Dispositiv
- Die Eingabe vom 19. August 2017 gilt als nicht erfolgt. Demzufolge wird das Beschwerdeverfahren abgeschrieben.
- Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– fest- gesetzt. - 3 -
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt.
- Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage je einer Kopie der Urk. 1 und Urk. 4/1-3, sowie an die Beklagte, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 259'102.88. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Oktober 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA170011-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 3. Oktober 2017 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Dielsdorf betreffend arbeitsrechtliche Forderung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Dielsdorf vom
16. August 2017 (AN170003-D)
- 2 - Nach Einsicht in die nicht unterzeichnete Beschwerdeschrift des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Kläger) vom 19. August 2017 (Urk. 1), unter Hinweis darauf, dass dem Kläger mit Verfügung vom 6. September 2017 in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist angesetzt wurde, um die Be- schwerdeschrift zu unterzeichnen, ansonsten diese als nicht erfolgt gelte (Urk. 7), unter Hinweis darauf, dass die Verfügung vom 6. September 2017 am
14. September 2017 vom Kläger persönlich entgegengenommen wurde (vgl. die an Urk. 7 angeheftete Empfangsbestätigung), da somit die zehntägige Nachfrist zur Unterzeichnung der Beschwerdeschrift am 25. September 2017 abgelaufen ist, da bis zum heutigen Tag hierorts keine durch den Kläger unterzeichnete Be- schwerdeschrift eingegangen ist, weshalb die Beschwerdeschrift vom 19. August 2017 androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt, dass dem Kläger demzufolge ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (BGE 137 III 470 E. 6, BGer 4D_48/2015 vom 14. August 2015), welche in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen sind, dass von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist, wird beschlossen:
1. Die Eingabe vom 19. August 2017 gilt als nicht erfolgt. Demzufolge wird das Beschwerdeverfahren abgeschrieben.
2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– fest- gesetzt.
- 3 -
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt.
4. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage je einer Kopie der Urk. 1 und Urk. 4/1-3, sowie an die Beklagte, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 259'102.88. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Oktober 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc