Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) hat sich im Sommer 2016 auf ein Stelleninserat des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklag- ter) hin bei diesem gemeldet und in der Folge für diesen – gemäss seinem Stand- punkt probeweise (vgl. Urk. 12 und 27) – als Haushälterin gearbeitet (Urk. 28 S. 9, E. II.1.). 2.1 Mit Eingabe vom 12. März 2017 (Poststempel vom 13. März 2017) reichte die Klägerin unter Beilage eines kurzen Begleitschreibens sowie weiterer Unterla- gen eine Kopie der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom
13. Dezember 2016 beim Einzelgericht am Arbeitsgericht Uster (Vorinstanz) ein (Urk. 1, 2 und 3/1-18). In der Folge wurden die Parteien zur Hauptverhandlung (Klagebegründung/-antwort und je ein weiterer Parteivortrag) am 30. Mai 2017 vorgeladen (Urk. 4). Mit Eingabe vom 25. April 2017 reichte der Beklagte eine un- aufgeforderte Stellungnahme sowie Beilagen ein (Urk. 12 und 13/1-4). Mit Schrei- ben vom 24. Mai 2017 reichte die Klägerin das Original der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 13. Dezember 2016 nach (Urk. 15 und 16). Zur – einmalig auf Gesuch des zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreters der Klägerin hin verschobenen (Urk. 6, 7 und 10) – Hauptverhandlung vom 4. Juli 2017 erschien die Klägerin in Begleitung ihres Rechtsvertreters. Der Beklagte ist unentschuldigt nicht erschienen (Prot. I S. 3). Anlässlich der Hauptverhandlung reduzierte die Klägerin ihren eingeklagten Forderungsbetrag auf netto Fr. 6'221.20 (Urk. 20). Von diesem Teilrückzug ihrer Klage wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juli 2017 Vormerk genommen (Urk. 21). 2.2 Ebenfalls am 12. Juli 2017 erliess die Vorinstanz – zunächst unbegründet – das folgende Urteil (Urk. 21):
Dispositiv
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin netto Fr. 6'221.20 zu bezahlen.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 1'490.40 zu bezahlen.
- … [Mitteilungssatz]
- … [Rechtsmittelbelehrung] - 3 - 2.3 Gegen die – auf Verlangen des Beklagten (Urk. 23) – begründete Fassung dieses Urteils (Urk. 25 = Urk. 28) erhob der Beklagte mit Eingabe vom 20. Febru- ar 2018 rechtzeitig Beschwerde und beantragte das Folgende (Urk. 27): "Der Entscheid des BGH Uster, Geschäfts-Nr. AH170009-l/Gm/U02/df/ks vom 12.7.17, zugestellt am 25.1.2018 ist aufzuheben und neu wie folgt vorzunehmen: Der Beklagte schuldet der Klägerin für die geleisteten Probearbeiten CHF 600 (20 h à CHF 30). Diese CHF 600 sind durch eine Einladung zu 2 Wochen Ferien nach Mallorca getilgt worden, so dass die Schuld- und Forderungsverhältnisse der bei- den Parteien ausgeglichen sind." 2.4 Die 30-tägige Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort gemäss Verfü- gung vom 12. März 2018 war am 30. April 2018 abgelaufen (vgl. Urk. 32). Mit Da- tum vom 4. Mai 2018 reichte die Klägerin ihre Beschwerdeantwortschrift verbun- den mit einem darin enthaltenen Wiederherstellungsgesuch ins Recht (Urk. 33). Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 wurde Letzteres abgewiesen (Urk. 36). 2.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-26). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- Den Anforderungen – wie vorangehend dargestellt – vermag die Beschwer- deschrift des Beklagten nicht zu genügen. Er beschränkt sich darauf, seinen Standpunkt darzulegen, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Und selbst wenn in seiner eigenen Sachdarstellung rechtsgenügende Rügen erblickt würden, erwiesen sich diese vorliegend als unbehilflich. - 4 - Der ordnungsgemäss vorgeladene Beklagte ist an der Hauptverhandlung vom
- Juli 2017 unentschuldigt nicht erschienen (Urk. 4 f. und 10 f.; Prot. I S. 3), was er der Vorinstanz vorgängig mit Schreiben vom 25. April 2017 bereits angekündigt hatte. So führte er – damals noch wohnhaft auf Mallorca – in diesem Schreiben aus, dass er "für eine solche in allen Teilen ungerechtfertigte Klage nicht extra in die Schweiz reisen" werde (vgl. Urk. 12). Ferner wird seitens des Beklagten vorliegend auch die vorinstanzliche Feststel- lung nicht beanstandet, wonach es sich bei den weiteren Vorbringen im Schreiben des Beklagten vom 25. April 2017 um eine unaufgeforderte Stellungnahme handle und die darin vorgebrachten Tatsachenbehauptungen im von der Vorinstanz zu fällenden Abwesenheitsentscheid nicht zu berücksichtigen seien. Hingegen hätten die Tatsachenbehauptungen der Klägerin damit als unbestritten gegolten (vgl. Urk. 28 S. 12 E. II.2.3). Daraus resultiert, dass der Beklagte sich vor Vorinstanz zum eingeklagten An- spruch nicht geäussert hat. Mithin erweist sich seine eigene Sachdarstellung im vorliegenden Beschwerdeverfahren als neu. Seine Ausführungen in der Be- schwerdeschrift fallen damit allesamt unter das hier geltende umfassende Noven- verbot. Nach dem Gesagten ist so oder anders auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.1 Im Entscheidverfahren werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Gerichtskosten erhoben, wenn der Streitwert – wie vorliegend – Fr. 30'000.– nicht übersteigt (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012, E. 6.1; 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016, E. 6.2; BK ZPO I-Sterchi, Art. 114 N 10). Da dem Beklagten keine bös- oder mutwillige Prozessführung vorgeworfen werden kann (vgl. Art. 115 ZPO und dazu BGer 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012, E. 6.2), sind (auch) für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erhe- ben. - 5 - 5.2 Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich ausschliesslich auf die Gerichtskosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt demgegen- über auch in den dort aufgeführten Verfahren nach den allgemeinen Regeln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO I-Sterchi, Art. 114 N 5; ZK ZPO-Urwyler/Grütter, Art. 114 N 2). Im vorliegenden Fall sind allerdings keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, weil er im Beschwerdeverfahren vollumfänglich unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auf Seiten der im Beschwerdeverfahren säumigen Klägerin sind keine entschädi- gungspflichtigen Kosten entstanden (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'221.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 6 - Zürich, 24. September 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA180003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss vom 24. September 2018 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Uster vom 12. Juli 2017 (AH170009-I)
- 2 - Erwägungen:
1. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) hat sich im Sommer 2016 auf ein Stelleninserat des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklag- ter) hin bei diesem gemeldet und in der Folge für diesen – gemäss seinem Stand- punkt probeweise (vgl. Urk. 12 und 27) – als Haushälterin gearbeitet (Urk. 28 S. 9, E. II.1.). 2.1 Mit Eingabe vom 12. März 2017 (Poststempel vom 13. März 2017) reichte die Klägerin unter Beilage eines kurzen Begleitschreibens sowie weiterer Unterla- gen eine Kopie der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom
13. Dezember 2016 beim Einzelgericht am Arbeitsgericht Uster (Vorinstanz) ein (Urk. 1, 2 und 3/1-18). In der Folge wurden die Parteien zur Hauptverhandlung (Klagebegründung/-antwort und je ein weiterer Parteivortrag) am 30. Mai 2017 vorgeladen (Urk. 4). Mit Eingabe vom 25. April 2017 reichte der Beklagte eine un- aufgeforderte Stellungnahme sowie Beilagen ein (Urk. 12 und 13/1-4). Mit Schrei- ben vom 24. Mai 2017 reichte die Klägerin das Original der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 13. Dezember 2016 nach (Urk. 15 und 16). Zur – einmalig auf Gesuch des zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreters der Klägerin hin verschobenen (Urk. 6, 7 und 10) – Hauptverhandlung vom 4. Juli 2017 erschien die Klägerin in Begleitung ihres Rechtsvertreters. Der Beklagte ist unentschuldigt nicht erschienen (Prot. I S. 3). Anlässlich der Hauptverhandlung reduzierte die Klägerin ihren eingeklagten Forderungsbetrag auf netto Fr. 6'221.20 (Urk. 20). Von diesem Teilrückzug ihrer Klage wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juli 2017 Vormerk genommen (Urk. 21). 2.2 Ebenfalls am 12. Juli 2017 erliess die Vorinstanz – zunächst unbegründet – das folgende Urteil (Urk. 21):
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin netto Fr. 6'221.20 zu bezahlen.
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 1'490.40 zu bezahlen.
4. … [Mitteilungssatz]
5. … [Rechtsmittelbelehrung]
- 3 - 2.3 Gegen die – auf Verlangen des Beklagten (Urk. 23) – begründete Fassung dieses Urteils (Urk. 25 = Urk. 28) erhob der Beklagte mit Eingabe vom 20. Febru- ar 2018 rechtzeitig Beschwerde und beantragte das Folgende (Urk. 27): "Der Entscheid des BGH Uster, Geschäfts-Nr. AH170009-l/Gm/U02/df/ks vom 12.7.17, zugestellt am 25.1.2018 ist aufzuheben und neu wie folgt vorzunehmen: Der Beklagte schuldet der Klägerin für die geleisteten Probearbeiten CHF 600 (20 h à CHF 30). Diese CHF 600 sind durch eine Einladung zu 2 Wochen Ferien nach Mallorca getilgt worden, so dass die Schuld- und Forderungsverhältnisse der bei- den Parteien ausgeglichen sind." 2.4 Die 30-tägige Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort gemäss Verfü- gung vom 12. März 2018 war am 30. April 2018 abgelaufen (vgl. Urk. 32). Mit Da- tum vom 4. Mai 2018 reichte die Klägerin ihre Beschwerdeantwortschrift verbun- den mit einem darin enthaltenen Wiederherstellungsgesuch ins Recht (Urk. 33). Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 wurde Letzteres abgewiesen (Urk. 36). 2.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-26). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
4. Den Anforderungen – wie vorangehend dargestellt – vermag die Beschwer- deschrift des Beklagten nicht zu genügen. Er beschränkt sich darauf, seinen Standpunkt darzulegen, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Und selbst wenn in seiner eigenen Sachdarstellung rechtsgenügende Rügen erblickt würden, erwiesen sich diese vorliegend als unbehilflich.
- 4 - Der ordnungsgemäss vorgeladene Beklagte ist an der Hauptverhandlung vom
4. Juli 2017 unentschuldigt nicht erschienen (Urk. 4 f. und 10 f.; Prot. I S. 3), was er der Vorinstanz vorgängig mit Schreiben vom 25. April 2017 bereits angekündigt hatte. So führte er – damals noch wohnhaft auf Mallorca – in diesem Schreiben aus, dass er "für eine solche in allen Teilen ungerechtfertigte Klage nicht extra in die Schweiz reisen" werde (vgl. Urk. 12). Ferner wird seitens des Beklagten vorliegend auch die vorinstanzliche Feststel- lung nicht beanstandet, wonach es sich bei den weiteren Vorbringen im Schreiben des Beklagten vom 25. April 2017 um eine unaufgeforderte Stellungnahme handle und die darin vorgebrachten Tatsachenbehauptungen im von der Vorinstanz zu fällenden Abwesenheitsentscheid nicht zu berücksichtigen seien. Hingegen hätten die Tatsachenbehauptungen der Klägerin damit als unbestritten gegolten (vgl. Urk. 28 S. 12 E. II.2.3). Daraus resultiert, dass der Beklagte sich vor Vorinstanz zum eingeklagten An- spruch nicht geäussert hat. Mithin erweist sich seine eigene Sachdarstellung im vorliegenden Beschwerdeverfahren als neu. Seine Ausführungen in der Be- schwerdeschrift fallen damit allesamt unter das hier geltende umfassende Noven- verbot. Nach dem Gesagten ist so oder anders auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.1 Im Entscheidverfahren werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Gerichtskosten erhoben, wenn der Streitwert – wie vorliegend – Fr. 30'000.– nicht übersteigt (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012, E. 6.1; 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016, E. 6.2; BK ZPO I-Sterchi, Art. 114 N 10). Da dem Beklagten keine bös- oder mutwillige Prozessführung vorgeworfen werden kann (vgl. Art. 115 ZPO und dazu BGer 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012, E. 6.2), sind (auch) für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erhe- ben.
- 5 - 5.2 Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich ausschliesslich auf die Gerichtskosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt demgegen- über auch in den dort aufgeführten Verfahren nach den allgemeinen Regeln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO I-Sterchi, Art. 114 N 5; ZK ZPO-Urwyler/Grütter, Art. 114 N 2). Im vorliegenden Fall sind allerdings keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, weil er im Beschwerdeverfahren vollumfänglich unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auf Seiten der im Beschwerdeverfahren säumigen Klägerin sind keine entschädi- gungspflichtigen Kosten entstanden (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'221.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 6 - Zürich, 24. September 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: sf