Fr. 250'000.–; Fr. 198'179.– bisheriger Haushaltschaden und Fr. 51'821.– Genugtuung (Urk. 1; Urk. 2 S. 36). Am 10. Dezember 2018 fand die Hauptverhandlung statt. Vorab wurde C._____, Dipl Ing. ETH, als Zeuge einver- nommen (Prot. Vi S. 22). Sodann wurden Vergleichsgespräche geführt (Prot. Vi S. 37). Mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 reichte der Kläger ein Ausstandsbe- gehren gegen den die Verfahrensleitung innehabenden Bezirksrichter lic. iur. D._____ ein (Urk. 44). Mit Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach (fortan Vorinstanz) vom 6. Februar 2019 wurde das Ausstandsbegehren abgewie- sen (Urk. 2 S. 8, Dispositivziffer 1).

E. 2 Das Kostendispositiv des angefochtenen Beschlusses sei aufzu- heben und es seien die Kosten dieses und des vorinstanzlichen Verfahrens der Beklagten/Beschwerdegegnerin (BG) aufzuerle- gen und es sei diese zu verpflichten, den Kläger/Beschwerde- führer angemessen zu entschädigen."

- 3 - 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der ge- nannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die beschwerdeführende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hierfür grundsätzlich nicht (vgl. BGer 5D_65/2014 vom 09.09.2014, E. 5.4.1, und 5A_488/2015 vom 21.08.2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was in der Beschwerde (oder in der Beschwerde- antwort) nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Beschwerdeinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtli- chen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Be- schwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4). 3.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht be- hauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nach- geholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl

- 4 - für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22.02.2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27.09.2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20.04.2015, E. 4.5.1).

E. 4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 9/1-54). II.

1. Der Kläger rügt eine Verletzung von Art. 47 ff. ZPO, Art. 6 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV (unrichtige Rechtsanwendung, Art. 320 lit. a ZPO) sowie eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO; vgl. Urk. 1 S. 3).

2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und un- parteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sach- fremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Eine Gerichtsperson hat daher gemäss der allgemeinen Generalklausel von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO in den Ausstand zu treten, wenn sie "aus anderen Gründen" als in den in Art. 47 Abs. 1 lit. a bis e ZPO aufgezählten, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Person oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Recht- sprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Diese können na- mentlich in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters begründet

- 5 - sein. Bei dessen Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in ob- jektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenom- menheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tat- sächlich befangen ist (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 und BGE 139 III 433 E. 2.1.2 je m.Hinw.). Die persönliche Unbefangenheit des gesetzlichen Richters ist im Grundsatz zu vermuten (vgl. BGer 6B_743/2010 vom 03.11.2010, E. 2.1 m.Hinw. auf BGE 114 Ia 50 E. 3b). 3.1. Die Vorinstanz erwog unter Ziffer 4, der Kläger stütze sein Ausstands- begehren vorab auf den Umstand, dass Bezirksrichter D._____ sich anlässlich der Hauptverhandlung dahingehend geäussert habe, das Vergleichsangebot der beklagten Partei sei sehr grosszügig, und damit dem Kläger zu verstehen gege- ben habe, dass er auch im Urteilsfalle (nach durchgeführtem Beweisverfahren) kaum mehr erwarten könne. Der Ansicht, es zeuge von Voreingenommenheit, dass der Verfahrensleiter diese Einschätzung vorgenommen habe, obwohl das Gericht die beantragten hauswirtschaftlichen und technischen Gutachten noch nicht abgenommen habe, könne nicht gefolgt werden. Es gehöre zur Aufgabe des Gerichts, bereits anlässlich einer Instruktions- oder Hauptverhandlung im Einver- ständnis mit den Parteien ausserhalb des Protokolls Vergleichsgespräche zu füh- ren. Im vorliegenden Fall seien bereits anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 21. August 2018 intensive Vergleichsgespräche geführt worden. Es habe je- doch keine Einigung erzielt werden können. Nachdem die Beklagte mitgeteilt ge- habt habe, dass auch aussergerichtlich kein Vergleich erzielt worden sei, habe das Gericht mit Beschluss vom 11. Oktober 2018 entschieden, an der Hauptver- handlung den sachverständigen Zeugen C._____ einzuvernehmen. Die vorgezo- gene Zeugeneinvernahme sei offensichtlich im Hinblick auf einen weiteren Ver- gleichsversuch anlässlich der Hauptverhandlung erfolgt. Gemäss Protokoll habe denn der Arbeitsgerichtspräsident i.V. im Anschluss an die Zeugeneinvernahme im Einverständnis mit den Parteien eine unpräjudizielle Einschätzung vorgenom- men. Dass Bezirksrichter D._____ offenbar die Ansicht vertreten habe, der Kläger habe an der Anlage "herummanipuliert", und dies in seine Erläuterung betreffend

- 6 - Prozessrisiken miteinbezogen habe, sei in keiner Weise unbegründet oder nicht nachvollziehbar. Vielmehr habe sich Bezirksrichter D._____ dabei auf die vom sachverständigen Zeugen gemachte Aussage gestützt, wonach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Kläger den Wa- renkorb von Hand zu befreien versucht habe. Dass das Gericht unter diesen Um- ständen ein Selbstverschulden des Klägers und eine damit verbundene Haftungs- reduktion thematisiert habe, sei ohne weiteres nachvollziehbar. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei, dass der Verfahrensleiter den Kläger darauf hingewiesen habe, dass die SAKE-Tabelle in seinem Fall wohl kaum zur Anwendung gelange und er deshalb mit einer Halbierung des eingeklagten Haushaltschadens rechnen müs- se. Auch wenn vom Gericht noch kein hauswirtschaftliches Gutachten eingeholt worden sei, habe sich die geäusserte Ansicht immerhin auf zwei nicht unerhebli- che Indizien gestützt, nämlich die Tatsache, dass der Kläger gegenüber der SUVA-Inspektorin aktenkundig ausgesagt habe, die Ehefrau erledige den Haus- halt, sowie den Umstand, dass der Kläger offenbar nebst seinem Vollzeitjob noch einer Nebentätigkeit nachgegangen sei. Dass die Einschätzung des Gerichts in diesem Punkt den Kläger nicht überzeugt habe, sei zwar nachvollziehbar, bedeu- te aber keineswegs, dass der darauf basierende Vergleichsvorschlag unbegrün- det sei und auf eine Voreingenommenheit von Bezirksrichter D._____ schliessen lasse. Dies umso weniger, als es sich nicht allein um die persönliche Einschät- zung von Bezirksrichter D._____ gehandelt habe, sondern offensichtlich der ge- samte Spruchkörper (beide Arbeitsrichter sowie die Gerichtsschreiberin) die glei- che Ansicht vertreten hätten. Aus der Stellungnahme vom 13. Dezember 2018 er- gebe sich, dass die "Einschätzung der Situation" unter Einbezug und im Einver- ständnis mit den Fachrichtern erfolgt sei. Der Kläger mache zu Recht nicht gel- tend, auch die Fachrichter seien befangen, obschon sie offenbar die Ansicht des Vorsitzenden geteilt hätten. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweise sich das Ausstandsbegehren somit als unbegründet, soweit es die von Bezirksrichter D._____ geäusserte vorläufige Einschätzung der Prozesschancen und Prozessri- siken des Klägers betreffe (Urk. 2 S. 4 ff.). 3.2. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, in der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2018 sei der Zeuge C._____ zum Unfallhergang und zur Un-

- 7 - fallursache befragt worden. Er zitiert Aussagen des Zeugen aus dem Protokoll (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) und zieht den Schluss, obwohl die Zeugenaussage ganz offen- sichtlich viele wesentliche Fragen offen gelassen habe, habe Bezirksrichter D._____ aus ihr ableiten können, dass er, der Kläger, an der Anlage herummani- puliert habe. Eine Aussage, welche der Zeuge so nicht gemacht habe und die auch bei objektiver Betrachtung nicht aus seinen Ausführungen abgeleitet werden könne (Urk. 1 S. 6). Bezirksrichter D._____ sei noch einen Schritt weiter gegan- gen. Unter einseitiger Würdigung der nicht sehr stichhaltigen Zeugenaussage und ohne rechtliche Begründung habe er nicht nur ein 30 %-iges Eigenverschulden angenommen, sondern auch den geltend gemachten Haushaltschaden einzig mit der Begründung, die SAKE-Tabellen kämen nicht zur Anwendung, um 50 % redu- ziert. Da diese Begründung völlig aus der Luft gegriffen gewesen sei, habe seine Vertreterin, Rechtsanwältin Dr. X1._____, Bezirksrichter D._____ die Frage ge- stellt, ob er voreingenommen sei. Dieser habe geantwortet: "Das mag sein." Auf den weiteren Einwand von Rechtsanwältin Dr. X1._____, genauso gut hätte er den Haushaltschaden um 50 % erhöhen können, habe Bezirksrichter D._____ nur mit den Schultern gezuckt. In seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2018 be- streite Bezirksrichter D._____ nicht, diese Aussagen (verbal und gestisch) ge- macht zu haben. Es sei daher davon auszugehen, dass Bezirksrichter D._____ nicht ausschliesse, voreingenommen zu sein und den Schaden willkürlich um 50 % reduziert zu haben. Mit diesem Verhalten habe er gezeigt, dass er seine Pflicht zur gebotenen Zurückhaltung und Objektivität einer Prozesspartei gegen- über in schwerer Weise verletzt habe. Es bestehe gegenüber Bezirksrichter D._____ der Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO. Die Befangenheit werde, so der Kläger weiter, durch weitere von Bezirksrichter D._____ getroffene Annahmen untermauert. Er habe sich unkritisch auf die Aus- sage der SUVA-Inspektorin gestützt, ohne zu wissen, ob sich diese Aussage auf die Situation vor oder nach dem Unfall bezogen habe. Er habe nicht berücksich- tigt, dass der Haushaltschaden ein SUVA-fremdes Thema sei und daher von ei- ner SUVA-Inspektorin dazu gemachte Aussagen mit Vorsicht zu verwerten seien. Er habe nicht in Betracht gezogen, dass der Kläger auch besonders viel Arbeit im Haushalt aufgewendet haben könnte. Bezirksrichter D._____ habe die Beweise

- 8 - nicht, wie dies bei einer Würdigung der Umstände üblich sei, gegeneinander ab- gewogen. Er sei vielmehr aufgrund einer einseitigen und willkürlichen Würdigung zum Schluss gekommen, der Haushaltschaden müsse um 50 % reduziert werden. Auch die falsche Annahme von Bezirksrichter D._____, er, der Kläger, trage die Beweislast für das von der Beklagten behauptete Selbstverschulden, sei ein Be- weis für dessen Befangenheit (Urk. 1 S. 4 ff.). 3.3.1. Der Anspruch auf unabhängige und unparteiische Richter dient inso- fern auch der Sicherstellung einer rechts- und sachrichtigen Rechtsanwendung, als damit sachwidrige Einflüsse vom Verfahren ferngehalten werden sollen. Er versichert aber kein richtiges Resultat an sich. Die richterliche Unabhängigkeit umschliesst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Richter. Rich- terliche Verfahrens- oder Einschätzungsfehler sind deshalb ebensowenig Aus- druck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sa- che oder Fehler in der Verhandlungsführung. Bestehen hingegen objektiv ge- rechtfertigte Gründe zur Annahme, dass sich in Fachfehlern gleichzeitig eine Hal- tung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht, wird die Unab- hängigkeitsgarantie beeinträchtigt (vgl. Regina Kiener, Richterliche Unabhängig- keit, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, Diss. 2001, S. 105). So vermögen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts prozessuale Fehler oder auch ein möglicherweise falscher materieller Entscheid für sich allein nicht den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen. Anders verhält es sich nur, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten beurteilt werden müssen. Denn mit der Tätigkeit des Richters ist untrennbar verbunden, dass er über Fragen zu ent- scheiden hat, die oft kontrovers oder weitgehend in sein Ermessen gestellt sind. Selbst wenn sich die im Rahmen der normalen Ausübung seines Amtes getroffe- nen Entscheide als falsch erweisen, lässt das nicht an sich schon auf seine Par- teilichkeit schliessen. Zudem kann das Ablehnungsverfahren in der Regel nicht zur Beurteilung behaupteter Verfahrens- oder anderer Fehler des Richters dienen. Solche Rügen sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu ma- chen (BGE 115 Ia 400 E. 3.b., bestätigt in BGer 1B_203/2018 vom 18.06.2018, E. 2.1).

- 9 - 3.3.2. Der Zeuge C._____ antwortete auf die Frage, ob es Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Kläger versucht habe, den Warenträger/Korb manuell, d.h. von Hand, zu befreien, im Ergebnis dahingehend, dass es aus seiner Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit so gewesen sei (Prot. Vi S. 26). Zuvor hatte der Zeuge seine Schlussfolgerung erläutert. Er hatte ausgeschlossen, dass andere mögliche Einwirkungen auf den Korb (z.B. Vibrationen, thermische Ein- flüsse) dazu geführt haben könnten, dass sich dieser aus seinem labilen Zustand gelöst hatte (Prot. Vi S. 25 f.). Der Zeuge hat in der weiteren Einvernahme seine Schlussfolgerung nicht widerrufen. Sie wurde, auch wenn der Zeuge, wie vom Kläger behauptet, zahlreiche Fragen offen liess (vgl. Prot. Vi S. 27 ff.; Urk. 1 S. 5 f.), nicht derart in Zweifel gezogen, dass ein Abstellen auf sie als besonders krasse Fehleinschätzung beurteilt werden müsste. 3.3.3. Mit Bezug auf den Haushaltschaden führte Bezirksrichter D._____ in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2018 aus, wie schon anlässlich der In- struktionsverhandlung sei bei der Einschätzung des Haushaltschadens darauf verwiesen worden, dass die vom Kläger angerufene abstrakte Schadensberech- nung mithilfe der SAKE-Tabelle kaum zur Anwendung kommen könne, da unter anderem zwei gewichtige Punkte gegen diese auch für das Gericht einfachere Methode sprächen. So habe der Kläger der SUVA Inspektorin E._____ unfallnah mitgeteilt, dass die Ehefrau den Haushalt besorge und er, der Kläger, habe da- mals nebst dem 100 %-Pensum noch eine Nebentätigkeit von weiteren 20 % ausgeübt. Die Ausführungen seien unter ausdrücklichem Hinweis auf die in den Bundesgerichtsentscheiden 4C.166/2006 und 4A_98/2008 begründete und mehr- fach bestätigte Praxis, welche im Zweifelsfalle eine konkrete Berechnung verlan- ge, erfolgt. Zudem sei darauf hingewiesen worden, dass die SAKE-Werte auf- grund von Schwächen in der Methodik und des sequentiellen Ansatzes tendenzi- ell eher hoch seien (Urk. 45 S. 2). Diese Ausführungen stellte der Kläger in seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2019 nicht in Abrede (Urk. 52 S. 3). Ebenso wenig rügt er die Erwägungen der Vorinstanz, dass auch wenn noch kein hauswirt- schaftliches Gutachten eingeholt worden sei, sich die von Bezirksrichter D._____ geäusserte Ansicht, dass die SAKE-Tabellen wohl kaum zur Anwendung gelan- gen würden und der Kläger deshalb mit einer Halbierung des eingeklagten Haus-

- 10 - haltschadens rechnen müsse, auf zwei nicht unerhebliche Indizien (Aussage SUVA-Inspektorin; Nebenbeschäftigung) gestützt habe (Urk. 2 S. 5). Damit hat Bezirksrichter D._____ den Haushaltschaden nicht "allein mit der Begründung, die SAKE-Tabellen kämen hier nicht zur Anwendung, einfach um 50% reduziert" (Urk. 1 S. 6). Er hat die Kürzung begründet und rechtlich abgestützt. Sodann teil- ten die Fachrichter offensichtlich die Einschätzung von Bezirksrichter D._____. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz werden nicht beanstandet (vgl. Urk. 2 S. 5 f.; vorne I./E. 3.1). Die Fachrichter werden nicht als befangen bezeich- net. 3.3.4. In der Situationsanalyse der SUVA vom 2. Juni 2008 wird unter dem Vermerk "Haushalt" festgehalten, "besorgt die Ehefrau" (Urk. 20/32 S. 2, Ziff. 4.3). Bezirksrichter D._____ hat auf diese von der Beklagten eingereichte Urkunde ab- gestellt. Der Kläger legt nicht dar, in welcher Rechtsschrift er sich darauf berufen haben will, die Aussage der SUVA-Inspektorin beziehe sich auf seine Beteiligung an der Haushaltsführung nach dem Unfall (Urk. 1 S. 7). Inwiefern die Äusserung anders zu würdigen wäre, weil es sich beim Haushaltschaden um ein SUVA- fremdes Thema handelt (vgl. Urk. 1 S. 7 f.), ist nicht ersichtlich. Gegenteils spricht einiges für den Wahrheitsgehalt von Aussagen, welche unfallnah gegenüber nicht schadenersatzpflichtigen Personen gemacht werden. Da sodann die Ausführun- gen der Vorinstanz, der Kläger sei neben seinem Vollzeitjob bei der Beklagten ei- ner 20 %-igen Nebenbeschäftigung nachgegangen, nicht gerügt werden (vgl. Urk. 2 S. 5 und Urk. 1 S. 6; vorne II./E. 3.1.), ist nicht zu beanstanden, dass Be- zirksrichter D._____ in seinen Erwägungen die Möglichkeit, der Kläger habe be- sonders viel Hausarbeit geleistet, unberücksichtigt liess (Urk. 1 S. 7 f.). Der Kläger legt denn auch nicht dar, wo er vor Arbeitsgericht entsprechende Behauptungen aufgestellt hat. 3.3.5. Bezirksrichter D._____ führte in seiner Stellungnahme vom 13. De- zember 2018 unter Ziffer 4 aus: "Angesichts dieser drei Punkte und der nicht un- erheblichen Prozessrisiken für den beweisbelasteten Kläger wurde das bereits anlässlich der erwähnten Instruktionsverhandlung offerierte und nun wiederholte Vergleichsangebot der Beklagten als angemessen, wenn nicht gar als grosszügig

- 11 - bezeichnet" (Urk. 45 S. 2 f., Ziffer 4). Mit den "drei Punkte[n]" waren die der Zif- fer 4 vorangehenden Erläuterungen zum "Eigenverschulden" (Urk. 45 S. 1 f., Zif- fer 1), zum Haushaltschaden (Ziffer 2) sowie zur Genugtuung (Ziffer 3) gemeint. Die Äusserung "primär beweisbelastete[r] Kläger" bezog sich somit darauf, dass, wer einen Haushaltschaden und eine Genugtuung fordert, grundsätzlich ("primär") die Beweislast für die (bestrittenen) rechtserheblichen Tatsachen (wie z.B. körper- liche Beeinträchtigung, Höhe des Schadens etc.) trägt. Aus diesen Ausführungen ableiten zu wollen (vgl. Urk. 1 S. 8), Bezirksrichter D._____ habe fälschlicher- weise dem Kläger die Beweislast für das Selbstverschulden auferlegt, geht fehl. 3.3.6. Aus dem Gesagten erhellt, dass vorliegend keine besonders krassen oder wiederholten Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richter- pflichten beurteilt werden müssten. Von einer Voreingenommenheit und Befan- genheit von Bezirksrichter D._____ ist nicht auszugehen. 3.4. In seinem Ausstandsgesuch machte der Kläger geltend, er habe sinn- gemäss einen Antrag auf Ausstand gestellt, indem seine Rechtsvertreterin die "rhetorische Frage" an Bezirksrichter D._____ gestellt habe, "dass er voreinge- nommen sei, wenn er den Haushaltsführungsschaden ohne Begründung auf 50 % reduziere". Bezirksrichter D._____ habe darauf geantwortet, "Das mag sein", wo- rauf Dr. X1._____ gesagt habe, dass man dann den Haushaltsführungsschaden aber auch um 50 % erhöhen könne. Bezirksrichter D._____ habe darauf keine Antwort gegeben und nur seine Schulter gezuckt (Urk. 44 S. 2). Entgegen den klägerischen Ausführungen in der Beschwerdeschrift stellte Dr. X1._____ Bezirks- richter D._____ damit nicht die Frage, "ob er voreingenommen sei", welche er mit, "Das mag sein", beantwortete (Urk. 1 S. 6). Vielmehr antwortete Bezirksrichter D._____ auf die von der Rechtsvertreterin gestellte (rhetorische) Frage, er sei voreingenommen, wenn er den Haushaltsführungsschaden ohne Begründung um 50 % senke. "Mag sein" bedeutet umgangssprachlich, dass etwas sein kann, aber nicht zutreffen muss. Ein Eingeständnis kann aus dieser Antwort nicht abgeleitet werden. Vielmehr beantwortete Bezirksrichter D._____ die Frage von Rechtsan- wältin Dr. X1._____ weder mit ja noch nein, sondern liess sie offen. Nichts ande- res ist dem Achselzucken zu entnehmen. Kommt hinzu, dass, wie vorangehend

- 12 - dargelegt (vgl. vorne II./E. 3.3.3.), die Aussage von Dr. X1._____, Bezirksrichter D._____ habe die Kürzung des Haushaltschadens nicht begründet, falsch ist. Der Kläger hat denn sein Ausstandsbegehren bzw. das Vorliegen von objektiven An- haltspunkten für eine Voreingenommenheit und Befangenheit von Bezirksrichter D._____ vor Vorinstanz auch nicht mit dessen Aussage und Verhalten (Schulter- zucken) begründet. Vielmehr leitete er daraus ab, bereits anlässlich der Verhand- lung vom 10. Dezember 2018 "sinngemäss" ein Ausstandsbegehren gestellt zu haben (Urk. 44 S. 2 und S. 3 Rz 3). Aus der vorgenannten Aussage und der Ges- tik von Bezirksrichter D._____ objektive Anhaltspunkte für eine Voreingenom- menheit und Befangenheit ableiten zu wollen, ginge zu weit, zumal die Antwort durch die rhetorische Fragestellung der Rechtsvertreterin provoziert wurde.

E. 4.1 Unter Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids zitiert die Vorinstanz zu- nächst den Kläger, wonach sich die Befangenheit auch darin zeige, dass Bezirks- richter D._____ nach der Ablehnung des Vergleichsangebotes durch den Kläger die Ansicht geäussert habe, mit dem Beweisverfahren werde lediglich "Geld ver- pulvert". Damit habe er sich bereits vor der Durchführung des Beweisverfahrens darauf festgelegt, dass der Schaden allerhöchstens halb so hoch sein könne. Die Vorinstanz hielt in der Folge hierzu fest, bei dieser Schlussfolgerung handle es sich um eine subjektive Interpretation der Vertreterin des Klägers. Bezirksrichter D._____ habe in seiner Stellungnahme zwar eingeräumt, dass er den Kläger da- rauf hingewiesen habe, es bestünde die Gefahr, dass "für juristische Streitigkeiten viel Geld verpulvert" werde. Er habe dies aber im Zusammenhang mit der Rege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und den zusätzlich zu erwartenden relativ hohen Kosten für die Gutachten erwähnt. Es sei gerichtsnotorisch, dass im Falle eines Vergleichs nicht nur die Gerichtskosten um bis zu zwei Drittel tiefer lä- gen als im Urteilsfalle, sondern dass im Zusammenhang mit der Durchführung ei- nes ausgedehnten Beweisverfahrens unter Umständen erhebliche Kosten im vierstelligen Bereich für Gutachten und Zeugeneinvernahmen entstünden und auch die Kosten der Rechtsvertreter sich annähernd verdoppeln würden. Es sei daher geradezu die vornehme Pflicht jeden Richters, eine Partei, die einen Ver- gleichsvorschlag mit tiefen Kosten ablehne, darauf hinzuweisen, dass bei Fortset- zung des Prozesses erhebliche Kosten auf sie zukommen könnten, falls sich die

