Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 a) Mit Eingabe vom 22. Juli 2018 reichte der Kläger, Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Kläger) bei der Vorinstanz ein Ausstandsbegehren ge- gen den Präsidenten der 3. Abteilung des Arbeitsgerichts Zürich, lic. iur. C._____, in dem bei der Vorinstanz hängigen Forderungsverfahren (AH170068-L) ein (Urk. 4/66 i.V.m. Urk. 4/61 und Urk. 4/54). Mit Verfügung vom 14. September 2018 entschied die Präsidentin der 1. Ab- teilung des Arbeitsgerichts Zürich darüber folgendermassen (Urk. 2 S. 6 f.): " 1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.
E. 3 Über die Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befunden.
E. 4 (Schriftliche Mitteilung.)
E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.
- 7 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 29'660.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. März 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. A. Baumgartner versandt am: am
Dispositiv
- a) Mit Eingabe vom 22. Juli 2018 reichte der Kläger, Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Kläger) bei der Vorinstanz ein Ausstandsbegehren ge- gen den Präsidenten der 3. Abteilung des Arbeitsgerichts Zürich, lic. iur. C._____, in dem bei der Vorinstanz hängigen Forderungsverfahren (AH170068-L) ein (Urk. 4/66 i.V.m. Urk. 4/61 und Urk. 4/54). Mit Verfügung vom 14. September 2018 entschied die Präsidentin der 1. Ab- teilung des Arbeitsgerichts Zürich darüber folgendermassen (Urk. 2 S. 6 f.): " 1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Über die Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befunden.
- (Schriftliche Mitteilung.)
- (Rechtsmittelbelehrung.)" b) Innert Frist erhob der Kläger mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 Einspra- che mit dem Antrag, es sei der obgenannte Beschluss aufzuheben und das Aus- standsbegehren gegen den vorinstanzlichen Richter lic. iur. C._____ gutzuheis- sen (Urk. 1). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-79). d) Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sieht im "9. Titel: Rechts- mittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO). Wie die vorinstanzliche Richterin auf Seite 7 der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zu Recht ausgeführt hat, ist vorliegend das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 50 Abs. 2 ZPO). Die beschliessende Kammer hat demnach ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
- a) Die erstinstanzliche Richterin führte in der angefochtenen Verfügung unter anderem aus, der Kläger, welcher auf seine Eingabe vom 31. Mai 2018 - 3 - (Eingangsdatum) verweise (unter Hinweis auf Urk. 4/54 = Urk. 4/61), beziehe sich darin auf bereits länger zurückliegende Wahrnehmungen. Die von ihm beanstan- deten Prozesshandlungen (Verfügungen vom 14. Juni, 17. Juli und 20. Septem- ber) stammten aus dem Jahr 2017. Da ihm diese zugestellt worden seien, habe er auch bereits im Jahr 2017 Kenntnis von deren Inhalt gehabt, namentlich von den heute beanstandeten richterlichen Erwägungen (unter Hinweis auf Urk. 4/21/2, Urk. 4/27/1, Urk. 4/44). Dennoch habe der Kläger in der Folgezeit die Ablehnung von Präsident lic. iur. C._____ nicht beantragt. Erst am 30. Mai 2018 habe er den Richter gebeten, von der Führung des Prozesses ab sofort freiwillig zurückzutre- ten (unter Hinweis auf Urk. 4/54 S. 1 = Urk. 4/61 S. 1). In seiner Eingabe habe er sodann die Frage gestellt: "Wollen Sie sich freiwillig zurückziehen oder möchten Sie, dass ich einen Befangenheitsantrag stelle?" (unter Hinweis auf Urk. 4/54 S. 1 und 17 = Urk. 4/61 S. 1 und 17). Damit habe er seine Absicht bekundet, ein Aus- standsbegehren zu stellen. Das formelle Ausstandsbegehren habe der Kläger erst am 23. Juli 2018 gestellt (Datum Poststempel, unter Hinweis auf Urk. 4/66). An- gesichts des Zeitablaufs sei das Ausstandsbegehren klarerweise verspätet und der Anspruch verwirkt. Dies führe zum Nichteintreten auf das Ausstandsbegehren (Urk. 2 S. 5 E. III.2.). b) Der Kläger macht in seiner Beschwerdeschrift hauptsächlich geltend, er habe mit Schreiben vom 31. Mai 2018 den deutlich erkennbaren Wunsch geäus- sert, dass lic. iur. C._____ wegen beruflicher Inkompetenz oder Befangenheit in den Ausstand zu treten habe. Zur Argumentation der Vorinstanz betreffend die "länger zurückliegenden Wahrnehmungen" sei zu sagen, dass er weder Jurist noch Rechtsanwalt, sondern Laie sei. Seine Muttersprache sei Ungarisch. Daher habe sich die minuziöse Untersuchung der Akten bis Ende Mai 2018 hingezogen. Ende Mai sei ihm aufgefallen, dass sein Fall ziemlich "schluderig" behandelt wer- de und zwar vorwiegend so, dass seine Gewinnchancen seitens des Richters re- gelrecht systematisch untergraben würden. Ob dies als Befangenheit oder berufli- che Inkompetenz zu bezeichnen sei, sei zu guter Letzt nicht entscheidend. Der Richter lic. iur. C._____ sei nicht imstande, diesen Prozess zu führen. Dies habe er – der Kläger – in seinen bereits eingereichten Schreiben bis ins kleinste Detail erklärt. Bei einer eindeutig aus dem Fabelreich präsentierten Aktenbeurteilung der - 4 - Beklagten, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte), sehe der Richter fast bei allen Forderungen "schlechte" Erfolgschancen für ihn, den Kläger. Damit sei man entweder beruflich den Herausforderungen nicht gewach- sen oder befangen. Wäre lic. iur. C._____ bislang nicht befangen gewesen, so werde er dies nun aber sicher sein, da er sich in seinem beruflichen Stolz böse verletzt fühle. Lic. iur. C._____ werde nun alles tun, um ihn daran zu hindern, zu seinem Recht zu gelangen. Er fordere den sofortigen Ausstand von lic. iur. C._____ aufgrund der ernst zu nehmenden Gefahr der Befangenheit nach seiner Rücktrittsforderung sowie auch wegen klarer Zeichen beruflicher Inkompetenz (Urk. 1). c) Wie bereits von der Vorinstanz erwähnt, sind Ausstandsbegehren "unver- züglich" zu stellen, d.h. sobald die betroffene Partei vom in Frage stehenden Aus- standsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Schon aus Art. 51 Abs. 1 ZPO ist zu folgern, dass "unverzüglich" in keinem Fall länger als zehn Ta- ge bedeuten kann. Generell ist zu verlangen, dass eine Partei auf jeden Fall nicht in Kenntnis eines Ausstandesgrundes untätig einen weiteren und unter Umstän- den zu wiederholenden Verfahrensschritt ablaufen lassen darf. Die Frist kann aber auch sehr viel kürzer sein, da die Ablehnung nicht davon abhängig sein darf, wie sich die Sache aus der Sicht einer Partei entwickelt. Die Praxis des Bundes- gerichts ist streng (Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 49 N 3 m.w.H.; KUKO ZPO-Kiener, Art. 49 N 5 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_153/2016 vom
- August 2016, E. 2.3 m.w.H.). Der Kläger führt in seiner Beschwerdeschrift aus, er habe mit Eingabe vom
- Mai 2018 ein eindeutiges Ausstandsbegehren gestellt. Er setzt sich im Be- schwerdeverfahren hingegen nicht explizit mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, dass die von ihm beanstandeten Prozesshandlungen – die Verfü- gungen vom 14. Juni, 17. Juli und 20. September – aus dem Jahre 2017 stamm- ten. Ein frühestens Ende Mai 2018 gestelltes und mit den genannten Verfügungen im Zusammenhang stehendes Ausstandsbegehren ist klarerweise nicht mehr als unverzüglich zu betrachten. Aus dem Gesetzestext von Art. 49 Abs. 1 ZPO geht unmissverständlich hervor, dass ein Ausstandsbegehren unverzüglich zu stellen - 5 - ist, sobald die Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Auch wenn der Kläger vom Inhalt der Verfügung vom 20. September 2017 erst am 3. November 2017 Kenntnis erlangt hat (Urk. 4/43 f.), ist offensichtlich, dass eine Periode von über sechs Monaten nicht mehr als "unverzüglich" bezeichnet werden kann. Auch ein juristischer Laie hat ihn betreffende Verfügungen unmittelbar nach deren Emp- fang zu überprüfen, da die jeweiligen Rechtmittelfristen höchstens 30 Tage betra- gen (vgl. dazu z.B. Urk. 4/26 S. 7 Dispositivziffer 6 und Urk. 4/34 S. 8 Dispositiv- ziffer 3). Aus der vom Kläger geltend gemachten Rechtsunkenntnis kann er keine Vorteile für sich ableiten (Urteil des Bundesgerichts 5A_75/2018 vom 18. Dezem- ber 2018, E. 2.4 m.w.H.). Ferner ist der Kläger in der Lage, selber Rechtsschriften in deutscher Sprache zu verfassen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er über genügende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, um festzustellen, ob aus seiner Sicht die jeweiligen Inhalte der Verfügungen einen Ausstandsgrund darstellen oder nicht. So geht aus den erstinstanzlichen Akten auch hervor, dass der Kläger gemäss eigenen Angaben unter anderem bis März 2011 in einer Un- ternehmung als Dolmetscher und Übersetzer für Ungarisch, Englisch und Deutsch tätig gewesen war (Urk. 4/12/3 S. 2). Zudem bezeichnete er in seinem Lebenslauf Deutsch neben Ungarisch als seine Muttersprache, welche er fliessend in Wort und Schrift beherrsche (Urk. 4/12/3 S. 3). Das Ausstandsbegehren ist somit klar- erweise verspätet gestellt worden, weshalb die Vorinstanz darauf zu Recht nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. d) Ergänzend auszuführen bleibt, dass ein Ausstandsbegehren nicht selten dann gestellt wird, wenn eine Partei erkennt, dass eine Gerichtsperson ihre recht- liche oder tatsächliche Auffassung zur Sache nicht teilt. Der Umstand allein, dass Präsident lic. iur. C._____ die Auffassung des Klägers zur Sache allenfalls nicht teilt, vermag nach objektiver Betrachtungsweise jedoch keine Befangenheit oder Voreingenommenheit dem Kläger gegenüber zu begründen. Richterliche Rechts- fehler sind in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu beheben (Urteil des Bun- desgerichts 5A_924/2012 vom 29. Mai 2015, E. 2.3.2; siehe auch Urteil des Bun- desgerichts 4A_149/2018 vom 7. Mai 2018, E. 5.2 m.w.H.). Ein Ausstandsbegeh- ren, das einzig damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem oder meh- reren Entscheiden mitgewirkt haben, die für die das Ausstandsbegehren stellende - 6 - Partei negativ ausfielen, ist zudem unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 4D_47/2016 vom 25. Juli 2016 m.w.H.). Ein durch eine Partei gestelltes Ausstandsbegehren bildet sodann für sich alleine keinen Ausstandsgrund, ansonsten es in der Macht einer Partei stünde, jederzeit eine ihr unerwünschte Gerichtsperson aus dem Verfahren entfernen zu lassen.
- Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 29'660.–, weshalb das Be- schwerdeverfahren kostenlos ist (Art. 114 lit. c ZPO). Mangels wesentlicher Um- triebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzu- sprechen. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
- Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. - 7 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 29'660.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. März 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. A. Baumgartner versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA180009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 20. März 2019 in Sachen A._____, Kläger, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Beklagte, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 14. September 2018 (AH170068-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 22. Juli 2018 reichte der Kläger, Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Kläger) bei der Vorinstanz ein Ausstandsbegehren ge- gen den Präsidenten der 3. Abteilung des Arbeitsgerichts Zürich, lic. iur. C._____, in dem bei der Vorinstanz hängigen Forderungsverfahren (AH170068-L) ein (Urk. 4/66 i.V.m. Urk. 4/61 und Urk. 4/54). Mit Verfügung vom 14. September 2018 entschied die Präsidentin der 1. Ab- teilung des Arbeitsgerichts Zürich darüber folgendermassen (Urk. 2 S. 6 f.): " 1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Über die Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befunden.
4. (Schriftliche Mitteilung.)
5. (Rechtsmittelbelehrung.)"
b) Innert Frist erhob der Kläger mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 Einspra- che mit dem Antrag, es sei der obgenannte Beschluss aufzuheben und das Aus- standsbegehren gegen den vorinstanzlichen Richter lic. iur. C._____ gutzuheis- sen (Urk. 1).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-79).
d) Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sieht im "9. Titel: Rechts- mittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO). Wie die vorinstanzliche Richterin auf Seite 7 der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zu Recht ausgeführt hat, ist vorliegend das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 50 Abs. 2 ZPO). Die beschliessende Kammer hat demnach ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2. a) Die erstinstanzliche Richterin führte in der angefochtenen Verfügung unter anderem aus, der Kläger, welcher auf seine Eingabe vom 31. Mai 2018
- 3 - (Eingangsdatum) verweise (unter Hinweis auf Urk. 4/54 = Urk. 4/61), beziehe sich darin auf bereits länger zurückliegende Wahrnehmungen. Die von ihm beanstan- deten Prozesshandlungen (Verfügungen vom 14. Juni, 17. Juli und 20. Septem- ber) stammten aus dem Jahr 2017. Da ihm diese zugestellt worden seien, habe er auch bereits im Jahr 2017 Kenntnis von deren Inhalt gehabt, namentlich von den heute beanstandeten richterlichen Erwägungen (unter Hinweis auf Urk. 4/21/2, Urk. 4/27/1, Urk. 4/44). Dennoch habe der Kläger in der Folgezeit die Ablehnung von Präsident lic. iur. C._____ nicht beantragt. Erst am 30. Mai 2018 habe er den Richter gebeten, von der Führung des Prozesses ab sofort freiwillig zurückzutre- ten (unter Hinweis auf Urk. 4/54 S. 1 = Urk. 4/61 S. 1). In seiner Eingabe habe er sodann die Frage gestellt: "Wollen Sie sich freiwillig zurückziehen oder möchten Sie, dass ich einen Befangenheitsantrag stelle?" (unter Hinweis auf Urk. 4/54 S. 1 und 17 = Urk. 4/61 S. 1 und 17). Damit habe er seine Absicht bekundet, ein Aus- standsbegehren zu stellen. Das formelle Ausstandsbegehren habe der Kläger erst am 23. Juli 2018 gestellt (Datum Poststempel, unter Hinweis auf Urk. 4/66). An- gesichts des Zeitablaufs sei das Ausstandsbegehren klarerweise verspätet und der Anspruch verwirkt. Dies führe zum Nichteintreten auf das Ausstandsbegehren (Urk. 2 S. 5 E. III.2.).
b) Der Kläger macht in seiner Beschwerdeschrift hauptsächlich geltend, er habe mit Schreiben vom 31. Mai 2018 den deutlich erkennbaren Wunsch geäus- sert, dass lic. iur. C._____ wegen beruflicher Inkompetenz oder Befangenheit in den Ausstand zu treten habe. Zur Argumentation der Vorinstanz betreffend die "länger zurückliegenden Wahrnehmungen" sei zu sagen, dass er weder Jurist noch Rechtsanwalt, sondern Laie sei. Seine Muttersprache sei Ungarisch. Daher habe sich die minuziöse Untersuchung der Akten bis Ende Mai 2018 hingezogen. Ende Mai sei ihm aufgefallen, dass sein Fall ziemlich "schluderig" behandelt wer- de und zwar vorwiegend so, dass seine Gewinnchancen seitens des Richters re- gelrecht systematisch untergraben würden. Ob dies als Befangenheit oder berufli- che Inkompetenz zu bezeichnen sei, sei zu guter Letzt nicht entscheidend. Der Richter lic. iur. C._____ sei nicht imstande, diesen Prozess zu führen. Dies habe er – der Kläger – in seinen bereits eingereichten Schreiben bis ins kleinste Detail erklärt. Bei einer eindeutig aus dem Fabelreich präsentierten Aktenbeurteilung der
- 4 - Beklagten, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte), sehe der Richter fast bei allen Forderungen "schlechte" Erfolgschancen für ihn, den Kläger. Damit sei man entweder beruflich den Herausforderungen nicht gewach- sen oder befangen. Wäre lic. iur. C._____ bislang nicht befangen gewesen, so werde er dies nun aber sicher sein, da er sich in seinem beruflichen Stolz böse verletzt fühle. Lic. iur. C._____ werde nun alles tun, um ihn daran zu hindern, zu seinem Recht zu gelangen. Er fordere den sofortigen Ausstand von lic. iur. C._____ aufgrund der ernst zu nehmenden Gefahr der Befangenheit nach seiner Rücktrittsforderung sowie auch wegen klarer Zeichen beruflicher Inkompetenz (Urk. 1).
c) Wie bereits von der Vorinstanz erwähnt, sind Ausstandsbegehren "unver- züglich" zu stellen, d.h. sobald die betroffene Partei vom in Frage stehenden Aus- standsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Schon aus Art. 51 Abs. 1 ZPO ist zu folgern, dass "unverzüglich" in keinem Fall länger als zehn Ta- ge bedeuten kann. Generell ist zu verlangen, dass eine Partei auf jeden Fall nicht in Kenntnis eines Ausstandesgrundes untätig einen weiteren und unter Umstän- den zu wiederholenden Verfahrensschritt ablaufen lassen darf. Die Frist kann aber auch sehr viel kürzer sein, da die Ablehnung nicht davon abhängig sein darf, wie sich die Sache aus der Sicht einer Partei entwickelt. Die Praxis des Bundes- gerichts ist streng (Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 49 N 3 m.w.H.; KUKO ZPO-Kiener, Art. 49 N 5 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_153/2016 vom
29. August 2016, E. 2.3 m.w.H.). Der Kläger führt in seiner Beschwerdeschrift aus, er habe mit Eingabe vom
31. Mai 2018 ein eindeutiges Ausstandsbegehren gestellt. Er setzt sich im Be- schwerdeverfahren hingegen nicht explizit mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, dass die von ihm beanstandeten Prozesshandlungen – die Verfü- gungen vom 14. Juni, 17. Juli und 20. September – aus dem Jahre 2017 stamm- ten. Ein frühestens Ende Mai 2018 gestelltes und mit den genannten Verfügungen im Zusammenhang stehendes Ausstandsbegehren ist klarerweise nicht mehr als unverzüglich zu betrachten. Aus dem Gesetzestext von Art. 49 Abs. 1 ZPO geht unmissverständlich hervor, dass ein Ausstandsbegehren unverzüglich zu stellen
- 5 - ist, sobald die Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Auch wenn der Kläger vom Inhalt der Verfügung vom 20. September 2017 erst am 3. November 2017 Kenntnis erlangt hat (Urk. 4/43 f.), ist offensichtlich, dass eine Periode von über sechs Monaten nicht mehr als "unverzüglich" bezeichnet werden kann. Auch ein juristischer Laie hat ihn betreffende Verfügungen unmittelbar nach deren Emp- fang zu überprüfen, da die jeweiligen Rechtmittelfristen höchstens 30 Tage betra- gen (vgl. dazu z.B. Urk. 4/26 S. 7 Dispositivziffer 6 und Urk. 4/34 S. 8 Dispositiv- ziffer 3). Aus der vom Kläger geltend gemachten Rechtsunkenntnis kann er keine Vorteile für sich ableiten (Urteil des Bundesgerichts 5A_75/2018 vom 18. Dezem- ber 2018, E. 2.4 m.w.H.). Ferner ist der Kläger in der Lage, selber Rechtsschriften in deutscher Sprache zu verfassen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er über genügende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, um festzustellen, ob aus seiner Sicht die jeweiligen Inhalte der Verfügungen einen Ausstandsgrund darstellen oder nicht. So geht aus den erstinstanzlichen Akten auch hervor, dass der Kläger gemäss eigenen Angaben unter anderem bis März 2011 in einer Un- ternehmung als Dolmetscher und Übersetzer für Ungarisch, Englisch und Deutsch tätig gewesen war (Urk. 4/12/3 S. 2). Zudem bezeichnete er in seinem Lebenslauf Deutsch neben Ungarisch als seine Muttersprache, welche er fliessend in Wort und Schrift beherrsche (Urk. 4/12/3 S. 3). Das Ausstandsbegehren ist somit klar- erweise verspätet gestellt worden, weshalb die Vorinstanz darauf zu Recht nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
d) Ergänzend auszuführen bleibt, dass ein Ausstandsbegehren nicht selten dann gestellt wird, wenn eine Partei erkennt, dass eine Gerichtsperson ihre recht- liche oder tatsächliche Auffassung zur Sache nicht teilt. Der Umstand allein, dass Präsident lic. iur. C._____ die Auffassung des Klägers zur Sache allenfalls nicht teilt, vermag nach objektiver Betrachtungsweise jedoch keine Befangenheit oder Voreingenommenheit dem Kläger gegenüber zu begründen. Richterliche Rechts- fehler sind in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu beheben (Urteil des Bun- desgerichts 5A_924/2012 vom 29. Mai 2015, E. 2.3.2; siehe auch Urteil des Bun- desgerichts 4A_149/2018 vom 7. Mai 2018, E. 5.2 m.w.H.). Ein Ausstandsbegeh- ren, das einzig damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem oder meh- reren Entscheiden mitgewirkt haben, die für die das Ausstandsbegehren stellende
- 6 - Partei negativ ausfielen, ist zudem unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 4D_47/2016 vom 25. Juli 2016 m.w.H.). Ein durch eine Partei gestelltes Ausstandsbegehren bildet sodann für sich alleine keinen Ausstandsgrund, ansonsten es in der Macht einer Partei stünde, jederzeit eine ihr unerwünschte Gerichtsperson aus dem Verfahren entfernen zu lassen.
3. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 29'660.–, weshalb das Be- schwerdeverfahren kostenlos ist (Art. 114 lit. c ZPO). Mangels wesentlicher Um- triebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzu- sprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.
- 7 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 29'660.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. März 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. A. Baumgartner versandt am: am