- 13 - vorläufige Einschätzung der Prozessrisiken durch das Gericht nach durchgeführ- tem Beweisverfahren erhärte. Bezirksrichter D._____ sei deshalb in diesem Zu- sammenhang lediglich seiner Aufklärungspflicht nachgekommen. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine Befangenheit schliessen liessen. Ins- besondere könne aus den Bemerkungen zum Kostenrisiko nicht abgeleitet wer- den, Bezirksrichter D._____ habe sich bereits darauf festgelegt, dass der Scha- den nur halb so hoch sein könne. Dem widerspreche allein schon die Protokollno- tiz, wonach es sich um eine unpräjudizielle Einschätzung handle. Überdies gelte es auch hier beizufügen, dass die Äusserungen des Vorsitzenden wohl auch mit Bezug auf diesen Punkt in Absprache mit den beiden Arbeitsrichtern erfolgt seien und somit nicht seine alleinige Meinung darstellen würden (Urk. 2 S. 6 f.).

E. 4.2 Der Kläger rügt, Bezirksrichter D._____ habe in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2018 bestätigt, von "Geld verpulvern" gesprochen zu haben, auch wenn er versuche, diese Äusserung sehr zu verharmlosen. Anlässlich der Hauptverhandlung habe Bezirksrichter D._____ mehrfach von "Geld verpulvern" gesprochen und ihn damit "immer wieder massiv unter Druck gesetzt, er solle das sehr grosszügige Angebot der Beklagten annehmen". Es sei nicht die Aufgabe des Richters, das Verhalten der Parteien moralisch zu werten. Indem Bezirksrich- ter D._____ dem Kläger vorwerfe, Geld zu verschleudern, wenn er weiter prozes- siere, zeige sich eindrücklich, wie voreingenommen er sei (Urk. 1 S. 8).

E. 4.3 Die Behauptung des Klägers, Bezirksrichter D._____ habe ihn anläss- lich der Vergleichsgespräche mit der mehrmals gemachten Äusserung des Geld- verpulverns immer wieder massiv unter Druck gesetzt, das sehr grosszügige An- gebot der Beklagten anzunehmen (Urk. 1 S. 8), ist neu (vgl. Urk. 44 S. 3; Urk. 52 S. 5). Sie ist nicht mehr zu hören (vgl. I./E. 3.2.). Es mussten und müssen hierzu keine "Tonbandmitschnitte" abgehört oder Zeugen einvernommen werden (Urk. 1 S. 8 f.).

E. 4.4 Der Kläger machte in seinem Ausstandsbegehren geltend, Bezirksrich- ter D._____ habe sich dahingehend geäussert, dass er nicht einsehe, was weitere Zeugenbefragungen noch bringen könnten. Das Durchprozessieren der Forde- rungen käme einem "Geldverpulvern" gleich. Dies habe er mehrmals wiederholt

- 14 - (Urk. 44 S. 2). Weiter hielt er dafür, es gehe nicht an, dass ein Richter einer Par- tei, nur weil diese ein Vergleichsangebot der Gegenseite nicht annehmen wolle, vorwerfe, es werde mit dem weiteren Beweisverfahren lediglich Geld "verpulvert". Mit dieser Einschätzung habe Bezirksrichter D._____ ihm, dem Kläger, unmiss- verständlich zu erkennen gegeben, dass er sich bereits vor Einholung der zwei in Aussicht gestellten Gerichtsgutachten und vor der Befragung diverser Zeugen, mithin vor Abschluss des Beweisverfahrens, darauf festgelegt habe, der Schaden könne allerhöchstens halb so hoch sein wie von ihm substantiiert behauptet (Urk. 44 S. 3). Bezirksrichter D._____ führte diesbezüglich in seiner Stellungnah- me an, da überdies von der Beklagten auch noch eine hälftige Kostenübernahme und der Verzicht auf eine Parteientschädigung offeriert worden sei, sei unter Hin- weis auf die noch zu erstellenden, recht teuren beiden Gutachten und das Haus- haltassessment darauf hingewiesen worden, dass ein allfälliger "Gewinn" aus die- sem Verfahren durch dessen Kosten wohl massiv geschmälert würde, mithin die Gefahr bestehe, dass "für juristische Streitigkeiten viel Geld verpulvert" würde (Urk. 45 S. 3 Rz 5). Hierauf antwortete der Kläger, Bezirksrichter D._____ führe nochmals aus, dass "er weitere Beweise und Streitigkeiten als «verpulvern» (von Geld)" betrachte (Urk. 52 S. 5). Damit stellte der Kläger die von Bezirksrichter D._____ gemachten Äusserungen sowie den Zusammenhang, in welchen dieser sie einbezog, nicht in Abrede. Macht der Kläger nunmehr in der Beschwerde gel- tend, Bezirksrichter D._____ "verharmlose" seine Äusserungen, ist dies unzuläs- sig (Urk. 1 S. 8). Äusserungen über eine Person können den Anschein der Voreingenommenheit und Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken. Dies trifft insbesondere auf personenbezogene Werturteile zu, wobei eine gewisse Intensität zu verlangen ist, wie beispielsweise Betrüger, nicht mit allen Wassern gewaschen etc. (vgl. BK ZPO-Rüetschi, Art. 47 N 49). Zu beachten ist jedoch, dass wertende Äusserungen über den Standpunkt einer Partei nicht mit der Wertung ihrer Person gleichzuset- zen sind (vgl. Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 47 N 25). Vorliegend hat sich Bezirksrichter D._____ dazu geäussert, dass mit fortdauerndem Prozess das Ri- siko bestehe, dass ein allfälliger "Gewinn" des Klägers durch die auflaufenden Verfahrenskosten massiv geschmälert würde. Darin sah er die Gefahr, dass "Geld

- 15 - verpulvert" werde. Bei dieser Äusserung handelt es sich nicht um ein Werturteil über den Kläger. Daran ändert die Tatsache, dass Bezirksrichter D._____ eine etwas umgangssprachliche und pointierte Wortwahl benutzte, nichts. Aus dieser Äusserung eine Befangenheit und Voreingenommenheit von Bezirksrichter D._____ ableiten zu wollen, überzeugt nicht. Kommt hinzu, dass der Kläger die Äusserung von Bezirksrichter D._____ gemäss seinen Ausführungen vor Vorin- stanz nicht als auf ihn bezogenes Werturteil auffasste, sondern daraus ableitete, es fehle Bezirksrichter D._____ an der notwendigen Verfahrensoffenheit (vgl. Urk. 44 S. 3). Die weiteren Erwägungen der Vorinstanz rügt der Kläger nicht, wo- mit es dabei bleibt. Von einer Voreingenommenheit und Befangenheit von Be- zirksrichter D._____ ist nicht auszugehen.

E. 5 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist abzuweisen. Es kann davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort einzu- holen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). III. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädi- gung zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. - 16 -
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 5 und 6/2-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. April 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA190011-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Urteil vom 3. April 2019 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ und / oder substituiert durch Fürsprecherin X2._____ gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 6. Februar 2019 (AN170012-C)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) war bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) angestellt. Am 20. Februar 2008 ereignete sich ein Arbeitsunfall, bei welchem der linke Arm des Klägers in einer Nickel-Gold-Galvanisierungsanlage eingeklemmt wurde. Die vom Kläger durch den Unfall erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind umstritten. Am

22. Mai 2017 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht des Bezirksgerichts Bülach eine (Teil-)Klage ein. Er verlangt die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung von total Fr. 250'000.–; Fr. 198'179.– bisheriger Haushaltschaden und Fr. 51'821.– Genugtuung (Urk. 1; Urk. 2 S. 36). Am 10. Dezember 2018 fand die Hauptverhandlung statt. Vorab wurde C._____, Dipl Ing. ETH, als Zeuge einver- nommen (Prot. Vi S. 22). Sodann wurden Vergleichsgespräche geführt (Prot. Vi S. 37). Mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 reichte der Kläger ein Ausstandsbe- gehren gegen den die Verfahrensleitung innehabenden Bezirksrichter lic. iur. D._____ ein (Urk. 44). Mit Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach (fortan Vorinstanz) vom 6. Februar 2019 wurde das Ausstandsbegehren abgewie- sen (Urk. 2 S. 8, Dispositivziffer 1).

2. Gegen diesen Entscheid hat der Kläger fristgerecht Beschwerde (Art. 50 Abs. 2 ZPO) mit den folgenden Anträgen erhoben (Urk. 1; Urk. 9/54): "1. Es sei der angefochtene Beschluss des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 6. Februar 2019 aufzuheben und das vom Klä- ger/Beschwerdeführer (BF) am 11. Dezember 2018 gestellte Ausstandsbegehren gegen den Vizepräsidenten lic. iur. D._____ gutzuheissen.

2. Das Kostendispositiv des angefochtenen Beschlusses sei aufzu- heben und es seien die Kosten dieses und des vorinstanzlichen Verfahrens der Beklagten/Beschwerdegegnerin (BG) aufzuerle- gen und es sei diese zu verpflichten, den Kläger/Beschwerde- führer angemessen zu entschädigen."

- 3 - 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der ge- nannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die beschwerdeführende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hierfür grundsätzlich nicht (vgl. BGer 5D_65/2014 vom 09.09.2014, E. 5.4.1, und 5A_488/2015 vom 21.08.2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was in der Beschwerde (oder in der Beschwerde- antwort) nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Beschwerdeinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtli- chen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Be- schwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4). 3.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht be- hauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nach- geholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl

- 4 - für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22.02.2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27.09.2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20.04.2015, E. 4.5.1).

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 9/1-54). II.

1. Der Kläger rügt eine Verletzung von Art. 47 ff. ZPO, Art. 6 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV (unrichtige Rechtsanwendung, Art. 320 lit. a ZPO) sowie eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO; vgl. Urk. 1 S. 3).

2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und un- parteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sach- fremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Eine Gerichtsperson hat daher gemäss der allgemeinen Generalklausel von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO in den Ausstand zu treten, wenn sie "aus anderen Gründen" als in den in Art. 47 Abs. 1 lit. a bis e ZPO aufgezählten, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Person oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Recht- sprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Diese können na- mentlich in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters begründet

- 5 - sein. Bei dessen Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in ob- jektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenom- menheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tat- sächlich befangen ist (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 und BGE 139 III 433 E. 2.1.2 je m.Hinw.). Die persönliche Unbefangenheit des gesetzlichen Richters ist im Grundsatz zu vermuten (vgl. BGer 6B_743/2010 vom 03.11.2010, E. 2.1 m.Hinw. auf BGE 114 Ia 50 E. 3b). 3.1. Die Vorinstanz erwog unter Ziffer 4, der Kläger stütze sein Ausstands- begehren vorab auf den Umstand, dass Bezirksrichter D._____ sich anlässlich der Hauptverhandlung dahingehend geäussert habe, das Vergleichsangebot der beklagten Partei sei sehr grosszügig, und damit dem Kläger zu verstehen gege- ben habe, dass er auch im Urteilsfalle (nach durchgeführtem Beweisverfahren) kaum mehr erwarten könne. Der Ansicht, es zeuge von Voreingenommenheit, dass der Verfahrensleiter diese Einschätzung vorgenommen habe, obwohl das Gericht die beantragten hauswirtschaftlichen und technischen Gutachten noch nicht abgenommen habe, könne nicht gefolgt werden. Es gehöre zur Aufgabe des Gerichts, bereits anlässlich einer Instruktions- oder Hauptverhandlung im Einver- ständnis mit den Parteien ausserhalb des Protokolls Vergleichsgespräche zu füh- ren. Im vorliegenden Fall seien bereits anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 21. August 2018 intensive Vergleichsgespräche geführt worden. Es habe je- doch keine Einigung erzielt werden können. Nachdem die Beklagte mitgeteilt ge- habt habe, dass auch aussergerichtlich kein Vergleich erzielt worden sei, habe das Gericht mit Beschluss vom 11. Oktober 2018 entschieden, an der Hauptver- handlung den sachverständigen Zeugen C._____ einzuvernehmen. Die vorgezo- gene Zeugeneinvernahme sei offensichtlich im Hinblick auf einen weiteren Ver- gleichsversuch anlässlich der Hauptverhandlung erfolgt. Gemäss Protokoll habe denn der Arbeitsgerichtspräsident i.V. im Anschluss an die Zeugeneinvernahme im Einverständnis mit den Parteien eine unpräjudizielle Einschätzung vorgenom- men. Dass Bezirksrichter D._____ offenbar die Ansicht vertreten habe, der Kläger habe an der Anlage "herummanipuliert", und dies in seine Erläuterung betreffend

- 6 - Prozessrisiken miteinbezogen habe, sei in keiner Weise unbegründet oder nicht nachvollziehbar. Vielmehr habe sich Bezirksrichter D._____ dabei auf die vom sachverständigen Zeugen gemachte Aussage gestützt, wonach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Kläger den Wa- renkorb von Hand zu befreien versucht habe. Dass das Gericht unter diesen Um- ständen ein Selbstverschulden des Klägers und eine damit verbundene Haftungs- reduktion thematisiert habe, sei ohne weiteres nachvollziehbar. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei, dass der Verfahrensleiter den Kläger darauf hingewiesen habe, dass die SAKE-Tabelle in seinem Fall wohl kaum zur Anwendung gelange und er deshalb mit einer Halbierung des eingeklagten Haushaltschadens rechnen müs- se. Auch wenn vom Gericht noch kein hauswirtschaftliches Gutachten eingeholt worden sei, habe sich die geäusserte Ansicht immerhin auf zwei nicht unerhebli- che Indizien gestützt, nämlich die Tatsache, dass der Kläger gegenüber der SUVA-Inspektorin aktenkundig ausgesagt habe, die Ehefrau erledige den Haus- halt, sowie den Umstand, dass der Kläger offenbar nebst seinem Vollzeitjob noch einer Nebentätigkeit nachgegangen sei. Dass die Einschätzung des Gerichts in diesem Punkt den Kläger nicht überzeugt habe, sei zwar nachvollziehbar, bedeu- te aber keineswegs, dass der darauf basierende Vergleichsvorschlag unbegrün- det sei und auf eine Voreingenommenheit von Bezirksrichter D._____ schliessen lasse. Dies umso weniger, als es sich nicht allein um die persönliche Einschät- zung von Bezirksrichter D._____ gehandelt habe, sondern offensichtlich der ge- samte Spruchkörper (beide Arbeitsrichter sowie die Gerichtsschreiberin) die glei- che Ansicht vertreten hätten. Aus der Stellungnahme vom 13. Dezember 2018 er- gebe sich, dass die "Einschätzung der Situation" unter Einbezug und im Einver- ständnis mit den Fachrichtern erfolgt sei. Der Kläger mache zu Recht nicht gel- tend, auch die Fachrichter seien befangen, obschon sie offenbar die Ansicht des Vorsitzenden geteilt hätten. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweise sich das Ausstandsbegehren somit als unbegründet, soweit es die von Bezirksrichter D._____ geäusserte vorläufige Einschätzung der Prozesschancen und Prozessri- siken des Klägers betreffe (Urk. 2 S. 4 ff.). 3.2. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, in der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2018 sei der Zeuge C._____ zum Unfallhergang und zur Un-

- 7 - fallursache befragt worden. Er zitiert Aussagen des Zeugen aus dem Protokoll (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) und zieht den Schluss, obwohl die Zeugenaussage ganz offen- sichtlich viele wesentliche Fragen offen gelassen habe, habe Bezirksrichter D._____ aus ihr ableiten können, dass er, der Kläger, an der Anlage herummani- puliert habe. Eine Aussage, welche der Zeuge so nicht gemacht habe und die auch bei objektiver Betrachtung nicht aus seinen Ausführungen abgeleitet werden könne (Urk. 1 S. 6). Bezirksrichter D._____ sei noch einen Schritt weiter gegan- gen. Unter einseitiger Würdigung der nicht sehr stichhaltigen Zeugenaussage und ohne rechtliche Begründung habe er nicht nur ein 30 %-iges Eigenverschulden angenommen, sondern auch den geltend gemachten Haushaltschaden einzig mit der Begründung, die SAKE-Tabellen kämen nicht zur Anwendung, um 50 % redu- ziert. Da diese Begründung völlig aus der Luft gegriffen gewesen sei, habe seine Vertreterin, Rechtsanwältin Dr. X1._____, Bezirksrichter D._____ die Frage ge- stellt, ob er voreingenommen sei. Dieser habe geantwortet: "Das mag sein." Auf den weiteren Einwand von Rechtsanwältin Dr. X1._____, genauso gut hätte er den Haushaltschaden um 50 % erhöhen können, habe Bezirksrichter D._____ nur mit den Schultern gezuckt. In seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2018 be- streite Bezirksrichter D._____ nicht, diese Aussagen (verbal und gestisch) ge- macht zu haben. Es sei daher davon auszugehen, dass Bezirksrichter D._____ nicht ausschliesse, voreingenommen zu sein und den Schaden willkürlich um 50 % reduziert zu haben. Mit diesem Verhalten habe er gezeigt, dass er seine Pflicht zur gebotenen Zurückhaltung und Objektivität einer Prozesspartei gegen- über in schwerer Weise verletzt habe. Es bestehe gegenüber Bezirksrichter D._____ der Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO. Die Befangenheit werde, so der Kläger weiter, durch weitere von Bezirksrichter D._____ getroffene Annahmen untermauert. Er habe sich unkritisch auf die Aus- sage der SUVA-Inspektorin gestützt, ohne zu wissen, ob sich diese Aussage auf die Situation vor oder nach dem Unfall bezogen habe. Er habe nicht berücksich- tigt, dass der Haushaltschaden ein SUVA-fremdes Thema sei und daher von ei- ner SUVA-Inspektorin dazu gemachte Aussagen mit Vorsicht zu verwerten seien. Er habe nicht in Betracht gezogen, dass der Kläger auch besonders viel Arbeit im Haushalt aufgewendet haben könnte. Bezirksrichter D._____ habe die Beweise

- 8 - nicht, wie dies bei einer Würdigung der Umstände üblich sei, gegeneinander ab- gewogen. Er sei vielmehr aufgrund einer einseitigen und willkürlichen Würdigung zum Schluss gekommen, der Haushaltschaden müsse um 50 % reduziert werden. Auch die falsche Annahme von Bezirksrichter D._____, er, der Kläger, trage die Beweislast für das von der Beklagten behauptete Selbstverschulden, sei ein Be- weis für dessen Befangenheit (Urk. 1 S. 4 ff.). 3.3.1. Der Anspruch auf unabhängige und unparteiische Richter dient inso- fern auch der Sicherstellung einer rechts- und sachrichtigen Rechtsanwendung, als damit sachwidrige Einflüsse vom Verfahren ferngehalten werden sollen. Er versichert aber kein richtiges Resultat an sich. Die richterliche Unabhängigkeit umschliesst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Richter. Rich- terliche Verfahrens- oder Einschätzungsfehler sind deshalb ebensowenig Aus- druck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sa- che oder Fehler in der Verhandlungsführung. Bestehen hingegen objektiv ge- rechtfertigte Gründe zur Annahme, dass sich in Fachfehlern gleichzeitig eine Hal- tung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht, wird die Unab- hängigkeitsgarantie beeinträchtigt (vgl. Regina Kiener, Richterliche Unabhängig- keit, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, Diss. 2001, S. 105). So vermögen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts prozessuale Fehler oder auch ein möglicherweise falscher materieller Entscheid für sich allein nicht den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen. Anders verhält es sich nur, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten beurteilt werden müssen. Denn mit der Tätigkeit des Richters ist untrennbar verbunden, dass er über Fragen zu ent- scheiden hat, die oft kontrovers oder weitgehend in sein Ermessen gestellt sind. Selbst wenn sich die im Rahmen der normalen Ausübung seines Amtes getroffe- nen Entscheide als falsch erweisen, lässt das nicht an sich schon auf seine Par- teilichkeit schliessen. Zudem kann das Ablehnungsverfahren in der Regel nicht zur Beurteilung behaupteter Verfahrens- oder anderer Fehler des Richters dienen. Solche Rügen sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu ma- chen (BGE 115 Ia 400 E. 3.b., bestätigt in BGer 1B_203/2018 vom 18.06.2018, E. 2.1).

- 9 - 3.3.2. Der Zeuge C._____ antwortete auf die Frage, ob es Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Kläger versucht habe, den Warenträger/Korb manuell, d.h. von Hand, zu befreien, im Ergebnis dahingehend, dass es aus seiner Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit so gewesen sei (Prot. Vi S. 26). Zuvor hatte der Zeuge seine Schlussfolgerung erläutert. Er hatte ausgeschlossen, dass andere mögliche Einwirkungen auf den Korb (z.B. Vibrationen, thermische Ein- flüsse) dazu geführt haben könnten, dass sich dieser aus seinem labilen Zustand gelöst hatte (Prot. Vi S. 25 f.). Der Zeuge hat in der weiteren Einvernahme seine Schlussfolgerung nicht widerrufen. Sie wurde, auch wenn der Zeuge, wie vom Kläger behauptet, zahlreiche Fragen offen liess (vgl. Prot. Vi S. 27 ff.; Urk. 1 S. 5 f.), nicht derart in Zweifel gezogen, dass ein Abstellen auf sie als besonders krasse Fehleinschätzung beurteilt werden müsste. 3.3.3. Mit Bezug auf den Haushaltschaden führte Bezirksrichter D._____ in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2018 aus, wie schon anlässlich der In- struktionsverhandlung sei bei der Einschätzung des Haushaltschadens darauf verwiesen worden, dass die vom Kläger angerufene abstrakte Schadensberech- nung mithilfe der SAKE-Tabelle kaum zur Anwendung kommen könne, da unter anderem zwei gewichtige Punkte gegen diese auch für das Gericht einfachere Methode sprächen. So habe der Kläger der SUVA Inspektorin E._____ unfallnah mitgeteilt, dass die Ehefrau den Haushalt besorge und er, der Kläger, habe da- mals nebst dem 100 %-Pensum noch eine Nebentätigkeit von weiteren 20 % ausgeübt. Die Ausführungen seien unter ausdrücklichem Hinweis auf die in den Bundesgerichtsentscheiden 4C.166/2006 und 4A_98/2008 begründete und mehr- fach bestätigte Praxis, welche im Zweifelsfalle eine konkrete Berechnung verlan- ge, erfolgt. Zudem sei darauf hingewiesen worden, dass die SAKE-Werte auf- grund von Schwächen in der Methodik und des sequentiellen Ansatzes tendenzi- ell eher hoch seien (Urk. 45 S. 2). Diese Ausführungen stellte der Kläger in seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2019 nicht in Abrede (Urk. 52 S. 3). Ebenso wenig rügt er die Erwägungen der Vorinstanz, dass auch wenn noch kein hauswirt- schaftliches Gutachten eingeholt worden sei, sich die von Bezirksrichter D._____ geäusserte Ansicht, dass die SAKE-Tabellen wohl kaum zur Anwendung gelan- gen würden und der Kläger deshalb mit einer Halbierung des eingeklagten Haus-

- 10 - haltschadens rechnen müsse, auf zwei nicht unerhebliche Indizien (Aussage SUVA-Inspektorin; Nebenbeschäftigung) gestützt habe (Urk. 2 S. 5). Damit hat Bezirksrichter D._____ den Haushaltschaden nicht "allein mit der Begründung, die SAKE-Tabellen kämen hier nicht zur Anwendung, einfach um 50% reduziert" (Urk. 1 S. 6). Er hat die Kürzung begründet und rechtlich abgestützt. Sodann teil- ten die Fachrichter offensichtlich die Einschätzung von Bezirksrichter D._____. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz werden nicht beanstandet (vgl. Urk. 2 S. 5 f.; vorne I./E. 3.1). Die Fachrichter werden nicht als befangen bezeich- net. 3.3.4. In der Situationsanalyse der SUVA vom 2. Juni 2008 wird unter dem Vermerk "Haushalt" festgehalten, "besorgt die Ehefrau" (Urk. 20/32 S. 2, Ziff. 4.3). Bezirksrichter D._____ hat auf diese von der Beklagten eingereichte Urkunde ab- gestellt. Der Kläger legt nicht dar, in welcher Rechtsschrift er sich darauf berufen haben will, die Aussage der SUVA-Inspektorin beziehe sich auf seine Beteiligung an der Haushaltsführung nach dem Unfall (Urk. 1 S. 7). Inwiefern die Äusserung anders zu würdigen wäre, weil es sich beim Haushaltschaden um ein SUVA- fremdes Thema handelt (vgl. Urk. 1 S. 7 f.), ist nicht ersichtlich. Gegenteils spricht einiges für den Wahrheitsgehalt von Aussagen, welche unfallnah gegenüber nicht schadenersatzpflichtigen Personen gemacht werden. Da sodann die Ausführun- gen der Vorinstanz, der Kläger sei neben seinem Vollzeitjob bei der Beklagten ei- ner 20 %-igen Nebenbeschäftigung nachgegangen, nicht gerügt werden (vgl. Urk. 2 S. 5 und Urk. 1 S. 6; vorne II./E. 3.1.), ist nicht zu beanstanden, dass Be- zirksrichter D._____ in seinen Erwägungen die Möglichkeit, der Kläger habe be- sonders viel Hausarbeit geleistet, unberücksichtigt liess (Urk. 1 S. 7 f.). Der Kläger legt denn auch nicht dar, wo er vor Arbeitsgericht entsprechende Behauptungen aufgestellt hat. 3.3.5. Bezirksrichter D._____ führte in seiner Stellungnahme vom 13. De- zember 2018 unter Ziffer 4 aus: "Angesichts dieser drei Punkte und der nicht un- erheblichen Prozessrisiken für den beweisbelasteten Kläger wurde das bereits anlässlich der erwähnten Instruktionsverhandlung offerierte und nun wiederholte Vergleichsangebot der Beklagten als angemessen, wenn nicht gar als grosszügig

- 11 - bezeichnet" (Urk. 45 S. 2 f., Ziffer 4). Mit den "drei Punkte[n]" waren die der Zif- fer 4 vorangehenden Erläuterungen zum "Eigenverschulden" (Urk. 45 S. 1 f., Zif- fer 1), zum Haushaltschaden (Ziffer 2) sowie zur Genugtuung (Ziffer 3) gemeint. Die Äusserung "primär beweisbelastete[r] Kläger" bezog sich somit darauf, dass, wer einen Haushaltschaden und eine Genugtuung fordert, grundsätzlich ("primär") die Beweislast für die (bestrittenen) rechtserheblichen Tatsachen (wie z.B. körper- liche Beeinträchtigung, Höhe des Schadens etc.) trägt. Aus diesen Ausführungen ableiten zu wollen (vgl. Urk. 1 S. 8), Bezirksrichter D._____ habe fälschlicher- weise dem Kläger die Beweislast für das Selbstverschulden auferlegt, geht fehl. 3.3.6. Aus dem Gesagten erhellt, dass vorliegend keine besonders krassen oder wiederholten Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richter- pflichten beurteilt werden müssten. Von einer Voreingenommenheit und Befan- genheit von Bezirksrichter D._____ ist nicht auszugehen. 3.4. In seinem Ausstandsgesuch machte der Kläger geltend, er habe sinn- gemäss einen Antrag auf Ausstand gestellt, indem seine Rechtsvertreterin die "rhetorische Frage" an Bezirksrichter D._____ gestellt habe, "dass er voreinge- nommen sei, wenn er den Haushaltsführungsschaden ohne Begründung auf 50 % reduziere". Bezirksrichter D._____ habe darauf geantwortet, "Das mag sein", wo- rauf Dr. X1._____ gesagt habe, dass man dann den Haushaltsführungsschaden aber auch um 50 % erhöhen könne. Bezirksrichter D._____ habe darauf keine Antwort gegeben und nur seine Schulter gezuckt (Urk. 44 S. 2). Entgegen den klägerischen Ausführungen in der Beschwerdeschrift stellte Dr. X1._____ Bezirks- richter D._____ damit nicht die Frage, "ob er voreingenommen sei", welche er mit, "Das mag sein", beantwortete (Urk. 1 S. 6). Vielmehr antwortete Bezirksrichter D._____ auf die von der Rechtsvertreterin gestellte (rhetorische) Frage, er sei voreingenommen, wenn er den Haushaltsführungsschaden ohne Begründung um 50 % senke. "Mag sein" bedeutet umgangssprachlich, dass etwas sein kann, aber nicht zutreffen muss. Ein Eingeständnis kann aus dieser Antwort nicht abgeleitet werden. Vielmehr beantwortete Bezirksrichter D._____ die Frage von Rechtsan- wältin Dr. X1._____ weder mit ja noch nein, sondern liess sie offen. Nichts ande- res ist dem Achselzucken zu entnehmen. Kommt hinzu, dass, wie vorangehend

- 12 - dargelegt (vgl. vorne II./E. 3.3.3.), die Aussage von Dr. X1._____, Bezirksrichter D._____ habe die Kürzung des Haushaltschadens nicht begründet, falsch ist. Der Kläger hat denn sein Ausstandsbegehren bzw. das Vorliegen von objektiven An- haltspunkten für eine Voreingenommenheit und Befangenheit von Bezirksrichter D._____ vor Vorinstanz auch nicht mit dessen Aussage und Verhalten (Schulter- zucken) begründet. Vielmehr leitete er daraus ab, bereits anlässlich der Verhand- lung vom 10. Dezember 2018 "sinngemäss" ein Ausstandsbegehren gestellt zu haben (Urk. 44 S. 2 und S. 3 Rz 3). Aus der vorgenannten Aussage und der Ges- tik von Bezirksrichter D._____ objektive Anhaltspunkte für eine Voreingenom- menheit und Befangenheit ableiten zu wollen, ginge zu weit, zumal die Antwort durch die rhetorische Fragestellung der Rechtsvertreterin provoziert wurde. 4.1. Unter Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids zitiert die Vorinstanz zu- nächst den Kläger, wonach sich die Befangenheit auch darin zeige, dass Bezirks- richter D._____ nach der Ablehnung des Vergleichsangebotes durch den Kläger die Ansicht geäussert habe, mit dem Beweisverfahren werde lediglich "Geld ver- pulvert". Damit habe er sich bereits vor der Durchführung des Beweisverfahrens darauf festgelegt, dass der Schaden allerhöchstens halb so hoch sein könne. Die Vorinstanz hielt in der Folge hierzu fest, bei dieser Schlussfolgerung handle es sich um eine subjektive Interpretation der Vertreterin des Klägers. Bezirksrichter D._____ habe in seiner Stellungnahme zwar eingeräumt, dass er den Kläger da- rauf hingewiesen habe, es bestünde die Gefahr, dass "für juristische Streitigkeiten viel Geld verpulvert" werde. Er habe dies aber im Zusammenhang mit der Rege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und den zusätzlich zu erwartenden relativ hohen Kosten für die Gutachten erwähnt. Es sei gerichtsnotorisch, dass im Falle eines Vergleichs nicht nur die Gerichtskosten um bis zu zwei Drittel tiefer lä- gen als im Urteilsfalle, sondern dass im Zusammenhang mit der Durchführung ei- nes ausgedehnten Beweisverfahrens unter Umständen erhebliche Kosten im vierstelligen Bereich für Gutachten und Zeugeneinvernahmen entstünden und auch die Kosten der Rechtsvertreter sich annähernd verdoppeln würden. Es sei daher geradezu die vornehme Pflicht jeden Richters, eine Partei, die einen Ver- gleichsvorschlag mit tiefen Kosten ablehne, darauf hinzuweisen, dass bei Fortset- zung des Prozesses erhebliche Kosten auf sie zukommen könnten, falls sich die

- 13 - vorläufige Einschätzung der Prozessrisiken durch das Gericht nach durchgeführ- tem Beweisverfahren erhärte. Bezirksrichter D._____ sei deshalb in diesem Zu- sammenhang lediglich seiner Aufklärungspflicht nachgekommen. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine Befangenheit schliessen liessen. Ins- besondere könne aus den Bemerkungen zum Kostenrisiko nicht abgeleitet wer- den, Bezirksrichter D._____ habe sich bereits darauf festgelegt, dass der Scha- den nur halb so hoch sein könne. Dem widerspreche allein schon die Protokollno- tiz, wonach es sich um eine unpräjudizielle Einschätzung handle. Überdies gelte es auch hier beizufügen, dass die Äusserungen des Vorsitzenden wohl auch mit Bezug auf diesen Punkt in Absprache mit den beiden Arbeitsrichtern erfolgt seien und somit nicht seine alleinige Meinung darstellen würden (Urk. 2 S. 6 f.). 4.2. Der Kläger rügt, Bezirksrichter D._____ habe in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2018 bestätigt, von "Geld verpulvern" gesprochen zu haben, auch wenn er versuche, diese Äusserung sehr zu verharmlosen. Anlässlich der Hauptverhandlung habe Bezirksrichter D._____ mehrfach von "Geld verpulvern" gesprochen und ihn damit "immer wieder massiv unter Druck gesetzt, er solle das sehr grosszügige Angebot der Beklagten annehmen". Es sei nicht die Aufgabe des Richters, das Verhalten der Parteien moralisch zu werten. Indem Bezirksrich- ter D._____ dem Kläger vorwerfe, Geld zu verschleudern, wenn er weiter prozes- siere, zeige sich eindrücklich, wie voreingenommen er sei (Urk. 1 S. 8). 4.3. Die Behauptung des Klägers, Bezirksrichter D._____ habe ihn anläss- lich der Vergleichsgespräche mit der mehrmals gemachten Äusserung des Geld- verpulverns immer wieder massiv unter Druck gesetzt, das sehr grosszügige An- gebot der Beklagten anzunehmen (Urk. 1 S. 8), ist neu (vgl. Urk. 44 S. 3; Urk. 52 S. 5). Sie ist nicht mehr zu hören (vgl. I./E. 3.2.). Es mussten und müssen hierzu keine "Tonbandmitschnitte" abgehört oder Zeugen einvernommen werden (Urk. 1 S. 8 f.). 4.4. Der Kläger machte in seinem Ausstandsbegehren geltend, Bezirksrich- ter D._____ habe sich dahingehend geäussert, dass er nicht einsehe, was weitere Zeugenbefragungen noch bringen könnten. Das Durchprozessieren der Forde- rungen käme einem "Geldverpulvern" gleich. Dies habe er mehrmals wiederholt

- 14 - (Urk. 44 S. 2). Weiter hielt er dafür, es gehe nicht an, dass ein Richter einer Par- tei, nur weil diese ein Vergleichsangebot der Gegenseite nicht annehmen wolle, vorwerfe, es werde mit dem weiteren Beweisverfahren lediglich Geld "verpulvert". Mit dieser Einschätzung habe Bezirksrichter D._____ ihm, dem Kläger, unmiss- verständlich zu erkennen gegeben, dass er sich bereits vor Einholung der zwei in Aussicht gestellten Gerichtsgutachten und vor der Befragung diverser Zeugen, mithin vor Abschluss des Beweisverfahrens, darauf festgelegt habe, der Schaden könne allerhöchstens halb so hoch sein wie von ihm substantiiert behauptet (Urk. 44 S. 3). Bezirksrichter D._____ führte diesbezüglich in seiner Stellungnah- me an, da überdies von der Beklagten auch noch eine hälftige Kostenübernahme und der Verzicht auf eine Parteientschädigung offeriert worden sei, sei unter Hin- weis auf die noch zu erstellenden, recht teuren beiden Gutachten und das Haus- haltassessment darauf hingewiesen worden, dass ein allfälliger "Gewinn" aus die- sem Verfahren durch dessen Kosten wohl massiv geschmälert würde, mithin die Gefahr bestehe, dass "für juristische Streitigkeiten viel Geld verpulvert" würde (Urk. 45 S. 3 Rz 5). Hierauf antwortete der Kläger, Bezirksrichter D._____ führe nochmals aus, dass "er weitere Beweise und Streitigkeiten als «verpulvern» (von Geld)" betrachte (Urk. 52 S. 5). Damit stellte der Kläger die von Bezirksrichter D._____ gemachten Äusserungen sowie den Zusammenhang, in welchen dieser sie einbezog, nicht in Abrede. Macht der Kläger nunmehr in der Beschwerde gel- tend, Bezirksrichter D._____ "verharmlose" seine Äusserungen, ist dies unzuläs- sig (Urk. 1 S. 8). Äusserungen über eine Person können den Anschein der Voreingenommenheit und Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken. Dies trifft insbesondere auf personenbezogene Werturteile zu, wobei eine gewisse Intensität zu verlangen ist, wie beispielsweise Betrüger, nicht mit allen Wassern gewaschen etc. (vgl. BK ZPO-Rüetschi, Art. 47 N 49). Zu beachten ist jedoch, dass wertende Äusserungen über den Standpunkt einer Partei nicht mit der Wertung ihrer Person gleichzuset- zen sind (vgl. Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 47 N 25). Vorliegend hat sich Bezirksrichter D._____ dazu geäussert, dass mit fortdauerndem Prozess das Ri- siko bestehe, dass ein allfälliger "Gewinn" des Klägers durch die auflaufenden Verfahrenskosten massiv geschmälert würde. Darin sah er die Gefahr, dass "Geld

- 15 - verpulvert" werde. Bei dieser Äusserung handelt es sich nicht um ein Werturteil über den Kläger. Daran ändert die Tatsache, dass Bezirksrichter D._____ eine etwas umgangssprachliche und pointierte Wortwahl benutzte, nichts. Aus dieser Äusserung eine Befangenheit und Voreingenommenheit von Bezirksrichter D._____ ableiten zu wollen, überzeugt nicht. Kommt hinzu, dass der Kläger die Äusserung von Bezirksrichter D._____ gemäss seinen Ausführungen vor Vorin- stanz nicht als auf ihn bezogenes Werturteil auffasste, sondern daraus ableitete, es fehle Bezirksrichter D._____ an der notwendigen Verfahrensoffenheit (vgl. Urk. 44 S. 3). Die weiteren Erwägungen der Vorinstanz rügt der Kläger nicht, wo- mit es dabei bleibt. Von einer Voreingenommenheit und Befangenheit von Be- zirksrichter D._____ ist nicht auszugehen.

5. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist abzuweisen. Es kann davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort einzu- holen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). III. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädi- gung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

- 16 -

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 5 und 6/2-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. April 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: am